1 StR 215/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 215/01 - 1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 266 Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die A n - nahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehle n - de Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die E r - trags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - LG Offenburg BUNDESGERICHTSHOF - 2 - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 215/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. Dezember 2001 in der Sitzung am 6. Dezember 2001, an denen teilgeno m - men haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger fr den Angeklagten K. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger fr den Angeklagten S. , Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Gesch ftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Offenburg vom 29. Dezember 2000 im Ausspruch ber die Gesamtgeldstrafen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in zehn F l - len zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagesstzen zu je 150 DM verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Untreue in vier Fllen und wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fllen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 T a - gesstzen zu je 200 DM verurteilt und ihn wegen eines weiteren Teilkomplexes freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrge gestt z - ten Revisionen der Angeklagten. Eine im Revisionsverfahren vorgenommene - 5 - Verfahrensbeschrnkung fhrt zur Aufhebung der Gesamtgeldstrafen; im br i - gen sind die Revisionen nicht begrndet. A. Der Angeklagte K. war von 1973 bis Oktober 1998 Vorstandsvorsi t - zender der Sdwestdeutschen Verkehrs AG (knftig: SWEG) mit Sitz in Lahr. Alleinaktionr der Gesellschaft ist das Land Baden-Wrttemberg. Das Tti g - keitsgebiet des Verkehrsunternehmens erstreckt sich von Lrrach ber die O r - tenau und das Rhein-Neckar-Gebiet bis nach Bad Mergentheim. Zur wirtschaf t - lichen Lage hat das Landgericht festgestellt: Das Stammkapital betrug am 14. September 1971 5.081.000,00 DM. Im Dezember 1991 erfolgte eine Erhhung auf 10.081.000,00 DM. 1992 und 1993 wies die SWEG ausweislich den Gewinn- und Verlustrechnungen jhrliche Fehlbetrge von 10 bzw. 5,4 Mio. DM auf, 1994 wurde dann ein Jahresberschuß von 253.000,00 DM erwirtschaftet, der 1995 auf 284.000,00 DM und 1996 auf 351.000,00 DM gesteigert werden konnte. 1992 betrug die ausgewiesene Bilanzsumme 166 Mio. DM, 1996 173 Mio. D M. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte jhrliche Bilanzverlust verringerte sich von 13,5 Mio. DM im Jahr 1992 ber 8,6 Mio. DM auf rd. 4 Mio. DM zum Jahresende 1996. Der Angeklagte S. war seit 1989 Wirtschaftsminister des Landes Baden-Wrttemberg, wechselte 1992 als Minister ins Verkehrsministerium und wurde ab 1996 nach der Vereinigung zweier Ministerien Umwelt- und Ve r - - 6 - kehrsminister. In seiner Eigenschaft als Verkehrsminister wurde er turnusmßig zum 1. Januar 1996 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der SWEG gewhlt. Von dem Ministeramt trat er im Oktober 1998 zurck und ist heute als Rechtsanwalt in Reutlingen ttig. Der Angeklagte S. war seit November 1995 auch Prsident des Sportvereins SSV Reutlingen. Der Verein hatte seit 1993 finanzielle Probleme. Bereits in den 80er Jahren hatte der Angeklagte eine Vielzahl von Sponsoren aus dem Bereich der Wirtschaft dazu gebracht, dem Verein Darlehen oder Spenden zukommen zu lassen. B. I. Zu dem Komplex II. 1a bis c (SSV Reutlingen) hat das Landgericht fo l - gende Feststellungen getroffen: 1. Mitte des Jahres 1995 trat der Angeklagte S. an den Ang e - klagten K. als Vorstandsvorsitzenden der SWEG heran und forderte ihn zu einer Spende fr den SSV Reutlingen auf. Zu dieser Zeit stand bereits fest, daß der Angeklagte S. in absehbarer Zeit turnusmßig den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden bei der SWEG bernehmen wrde. Der Angeklagte K. ließ daraufhin einen Betrag von 25.000 DM von der Hauptkasse der SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse berweisen, die berwiegend fr Barausgaben fr die Mitglieder des Aufsichtsrats und hnliche Aufwendungen - 7 - bestimmt war. Die Sekretariatskasse lief nicht ber die Hauptbuchhaltung. Se i - ne Sekretrin hob einen Betrag von 20.000 DM ab und der Angeklagte K. bergab dem Angeklagten S. das Geld, das - wie dieser wuûte - aus dem Vermgen der SWEG stammte, in einem neutralen Briefumschlag in e i - nem Hotel in Reutlingen. Dem Angeklagten S. war bewuût, daû allein seine Aufforderung den Angeklagten K. zu der Spende veranlaûte, weil K. sich ihm als Verkehrsminister und knftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewogen zeigen und ihm einen Gefallen erweisen wollte. Der Angeklagte K. lieû zur Verbuchung des Betrages fr die Hauptkasse einen Beleg mit dem Vermerk: “Zuwendung fr Jugendarbeit des SSV Reutlingen” erstellen. Der Angeklagte S. hinterlegte die 20.000 DM in zwei Briefumschlgen in dem Hotel in Reutlingen, wo sie von einer Mitarbeiterin des Reutlinger W o - chenblattes, dessen Anzeigenleiter fr die Herausgabe der Stadionzeitung und Werbemaûnahmen verantwortlich war, abgeholt wurde. Die Briefe wurden in den Verlagsrumen in das Fach des SSV Reutlingen gelegt, wo sie von nicht nher festzustellenden Verantwortlichen des Vereins abgeholt wurden. Die weitere Verwendung der Gelder konnte nicht aufgeklrt werden; in den G e - schftsbchern des Vereins erfolgte keine Verbuchung. 2. Im Januar 1996 war der Angeklagte S. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der SWEG gewhlt worden. Er erbat vom Angeklagten K. eine weitere Zahlung von 15.000 DM fr den Sportverein. Der Angeklagte K. wollte dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wiederum einen Gefallen e r - weisen. Die Beschaffung des Betrages erfolgte erneut ber das Konto der S e - kretariatskasse. Der Angeklagte K. bergab das Geld in bar an den Ang e - klagten S. i n einem Restaurant in Freudenstadt. Auf dem Beleg fr die Buchhaltung war als Zweck auch diesmal die Jugendarbeit des SSV Reutli n - - 8 - gen vermerkt. Tatschlich kam der Betrag dem Verein nur auf Umwegen z u - gute. Der Angeklagte S. schenkte den Betrag einem Gnner des Ve r - eins, der dem Verein Darlehen in groûer Hhe gewhrt hatte. Da dieser Frd e - rer sein Engagement 1995 deutlich reduziert hatte, dienten die 15.000 DM d a - zu, den Mzen dem Verein gegenber wieder geneigter zu stimmen. 3. Im Juni 1997 trat der Angeklagte S. an den Angeklagten K. erneut wegen einer Spende von 10.000 DM heran, die auch diesmal vom A n - geklagten K. aus der Hauptkasse ber das Konto der Sekretariatskasse b e - schafft wurde. In einem weiteren Vermerk hielt er fest, daû 10.000 DM dem SSV Reutlingen fr die Jugendarbeit zugewendet worden seien. Tatschlich hndigte der Angeklagte S. den Betrag einem weiteren Mzen aus, um diesen dem Verein gegenber wieder geneigter zu stimmen, da auf ein g e - whrtes Darlehen vom Verein keine Rckzahlungen geleistet worden waren. Die anderen Funktionre des Vereins erfuhren von dieser Zahlung nichts, in der Buchhaltung des Vereins ist der Betrag als teilweise Kreditrckfhrung nicht enthalten. II. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer hi n - sichtlich des Angeklagten K. daraus her, daû er seine Befugnisse als Vo r - standsvorsitzender der SWEG miûbraucht habe. Er habe die Zahlungen an den SSV Reutlingen aus Mitteln der SWEG nur deshalb gettigt, um dem d a - maligen Verkehrsminister und spteren Aufsichtsratsvorsitzenden einen G e - fallen zu tun; deshalb sei die von ihm vertretene SWEG bei keiner Geldbe r - gabe in Erscheinung getreten und die Empfnger der Gelder htten von der - 9 - wahren Person des Spenders nichts erfahren. Dem Angeklagten stehe zwar aufgrund seiner Leitungsbefugnis als Vorstand einer Aktiengesellschaft fr sein unternehmerisches Handeln ein Ermessensspielraum zu (§ 76 AktG). Dazu knnten auch Spenden der Aktiengesellschaft fr wissenschaftliche, knstler i - sche oder sportliche Zwecke u.a. gehren. Dabei mûten immer die Interessen der Anteilseigner der Gesellschaft gewahrt sein. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zuwendungen einen betrieblichen Bezug htten. Der Angeklagte S. sei im Fall II. 1a der Anstiftung zur Untreue schuldig, weil er den Angeklagten K. zu der ersten Zahlung bestimmt habe. Dieser habe sich zu der Zahlung verleiten lassen, weil der seinerzeitige Ve r - kehrsminister und Angeklagte S. als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgesehen und fr das Verkehrsunternehmen SWEG von erheblicher Bede u - tung gewesen sei. Nachdem der Angeklagte S. Aufsichtsratsvorsitze n - der geworden war und den Angeklagten K. zu zwei weiteren Zahlungen ve r - anlaût habe, habe er gegen seine Aufsichtsratspflichten nach § 116 AktG ve r - stoûen, indem er kollusiv mit dem Vorstandsvorsitzenden zum Nachteil der G e - sellschaft zusammengewirkt habe. III. Mit ihren Revisionen rgen die Angeklagten, die Auffassung der Stra f - kammer, wonach Ausgaben der SWEG fr unternehmensfremde Zwecke nur dann statthaft seien, wenn ihnen ein betrieblicher Bezug jedenfalls unter dem Aspekt von ”public relations” fr das Unternehmen zukomme, werde dem G e - schftsfhrungsermessen des Vorstands nicht gerecht. Es sei selbstverstn d - lich, daû eine Aktiengesellschaft unter Werbeaspekten auch hohe Ausgaben - 10 - fr das Sponsoring von Sportlern oder Sportvereinen ttigen drfe. Der Aspekt des Vorteils fr das Unternehmen sei jedoch nicht allein maûgeblich. Eine A k - tiengesellschaft drfe auch “non-profit-Ausgabenº ttigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach auûen in Erscheinung trete. Dabei drften auch persnl i - che Prferenzen eine Rolle spielen. Hiervon unabhngig habe jedenfalls die erste Zahlung von 20.000 DM zugunsten des SSV Reutlingen nicht zu einem Vermgensschaden bei der SWEG gefhrt, weil nach der festgestellten Gesamtsituation die “Landschaft s - pflegeº im politischen Bereich der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile bringen konnte, die die eingesetzten Mittel aufgewogen oder sogar weit bertroffen htten. Die Beanstandungen haben keinen Erfolg. IV. Soweit der Angeklagte K. aus dem Vermgen der SWEG Zuwendu n - gen an den SSV Reutlingen gettigt hat, hat die Strafkammer seine Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des § 266 StGB beurteilt. Als Vorstandsvorsitzender hatte der Angeklagte K. die Befugnis, ber das Vermgen der SWEG zu verfgen. Zwar ist nicht ausdrcklich festgestellt, daû er im Auûenverhltnis alleinvertretungsbefugt war (vgl. § 78 Abs. 2 AktG). Das kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Vermgensbetre u - ungspflicht des Angeklagten K. im Sinne des Miûbrauchstatbestands und seine Vermgensfrsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes stimmten - 11 - hier berein (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540). Hat er bei im Auûenverhltnis wirksamen Verfgungen gegen seine Vermgensbetreuungspflicht verstoûen, so htten die Maûnahmen auch einen Verstoû gegen seine Vermgensfrso r - gepflicht im Sinne des Treubruchtatbestands dargestellt. 1. Die gesellschaftsrechtlichen internen Pflichten des Vorstands sind von §§ 76, 93 AktG umschrieben. Nach § 76 AktG hat der Vorstand die Gesel l - schaft unter eigener Verantwortung zu leiten; gemû § 93 AktG hat er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsleiters anzuwenden. Weiter ins einzelne gehende Regelungen enthlt das Aktiengesetz dagegen nicht. Satzungsrechtliche Konkretisierungen dieser Pflichten hat das Landg e - richt nicht festgestellt. a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Schadensersatzpflicht des Vorstandes gegenber der Aktiengesellschaft dem Vorstand bei der Leitung der Ge schfte des Gesellschaftsunternehmens einen weiten Handlungsspielraum zugebilligt. Ohne ihn sei eine unternehmerische Ttigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244, 253 ªARAG"; Henze NJW 1998, 3309, 3310). b) Dieser weite Handlungsspielraum gilt grundstzlich auch dann, wenn der Vorstand als Ganzes oder einzelne seiner Mitglieder Zuwendungen leisten zur Frderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport. In der aktienrechtlichen Diskussion ist es heute unumstritten, daû eine Beteiligung am Sozialleben durch mildttige, politische, kulturelle oder an den Sport gerichtete Zuwendungen auch fr Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer - 12 - Geschftsttigkeit gesellschaftsrechtlich grundstzlich zulssig ist (nur beil u - fig BGHZ 23, 150, 157; Hffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 14; Hopt in Groûkomm. AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 120; Mertens in Klner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 32; Fleischer AG 2001, 171, 175; Mertens AG 2000, 157 ff. zur B e - teiligung von Aktiengesellschaften an der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft: ªErinnerung, Verantwortung und Zukunft"; Kind NZG 2000, 567 ff. zur Zulssigkeit von Parteispenden durch den Vorstand einer Aktiengesel l - schaft; H.P. Westermann ZIP 1990, 771 ff.; Vorderwlbecke BB 1989, 505 ff. jeweils m.w.N.). Die Erscheinungsformen dieser Unternehmensfrderung we r - den generell nach dem jeweils primr verfolgten eigenntzigen, steuerlichen oder altruistischen Zweck in drei groûe Gruppen eingeteilt. aa) Beim klassischen Sponsoring werden Geld oder geldwerte Vorteile durch Unternehmen zur Frderung von Personen, Gruppen und/oder Organ i - sationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen oder hnlichen bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen vergeben, damit aber zugleich eigene u n - ternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Hufig werden die gegenseitigen Leistungen von Sponsor und Gesponsortem vertraglich vereinbart (Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring 2. Aufl. 1995 Bd I S. 3 ff.; Krome DB 1999, 2030). bb) Dagegen erfolgt die Spendenvergabe an gemeinntzige Organis a - tionen in der Regel ohne die Erwartung auf eine unmittelbare Gegenleistung. Die Gesellschaft kann die Aufwendung jedoch steuerlich absetzen (§ 10b EStG, § 9 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG). - 13 - cc) Beim Mzenatentum erwartet der Mzen regelmûig keine Gege n - leistung fr seine Untersttzung; hufig verzichtet er auch darauf, ber seine Frderung ffentlich zu sprechen. c) Fr die Beurteilung der gesellschaftsrechtlich zulssigen Frderakt i - vitten eines Unternehmens kommt es nicht auf die Bezeichnung an. Maûge b - lich ist, wie sich die Maûnahme aufgrund der gesamten Umstnde, unter denen sie vorgenommen wurde, darstellt. Dabei werden insbesondere die Motive der betroffenen Personen oder Organisationen, der Umfang der Leistungen und der Gegenleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden, eine Rolle spielen (vgl. Bruhn-Mehlinger aaO S. 7). aa) Welche Geschftsstrategien der Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Vergabe derartiger Leistungen einschlagen und welche Ziele er zur Frderung des Unternehmenszweckes anstreben darf, regelt das Aktiengesetz nicht im Detail. Gewinnstreben und Freigebigkeit werden dabei aber nicht stets als sich widersprechende, sondern durchaus als komplementre Ziele angesehen. Wrden unentgeltliche Zuwendungen ausschlieûlich wegen ihrer direkt g e - winnsteigernden Zielsetzung zugelassen, so kme der Vorstand nicht umhin, die eigenntzige Motivation hinter jeder Frderttigkeit herauszustellen, weil sich deren vielberufene Werbewirkung keineswegs immer in Mark und Pfennig beziffern und schon gar nicht bilanziell abbilden lût (Fleischer aaO S. 174). Unternehmen nutzen deshalb heute die Frderung von Kultur- oder Sportveranstaltungen fr Werbezwecke, ohne daû der wirtschaftliche Nutzen - 14 - im einzelnen genau bestimmt werden kann. Gerade das Sportsponsoring dient zu einem groûen Teil der Imagewerbung von Groûunternehmen (Daimler- Benz, BMW, Deutsche Post und ihr Engagement im Automobilsport; Deutsche Telekom und der Mannschaftsradsport). So erkennt der Bundesgerichtshof unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten die Kompetenz des Vorstands des Sportartikelherstellers Adidas fr das entgeltliche Sponsoring ausdrcklich an, aufgrund dessen die Gesellschaft durch den Abschluû von Lizenzvertrgen mit Sportvereinen deren Namen und Logos verwerten darf, um dann einen We r - beeffekt fr die eigenen Produkte zu erzielen (BGHZ 144, 290). Durch das Auftreten eines Unternehmens als Sponsor, etwa des Fuûballvereins ªBayer Leverkusenº, soll die Öffentlichkeitswirksamkeit gerade dieser Dauerverbi n - dung genutzt werden. Auch solche Zuwendungen an Sportvereine, die nicht offen zu Werbezwecken eingesetzt werden, knnen als verdecktes Sponsoring den ªpublic relationsº dienen, wenn sie nach dem Grundsatz eingesetzt we r - den: ªTue Gutes und rede darber" (vgl. Rittner, FS Gessler [1971] S. 139, 155; hnlich Kind aaO S. 568). Darber hinaus kann und darf sich der Vorstand als Trger der Unte r - nehmensfunktion nicht der Einsicht verschlieûen, daû die Aktiengesellschaft fr ein dauerhaft erfolgreiches Wirtschaften auf den Rckhalt aller Bezug s - gruppen angewiesen ist. Zwischen einem rein altruistischen und einem – lan g - fristig – egoistischen Verhalten, das auf eine fr den Erfolg des Unternehmens wesentliche Umweltstabilisierung – ªgood will-Verfestigung" – zielt, wird sich daher kaum je eine scharfe Unterscheidung treffen las sen. Es ist mit den Ve r - haltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschftsleiters daher durchaus vereinbar, daû er unentgeltliche Zuwendungen allein mit dem Ziel ausreicht, die soziale Akzeptanz der Aktiengesellschaft zu verbessern, sie als - 15 - ªgood corporate citizenº darzustellen und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern (vgl. Westermann, ZIP 1990, 771, 774). § 93 Abs. 1 AktG gewhrt dabei einen breiten Spielraum unternehmerischen Erme s - sens dafr, auf welche Art der Vorstand Loyalitt fr die Gesellschaft und d e - ren gutes Ansehen zu gewinnen trachtet. Ebensowenig wie Werbemaûnahmen fr einzelne Produkte unterliegt daher die Frage, welche Form der Imagewe r - bung fr das Gesamtunternehmen als erfolgversprechend anzusehen ist, einer gerichtlichen Kontrolle (Fleischer aaO S. 175). Dem Vorstand ist damit in der Frage, welchen Aufwand er fr soziale Zwecke treibt, auf welche Gewinne er aus ethischen Grnden verzichtet und fr welche sozialen, politischen und kulturellen Zwecke er Mittel der Gesellschaft einsetzt, ein breiter Ermessen s - spielraum zuzuerkennen. bb) Allerdings ergibt sich fr die aus der Leitungsbefugnis abgeleitete Vorstandskompetenz zur Ausreichung von Unternehmensspenden kein unb e - grenzter Freiraum; vielmehr sind seinem Ermessen uûere Grenzen gesetzt. Zu erwarten ist, daû der Vorstand auch soziale Entscheidungen mit der Sor g - falt eines pflichtbewuûten Unternehmers trifft und Vermgensopfer mit der Sorgfalt eines Treuhnders erbringt, der ber Geld verfgt, das ihm nicht g e - hrt, sondern der juristischen Person. Insbesondere darf er privaten Prfere n - zen (ªpet charitiesº, vgl. Fleischer aaO S. 179) keinen unangemessenen Raum geben, er hat auch insofern sorgsam zu wirtschaften, und er muû seine En t - scheidung jeweils in Abwgung der ihm obliegenden Verantwortung fr den Unternehmenserfolg treffen (vgl. BGHZ 135, 244, 253). cc) Die Abgrenzung, inwieweit im Einzelfall Unternehmensinteressen verfolgt oder ob mit dem Geld der Gesellschaft ausschlieûlich Privatbelange - 16 - gefrdert werden, obliegt grundstzlich der Beurteilung des Vorstands. Zwar darf er mit dem Geld der Gesellschaft auch seine eigene politische Überze u - gung, private Liebhaberei fr Kunst und Wissenschaft oder seine Begeisterung fr eine bestimmte Sparte des Sports verfolgen. Hier gilt aber: Je loser die Verbindung zwischen dem Gefrderten und dem Unternehmensgegenstand, desto enger ist der Handlungsspielraum des Vorstands und desto grûer sind die Anforderungen an die interne Publizitt. Bei unentgeltlichen, nicht erken n - bar mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhngenden Zuwendungen an Dritte muû sich der Vorstand an dem mglichen Nutzen orientieren, den ein solches Verhalten der sozialen Akzeptanz ± dem ªstanding" ± des Unterne h - mens in der allgemeinen oder auch nur in der interessierten Öffentlichkeit s o - wie dem Ansehen der Unternehmensleitung bei der Belegschaft und dergle i - chen bringt (Breuer [FAZ Nr. 273 vom 23. November 2000] spricht bei der f i - nanziellen Frderung des Fuûballvereins Eintracht Frankfurt durch die Deu t - sche Bank vom ªVierklang der Interessen von Aktionren, Mitarbeitern, Kunden und Öffentlichkeit"). dd) Bestehen bei bedeutsameren Zuwendungen Zweifel, ob sie im Inte r - esse des Unternehmens liegen, oder erfllt das einzelne Vorstandsmitglied damit seine ganz persnlichen Vorlieben oder Interessen, so kann das betro f - fene Vorstandsmitglied die Entscheidung nicht allein treffen, auch wenn es nach der internen Geschftsverteilung fr die Vergabe von Frdermitteln z u - stndig wre (vgl. Hopt aaO § 93 Rdn. 132 ff.). Darber hinaus ist der Vorstand ± als Kehrseite seines Ermessensspielraums ± gegenber den anderen G e - sellschaftsorganen zur Offenheit verpflichtet, um ihnen Kontroll- und Rgem g - lichkeiten zu erffnen fr den Fall, daû ihrer Meinung nach Mittel der Gesel l - schaft ausschlieûlich fr andere als durch den Gesellschaftsgegenstand vo r - - 17 - gegebene Zwecke verwendet werden (vgl. Westermann aaO S. 776; Mertens FS Goerdeler [1987] S. 349, 358). Dies folgt auch aus dem sich aus § 77 AktG ergebenden Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes fr die G e - schftsleitung und der nicht delegierbaren Pflicht des Gesamtorgans zur Selbstkontrolle (Hffer aaO § 77 Rdn. 15, 18). ee) Hinsichtlich des Spendenvolumens gilt das Gebot der Angemesse n - heit: Die korporative Freigebigkeit muû sich insgesamt im Rahmen dessen halten, was nach Grûenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens als angemessen angesehen werden kann (vgl. nur Mertens AG 2000 S. 157, 162 Fn. 28). Dafr bieten der Zuschnitt und die Ertragslage der Aktiengesel l - schaft wichtige Anhaltspunkte. Besondere Beurteilungsschwierigkeiten erg e - ben sich schlieûlich bei einer angespannten Finanzlage. So wie es in Krise n - zeiten nicht tunlich sein kann, den Werbeetat drastisch zu krzen, wird man vom Vorstand in Verlustjahren weder konomisch noch juristisch verlangen knnen, auf Unternehmensspenden gnzlich zu verzichten. Allerdings ist bei dauerhafter oder lngerfristiger Ertragsschwche eine sorgfltige Prfung der Spendenpraxis unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensinteresses erfo r - derlich. 2. Vergibt der Vorstand aus dem Vermgen einer Aktiengesellschaft Z u - wendungen zur Frderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, gengt fr die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbesta n - des des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muû vielmehr gravierend sein. - 18 - Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlende Nhe zum Unternehmensgegenstand, Unangemesse n - heit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermgenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persnlicher Prferenzen. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe smtliche dieser Kriterien erfllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor. 3. Nach diesen Maûstben hat der Angeklagte K. mit den Verfgu n - gen im Komplex II. 1a bis c zu Lasten des Vermgens der SWEG seine Befu g - nisse als Vorstandsvorsitzender in gravierender Weise miûbraucht. Die Z u - wendungen waren pflichtwidrig i. S. des § 266 StGB, weil der Angeklagte K. mit der Ausreichung der Zahlungen die Grenzen seines Ermessens nach den oben genannten Kriterien berschritten hat. a) Es handelte sich um unentgeltliche, nicht erkennbar mit dem Unte r - nehmensgegenstand zusammenhngende Zuwendungen an Dritte. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Zahlungen jedenfalls kein offenes oder verdecktes Sportsponsoring des SSV Reutlingen. Weder wurde eine ve r - tragliche Vereinbarung oder sonstige Abrede ber eine Gegenleistung getro f - fen, noch erbrachte der SSV Reutlingen tatschlich eine Gegenleistung. Da das altruistische Motiv der Sportfrderung nur uûerst mittelbar zum Tra gen kam, waren die Zuwendungen bereits aus diesem Grund kaum geei g - net, zumindest das Ansehen des Unternehmens in der ffentlichkeit oder bei - 19 - interessierten Sportkreisen zu strken. Nach den festgestellten Umstnden ist auch objektiv kein Bezug der Unternehmensttigkeit der SWEG zum SSV Reutlingen erkennbar. b) Die mit dem Unternehmensgegenstand nicht zusammenhngenden Zuwendungen waren angesichts der wirtschaftlichen Lage der SWEG sowohl dem Grunde nach als auch in der Hhe nicht angemessen. Das ffentliche Unter nehmen erwirtschaftete zwar in den Jahren 1992 bis 1996 Übersc hsse, jedoch muûte das Land Baden-Wrttemberg der SWEG auch in diesen Jahren zum Ausgleich des jhrlichen Bilanzverlustes jeweils mehrere Millionen DM zufhren. Diese Spendenpraxis hat auch der Landesrechnungshof im Jahr 1998 beanstandet. c) Ihrem eigentlichen Sinn nach dienten die Zuwendungen den privaten Interessen des Angeklagten S. , der Verantwortlichen des Vereins a n - geboten hatte, Gelder von potenten Gnnern zu besorgen. Er verfgte nach eigenem Belieben ber die Betrge und verwendete sie ± ohne daû sie in der Buchhaltung des Vereins auftauchten ± zum Stopfen finanzieller Lcher im Fall II. 1a und zur Beeinflussung der Mzene in den Fllen II. 1b und c. Die B e - schaffung und die Verwendung der Zuwendungen gingen damit sogar ber die Verfolgung privater Interessen hinaus, denn sie waren durchaus eigenntzig, weil sie dazu dienten, die Stellung des Angeklagten S. im Verein und im rtlichen Umfeld als Beschaffer von dringend bentigten Hilfen und damit als mglichem Retter des Vereins zu unterstreichen. Die Verfgung ber das Vermgen des landeseigenen Unternehmens war auch nicht durch das von der Revision fr den Fall II. 1a (Zahlung von - 20 - 20.000 DM) herangezogene Motiv der ªLandschaftspflege im politischen B e - reich" gerechtfertigt. Soweit die Revision vortrgt, die erste Spende von 20.000 DM habe dazu gedient, dem Unternehmen das ªWohlwollen des Ministers" zu erhalten, kann dieses ªMotiv" die Pflichtwidrigkeit nicht ausrumen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob und inwieweit sich ein landeseigenes Unterne h - men durch Spenden zugunsten von politischen Parteien oder Politikern be r - haupt an der ªpolitischen Landschaftspflege" betei ligen darf. Auf die Beurte i - lung der Zuwendung bei der Prfung der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB kann dieses Motiv hier jedenfalls keinen Einfluû haben. Es gehrt zu den ureigenen Aufgaben des Verkehrsministers, selbst wenn er noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, die wirtschaftlichen Interessen der SWEG als ffentlichem Verkehrsunternehmen zu wahren. Fr ªpolitische Landschaftspflege" gege n - ber dem Minister war deshalb kein Raum. d) Obwohl es offenkundig war, daû die Zuwendungen privaten Zwecken des Angeklagten S. dienten, hat der Angeklagte K. die Angelegenheit lediglich allein entschieden. e) Die Zuwendungen wurden verschleiert. Sie wurden nicht in einer Art unternehmensintern offengelegt, die eine Kontrolle durch die Gesellschaftso r - gane ermglicht htte. Die Auszahlung erfolgte nicht auf dem blichen Weg ber die Hauptbuchhaltung, um einen Erklrungsbedarf gar nicht erst aufko m - men zu lassen, und auf dem Beleg ber die Auszahlung wurde die Verwe n - dung unzutreffend angegeben. 4. Durch die Vermgensverfgung des Angeklagten K. ist der SWEG auch ein Schaden entstanden. Sowohl das Fehlen objektiver Gesichtspunkte - 21 - fr die Annahme einer der Formen des Sponsoring, erst recht aber die U m - stnde der Beschaffung und der Verwendung der 45.000 DM schlieûen es aus, daû die Zuwendungen einen ideellen Wert in sich trugen, der fr das Unte r - nehmen einen auch nur annhernd gleichwertigen Vermgensvorteil erbracht hat. Der Senat schlieût aus, daû sich aus der Sicht des durchschnittlichen, infor mierten Betrachters der ªgood willº des Unternehmens verbessert hat. Eher legen die Umstnde nahe, daû zu der eingetretenen Vermgensmind e - rung zustzlich eine vorhersehbare Ansehensminderung eingetreten ist. 5. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Landgerichts tragf - hig, dem Angeklagten K. sei die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der dadurch bei der SWEG entstandene Schaden bewuût gewesen. a) Dies belegen die Einlassungen des Angeklagten K. . Er hat eing e - rumt, daû es im Kern nicht um eine im Interesse der SWEG vereinbarte offene oder verdeckte Untersttzung des SSV Reutlingen ging, sondern um die Erf l - lung privater Interessen des Angeklagten S. . Er hat angegeben, er habe die Zuwendungen allein deshalb veranlaût, weil er dem Vorsitzenden dieses Vereins, der auch Verkehrsminister und aufgrund dieser Position Aufsichtsrat s - vorsitzender der SWEG wurde, einen persnlichen Gefallen erweisen wollte, damit dieser seine dem Verein gegebenen Zusagen einhalten konnte, Gelder zur Untersttzung bei Mzenen zu besorgen. Diese Einlassungen rechtfertigen den Schluû, der Angeklagte K. habe gewuût, daû der Angeklagte S. nur deshalb die SWEG eingeschaltet hatte, weil keiner der von ihm sonst a n - gesprochenen potentiellen Mzene sein Privatvermgen angreifen wollte und er annahm, der Angeklagte K. werde ihm die Bitte nicht abschlagen, die b e - ntigten Gelder aus dem Vermgen der Gesellschaft zu nehmen. Der Ang e - - 22 - klagte K. stand in einem beruflichen Abhngigkeitsverhltnis zum Ang e - klagten S. . Als Verkehrsminister und designiertes, spter gewhltes Aufsichtsratsmitglied hatte er aufgrund seiner Organstellung und seiner daraus herzuleitenden Kontrollbefugnisse, einschlieûlich der Berufung, der Verlng e - rung und der Entlassung von Vorstandsmitgliedern, wesentlichen Einfluû auf das Unternehmen. b) Dies wird auch dadurch belegt, daû der Angeklagte K. die Angel e - genheit nicht dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt oder den Au f - sichtsrat angerufen hat. Der Angeklagte K. wuûte, daû er von den brigen Mitgliedern des Vorstands keine Genehmigung dafr erhalten htte, zur Erf l - lung der privaten Interessen des Angeklagten S. Zuwendungen aus dem Vermgen des Unternehmens auszureichen. Deshalb wies der Angeklagte K. seine Sekretrin an, die einzelnen Betrge aus der Hauptkasse der SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse zu transferieren, um dann nach Barabhebung das Geld in Briefumschlgen an den Angeklagten S. zu dessen freier Verfgung weiterzugeben. Mit di e - sem Umweg ber die Sekretariatskasse und den unzutreffenden Belegen ªZ u - wendung fr Jugendarbeit des SSV Reutlingen" sorgte er dafr, daû die Vo r - gnge nicht ber die Hauptbuchhaltung liefen und es keinen Erklrungsbedarf gab. Die Vorgnge wurden auch erst durch eine Prfung des Landesrec h - nungshofs Baden-Wrttemberg im Oktober 1997 aufgedeckt. Insbesondere die persnlichen Interessenverflechtungen und die Art und Weise der Geldtran s - fers erlauben den Schluû, daû es gerade nicht um Werbemaûnahmen oder um Sponsoring ging, sondern um die heimliche Beschaffung von Geldern bei der - 23 - SWEG, die mglichst unentdeckt durch die Bcher der Zuwendungsgeberin gehen sollten. V. Auch die Verurteilung des Angeklagten S. im Komplex II. 1a bis c (SSV Reutlingen) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Angeklagte S. hatte noch keine Vermgensbetreuung s - pflicht fr die Gesellschaft, als er den Angeklagten K. im Juni 1995 allein aufgrund seiner Stellung als Minister und zuknftiges Aufsichtsratsmitglied d a - zu bestimmte, die erste Zahlung in Hhe von 20.000 DM aus dem Vermgen der SWEG an ihn auszubezahlen. Zutreffend hat die Strafkammer den Ang e - klagten S. im Fall II. 1a deshalb wegen Anstiftung zur Untreue des A n - geklagten K. nach §§ 266, 26 StGB verurteilt. 2. Soweit der Angeklagte S. in den Fllen II. 1b und c (zweite und dritte Spende an den SSV Reutlingen) als Aufsichtsratsmitglied der SWEG das Vorstandsmitglied K. veranlaûte, aus dem Vermgen der Gesellschaft Zuwendungen an ihn auszureichen, beurteilt die Kammer seine Strafbarkeit zutreffend nach dem Treubruchtatbestand des § 266 StGB. a) Als Aufsichtsratsvorsitzender hatte der Angeklagte S. zwar nicht die Rechtsmacht, in der geschehenen Weise ber das Vermgen der SWEG zu verfgen. Eine Strafbarkeit aus dem Miûbrauchstatbestand scheidet daher aus. Jedoch verletzte er die aus seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsi t - - 24 - zender folgende Vermgensfrsorgepflicht, indem er den Angeklagten K. zu Untreuehandlungen gegenber der Gesellschaft bestimmte. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschftsfhrung zu berwachen. Nach § 116 AktG gilt fr die Sorgfaltspflicht und die Verantwor t - lichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG ber die Sorgfaltspflicht und Ve r - antwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemû. Dem Aufsichtsrat obliegt gegenber der Aktiengesellschaft eine Verm - gensfrsorgepflicht (BGH wistra 1999, 418 lfd. Nr. 2; BGHSt 9, 203, 217 zu § 81a GmbHG aF; Tiedemann in FS fr Trndle [1989] S. 319, 327, Schmid in Mller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 31 Rdn. 75, 97; vgl. auch Lenckner-Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a, Schnemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 60). Den Umfang dieser Pflichten regelt das Aktiengesetz in § 116 AktG dur ch einen Verweis auf die sinngemûe Anwendung der Vorschriften ber die Sorgfalt der Vorstandsmi t - glieder (§ 93 AktG). Im gegebenen Fall kann dahinstehen, ob die gesellschaftsrechtliche Treupflicht des Aufsichtsrates zur Rcksichtnahme auf die Interessen der G e - sellschaft bei einer Bettigung auûerhalb der Geschftssphre der Gesel l - schaft und bei Rechtsgeschften mit ihr nur in einem beschrnkten Umfang gilt, weil in Rechnung gestellt werden muû, daû die Ttigkeit dort eine typische N e - benttigkeit ist, so daû Interessenkollisionen mit anderen Ttigkeiten des Au f - sichtsratsmitglieds absehbar sind und mitunter zwangslufig eintreten (Hffer aaO § 116 Rdn. 1, Tiedemann aaO S. 319, 320, Fleck in FS fr Heinsius [1991] S. 89, 90). Denn das Verhalten des Angeklagten S. berhrt den eigen t - - 25 - lichen Aufgabenbereich und die Hauptpflicht des Aufsichtsrates, die gemû § 111 Abs. 1 AktG in der Überwachung der Geschftsfhrung besteht. Grun d - stzlich wird danach vom Aufsichts rat verlangt, fehlerhaftes oder gesellsch aft s - schdigendes Verhalten des Vorstandes abzuwenden. Die Verpflichtung b e - zieht sich nicht nur auf abgeschlossene Geschftsvorgnge, sondern auch auf laufende Geschfte und Maûnahmen (Henze, Aktienrecht 4. Aufl. Rdn. 620). Zwar mag auch in diesem Zusammenhang nicht eindeutig feststehen, welche Einzelmaûnahmen zu ergreifen sind, ob der Aufsichtsrat etwa Anzeige ersta t - ten muû, wenn er ein strafbares Verhalten des Vorstandes feststellt. Aus der Überwachungspflicht des Aufsichtsrates ergibt sich jedoch notwendig die Pflicht, den Vorstand nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die er aufgrund seiner Überwachungspflicht gerade abwenden mûte (BGH NJW 1980, 1629). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt damit den Verstoû gegen eine spezifische Treupflicht im Sinne von § 266 StGB dar (vgl. dazu zuletzt nur BGH wistra 2001 , 304, 305). b) Der Angeklagte S. verletzte diese Pflicht, als er an das Vo r - standsmitglied K. herantrat und ihn vor dem Hintergrund seiner Einwi r - kungsmglichkeiten als Aufsichtsratsvorsitzender zu ªSpenden" aus dem Ve r - mgen der SWEG an den SSV Reutlingen aufforderte. Er veranlaûte damit Untreuehandlungen des Vorstands (dazu oben B IV.), die der Angeklagte S. aufgrund seiner Überwachungspflicht als Aufsichtsrat htte verhi n - dern mssen. 3. Der SWEG entstand durch das vom Angeklagten S. vera n - laûte pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten K. bei der ersten Zuwendung - 26 - an den SSV Reutlingen und durch das eigene pflichtwidrige Verhalten des A n - geklagten S. bei der zweiten und dritten Zuwendung auch ein Schaden. 4. Auch der Schluû der Kammer, der Angeklagte S. habe seine Vermgensfrsorgepflicht vorstzlich verletzt, ist nicht zu beanstanden. Nach ihren Feststellungen war dem Angeklagten bewuût, daû die Leistungen des Vorstands K. keinerlei Bezug zur Geschftsttigkeit der SWEG hatten und dieser die Zahlungen ausschlieûlich in seinem, des Angeklagten S. , Interesse vornahm. Auch wurde die bergabe der betrchtlichen Betrge bar und ohne Quittungen abgewickelt, so daû der Geldfluû nicht mehr nachvol l - ziehbar war. Diese Umstnde belegen rechtsfehlerfrei die Annahme, daû der Angeklagte sich der Pflichtwidrigkeit auch seiner eigenen Handlung bewuût war. 5. Der Angeklagte S. erfllte bei der zweiten und dritten Zuwe n - dung an den SSV Reutlingen durch sein eigenes Handeln smtliche Tatb e - standsmerkmale der Untreue in der Treubruchsalternative und ist bereits de s - halb insoweit Tter (Tiedemann aaO S. 322, 325; vgl. auch BGHSt 38, 315, 317). Weil daher eine Zurechnung von Tatbeitrgen des Angeklagten K. nach § 25 Abs. 2 StGB nicht erforderlich ist, kann die Frage dahinstehen, ob sich die Tat des Angeklagten S. im Verhltnis zu der des Angeklagten K. als Mit- oder Nebentterschaft darstellt. Zwar verwirklichte die Aufford e - rung des Angeklagten S. daneben in beiden Fllen zugleich den Tatb e - stand einer Anstiftung des Angeklagten K. zu einer Untreue in der Mi û - brauchsalternative. Da aber insoweit jeweils eine Tat i. S. d. § 52 StGB vorliegt, geht diese Anstiftung nach stndiger Rechtsprechung in der Verurteilung w e - gen tterschaftlichen Handelns auf, das die schwerere Tat darstellt (vgl. BGH - 27 - NStZ 2000, 421; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 25 Rdn. 12). C. Die Tatkomplexe II. 4. bis 6. betreffen ausschlieûlich Verfgungen des Angeklagten K. ber das Vermgen der SWEG, mit denen er private Zwecke verfolgte. I. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt: 1. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden am 20. Mai 1996 aus Mitteln der SWEG 899,36 DM berwiesen, um die Kosten fr die Miete eines Kleinbusses mit Chauffeur zu begleichen, den der Angeklagte bei einem Au f - enthalt in Rostock Ende April 1996 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei b e - freundeten Familien ausschlieûlich privat genutzt hatte. 2. Der Angeklagte lieû smtliche Aufwendungen seiner Sekretrin bei einem privaten Erholungsaufenthalt im Juni 1996 auf Norderney, insgesamt 6.308,50 DM, aus Mitteln der SWEG zahlen. 3. Kosten in Hhe von 892,10 DM fr eine Reparatur am privaten Pkw seiner Sekretrin lieû der Angeklagte am 11. November 1996 aus Mitteln der SWEG berweisen. - 28 - II. Die Kammer hat auch in diesen drei Verfgungen des Angeklagten K. ohne Rechtsfehler ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 266 StGB g e - sehen. Sie hat berzeugend dargelegt, weshalb sie den Einlassungen des A n - geklagten nicht gefolgt ist, die Kosten fr das Mietfahrzeug auf der Reise nach Rostock seien betrieblich veranlaût gewesen. Ebenso ist eine betriebliche Ve r - anlassung fr die bernahme der Kosten des Erholungsurlaubs der Sekretrin und der Reparaturkosten fr ihr Fahrzeug selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Stellung des Angeklagten K. als Vorstandsvorsitzender bercksichtigt wird. D. Die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Einzelgeldstrafen weisen keinen Rechtsfehler auf. Auch im Komplex SSV Reutlingen kann die gegen den Angeklagten S. verhngte Einzelstrafe im Fall II.1a (Anstiftung zur Untreue) best e - hen bleiben. Zwar htte das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemû § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB mildern mssen. Das Treueve r - hltnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegrndendes persnliches Mer k - mal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGH StV 1995, 73 m.w.N.). Dieses Mer k - mal fehlte beim Angeklagten S. , der zum Zeitpunkt dieser Tat noch nicht Aufsichtsratsvorsitzender war und damit nicht Tter einer Untreue sein konnte. Aufgrund der besonderen Umstnde der Tat durfte die verhngte Strafe jedoch nicht niedriger ausfallen. Der Angeklagte stand zwar zu der g e - - 29 - schdigten Gesellschaft nicht in einem spezifischen Treuverhltnis gemû § 266 StGB, bei der Strafzumessung war jedoch zu bercksichtigen, daû er aufgrund seiner Stellung als Minister dem landeseigenen Unternehmen in b e - sonderer Weise verpflichtet war. Wegen des Wegfalls von Einzelstrafen aufgrund der Verfahrensb e - schrnkung ist die Gesamtgeldstrafe aufzuheben. Der Senat hat davon abg e - sehen, die Gesamtgeldstrafe selbst festzusetzen. Getroffene Feststellungen knnen bestehen bleiben; ergnzende Feststellungen sind mglich. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

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