1 StR 125/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 125/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 125/00 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 3. Mai 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II.2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Munition entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und w e - gen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es das sichergestellte Rauschgift eingezogen und hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Bargeldes und eines dem Ang e - klagten gehörenden Grundstücks in Spanien den erweiterten Verfall angeor d - net. Die Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als der Schuldspruch wegen des Waffendelikts der Berichtigung bedarf. Die bloße Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt und ist - anders als etwa der hier nicht festgestellte Erwerb - auch sonst nicht - 3 - unter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1). Dies nötigt j e - doch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesem Fall verhängten Ei n - zelstrafe. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich hauptsächlich aus dem unerlaubten Besitz des Repetiergewehres, wobei sich der gleichzeitige Besitz von 179 Schuß passender Munition strafschärfend auswirkt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vo r - bringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung abg e - lehnt, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Ve r - nehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt we r - den, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verscha f - fen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98; BGH, B e - schluß vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98). Die durch keine anderen Bewei s - mittel zu bestätigende pauschale Behauptung im Beweisantrag, der Angeklagte konsumiere "seit Jahren täglich fünf bis zehn Gramm Haschisch und Marihu a - na und drei Gramm Kokain", genügt nicht. Ohne weitere Angaben u.a. dazu, seit wieviel Jahren der Rauschgiftkonsum andauert und welche körperlichen Folgen er insbesondere zur Tatzeit hatte, kann ein Sachverständiger kein Gu t - achten erstatten. Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB hinsichtlich des in der landgerichtlichen Urteilsformel näher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Spanien erfolgte recht s - - 4 - fehlerfrei. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Grundstück mit Geldern erworben, die er durch frühere illegale Rauschgiftgeschäfte erlangt hatte. Bedenken könnten insoweit bestehen, weil das fragliche Grundstück im Ausland liegt und nach § 73e StGB bei der Anordnung des Verfalls das Eige n - tum an der Sache grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung unmitte l - bar auf den Staat übergeht. Ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität Sp a - niens liegt aber nicht vor. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ei n - ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeld- wäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519, 1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mi t - gliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das Ziel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich Straftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutsche Recht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, I n - ternationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1 Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1 Buchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände - 5 - sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten ve r - pflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsve r - fahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinb a - rung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt. Ein Vo r - behalt, der das hier abgeurteilte Delikt aus dem Kreis der Vortaten zur Gel d - wäsche zwischen den beteiligten Staaten ausnähme, liegt nicht vor (vgl. Schomburg/Lagodny aaO Art. 6 Rdn. 16 und die Veröffentlichung der Vorb e - halte durch den Europarat im Internet unter dr141e.htm). Vors. Richter am BGH Dr. Schäfer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Maul Maul Granderath Nack Wahl

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