1 StR 107/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 107/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 107/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Amberg vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem we i - teren Fall seine Tochter S. sexuell mißbraucht zu haben, wurde der A n - geklagte freigesprochen. 1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abg e - urteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1998 seine Tochter S. zur Couch im Wohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffen und dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Lan d - gericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen fre i - gesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten - 4 - Zeitraum fiele, sich vielmehr nur in die Zeit von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwal t - schaft zu Recht. 2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungen waren mit der zeitlichen Umschreibung "im Frühjahr 1998" in der Anklage hi n - reichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der unterschiedlichen Tatorte - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die Ankl a - ge der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. August 1999 eine wirksame Verfa h - rensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an seiner Tochter schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren zeitlich und räumlich ausreichend umschrieben. Einer Aburteilung auch des zweiten Tatvorwurfs stand auch nicht entg e - gen, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung - anders als die Anklage - zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Tatzeitraum für diese Tat nur in den - weiteren - Rahmen von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 eing e - grenzt werden könne. Dieser Zeitraum, der von der Anschaffung der Couch einerseits, von der Festnahme des Angeklagten andererseits bestimmt war, stellte weiterhin eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs dar. Ins o - weit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 StR 445/98 - StV 1999, 243, 244), auf das sich das Landgericht beruft, ein anderer Sachve r - halt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise me h - rere Jahre vor dem angeklagten Tatzeitraum abgespielt. Bei einer solchen Fallgestaltung lassen sich angeklagte Taten nicht mehr zuverlässig von gleic h - artigen oder ähnlichen Taten eines Angeklagten abgrenzen. Im hier zu en t - - 5 - scheidenden Fall blieb es aber trotz der - relativ geringfügigen - Ausweitung bei einem zeitlichen Rahmen, der die Tat hinreichend deutlich umschrieb. In jedem Fall hätte das Landgericht von seinem Standpunkt das Verfa h - ren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müsse n. Maul Nack Wahl Boetticher Schluckebier

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