1. Senat - Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Erster Senat - 1 AZR 146/13 - I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 10. November 2011 - 4 Ca 1433/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 17. Januar 2013 16 Sa 1889/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - b e- triebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Bestimmung: BetrVG § 75 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 146/13 16 Sa 1889/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 9. Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath und die ehrenamtliche Richteri n Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 146/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Hamm vom 1 7. Januar 2013 - 16 Sa 1889/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über A nsprüche aus einer freiwilligen Betriebsve r- einbarung. Die Klägerin war vom 1 1. Oktober 1990 bis zum 3 1. Januar 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin zuletzt im Ve r- triebsinnendienst (VID) beschä ftigt . Seit 1998 war sie Mitglied des Betriebsrats. Anlässlich von Rationalisierungsentscheidungen ua. zur Schließung des VID zum 3 1. Oktober 2010 und ei nem damit verbundenen Wegfall von Arbeitsplä t- zen schlossen die Betriebsparteien am 9. Juni 2010 einen I nteressenausgleich, einen Sozialplan und eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan (SP) enthält ua. folgende Regelungen: § 3 Abfindungen Wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenau s- gleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitg e- berseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, wird eine Abfindung o h- ne Anwendung der Höchstgrenzen gem. KSchG gezahlt. § 9 Anspruch bei Klageerhebung Erheben Beschäftigte Klage auf Feststellung der Unwir k- samkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, so ruhen die Ansprüche aus diesem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des G e- richtsverfahrens. Eine even tuelle gerichtlich zugesproch e- ne Abfindung wird auf Leistungen aus dem Sozialplan a n- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 146/13 - 4 - Die freiwillige Betriebsvereinbarung (BV) bestimmt ua.: s- senausgleich und Sozialplan abgeschlo ssen. I. Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung sagt die Gesellschaft zur Erlangung alsbaldiger Planungss i- cherheit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 aufgeführten Maßnahmen betroffen sind und die unter den Geltungsbereich des Sozialplan e s vom 09.06.2010 fallen, zusätzlich zu den Leistungen des Sozialplans vom 09.06.2010 nachfolgende weitere Leistungen zu: 1. Mitarbeiter/ - innen, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 besch riebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, haben nach Erhalt e i- ner betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010, sofern sie keine Kündigungsschut z- klage erheben: a) in Höhe einer zusätzlichen Abfindung nach der folge n- den Regelung: Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre ( b) in Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsent - gelts gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden En t- gelttabelle des Entgeltta rifvertrages für die Beschäfti g- ten in der obst - , gemüse - und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW für den Fall, dass aufgrund des U m- standes, dass der/die Mitarbeiter/ - in sich zum Stichtag 1.12.2010 nicht in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis befindet u nd damit kein Anspruch auf die tarifl i- che Jahressonderzuwendung für die Beschäftigten in der obst - , gemüse - und kartoffelverarbeitenden Indus t- rie NRW gegeben ist. c) Tariflich eingruppierte Mitarbeiter/ - innen erhalten da r- über hinaus eine weitere, zusätzl iche Abfindung in H ö- he 500, -- EUR brutto für jeden angefangenen Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens bzw. nach A b- schluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Abteilungsschließung bzw. falls eine Freistellung zu einem früheren Termin erfolgt, bis zu dem Freiste l- 4 - 4 - 1 AZR 146/13 - 5 - lungszeitpunkt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen b e- zahlter Urlaub genehmigt oder genommen wird, eine Arbeitsunfähigkeit welche durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, jedoch nicht im Falle von arbeitsu n- fähigkeitsbedingtem Arbeits ausfall von mehr als 3 T a- gen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich bestätigt. d) AT - Mitarbeiter/ - innen e) Mitarbeiter/ - innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000, -- EUR und Mitarbeiter/ - innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung von 2.000, -- EUR. 2. Diese Ansprüche haben auch betroff ene Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Verei n- barung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind. 3. Die zusätzliche Abfindung wird aus Anlass des Verlu s- tes d es Arbeitsplatzes zusammen mit der Abfindung aus dem Sozialplan gezahlt, wobei es sich um eine Bruttoabfindung handelt. 5. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend. 6. Die Parteien sind darüber einig, dass es sich bei vo r- stehenden Leistungen um freiwillige Leistungen der Gesellschaft handelt, die über die Sozialplanleistungen hinaus gewährt werden und das Volumen des Sozia l- plans nicht tangieren. Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2010 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 3 1. Januar 201 1. Zu gleich bot sie der Kläger in an, es ab dem 1. Februar 2011 unter Änd e- rung der Arbeitsbedingungen fortzusetzen . Die Klägerin nahm das Änderung s- angebot mit Schreiben vom 2 6. Juli 2010 unter Vorbehalt an und wandte sich mit einer beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage gegen die Änd e- rung ihrer Arbeitsbedingungen . In dem Rechtsstreit schlossen die Klägerin und 5 - 5 - 1 AZR 146/13 - 6 - die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 2 6. August 2010 eine n Ver gleich mit ua. folgenden Inhalt: Die Parteien sind sich darüber einig, dass das A r- beitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 wegen Schli e- ßung eines Betriebsteils, der der Klägerin kein ad ä- quater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, aufgelöst wird. 2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin ein e Abfindung gemäß § § 9, 10 KSchG in Höhe von 62.000,00 Euro Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2 9. April 2011 ve r- langte die K lägerin unter Fristsetzung bis zum 3 1. Mai 2011 ohne Erfolg eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach der BV gem. ihrer Nr. I. 1. Buchst. a , b , c und e iHv. insgesamt 12.767, 00 Euro . D ie Klägerin hat erstinstanzlich allein die Auffassung vertreten , der Aussch luss von den Leistungen der BV nach deren Nr. I. 1. benachteilige sie aufgrund ihres Betriebsratsmandats, desse ntwegen sie zur Vermeidung sozia l- versicherungsrechtlicher Nachteile zur Erhebung einer Änderungsschutzklage gezwungen gewesen sei . Außerdem sei Nr. I. 1. BV gleichheitswidrig und ve r- stoße gegen das Maßregelungsverbot . I n der Berufungsinstanz hat sie zuletzt auch gemeint , sie unterfalle - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - entweder nach Nr. I. 1. oder nach Nr. I. 2. der BV unmittelbar deren G eltungsb e- reich. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.767,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 6 7 8 9 - 6 - 1 AZR 146/13 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ih ren Zahlungsa ntrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der R e- vision begehrt. Ents cheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf die streitbefangene Zahlung. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung noch aus dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichb ehandlungsgrundsatz oder einem Verstoß gegen das Maßreg e- lungsverbot. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. I. Die beschränkt eingelegte Revision der Klägerin ist zulässig. 1. Die Revision erfasst nicht den Lebenssachverhalt, der einer A n- spruchsp rüfung wegen einer zunächst vorgebrachten Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsmandats zugrunde liegt. Die Beschränkung ergibt sich daraus, dass die Klägerin aus dem eigenständigen Klagegrund eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG in der Revisionsins tanz keinen Anspruch mehr ableitet. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. 2. Im Umfang ihrer Einlegung begegnen der Revision keine Zulässigkeit s- bedenken. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Beklagten ordnung s- gemäß begründet. a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- 10 11 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 146/13 - 8 - chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine A useinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 2 8. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13) . Die bloße Wiedergabe des bisher igen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 2 0. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) . Betrifft die angegriffene Entscheidung mehrere Strei t- gegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begrü n- dung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unz u- lässig (vgl. BAG 2 7. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision ausreichend begründet. S o- weit von Bedeutung, hat die Klägerin ihre Forderung zuletzt darauf gestützt, sie erfülle die A nspruchsvoraussetzungen nach Nr. I. 1. oder Nr. I. 2. BV; jedenfalls aber könne sie die Leistungen nach der BV wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßr e- g e lungsverbot beanspruchen. Diese zusammentr effenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage - dem von der Klägerin vorzutragenden Lebenssac h- verhalt - unterschiedlich ausgestaltet. Entsprechend hat das Landesarbeitsg e- richt über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Zu diesen legt die Revision konkret dar, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil recht s- fehlerhaft sein soll. Zwar wiederholt die Klägerin dabei (auch) ihren Vortrag aus den Vorinstanzen zT wörtlich. Darüber hinaus setzt sie sich aber eigenständig mit der Begründung d es Landesarbeitsgerichts zur Abweisung eines unmitte l- bar aus der BV folgenden Anspruchs auseinander, indem sie ua. auf die Ausl e- gung von Nr. I. 2. BV eingeht, und wendet sich zudem ausdrücklich gegen die - knappe - Begründung des Landesarbeitsgerichts zur V ereinbarkeit der BV mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In di e- sem Zusammenhang geht die Klägerin auch auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB ein. Das befasst sich mit der Abweisung der jeweils eigenständ i- gen Klagegründe du rch das Berufungsgericht in ausreichendem Maß. Von der Klägerin als Rechtsmittelführerin kann nicht mehr an Begründung verlangt we r- den, als vom Gericht selbst aufgewendet worden ist. 16 - 8 - 1 AZR 146/13 - 9 - II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. 1. Das folgt für den u nmittelbar auf die BV gestützten Anspruch als eige n- ständigen Klagegrund allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insoweit ma n- gels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig war. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Recht s- verletzung durch das angefocht ene Urteil und deren Erheblichkeit für das E r- gebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rech t lichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteil s befassen (vgl. BAG 1 8. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13) . Bei verschiedenen Streitg e- genständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (BAG 1 4. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 121) . b) Diesen Anforderungen genügt die Berufung sbegründung nur teilweise. Sie wendet sich zwar gegen die klageabweisende Begründung des Arbeitsg e- richts, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei. Mit der B e- gründung zur Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsverei n- barung folgenden Anspruchs setzt sie sich aber nicht auseinander. c) Dies führt jedoch nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung. I n- dem das Arbeitsgericht mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs ü ber den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand hinausgegangen ist, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Der Sache nach war die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch damit gegenstandslos. aa) Nach § 308 A bs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hatte (vgl. BAG 2 8. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123) . Ein in den Vorinsta n- 17 18 19 20 21 22 - 9 - 1 AZR 146/13 - 10 - zen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S atz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BAG 2 8. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137) . bb) Das Arbeitsgericht hat mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs über einen Streitgege n- stand entschieden, den die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hatte. Sie hatte erstinstanzlich nicht geltend gemacht, sie falle unter den Anwendungsb e- reich der BV. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewirkte, dass die Ent scheidung des Arbeitsgerichts insoweit gegenstandlos war (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 2 8. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123) . d) Allerdings hat die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz zuletzt um einen unmittelbar auf die BV gest ützten Anspruch erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 hat sie vorgetragen, für den streitbefangenen Zahlungsa n- Nr. I. 2. BV, alternativ folge der Anspruch aus Nr. I. 1. BV. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Streitgegenstand sachli ch entschieden und damit die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Das ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vg l. BAG 1 9. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22) . 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erhöhung der Abfindung nach Nr. I. 1. Buchst. a , b, c und e der BV. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der BV noch aus dem betriebsverfassung srechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz ( § 75 Abs. 1 BetrVG) . Eine nach § 612a BGB unzuläss i- ge Maßregelung der Klägerin liegt nicht vor. a) Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abfindungserhöhung nach der BV. Ihr Arbeitsve rhältnis hat weder aufgrund e i- ner betriebsbedingten Kündigung iSv. Nr. I. 1. BV noch aufgrund einer Aufh e- bungsvereinbarung iSv. Nr. I. 2. BV geendet. 23 24 25 26 - 10 - 1 AZR 146/13 - 11 - aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen ve r- folgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Te xt ihren Niede r- schlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien prakt i- zierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzu g, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, pra k- tisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 1 5. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12) . bb) Danach genügt eine Kündigung zu Zwecken der Änderung von Arbeit s- bedingungen nicht für die Entstehung eines Anspruchs auf zusätzliche Leistu n- gen nach Nr. I. 1. BV, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt. (1) Bereits der Wortlaut von Nr. I. 1. e- ge Gestaltungserklärung des Arbei t- gebers zu verstehen, die das Arbeitsverhältnis beendet und dessen Fortsetzung zu lediglich geänderten Arbeitsbedingungen ausschließt. Das bestätigt auch der Gesamtzusammenhang. Nach Nr. I. 3. ung aus Nr. I. 5. BV im Weiteren auf die entsprechenden Regelungen des Sozialplans, der ausweislich seines § 3 Satz 1 für die Zahlung einer Abfindung die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses ver langt und damit eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen nicht genügen lässt. (2) Sinn und Zweck der Abfindungserhöhung stützen dieses Auslegung s- ergebnis. Die im Interessenausgleich und i m Sozialplan vorgesehenen Ma ß- nahmen betrafen den Abbau von Arbeits plätzen. Mit zusätzlichen Abfindungen als Anreiz für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sol l- te für die Arbeitgeberin Planungssicherheit über den Personalbestand gescha f- fen werden. Das bezieht sich vorliegend auf das Bestehen oder Nic htbestehen von Arbeitsverhältnissen. 27 28 29 30 - 11 - 1 AZR 146/13 - 12 - (3) In der Änderungskündigung vom 1 5. Nr. I. 1. BV. Die Klägerin hat das Änd e- rungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten - unter Vorbehalt - ang e- nommen. Die Kündigungserklärung konnte das Arbeitsverhältnis dementspr e- chend nicht beenden, sondern allenfalls zu einer Änderung der Arbeitsbedi n- gungen führen. Anders als die Klägerin meint, stellt auch der gerichtliche Ve r- gleich vom 2 6. August 2010 dar. Zwar erzielten die Parteien nach Ziffer 1 des Vergleichs Einigkeit darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung vom 1 5. Juli 2010 mit Ablauf des 3 1. Januar 2011 w egen Schließung eines Betrieb s- teils aufgelöst wird. Die Anspruchsvoraussetzung von Nr. I. 1. BV trat aber dadurch nicht nachträglich ein. Ziffer 1 des Vergleichs enthält vielmehr eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung; er ist keine Kündigungserklärung. cc) Auch die Voraussetzungen von Nr. I. 2. BV liegen nicht vor. Es fehlt an einer Aufhebungsvereinbarung im Sinn dieser Bestimmung. (1) Wie ihre Auslegung ergibt, erfasst Nr. I. 2. BV nur solche Aufhebung s- vereinbarungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseina n- dersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auch nur über die Änderung seines Inhalts im Zuge der Umsetzung der Betriebsänderung g e- schlossen worden sind. (a) Der Wo rtlaut von Nr. I. 2. BV knüpft an Nr. I. 1. BV an. Nr. I. 1. BV setzt (auch) voraus, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der betriebsbedingten Kü n- digung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nr. I. 2. ü- Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im I n- , vor. Das spricht Nr. I. 2. BV nur eine s olche zu sehen, die ohne gerichtliche Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden ist. 31 32 33 34 - 12 - 1 AZR 146/13 - 13 - (b) Der Regelungszweck bestätigt dieses Normverständnis. Nach Nr. I. BV bezweckten die Betriebsparteien mit der Z usicherung zusätzlicher Leistungen Mit der Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan sollte ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass die von den Rationalisierungsmaßnahme n b e- troffenen Arbeitnehmer keine gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen anstrengen (Nr. I. 1. BV) oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (Nr. I. 2. BV). Beides verschafft Klarheit über die Ums etzung der Rationalisierungsmaßnahmen. Wie sich in Nr. I. 1. BV ausdrückt, dienten d ie zugesagten Leistungen vor allem der Verme i- dung von Kündigungsschutzprozessen, die einerseits die Umsetzung der B e- triebsänderung verzögern und ggf. insgesamt in Frage stel len können, und a n- dererseits mit Aufwand an Zeit und Personal - etwa durch die gebotene Info r- mation des Prozessvertreters und die Sachbearbeitung in der Personalabte i- lung - einhergehen. Mag damit auch eine erst in einem Bestandsschutzprozess geschlossene A ufhebungsvereinbarung noch eine gewisse Planungssicherheit schaffen, so entsteht diese doch erst nach zusätzlichem Aufwand an Zeit, Pe r- sonal und Kosten, der ohne Erhebung der Klage unterblieben wäre, und mö g- licherweise erst in einem Zeitpunkt, in dem die K lage die Umsetzung der Rati o- nalisierungsmaßnahme bereits verzögert hat. Auch dies spricht dafür, als eine Nr. I. 2. BV nur eine solche anzusehen, die unter dem Vorbehalt steht, dass sie keinen Zusammenhang mit einer gerichtlich en Auseinandersetzung aufweist. (c) Schließlich gebietet der Gesamtzusammenhang ein Verständnis, dass eine im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossene Aufh e- bungsverei nbarung die Anspruchsvoraussetzung nach Nr. I. 2. BV nicht erfüllt. Die BV bezieht sich in ihrem Eingangssatz ua. auf den am selben Tag g e- schlossenen Sozialplan. § 3 Satz 1 SP stellt den Aufhebungsvertrag einer a r- beitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigun g gleich. § 9 SP führt hinsichtlich des Ruhens von Ansprüchen aus dem Sozialplan bis zum rechtskräftigen A b- 35 36 - 13 - 1 AZR 146/13 - 14 - Unwirksamkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhäl tni s- Aufhebungsvertrags. Das spricht für eine Gleichstellung auch von Aufhebung s- vereinbarungen iSv. Nr. I. 2. BV mit betriebsbedingten Kündigungen iSv. Nr. I. 1. BV. Nr. I. 1. BV ste ht aber unter dem Vorbehalt, dass über die Recht s- wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung keine gerichtliche Auseinande r- setzung geführt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. I. 1. BV ist nur de r- jenige von der Betriebsänderung betroffene Mitarbeiter anspruchsberechtigt, der gegen die ihm gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung keine Kü n- digungsschutzklage erhebt. Es wäre widersinnig, den Betriebsparteien zu u n- terstellen, sie hätten mit Nr. I. 2. BV den Kreis der Anspruchsberechtigten der BV (wied er) auf diejenigen Mitarbeiter erstrecken wollen, die wegen der Erh e- bung einer Kündigungsschutzklage nach Nr. I. 1. BV von den Ansprüchen au s- drücklich ausgenommen sind, sofern sich diese Mitarbeiter in einem Künd i- gungsschutzprozess auf eine Beendigung des A rbeitsverhältnisses verständ i- gen. (2) Hiernach hat die Klägerin keine Aufhebungsvereinbarung iSd. Nr. I. 2. BV geschlossen. Eine solche liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in Ziffer 1 des Vergleichs vom 2 6. August 201 0. Die Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dessen Inhalt erzielt worden. b) Ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Leistungen gemäß Nr. I. 1. Buchst. a, b, c und e BV folgt nicht aus dem betriebsverf assungsrecht lichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( § 75 Abs. 1 BetrVG) . Die Regelungen in Nr. I. 1. und in Nr. I. 2. BV, wonach Mitarbeiter, die von den im Interessenausgleich b e- schriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, nach Erhalt einer b etriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Sozia l- planabfindung haben, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erhe ben, oder 37 38 - 14 - 1 AZR 146/13 - 15 - wenn sie nach Abschluss der BV eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschri ebenen Maßnahmen betroffen sind, verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz ( § 75 Abs. 1 BetrVG) . aa) Leistungen in Sozialplänen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbei t- nehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Ve r- zicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht we r- den. Das folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlu ngsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozia l- planabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Di e Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtl i- chen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Unglei chb e- handlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 3 1. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 1 der Gründe , BAGE 115, 68) . Alle r- dings ist den Betriebsparteien nicht jegliche Regelung verboten, durch die im Falle einer Betriebs änderung für die Arbeitnehmer ein finanzieller Anreiz g e- schaffen werden soll, eine Kündigung zu akzeptieren (vgl. BAG 3 1. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe , aaO) oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen (vgl. hierzu BAG 1 8. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 14 ff.) . Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung tre f- fen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssi cherheit fina n- zielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglic h- keit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindu ngen von einem Verzicht auf die 39 - 15 - 1 AZR 146/13 - 16 - Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 3 1. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Grü n- de, aaO) . bb) Nach diesen Grundsätzen ist es im St reitfall nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien die mit der BV zugesagten zusätzlichen Leistungen von dem Nichterheben einer Kündigungsschutzklage (Nr. I. 1. BV) oder dem Unte r- zeichnen einer Aufhebungsvereinbarung nach Abschluss der BV (Nr. I. 2. BV ) abhängig gemacht haben. (1) Die BV bezweckt - so verlautbart in ihrer Nr. I. - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wir t- schaftlichen Nachteile, sondern die Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit. Die durch die Betriebsänderung den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den Sozialplan vom 9. Juni 2010 angemessen ausgegl i- chen. Gegenteiliges hat die Kläg erin nicht behauptet. Das in Nr. I. 1. BV festg e- legte Nichterheben einer Kündigungsschutzklage als Tatbestandsvorausse t- zung für einen Anspruch auf die in der BV beschriebenen Zusatzleistungen dient den Interessen der Beklagten, einerseits alsbaldige Gewissh eit über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter zu erzielen und andererseits den mit Kündigungsschutzklagen verbundenen Aufwand und das jeweilige Prozessrisiko zu vermeiden. Die in Nr. I. 2. BV bestimmte Ve r- knü p fung der zusätzli chen Leistungen mit der Unterzeichnung einer Aufh e- bungsvereinbarung soll die Bereitschaft von Arbeitnehmern fördern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen - außerhalb von gerichtlichen Auseina n- dersetzungen - einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Auch dies dient der Erlangung alsbaldiger Gewissheit darüber, wie viele und welche A r- beitnehmer ausscheiden. Erkennbar zu diesem Zweck war die Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten bereit, über ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan hinaus freiwillig weitere Leistungen zu erbringen. 40 41 - 16 - 1 AZR 146/13 - 17 - (2) Dieser mit der BV verfolgte Zweck rechtfertigt die von den Betriebspa r- teien vorgenommene Gruppenbildung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die ihre Kündigung hinnehmen, und denjenigen, die sie zur gerichtlichen Überp r ü- fung stellen. Zwar haben die Betriebsparteien die einzelnen Leistungen der BV - bis auf diejenige nach Nr. I.1. Buchst. a BV - an die Erfüllung weiterer V o- raussetzungen geknüpft. Damit gehen aber lediglich weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamke it an den mit ihnen verfolgten Zwecken zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das ke i- nen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von allen Lei s- tungen der BV ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünst igung, sondern am Zweck des Ausschlusses zu messen. c) Es kann dahin stehen, inwieweit ein von der Klägerin geltend gemachter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und eine damit ei n- hergehende Unwirksamkeit der BV ihr eine eigenständige Anspr uchsgrundlage für die streitgegenständlichen Forderungen verschaffen könnte. Die BV beac h- tet das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die B e- triebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber ve r- pflichten, den Arbeitnehmern für den Verzicht auf die Erhebung einer Künd i- gungsschutzklage eine Abfindung zu zahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung die freie Wahl bleibt, ob er sich für die ausgelobte Abfindung oder die Durchführung eines Klageverfahrens entscheidet (BAG 3 1. Mai 2005 - 1 AZR 2 54/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68) . bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die BV verlangt von den A r- beitnehmern ni cht, bereits vor Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Vielmehr bleibt ihnen die freie Ent - 42 43 44 45 - 17 - 1 AZR 146/13 scheidung darüber, entweder ihr Klagerecht zu verfolgen oder bei Erfüllung we i- terer Anspruchsvoraussetzungen die zusätzlichen Leistungen zu erhalten. Schmidt Koch K. Schmidt Benrath Sibylle Spoo

Full & Egal Universal Law Academy