1. Senat - Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 32/12 4 TaBV 7/10 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juni 2013 BESCHLUSS Radt k e , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin , Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. 3. 4. - 2 - 1 ABR 32/12 - 3 - 5. 6. 7. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Juni 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie d en ehre n- amtlichen Richter Dr. Gentz und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: I. Auf die Recht sbeschwerde von ver.di wird der Beschluss des Landesarbeitsgericht s Hamburg vom 21. Februar 2012 - 4 TaBV 7/10 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde der DHV den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - in Bezug auf die Anträge zu 1 . und zu 2 . abgeändert hat. Die Be schwerde der DHV gegen den vorgenannten B e- schluss des Arbeitsgerichts Hamburg wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass der Tenor des arbeitsg e- richtlichen Beschlusses in Bezug auf den Antrag zu 1 . lautet: Es wird festge stellt, dass die DHV bis zum 9. Januar 2013 nicht zuständig war für den A b- schluss von Tarifverträgen für die bei der DRK - Blutspende dienst West gGmbH beschäftigten - 3 - 1 ABR 32/12 - 4 - Arbeitnehmer, soweit diese nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. Im Übrigen wird der Antrag zu 1 . abgewiesen. II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde von ver.di wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft. Antragsteller ist ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) . Deren Organisationsbereich umfasst nach § 4 Nr. 1 ver.di - Satzung ua. Unte r- nehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 zur Sa t- zung abschließend aufgeführten Bereiche. Zu diesen zählen auch solche im öffentlichen und privaten Gesundheits wesen (Nr. 1.4 Anhang 1 ver.di - Satzung) . Die Beteiligte zu 2 . - Deren Organisationsbereich erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Nr. 1 ihrer Satzung in d er bis zum 1 2 . März 2007 gel tenden Fassung (DH V - Satzung) lautete: § 2 Aufgaben und Ziele 1. Der DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und dem öffe ntlichen Dienst Auf ihrem ordentlichen Verbandstag vom 28. /29. Oktober 2006 b e- schloss die DHV eine Satzungsänderung , die am 12. März 2007 in das Verein s- register eingetragen wurde (DHV - Satzung 2007) . In deren § 2 Nr. 1 war b e- stimmt: 1 2 3 4 - 4 - 1 ABR 32/12 - 5 - § 2 Aufgaben und Ziele 1. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden In § 2 Nr. 1 der vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 geltende n Satzung der DHV (DHV - Satzung 2009) lautete : § 2 Aufgaben und Ziele 1. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen. Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifvertr ä- ge einbezogen werden, wenn sie in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß - , Außen - und Einze l- handel und die Warenlogistik, die Finanz - und Vers i- cherungswirtschaft, die gesetzliche Sozialversich e- rung sowie diesen Branchen zuzuordnende Diens t- leistungsbetriebe. In Tarifverträge können auch andere Arbeitne h- mergruppen einbezogen werden, soweit sie in U n- ternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DHV Tarifpartner ist oder in denen die DHV über eine hinreichende Repräsentativität ve r- fügt. Diese sind im Anhang zur Satzung abschli e- ßend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Sa t- zung. ... Im Anhang zu § 2 DHV - Satzung 2009 waren im Einzelnen bezei chnete Branchen und Unternehmen aufgeführt. Zu diesen gehör t en Wohlfahrtsverbä n- de sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden . In der ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzung der DHV (DHV - Satzung 2011) waren im Anhang zu § 2 der Satzung ua . das Deutsche Rote Kreuz sowie Einrichtu n- gen unter dessen Trägerschaft gleich welcher Rechtsform benannt. 5 6 - 5 - 1 ABR 32/12 - 6 - In der am 9. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragenen Satzung der DHV (DHV - Satzung 2013) heißt es: § 2 Organisationsbereich 1. DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab: Deutsches Rotes Kreuz sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbs t- ständig sind. 2. DHV ist tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. 3. Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer in Ziffer 1 aufgeführten Branche im Sinne des Arbeitnehmerüberla s- sungsgesetzes überlassen werden. Die zu 7 . beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) . Nach § 3 Nr. 1 ihres Gesellschaftsvertrags vom 19. Dezember 2001 ist die Arbeitgeberin eine Einrichtung der Landesverbände Nordrhein, Westf a- len - Lippe, Rheinland - Pfalz und Saarland des Deutschen Roten Kreuz e. V. (DRK) . Die am 12. November 2009 in das Vereinsregister eingetragene Bu n- dessatzung des DRK lautet: Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist fö deral gegliedert in Bundesverband, Landes - , Kreisverbände und Ort s- vereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Glied e- 7 8 9 - 6 - 1 ABR 32/12 - 7 - rungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch a ufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflic h- ten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen R o- ten Kreuz regeln, zusammen. § 1 Selbstverständnis (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtl i- chen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten (2) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den si e- ben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz - und Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit - Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit - Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Verein i- gungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Ei n- ric h tungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie d e- ren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz - und Rothalbmond - Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz - und Rothal b- mond - Gesellschaften ein Bestandteil der Internati o- nalen Rotkreuz - und Rothalbmondbewegung. § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft (1) Das Deutsche Rote Kreuz (Bundesverband) hat die (2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes e. V. sind als Mitgliedsverbände die Landesverbände Nordrhein Rheinland - Pfalz - 7 - 1 ABR 32/12 - 8 - Saarland Westfalen - Lippe (3) Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kre u- zes e. V. vermitteln ihren Gliederungen (nachgeor d- neten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mi t- gliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Die Arbeitgeberin schloss am 31. Oktober 2006 mit der DHV einen Mantel - u nd Entgelttarifvertrag sowie einen Tarifvertrag über die Berufs aus bi l- dung ab, die zum 1. Januar 2007 in der Fassung einer nachträglich am 9. Februar 2007 verhandelten Protokollnotiz in Kraft traten. Daneben vereinba r- te die Arbeitgeberin mit ver.di am 18. J anuar 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 einen Haustarifvertrag. Mit einer am 21. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen A n- tragsschrift hat ver.di das vorliegende Verfahren über die Tarifzuständigkeit der DHV eingeleitet. Die Vorinstanzen haben entsprechend den Angaben in der Antragsschrift die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte zu 3 . , das Land Nordrhein - Westfalen als Beteiligten zu 4 . , den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Beteiligten zu 5 . sowie den Christlichen Gewerkschaftsbund Deutsc h lands (CGB) als Beteiligten zu 6 . angehört. V er.di hat die Auffassung vertreten, die DHV sei nicht tarifzuständig für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese keine kau f- männischen und verwaltenden Berufe a usüben . Nach der bis zum 12 . März 2007 geltenden Satzung der DHV sei diese ausschließlich zuständig gewesen für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Dieser Organ i- sationsbereich sei auch durch die nachfolgenden Satzungen nicht wirksam auf alle Arbeitsver hältnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt worden. V er.di hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - bea n- tragt festzustellen, 10 11 12 13 - 8 - 1 ABR 32/12 - 9 - 1. dass die DHV nicht tarifzuständig ist für den A b- schluss von Tarifverträgen für bei der DRK - Blutspendedienst West gGmbH beschäftig t en Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben, 2. dass die DHV zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrags, Entgelttarifvertrags sowie des Tarifvertrags über die Berufsausbildung, jeweils a b- geschlossen am 31. Oktober 2006, in der Fassung der Protokollnotiz vom 9. Februar 2007, mit der DRK - Blutspendedienst West gGmbH nicht tarifz u- ständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für b ei der DRK - Blutspendedienst West gGmbH b e- schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische und verwaltende B e- rufe ausüben. Die DHV und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge abzuwe i- sen. Die DHV hat den Antrag zu 2 . f ür unzulässig gehalten. Ein Feststellungsi n- teresse für eine vergangenheitsbezogene Klärung der Tarifzuständigkeit best e- he nicht. Jedenfalls seit ihrer im Januar 2013 wirksam gewordenen Satzung s- änderung sei sie für sämtliche Arbeitnehmer der Arbeitgeberin t arifzuständig. Das Arbeitsgericht hat beiden Anträgen entsprochen. Das Landesa r- beitsgericht hat sie auf die Beschwerde der DHV abgewiesen. Mit der Recht s- beschwerde begehrt ver.di die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. B. Die Rechtsbesc hwerde von ver.di ist überwiegend begründet. Die DHV ist erst seit dem 9 . Januar 2013 tarifzuständig f ür Arbeitnehmer der Arbeitgeb e- rin , die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben . Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Tarifzuständigkeit für diese Arbeitnehmer gruppe . I. Der von ver.di zu 1. erhobene Antrag ist zulässig und weitgehend b e- gründet. 1. Der Antrag ist zulässig. 14 15 16 17 18 - 9 - 1 ABR 32/12 - 10 - a) In zeitlicher Hinsicht erfasst ein Antrag über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft die Entscheidung über de ren Tarif(un)zuständigkeit vo n seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG g e- w ährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll ein e nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte Gewerkschaft oder Stelle klären können, ob die Vereinigung, deren Tarifzuständigkeit umstritten ist , in der Lage ist, für ihre Mitglieder ein e normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbe i- zu führen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45) . Von einem Feststellung s- antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG w ird daher die Tarifzuständigkeit ab dem Zei t- punkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränk t (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 33, BAGE 136, 302) oder eine au s- schließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will . Eine solche Beschränkung hat ver.di weder im Antrag zu 1 . noch in der dazu gegebenen Begründung vorgenommen. Von de m i m August 2009 rechtshängig geword e- nen Feststellungsantrag ist daher die Ta rifzuständigkeit der DHV im zeitlichen Geltungsbereich ihrer seit dem 12. Ju n i 2009 geltenden Satzungen erfasst. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung aut o- nom festgelegten Organisationsbereich. Dieser kann nicht nach e inzelnen Zei t- abschnitten, sondern nur einheitlich bestimmt werden (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 8) . b) Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff der Tarifzuständigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeic h- net die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Ge l- tungsbereich abzuschließen. Dementsprechend ist der Antrag von ver.di auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass der DHV die Tarifzuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbei t- 19 20 - 10 - 1 ABR 32/12 - 11 - nehmer fehlt, soweit diese nicht kaufmännische und verwaltende Berufe aus ü- ben . c) V er.di besitzt die nach § 97 Abs. 1 ArbGG nötige Antragsbefugnis. Di e- se steht Vereinigungen zu, deren Tarifzuständigkeit sich in räumlicher und sac h licher Hinsicht zumindest teilweise mit der gerade umstrittenen Tarifz u- ständigkeit einer anderen Vereinigung deckt (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 22, BAGE 129, 322) . Nach Nr. 1 Anhang 1 ver.di - Satzung umfasst der Organisationsbereich von ver.di die Arbeitsverhältnisse in den im Anhang 1 aufgeführten Branchen, Wirtschaft s zweige n und Berufe n . Zu diesen zählen auch Verwaltungen , Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesen s ( Nr. 1.4 Anhang 1 ver.di - Satzung ) . Damit liegt hinsichtlich der Beschäftigten der Arbeitgeberin die erforderliche Konkurrenz mit der DHV vor. d) V er.di hat für den Antrag zu 1 . das erforderlich e Rechtsschutzinteresse. Hierfür genügt es, dass die DHV nach ihrer aktuellen wie auch den vorang e- gangenen Satzungen die Tarifzuständigkeit für sämtliche Arbeitnehmer der A r- beitgeberin beansprucht. Daneben muss nicht noch geprüft werden, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Vo r- schrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwendung. Deren Gegenstand ist nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, so n- dern auf das Vorliegen oder Nichtvorl iegen einer Eigenschaft gerichtet. e) Gegenüber dem gegenwartsbezogenen Antrag von ver.di sind außer dieser und der DHV nur noch die Arbeitgeberin nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt. aa) In den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a ArbGG entsprechend anzuwenden (§ 97 Abs. 2 ArbGG) . Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach den in der Vorschrift aufgeführten Gesetzen im einzelnen Fall beteil igt sind. Zu de n in § 83 Abs. 3 ArbGG genannten Normen gehört das Arb eitsg e- richtsgesetz nicht. In § 10 Satz 2 ArbGG wird jedoch für die Verfahren über die 21 22 23 24 - 11 - 1 ABR 32/12 - 12 - Tariffähigkeit und - zuständigkeit die Parteifähigkeit de r beteiligten Arbeitne h- mer - und Arbeitgebervereinigungen sowie der Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder bestimmt. bb) Aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entsprechenden Anwe n- dung von § 83 Abs. 3 ArbGG folgt, dass sich d er Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 N r. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht bestimmt. D ie Beteiligtenstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die anzuh ö- renden Personen und Stellen von dem Verfahren na ch § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betro f- fen werden ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 58, BAGE 136, 302) . Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Int e- res se, in das Verfahren einbezogen zu werden, reich en nicht aus. cc) Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tarif z u- ständig keit einer Gewerkschaft ist wegen des auch in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 , § 83 Abs. 1 ArbGG) von Amts wegen zu prüfen. Die Angaben in der Antragsschrift stellen nur Anregungen an das Gericht dar, die dort aufgeführten Personen und Stellen in das Verfahren einzubeziehen. Das G eric ht hat selbständig darüber zu befi n- den , ob diese oder noch weitere Personen oder Stellen in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen und im Verfahren anzuhören sind . dd ) Danach sind im vorliegenden Verfahren nur ver.di als Antragsteller s o- wie die DHV u nd die Arbeitgeberin beteiligt. Die Frage der Tarifzuständigkeit der DHV für die Betriebe nur einer Arbeitgeberin berührt die anderen in das Ve r fahren einbezogenen Stellen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung . Die Vorinstanzen haben - offenbar aufgrun d der Angaben in der Antragsschrift - die Spitzen organisationen auf Arbeitnehmerseite sowie die obersten Arbeitsbehö r- den des Bundes und des Landes Nordrhein - Westfalen in das Verfahren einb e- zogen. Anders als in den Verfahren um die Tariffähigkeit einer Arbe itne h- mervereinigung sind die tariflichen Spitzen organisationen der Arbeitnehmer - 25 26 27 - 12 - 1 ABR 32/12 - 13 - und Arbeitgeberseite i n einem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer G e- werkschaft nicht anzuhören (BAG 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - Rn. 12, BAGE 121, 362) . Die Beteiligung der Spitzen organisationen in einem Verfahren um die Tariffähigkeit erfolgt auch nicht, weil sie in ihrer Stellung als Arbeitne h- mervereinigung unmittelbar betroffen sind. Ihre Anhörung soll es ihnen als Ve r- treter der jeweiligen Seite lediglich ermöglichen, zum Auftreten der in ihrer G e- werkschaftseigenschaft umstrittenen Vereinigung im Arbeitsleben Stellung zu nehmen . Eines solchen Vortrags bedarf es in den Verfahren um die Tarifz u- ständigkeit, in denen regelmäßig nur über die Auslegung der Satzung zu befi n- de n ist, nicht. 2. Der Antrag zu 1 . ist nur für den Zeitraum bis zum 9. Januar 2013 b e- gründet. a) Die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung richtet sich nach dem in ihr er Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 A bs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins - und Koalit i- onsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs - oder unternehmensbezogen, branchen - oder berufsbezogen, regional - oder personenb ezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tari f- zuständigkeit für die Arbeitnehmer von konkret bezeichnete n Unternehmen zu beanspruchen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 53) . b) Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausre i- chenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. D iese müssen für die ha n- delnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bilden (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 54) . c) Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspa r- tei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des 28 29 30 31 - 13 - 1 ABR 32/12 - 14 - Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaf t- lich strukturierter Vereinigungen gelten di e Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die En t- stehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich i n ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit (BAG 10. Februar 2 009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 27, 38, BAGE 129, 322) . Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tari f- verträgen oder die Praxis der Aufna hme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständi g- keit nicht begründet werden (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 55) . Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetze s- konformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 41, BAGE 119, 103) . d) Der DHV fehlte nach ihren bis zum 9. Janua r 2013 geltend en Satzu n- gen die Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbei t- nehmer , die keine kaufmännischen oder verwaltenden Berufe aus ge üb t haben . a a) In der bis zum 12. März 200 7 geltenden Satzung war der Organisat i- onsbereich der DHV und dam it deren Tarifzuständigkeit - entsprechend ihrem historischen Selbstverständnis - auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Der Senat hat § 2 Nr. 1 DHV - Satzung 200 7 dahingehend ausgelegt, dass dieser Organisationsbereich d urch die mit Wi r- kung vom 12. März 2007 vorgenommene Satzungsänderung nicht verändert worden ist. Er hat ausgeführt, dass die DHV die Begründung einer Tarifzustä n- digkeit für andere als kaufmännische und verwaltende Berufe nicht dadurch erreichen könne, dass sie zugleich für eine dieser beiden Berufsgruppen tätig wird. Der DHV bleibe es jedoch unbenommen, ihre Zuständigkeit durch eine Satzungsänderung unter Benennung des erfassten Personenkreises zu erstr e- cken (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 36, 39, BAGE 129, 322) . 32 33 - 14 - 1 ABR 32/12 - 15 - b b ) Mit der zum 12. Juni 2009 wirksam gewordenen Satzungsänderung wollte die DHV diesen Vorgaben des Senats ersichtlich Rechnung tragen. Zwar versteht sie sich nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 1 DHV - Satzung 2009 weite r- hin als eine Gewerksc haft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. I hr Organisationsbereich sollte jedoch d urch die A n- fügung von § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 DHV - Satzung 2009 erweitert w e rden . Unter den dort bestimmten Voraussetzungen soll t en andere Arbei t- nehmergruppen als solche in kaufmännischen und verwaltenden Berufen in Tarifverträge einbezogen werden. Dazu müssen diese Arbeitnehmer entweder in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sein, die durch kaufmänn i- sche und verwalte nde Tätigkeiten geprägt sind (Unterabs. 2 Satz 1) oder in e i- ner Branche oder in einem Unternehmen beschäftigt sein, in denen die DHV Tarifpartner ist oder über eine hinreichende Repräsentativität verfügt (Unte r- abs. 3 Satz 1) . c c ) Allerdings hat der Senat die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV - Satzung 2009 getroffene Festlegung des Organisationsbereichs der DHV für unwirksam g e- halten. Die DHV k ann ihre Tarifzuständigkeit nicht durch ein bestimmtes Täti g- werden oder eine nicht näher beschriebene Form ihres Vertrete nseins auswe i- ten. Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft muss sich nach objektiven Kriterien aus der Satzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom Betät i- gungswillen der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen. An einer eindeutigen Fes tlegung des Organisationsbereichs fehlt es daher bei e i- ner Satzungsbestimmung, nach der die Tarifzuständigkeit der DHV von ihrer Eigenschaft als Tarifpartner abhängt. Das in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV - ebenfalls nicht dem für Satzungen geltenden Bestimmtheitserfordernis. Das Vertretensein einer Gewerkschaft in Unternehmen und Branchen kann ohne Verknüpfung zu Bezugspunkten, nach denen sich diese Eigenschaft beurteilt, nicht rec htssicher festgestellt werden. Es bindet die Tarifzuständigkeit zudem nicht an eine eigene Festlegung der Gewerkschaft , sondern an das Handeln ihrer Mitglieder oder Dritter (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 59 - 6 4 ) . 34 35 - 15 - 1 ABR 32/12 - 16 - d d ) Die DHV konnte ihre Tarifzus tändigkeit für Arbeitnehmer in kaufmänn i- schen und verwaltenden Berufen auch nicht durch die Aufnahme e ines Unte r- nehmens in den Anhang zu § 2 DHV - Satzung 2009 erweitern . Der Senat hat aus dem Wortlaut und der Systematik der DHV - Satzung gefolgert, dass der en Organisationsbereich allein durch § 2 Nr. 1 DHV - Satzung 2009 festgelegt wird. Die Tarifzuständigkeit der DHV kann daher nicht allein durch dessen namentl i- che Bezeichnung im Anhang zu § 2 DHV - Satzung 2009 begründet werden (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 65 - 69) . e e ) Danach war die DHV bis zum 9. Januar 2013 nicht für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig, die außerhalb von kaufmännischen und verwalte n- den Berufen beschäftigt waren. (1 ) Eine Tarifzuständigkeit der DHV nach ihr er bis zum 12. Juni 2009 ge l- tenden Satzung bestand nicht, weil der en Organisationsbereich nach der S e- natsentscheidung vom 10. Februar 2009 ( - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322) nicht wirksam auf Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe erstreckt worden ist . (2 ) An der Tarifzuständigkeit fehlt e es auch im Geltungsbereich der DHV - Satzung 2009. D as Unternehmen der Arbeitgeberin ist weder in § 2 Nr. 1 U n- terabs. 2 DHV - Satzung 2009 aufgeführt noch gehört dieses den dort genannten Branchen an. Da die Regelung in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV - Satzung 2009 u n- wirksam ist, konnte die DHV ihren Organisationsbereich auch nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen mit der Arbeitgeberin erweit ern. Ebenso ist eine Tarifzuständigkeit für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwa l- tenden Berufe nicht durch die Aufnahme der Wohlfahrtsverbände sowie Einric h- tungen in deren Trägerschaft in den Anhang zu § 2 DHV - Satzung 2009 begrü n- det w o rden. Der Anhang enthält keine konstitutive Regelung über den Organ i- sationsbereich der DHV. (3 ) Eine Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin außerhalb von kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschäftigten Arbeitnehmer b e- stand auch im zeitlichen Gel tungsbereich der DHV - Satzung 2011 nicht. Deren 36 37 38 39 40 - 16 - 1 ABR 32/12 - 17 - Regelungen über den Organisationsbereich waren mit denen der DHV - Satzung 2009 identisch . e) Die DHV ist erst seit dem 9 . Januar 2013 auch f ür Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig , die keine kaufmänni schen und verwaltenden Ber u- fe ausüben . a a) Die DHV hat mit der auf dem Bundesgewerkschaftstag im November 201 2 beschlossenen Satzung ihre Tarifzuständigkeit erheblich erweitert. N ach § 2 Nr . 1 DHV - Satzung 2013 schließt sie für alle Arbeitnehmer in den dort ang e- führten Bereichen Tarifverträge ab. Ihr Organisationsbereich ist damit nicht mehr auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen b e- schränkt. Für diese bleibt sie unabhängig von de n jeweiligen B ereich en tarifz u- ständig (§ 2 Nr . 2 DH V - Satzung 2013) . Hinzu tritt nach § 2 Nr . 3 DHV - Satzung 2013 eine Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die in einen de s in § 2 Nr . 1 DHV - Satzung 2013 genannten Bereich s überlassen werden. Mit dieser Satzungsä n- derung hat die DHV den Senatsentscheidungen vom 10. Februar 2009 ( - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322) und vom 17. April 201 2 ( - 1 ABR 5/11 - ) Rechnung g e- tragen und ihren Organisationsbereich unabhängig von einem vorherigen T ä- tigwerden und einem Vertretensein in der Belegschaft festgelegt. b b) Danach ist die DHV im Geltungsbereich der DHV - Satzung 2013 auch für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig , die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben . Die Arbeitgeberin wird aufgrund der Mi t- gliedschaft ihrer Gesellschafter im Bundesve rband des Deutschen Roten Kre u- z es vom Organisationsbereich der DHV erfasst. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Nr. 1 DHV - Satzung 2013. ( 1 ) Nach dem Satzungswortlaut erstreckt sich die Tarifzuständigkeit auf den Bereich des Deutschen Roten Kreuz es . Der dass hiervon nicht nur ein, sondern eine Mehrzahl von Rechtsträgern erfasst wird. Damit hat die DHV ihren Organisationsbereich nicht unternehmensbez o- gen bestimmt, sondern nach den in § 2 Nr. 1 DHV - Satzung 2013 festgelegten 41 42 43 44 - 17 - 1 ABR 32/12 - 18 - W irtschaftsbereichen. Für die d em Deutschen Roten Kreuz zugeordneten Rechtsträger begründet die Vorschrift eine Tarifzuständigkeit der DHV. ( 2 ) Hierfür spricht zudem die historische Auslegung. Die DHV hat im A n- hang zu § 2 DHV - Satzung 2009 eine Tarifzuständ igkeit für Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden beansprucht . In der ab 23. Februar 2011 geltenden Satzung der DHV ist diese zwar beschränkt worden auf die dort genannten Wohlfahrtsverbände ( Deutsche s Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband) . Jedoch werden nach wie vor deren Einrichtungen in den Organisationsbereich der DHV - Satzung 2011 einbezogen . Dies legt ein Satzungsverständnis nahe, wonach de r in § 2 Nr . 1 DHV - Satzung 2013 Rechtsträger er fasst , die de r Organisation des Deutschen Roten Kreuz es in einer bestimmten Weise zugeordnet sind. ( 3 ) Von dem in § 2 Nr. 1 DHV - t- nd die ihm mitgliedschaftlich verbundenen Rechtsträger erfasst. D a s Erfordernis der Mitgliedschaft genügt den satzung s- rechtlichen Bestimmtheitserfordernissen . (a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Arbeitgeberin nicht un mittelbar von dem in § 2 Nr. 1 DHV - Satzung 2013 ve r- existiert nicht. Nach Abs . 1 Präambel DRK - Satzung 2009 ist das DRK die Nat i- onale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Deutsche Rote Kreuz ist fö deral gegliedert in Bundesve r- band, Landes - , Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwe s ternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederu n- gen . Die se arbeiten auf de r Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitglie d- schaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen ( Abs . 6 Präambel DRK - Satzung 2009) . Nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 DRK - Satzung 2009 vermitteln die Landesverbände des DRK ua. ihren Gliederungen (nachgeordneten Verbä n- 45 46 47 - 18 - 1 ABR 32/12 - 19 - den, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz . ( b ) Der Organisationsbereich des Deutschen Roten Kreu zes wird durch die DRK - Satzung 2009 hinreichend beschrieben. E r besteht aus dem Bundesve r- band als eingetragenem Verein und der Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 DRK - Satzung 2009) . Diese sind sämtlich den in § 1 Abs. 2 DRK - Satzung 2009 genannten sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz - und Rothalbmondbewegung ve r- pflichtet. Auch künftige Mitglieder unterliegen diesen B indungen. ( c ) Für die Zuordnung zum D eutschen Roten Kreuz ist die satzungsmäßige Mitgliedschaft im DRK erforderlich bzw. Verbundenheit der jewe i- ligen Arbeitgeber zum DRK oder dessen Einflussnahme auf diese sind für die Bestimmung des Organi sationsbereichs der DHV ungeeignet. Diese Kriterien beschreiben die Zuordnung der einzelnen Rechtsträger zum DRK nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Es wäre ansonsten für einen Außenstehenden nicht erkennbar, nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Gewichtung sich die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem DRK und einem Rechtsträger b e- urteilen müssen, damit die DHV für diesen tarifzuständig ist . Dies gilt für die Mitgliedschaft nicht. Die se bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 DRK - Satzu ng 2009. Mitglieder des DRK sind die in § 3 Abs. 2 DRK - Satzung 2009 aufgeführten Landesverbände. Nach § 3 Abs. 3 DRK - Satzung 2009 ve r- Gliederungen die Mitgliedschaft im DRK. Zu diesen zählen auch privatrechtliche Gesellschaften. Deren Gesellschaftsanteile müssen alle r- dings vollständig von den Landes verbänden gehalten werden. Ansonsten fehlt es an der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 DRK - Satzung 2009 gebotenen Zuordnung zu den Mitgli e dsverbänden. ( 4 ) Danach ist die DHV im Geltungsbereich ihrer im November 2012 b e- schlossenen Satzung für die Arbeitgeberin tarifzuständig. Diese ist Mitglied im DRK. D ie Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin werden sämtlich von den vier 48 49 50 - 19 - 1 ABR 32/12 - 20 - DRK - Landesverbänden Nordrhein, Westfalen - Lippe, Rheinland - Pfalz und dem Saarland g ehalten. II. Der Antrag zu 2 . ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er betrifft die Feststellung der fehlenden Tarifzuständigkeit der DHV für die am 31. Oktober 2006 und am 9. Februar 2007 mit der Arbeitgeberin abg e- schlossenen Verei nbarungen, soweit sich deren persönlicher Geltungsbereich auf Arbeitnehmer erstreckt, die nicht in kaufmännischen oder verwaltenden B e- rufen beschäftigt sind. Beide Zeitpunkte werden nicht von dem Antrag zu 1 . u m- fasst, da sich dieser erst auf die ab dem 12. Juni 200 9 geltende n Satzung en der DHV erstreckt. b) Der Antrag ist trotz seines Vergangenheitsbezugs zulässig. Der Wor t- laut von § 97 Abs. 1 ArbGG schließt eine Entscheidung über die Tarifzuständi g- keit für vergangene Zeiträume nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf § 97 Abs. 5 ArbGG gestützt . Diese Vo r- schrift erweitert nur den Kreis der Antragsberechtigten für ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, stellt aber keine Sonderre gelung für eine vergange n- heitsbezogene Antragsbefugnis dar. § 97 Abs. 1 ArbGG soll eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genan n ten Eigenschaften ermöglichen. Durch diese wird mit Rechtskraft gegenüber jederma nn geklärt, ob die abschließende Vereinigung in dem durch den Antrag bestimmten Zeitraum Tarifnormen für die vom Geltungsbereich ihrer Vereinbarung erfassten Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen konnte. Für eine solche Entscheidung fehlt ein Rechtsschutzb edürfnis nur dann , wenn die Arbeitnehmervereinigung im streitbefangenen Zeitraum keine Kollektivvereinb a- rungen abgeschlossen hat, die normative Geltung beanspruchen . Diese V o- raussetzungen liegen nicht vor. Die DHV hat mit der Arbeitgeberin zu den im Antrag genannten Zeitpunkten als Tarifvertrag bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen. 51 52 53 54 - 20 - 1 ABR 32/12 2. Der Antrag ist begründet. Der DHV fehlte am 31. Oktober 2006 und am 9. Februar 2007 die Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin beschäfti g- ten Arbeitnehmer, sowei t diese nicht in kaufmännischen oder verwaltenden B e- rufen tätig waren. Nach ihrer für beide Zeitpunkte geltenden Satzung war der Organisationsbereich auf die vorgenannten Arbeitnehmergruppen beschränkt. Gegenteiliges macht auch die DHV nicht geltend. Schmidt Linck Koch Manfred Gentz D. Wege 55

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