1. Senat - Streikaufruf im Intranet
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Streikaufruf im Intranet
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BV 6960/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 31. Januar 2012 - 7 TaBV 1733/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Streikaufruf im Intranet Gesetz e : GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004; BetrVG § 74 Abs. 2 Satz 1 Leits a tz : Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E - Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobili sierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 31/12 7 TaBV 1733/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. 3. Besc h werdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 31/12 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. Oktober 2013 durch die Präsidenti n des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Hayen und Rath für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des Landesa rbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 31. Januar 2012 - 7 TaBV 1733/11 - teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2011 - 1 BV 6960/11 - teilweise abgeändert und wie fo lgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 4. wird aufgegeben, es zu unterla s- sen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen pe r- sonenbezogenen E - Mail Account für die Verbreitung e i- nes Streikaufrufs von ver.di zu nutzen. Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin werden abgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde und Rechtsbeschwe r- de des Beteiligten zu 4. werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Nutzung dienstlicher E - Mail Account s und Telefonanschl üsse zu Streikaufrufen und während Streiks . Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B ein Klinikum mit ca. 870 Arbeitnehmern. Beteiligter zu 2. ist der dort gewählte Betriebsrat. Dessen Vo r- sitzender war im Frühjahr 2011 der Beteiligte zu 3 . , d er Bet eiligte zu 4. war se i- nerzeit stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Beide sind Mitglieder der G e- werkschaft ver.di. 1 2 - 3 - 1 ABR 31/12 - 4 - Dem Betriebsrat ist v on der Arbeitgeberin ein E - Mail Account nach dem Betriebsrat@A D ie Beteiligten z u 3. und 4. verfügen zudem über namensbezogene E - Mail - Konten, die nach dem Muster sind ihnen in den für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellten Büroräumen Telefon a n- schlüsse nebst Durchwah l eingerichtet worden . Soweit Beschäftigte der Arbei t- geberin über namensbe zogene E - Mail Account s verfügen, gestattet die Arbei t- geberin nach einer Anordnung vom September 2010 ausschließlich eine diens t- liche Nutzung. Im Rahmen laufender Tarifverhandlungen rief der ver.di - Landesverband Berlin - Brandenburg für den 13. April 2011 zu einem Warnstreik im Klinikum der Arbeitgeberin auf. Der Beteiligte zu 4. verbreitete den Streikaufruf am 11. April 2011 im Klinikum über sein en namensbezogene n E - Mail Account und rief die Mitarbeiter auf, an dem Streik teilzunehmen. Er signierte die Mail mit den Wo r- zu 3. und 4. sowie deren dienstliche Durchwahlnummern und private Mobi l- funknummern. Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen Verletzung der Neutralitätspflicht des Betriebsrats ein Unterlassungsanspruch gegen die weit e- ren Beteiligten zu. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 1. den Beteiligten zu 3. und 4. aufzugeben, es zu unte r- lassen, die dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere d ie Telefonanlage und die E - Mail Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines S treiks von ver.di zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf von ver.di die Durchwahltelefonnummern der Beteiligten zu 3. und 4. anzugeben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligten zu 3. und 4. es zu unterlassen haben, die dem Betriebsrat von der A rbeitgeberin zur Verfügung gestellten sac h- lichen Mittel, insbesondere d ie Telefonanlage und die E - Mail Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks von ver.di zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf von ver.di die Durchwahltelefonnummern 3 4 5 - 4 - 1 ABR 31/12 - 5 - der Beteiligten zu 3. und 4. anzugeben. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, di e Arbeitgeberin sei nach Art. 9 Abs. 3 GG verpflichtet, die Nutzung der Telefonanlage und d es E - Mail Accounts für einen Str eikaufruf zu dulden . D ies er sei vo m Beteiligten zu 4. nicht als Mitglied des Betriebsrats, sondern als Gewerkschaftsmitglied verbreitet worden. Das Arbeitsgericht hat den gegen die Beteiligten zu 3. und 4. gericht e- ten Unterlassungsantr ägen der Arbeitgeber in entsprochen. D ie gegen den zu 2. beteiligten Betriebsrat gerichteten Antr äge hat es rechtskräftig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Beschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. zurüc k- gewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerde n verfolgen die se ihre Abweisungsa n- tr äge weiter. B. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. sind zum Teil b e- gründet. Den Anträgen der Arbeitgeberin war nur insoweit zu entsprechen, wie diese vom Beteiligten zu 4. verlangt, es zu unterlassen, den ihm von der Arb ei t- geberin zugewiesenen personenbezogenen E - Mail Account für die Verbreitung eines Streikaufrufs von ver.di zu nutzen. Ihre weitergehenden Anträge sind u n- begründet. I. Ob das Verfahren in den Vorinstanzen als Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 1 ArbGG in der richtigen Verfahrensart geführt wurde, kann dahinst e- hen. Nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht, ob die Verfahrensart zulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht v orab durch Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfa h- rensart (mit - )entschieden hat (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 9 , BAGE 141, 360 ) . Eine entsprechende Rüge hat keiner der Beteiligten erhoben. II. Der Betriebsrat ist auch nach der rechtskräftigen Abweisung des gegen ih n gerichteten Antrags gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligter des Beschlus s- verfahrens . D urch die gegen zwei seiner Mitglieder noch anhängigen Anträge 6 7 8 9 10 - 5 - 1 ABR 31/12 - 6 - wird er in seiner Rechtsstellung unmittelbar berührt , da hierbei um die Frage gestritten wird, ob und in welchem Umfang Betriebsmittel, die dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellt sind, durch einzelne seiner Mi t- glieder außerhalb der Betriebsratsarbeit zu deren koali tionsmäßigen Betätigung genutzt werden dür fen. III. D ie A ntr äge der Arbeitgeberin sind in der gebotenen Auslegung zulä s- sig. 1. Mit ihrem Hauptantrag verfolgt die Arbeitgeberin eine Mehrzahl von A n- tragszielen. Sie verlangt von den Beteiligten zu 3. und 4 . jeweils , es zu unte r- lassen, die von ihr zur Verfügung gestellte n sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und die E - Mail Accounts für den Aufruf zu einem Streik und de s- sen Durchführung zu nutzen sowie die Durchwahl ihrer Telefonanschlüsse im Str eikaufruf anzugeben. a ) Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren nur auf die - auch auf weitere dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung g e- stellten Sachmittel bezieht . des Antrags dient lediglich der Konkretisierung des eigentlichen Antragsbege h- rens . Der Antrag erfasst damit die d en Beteiligten zu 3. und 4. zugewiesenen dienstlichen Durchwahlnummern und namensbezogenen betrieblichen E - Mail Accounts , nicht jedoch den Telefona nschluss des Betriebsrats sowie de ssen E - Mail Account . b ) Soweit die Arbeitgeberin von den Beteiligten zu 3. und 4. verlangt, es zu unterlassen, die bezeichneten sachlichen sowohl die unmittelbare Aufforderung zur Strei k- teilnahme in einer E - Mai l als auch die Verbreitung eines von ver.di verfassten Streikaufrufs gemeint. Von dem Antrag wird dagegen nicht die Versendung von Streikaufrufen von einem privaten E - Mail Account unter Nutzung eigener Har d- ware erfasst. Der Antrag zielt auf eine Unterlassu ng von Störungen, die aus 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 31/12 - 7 - dem Betrieb der Arbeitgeberin heraus durch deren Arbeitnehmer verursacht werden, indem sich diese der im Antrag bezeichneten Kommunikationsmittel der Arbeitgeberin zur Versendung von Streikaufrufen von ver.di bedienen. Es geht dam it anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 ( - 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145) zugrunde lag, nicht darum, die unerb e- tene Versendung von E - Mails durch eine Gewerkschaft von außen an Arbei t- nehmer des Betriebs zu untersagen. c ) Soweit die Arbeitgeberin die Unterlassung der Nutzung de r E - Mail A c- beantragt, hat sie dies schriftsätzlich und in der Anhörung vor dem Senat dahin erläutert, dass der Betriebsrat diese Mitte l nicht zu Streikzwecken nutzen dürfe . Wann das der Fall ist, hat sie jedoch nicht näher dargetan . Um dem Bestimmtheitse r- fordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, ist der Antrag deshalb weit auszulegen und so zu verstehen, dass den Beteiligten zu 3. und 4. aufgegeben werden soll, die Nutzung der Telefonanlage und der E - Mail Accounts in allen Angelegenheiten zu unterlassen, die mit einem Streik in Zusammenhang st e- hen. d ) D as im Antrag formulierte Begehren, es zu unterlassen, die Durchwah l- bezieht sich ersichtlich auf die Angabe dieser Rufnummern in E - Mail s, durch die Streikaufrufe an die Mitarbeiter der Arbeitgeberin versandt oder weitergeleitet werden. Auf Nachfrage hat die A r- beitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass es sich insoweit um einen Hilfsantrag zu dem Antrag handelt , mit dem die Nutzung de r E - Mail Accounts für die Versendung von Streikaufrufen untersagt werden soll. Der A n- trag macht nur dann Sinn, w enn die von der Arbeitgeberin vorrangig begehrte Untersagung der Nutzung der E - Mail Accounts für die Aufforderung zur Tei l- nahme an einem Streik sowie die Versendung von Streikaufrufen von ver.di unbegründet ist. In diese m Fall soll en die Beteiligten zu 3. und 4. es jedenfalls unter lassen , in den E - Mails ihre dienstlichen Durchwahlnummern anzugeben. e) Der hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag ist nach dem Vorbri n- gen der Arbeitgeberin nur für den Fall gestellt, dass der Unterlassungsantrag 15 16 17 - 7 - 1 ABR 31/12 - 8 - wegen fehlen der Anspruchsgrundlage abgewiesen wird. Die Arbeitgeberin wol l- te insoweit der Rechtsprechung des Siebten Senats ( BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 342) Rechnung tragen. Der Antragsinhalt selbst entspricht dem des Unterlassungsantrags. 2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruc h- genommene im Falle einer dem Antra g entsprechenden gerichtlichen Entsche i- dung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den Inanspruchgenommenen muss aufgrund des Unterla s- sungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat , um sich rechtmäßig zu verhalten. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen zu unterlassen sind, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und e i- nen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlage rt werden. Allerdings dürfen die Anfo r- derungen insoweit auch nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumti onsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 25 mwN) . b ) Nach diesen Grundsätzen genügen die Anträge in der erfolgten Ausl e- gung dem Bestimmtheitsgebot. aa) Die dort aufgeführten E - Mail Accounts und Telefonanschlüsse sind hi n- reichend konkret bezeichnet. Es geht um die Telefonanschlüsse , die den Bete i- ligten zu 3. und 4. mit den Durchwahlnummern 1 und 1 bereitgestellt wu r- den, sowie deren namensbezogene E - Mail Accounts. 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 31/12 - 9 - b b) In der gebotenen Auslegung ist auch hinreichend deutlich , was unter der Nutzung zum Aufruf zu einem Streik zu verstehen ist. Es geht um die Au f- forderung zur Streikteilnahme in einer E - Mail sowie die Verbreitung von Strei k- aufruf en von ver.di unter Nutzung des namensbezogenen E - Mail Accounts an die bei der Arbeitgeberin beschäf tigten Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt für die Nutzung der dienstlichen Telefonanschlüsse mit der persönlichen Durc h- wahlnummer. Auch diese sollen nicht dazu genutzt werden, Streikaufrufe von ver.di gegenüber den Mitarbeitern der Arbeitgeberin bekanntzuge ben. Mit dem ist eine nach Zeitpunkt, Ort und Teilnehmerkreis näher bezeic h- nete Aufforderung zu einer konkreten Arbeitskampfmaßnahme gemeint (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 28) . Was Streiks sind, ist im Einzelfall ohne Weiteres feststellbar. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. c c) Die Nutzung der E - Mail Accounts und Telefonanschlüsse bei der nn sich dieser Teil des Antrags auf das gesamt e Streikgeschehen bezieht. Insoweit handelt es sich um einen Globalantrag. Dass hiervon auch nicht näher bezeichnete Verha l- tensweisen erfasst sein können, macht den Antrag nicht unbestimmt (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 13, BAGE 129, 145) . d d) In der gebotenen Auslegung hat die Arbeitgeberin schließlich hinre i- chend deutlich von den Beteiligten zu 3. und 4. hilfsweise verlangt, deren Durchwahlnummern in E - Mails, mit denen Streikaufrufe von ver.di an die Mita r- beiter verbreitet oder weitergel eitet werden, nicht anzugeben. IV. Die so verstandenen Anträge sind nur teilweise begründet. Die von der Arbeitgeberin geforderte Unterlassung folgt entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts nicht bereits aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG . Nach dieser Bestimmung sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Verletzung d ies er Neutralitätspflicht durch Mi t- glieder des Betriebsrats begründet keinen betriebsverfassungsrechtlichen U n- terlassungsanspruch der A rbeitgeberin. Der angefochtene Beschluss erweist sich in Bezug auf den Beteiligten zu 4. jedoch aus anderen Gründen als teilwe i- 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 31/12 - 10 - se richtig (§ 561 ZPO) . Dieser hat es gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu u n- terlassen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen p ersonenbezogenen E - Mail Account für die Verbreitung von Streikaufruf en von ver.di zu nutzen. We i tergehende Ansprüche der Arbeitgeberin ergeben sich allerdings aus dieser Bestimmung nicht. 1 . Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG sind Ma ß- nahmen des Arbeitskampfs . Ein Unterlassungsgebot i st in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorges e- hen . Hiergegen sprechen auch der systematische Gesamtzusammenhang des Betriebsverfassungsgesetzes und d ie Konzeption des § 23 BetrVG. Danach steht dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betrieb s- verfassungsrechtliche Pflichten ein Unterlassungsanspruch zu, hingegen ist ein solcher zugunsten des Arbeitgeber s im Verhältnis zum Betriebsrat und seinen einzelnen Mitgliedern nicht geregelt . Vielmehr begründen g robe Pflichtverle t- zungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsverfassungsrechtlich allein das Recht des Arbeitgebers, die Auflösung de s Betriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des B e- triebsrats beantragen zu können (BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 26 ff., BAGE 133, 342 ; DKKW/Berg 13. Aufl. § 74 Rn. 89; Lobinger RdA 2011, 76, 80 Fn. 26; Schöne SAE 2011, 184, 186; ebenso bereits Konzen B e- triebsverfassungsrechtliche Leistungspflichten des Arbeitgebers , 1984 S. 68; aA Bauer/Willemsen NZA 2010, 1089; Burger/Rein NJW 2010, 3613; ErfK/Kania 13. Aufl. § 74 BetrVG Rn. 37; Reichold RdA 2011, 58 ) . Ein solches Verständnis ent spricht auch dem Gesetzeszweck des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG . Die se Norm konkretisiert und ergänzt das Gebot vertrauensvoller Zusamme n- arbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vgl. BT - Drucks. 6/1786 S. 46) . Sie dient den Int e- ressen der Betriebsallgemeinheit a n der Sicherung eines geordneten B e- triebsablaufs und dem Betriebsfrieden . Hierdurch werden den Betriebsparteien keine wechselseitigen individuellen Rechtspositionen vermittelt, die Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein könnten (Koppenfels - Spies FS B laurock S. 213, 221 f.) . 26 - 10 - 1 ABR 31/12 - 11 - 2 . Die Arbeitgeberin kann ihr Unterlassungsbegehren auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er nach § 1004 Ab s. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. Der Anwendbarkeit von § 1004 BGB steht die betriebsverfassungsrechtliche Konzeption des § 23 BetrVG, die bei groben Amtspflichtverletzungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder ledi g- lich die Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats oder den Au s- schluss einzelner seiner Mitglieder kennt, nicht entgegen (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 91, 210) . E in Verhältnis der Spezialität zwischen beiden Regelungen ist sch on deshalb ausgeschlossen, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Während § 23 Abs. 1 BetrVG die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung im Verhältnis des Arbeitgebers zum Betriebsrat und seiner Mitglieder gewährleistet, dient § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB de m privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegenüber jedermann. Beide Normen unterscheiden sich darüber hinaus in ihren Voraussetzungen: Ein U n- terlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt ein Verschulden des Störe r s nicht voraus; demgegenüber erfor dert § 23 Abs. 1 BetrVG eine grobe Verletzung betriebs ver fassungsrechtlicher Pflichten, dh. regelmäßig ein vo r- werfbares Verhalten. 3 . Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen in Bezug auf den Beteiligten zu 4. vor. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm die Arbeitg e- berin die Kommunikationstechnik mit E - Mail Account als Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG oder a ls Arbeitsmittel unabhängig von seiner Tätigkeit als B e- trieb sratsmitglied zur Verfügung gestellt hat . a) Handelte es sich um ein Sachmittel iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG , konnte der Beteiligte zu 4. den E - Mail Account der Arbeitgeberin nur für Betriebsratsarbeit nutzen. Hierzu zählt nicht die Versendung von Streikaufru f en einer Gewer k- schaft . Da hiermit die Mitarbeiter zu Arbeitsniederlegungen mobilisiert werden sollen, handelt es sich um Maßnahme n des Arbeitskampfs. Solche sind jedoch 27 28 29 - 11 - 1 ABR 31/12 - 12 - nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber unzulä s- sig . Eine der artige Nutzung der bereitgestellten Kommunikationstechnik auße r- halb der Betriebsratsarbeit durch den Beteiligten zu 4. beeinträchtigt vielmehr das Eigentum srecht der Arbeitgeberin , auch nachdem diese im September 2010 ausdrücklich angeordnet hatte, dass da s Internet und E - Mail System au s- schließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfe . Hierzu war sie berec h- tigt, weil sie von ihrem Recht aus § 903 BGB Gebrauch gemacht hat , Art und Umfang der Nutzung ihres Eigentums im Rahmen der bestehenden Rechtsor d- nung nä her zu bestimmen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 26) . D a d er Beteiligte zu 4. mit der Versendung oder Verbreitung von Streikaufrufen an Mitarbeiter keine im Arbeitgeberinteresse liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalit ionspolitische Ziele verfolgt, nutzt er in diesen Fällen den bereitgestellten E - Mail Account bestimmungswidrig und beeinträchtigt dadurch das Eigentums recht der Arbeitgeberin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB . b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen d en Störer. Handlung s- störer ist jedenfalls derjenige, der die Beeinträchtigung durch eigenes Handeln unmittelbar bewirkt hat (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 30, BAGE 129, 145) . Danach ist der Beteiligte zu 4. passivlegitimiert, da er mit Mail vom 11. April 2011 den Streikaufruf von ver.di an die bei der Arbeitgeberin b e- schäftigten Arbeitnehmer versandt hat. c ) In Bezug auf den Beteiligten zu 4. besteht die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (sog. Wiede r- holungsgefahr) . a a) Weitere Beeinträchtigungen sind grundsätzlich dann zu besorgen, wenn die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshan d- lung besteht. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die ide n- tische V erletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichgelagerten Verle t- zungsformen (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 79) . Dabei wird die Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen durch bereits erfolgte Verle t- zungshandlungen grundsätzlich indiziert (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 79) . Eine Wiederholungsgefahr ist nur dann ausgeschlossen, 30 31 32 - 12 - 1 ABR 31/12 - 13 - wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen k eine erneute Verletzung s- handlun g zu erwarten ist ( vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) . bb) Hiernach besteht aufgrund der bereits erfolgten Beeinträchtigung de s Eigentums der Arbeitgeberin durch den Beteiligten zu 4. die Gefahr , dass dieser auch zu künftig den ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten E - Mail Account zur Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen verwenden wird . D ie Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen wird dadurch bestätigt, dass sich der Beteiligte zu 4. gerichtlich wie außergerichtlich einer entsprechenden B e- rechtigung weiter berühmt . d ) Der Anspruch der Arb eitgeberin ist nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB au s- geschlossen. Die se ist nicht verpflichtet, die Nutzung ihrer Informations - und Telekommunikationstechnik zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine solche Duldungspflicht der Arbeitgeberin folgt insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des Beteiligten zu 4 . a a) Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung ve r- pflichtet ist. Eine Pflicht zur Duldung kann auf gesetzlicher und/oder rechtsg e- schäftlicher Grundlage bestehen ( dazu MüKo BGB/Baldus 6. Aufl. § 1004 Rn. 199 ff.) . bb) Eine Duldungspflicht der Arbeitgeberin ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dessen Schutzbereich beschränk t sich nicht auf Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalit i- on und ihre Mitglieder (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 1 und 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352) . M it der Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen nimmt der Beteiligte zu 4. als Mitglied von ver.di seine individue l- le Koalitionsfreiheit wa h r. Da er hierbei jedoch das Eigentum de r Arbeitgeberin in Anspruch nimmt , kollidiert sein Handeln mit de ren Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwischen diesen konfligierenden grundrechtlichen Gewäh r- leistungen ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der prakt i- 33 34 35 36 - 13 - 1 ABR 31/12 - 14 - schen Konkordanz ein schonender Ausglei ch mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen (BVerfG 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 81, 278; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 114) . Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfass en und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 - 40, BAGE 129, 145) . cc) Hiernach ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 4. seine indiv i- duelle Koalitionsfreiheit im Zusammenha ng mit der Mobilisierung der Bele g- schaft zur Teilnahme an einem Streik in vielfältiger Weise wahrnehmen kann. Ein gewerkschaftszugehöriger Arbeitnehmer kann in persönlichen Gesprächen in Pausen und außerhalb des Betriebs mündlich oder schriftlich auf Arbeitsko l- legen einwirken. Die Nutzung der Kommunikationsmittel de s Arbeitgeber s ei n- schließlich der von ih m erstellten und gepflegten elektronischen Adresslisten für gewerkschaftliche Anliegen stell t für ihn in diesem Zusammenhang zwar eine höchst effektiv e, aber keineswegs die einzige Möglichkeit koalitionsspezifischer Betätigung dar. Zur Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts ist er nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betriebliche n Kommun i- kationsinfrast r uktur angewiesen. Auch wenn auf diese Weise Streikaufrufe einer Gewerkschaft schneller und zielgerichteter verbreite t und so deren Kampfkraft ge stärk t werden kann, bedarf es keines Rückgriffs auf Betriebsmittel der Arbei t- geberin . D ie Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streiktei lnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 62, BAGE 122, 134) . Diese ha ben dazu ihre personellen und säc h- lichen Mittel einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, hieran durch Ber eitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken. dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus den richterrechtlichen Grundsätzen zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E - Mails (vgl. dazu BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145) . Der Eingriff durch Werb e- maßnahmen in geschützte Rechtsgüter der Arbeitgeber erfolgt in jenen Fällen von außen durch die Gewerkschaft. Diese nimmt hierbei ihre kollektive Koalit i- onsfreiheit wahr und bedient sich eigener Sach mittel. Die durch die Überse n- 37 38 - 14 - 1 ABR 31/12 - 15 - dung von Werbemai ls bedingte Beeinträchtigung der Arbeitgeberbelange ist zudem eine andere als die, die durch die vom Beteiligten zu 4. geforderte Mö g- lichkeit der Nutzung von Betriebsmitteln der Arbeitgeberin zur Versendung von Streikaufrufen der Gewerkschaft in einem gege n die Arbeitgeberin geführten Streik entstünde. Hier durch wird von der Arbeitgeberin nicht verlangt, an d er eigenen streikbedingten Schädigung durch die Bereitstellung von Betriebsmi t- teln mitzuwirken. 4 . Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet, sowe it sie eine Unterla s- sungsanordnung für den Telefonanschluss des Beteiligten zu 4 . verlangt. Hie r- für fehlt die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Die Nutzung des E - Mail Accounts und der Telefonanlage zur Weiterleitung oder Bekannt gabe von Streikaufrufen sind keine kerngleichen Verletzungshandlu n- gen. Dagegen spricht schon , dass die Nutzung des E - Mail Accounts deutlich effektiver, einfacher und schneller ist als die Bekanntgabe eines Streikaufrufs per Telefonanruf. A llein aus der Nut zung des E - Mail Accounts kann deshalb nicht geschlossen werden, der Beteiligte zu 4. werde auch die Telefonanlage zu diesen Zwecken nutzen . 5 . Das Verlangen der Arbeitgeberin, dem Beteiligten zu 4. aufzugeben, seinen Telefonanschluss und E - Mail Account n icht für die Durchfü hrung eines Streiks zu nutzen , ist unbegründet . Da der Antrag so zu verstehen ist , dass hiermit vom Beteiligten zu 4. verlangt wird , die Nutzung der Telefonanlage und des E - Mail Accounts in allen Angelegenheiten zu unterlassen, die mit einem Streik in Zusammenhang stehen, handelt es sich um einen Globalantrag . Di e- ser erfasst allerdings auch Fallgestaltungen, in denen die Nutzung dieser tec h- nischen Mittel erlaubt ist. Die Arbeitgeberin berücksichtigt nicht genügend, dass der Betriebsrat a uch während eines Arbeitskampfs mit allen Rechten und Pflic h- ten im Amt bleibt (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 25, BAGE 140, 113) . D er Beteiligte zu 4. kann deshalb seinen Telefonanschluss und E - Mail Account auch dann nutzen, wenn sich Arbeitnehme r während des Arbeit s- kampfs an ihn in seiner Funktion als Betriebsrat in Angelegenheiten wenden , in 39 40 - 15 - 1 ABR 31/12 denen er weiterhin als Betriebsrat handeln kann oder er in solchen Angelege n- heiten tätig wird . 6 . Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Feststellungsantrag ist im Umfang der Abweisung des Hauptantrags aus den gleichen Erwägungen wie dieser u n- begründet. 7 . Die gegen den Beteiligten zu 3. gerichteten Anträge sind unbegründet. Dieser ist nicht Handlungsstörer. Er hat lediglich sein nachträgliches Einve r- ständni s mit de r Verbreitung des Streikaufrufs durch den Bete iligten zu 4. e r- klärt, jedoch nicht selbst daran mitgewirkt . Gegen ihn käme daher nur ein vo r- beugender Unterlassungsantrag in Betracht. Dieser stellt jedoch einen anderen Streitgegenstand dar (BAG 20. N ovember 2012 - 1 AZR 61 1 /11 - Rn. 80 f.) . Wird ein Unterlassungsbegehren zunächst nur mit einer Wiederholungsgefahr begründet, kann dies in der Re chtsbeschwerde nicht auf eine Erstbegehung s- gefahr ge stütz t werde n, weil dort kein neuer Streitgegenstand eingeführt we r- den kann (B AG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 82 ) . Nachdem die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen zur Erstbegehungsgefahr keinen Vortrag g e- halten hat, scheidet eine Prüfung des gegen den Beteiligten zu 3. ge richteten Unterlassungsantrags unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Schmidt Koch Linck Hayen Rath 41 42

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