1. Senat - Prozessentscheidung nach unzulässiger Anschlussbeschwerde
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Prozessentscheidung nach unzulässiger Anschlussbeschwerde
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 26/09 21 TaBV 1084/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2010 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Anschlussbeschwerdeführer, 2. Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. September 2010 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Dr. Koch sowie die ehren-amtlichen Richter Wisskirchen und Platow für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 26/09 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 - 21 TaBV 1084/08 - aufge-hoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3. stattgegeben hat. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird als un-zulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung von pädagogischen Mitarbeitern. Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2005 (- 36 BV 11795/05 -) ist die Arbeitgeberin ein Tendenzunter-nehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, welches unmittelbar und über-wiegend karitativen und erzieherischen Zwecken dient. Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihren Einrichtungen und Diensten das Ziel, Menschen mit Be-hinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu betreibt sie ua. mehrere Tagesförderstätten. In diesen soll den dort betreuten behinderten Menschen durch Arbeit und begleitende Maßnahmen eine angemessene Betätigungs-möglichkeit geboten werden. Die Arbeitgeberin versetzte die Erzieherin M B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 19. Oktober 2008 in die Tagesförderstätte K in Berlin. Über diese Maßnahme unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. September 2007. Von einem Antrag auf Zustimmung sah die Arbeitgeberin ab, da nach ihrer Auffassung das Beteiligungsrecht des Betriebsrats wegen des Tendenzbezugs der beabsichtigten Maßnahme eingeschränkt sei. 123 - 3 - 1 ABR 26/09 - 4 - Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren ein-geleitet und beantragt, 1. festzustellen, dass ihm bei der Versetzung der Arbeit-nehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht, hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei der Ver-längerung der befristeten Versetzung der Arbeitneh-merin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 und 101 BetrVG verletzt hat, hilfsweise dazu, 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, die befristete Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 aufzuheben. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. Dagegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren seine Anträge mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erweitert und die Feststellung beantragt, dass ihm bei der Versetzung von Arbeitnehmern/innen, welche als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin tätig sind, bei der Versetzung von einer Tagesförderstätte in eine andere Tagesförderstätte das Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht. Diesen Antrag hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht als Hilfsantrag zu 3. und den bisher höchst hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu 4. gestellt. Das Landesarbeits-gericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die zu 1. und 2. gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. In der Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zurückgenommen. 456 - 4 - 1 ABR 26/09 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Anschluss-beschwerde, mit der der Betriebsrat den in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch anhängigen Feststellungsantrag erhoben hat, ist unzulässig. Diese war nicht ordnungsgemäß begründet. 1. Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren. 2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat den mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erhobenen Feststellungsantrag nur im Wege der Anschlussbeschwerde in das Verfahren einführen konnte. Der Betriebsrat war insoweit durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Der Feststellungsantrag betraf auch einen anderen Streitgegen-stand als die bisher erhobenen Anträge. Mit diesen hatte der Betriebsrat die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts und dessen Verletzung bei der Versetzung der Arbeitnehmerin B in die Tagesförderstätte K sowie die Auf-hebung dieser personellen Einzelmaßnahme beantragt. Mit seinem erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Antrag begehrte der Betriebsrat die Fest-stellung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen sämtlicher von der Stellenbeschreibung betroffenen pädagogischen Mitarbeiter in andere Tages-förderstätten der Arbeitgeberin. Die in dieser Antragserweiterung liegende Antragsänderung iSd. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG konnte der in erster Instanz voll obsiegende Betriebsrat nur im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgen. 3. Der Betriebsrat musste die Anschlussbeschwerde nach § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO daher sogleich begründen. An einer solchen Be-gründung fehlt es jedoch. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat zur 78910 - 5 - 1 ABR 26/09 Begründung der Anschlussbeschwerde auf sein vorheriges Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung Bezug nehmen konnte. Der Schriftsatz vom 29. September 2008 enthält eine solche Bezugnahme nicht. Schmidt Linck Koch Wisskirchen Platow

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