1. Senat - Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 08.12.2009, 1 ABR 41/09.
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 08.12.2009, 1 ABR 41/09.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 61/09 2 TaBV 47/08 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juni 2010 BESCHLUSS Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. Juni 2010 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die - 2 - 1 ABR 61/09 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Dr. Koch sowie die ehrenamt-lichen Richter Dr. Gentz und Hayen für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 47/08 - aufgehoben. Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2005 - 65 BV 9/05 - werden zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zu-stimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeit-nehmers R entschieden hat. In diesem Umfang wird das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2. eingestellt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung. Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unter-nehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Im-mobilien in S (SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei. Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebs-rat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Be-schäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der 123 - 3 - 1 ABR 61/09 - 4 - Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans. Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schrift-satz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vor-genommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeit-geberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeits-gericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, 1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn R von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Nieder-lassung BRIEF R zu ersetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zu-stimmung zu der Versetzung von Herrn R von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF R als erteilt gilt, 2. festzustellen, dass die Versetzung von Herrn R von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF R aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. 45 - 4 - 1 ABR 61/09 - 5 - Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Be-deutung, beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurück-gewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat es festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Herrn R als erteilt gilt und diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf Abweisung der Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet. I. Das Landesarbeitsgericht durfte den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nicht mit der Begründung abweisen, die Zustimmung des Be-triebsrats gelte als erteilt. Der Antrag ist vielmehr schon deswegen un-begründet, weil die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer R Tätigkeiten in der Niederlassung BRIEF R zuweisen konnte, ohne den Betriebsrat der still-gelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre still-gelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu-weist (dazu ausführlich BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der am 22. März 2005 von der Arbeitgeberin beantragten personellen Maß-nahme gilt daher nicht als erteilt. Die angefochtene Entscheidung war danach hinsichtlich des Antrags zu 1. aufzuheben und die erstinstanzliche Ent-scheidung insoweit wiederherzustellen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Zustimmungs-ersetzungsantrag unbegründet ist. 6789 - 5 - 1 ABR 61/09 II. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme gerichtete Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Ent-scheidung an. Seine Rechtshängigkeit ist auflösend bedingt durch die rechts-kräftige Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. Schmidt Linck Koch Manfred Gentz Hayen 10

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