1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 26. Januar 2011 - 12 BV 30/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. Mai 2012 - H 6 TaBV 103/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken Gesetz e : BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 43/12 H 6 TaBV 103/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 10. Dezember 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgeri cht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie der e h- renamtliche Richter Schäferkord und die ehrenamtliche Richterin Schwitzer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 43/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2012 - H 6 TaB V 103/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von zu Abrechnungszwecken . Die Arbeitgeberin betreibt ein zum DHL geh ö- rendes Logistikunternehmen. Antragsteller ist der für die Standorte Neumün s- ter, Hamburg, Bremen und Hannover gebildete Betriebsrat. s- technologie des Konzern s vom 2 0 . August/22. September 2004 (KBV 2004) . Diese beschreibt und regelt das Verfahren für die IT - mäßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 KBV 2004) . Bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeber in bestand eine im Jahr 199 7 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einfü h- rung und den Betrieb EDV - gestützter Systeme (GBV 1997) . Deren Regelung s- gegenstand war die Planung, Einführung und Nutzung eines EDV - Systems s o- wie die Arbeitsorganisation (Nr. 3 GBV 1997) . Die GBV 1 997 ist im Jahr 2005 gekündigt worden . Im Juni 2009 beantragte ein Arbeitnehmer die Erstattung von Reiseko s- ten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Da die im Antrag angeg e- bene Fahrtstrecke dem Niederlassungsleiter überhöht erschien, ermittelte di e- ser mit dem Routenplaner von die Entfernung zwischen der Wohnanschrift des Arbeitnehmers und dem Ort der Betriebsversammlung. Der betroffene Arbeitnehmer wurde auf die nach Auffassung der Arbeitgeberin 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 43/12 - 4 - überhöhte Kilometerangabe in der Reis ekostenabrechnung hingewiesen und später abgemahnt. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin daraufhin, die Anwe n- dung von im Betrieb zu unterlassen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Nutz ung dieses Routenpl a- ners im Betrieb u nterliege nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG seinem Mitbesti m- mungsrecht . Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Lei s- tung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt , 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu un terlassen, im anzuwenden, solange eine Einigung mit dem Betriebsrat hierzu nicht erzielt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist; h ilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im unter Ve r- wendung von personenbezogenen oder persone n- beziehbaren Daten ihrer Arbeitnehmer anzuwenden, insbesondere unter Verwendung von Wohnanschri f- ten zur Überprüfung von Fahrstreckenangaben ihrer Arbeitnehmer, solange ei ne Einigung mit dem B e- triebsrat nicht erzielt oder durch Spruch der Ein i- gungsstelle ersetzt worden ist; höchst hilfsweise, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, die sie unter Verwendung persone n- bezogener oder personenbezieh barer Daten ihrer gewonnen hat, zur Leistungs - oder Verhaltensko n- trolle zu verwenden, solange eine Zustimmung des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats nicht vo r- liegt oder durch Spruch der Einigungsstelle er setzt worden ist; 2. der Arbeitgeberin für jede Zuwiderhandlung gegen die unter 1 . genannte Verpflichtung ein in das E r- messen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen. 5 6 7 - 4 - 1 ABR 43/12 - 5 - Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag sowie den dort allein gestellten ersten Hilfsantrag und den Antrag zu 2 . abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückge wiesen und den in der B e- schwerdeinstanz erstmals gestellten zweiten Hilfsantrag zum Antrag zu 1. a b- gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die ursprünglich gestellten Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbeg ründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 . und den ersten Hilfsantrag sowie den darauf bezogenen Antrag zu 2 . zu Recht abgewiesen. Das beanspruchte Mitbesti m- mungsrecht bei der Anwendung des Routenplaners besteht nicht. Den zweiten Hilfsantrag zum Antrag zu 1 . hat das Beschwerdegericht rechtskräftig abgewiesen. I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist nicht, ob der Betriebsrat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus der KBV 2004 oder der GBV 1997 herleiten kann. Das Landesar beitsgericht hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 ( - 1 ABR 6/09 - BAGE 134, 249) einen U n- terlassungsanspruch des Betriebsrats aus den vom Konzern - bzw. Gesamtb e- triebsrat abgeschlossen Vereinbarungen mit der Begründung verneint , der B e- triebsrat habe aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchfü h- rung einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Dem tritt die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ha t ihren Anspruch im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf die Verletzung eines aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgeleiteten Mitbestimmung s- rechts beschränkt . Dies hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Entsprechend dem so bes tim mten Verfahrensgege n- stand verfolgt der Betriebsrat auch den in der Beschwerdeinstanz erhobenen zweiten Hilfsantrag zum Antrag zu 1 . nicht mehr weiter. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 8 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 43/12 - 6 - 1. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist nach der geboten en Auslegung zulässig. a) Nach seinem Wortlaut ist der Hauptantrag auf die Unterlassung der Anwendung von gerichtet. Ein solches Antragsverständnis wü r- de auch die Nutzung dieses Routenplaners im Betrieb der Arbeitgeberin umfa s- sen, selbst we nn dabei keine leistungs - oder verhaltensbezogene n Daten von Arbeitnehmern erhoben würden. In diesem Sinn kann der Antrag jedoch nicht verstanden werden. Nach der im Hilfsantrag enthaltenen Einschränkung s- ist bereits der Hauptantrag entspre chend dem betrieblichen A n- lassfall dahingehend zu verstehen, dass es dem Betriebsrat um die Unters a- gung der Nutzung d ies es Routenplaners für die Ermittlung der Wegstrecke zw i- schen der Wohnadresse von Arbeitnehmern zum Arbeitsort geht, soweit diese Angaben für einen Abgleich in Reisekostenanträgen der Belegschaft herang e- zogen werden sollen. Nur hierüber geht der Streit der Beteiligten. Bei diesem Verständnis des Hauptantrags ist der erste Hilfsantrag des Betriebsrats gege n- standslos . b) Der so verstandene A ntrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin könnte bei einer Verurteilung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, was von ihr verlangt wird. c) Am Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur der Betriebsrat und die A r- beitgeberin beteiligt. a a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten de s Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmi t- telbar betroffen ist. Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschw erdeinstanz zu prüfen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11) . 13 14 15 16 17 - 6 - 1 ABR 43/12 - 7 - b b ) Aufgrund der vom Betriebsrat vorgenommenen Beschränkung des Ve r- fahrensgegenstands in der Rechtsbeschwerdeinstanz muss der Senat die von den Vorinstanzen unterlassene Beteiligung des Konzern - und des Gesamtb e- triebsrats sowie möglicher anderer Betriebsräte im Konzern der Arbeitgeberin nicht nachholen. Von der Entscheidung über das Bestehen eines Mitbesti m- mungsrechts entsprechend dem betrieblichen Anlassfall sind andere Arbei t- nehmervertr etungen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht u n- mittelbar betroffen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegt nicht vor . a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Überw a- chung im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Info rmat i- onen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf techn i- sche Weise ermittelt und dokumentiert w erden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - Rn. 27, BAGE 10 9, 235) . Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt we r- de n. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, dh. w e- nigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt da her voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet (BAG 8 . November 1994 - 1 ABR 20/94 - zu B I 1 der Gründe) . Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer tec hnischen Einric h- tung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 - zu B Il 1 b der Gründe) . sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens - oder Leistungsinformationen de r Arbeitne h- 18 19 20 - 7 - 1 ABR 43/12 - 8 - mer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. b) D anach unterliegt de r Einsatz des Routenplaners nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. a a) D ieser interne tbasierte Routenplaner schlägt dem N utzer entsprechend den von ihm gewählten Vorgaben verschiedene Routen für die von ihm eing e- gebene Strecke vor. Für diese Wegstrecken werden ua. die zurückzulegende n Kilometer und die von den jeweiligen Verkehrsverhältnis sen sowie den eing e- stellten Wegstreckenparametern abhängige n geschätzte n Fahrt zeiten ang e- zeigt . Der N utzer des Routenplaners erhält nur Angaben über die vom System vorgeschlagenen Fahrmöglichkeiten, nicht aber über eine tatsächlich zurückg e- legte Wegstrecke . Diese wird vom Routenplaner nicht ermittelt. Eine Aufzeic h- nung von Informationen über das Fahrverhalten in Echtzeit nimmt der Route n- planer, anders al s etwa GPS - Systeme, nicht vor. b b) Die Vorinstanzen haben nicht aufgeklärt, ob die Arbeitgeberin den Ro u- tenplaner auch dazu einsetzt, die Entfernungsangaben der Arbeitnehmer in den Reisekostenanträgen im Sinne einer Ehrlichkeitskontrolle zu überprüfen oder nur zur Ermittlung der kürzesten Wegstrecke für die von ihr zu ersetzenden Reisekosten. Im letztgenann ten Fall fehlte es schon an der Bestimmtheit der technischen Einrichtung für die Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin erstattet Reisekosten nur für die kürzeste verkehrsübliche Wegst recke zwischen dem Ausgangs - und dem Arbeitsort. Für deren Berechnung sind die Entfernungsa n- gaben der Arbeitnehmer in ihren Erstattungsanträgen jedoch ohne Bedeutung. c c ) Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lägen aber auch dann nicht vor, wen n zu g unsten des Betriebsrats unterstellt würde, dass die Arbeitgeberin den Routenplaner von nicht ausschließlich für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten einsetzt. Es fehlt an der no t- wendigen Leistungs - oder Verhaltenskontrolle d urch eine technische Einric h- tung. 21 22 23 24 - 8 - 1 ABR 43/12 - 9 - Die Überprüfung der i n den Reisekostenantr ägen enthaltenen Entfe r- nungsangaben wird nicht durch den Routenplaner , sondern ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt. Der mit der Prüfung der Fahr t- kostenabrechnung betraute Bearbeiter entscheide t eigenständig über den Ei n- satz des Routenplaners und die Verwendung der mit seiner Hilfe erzielten I n- formationen. Die Reaktion auf Unstimmigkeit bei der Angabe der Wegstrecke wird nicht durch die dabei gewonn enen Ergebnisse bestimmt, sondern hängt davon ab, ob der jeweilige Bearbeiter weitere Schritte zur Aufklärung der Ang a- ben aus der Fahrtkost en abrechnung für notwendig hält. Anders als bei einer automatisierten Verhaltens - und Leistungskontrolle sind der Ein satz des Ro u- tenplaners und die Reaktion auf die durch seine Verwendung gewonnenen E r- kenntnisse vom Tätigwerden einer kontrollierenden Person abhängig. d d ) Eine andere Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gebietet auch nicht der Normzweck. (1 ) Sinn de r Vorschrift ist es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 c d er Gründe, BAGE 109, 235) . Die auf technischem Weg erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über den Arbeitnehmer bergen die Gefahr in sich, dass in dessen Persönlic h- keitsbereiche eingedrungen wird, die einer nicht technischen Überwachung nic ht zugänglich sind, und dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überw a- chungstechnik gemacht wird, der er sich nicht entziehen kann (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 51, 143) . D as Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird b ei einer technisierte n Ermittlung von Verhaltens - und Leistungsdaten wegen der - gegenüber einer Überw a- chung durch Menschen - ungleich größeren Möglichkeit zur durchgehenden Datenverarbeitung besonders gefährdet. Darüber hinaus sind die Abläufe der techni k gestützten Datenermittlung für den Arbeitnehmer vielfach nicht wah r- nehmbar und es fehlt regelmäßig an einer Möglichkeit, sich ihr zu entziehen. Die Einbindung in eine von ihm nicht beeinflussbare Überwachungstechnik 25 26 27 - 9 - 1 ABR 43/12 kann zu erhöhter Abhängigkeit führen und damit die freie Entfaltung seiner Pe r- sönlichkeit hindern (BAG 8 . November 1994 - 1 ABR 20/94 - zu B I 1 der Grü n- de) . (2 ) Entgegen der Auffassung der Re c htsbeschwerde sind derartige Wi r- kungen mit der Nutzung des internetbasierten Routenplaners bei der Überpr ü- fung von Angaben in Fahrtkostenabrechnungen allein noch nicht ve r bunden. der Nachprüfung ebenso wie die Entscheidung über den Einsatz von weiteren Aufklärungsmitteln allein in der Entscheidungs befugnis des Bearbeiters. Eine Automatik, dass dem Arbeitnehmer allein beim Auftreten von Differenzen in den Entfernungsangaben zwischen seiner Fahrtkostenabrechnung und der individuellen Routenplane r- recherche eines Sachbearbeiters vorgegebene Maßnahmen dr ohen, ist weder offensichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Auch eine Einflus s- nahme zu einem bestimmten Verhalten, nämlich die kürzeste Fahr t strecke zu benutzen, erfolgt allenfalls durch die arbeitgeberseitigen Vorgaben für die E r- stattung vo n Reisekosten , nicht aber durch den Einsatz des Routenpla ners. Schmidt Linck Koch Schäferkord Schwitzer 28

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