1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 7. Juli 2011 - 5 BV 16/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 20. April 2012 - 14 TaBV 102/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten Gesetz e: BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs., Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 256 Abs. 1, § 321 Abs. 1 und Abs. 2 Leits atz : Bei dem An - und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 59/12 14 TaBV 102/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2 . Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. November 2013 durch den Richter am Bu ndesarbeitsgericht Dr. Linck als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch und die - 2 - 1 ABR 59/12 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsbeschwerden der B eteiligten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsbeschwe r- den wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Ni e- dersachsen vom 20. April 2012 - 14 TaBV 102/11 - tei l- weise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst: Auf die Beschwerden der Beteil igten und unter Z u- rückweisung ihrer weitergehenden Beschwerden wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Juli 2011 - 5 BV 16/10 - teilweise abgeä n- dert und zur Klarstellung neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Ein i- gungsstel le vom 3. Dezember 2010 gemäß der beim Fahrpersonal des Wahlbetriebes 4.2 S - Bahn 2. Es wird festgestellt, dass die Zeiten für das An - und das Ablegen der Unternehmensbekleidung der Mitar beiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S - Bahn Hannover außerhalb der Betriebsräume der Arbeitgeberin nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Schichtplan unterliegen. 3. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Festlegung der Zeitvorgaben für das An - und das Ablegen der Unternehmensbekleidung der Mita r- beiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S - Bahn Hannover nicht mitzubestimmen hat. 4. Es wird festgestellt, dass das Empfangen und Abgeben des ausschließlich dienstlich nutzbaren Mobiltelefons, des mobilen Terminals, des Za n- gendruckers, der unbedruckten Fahrscheine s o- wie der Zahlungsmittel ebenso wie das Einscha l- ten de s ausschließlich dienstlich nutzbaren Mobi l- telefons und des mobilen Terminals als betriebl i- che Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigen sind. - 3 - 1 ABR 59/12 - 4 - 5. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten werden abgewiesen. II. Die Rechtshängigkeit des von der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 erhobenen Antrags hat am 10. Juni 2012 geendet. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in Arbeitszeitfragen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs. Der Betriebsrat ist die für den Wahlbetrieb R.4.2 (S - Bahn Hannover) nach § 3 Abs. 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung. Für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Triebfahrzeugführer gil t der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV) . In §§ 53, 78 LfTV heißt es : § 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit ( 1 ) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschrieb e- nen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabr e- de kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwa l- tungssystem durch ein Daten - Terminal zu bedienen ist. ... § 78 Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbei t- nehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung und/od er Konzernrichtlinie 1 2 3 - 4 - 1 ABR 59/12 - 5 - Für die bei der Arbeitgeberin im Zugbegleitdienst eingesetzten Kunde n- betreuer gilt der funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - (FGr 5 - TV) , der in § 43 Ab s. 1, § 48 FGr 5 - TV inhaltsgleiche Regelungen über die Arbeitszeit sowie das Tragen von Unternehmensbekleidung enthält. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 iVm . Anlage 1 der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung (KBV U bk ) vom 30. November 2011 ist das Fahrpersonal der Arbeitgeberin (Kundenbetreue r und Triebfahrzeugführer) zum Tragen von besonderer Dienstkleidung verpflic h- tet. Den Arbeitnehmern ist die Nutzung dieser Kleidungsstücke auch außerhalb des Dienstes gestattet. Di e Arbeitgeberin verlangt von ihnen, dass sie bereits vollständig umgekleidet zum Dienstantritt in der Meldestelle erscheinen. Die Arbeitgeberin hat ihrem Fahrpersonal für dienstliche Zwecke Mobi l- telefone überlassen. Diese können mit einer zweiten SIM - Kar te von den Arbei t- nehmern für Privatgespräche genutzt werden. Die Kundenbetreuer müssen für die Fahrscheinkontrolle und den - verkauf ein mobiles Terminal, einen Zange n- drucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine mit sich führen. Dem Fahrpersonal st eht es frei, ob sie die Arbeitsmittel nach Dienstende mit nach Hause nehmen oder an die Arbeitgeberin zurückgeben. Im November 2010 lehnte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin vorgelegten Entwürfe für die Dienstpläne des Jahresfahrplans 2010/2011 ab . Eine zwischen den Beteiligten gebildete Einigungsstelle endete durch eine als l- betriebes 4.2 S - te Entscheidung vom 3. Dezember 2010 (SV 2010) . In §§ 1, 2 SV 2010 ist bestimmt: 1 Geltungsbereich Diese Regelung gilt für sämtliche Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals, die in vom Arbeitgeber vorgegebenen Schichten eingesetzt und zum Tragen der UBK verpflichtet sind. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn 4 5 6 7 - 5 - 1 ABR 59/12 - 6 - prinzipiell zum Tragen der UBK verpflichtete Mitarbeiter in einzelnen Schichten ausnahmsweise keine UBK tragen müssen (Fahrgeldsich erer). § 2 Übergangszeit Jeder von dieser Regelung erfasste Mitarbeiter erhält vor und nach jeder Schicht eine pauschale Übergangszeit von 7 Minuten Länge. Diese Übergangszeit dient der Herste l- lung der Dienstfähigkeit u . a. durch Empfangen, Bereitm a- chen und Abgeben der elektronischen Arbeits - und Ko m- munikationsmittel (wie MT, Handy, S D - Card, geschäftliche Zahlungsmittel, unbedruckte Fahrscheine, Zangendrucker usw.), Umkleiden , etc. Diese Übergangszeit stellt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und auc h keine Arbeitszeit im Sinne der arbeit sschutzrechtlichen Vorschriften (ArbZG) dar, sie wird jedoch nicht auf die einzuhaltenden Ruhezeiten angerechnet. Die Ruhezeit beginnt nach Ende der Übergangszeit und endet vor Beginn der Übergang s- zeit. Tarifliche V orschriften bleiben von dieser Regelung unb e- Mit einer am 17. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag s- schrift hat die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, Umkleide - und Rüstzeiten gehörten nicht zur A r- beitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht sei durch die tarifvertraglichen Vorschriften ausgeschlossen. Die im Einigungsste l- s- zei tform zuordnen. Die Einigungsstelle habe mit der vorgesehenen Pauschali e- rung der Übergangszeit das ihr zustehende Ermessen überschritten. Die Arbe itgeberin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 3. Dezember 2010 ge mäß der Spruchvorlage des Wahlbetriebes 4.2 S - ist, 2. festzustellen, dass hinsichtlich der zeitlichen Lage der Umkleidezeiten der Triebfahrzeugführer/innen, Kundenbetreuer/ - innen im Nahverkehr (Mitarbe i- ter/innen des Fahrpersonals) des Wahlbetriebs R 4.2 8 9 - 6 - 1 ABR 59/12 - 7 - S - Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des B e- triebsrat besteht, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 2 . festzustellen, dass hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Dauer der Umkleidezeiten der Mitarbeiter/ i nnen des Fahrpers o- nals des Wahlbetriebs R 4.2 S - Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, 3. festzustellen, dass hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Dauer der Umkleidezeiten (dh. der Ze iten für die Herstellung der Dienstfähigkeit durch Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der elektronischen A r- beits - und Kommuni kationsmittel) der Mitarbe i- ter/ innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S - Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des B e- trieb srats besteht. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin abzuwe i- sen, sowie im Wege des Widerantrags 1. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der zeitlichen Lage der Umkleide - und Bereitmachzeiten der A r- beitnehmer des Wahlbetriebs R 4 .2 S - Bahn Hann o- ver ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, 2. festzustellen, dass § 2 Satz 3 des Spruchs der Ein i- gungsstelle der Regelung über Übergangszeiten beim Fahrpersonal des Wahlbetriebs 4.2 S - Bahn Hannover vom 3. Dezember 201 0, namentlich die ü- tungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (ArbZG) dar, sie wird jedoch nicht auf die einzuha l- nwirksam ist. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, wegen der besonderen Auffälli g- keit der vorgeschriebenen Dienstkleidung sei die Zeit für deren An - und Abl e- gen Arbeitszeit, die in den Dienstplänen zu berücksichtigen sei. Dies gelte gleichermaßen für die Zeit der Entgegennahme, Abgabe sowie das Bereitm a- chen der notwendigen Arbeits - und Kommunikationsmittel. Für die in § 2 Satz 3 SV 2010 getroffene Regelung sei die Einigungsstelle nicht zuständig. 10 11 - 7 - 1 ABR 59/12 - 8 - Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Wideranträge beant ragt . Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich noch anders formulierten Feststellungsanträgen der Arbeitgeberin teilweise entsprochen. Es hat die U n- wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festgestellt und ein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats bei den Zeitvorgaben für die Umkleidezeiten verneint. Dem zu 1 . gestellten Widerantrag des Betriebsrats hat es stattgegeben und im Übrigen die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwe r- de der Arbeitgeberin teilweise entsprochen und nach dem zul etzt zu 2 . gestel l- ten Hauptantrag erkannt. Im Ü brigen hat es die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihre Anträge im Umfang ihres zweitinstanzlichen Unterliegens weiter. B. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind nur teilweise begründet. I. Der von der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz antragserweiternd erhobene Antrag zu 3 . ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Mit ihm wollte die Arbeitgeberin die negativ e Feststellung erreichen, dass die Zeitvo r- gaben für die Rüstzeiten nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats u n- terliegen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 3 . zwar im Tatbestand wiedergegeben, über ihn jedoch nicht entschieden. Die Arbeitgebe rin hätte d a- nach gemäß dem auch in Beschlussverfahren anwendbaren § 321 Abs. 1 ZPO einen Ergänzungsbeschluss beantragen müssen. Dies ist unterblieben. Mit A b- lauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist damit die Recht s- hängigkeit des Antrags zu 3 . entfallen (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 41, BAGE 137, 203) . Diese Feststellung hat der Senat klarstellend in den Entscheidungsausspruch aufgenommen. II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind nur teilweise begründet. Der Ein i- gungsstellenspruch vom 3. Dezember 2010 ist unwirksam. Hingegen gehören die Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung zur Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn das Umkleiden in den Betriebsräumen erfolgt. Der Betriebsrat hat deshalb bei der Festlegung der L age dieser Umkleidezeiten mi t- 12 13 14 15 16 - 8 - 1 ABR 59/12 - 9 - zubestimmen. Hingegen besteht bei der Festlegung der Dauer für das Umkle i- den kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. 1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010 gerichtete Antr ag zu 1 . ist begründet. a) Mit ihrem zutreffend im Wege eines Feststellungsantrags (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 11) verfolgten Begehren macht die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des von ihr in der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefoc h- tenen Einigungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010 geltend. Dies umfasst die Prüfung, ob der Einigungsstellenspruch aus den von ihr angeführten Grü n- den ganz oder teilweise unwirksam ist. b) Der Einigungsstellenspruch ist unwirksam. Die Einigungsstelle hat bei der Ausgestaltung der Grundsätze über die Umkleidezeiten ihre Regelung s- kompetenz überschritten. Dies führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Ein i- gungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010. aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimm en bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungs recht nach dieser Bestimmung dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen . Das Mitbestimmung s- 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ist die Zeit, während derer d er Arbeitnehmer die von ihm in einem b e- stimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglic hen Hauptlei s- tungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich g e- schul dete Arbeit zu leisten (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, BAGE 120, 162) . 17 18 19 20 - 9 - 1 ABR 59/12 - 10 - bb) Die Einigungsstelle hat mit der Regelung in § 2 Satz 1 SV 2010 ihre Regelungskompetenz überschritten. Der Einigungsstellenspruch nimmt keine Verteilung der tariflich vorg e- gebenen Arbeitszeit vor. Er regelt nicht ihren Beginn und ihr Ende. Diese Zei t- punkte ergeben sich vielmehr aus den Dienstplänen des Fahrpersonals. § 2 Satz 1 SV 2010 beschränkt sich auf die Gewährung einer siebenminütigen Zeitgutschrift für Umkleide - und Rüstzeiten ohne Rücksicht darauf, ob diese Zeiten überhaupt im Betrieb anfallen. Nach dem Einigungsstellenspruch erha l- ten Angehörige des Fahrpersonals die Zeitgutschrift für Umkleide - und Berei t- machzeiten auch dann, wenn sie eine besondere Dienstkleid ung nicht tragen müssen (§ 1 Satz 2 SV 2010) , ein Wechsel von Privat - in Dienstkleidung nicht im Betrieb stattfindet oder die Arbeitsmittel in den dienstfreien Zeiten nicht an die Arbeitgeberin zurückge ge ben werden. cc) Die Unwirksamkeit von § 2 SV 2010 führt nach dem § 139 BGB z u- grunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Ein i- gungsstellenspruchs . Der verbleibende Teil enthält ohne die unwirksamen Be - stimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung (vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 39 ) . 2. Der zu 2 . als Hauptantrag erhobene negative Feststellung s antrag über die Zuordnung der Umkleidezeiten zur betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nur teilweise begründet. a) Der Hauptantrag zu 2 . ist zulässig. aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Mit ihm möchte die Arbeitgeberin die Feststellung erre i- chen, dass es sich bei den Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung nicht um solche handelt, die als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung des Fahrpersonals zu berücksichtigen sind. 21 22 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 59/12 - 11 - bb) Für die Klärung der aufgeworfenen Frage besteht ein Feststellungsint e- resse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. (1) Das besondere Feststellungsinteresse für den Antrag der Arbeitgeberin folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilende betriebliche Arbeitszeit und ihrer Berücksic h- tigung in den Dienstpl änen . Dieser Streit wird durch den Hauptantrag zu 2 . e i- ner umfassenden Klärung zugeführt. (2) Das Feststellungsinteresse für ihren Antrag ist entgegen der Auffa s- sung des Betriebsrats nicht deshalb entfallen, weil dieser nach Rechtshängi g- keit des negativen Feststellungsantrags einen auf das Bestehen eines Mitb e- stimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gerichteten Feststellungsa n- trag erhoben hat. Das setzte voraus, dass trotz § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Bescheidung des spiegelbildlich erhobenen und auf eine positive Feststellung gerichteten Widerantrags wegen ansonsten drohender Rechtsverluste besteht. Hiervon ist beispielsweise ausz u- gehen, wenn allein eine positive gerichtliche Feststellung für nachgela gerte Leistungsansprüche verjährungshemmend iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirkt (vgl. BGH 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - zu II 3 e der Gründe, BGHZ 72, 23 ) . Ein solches Interesse des Betriebsrats besteht vorliegend aber nicht. Soweit dieser einen positiven En tscheidungsausspruch aus Gründen der Transparenz für vo r- zugswürdig erachtet, ist dieses Interesse rechtlich nicht geschützt. De m vom Betriebsrat gestellte n Widerantrag zu 1 . steht deshalb das auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu beach ten de Hindernis der do p- pelten Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen , soweit der A n- trag das Fahrpersonal und die Zuordnung der Umkleidezeiten zur betriebliche n Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betrifft. cc) Der Streit über das Ausmaß des Mitbestimmungsrechts bei der Verte i- lung der tariflichen Arbeitszeit kann sich auch zukünftig jederzeit wiederholen. Er wird durch eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Ein i- gungsstelle vom 3 . Dezember 2010 nicht notwendig beigele gt. Die Feststellung 27 28 29 30 - 11 - 1 ABR 59/12 - 12 - der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs ist aus Gründen erfolgt , die den Umfang des Mitbestimmungsrechts nicht abschließend klären . Das begründet ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. BAG 8 . November 2011 - 1 ABR 37 / 1 0 - Rn. 13, BAGE 139, 369 ) . b) Der Hauptantrag zu 2 . der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet. Die Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung außerhalb der Betriebsrä u- me der Arbeitgeberin gehören zwar nicht zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kleiden sich die Arbeitnehmer hingegen innerhalb des Betriebs um, handelt es sich um Arbeitszeit, die in den Dienstplänen für das Fahrpersonal zu berücksichtigen ist. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Tarifvorb e- halt des § 87 Abs. 1 Einga ngshalbs. BetrVG ausgeschlossen. aa) Bei dem An - und Ablegen der Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Persone n- kreises und damit um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (1) Nach d er Senatsrechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur vertra g- lich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedür f- nis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht ledi glich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann ( BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) . An der ausschließlichen Fremdnützigke it fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an - und abzulegen. Dann dient das Umkle i- den auch einem eigenen Bedürfnis, w eil der Arbeitnehmer keine eigenen Kle i- dungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet. (2) Danach handelt es sich bei dem An - und Ablegen de r vorge - schriebenen Dienstkleidung im Betrieb um Arbeitszeiten des Fahrpersonals. 31 32 33 34 - 12 - 1 ABR 59/12 - 13 - Das bei der Arbeitgeberin beschäftigte Fahrpersonal ist nach § 78 LfTV, § 48 FGr 5 - TV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 KBV Ubk zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die zu tragenden Kleidungsstücke sind aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig. Sie haben Uniformcharakter und dienen nach den tari flichen Vorschriften zur Herstellung eines einheitlichen Erscheinung s- bilds des Fahrpersonals in der Öffentlichkeit. Bahnreisenden soll die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bordpersonal ermöglicht werden. Diesen Zweck hat die Arbeitg eberin selbst in Nr. 1 Abs. 3 der Konzernrichtlinie Nr. bestellen und Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fehlt es an einem auffälligen E r- scheinungsbild nicht schon deshalb, weil die Unternehm ensbekleidung in d e- zenten Farben gehalten ist. An den Kleidungsstücken ist das von den Konzer n- gesellschaften des Personennah - und - fernverkehrs verwandte Emblem ang e- bracht. Dieses weist einen in der Bevölkerung überaus hohen Bekanntheitsgrad auf und ermögl icht eine leichte Zuordnung des Dienstkleidungsträgers zu einem Rechtsträger des Unternehmensverbunds der DB AG. An einer derartigen O f- fenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten besteht außerhalb ihrer A r- beitszeit kein objektiv feststellbares eigenes I nteresse der Arbeitnehmer (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 32, BAGE 140, 223) . bb) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Berücksichtigung der Umkleidezeiten in den Dienstplänen ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingang s- halbs. BetrVG ausg eschlossen. (1) Die Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung können im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingeschränkt oder au s- geschlossen sein. (a) Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Ang e- legenheiten (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, 35 36 37 38 - 13 - 1 ABR 59/12 - 14 - BAGE 69, 134) . § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wege n der persönlichen A b- hängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts (Wiese GK - BetrVG 10 . Aufl. § 87 Rn. 56) . Der Eingangs halbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon au sgegangen werden, dass mit di e- ser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbei t- nehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 19, BAGE 139, 332) . (b) Der Ausschluss des Mitbestimmungsrech ts durch den Tarifvorbehalt erfordert, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflicht i- ge Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung g e- troffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genü ge getan haben (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 b der Grü n- de, BAGE 69, 134) . Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige A n- gelegenheit selbst zu regeln (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 17) . (2) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird das Mitbestimmung s- recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf die Zeiten für das An - und Ablegen der Unternehmensbekleidung nicht durch § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 A bs. 1 FGr 5 - TV ausgeschlossen. (a) Der Wortlaut der Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig. Nach § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV beginnt und endet die Arbeitszeit am vorg e- schriebenen Arbeitsplatz. Dies ist der Platz, der entweder vertraglich festgelegt oder dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts zugewiesen worden ist und an dem er tatsächlich arbeitet (vgl. BAG 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - zu III 1 der Gründe) . Die Tarifnormen knüpfen bei der Bestimmung des Arbeitszeitbeginns nicht an das Betriebsgelände, einzelne Betriebsgebäude 39 40 41 - 14 - 1 ABR 59/12 - 15 - oder Abteilungen des Betriebs an. Die Arbeitszeit der von den tariflichen Vo r- schriften erfassten Arbeitnehmer ist vielmehr an das Erreichen und Verlassen des ihnen zugewiesenen Arbeitsplatzes gebunden. Zeiten vom Betreten des Betriebsgeländes bis zur Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht. Damit haben die Tarifvertragspa r- teien die Wegezeit bis zum Erreichen bzw. Verlassen des Arbeitsplatzes nicht der betrie blichen Arbeitszeit zugewiesen, sondern der privaten Sphäre des A r- beitnehmers zugeordnet. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen lässt aber nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgerecht nur in Dienstkleidung anbieten kann oder es si ch beim Umkleiden um Arbeitszeit ha n- delt. (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen für die von ihm vertretene Sichtweise nicht die tariflichen Vorschriften über die Unte r- nehmensbekleidung. Zwar enthalten § 78 LfTV, § 48 FGr 5 - TV eine Regelung über Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Hierdurch wird aber nicht bestimmt, ob die tarifliche Ar beitszeit die Zeiten für das An - und Ablegen dieser Kleidungsstücke umfasst. Die Tarifvorschriften beschränken sich auf eine Normierung der Tr a- gepflicht von besonderer Dienstkleidung, die ihrerseits durch betriebliche Reg e- lungen auszugestalten ist. (c) F ür die Sichtweise des Beschwerdegerichts spricht auch nicht der U m- stand, dass die Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über B e- ginn und Ende der Arbeitszeit getroffen haben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Tarifvertragsparteien verwenden kei nen eigenständigen Arbeit s- zeitbegriff. Sie haben in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 9 FGr 5 - TV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch tarifliche Regelungen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen. Damit ist davon auszugehen, dass sie ihren Regelungen den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrunde gelegt haben. In § 2 Abs. 1 ArbZG wird die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen definiert. Zur Arbeit iSd. genannten Vorschrift gehört 42 43 44 - 15 - 1 ABR 59/12 - 16 - auch das Um kleiden f ür die Arbeit, wenn das Tragen einer besonderen Diens t- kleidung vorgeschrieben ist und betrieblichen Belangen dient ( vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23) . Gerade weil das An - und Abl e- gen der Dienstkleidung für den tragepflichtigen Personenkr eis wegen seiner ausschließlichen Fremdnützigkeit zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 ArbZG gehört, hätte es eines hinreichend deutlich zum Ausdruck g e- brachten Regelungswillens bedurft, um eine das Mitbestimmungsrecht des B e- triebsrats ausschließende Regelung zu treffen. § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV ist eine solche eindeutige Regelungsabsicht nicht zu entnehmen. c) Aufgrund der teilweisen Abweisung des Hauptantrags zu 2 . der Arbei t- geberin fällt dem Senat der hilfsweise erhobe ne negative Feststellungsantrag zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag ist begründet. Bei der Festlegung von Zeitvorgaben für das An - und Ablegen der Dienstkleidung hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen. aa) Der Hilfsantrag ist zulässig. Hiermit möchte die Arbeitgeberin die (neg a- tive) Feststellung erreichen, dass der Betriebsrat bei einer Festlegung von ind i- vidualrechtlichen Vorgaben für die Umkleidezeiten nicht mitzubestimmen hat. Er ist auf ein feststellungs fähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO geric h- tet. Es soll eine gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Mitb e- stimmungsrechts für eine Festsetzung der in den Dienstplänen zu berücksicht i- genden Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstk leidung ergehen. Die Bete i- ligungspflicht für diese Maßnahme der Arbeitgeberin ist zwischen der Arbeitg e- berin und dem Betriebsrat umstritten. bb) Der Hilfsantrag ist begründet. (1) In welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergi bt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht - nach allgeme i- nen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigke it arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Ma ß- stab gilt auch für das fremdnützige An - und Ablegen von Dienstkleidung. Nur 45 46 47 48 - 16 - 1 ABR 59/12 - 17 - die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, z ählt zur Arbeitszeit (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24) . (2) Es kann dahinstehen, welche Verbindlichkeit der von der Arbeitgeberin in ihren internen Richtlinien vorgegebenen Planzeiten für die Umkleidevorgänge des Fahrpersonals im Betrieb zu kommt. Jedenfalls hat der Betriebsrat bei ihrer Bemessung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Diese Tätigkeiten gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich aber nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - Rn. 4 5 , BAGE 107, 78) . III. D er Widerantrag zu 1 . des Betriebsr ats ist im Umfang seiner Zulässi g- keit überwiegend begründet. Der zweite Widerantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Der erste Widerantrag des Betriebsrats ist nur teilweise zulässig. a) Der Widerantrag zu 1 . des Betriebsrats ist aus den be reits dargelegten Gründen (Rn. 29) unzulässig, soweit sein Antragsziel die positive Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Berücksichtigung der Umkleidezeiten des Fahrpersonals als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist . Ihm st eht das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. b) Der Widerantrag des Betriebsrats zu 1 . ist zulässig, soweit er auf die aa) In der gebotenen Auslegung ist Gegenstand des Widerantrag s zu 1 . die Feststellung, dass die Zeiten für das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten der notwendigen Arbeitsmittel betriebliche Arbeitszeit en iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstellen, die von den Beteiligten bei der Dienstplangestaltung zu b e- r ücksichtigen sind. Von dem Antrag umfasste Arbeitsmittel sind nach dem Vo r- 49 50 51 52 53 54 - 17 - 1 ABR 59/12 - 18 - bringen der Beteiligten in den Vorinstanzen bei den Triebfahrzeugführern das ihnen von der Arbeitgeberin überlassene Mobiltelefon und bei den Kundenb e- treuern zusätzlich das mobile Te rminal, der Zangendrucker, die Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine. Das Aufrüsten von Arbeitsmitteln beschränkt sich auf das Einschalten des Mobiltelefons und des mobilen Terminals. Hi n- sichtlich des erfassten Personenkreises bedarf der Antrag der Einschränkung. Nach seinem Wortlaut betrifft er sämtliche im Wahlbetrieb der Arbeitgeberin beschäftig t en Arbeitnehmer. Die Beteiligten streiten aber lediglich um die no t- wendigen Arbeitsmittel des Fahrpersonals. Dies hat auch das Landesarbeitsg e- richt, wie d ie Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bei seiner Entscheidung übe r- sehen. bb) Der so verstandene Widerantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli che Feststellungsinteresse liegt wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen der Beteiligten vor. c ) In dem zulässigen Umfang ist der Widerantrag zu 1 . überwiegend b e- gründet. D as Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der notwendigen A r- beitsmittel stellt Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, deren Lage von den Betriebsparteien festzulegen ist. Zu diesen Arbeitsmitteln gehört das nicht ausschließlich dienstlich nutzbare Mobiltelefon jedoch nicht. aa) Die Entgegennahme und Abgabe von arbeit snotwendigen Betriebsmi t- teln stellt Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. In diesem Fall handelt es sich auch um Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG (ErfK/Wank 13. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16) . Diese umfasst auch die Zeiten für die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Arbeitsmittel. bb) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird nicht durch eine tarifliche Regelung au sgeschlossen. § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV liegt aus den bereits dargelegten Gründen (Rn. 40 - 44) kein eige n- ständiger Arbeitszeitbegriff zugrunde. 55 56 57 58 - 18 - 1 ABR 59/12 - 19 - cc) Danach ist der Widerantrag zu 1 . bis auf das nicht ausschließlich diens t lich nutzbare Mobilte lefon begründet. (1) Bei den ausschließlich von den Kundenbetreuern verwandten Gege n- ständen (mobiles Terminal, Zangendrucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine) handelt es sich um notwendige Arbeitsmittel. Deren Empfang und Abgabe sowie das Ber eitmachen des mobilen Terminals stellen Arbeitszeit dar. Die Arbeitgeberin erlaubt ihren Kundenbetreuern zwar die Verwahrung dieser Arbeitsmittel außerhalb des Dienstes. Entscheiden sich die Arbeitnehmer j e- doch zu deren Rückgabe nach Dienstende, sind die A bgabe und die erneute Entgegennahme dieser Arbeitsmittel bei Dienstbeginn ausschließlich fremdnü t- zig und damit Arbeitszeit. Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, A r- beitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis. (2) Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für ein dem Fahr - personal überlassene s Mobiltelefon . Seine Zugehörigkeit zu den notwendigen Arbeitsmitteln folgt aus der erforderlichen durchgängigen Erreichbarkeit des Fahrpersonals während ihres Dienstes. Die Zeiten für die Aushändigung und Abgabe sowie für die Herstellung der Funktionsfähigkeit eines so lchen Geräts gehören daher zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kann das Mobilt e- lefon dagegen mit einer zweiten SIM - Karte auch privat genutzt werden, liegt seine Verwendung auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer, was vorli e- gend die Fremdnützi gkeit und damit die Zuordnung dieser Zeiten zur Arbeitszeit ausschließt. 2. Der vom Betriebsrat zu 2 . erhobene Widerantrag, mit dem dieser die Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 SV 2010 festgestellt wissen will, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der von der A r- beitgeberin zu 1 . gestellte Feststellungsantrag ganz oder teilweise erfolglos bleibt. Nur in diesem Fall bestünde überhaupt Raum für eine isolierte Anfec h- tung des vom Betriebsrat als unwirksam angesehenen Teil s des Einigungsste l- 59 60 61 62 - 19 - 1 ABR 59/12 lenspruchs. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Da dem Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin in vollem Umfang entsprochen wird, tritt die vom Betriebsrat mit dem Widerantrag zu 2 . verbundene innerprozessuale Bedingung nicht ein. Linck Spelge Koch Klebe Hann

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