1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 12. November 2013 - 1 ABR 34/12 - I. Arbeitsgericht Gießen Beschluss vom 17. Februar 2011 1 BV 13/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 TaBV 30/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten Gesetz : BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs., Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 59/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 34/12 5 TaBV 30/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. November 2013 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck als Vorsitzenden, den Richter am Bun desarbeitsgericht Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 34/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Hessischen Landesarbei tsgerichts vom 26. Januar 2012 - 5 TaBV 30/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2011 - 1 BV 13/10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das An - und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb für das Fahrpersonal als betriebliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplang e- staltung zu berücksichtigen ist. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in Arbeitszeitfragen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personenna h- verkehrs. Der Betriebsrat ist die für den Wahlbetrieb R.8.2 ( Gießen ) nach § 3 Abs. 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung. Für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Triebfahrzeugführer gilt der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV) . In §§ 53, 78 LfTV heißt es : § 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit ( 1 ) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschrieb e- nen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabr e- de kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwa l- tungssystem durch ein Daten - Terminal zu bedienen ist. ... 1 2 3 - 3 - 1 ABR 34/12 - 4 - § 78 Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbei t- nehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betri ebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie Für die bei der Arbeitgeberin im Zugbegleitdienst eingesetzten Kunde n- betreuer gilt der funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - (FGr 5 - TV) , der in § 43 Abs. 1, § 48 FGr 5 - TV inhaltsgleiche Regelungen über die Arbeitszeit sowie das Tragen von Unternehmensbekleidung enthält. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 iVm. Anlage 1 der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung (KBV U bk ) vom 30. November 2011 ist das Fahrpersonal der Arbeitgeberin (Kundenbetreue r und Triebfahrzeugführer) zum Tragen von besonderer Dienstkleidung v erpflic h- tet. Den Arbeitnehmern ist die Nutzung dieser Kleidungsstücke auch außerhalb des Dienstes gestattet. Die Arbeitgeberin verlangt von ihnen, dass sie bereits vollständig umgekleidet zum Dienstantritt in der Meldestelle erscheinen. Im November 2010 l ehnte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin vorgelegten Entwürfe für die Dienstpläne des Jahresfahrplans 2010/2011 ab . Eine zwischen den Beteiligten gebildete Einigungsstelle ersetzte durch Spruch vom 2. Dezember 2010 die Zustimmung des Betriebsrats zu m Jahresfahrplan 2010/2011. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Zeiten für das An - und Abl e- gen der Dienstkleidung sei als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in den Dienstplänen zu berücksichtigen. Der Betriebsrat hat beantragt 1. festzustellen, dass der Betriebsrat bei der Mitb e- stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitb e- 4 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 34/12 - 5 - stimmungsrecht hat bzgl. der Frage, dass die A r- beitszeit iSd. genannten Vorschrift mit Beginn des Umkleidens in die von der Arbeitgeberin vorg e- schr iebene Unternehmensdienst be kleidung beginnt und mit Ende des Umziehens in die private Bekle i- dung endet; 2. festzustellen, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- e- e- rin geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Beide Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats, die dieser mit seiner Rechtsbeschwerde ursprünglich weiterverfolgt hat, abgewiesen. Auf A n- regung des Senats hat der Betriebsrat seine Antragstellung auf die Feststellung beschränkt, dass die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den tragepflichtigen Personenkreis die Zeiten für das An - und das Ablegen der Unternehmenskleidung in den B etriebsräumen der Arbeitgeberin umfasst und diese Zeiten dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Schichtplan unterliegen. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist mit dem zuletzt gestellten An trag begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Mit ihm möchte der Betriebsrat die Feststellung erre i- chen, dass die Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplang e- staltung des Fahrpersonals zu berücksichtigen sind. 2. Das besondere Feststellungsinteresse für den Antrag der Arbeitgeberin folgt aus den unterschied lichen Auffassungen der Beteiligten über die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilende betriebliche Arbeitszeit und ihre Berücksic h- 9 10 11 12 13 14 - 5 - 1 ABR 34/12 - 6 - tigung in den Dienstplänen . Dieser Streit wird durch den Antrag des Betrieb s- rats einer umfassenden Klärung zugeführt. II. Der Antrag ist begründet. Die Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin gehören zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die in den Dienstplänen für das Fahrpersonal zu berücksichtigen ist. 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungs recht nach dieser Besti mmung dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen . Das Mitbestimmung s- 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem b e- stimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbe itgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptlei s- tungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer ver pflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich g e- schuldete Arbeit zu leisten (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, BAGE 120, 162) . 2. Nach der Senatsrechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur vertra g- lich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedür f- nis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffäll ig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann ( BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) . An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außer halb der Arbeitszeit zu tragen und er sich 15 16 17 - 6 - 1 ABR 34/12 - 7 - entscheidet, diese nicht im Betrieb an - und abzulegen. Dann dient das Umkle i- den auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kle i- dungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus and eren, selbstbestimmten Gründen gegen das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet. 3. Danach handelt es sich bei dem An - und Ablegen der vorge - schriebenen Dienstkleidung im Betrieb um Arbeitszeiten des Fahrpersonals. Das Mitbestimmungsrec ht wird nicht durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen. a) Das bei der Arbeitgeberin beschäftigte Fahrpersonal ist nach § 78 LfTV, § 48 FGr 5 - TV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 KBV Ubk zum Tragen der Dienstkleidung ve rpflichtet. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die zu tragenden Kleidungsstücke sind aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig. Sie haben Uniformcharakter und dienen nach den tariflichen Vorschriften der Herstellung eines einheitlichen Erscheinung s- bilds des Fahrpersonals in der Öffentlichkeit. Bahnreisenden soll die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bordpersonal ermöglicht werden. Diesen Zweck hat die Arbeitgeberin selbst in Nr. 1 Abs. 3 der Kon zernrichtlinie Nr. bestellen und Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fehlt es an einem auffälligen E r- scheinungsbild nicht schon deshalb, weil die Unternehmensbekleidung in d e- zenten Farben geha lten ist. An den Kleidungsstücken ist das von den Konzer n- gesellschaften des Personennah - und - fernverkehrs verwandte Emblem ang e- bracht. Dieses weist einen in der Bevölkerung überaus hohen Bekanntheitsgrad auf und ermöglicht eine leichte Zuordnung des Diens tkleidungsträgers zu einem Rechtsträger des Unternehmensverbunds der DB AG. An einer derartigen O f- fenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten besteht außerhalb ihrer A r- beitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer (vgl. BAG 1 7. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 32, BAGE 140, 223) . 18 19 - 7 - 1 ABR 34/12 - 8 - b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Berücksichtigung der Umkleidezeiten in den Dienstplänen ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingang s- halbs. BetrVG ausgeschlossen. aa) Die Mitbestimmungsrec hte im Bereich der sozialen Mitbestimmung können im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingeschränkt oder au s- geschlossen sein. (1) Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenhei ten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Ang e- legenheiten (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 69, 134) . § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen A b- hängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts (Wiese GK - BetrVG 10 . Aufl. § 87 Rn. 56) . Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, das s mit di e- ser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbei t- nehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 19, BAGE 139, 332) . (2) Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvor behalt erfordert, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflicht i- ge Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung g e- troffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (BAG 3 . Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 b der Grü n- de, BAGE 69, 134) . Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige A n- gelegenheit selbst zu regeln (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 7 5/09 - Rn. 17) . 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 34/12 - 9 - bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird das Mitbe - stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf die Zeiten für das An - und Ablegen der Unternehmensbekleidung nicht durch § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV ausgeschlossen. (1) Der Wortlaut der Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig. Nach § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV beginnt und endet die Arbeitszeit am vorg e- schriebenen Arbeitsplatz. Dies ist der Platz, der entweder vertraglich festgelegt o der dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts zugewiesen worden ist und an dem er tatsächlich arbeitet (vgl. BAG 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - zu III 1 der Gründe) . Die Tarifnormen knüpfen bei der Bestimmung des Arbeitszeitbeginns nicht an das Betrieb sgelände, einzelne Betriebsgebäude oder Abteilungen des Betriebs an. Die Arbeitszeit der von den tariflichen Vo r- schriften erfassten Arbeitnehmer ist vielmehr an das Erreichen und Verlassen des ihnen zugewiesenen Arbeitsplatzes gebunden. Zeiten vom Betreten des Betriebsgeländes bis zur Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht. Damit haben die Tarifvertragspa r- teien die Wegezeit bis zum Erreichen bzw. Verlassen des Arbeitsplatzes nicht der betrieblichen Arbe itszeit zugewiesen, sondern der privaten Sphäre des A r- beitnehmers zugeordnet. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen lässt aber nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgerecht nur in Dienstkleidung anbieten kann oder es sich beim Umkl eiden um Arbeitszeit ha n- delt. (2) Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts folgt auch nicht aus den tariflichen Vorschriften über die Unternehmensbekleidung. Zwar enthalten § 78 LfTV, § 48 FGr 5 - TV Regelungen über Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung ei nes einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Hie r- durch wird aber nicht bestimmt, ob die tarifliche Arbeitszeit die Zeiten für das An - und Ablegen dieser Kleid ungsstücke umfasst. Die Tarifvorschriften b e- schränken sich auf eine Normierung der Tragepflicht von besonderer Diens t- kleidung, die ihrerseits durch betriebliche Regelungen auszugestalten ist. 24 25 26 - 9 - 1 ABR 34/12 (3) Für die Sichtweise des Beschwerdegerichts spricht auch nic ht der U m- stand, dass die Tarifvertragsparteien in § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV keine ausdrückliche Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit getroffen haben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Tarifvertragsparteien verwenden keinen eigenständi gen Arbeit s- zeitbegriff. Sie haben in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 9 FGr 5 - TV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch tarifliche Regelungen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen. Damit ist davon auszugehen, dass sie ihren Regelunge n den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrunde gelegt haben. In § 2 Abs. 1 ArbZG wird die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen definiert. Zur Arbeit iSd. genannten Vorschrift gehört auch das Um kleiden für die Arbeit, wenn das Tragen einer besonderen Diens t- kleidung vorgeschrieben ist und betrieblichen Belangen dient ( vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23) . Gerade weil das An - und Abl e- gen der Dienstkleidung für den tragepflichtigen Personenkreis wegen seiner ausschließlichen Fremdnützigkeit zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 ArbZG gehört, hätte es eines hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens bedurft, um eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende Regelung zu treffen. § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5 - TV ist eine solche eindeutige Regelungsabsicht nicht zu entnehmen. Linck Spelge Koch T. Klebe Hann 27 28

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