1. Senat - Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. September 2014 Erster Senat - 1 ABR 106/12 - I. Aschaffenburg Beschluss vom 22. November 2011 - 7 BV 33/10 II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - 7 TaBV 61/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz Bestimmungen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG §§ 5, 12, 13 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 106/12 7 TaBV 61/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin , Besch werdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 30. September 2014 durch die Präsident in des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Platow für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 106/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin geg en den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 61/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung der auf ein externes Unternehmen übertragenen Gefäh r- dungsbeurteilung und Beschäftigtenunterweisung nach dem Arbeitsschutzg e- setz. Die Arbeitgeberin betreibt ein Logist ikunternehmen . In ihrem Call - O ff - Lager in G ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. Am 6. Oktober 2008 schloss d ie Arbeitgeberin mit der G (G ) - nunmehr firmierend unter A (A ) - einen Gesetz ü ber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fac h kräfte für Arbeitss i- cherheit (Arbeitssi nter § 1 dieses Ve r trags ist geregelt, dass die G a ben, die sich aus § 6 ASiG in Ve r- bindung mit der Unfallv erhütungsvorschrift BGV A2 der z u ständigen Beruf s g e- e schreibung zum Dienstvertrag geht hervor, dass für den Betrieb G e g e- , n erbracht werden . Einen vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung lehnte die Arbeitgeberin ab. Die d a- raufhin angerufene Einigungsstelle ruht. Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleitet en Beschlussverfahren geltend gemacht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchfü h- 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 106/12 - 4 - rung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG bestehe aufgrund der Übertragung dieser Aufgaben auf A nicht. Der mit A geschlossene Dienstvertrag habe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zur Folge, dass diese die Gefährdungsbeurteilung und die U n- terweisung der Beschäf tigten in eigener Verantwortung wahrzune h men h a be. Sie selbst habe nur noch eine Überwachungspflicht. Ein daran knü p fendes B e- teiligungsrecht berechtige den Betriebsrat nicht (mehr) dazu, bei der Durc h fü h- rung arbeitsschutzrechtli cher Pflichten mitzube stimme n . Die Ar beitgeberin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenve r- antwortlichen Durchführung einer Gefährdungsbeu r- teilung nach § 5 ArbSchG durch die A im Betrieb der Arbeitgeberin in G kein Mitbestimmung s recht hat; hilfsweise festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenve r- antwortlichen Ermittlung der Gefährdungen und der eigenverantwortlichen Beurteilung der Gefährdungen nach § 5 ArbSchG durch die A im Betrieb der Arbei t- geberin in G kein Mitbestimmungsrecht hat; 2. festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenve r- antwortlichen Durchführung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG durch die A im Betrieb der Arbeitgeberin in G kein Mitb e sti m mung s- recht hat. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Au f- fassung vertreten, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der B e- schäftigtenunterweisung durch A sch ließe sein hierbei bestehendes Mi t b e sti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht aus . Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag zu 1. und den Antrag zu 2. a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin - einschließlich des bei ihm angebrachten Hilfsantrags zu 1. - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Anträge weiter. 5 6 7 - 4 - 1 ABR 106/12 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vor - insta nzen haben d en Hauptantrag zu 1. und den Antrag zu 2. zu Recht abg e- wiesen . D er Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an. I. Der hauptsächliche Antrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind in der geb o- tenen Auslegung zulässig. 1. Mit dem Haupta ntrag zu 1. erstrebt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung der nach § 5 ArbSchG vorgeschri e- benen Gefährdungsbeurteilung durch A kein Mitbestimmungsrecht z u steht. E r- sichtlich bezieht sich der Antrag auf sämtliche Maßnahmen bei der D urchfü h- rung der Gefährdungsbeurteilung durch das von der Arbeitgeberin b e auftragte ist die Regelung des § 13 Abs. 2 ArbSchG in Bezug genommen, wonach der Arbeitgeber Dritte beauftra gen kann, die ihm nach dem ArbSchG obliegenden n- trag zu 2., mit dem die Arbeitgeberin festgestellt wissen will, dass dem Betrieb s- ach § 12 Abs. 1 ArbSchG vorgeschriebenen Unterweisung der Beschäftigten durch A kein Mitb e sti m- mungsrecht zukommt . 2. In dieser Auslegung sind die negativen Feststellungsanträge hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch liegen für sie di e Vorausse t- zungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Das (Nicht - ) Bestehen eines Mitbesti m- mungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO , das einer gerichtlichen Festste l- lung zugänglich ist (vgl. zB BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223) . Für dessen Klärung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO no t- wendige Feststellungsinteresse . Der Betriebsrat rühmt sich eines Mitbesti m- mungsrechts bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der B e- schäftigtenunterweisung durch das damit beauftragte Unternehmen. Die negat i- ve n Feststellungs begehren der Arbeitge berin führen den zugrunde liegenden Streit der Beteiligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Klärung zu . Der Zulässigkeit der Anträge steht schließlich 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 106/12 - 6 - nicht entgegen, dass sie auch Gegenstände betreffen, über die sich die Bete i- li g ten vor der Einigungsstelle auseinandersetzen. Ein e ge richtliche Klärung streitiger Mitbestimmungsrechte außerhalb des Einigungsstellenverfahrens wird vom Bundesarbeitsgericht zugelassen (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 82, 349) . II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der U n- terweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG mitzubestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin hiermit das Unternehmen A b e au f- tragt hat. 1. N ach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat d er Betriebsrat bei betrieblichen R e- gelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmung s- recht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von G e- sundheitsschäden, die Ra hmenvorschriften konkretisieren . Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Z iel des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu erre i- chen (BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14) . D er Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der G e- fährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der B e- schäftigten nach § 12 ArbSchG (grdl. BAG 8. Jun i 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48 ; vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur Gefäh r- dungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur U n- terweisung der Beschäftigten] ) . §§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften über den Gesundheitsschutz, die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen . Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG b e- stehen solche S pielräume etwa bei den Festlegungen , welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursa chen hin in welchem Zeitablauf 12 13 - 6 - 1 ABR 106/12 - 7 - untersucht werden sollen ; bei § 12 ArbSchG müssen insbesondere Art, Umfang und der konkrete Inhalt der Unterweisung festgelegt werden . 2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht dem Mitbestimmung s- recht des Betriebsra ts nicht entgegen, dass sie das Unternehmen A mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der B e schä f- tigten beauftragt hat. a) In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitg e- ber Dritten gegenüber grundsät zlich nicht in eine r Weise binden, die die Mitr e- gelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde. Vielmehr muss der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertr agsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrec hts gewäh r- leistet ist (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 1 b der Gründe; vgl. auch 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu B II 1 b dd der Gründe, BAGE 89, 128 [ zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ] ) . b) Auch d ie nach § 13 Abs. 2 ArbSchG mögliche, an bestimmte Anfor d e- rungen geknüpfte Beauftragung von Dritten mit der Durchführung der Gefäh r- dungsbeurteilung und der Beschäftigtenunterweisung schließt das bei der Durchführung dieser Aufgaben nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehende Mi t- bestimmungsrecht des Betriebsra ts nicht aus . Es ka nn daher offenbleiben, ob die Arbeitgeberin die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach §§ 5 und 12 ArbSchG mit dem nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure un d andere Fac h- kräfte für Arbeitssicherheit vom 6. Oktober 2008 überhaupt wirksam iSv. § 13 Abs. 2 ArbSchG auf A übertragen hat . a a ) Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG, dh. auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG, in eigener Ve r- antwortung wahrzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG sind die nach § 13 Abs. 2 ArbSchG verpflichtete n Person en im Rahmen ihrer Aufgaben und 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 106/12 - 8 - Befugnisse neben dem Arbeitgeber verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Zwe iten Abschnitt des ArbSchG ergebenden Pflichten . § 13 ArbSchG r e- gelt damit den Kreis der öffentlich - rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) veran t- wortlichen Personen für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich - rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die Kumulation der Verantwortlichkeiten dient der Effektivierung des Arbeitsschutzes (vgl. die Gesetzesbegrün dung BT - Drs. 13/3540 S. 19 ) . D ie aus der (Dritt - )Beauftragung folgende Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit lässt die Verantwortl ichkeit des A r- beitgebers für die Durchführung von Arbeitsschutzpflichten unberührt . Nach § 13 Abs. 1 Eingangssatz ArbSchG ist der Arbeitgeber neben den in Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Personen für die Erfüllung der sich aus dem Zweiten Ab schnitt des ArbSchG ergebenden Handlungsp flic hten öffentlich - rechtlich ve r- antwortlich . Eine Delegation der Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG an A ändert daran nichts . bb) Auf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 13 Abs. 2 ArbSchG nicht aus ( ebenso Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 300; Wiese/Gutzeit in GK - BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 587) . Vo n der öffentlich - rechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgeb ers und der ggf. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG daneben für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlichen Personen ist die sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergebende Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats bei der betrieblichen Umsetzung von ausfüllungsbedürftigen Ra h- menvorschriften des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu unterscheiden . Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ändert nichts daran, dass bei der Umse t- zung dieser gesetzlichen Handlungspflichten ein Handlungsspielraum besteht, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat im Interesse der betroffenen Arbeitne h- mer zu beteiligen ist. Sofern die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang ei n- wendet, dass die Verantwortung des nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragten ebsrats 18 - 8 - 1 ABR 106/12 gebunden sein könne, verkennt sie, dass das Mitbestimmungsrecht des B e- und allenfalls en t- fällt , soweit etwa eine verbindliche behördliche Anordnung vorliegt, die keinen Handlungsspielraum belässt (vgl. hierzu BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 58, 297 ) . cc ) Nichts Anderes folgt a us der Entscheidung des Senats vom 18. August 2009 ( - 1 ABR 43/08 - BAGE 131, 351) . D er Senat hat darin erkannt , dass der Betriebsrat bei d er Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisungen auf externe Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kein Mitb e- stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat, weil es sich dabei typ i- scherweise um nicht mitbestimmungspflichtige Einze lmaßnahmen handelt (BAG - 1 ABR 43/08 - Rn. 23 , aaO ). Der Senat hat aber auch ausgeführt , dass dadurch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nicht verkürzt we r- den (BAG - 1 A BR 43/08 - Rn. 24 , aaO ) . III. Der Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an. Wie die Arbeitg e- berin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist dieser Antrag nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. gestellt. Schmidt Koch K. Schmidt Schäferkord Platow 19 20

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