1. Senat - Ladung zu einer Betriebsratssitzung - Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitteilung der Tagesordnung - Zulässigkeit von Torkontrollen
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Ladung zu einer Betriebsratssitzung - Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitteilung der Tagesordnung - Zulässigkeit von Torkontrollen
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 2/13 (A) 16 TaBV 109/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juli 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Beschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 2/13 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbei tsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Juli 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie den ehre n- amtlichen Richter Dr. Hann und die ehrenamtliche Richterin Spoo für R echt erkannt: 1. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglied er des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmi t- glieder einstimmig beschlossen haben, über den Reg e- lungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und ab zustimmen. Nicht erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 124, 188; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 d der Gründe) ab. Der Erste Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. 2. Das Verfahren wird ausgesetzt. 3. Neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt werden. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die W irksamkeit einer Betriebsvereinb a- rung. Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben ein Distribution scenter (DC W) zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums in der Form eines Gemei n- 1 2 - 3 - 1 ABR 2/13 - 4 - schaftsbetriebs . In diesem ist der zu 3. b eteiligte Betriebsrat am 11. Februar 2010 gewählt worden ( Betriebsrat ) . Zuvor war der von den Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberinnen der Standorte D und W gewählt e Betriebsrat für diesen Betrieb zuständig ( Betriebs rat We ) . Durch Tarifvertrag wurde dessen Übergangsmandat bis zum 28. Februar 2010 verlängert. D er Betriebsrat We schloss mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeb e- rinnen für den Standort W eine Betriebsvereinba rung über die Durchführung von T orkontrollen ( BV - Torkontrolle) . Diese datiert vom 8. Dezember 2009. In ihr ist bestimmt : wird vor dem Hintergrund der aktuellen, im September 2009 in Kraft getretenen arbeitsrechtlich relevanten Änderungen des Bundesdatenschutz es , insbesondere des § 32 BDSG , ist eine Anpassung der derzeitigen betriebl i- chen Regelung über die Durchführung von Tor kontrollen, wie folgt erforderlich: 2. G eltungsbereich: Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäft igten am Standort DC W und alle dort eingesetzten Arbei t- nehmer von Zeitarbeitsunternehmen. 4. Durchführung der Torkontrollen: 4.1. Zum Schutz e des persönlichen und betrieblichen Eigentums werden aus den Ausgangsdrehkreuzen durch dazu bestimmte n Personen Kontrollen durc h- geführt. Alle Betriebsangehörigen haben auf Verla n- gen über Betriebsprodukte in ihrem Besitz einen Nachweis vorzuzeigen (Kassenbon Personalve r- kauf). 4.2. Durch die beim Verlassen des Werkes notwendige Öffnung der Drehkreuze mittels des Werksausweises wird eine Auswahl der zu kontrollierenden Personen über einen Zufallsgenerator getroffen. Der Kontrol l- zyklus wird dem Betriebsrat mitgeteilt. Bei Verlassen des Werksgeländes über die Pforte , kann ebenfalls jederzeit eine Kontrolle durchgeführt werden. 4.3. Die Kontrolle findet im Pförtnerraum an einer nicht einsehbaren Stelle statt. Die Kontrolle bezieht sich auf die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken - und Manteltaschen. In begründeten Ve r- 3 - 4 - 1 ABR 2/13 - 5 - dachtsfällen wi rd der Mitarbeiter aufgefordert sämtl i- che Kleidertaschen ( Hosen und Kleider) zu leeren. Weigert sich der Mitarbeiter dem nachzukommen, kann die Kontrolle auf Veranlassung der Firma , durch die zuständige Polizei durchgeführt werden. Über jede durchgeführte Kontrolle wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Kontrolle durchgeführt hat und von dem/der betroffenen Mitarbeiter/in gegenz u- zeichnen. Es dient als Nachweis der Durchführung sowie hinsichtlich etwaig beschlagnahmter Gege n- stände. 5. Zusätzliche Kontrollmaß nahmen: Bei Verdacht des Diebstahls von Firmen - oder Privateigentum können außerhalb der Zufallskontro l- le weitergehende Kontrollmaßnahmen an den Werk s toren und im Werk angeordnet werden. Der 6. Schluß bestimmung: Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 01.08.2012 und sodann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Folgejahr kündbar. Im Falle der Kündigung wirkt die Betriebsverei nb a- rung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Mit Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung tritt die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Bei den Arbeitgeberinnen wurden in der Zeit v om Oktober 2009 bis September 2010 im DC W Pa rfum - und Kosmetikwaren im Wert von etwa 250.000 ,00 Euro entwendet. Auf der Grundlage der BV - Torkontrolle führen sie nunmehr jährlich an 30 Tagen Torkontrollen durch, bei denen 86 Personen kontrolliert werden. In mehreren Fällen wurde n bei den kontrollierten Personen gestohlene Ware n der Arbeitgeberinnen gefunden und Strafanzeige n erstattet. Der Betriebsrat We beschloss auf einer Klausurtagung in N vom 14. bis 16. Dezember 2009, der BV - Torkontrolle zuzustimmen . An der Tagung und Abstimmung nahmen 16 der 19 Mitglieder des Betriebsrats teil. Zu der Klausu r- 4 5 - 5 - 1 ABR 2/13 - 6 - ta gung hatte der Betriebsrat We mit E - Mai l vom 12. November 2009 ohne Be ifügung einer Tagesordnung geladen . Mit Schreiben vom 13. August 2010 kündigte der Betriebsrat W als Funktionsn achfolger des Betriebsrats We die BV - Torkontrolle außerordentlich, hilfsweise mit gesetzlicher Frist, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. D ie Arbeitgeberinnen haben geltend gemacht, e in wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Nach dem Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zum 31. Juli 2012 entfalte die BV - Torkontrolle Nachwi r- kung. Die Ar beitgeberinnen haben beant ragt festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distribution Center der We GmbH, St andort W , zwischen der We GmbH und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes We D/W vom 8. Dezember 2009 durch die Kün digung des Betriebsrats vom 13. August 2010 nicht vor dem 1. August 2012 enden wird. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung sowie im Wege des Widera n- trags beantragt festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distribution Center der We GmbH, Standort W, zwischen der We GmbH und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes We D /W vom 8. Dezember 2009 keine Rechtswirkung entfalt et, hilfsweise, keine Rechtswirkung entfaltet, soweit ohne konkreten Tatverdacht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ko n- trollmaßnahmen wie die Durchsicht mitgeführter Behäl t- nisse, Jacken - und Manteltaschen zu dulden haben, weiter hilfsweise festzus tellen, dass diese Betriebsvereinbarung nur noch im Wege der Nachwirkung Rechtswirkung entfaltet. Der Betriebsrat hat zur Begründung ausgeführt , die BV - Torkontrolle sei bereits mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats We 6 7 8 9 10 - 6 - 1 ABR 2/13 - 7 - nicht wirksam zustande gekommen. Darüber hinaus greife die Betriebsverei n- barung in unverhältnismäßiger Weise in das a llgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberinnen entsprochen und d ie Antr äge de s Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des B e- triebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberinnen als unzulässig abgewiesen und dem Haupta ntrag des Betriebsrats entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Arbeitgeb e- rinnen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist der Senat derzeit an einer abschließenden Entsche i- dung gehindert , weil er in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts abweicht. Da her bedarf es nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält . Bis zu dessen Entscheidung ist deshalb das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt. I . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist unzulässig , soweit sich diese gegen die Abweisung ihres Sachantrags durch das Landesarbeitsgericht wenden . Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt nicht den Anforderu n- gen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberinnen mit der Begründung abgewiesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts , dem 17. September 2012, hab e für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse gefehlt , weil Gegenstand des Antrags der Bestand der BV - Torkontrolle bis zum 31. Juli 2012 gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Rechtsbeschwerde der A rbeitgeberinnen nicht auseinander. II . Ob die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin nen im Übrigen begründet ist und die Wideranträge des Betriebsrats abzuweisen sind , kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden. Die BV - Torkontrolle ist zwar mate rie l l - r echtlich wirksam. D er Beschluss des Betriebsrats über die Zustimmung zur 11 12 13 14 - 7 - 1 ABR 2/13 - 8 - BV - Torkontrolle ist jedoch formell fehlerhaft zu s tande gekommen , da die L a- dung aller Betriebsratsmitglieder zu der Betriebsratssitzung ohne Mitteilung einer Tagesordnung erfolg t e. Nach Auffassung des Senats führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung . D ie bei der Sitzung des B e- triebsrats We im Übrigen ordnungsgemäß geladenen anwesenden 1 6 Mitglieder des 19 - köpfigen Betriebsrats konnten einstimmig beschließen , in dieser Sitzung über die BV - Torkontrolle zu beraten und abzustimmen . Hie r- durch wurde die Fortwirkung des Ladungsfehlers auf die Beschlussfassung des Betriebsrats beseitigt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hätte die Rechtsbeschwe rde der Arbeitgeberinnen insoweit Erfolg, da die Anträge des Betriebsrats abzuweisen wären. Der erkennende Senat weicht - unter Aufgabe seiner Rechtsprechung - hiermit allerdings von der Rechts auffassung des Siebten Senats ab . Danach ist die Heilung einer Ladung zu einer Betriebsrat s- sitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nur möglich, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und einstimmig sein Einverständnis erklärt, einen neuen Beratungspunkt auf die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschli eßen . Hiernach hätte die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen keinen Erfolg und wäre zurückzuweisen. Na ch § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bedarf es deshalb eine r Anfrage beim Siebten Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. 1. Der Hauptwiderantrag sowie der erste Hilfsantrag des Betriebsrats sind in der gebotenen Auslegung zulässig. Der zweite Hilfsantrag ist wegen fehle n- dem Rechtsschutzinteresse unzulässig. a) Mit dem Hauptantrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung der Un wirksamkeit der BV - Torkontrolle im Ganzen, mit dem ersten Hilfsantrag die Feststellung der Unwirksamkeit von Nr. 4 dieser Betriebsvereinbarung. Darin ist die anlasslose Taschenkontrolle der Betriebsangehörigen geregelt, deren Auswahl über einen Zufallsgene rator erfolgt . Der zweite Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass die BV - Torkontrolle wirksam ist. Insoweit geht der Betriebsrat davon aus, dass die Betriebsvereinbarung durch seine Kündigung vom 15 16 - 8 - 1 ABR 2/13 - 9 - 13. August 2010 jedenfalls zum 31. Juli 2012 geendet hat und für die Zeit danach gem äß § 77 Abs. 6 BetrVG lediglich nachwirkt. b) Mit diesem Antragsverständnis sind der Haupt antrag und der erste Hilfsantrag zulässig. Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kann nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines Festste llungsantrags in einem arbeitsg e- richtlichen Beschlussverfahren erhoben werden (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06 - Rn. 12 ) . Der Antrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstre cken. Er kann sich auch auf Teilrechtsve r- hältnisse, dh. aus einem Rechtsverhältnis folgende einzelne Beziehungen beschränken (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 19) . Diesen Anford e- rungen werden der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag gerecht. Deren Gegenst ände sind die Wirksamkeit der BV - Torkontr olle im Ganzen und die einzelnen Vorschriften dieser Betriebsvereinbarung. c) Der Betriebsrat hat nur an de n mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag begehrten Feststellung en das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse . Zw ischen den Beteiligten ist streitig, ob und mit welchem Inhalt die BV - Torkontrolle im Gemeinschaftsbetrieb W gilt. Einem rechtlich geschützten Interesse an der begehrten Feststellung steht die zum 31. Juli 2012 erfolgte Kündigung der Betriebsvereinbarung n icht entgegen. Für die Zeit danach würde sie - ihre Wirksamkeit unterstellt - nach § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung entfalten , da sie Regelungen in Angelegenheiten enthält, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betrieb s- rat ersetzen kann. Die in der BV - Torkontrolle geregelten T aschen kontrollen sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ( vgl. BAG 1 3 . Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 21; 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 297 ) . Ein e die BV - Torkontrolle ersetze n- de andere Abmachung, die die Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG bee n- den würde, ist bislang nicht getroffen worden. d) Für den zweiten Hilfsantrag fehlt hingegen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich e Feststellungsinteresse . D ie Arbeitgeberinnen stellen in der 17 18 19 - 9 - 1 ABR 2/13 - 10 - Rechtsbeschwerde nicht in Abrede , dass die BV - Torkontrolle seit dem 1. August 2012 nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkt. 2 . Die in Nr. 4 BV - Torkontrolle vereinbarten Taschenk ontrollen sind materiell - rechtlich nicht zu beanstanden . Sie dienen dem repressiven wie dem präventiven Schutz der Arbeitgeberinnen vor Diebstählen. Die mit den Kontro l- len einhergehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Arbei t- nehmer erfolg en unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrun dsatzes. a) Die Betriebsparteien haben mit den in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Kontrollen nicht die ihnen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG obliege n- de Pflicht verletzt , die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschä f- tigten Arbeitne hmer zu schützen und zu fördern . a a) N ach dieser Bestimmung haben die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abg e- leitete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 14, BAGE 127, 276) . Dieses gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Di e Zuordnung eines konkreten Rechtsschut z- begehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (BVerfG 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - Rn. 151, BVerfGE 120, 274 ) . A ußerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Es kann deshalb durch verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt werden. Derartige Regelungen k önnen auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen enthalten. Der Gesetzgeber genügt insoweit seiner Pflicht, die Arbeitnehmer als Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihr er Grun d- rechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren, indem er die Betrieb s- parteien in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der 20 21 22 - 10 - 1 ABR 2/13 - 11 - Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 1 6 f. , aaO ) . b b) D as zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts zugunsten schützenswerter Belange eines anderen Grundrechtstr ä- gers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 1 7 , BAGE 127, 276) . Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 111, 173) . Den Betriebsparteien dürfen zur Zielerreichung keine anderen , gleich wirksame n und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Ve r- hältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steh t (BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - zu B I 2 b dd der Gründe, BVerfGE 115, 320) . c c) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die in der BV - Torkontrolle geregelten K ontrollen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht in unverhältnismäßiger Weise. (1 ) Die Taschenkontrollen greifen allerdings in die P rivat sphäre der b e- troffenen Arbeitnehmer ein . Di ese umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekann t- werden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Rea ktionen der Umwelt auslöst (BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - zu B I 1 b cc der Gründe, BVerfGE 101, 361 ) . Der Inhalt mitgeführter Taschen oder auch von Mantel - und Jackentaschen ist in diesem Sinne privat. Ih r Inhaber möchte die darin mitg e- führten Gegenstände typischerweise nicht ohne seine Einwilligung Dritten gegenüber zeigen. D arüber hinaus wird durch Taschenkontrollen auch das Ehrgefühl von Arbeitnehmer n beeinträchtigt , denn hiermit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er ihnen nich t uneingeschränkt vertraut. 23 24 25 - 11 - 1 ABR 2/13 - 12 - (2 ) Die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die in der BV - Torkontrolle vorgesehenen Taschenkontrollen genüg en jedoch den Anford e- rung en de s Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es. ( a ) D ie in der BV - Torkontrolle vereinbarten Taschenkontrollen sind geei g- net, das Eigentum der Arbeitgeberinnen zu schützen . Da hierdurch D iebstähle aufgedeckt werden können und durch die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitnehmer über einen Zufallsgenerator die Beschäftigten jederzeit damit rechnen müssen, kontrolliert zu werden, entfaltet dieses Überwachungssystem repressive wie pr äventiv e Wirkung. Dieser Annahme steht nicht e ntgegen, dass die Anzahl der bislang aufgedeckten Diebstähle gering ist . D ies kann ohne Weiteres auch auf der abschreckende n Wirkung der Kontrollen beruhen . ( b ) Die Taschenkontrollen sind erforderlich. A ndere, gleich wirksame und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel stehen den Betriebsparteien zum Schutz d es Eigentums der Arbei tgeberinnen vor Diebstählen nicht zur Verfügung. Eine Kameraüberwachung bei Verlassen des Betriebsgeländes wäre nicht gleich wirksam, da mitgeführte Gegenstände in Taschen oder Behältnissen nicht erkannt werden könnten. Eine Videoübe r- wachung in den Arbeits bereichen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stärker beeinträchtigen, da diese einer dauerhaften Beobac h- tung ausgesetzt wären. Ein Verbot des Mitführens von Taschen auf das B e- triebsgelände wäre nicht in gleicher Weise geeignet, Dieb stähle zu verhindern, weil hierdurch die Mitnahme der eher kleinräumigen Parfum - und Kosmetikpr o- dukte in Bekleidungs taschen nicht verhindert werden kann. ( c ) Die in Nr. 4 der BV - Torkontrolle vorgesehenen Kontrollmaßnahmen tragen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn Rechnung. Die Arbeitgeberinnen haben unbestritten vorgetragen, im R ah men von Inventuren sei festgestellt worden, dass von Oktober 2009 bis September 2010 insgesamt , 00 Euro und 250 ,00 Euro entwendet worden seien. Bei einem gemittelten Wert von 135 ,00 Euro ergibt sich hieraus ein Schaden in einer Größenordnung von ca. 250.000,00 Euro. Im Hinblick darauf haben d ie Betriebsparteien in der BV - Torkontrolle zum Schutz 26 27 28 29 - 12 - 1 ABR 2/13 - 13 - des E igentumsrecht s der Arbeitgeberin nen aus Art. 14 Abs. 1 GG Regelungen getroffen, die nur geringfügige Beeinträchtigung en des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten a llgemeine n Persönlichkeitsrecht s bewirken. Die Auswahl der zu kontrollierende n Person erfolgt nach Nr. 4.2 BV - Torkontrolle durch einen Zufallsgenerator . Dies vermeidet eine Stigmatisierung , da hierdurch für alle Arbeitnehmer klargestellt ist , dass die Kontrolle nicht durch ein Verha l- ten der jeweils kontrollierten Person veranlasst ist. Die Durchführung der Ko n- trollmaßnahmen i n de m von außen nicht einsehbaren Pförtnerraum gewährlei s- tet, dass andere Arbeitnehmer die Kontrolle nicht beobachten können . Des Weiteren ist die Kontroll intensität in Nr. 4.3 BV - Torkontrolle gestaffelt und abh ängig von konkreten Verdachtsumständen . Zunächst wird eine Sichtkontro l- le der mitgeführten Behältnisse vorgenommen . Nur in begründeten Verdacht s- fällen ist die Leerung sämtlicher Kleidertaschen vorgesehen, im Falle der Weigerung, die Durchführung dieser Kon trollmaßnahme durch die Polizei. D er Kontrollzyklus ist angemessen. Pro Jahr werden an 30 Tagen insgesamt 86 Arbeitnehmer kontrolliert. D o- - ggf. also auch externe Sicherheitsmitarbeiter - und ohne Hinzuziehu ng eines Betriebsratsmitglieds durchgeführt w ird, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, d ass eine Kontrolle durch eigene Mitarbeiter und in Anwese n- heit eines Betriebsratsmitglieds das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger beeinträchtigen würde . b) A us der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s zu AGB - Klauseln im Einzelhandel, nach denen eine nicht anlassbezogene Sichtkontrolle mitgefüh r- te r Tasche n der Kunden unzulässig ist , lässt sich entgegen der Auffassung des Betrie bsrat s nicht die Unwirksamkeit der in der BV - Torkontrolle vorgesehenen Taschenkontrollen herleiten ( dazu BGH 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 - BGHZ 133, 184 ) . D em steht schon entgegen , dass die Arbeitgeberinnen nicht einseitig die Taschenkontrollen angeordnet hab en, sondern im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat einen rechtlichen Rahmen geschaffen haben, der die Vorau s- setzungen und die Durchführung der Taschenkontrollen regelt. Diese Regelung ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd . § 305 Abs. 1 S atz 1 BGB und unterliegt auch nicht den Grundsätzen einer darauf bezogenen Inhaltskontrolle. 30 - 13 - 1 ABR 2/13 - 14 - Vielmehr ist eine Betriebsvereinbarung am Maßstab des § 75 BetrVG zu übe r- prüfen. c ) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats steht die Protokollierungsreg e- lung in Nr. 4.3 BV - Torkontrolle in Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz . Die mit der Protokollierung einer durchgeführten Taschenkontrolle verbundene nicht automatisierte Erhebung, Nutzung und ggf. auch Verarbeitung persone n- bezogener Daten von Beschäftigten der Ar beitgeberinnen sowie der bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer ist mit dem Bundesdatenschutzgesetz verei n- bar . Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Protokollierung über die Verweisung in § 32 Abs. 2 BDSG überhaupt dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 S atz 1 BDSG unterfällt ( ablehnend Joussen NZA 2011 Beil. 1 S. 35, 40 f. ) oder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S atz 2 BDSG als repressive sowie unter Beachtung von § 32 Abs. 1 S atz 1 BDSG als präventive Maßnahme erlaubt ist (so ErfK / Fr anzen 13. Aufl. § 32 BDSG Rn . 30; Ta e- ger/Gabel - Zöll § 32 BDSG Rn. 23 f.; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 3. Aufl. § 32 Rn. 130; Thüsing NZA 2009, 865, 868; Wybitul BB 2010, 1085 ) . Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob Leiharbeitnehmer im Entleiher b e- trieb dem Anwendungsbereich des § 32 BDSG unterliegen oder für sie mangels eines Beschäftigtenverhältnisses zum Entleiher die Vorschriften des Bundesd a- tenschutzgesetz es nur bei einer automatisierten Erhebung, Nutzung oder Verarbeitungen ihrer personenbezogenen Daten gem äß § 28 BDSG greifen (vgl. Erf K/ Franzen § 32 BDSG Rn . 5) . Denn in allen Fällen ist die B V - Torkontrolle eine Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG, die sowohl die aut o- matisierte als auch die nicht automatisierte Erhebung, Nutzung oder Verarbe i- tung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern der Arbeitgeberinnen so wie der in ihrem Gemeinschaftsbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer erlaubt (vgl. BAG 20. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 82, 36; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 80, 366; G o- la/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 4 Rn. 7; ErfK/Franzen § 4 BDSG Rn. 3) . Da die in der BV - Torkontrolle geregelten Kontrollmaßnahmen einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 75 Abs. 2 BetrVG standhalten, werden h ierdurch datenschut z- rechtliche Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt. 31 - 14 - 1 ABR 2/13 - 15 - d) Die in Nr. 6 vereinbarte erstmalige Kündbarkeit der BV - Torkontrolle zum 31. Juli 2012 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . Es steht den Betriebsparteien frei, kürzere oder längere Kündigung s- fristen als in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehen zu vereinbaren (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 145 ; Kreutz GK - BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 363; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 77 Rn. 95; HSWGNR/Worzalla Be trVG 8. Aufl. § 77 Rn. 221 ) . Der Wirksamkeit der Kündigungsregelung steht auch nicht entgegen, d ass die Kündigung erst nach Beginn der Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats wirksam wird . Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nac h dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kont i- nuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers. Die geschlossenen B e- triebsvereinbarungen gelten daher grund sätzlich fort und binden das personell neu zusammengesetzte Betriebsratsgremium (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127) . 3 . Der Betriebsrat We war während seines Übergangsmandats nach § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG zum Abschluss der BV - Torkontrolle berechtigt. Das Übergangsmandat ist ein zeitlich begrenztes Vollmandat. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Befugnisse sind inhaltlich nicht eingeschränkt (Fitting § 21a Rn. 20; Kreutz GK - BetrVG § 21a Rn. 77) . 4 . Die Ladung zu der Klausurtagung vom 14. bis zum 16. Dezember 2009 in N, bei der ausweislich der Sitzungsniederschrift am Dienstag, dem 15. Dezember 2009, über die Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Torkontrollen abgestimmt wurde, genügt allerdings nicht den gesetzlichen Anforderungen . Dies führt nach Auffassung des Senats indes nicht zur Unwir k- samkeit des dort gefassten Zustimmungsbeschlusses zur BV - Torkontrolle. a) Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegia lorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss ( § 33 Abs. 1 BetrVG ) . Dieser ist beacht lich, wenn er ordnungsgemäß zus tande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufg rund einer mit den 32 33 34 35 - 15 - 1 ABR 2/13 - 16 - Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben ( BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252 ) . Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind (§ 29 A b s. 2 Satz 3 BetrVG) . b) Nach den gem äß § 5 59 Abs. 1 Z PO bindenden und von de n Arbeitg e- berin nen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts erfolgte die Ladung zu der Klausurtagung vom 14. bis zum 16. Dezember 2009 ohne Mitteilung einer Tagesordnung. Danach hat der Vorsitzen de des Betriebsrats We mit seiner Einladung zur Betriebsratssitzung, bei der die Zustimmung zum Abschluss der BV - Torkontrolle einstimmig von allen 16 anwesenden Mitgliedern des 19 - köpfigen Betriebsrats beschlossen worden war, die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verletzt. c) Ob sich dieser Ladungsmangel auf die in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse auswirkt, hängt von der Bedeutung dieser formellen Anforderung an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ab. aa) Nach der Rechtsprec hung des Bundesarbeitsgerichts führen nur Ve r- stöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustand e- kommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - z u III 1 der Gründe ; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221; ebenso bereits RG 23. Oktober 1925 - III 537/24 - RGZ 111, 412, 415 zu dem ähnlich lautenden § 32 Betriebsräteg e- setz) . Danach bewirkt nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratss itzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwi egend ist , dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hing e- nommen werden kann . Denn nur in einem solchen Fall kann die Beachtung von 36 37 38 - 16 - 1 ABR 2/13 - 17 - Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen (vgl. zu den Rech tsfolgen bei Verstößen gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) . bb) E in solcher Verstoß bestimmt sich nach dem Regelungszweck der verletzten Verfahrensvorschrift. Anhand dessen ist z u prüfen, ob die Verletzung der geschützten Interessen stärker zu gewichten ist , als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses (Raab GK - BetrVG § 33 Rn. 52 ; im Ergebnis ebenso Oetker BlStSozArbR 1984, 129, 130 ) . Eine solche Gewichtung kommt typ ischerweise bei groben Verstößen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften in Betracht. In anderen Fällen überwiegen die durch die Verfahrensregelung geschützten Interessen nicht zwingend das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. d ) Nach dies en Grundsätzen ist die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitgli e- der einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in de r Sitzung gefassten Betriebsrat s- beschlusses anzusehen (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe) . Das gibt der Zweck dieser Reg e- lung vor. aa) Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient mittelbar der Wi l- lensbildung des Betriebsrats, indem sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen sc hützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll ihm Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Betriebsratssitz ung vorbereiten zu können (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20; 2 8. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 58, 221) . Damit wird eine demokrat i- schen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung des Betriebsrats 39 40 41 - 17 - 1 ABR 2/13 - 18 - gewährleistet und d er Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmi t- glieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt . bb) Erfolgt die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Übermittlung der Tagesordnung , ist der Gesetzesverstoß auch evident. D ie ausdrückliche A n- ordnung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG belässt d em Betriebsratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum. e) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten und des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts soll allerdings die fehlende Aufnahm e eines Tagesordnungspunkts oder das Fehlen einer Tagesordnung in der Ladung zu einer Betriebsratssitzung geheilt werden können. Die dem Betriebsrat grun d- sätzlich mögliche Aufstellung, Änderung oder Ergänzung einer Tagesordnung und Heilung eines entspreche nden La dungsmangels setze jedoch voraus, dass der vollständig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis hierzu erkläre und die neue Tagesordnung beschließe. Andernfalls könne ein B e- schluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung au fgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 d der Gründe; 2 8. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 22 1; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/0 2 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 19) . Das folge aus den weiteren Zwecken des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung diene nicht nur der ordnungsgemäßen Vorbere i- tung der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrats, sondern auch dazu, es einem verhinderten Betriebsratsmitglied zu ermöglichen, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder ggf. zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Diese Chance, auf die Meinungsbildung des Betriebsrats Einfluss zu nehmen, werde einem verhinderten Betriebsratsmitglied genommen, wenn die Tage s- ordnung durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Betriebsratsm itgli e- der ergänzt oder gar erst erstellt würde. Darüber hinaus eröffne die vorherige Bekanntmachung der Tagesordnung einem Betriebsratsmitglied die Möglic h- 42 43 - 18 - 1 ABR 2/13 - 19 - keit, das Vorliegen eines Verhinderungsfalles zu prüfen und darüber zu befi n- den, ob eine bestehende T erminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins zu lösen sei. f) Dieser Rechtsprechung hat sich das Schrifttum überwiegend ang e- schlossen ( vgl. HSWGNR/Glock § 29 Rn. 41 ; MüArbR/Joost 3. Aufl. Bd. 2 § 219 Rn. 14; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 29 Rn. 13; Löwisch/Kaiser § 29 Rn. 17 ; HWK/Reichold 5. Aufl. § 29 BetrVG Rn. 5; Richardi/Thüsing BetrVG 13. Aufl. § 29 Rn. 39) . Ein anderer Teil des Schrifttums meint demgegenüber, diese Auffassung stehe nicht i n Einklang mit al lgemeinen Geschäftsordnungsgrun d- sätzen und widerspreche der betrieblichen Wirklichkeit und praktischen Bedür f- nissen der Betriebsratsarbeit. Es sei daher ausreichend, wenn Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung mit absoluter Mehrheit der Betriebsrat s- m itglieder (so DKKW/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 29 Rn. 21; Fitting § 29 Rn. 48 f . ; Raab GK - BetrVG § 29 Rn. 55 ) oder mit der bloßen Mehrheit der Betriebsratsmitglieder beschlossen werde (so HaKo - BetrVG/Blanke 3. Aufl. § 29 Rn. 11) . g) Der Senat beabsichtigt s eine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach ein zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führender L a- dungsmangel iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur geheilt werden kann, wenn ein vollständig versammelter Betriebsrat in der Betriebsratssitzung di e Aufste l- lung oder Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließt. Dem Schutz der Willensbildung des Betriebsrats wird bereit s durch das Erfordernis der Einsti m- migkeit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung angemessen und hinreichend Rechn ung getragen. Die Anwesenheit aller Mitglieder des Betriebsrats als Voraussetzung der Heilung eines wegen Nichtbeachtung von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verfahrensfehlerhaften Betriebsratsbeschlusses wird vom Zweck d ies er Verfahrensvorschrift nicht gefordert ; m it der Konzeption der Vertretungsregelung des § 25 BetrVG ist sie nicht vereinbar . 44 45 - 19 - 1 ABR 2/13 - 20 - aa) Die Mitteilung der Tagesordnung bezweckt nicht, einem verhinderten (originären) Betriebsratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Betriebsratskoll e- gen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen (so aber BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20) . Das folgt aus § 25 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied an den Beratunge n und Abstimmungen teilzunehmen. Dieses ist bei einer zeitweiligen Verhinderung des ordentlichen Mitglieds für deren Dauer vollwertiges Mitglied des Betriebsrats mit allen sich aus dieser Stellung erg e- benden Rechten und Pflichten (vgl. BAG 5. September 198 6 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23 ; Fitting § 25 Rn. 15; Oetker GK - BetrVG § 25 Rn. 54 ) . An Weisungen des originären Betriebsratsmitglieds ist es ebenso wenig wie die übrigen Mitglieder des Betriebsrats gebunden. Schützenswerte Einflussmöglichk eiten auf die Willensbildung des Betriebsrats stehen einem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied gerade nicht zu. bb) D ie Mitteilung der Tagesordnung dient auch nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaige n Terminkollision zu ermöglichen . Eine r solche n Zweckbestimmung steht entgegen , dass im Betriebsverfassungsgesetz eine Differenzierung zwischen wichtigen und u n- wichtigen Betriebsratssitzungen bei der Prüfung einer Verhinderung durch das einzelne Betriebsra tsmitglied nicht vorgesehen ist , da es auch keine wesentl i- chen oder unwesentlichen Beschlüsse des Betriebsrats gibt (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 c der Gründe ) . Das Betriebsverfassungsgesetz geht vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert is t. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenve r- antwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflicht enkollision hat der Vorsitzende grundsätzlich nicht nac h- zuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betrieb s- ratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsfalles anzuze i- gen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betrie bsratsmitglied bereits durch die 46 47 - 20 - 1 ABR 2/13 - 21 - Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebs ratssitzung ermöglicht. Diese Angaben sind der Ladung zu entneh men; der Tagesordnung be darf es dazu nicht. Fehlt es bei der Betriebsratssitzung ohne vorherige Mitteilung seiner Verhinderung , besteht der Zweck einer Tagesordnung nicht darin , die Willen s- bildung eines pflichtwidrig abwesenden Betriebsratsmitglied s zu schützen. cc) Es kann dahinstehen, ob die nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorg e- schriebene Mitteilung der Tages ordnung auch dem Zweck dient, einem B e- triebsratsmitglied die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt möglicherweise wegen Selbstbetroffenheit verhindert ist ( vgl. dazu zuletzt BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15 mwN) und dies dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Selbst wenn hiervon ausgegangen würde, bedeutet dies nicht, dass ein Mangel der Tagesordnung nur bei einem vollständigen Erscheinen aller heranzuziehenden Mitglieder des Betriebsrats geheilt werde n könnte. dd ) Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wo rden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tage s- ordnung einstimmig beschließen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsrat s- mitglied davor, über betrieb sverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Um diesen Schutz zu erreichen, wird von ihm lediglich verlangt, der Ergänzung ode r der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zusti m- mung zu verweigern. Bereits dadurch wird de r Betriebsrat an einer abschli e- ßenden Willensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt es nicht, wen n die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesor d- nung stimmen ( vgl. dazu DKKW/Wedde § 29 Rn. 21; HaKo - BetrVG/Blanke § 29 48 49 50 - 21 - 1 ABR 2/13 - 22 - Rn. 11 ; Raab GK - BetrVG § 29 Rn. 5 5 ) . Dadurch wird die eigenständige Wi l- lensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt. Vielmehr wäre e s auf die Unterstützung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen. Dem soll die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber ge rade entgegenwirken. Der einstimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig en Betriebsrat gefasst we r- den . Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Normzweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesor d- nung in der laufende n Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Diesem wird vielm ehr durch das Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen . 5. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung de s Siebten Senats des Bundesarbeitsge richts abweicht. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats wäre die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen teilweise erfolgreich, da die Anträge des Betriebsrats abzuweisen wären. Zu der Betriebsratssitzung vom 14. bis zum 16. Dezem ber 2009 ist zwar formell fehlerhaft ohne Beifügung einer Tagesordnung geladen worden. Die dort gefasste Zustimmung zur BV - Torkontrolle wurde jedoch von den im Übrigen ordnungsgemäß geladenen 16 anwesenden der insgesamt 19 Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen. Dem Protokoll der Betriebsratssitzung ist nicht zu entnehmen, dass eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder der Aufnahme dieser Angelegenheit auf die Tagesordnung widersprochen hat. Damit wurde der formelle Ladungsfehler geheilt . Bei Anwen dung der vom Siebten Senat bislang vertretenen Rechtsau f- fassung wäre der Hauptantrag des Betriebsrats dagegen begründet und die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen deshalb insgesamt zurückzuweisen. Der formelle Ladungsfehler wäre in der Betriebsratssitzu ng vom 14. bis zum 16. Dezember 2009 nicht geheilt worden, weil bei dieser Sitzung nicht sämtliche Betriebsratsmitglieder anwesend waren. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG 51 52 - 22 - 1 ABR 2/13 fragt deshalb der Erste Senat beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Schmidt Koch Linck Sibylle Spoo Hann

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