1. Senat - Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet"
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet"
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 33/12 3 TaBV 7/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juni 2013 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, 3. 4. 5. Beschwerdeführer, 6. - 15. weitere Beteiligte - 2 - 1 ABR 33/12 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Juni 2013 durch die Präsidentin des Bundesarb eitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie den ehre n- amtlichen Richter Dr. Gentz und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde von ver.di gegen den Beschluss des Landesarbeitsg erichts Hamburg vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Arbeitnehmerverein i- gung . Die Gesundheitsgewerkschaft e. V. (medsonet) . Antragstellerin ist die Gewerkschaft ver.di , die Mitglied des beteiligten Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist . M edsonet ist Mitglied des beteili g- ten Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB) . Sie hat am 20. Oktober 2008 mit dem vom Arbeitsgericht beteiligten Bundesverband Deu t- scher Privatkliniken (BDPK) e. V. ( BD PK) und darüber hinaus mit dem Arbei t- geberverband Pflege e. V. , drei S tiftung en in Freiburg i. Br., dem Landesve r- band der Privatkliniken in Hessen e. V. sowie de m Landesverband der Priva t- kliniken in Rheinland - Pfalz e. V. als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen geschlossen. Erst instanzlich wurde n des Weiteren die A Klinik GmbH sowie der dort gewählte Betriebsrat beteiligt , nachdem zwischen diesen Betriebsparte ien vor dem Arbeitsgericht Siegburg ein anhängiges Beschlussverfahren bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit von medsonet ausgesetzt wurde und der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Hamburg beantragt hatte , festzustellen, net nicht für den Abschluss von Tarifverträgen fähig ist, die in Ausfüllung der Öffnung des § 7 ArbZG Abweichungen von di e- 1 2 - 3 - 1 ABR 33/12 - 4 - sem Gesetz auf betrieblicher Ebene ermöglichen sollen, soweit der Betrieb , für ( - 19 BV 15/ 10 - ) . Jenes Verfahren ist mit dem hier anhängigen nicht verbunden worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte in das Verfahren einbezogen . M edsonet wurde am 5. März 2008 gegründet. Nach der in der Grü n- dungsversammlung beschlossenen Satzung handelt es sich hierbei um eine und der sozialen Dienste, unabhängig von deren Trägerschaft . Sie ist nach e i- genem Verständnis zuständig für die Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Einric h- tungen der Rehabilitation, stationären und ambulanten Alten - /Krankenpflege, Behinderteneinrichtungen, Rettungsdienst en und Transportunternehmen, Blu t- spendediensten und Einrichtungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege. M eds o- net verfolgt das satzungsmäßige Ziel, mit den Arbeitgebern und ihren Verbä n- den Tarifabschlüsse zu erzielen. Aufgrund einer vom Bundesgewerkschaftstag am 11. Februar 2012 beschlossenen und am 4. Janua r 2013 in das Vereinsr e- gister eingetragenen Satzungsänderung ist medsonet grundsätzlich nicht mehr zuständig für Einrichtungen in öffentlich - rechtlicher Trägerschaft. Hierdurch hat sich nach eigenen Angaben der Zuständigkeitsbereich auf etwa ein Drittel de r nach ihren Angaben ca. 2,4 Mio. Beschäftigten im Gesundheitswesen reduziert. - Die Berufsgewerkschaft e. Vereinbarung erbringt diese für medsonet Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Mitgliederverwa ltung, Beitragseinzug und Mitgliederbetreuung. Hierfür zahlt ihr medsonet eine Bearbeitungspauschale iHv. 40 % ihres gesa m- ten Mitgliedsbeitragsaufkommens, wobei sie davon ausgeht, dass der durc h- schnittliche Mitgliedsbeitrag 15,00 Euro monatlich beträgt. Na ch eigenen Ang a- ben hat te medsonet zum 31. Dezember 2011 7.439 Mitglieder gehabt. V er.di hat geltend gemacht, medsonet sei von Anfang an nicht tariffähi g gewesen . Die Arbeitnehmervereinigung sei nicht in der Lage, eigenständig die Interessen ihrer Mitglied er wahrzunehmen. Sie sei nicht ausreichend durchse t- zungsfähig ä- 3 4 - 4 - 1 ABR 33/12 - 5 - V er.di hat beantragt 1. festzustellen, dass medsonet keine tariffähige G e- werkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist; 2. festzustellen, dass medsonet zum Zeitpunkt des A b- schlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken, abgeschlossen zwischen ihr und dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. , keine tariffähige Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. M edsonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. haben Antragsa b- weisung beantragt und ausgeführt, bei medsonet handele es sich um eine noch in der Aufbauphase befindliche Gew erkschaft. Für die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation müsse es daher genügen, wenn sie durch hauptamtliche Mitarbe i- ter eines gewerkschaftlichen Kooperationspartners unterstützt werde. Unter B e- rücksichtigung dessen sei sie ausreichend leistungsfähig gewe sen. Ihre Durc h- setzungsfähigkeit werde durch den Abschluss von über 100 Tarifverträgen b e- legt. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben . Auf die Beschwe r- den von medsonet und dem Arbeitgeberverband Pflege e. V. hat das Lande s- arbeitsgericht den Besc hluss des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit dieses dem Antrag zu 2 . entsprochen hat, im Übrigen hat es die Beschwerden zurüc k- gewiesen. Die Beschwerden der Stiftungen sowie des Betriebsrats der A Klinik GmbH hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig verw orfen, da se - ebenso wie die A Klinik GmbH - nicht an dem Verfahren zu beteiligen w a- ren. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts haben ver.di sowie me d- sonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. im Umfang ihres Unterliegens Rechtsbeschwerde ein gelegt. M edsonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. haben v or de r Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren ihre Rechtsb e- schwerden zurückgenommen. Das Verfahren ist daraufhin hinsichtlich des zu 1 . gestellten Feststellungsantrags nach § 94 Abs. 3 Satz 2 A rbGG eingestellt wo r- den . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde von ver.di, mit der sich diese gegen die Abweisung des Antrags zu 2 . richtet, ist unbegründet. Aufgrund der nach 5 6 7 8 - 5 - 1 ABR 33/12 - 6 - Rücknahme der Rechtsbeschwerden von medsonet und dem Arbeitgeberve r- band Pflege e. V . rechtskräftig gewordenen Feststellung des Landesarbeitsg e- richts, dass medsonet keine tariffähige Gewerkschaft ist, ist auch rechtskräftig entsch ie den, dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesma n- teltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten i n Privatkliniken keine tariffähige G e- werkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. Ein Interesse an einer gesonderten Fes t- stellung besteht insoweit nicht. I. Die gebotene Antragsauslegung ergibt, dass ver.di mit dem noch a n- hängigen Feststellungsantrag zu 2 . eine p unktuelle Feststellung begehrt, nä m- lich dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifve r- trags Nr. 1 für die B eschäftigten in Privatkliniken keine tariffähige Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. In der Anhörung vor dem Senat hat ver.di klargestellt, dass es ihr mit diesem Antrag darum geht, deutlich erkennbar zu machen, dass medsonet bei Abschluss auch dieser Vereinbarung nicht tariffähig war. II. Für einen solchen Antrag besitzt ver.di die nötige Antragsbefugnis. Di e- se steht einer Ver einigung zu, deren Tarifzuständigkeit sich räumlich und sac h- lich zumindest teilweise auf das Gebiet der Vereinigung erstreckt, deren Tari f- fähigkeit bestritten wird (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 42, BAGE 136, 302) . Diese Anforderungen erfüllt v er.di. Sie ist unbestritten selbst tariffähig. Nach Nr. 1.4 des Anhangs 1 ihrer Satzung erstreckt sich deren Org a- nisationsbereich auch auf Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und pr i- vaten Gesundheitswesens. III. V er.di hat für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschut z- interesse. Hierfür genügt es, dass medsonet nach ihrer Satzung im Bereich des Gesundheitswesens Tariffähigkeit beansprucht ( vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 50) . Daneben muss nicht noch geprüft werden, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Vorschrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwe n- dung. Jene sind nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhält nisses, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Eigenschaft gerichtet. D as Recht s- schutzinteresse von ver.di ist nicht deswegen entfallen, weil medsonet aufgrund 9 10 11 - 6 - 1 ABR 33/12 - 7 - einer behaupteten Satzungsänderung vom 9. März 2013 nun nicht mehr bea b- sichtigt, Ta rifverträge zu verhandeln und zu schließen. Diese Satzungsänd e- rung war zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Senat noch nicht ins Vereinsr e- gister eingetragen und hat deshalb noch keine Wirksamkeit erlangt (§ 71 Abs. 1 BGB) . Schon aus diesem Grund ist sie für die mit dem Antrag begehrte Fes t- stellung unbeachtlich. IV. Als Antragstellerin ist ver.di Beteiligte des Verfahrens. Die weiteren B e- teiligten ergeben sich aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entspr e- chenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG. 1. Hiern ach bestimmt sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligte n- stellung setzt somit grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Recht s- ordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 58, BAGE 136, 302) . Dabei ist grun d- sätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19, BAGE 117 , 308) . Erstreckt sich die Z u- ständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsb ehörde des Bundes beteiligt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 18, BAGE 136, 1) . Eine nur mittelbare Betroffenheit von Personen und Stellen oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren ei nbezogen zu werden, reichen nicht aus. 2. Nach diesen Grundsätzen sind neben ver.di als Antragstellerin, meds o- net als Tarifvereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, der CGB, der DGB und die BDA als Spitzenverbände zu beteiligen. In das Recht sbeschwe r- deverfahren war darüber hinaus noch der Arbeitgeberverband Pflege e. V. a l- lein deswegen einzubeziehen, weil er auch in diesem Verfahrensstadium einen Abweisungsantrag gestellt hatte. Dieser war geeignet, eine Beteiligtenstellung zu begründen, da i m Falle der Antragsabweisung das kontradiktorische Gege n- 12 13 14 - 7 - 1 ABR 33/12 - 8 - teil der vom Antragsteller begehrten Feststellung feststeht (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 57, BAGE 136, 302) . Der BDPK war im Rechtsb e- schwerdeverfahren nicht mehr zu beteiligen, weil er h ier keinen Antrag gestellt hat. Die vom Landesarbeitsgericht beteiligten Landesverbände der Privatklin i- ken in Hessen und Rheinland - Pfalz waren nicht Beteiligte des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, da sie hier keine eigenständigen Abweisungsanträge g e- stellt, son dern lediglich den Abweisungsantrag des Arbeitgeberverbands Pflege e. V. unterstützt haben. Dieses Antragsverständnis ergibt sich hinreichend deu t- lich daraus, dass sie in ihrem mehr als drei Monate nach Zustellung des B e- schlusses des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht eingegang e- nen Schriftsatz zur Begründung ihres Abweisungsantrags ohne eigene substa n- tielle Darlegungen lediglich auf dessen Ausführungen Bezug genommen haben (vgl. hierzu BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 37, 31) geschlossen haben, sind nicht am Verfahren beteiligt. Deren Interessen sind ebenso wie die der weiteren Arbeitgeberverbände durch die Beteiligung der BDA auf Arbeitgeberseite als ausreichend gewahrt anzusehen (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, aaO ) . Ebenso wenig waren die vom Arbeitsgericht beteiligten Betriebsparteien der A Klinik GmbH in das Ve r- fahren einzubeziehen. Dem steht die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des mit dem Antrag zu 2 . inhaltlich identischen Antrags aus dem Verfahren - 19 BV 15/10 - entgegen (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 34, aaO ) . V. Der Antrag von ver.di ist unzulässig. Über die mit dem Antrag zu 2 . b e- gehrte Feststellung ist bereits durch den in Rechtskraft erwachsenen Antrag zu 1 . entschieden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse an der b e- gehrten punktuellen Feststellung besteht nicht. 1. Der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des Beschlusses des La n- desarbeitsgerichts ergibt sich aus der Beschlussformel und der Beschlussb e- gründung des Landesarbeitsgerichts. 15 16 - 8 - 1 ABR 33/12 - 9 - a) Im Beschlusstenor hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 1 . von ver.di entsprochen und festgestellt, das s medsonet keine tariffähige Gewer k- schaft iSv. § 2 Abs. 1 TVG ist. In zeitlicher Hinsicht umfasst dieser Teil der B e- schlussformel die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit von medsonet auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrag s bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzung en . Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewäh r- leisteten Tarifautonomie. E ntsprechend diesem Ordnungszweck soll ein e nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte Gewerkschaft oder Stelle klären können, ob die Vereinigung, deren Tarif fähigkeit umstritten ist , in der Lage ist, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbe dingungen herbei zu führen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45) . Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG w ird daher die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Z u- stellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antra g- steller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränk t (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 33, BAGE 136, 302) oder eine ausschließlich verga n- genheitsbezogene Feststellung erreichen will . b) Eine derartige zeitliche Beschränkung der Antragstellung ist weder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch den Beschlussgründen zu en t- nehmen. Bei Antragstellung galt bei medsonet die in der Gründungsversam m- lung vom 5. März 2008 beschlossene Satzung. Die nachfolgende Satzungsä n- derung ist nicht von ver.di, sondern von medsonet in das Verfahren eingeführt worden, ohne dass ver.di ihre Antragstellung g eändert hat. Eine zeitliche B e- schränkung des Antrags auf die im Februar 2012 beschlossene und erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Eintragung in das Vereinsregister am 4. Januar 2013 gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gewordene geände r- te Sat zung hat ver.di nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren von der Antragstellung i m - l- ler ihren Feststellungsantrag auf den Zeitraum ab der letzten Satzungsänd e- rung beschränkt haben (dazu BAG 14. D ezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 93, 17 18 - 9 - 1 ABR 33/12 BAGE 136, 302) . Der Beschlussbegründung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses , abweichend vom Vortrag von ver.di und von dem allgemeinen Antragsverständnis , seine Entscheidung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum ab der beschlossen en , jedoch noch nicht eingetragenen Sa t- zungsänderung vom Februar 2012 beschränken wollte. Damit steht rechtskrä f- tig fest, dass medsonet ab dem Zeitpunkt seiner Gründung nicht tariffähig war. 2. Ein rechtlich ges chütztes Interesse an der punktuellen Feststellung der Tarifunfähigkeit von medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bunde s- manteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken am 20. Oktober 2008 besteht da her nicht. Die Entscheidung über di e mangelnde Tariffähigkeit von medsonet ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung ist hinreichend klar und ve r- ständlich, ohne dass es einer besonderen Feststellung für einzelne Tage b e- darf. Schmidt Koch Linck Manfred Gentz D. Wege 19

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