1. Senat - Betriebsvereinbarung - Verzicht - Zustimmung des Betriebsrats
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Betriebsvereinbarung - Verzicht - Zustimmung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 1 AZR 405/12 - I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 28. September 2010 - 2 Ca 3386/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Februar 2012 - 11 Sa 79/11 - F ür die Amtliche Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Verzicht - Zustimmung des Betriebsrats Gesetz: BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 405/12 11 Sa 79/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Rath fü r Recht e r- kannt: - 2 - 1 AZR 405/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2012 - 11 Sa 79/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Die im Jahr 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1973 bei der Beklagten in deren Werk Bochum beschäftigt. Die Beklagte schloss a m 8. Dezember 2004 mit dem Gesamtbetriebsr at - (BV 2004) . Diese s ah beim betriebsbedingten Abschluss eines Aufhebungsvertrags bis zum 31. Januar 2005 mit Mitarbeitern ab Jahrgang 1952 und jünger die Zahlung e i- ner Abfindung vor . In der unter dem 14. April 2005 mit dem Betriebsrat abg e- ( BV 2005) heißt es: Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat verfolgen das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Werkes Bochum he r- zustellen und zu sichern. Die Geschäftsleitung beabsichtigt im Zusammenhang mit der zu diesem Zweck geplanten Restrukturierung insg e- samt noch im Jahre 2006 858 Arbeitsplätze, im Jahr e 2007 259 Arbeitsplätze im Werk Bochum abzubauen. Die geplante Personalreduzierung, die Zeiträume und die Ve r- teilung auf die verschiedenen Bereiche sind dem Gesam t- betriebsrat und der Einigungsstelle erläutert worden ( ve r- gleiche u. a. Anlage 1 zu dieser Ver einbarung). 1 2 3 - 3 - 1 AZR 405/12 - 4 - II. Der Personalabbau soll vorrangig durch sozialverträgliche Maßnahmen, nämlich Vorruhestandsverträge und Aufh e- bungsverträge erfolgen. 2. Für die genannten Aufhebungsverträge gilt Folgendes: a) Sie können mit allen Mitarbeitern ab Jahrgang 1952 und jünger, die in einem aktiven Arbeitsve r- hältnis zu einem der im Rubrum benannten U n- ternehmen stehen, abgeschlossen werden. Es bestehen jedoch keine individuellen Ansprüche Die Klägerin äußerte bereits im Dezember 2004 den Wunsch, durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausz u- scheiden. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihren fehlenden Budge t- rahmen ab. Im August/September 2005 erkundigte sich die Klägerin erneut nach der Möglichkeit, durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden. Erst im Dezember 2005 erklärte sich die Beklagte zum A b- schluss eines Aufhebungsvertrags bereit. Am 7. Dezember 2005 schlossen die Parteien und die BAQ Transfer - und Qualifizierungs - GmbH (BAQ) eine als Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 250.000,00 Euro zum 30. November 2007 betriebsbedingt ende n sollte. Nach der BV 2 005 hätte die Abfindung der Kläg e- rin bei einem betriebsbedingten Ausscheiden 39 5.536,24 Euro betragen . Dan e- ben vereinbarten die Klägerin und die BAQ in dem Dreiseitigen Vertrag die B e- gründung ein es Arbeitsverhältnis ses für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 an den Betriebsrat . In diesem heißt es : r gegenüber der Berechnung nach der Betriebsvereinb a- rung Nr. 2004/01 b- findungssumme in Höhe von 250.000,00 Euro a us dem Unternehmen ausscheiden. Wir bitten um kurzfristige Zustimmung des Betriebsrates. 4 5 - 4 - 1 AZR 405/12 - 5 - Mitarbeitererklärung Ich, B, scheide auf freiwilliger Basis zu den individuell ve r- Das Schreiben enthält ü eine Unte r- schrift, deren Urheberschaft zwischen den Parteien streitig ist. Anschließend folgt die Der Arbeitnehmer H war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Betriebsrats Bochum. Die Beklagte zahlte der Klägerin den im Aufhebungsvertrag vom 7. Dezember 200 5 vereinbarten Abfindungsbetrag. Die Zahlung einer weiterg e- henden Abfindung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2008 ab. Die Klägerin hat gemeint , sie habe Anspruch auf die Differenz zwischen der vereinbarten Abfindung und der Abfindung nach de r BV 2005. Die an den Betriebsrat gerichtete Erklärung vom 7. Dezember 2005 habe sie nicht unte r- schrieben, jedenfalls nicht bewusst. Der Betriebsrat habe einem Teilverzicht auf die Sozialplanabfindung nicht zugestimmt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 145.536,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 405/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht entsprochen werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Aufhebungsvertrag vom 7. Dezember 2005 sei aus betriebsbedingten Gründen iSv. Nr. II 2. b) BV 2005 geschlossen worden. Ebenso wenig ha t das Landesarbeitsgericht geprüft , ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen ist . Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine weitere Abfindun g aus de r als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden BV 2005 hat. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung de r S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Ta tbestandsvoraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung aus de r BV 2005 zu Unrecht bejaht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses der Parteien sei betriebsbedingt erfolgt und sich zur Begründung auf die im Aufhebu ngsvertrag vom 7. Dezember 2005 unter A. getroffene Ve r- einbarung der Parteien bezogen. Der Personalabbau im Werk Bochum der B e- klagten sei durch die dort genannte BV 2004 projektiert und durch die BV 2005 unter Beibehaltung der Abfindungsformel konkretisier t worden. 2. Damit hat das Landesarbeitsgericht die normativen Anspruchsvorau s- setzungen für den geltend gemachten Sozialplananspruch nach der BV 2005 verkannt. Nach deren Nr. II 2. b) musste das Ausscheiden aus dem Unterne h- men betriebsbedingt aufgrund ei nes Aufhebungsvertrags erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitsplatz der Klägerin von dem in Nr. I BV 2005 beschri e- benen Arbeitsplatzabbau betroffen ist. Danach beabsichtigte die Beklagte , im Jahre 2006 858 Arbeitsplätze und im Jahr e 2007 259 Arbeitsplätze im Werk Bochum abzubauen. Die geplante Personalreduzierung, die Zeiträume und die Verteilung auf die verschiedenen Bereiche sind in der Anlage 1 zur BV 2005 12 13 14 15 - 6 - 1 AZR 405/12 - 7 - aufgeführt. Ein betriebsbedingtes Ausscheiden der Klägerin aufgrund eines A ufhebungsvertrags iSd. BV 2005 setzt daher voraus , dass ihr Arbeitsplatz den dort genannten Bereichen zuzuordnen war und die von ihr zu erledigenden Aufgaben nach ihrem Ausscheiden entfallen sind. Fehlt es hieran, fällt der A b- schluss des Aufhebungsvertrags nicht in den Geltungsbereich der BV 2005. 3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht g e- troffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen von Nr. II 2. b) BV 2005 vorliegen. Die insoweit darlegungs - und beweispflicht ige Klägerin hat hierzu bi s- lang keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Sie hat ihren Anspruch zunächst auf die BV 2004 gestützt, obwohl deren Geltungsbereich nach Nr. III 2. b) BV 2004 nur bis zum 31. Januar 2005 abgeschlossene Aufhebungsverträge erfasst. Di e mit der Klägerin getroffene Vereinbarung datiert aber vom 7. Dezember 2005. Erst auf den Hinweis der Beklagten hat sie sich zur Begründung ihres A n- spruchs auf die BV 2005 bezogen, ohne allerdings deren Anspruchsvorausse t- zungen im Einzelnen darzulegen. Ei n solcher Vortrag war auch nicht wegen der Angaben im Aufhebungsvertrag entbehrlich , wonach die Klägerin eine A bfi n- dung entsprechend der BV 2004 erhält. Die Parteien können über die Vorau s- setzungen ein es normativen Abfindungsanspruchs nicht verfügen. Die K lägerin verkennt, dass ihre auf die Zahlung einer weitergehenden Abfindung gerichtete Klage nur dann begründet ist, wenn die in Nr. II 2. b) BV 2005 bestimmten A n- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 4. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist insgesamt a ufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Senat kann über den mit der Klage erhobenen Anspruch wegen des Gebots des fairen Verfahrens nicht selbst entscheiden . Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin nach dem Verfahre nsverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hä t- te, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Hieran fehlt es im Streitfall. In beiden Vorinstanzen sind nach dem Akteninhalt die entsche i- dungserheblichen tatsächlichen und rec htlichen Gesichtspunkte des von ihr geltend gemachten Sozialplananspruchs nicht ausreichend erörtert worden, so 16 17 18 - 7 - 1 AZR 405/12 - 8 - dass die Klägerin keine Veranlassung hatte , ihren unzureichenden Vortrag i n- soweit zu ergänzen. Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin daher in der neuen Verhandlung Gelegenheit geben, den bisher unterbliebenen Vortrag nachzuholen. Kommt diese der ihr obliegenden Darlegung nicht nach, ist ihre Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts z u- rückzuweisen. II. Für die neue Verhandlung vermag der Senat angesichts des bisher fehlenden Vortrags beider Parteien keine abschließenden Hinweise zu geben. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die der Klägerin übe r- tragenen Aufgaben aufgrund der betriebsänd ernden Maßnahmen entfallen sind, wird es allerdings weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin aufgrund der von den Parteien unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung vom 7. Dezember 2005 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden ist. Dies wäre nicht der F all , wenn der Vertragsschluss unter der Bedingung erfolgt ist, dass der Betriebsrat eine n Verzicht der Klägerin auf einen Teil der Sozialplanabfindung genehmigt . Da es an einer solchen wirksamen Genehmigung fehlt , wäre die vereinbarte Bedingung noch nicht eingetreten, weshalb die Klage auch in diesem Fall als unbegründet abzuweisen wäre. 1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht in Betracht gezogen, ob es an e i- nem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis fehlt, weil der Aufh e- bungsvertrag der Parteien vom 7. Dezember 2005 unter der konkludent verei n- barten Bedingung einer wirksamen Zustimmung des Betriebsrats zu einem Teilverzicht der Klägerin geschlossen worden ist. Für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung sprechen jedoch die den Vertragsschlu ss begle i- tenden Umstände. a) Will der Arbeitgeber dem Beendigungswunsch eines Arbeitnehmers nicht im Wege stehen, obwohl er diesen weiterhin benötigt, kann er diesem den Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter der Bedingung anbieten, dass der Betriebsrat einem (Teil - )Verzicht auf den Abfindungsanspruch gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zustimmt (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - zu II 2 b ee der Gründe) . 19 20 21 - 8 - 1 AZR 405/12 - 9 - b ) Ein solcher Wille der Beklagten, die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses an die Höhe der mit d er Klägerin vereinbarten Abfindung zu binden, war für diese nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unzweifelhaft und eindeutig erkennbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin wiederholt an die Beklagte herangetreten ist un d diese um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gebeten hat. Auf Seiten der Beklagten bestand zunächst keine Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu b e- enden. Erst im Dezember 2005 erklärte sie ihr Einverständnis mit dem A b- sch luss eines Aufhebungsvertrags mit einer individuell vereinbarten Abfi n- dungssumme. Für einen über ein stimmenden Willen der Parteien, das Arbeit s- verhältnis nur gegen Zahlung einer geringeren als der Sozialplanabfindung zu beenden, spricht das Schreiben vom 7. Dezember 2005. In diesem teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass die Klägerin mit einer reduzierten Abfi n- dungssumme von 250.000,00 Euro aus dem Unternehmen ausscheiden möc h- te. In einer angefügten Erklärung der Klägerin bestätigte diese ihr Ausscheid en c ) Die Beteiligung der BAQ an dem Dreiseitigen Vertrag vom 7. Dezember 2005 steht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter einer Bedingung nicht zwingend entgegen. Vielmehr liegt es nahe, dass die wirksame Beend i- gung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses für die BAQ Voraussetzung für einen Vertragsschluss mit der Klägerin war. 2. Ist der Aufhebungsvertrag vom 7. Dezember 2005 unter der Bedingung einer Zustimmung des Betriebsrats zu dem Teilverzicht der Klägerin auf die S o- zialplanabfindung geschlossen worden, fehlte es an dem für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderlichen Bedingungseintritt. Der Betriebsrat hat ein en etwaigen Verzicht der Klägerin nicht genehmigt . a) Ein Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung e i- ner Betriebsvereinbarung. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Sozia l- plananspruch ist daher nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam . Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise auf einen Sozialplananspruch verzichtet. 22 23 24 25 - 9 - 1 AZR 405/12 - 10 - b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin auf den über 250.000,00 Euro hinausgehenden Betrag der ihr rechnerisch zustehenden S o- zialplanabfindung von 395 . 536,24 Euro verzichtet hat . Es fehlt an der erforderl i- chen Genehmigung des Betriebsrat s zu einem solchen Verzicht. aa) Für die nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderliche Zustimmung ge l- ten die §§ 182 ff. BGB. Sie kann vorher als Einwilligung (§ 183 BGB) oder nac h- träglich als Genehmigung (§ 184 BGB) erteilt werden. Formvorschriften best e- hen insoweit nicht. Der Betriebsrat muss aber unmissverständlich zum Au s- druck bringen, dass er mit dem Verzicht einverstanden ist. Für d ie Zustimmung ist ein ordnungsgemäß e r Beschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG e r- forderlich . Sie kann grundsätzlich nur für den einzelnen konkreten Verzicht des Arbeitnehmers erteilt werden (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - Rn. 27, BAGE 109, 244) . Eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Anspruch aus einer Betriebsve r- einbarung setzt die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats über die für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände voraus. Ein solches Verstän d- nis gebietet der Normzweck. Die in § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG für die Wirksa m- keit eines Anspruchsverzichts verlangte Zustimmung des Betriebsrats schützt den zwingenden Geltungsanspruch der betreffenden betrieblichen Normen und soll diese vor einer Aushöhlung durch Individua labsprachen bewahren (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 107, 347) . Nur wenn der Betriebsrat über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, kann er sachgerecht beurteilen, ob er in dem zu beurteilenden Einzelfall eine Abwe i- c hung von der zwingenden Wirkung des sich aus der Betriebsvereinbarung e r- gebenden Individualanspruchs zulassen soll. Zu diesen Umständen, die dem Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung bekannt sein müssen, gehört insb e- sondere der Umfang des individuellen V erzichts auf den Anspruch aus der B e- triebsvereinbarung. bb) D anach fehlt es nach den bisherigen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über einen etwaigen Verzicht der Klägerin auf einen Teil ihres Sozialplananspruchs. 26 27 28 - 10 - 1 AZR 405/12 Der Betriebsrat war nicht ausreichend über den Umfang des mit dem Aufh e- bungsvertrag verbundenen Teilv erzichts der Klägerin informiert . Im Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2005 hatte diese ihm zwar die im Aufhebung s- vertrag verei nbarte Abfindungssumme mitgeteilt. Dem Betriebsrat war aber die rechnerische Höhe der sich aus der BV 2005 ergebenden Sozialplanabfindung weder bekannt noch verfügte er über die notwendigen Angaben, um diese zu berechnen. Dass die Klägerin mit einer Abfindungssumme von 250.000,00 Euro auf einen Betrag von 145.536,24 Euro verzichten würde , war aus dem A n- schreiben nicht ersichtlich . Schmidt Linck Koch Hayen Rath

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