1. Senat - Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 21/12 16 BV 283/11 Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Sprungrechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 17. September 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Lin ck und Prof. Dr. Koch sowie die e h- renamtlichen Richter Berg und Fasbender für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 21/12 - 3 - Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. März 2012 - 16 BV 283/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts we gen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Aufstellung eines Sozialplan s . Die Arbeitgeberin bietet bundesweit Finanz dienstleistungen an. Neben ihrem Sitz in München unterhält sie Geschäftsstellen an verschiedenen Stan d- orten im Inland. An der im Jahr 2010 durchgeführten Wahl des Betriebsrats für den B e- trieb München nahmen auch die 16 Arbeitnehmer der bis dahin betriebsratsl o- sen Geschäftsstelle Mannheim teil. Deren Arbeitnehmer hatten zuvor beschlo s- sen, sich an der für den Betrieb München durchg eführten Betriebsratswahl zu beteiligen . Die Geschäftsstelle Mannheim wurde im Verlauf des Jahres 2010 g e- schlossen. Die vom Betriebsrat geforderte Aufstellung eines Sozialplans lehnte die Arbeitgeberin ab. Eine daraufhin gebildete Einigungsstelle stellte am 13. Mai 2011 ihre Unzuständigkeit fest. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Entscheidung der Einigung s- stelle sei unwirksam. Die Geschäftsstelle Mannheim und der Betrieb München seien mitbestimmungsrechtlich jeweils selbständige Betriebe, so dass d ie Schließung der Geschäftsstelle Mannheim eine sozialplanpflichtige Betriebsä n- derung iSd. § 111 BetrVG darstelle. Durch den Beschluss der Arbeitnehmer der Geschäftsstelle Mannheim, an der Wahl des Betriebsrats in München teilz u- nehmen, sei die Fiktionswirk ung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht au f- gehoben worden. 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 21/12 - 4 - Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die Entscheidung der zwischen den Parteien gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelung s- en Ausgleich bzw. die Abmilderung der wirtschaftlichen Nac h- teile aus Anlass der geplanten Schließung der Geschäft s- Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antr ag abgewiesen. Mit der zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter. B. Die zulässige Sprungrecht s beschwerde des Betriebsrats ist unbegrü n- det. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewi esen. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. 1. Nach seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. Mai 2011 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die be gehrte Feststellung fehlt e es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO , da d er Antrag kein feststellung s- fähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Senat s- rechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse , mit de nen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwis chen den B e- triebsparteien begründet . Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Reg e- lung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar . Die Zuständi g- keit der Einigungs stelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts v o- raus . Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe , BAGE 115, 49) . Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausg ehende (fristgebundene) 6 7 8 9 10 11 - 4 - 1 ABR 21/12 - 5 - Rechts - und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die E i- nigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angel e- genheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund mü s- sen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anfo r- derungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen , dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12) . 2. Da nach ist der Antrag auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim ein erzwingbares Mitbestimmungs r echt nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans. D ieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. 3 . Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. a) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfa s- sungsrechtliches Rechtsverhäl tnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17) . b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. Mit dem Antrag w ird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann . D as Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen , weil die Arbeitgeb erin die Schließung der G e- schäftsstelle Mannheim bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozia l- plans ist auch noch nach der Durchführung einer Betriebsänderung möglich (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 14, BAGE 117, 296) . 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 21/12 - 6 - II. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht den Abschluss eines Soz i- alplans verlang en. Die Maßnahme stellt keine sozialplanpflichtige Betriebsänd e- rung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Di e Geschäftsstelle Man n- heim war zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung weder ein eigenständiger Betrieb iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein wesentlicher Betriebsteil des Betriebs München. 1. Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet di e Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans, wenn es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer Einigung über den Sozialplan kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG plant ode r bereits durchgeführt hat. Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betrieb s- änderung insbesondere die Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils. 2. Eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegt nicht vor. Es kann zug unsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass d ie Geschäftsste l- le Mannheim aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb in Mü n- chen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Betrieb gegolten hat, in dem ein B e- triebsrat errichtet werden k onnte. Die durch diese Vorschrift bewirkte Fiktion als Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist durch den Beschluss der Belegschaft der Geschäftsstelle Mannheim über die Teilnahme an der Betriebsratswahl für den Betrieb München beendet worden. Ab dem Zeit punkt der Einleitung des gemeinsamen Wahlverfahrens war die Geschäftsstelle Mannheim betriebsve r- fassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in München zugeordnet. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betrieb s- rats im Hauptbetrieb teilzunehmen , wenn in dem Betriebsteil kein eigener B e- triebsrat besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG) . 16 17 18 19 - 6 - 1 ABR 21/12 - 7 - b) Die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat drei Möglic hkeiten über eine kollektivrechtliche Repräse n- tanz zu befinden : Sie kann betriebsratslos bleiben, weil sie sich weder für die Wahl eines eigenen Betriebsrats noch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entscheide t; sie kann für den Betriebsteil einen eigenständigen Betriebsrat wä h- len, der dann nur die Beschäftigten dieses Betriebsteils vertritt , oder die Tei l- nahme an der Wahl im Hauptbetrieb beschließen . In den ersten beiden Fällen bleibt die Fiktion eines eigenständigen Betriebs erhalten. Entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde wird die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte Eigenständigkeit des Betriebsteils durch den Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb aufgehoben. Für ihre Sichtweise, wonach d ie aus einer gemeinsamen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung das B e- triebsratsamt nicht nur für den Hauptbetrieb, sondern auch in einer Doppelfun k- tion zugleich für den betriebsverfassungsrechtlich weiterhin als eigenständig geltenden Betriebs teil wahrnimmt, bietet das Gesetz kei ne Anhaltspunkte. Vielmehr ist ein betriebsratsloser Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn sich die Belegschaft des Betriebsteils für die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb entscheidet und an dieser tei lnimmt. Hierfür sprechen das systematische Normverständnis der Vorschri f- ten über die Errichtung von Betriebsräten im Betr iebsverfassungsgesetz sowie die Entstehungsgeschichte de s § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG . a a) D er Wortlaut des § 4 Abs. 1 BetrVG ist für die Auslegung unergiebig . Der betriebsverfassungsrechtliche Status von Betriebsteilen ist in der Vorschrift nur unvollkommen geregelt. De r en Satz 1 erfasst nur den betriebsverfassung s- rechtlichen Status von Betriebsteilen, die entweder räumlich weit vom Hauptb e- trieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen. Diese qualif i- zierten Betriebsteile gelten kraft Fiktion als eigenständige Betriebe, in denen Betriebsräte ge wählt werden. Unterbleibt eine solche Wahl , hat dessen Bele g- schaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 H albs. 1 BetrVG die Möglichkeit, mit Stimme n- mehrheit formlos zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb 20 21 - 7 - 1 ABR 21/12 - 8 - teilzunehmen. Zu den Rechtsfolgen, die mit e ine m solchen Beschluss verbu n- den sind, verhält sich die Vorschrift nicht. b b ) Die Sichtweise der Rechtsbeschwerde steht im Widerspruch zur Sy s- tematik der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten . (1 ) Betriebsräte werden ausschließlich für eine betriebsratsfähige Einric h- tung gewählt. Eine Doppelrepräsentanz eines unmittelbar gewählten Betrieb s- ratsgremiums für zwei Betriebe sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. ( a ) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit mehr als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, B e- triebsräte gewählt. Diese vertreten die Belegschaft des Betriebs, von der sie gewählt worden sind. Die Errichtung und Betätigung des Betriebsrats ist auf diese Einheit beschränkt. Träfe die Au ffassung der Rechtsbeschwerde zu, wü r- den die Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils von einem Betriebsrat r e- präsentiert, an dessen Wahl auch die Belegschaft des Hauptbetriebs teilg e- nommen ha t . Dies widerspricht der Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, w o- nach der qualifizierte Betriebsteil gerade als betriebsverfassungsrechtlich e i- genständiger Betrieb gilt. ( b ) Das Betriebsverfassungsgesetz lässt die Zuständigkeit eines Betrieb s- rats für die Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs nur bei Bestehen e ines Übe r- gangsmandats (§ 21a BetrVG) zu. Dieses soll in der besonderen Situation einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübe r- gehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungs r echte erhalten und bis zur Errichtung e ines Betriebsrats in der neu en Einheit ein e betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständi g- keit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass der Betriebsrat nur die Belegschaft eines Betriebs repräsentiert und es einer besonderen gesetzl i- chen Anordnung bedarf, um seine Repräsentanz auch auf Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs zu erstrecken. Eine solche Regelung enthäl t § 4 Abs. 1 BetrVG aber nicht. 22 23 24 25 - 8 - 1 ABR 21/12 - 9 - (2) Ein Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 H albs. 1 BetrVG über die Tei l- nahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb hat zur Folge, dass für den qualifizierten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat nicht gewählt werden kann. Betriebsstätten, in denen keine Betriebsräte errichtet werden können, werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 BetrVG dem Hauptbetrieb zugeordnet, an dessen Wahl sie teilnehmen und von dessen Betriebsrat sie repräsentiert werden. ( a ) Dies gilt für einfache Betriebsteile, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen. In diesen können wegen ihrer fehle n- den Eigenständigkeit keine Betriebsräte errichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden sie b etriebsverfassung s- rechtlich de m Hauptbetrieb zugeordnet (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19) . D ie Arbeitnehmer des einfachen Betriebsteils nehmen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teil und werden von dessen Betriebsrat ve r- tr e ten. Die gleiche Rech tsfolge hat der Gesetzgeber bei den von § 4 Abs. 2 BetrVG erfassten Einheiten bestimmt . N ach dieser Vorschrift werden selbstä n- dige Betriebe, in denen mangels Betriebsratsfähigkeit kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann , dem Hauptbetrieb zugeordnet . ( b ) Eine vergleichbare Situation besteht, wenn die Belegschaft eines qual i- fizierten Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 2 H alb s. 1 BetrVG beschließt, an der Wahl zum Betriebsrat des Hauptbetriebs teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung begeben sich die im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer der Möglichkeit, entweder betriebsratslos zu bleiben oder ihre Interessen durch einen au s- schließlich von ihnen gewählten Betriebsrat wahrnehmen zu lassen. S ie werden durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten. Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes setzt dies die Zuordnung des qualifizierte n B e- triebsteil s zum Hauptbetrieb voraus . (3 ) Für d ie Auffassung de r Rechtsbeschwerde spricht nicht die fehlende Verweisung in § 4 Abs. 1 BetrVG auf § 3 Abs. 5 S atz 1 BetrVG. Nach der letz t- genannten Vorschrift gelten d ie aufgrund eines Tarifvertrags oder einer B e- triebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten betrieb s- verfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses 26 27 28 29 - 9 - 1 ABR 21/12 - 10 - Ge setzes. Die gesetzliche Fiktion beruht auf der Annahme, dass es zumindest zweifelhaft sein kann, ob es sich bei den durch Kollektivvereinbarung gescha f- fenen Organisationseinheiten um Betriebe oder Betriebsteil e iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bet rVG handelt. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Fiktion eine klarstellende Regelung geschaffen, nach denen die neu gebildeten Einheiten betriebsverfassungsrechtlich als Betriebe gelten. Eine solche Bezu g- nahme musste der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BetrVG n icht aufnehmen. Die Z u- ordnung eines qualifizierten Betriebsteils erfolgt stets zu einer betriebsratsfäh i- gen Einheit. c c ) Diese Sichtweise wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestätigt. Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsg e- setzes am 28. Juli 2001 (BetrVerf - Reformgesetz , BGBl. I S. 1852) dem bisher i- gen § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angefügt worden. Auch d er Gesetzgeber ist d a- von ausgegangen, dass de r Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Haupt betrieb zu einer vorübergehenden Zuordnung des qualifizierten Betrieb s- teils zum Hauptbetrieb führt. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, nach der der bisherige § 4 BetrVG ua. um eine Regelung über die Zuordnung von sel b- ständigen Betriebsteilen ergänzt we rden soll te . Das Abstimmungsergebnis für die Teilnahme an der Wahl zum Betriebsrat im Hauptbetrieb wird dort u- n der Gesetzesbegründung: getroffene Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von den A r- beitnehmern widerrufen wird (BT - Drucks. 14/5741 S. 35) . d d ) W eder allgemeine mitbestimmungsrechtliche Erwägungen noch d ie B e- teiligungsrecht e aus § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG erzwingen ein anderes Auslegungsergebnis . D er Beschluss über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb und die damit verbundene Zuordnung des Betriebsteils wirk en sich entgegen der Auffassung de r Rechtsbeschwerde nicht ausschließlich zu l asten der Belegschaft des vormals qualifizierten Betr iebsteils aus. 30 31 32 - 10 - 1 ABR 21/12 - 11 - (1 ) Mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 H alb s. 1 BetrVG vorgesehene n Absti m- mung sverfahren hat der Gesetzgeber für die in einem qualifizierten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer eine n einfachen Weg für eine Repräsentation g e- schaffen, ohne selb st einen Betriebsrat zu errichten. De ssen Belegschaft wird selbst dann von einem Betriebsrat vertreten , wenn unter den dort Beschäftigten keine Bereitschaft für die Übernahme eines Betriebsratsamt s best eht . Sie kann die ansonsten eintretende Betriebsratslosigkeit durch eine entsprechende B e- schlussfassung abwenden. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar davon ausg e- gangen, dass in kleineren Einheiten die Bereitschaft für den Betriebsrat zu ka n- didieren, weniger ausgeprägt ist, als in größeren Betrie ben. Weder der Arbei t- geber noch die im Hauptbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können die damit verbundene Zuordnung verhindern. (2 ) D ie Zuordnung zum Hauptbetrieb kann sich bei betriebsändernden Maßnahmen auch zu g unsten der Belegschaft des Betriebsteils auswirken . Überschreitet zB ein im Hauptbetrieb durchgeführte r Personalabbau die Za h- lengrenzen des § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG und werden überwiegend Arbei t- nehmer des Hauptbetriebs und nur einzelne Arbeitnehmer eines zugeordneten Betriebsteils betriebsbed ingt gekündigt, werden auch d eren Entlassungen von der Sozialplanpflicht des § 112a Abs. 1, § 112 Abs. 4 BetrVG erfasst . D ie g e- kündigten Arbeitnehmer des Betriebsteils erhalten Sozialplanleistungen , die sie ansonsten mangels Erreichen der erforderlichen Zahlengrenzen nicht bea n- spruchen könnten, wenn der Betriebsteil - entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht dem Hauptbetrieb zugeordnet, sondern als eige n- ständiger Betrieb fortbestanden hätte. c ) Danach hat das Arbeitsgericht den Feststellu ngsantrag zu Recht abg e- wiesen. Die Geschäftsstelle Mannheim hat durch den Zuordnungsbeschluss und die Teilnahme ihrer Belegschaft an der Betriebsratswahl im Betrieb Mü n- chen ihre durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte betriebsverfassungsrechtl i- che Eigens tändigkeit verloren. Die Voraussetzungen für eine sozialplanpflicht i- ge Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegen bezogen auf den 33 34 35 36 - 11 - 1 ABR 21/12 Betrieb München nicht vor. Die Arbeitgeberin hat keinen Betrieb stillgelegt. Dass es sich bei der Geschäftsstelle Mannheim um einen wesentlichen B e- triebsteil iSd. genannten Vorschrift gehandelt hat, ist weder offensichtlich noch vom Betriebsrat geltend gemacht worden. Schmidt Linck Koch Fasbender Berg

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