1. Senat - Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. November 2014 Erster Senat - 1 ABR 21/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 15/11 Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag Bestimmungen: BetrVG § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 83 Abs. 3 Leitsatz: Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abwe i- chende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu der weitgehenden Parallelsache - 1 ABR 22/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 21/13 2 TaBV 15/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbe itsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin S chw itzer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 21/13 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesar beitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 15/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigung s- stelle vom 30. s- vereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsm a- Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Ar beitgeberin betreibt eine Privatkundenbank mit mehreren Stan d- orten in Deutschland. Die auf Arbeitnehmerseite am Verfahren beteiligte B e- triebsrätegemeinschaft ist auf der Grundlage des Tarifvertrag s n- sowie zur Zuordnung von Betriebste i- len und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern i dF vom 23. August 2010 (TV Zuordnung 2010) gebildet worden . Dieser lautet: § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für alle betrieblichen Einheiten (B e- triebe, selbständige und unselbständige Betriebs teile ) der Postbank, BCB AG, Postbank Direkt und PB FK im Ge l- tungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. ... I. Normativer Teil § 2 Standortbetriebsräte 1 An den Standorten der Postbank (Anlage 1.1) in den 1 2 - 3 - 1 ABR 21/13 - 4 - Betrieben Ressourcen (Anlage 1.3) sowie der Zen t- r a le in Bonn werden örtliche Betriebsräte der Pos t- bank errichtet. ... 5 Die Vorschriften des BetrVG über die Recht e und Pflichten des Betriebsrates sowi e über die Recht s- stellung seiner Mitglieder finden auf den Standortb e- triebsrat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anwendung. § 3 Zuordnung 1 Den Standorten i.S.d. § 2 Absatz 1 sowie der Zentr a- le werden nach Maßgabe der Anlage 2.1 betriebliche Einheiten der Postbank, Postbank Direkt und PB FK zugeordnet. ... § 4 Betriebsrätegemeinschaften 1 Die Betriebsräte verschiedener Unternehmen des Konzerns Postbank bilden gem. Anlage 3 jeweils eine Betriebsrätegemeinschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 2 Die Standortbetriebsräte und Betriebsräte der Betri e- be Ressourcen nehmen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten in der Betriebsrätegemeinschaft gemei n- sam war. Dies gilt auch für die Rechte gemäß § § 37, 38 und 40 BetrVG. Die Arbeitgeberin und ihr am Standort Hamburg gebildeter Betriebsrat vereinbarten am 9. August 2007 in einem ar beitsgericht lichen Vergleich die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zur Regelung von Krankeng e- sprächen und eines betrieblichen Eingl iederungsmanagements. Die Einigung s- stellenmitglieder verständigten sich in der Sitzung am 18. Februar 2008, z u- nächst den Ausgang eines zwischen d en Beteiligten des Einigungsstellenve r- fahrens geführten und seinerzeit vor dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahrens über den Inhalt des Mitbestimmungsrechts beim betriebl i- chen Eingliederungsmanagement abzuwarten. Diese r Rechtsstreit wurde durch den Senatsb eschluss vom 18. August 2009 ( - 1 ABR 45/08 - ) abgeschlossen. In 3 - 4 - 1 ABR 21/13 - 5 - diesem wurden die Anträge des B etriebsrats mangels hinreichender Bestimm t- heit als unzulässig abgewiesen. Die Einigungsstelle trat i m März 2010 erneut zusammen. In einem im April 2010 von der Arbeitnehmerseite erstell t en Entwurf über eine Betriebsve r- einbarung wurde erstmals die Betrieb srätegemeinschaft im Rubrum aufgeführt. Am 30. November 2010 beschloss die Einigungsstelle eine Betriebsvereinb a- rung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Nachdem aufgefallen war, dass der Einigungsstellenspruch nicht die für die Durchführung der Bet riebsve r- einbarung notwendige n Anlagen umfasst hat te , trat die Einigungsstelle am 13. April 2011 erneut zusammen und beschloss eine inhaltsgleiche Betrieb s- vereinbarung mit ein er Anlage 1 und ein em Informationsblatt. Die Arbeitgeberin hat beide Einigungsstel lensprüche, in deren Rubrum jeweils e- gemeinschaft (BRG) der Postbank F irmenkunden BC B AG, Betrieb Ressourcen i- gungsstellenspruchs vom 13 . April 2011 ist Gegenstand der im Verfahren - 1 ABR 22/13 - ergangenen Senatsentscheidung . Die Arbeitgeberin hat den Einigungsstellenspruch vom 30. November 201 0 schon wegen de r fehlenden Anlagen für un wirksam gehalten . E in Mitb e- stimmungsrecht bei der Ausgestaltung des betriebliche n Eingliederungsman a- gements bestehe nicht. Der Spruch sei zudem ermessensfehlerhaft . Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist. Die Betriebsrätegemeinschaft h at die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 sei recht s- wirksam durch den Spruch vom 13. April 2011 ergänzt worden. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dageg en gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewi e- sen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter. 4 5 6 7 8 - 5 - 1 ABR 21/13 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat d en Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht abgewiesen . Der Einigungsstellenspruch vom 30 . November 201 0 ist un wirksam. I. Der von der Arbeitgeberin innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG erhobene Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspr uchs gerichtet . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs besteht, obwohl beide Beteiligte von seiner U n- wirksamkeit ausgehen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Ar beit geber grundsätzlich zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlichen Vereinb a- rung verpflichtet , auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruh t und Gegenteiliges nicht vereinbart ist (Satz 1 Halbs. 2) . Danach hat die Arbei t- geber in den Eini gungsstellenspruch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Betrieb durchzuführen . Eine Vereinbarung über die Aufhebung der Durchfü h- rungspflicht haben die Beteiligten nicht getroffen. II. Am Verfahren sind andere Personen oder Stellen iSd. § 83 Abs. 3 A rbGG nicht beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmi t- telbar betroffen ist . Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - Rn. 17) . 2. Danach sind auf Arbeitnehmerseite außer der Betriebsrätegemeinschaft keine weitere n Stellen anzuhören. 9 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 21/13 - 7 - a) Dies gilt zunächst für den am Standort Hamburg gebildeten Betriebsrat der Arbeitgeberin. Zwar hat dieser in dem im Jahr 2007 geschlossenen gerich t- liche n Vergleich mit der Arbeitgeberin die Durchführung eines Einigungsstelle n- verfahr ens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Ei n- gliederungsmanagements ver einbart. Der Beschluss der Einigungsstelle ist aber nicht zwischen der Arbeitgeberin und ihrem am Standort Hamburg gebild e- ten Betriebsrat ergangen. Im Beschlussrubr um werden nur die Betriebsräteg e- meinschaft und die Arbeitgeberin genannt. Weitere Stellen werden durch die Entscheidung der Einigungsstelle nicht berechtigt oder verpflichtet. Auch inhal t- lich berührt ihr Beschluss nicht die Rechtsstellung des Standortbetri ebsrats der Arbeitgeberin. b) Die Vorinstanzen haben den Betriebsrat des Betriebs Ressourcen, auf dessen Bereich sich der Einigungsstellenbeschluss gegenständlich erstreckt, nicht angehört. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob dessen Beteiligung unterb leiben konnte, weil der Einigungsstellenspruch nur gegenüber der B e- triebsrätegemeinschaft ergangen ist. In der Anhörung vor dem Senat hat deren Vorsitzender angegeben, der Betrieb Ressourcen sei zwischenzeitlich aufgelöst worden. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegen getreten. III. Der Antrag ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 30 . No - vember 201 0 ist unwirksam. Die Einigungsstelle war nicht befugt, im Verhältnis zur Betriebsrätegemeinschaft eine Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Eing liederungsmanagement zu beschließen. Zwischen dieser und der Arbei t- geberin besteht kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, das die Einigungsstelle durch einen Spruch ausgestalten konnte. D er durch den TV Zuordnung 2010 errichte te n Betriebsrät egemeinschaft stehen die Beteil i- gungsrechte des am Standort Hamburg der Arbeitgeberin errichteten Betrieb s- rats nicht zu . 1. Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens sind die Arbeitgeberin und ihr am Standort Hamburg gebildeter örtlicher Betriebsrat. Bei de haben sich am 9. August 2007 in ein em gerichtlichen Vergleich auf die Durchführung eines E i- 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 21/13 - 8 - nigungsstellenverfahrens zu r Regelung von Krankengesprächen und eines b e- trieblichen Eingliederungsmanagements verständigt. 2. Die Betriebsrätegemeinschaft ist n icht anstelle des Standortbetriebsrats Beteiligter des Einigungsstellenverfahrens geworden. Für die Ausübung der Beteiligungsrechte für den am Standort Hamburg der Arbeitgeberin gebildeten Betrieb ist allein der dort errichtete Betriebsrat zuständig . Die in § 4 Abs. 2 TV Zuordnung 2010 bestimmte Wahrnehmung von dessen Beteiligungsrechten durch die Betriebsrätegemeinschaft ist von der in § 3 Abs. 1 BetrVG enthalt e- nen tariflichen Öffnungsklausel nicht umfasst. Dies haben die Einigungsstelle und die Vorinstan zen verkannt. a) Der TV Zuordnung 2010 legt eine von der gesetzlichen Betriebsverfa s- sung abweichende Zuständigkeit von Arbeitnehmervertretungen fest. aa) Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsät z- lich in den Betrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG enthalten e r- gänzende Regelungen zu gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben. Der aus einer Betriebsratswahl hervo r- gegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betri eblichen Ei n- heit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, BAGE 146, 89) . bb) Das Betriebsverfassungsgesetz er weitert die Zuständigkeit eines B e- triebsrats für Arbeitnehmer einer anderen betrieblichen Einheit nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) . Dieses soll in der besonderen Situ a- tion einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arb eitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsrat s- lose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkei t des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass es e i- 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 21/13 - 9 - ner besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um die Zuständigkeit eines für einen Betrieb gewählten Betriebsrat s zu verändern ( vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 25, BAGE 146, 89) . cc) § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Zuordnung 2010 schließt den Betriebsrat von der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte für die von ihm repräsentierte betriebl i- che Einheit aus und überträgt d ie se Befugnis einer Betriebsrätegemeinschaft. (1) Nach § 2 Abs. 1 bis 3 TV Zuordnung 2010 werden an den Standorten der dort aufgeführten betrieblichen Einheiten Standortbetriebsräte errichtet. Auf diese von den Belegschaften der jeweiligen Einheiten gewählten B etriebsräte finden d ie Vorschriften des Betr iebsverfassungsgesetzes über die Rec ht e und Pflichten des Betriebsrats sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder nach Maßgabe der nach folgenden Regelungen des TV Zuordnung 2010 Anwendung (§ 2 Abs. 5 TV Zuordnung 2010 ) . Den Standorten werden in § 3 TV Zuordnung 2010 betriebliche Einheit en unterschiedlicher Unternehmen zugeordnet und die dort gewählten Arbeitnehmervertretungen in eine r Betriebsrätegemeinschaft zusammengefasst (§ 4 Abs. 1 TV Zuordnung 2010) . In dieser nehmen die Standortbetriebsräte und die Betriebsräte der Betriebe Ressou rcen ihre Beteil i- gungsrechte und Pflichten gemeinsam wahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TV Zuordnung 2010) . Die Betriebsrätegemeinschaft besteht aus den Mitgliedern der an ihr b e- teiligten Betriebsräte. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvert reter (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV Zuordnung 2010 ) . (2) Dan ach tritt die Betriebsrätegemeinschaft bei der Ausübung der Beteil i- gungsrechte der zu ihr entsendenden Betriebsräte an deren Stelle. Die Bele g- schaft eines nach dem TV Zuordnung 2010 gebildeten Betriebs wird in b e- triebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nicht durch den von ihr gewäh l- ten Betriebsrat, sondern durch die Betriebsrätegemeinschaft vertreten. Diese nimmt die Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechte der zu ihr entsendenden Betriebsräte wahr. Dies hat zur Folge, dass etwa über personelle Einzelma ß- nahmen eines Betriebs auch betriebsfremde Mitglieder der Betriebsrätegemei n- schaft entscheiden. 22 23 24 - 9 - 1 ABR 21/13 - 10 - b) Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abwe i- chende Zuständigkeit für die A usübung von Beteiligungsrechten bestimmt we r- den. Eine solche Regelungsbefugnis ist von der in § 3 Abs. 1 BetrVG enthalt e- nen Öffnungsklausel nicht umfasst. aa) Die Vorschrift eröffnet den Tarifvertragsparteien eine vom Betriebsve r- fassungsgesetz abweichende Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen. Durch Tarifvertrag können unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Betriebsräte (Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b) , Spartenbetriebsräte (Nr. 2) oder ander e Arbeitne h- mervertretungsstrukturen (Nr. 3) bestimmt werden. Die vereinbarten Tarifno r- men gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft sind. Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG ist für die unmittelbare und zwingende Wi rkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die T a- rifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Die betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen treten in ihrem Geltungsbereich aber nur dann an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen orga nisatorischen Bestimmungen, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG genügen. Die s unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der Vorschrift verwandten unbestimmten Rechtsb egriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatl i- cher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksicht i- gen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimie rter Arbeitnehmervertretungen (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32 , BAGE 144, 290) . bb) Die Tarifvertragsparteien sind zwar unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG normierten Voraussetzungen zu einer vom Betriebsverfassung s- gesetz abweichenden Bildung von betrieblichen Einheiten berechtigt, die an die Stelle der nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG bestehenden Betriebe treten. In diesen Einheiten wählen die zugehörigen Arbeitnehmer als ihre R e- präsentanten Betriebsräte, denen die durch d as Betriebsverfassungsgesetz 25 26 27 - 10 - 1 ABR 21/13 - 11 - vermittelten Befugnisse zustehen. Die tarifliche Regelungsbefugnis umfasst aber nicht den Entzug betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse der gewählten Betriebsräte und deren Zuweisung an die durch Tarifvertrag bestimmten Org a- nisationseinheiten. Dies folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 BetrVG . Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten die ua. aufgrund eines Tarifve r- trags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassung s- rechtlichen Organisationseinheit en als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die Arbeitnehmervertretungen der durch Tarifvertrag bestimmten betrieblichen E inheiten finden jedoch die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des B e- triebsrats Anwendung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG) . D urch d iese Regelung ist klargestellt, dass die Belegschaft in den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten Einheiten von der dort gewählten Arbeitnehmervertretung repräse n- tiert wird. Deren Zuständigkeit für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer kann wede r beschränkt noch einer anderen Arbeitnehmervertretung übertragen we r- den. c) Danach erweist sich der Einigungsstellenspruch vom 3 0 . November 201 0 als unwirksam. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der TV Zuordnung 2010 die nach dem allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG b e- stehenden Voraussetzungen für die Bildung von anderen Arbeitnehmerstrukt u- ren erfüllt. Selbst wenn diese vorlägen, hätte der TV Zuordnung 2010 das zw i- schen der Arbeitgeberin und dem an ihrem Standort Hamburg gebildeten B e- triebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis nicht ve r- ändert. Die Zuständigkeit für die Ausübung eines etwaigen Mitbestimmung s- rechts über den der Einigungsstelle im gerichtlichen Vergleich übertragenen Regelungsgegenstand ist nicht n ach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 TV Zuor d- nung 2010 vom Standortbetriebsrat auf die Betriebsrätegemeinschaft überg e- gangen. Rechts beziehungen zwischen dieser und der Arbeitgeberin, d ie durch einen Einigungsstellenspruch ausgestaltet werden konnte n , ha ben zu keiner Zeit bestanden. Bereits dieser Rechtsfehler führt zu dessen Unwirksamkeit. 28 29 - 11 - 1 ABR 21/13 IV. Auf die weiteren von der Arbeitgeberin angeführten Unwirksamkeit s- gründe kommt es danach nicht mehr an. Schmidt K. Schmidt Koch Wisskirchen H. Schwitzer 30

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