1. Senat - Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse
Karar Dilini Çevir:
1. Senat - Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 9/13 10 TaBV 47/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdef ührer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. Juli 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmi dt, den Richter am Bundesarbeitsgericht P rof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 9/13 - 3 - Die Rechtsbeschw erde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2012 - 10 TaBV 47/12 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen K öln/Bonn . Antragsteller ist der für die Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes errichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse der vom Betrieb s- rat vertretenen Arbeitnehmer den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flugh ä- fen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (T v öD - F) vom 7. Februar 2006 in seiner jeweiligen Fassung an. Der Arbeitseinsatz der im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer e r- folgte bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage der (BV 2007) , die Früh - , Tages - , Spät - und Nachtdienst vorsieht. Nach deren § 1 gilt diese für die Bere i- che Flugzeugabfertigung, Passenger Services, Operations und Personalsch u- lung. Innerhalb jedes Dienste s variiert der Schichtbeginn im Viertelstundentakt, insgesamt gibt es 96 reguläre Schichten. Nach § 3 BV 2007 wird in einem Dienstplankonzept für den einzelnen Mitarbeiter festgelegt, wie sich seine A r- beitszeit innerhalb der durch die BV 2007 ausgestaltete n Dienstplanperiode gestaltet. In einem § 3 BV 2007 angefügten Klammerzusatz werden die A r- beitszeiten ua. als Schicht - und Wechselschichtdienst, Nur - Nachtdienst , Rufb e- reitschaft und Bereitschaftsdienste bezeichnet. Die Zuordnung der Arbeitszeit auf die ein zelnen Mitarbeiter unterliegt nach Nr. 11 der Ergänzung zur BV 2007 der Zustimmung des Betriebsrats. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 9/13 - 4 - Im Februar 2011 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Mita r- beitereinsatzmeldungen, wonach die Arbeitnehmer A , C , D , N , R , T und W ab dem 1. April 2011 aus dem Wechselschich t dienst in den Schich t dienst wec h- seln sollten. Hierzu erteilte der Betriebsrat se i ne Z u sti m mung. Im Zeitraum vom 9. bis 15. Mai 2011 wurden diese Arbeitne h mer diens t planmäßig sowohl in um 02:30 Uhr beginnenden Schichten als auch in um 04:00 Uhr b e ginnenden Schichten eingesetzt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten , die sieben Arbeitnehmer würden entgegen de n Mitarbeitereinsatzmeldungen vom Februar 2011 nicht im Schichtdienst, sonde rn in Wechselschicht iSd. § 7 Abs. 1 T v öD - F a rbeiten . Sie würden mehr als einmal im Monat in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr für mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung in der Nachtzeit herangezogen. Durch einen solchen Einsatz verstoße die Arbeit geberin gegen die BV 2007. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats hie r- über Wechselschichtdienste einzurichten; hilfsweise festzustellen, dass ein Einsatz von Beschäftigten in den Bereichen zu Wechselschicht nach den Vorschriften des T v öD - F führt, wenn diese einen zweistündigen Ei n- satz in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr entha l- ten und vor Ablauf eines Monats wieder zu einem solchen mindestens zweistündigen Einsatz herang e- zogen werden; 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. bis zu 10.000,00 Euro anz u- drohen. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt . 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 9/13 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zu 1 . erhobene Unterla s- sungsantrag ist ebenso wie der hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag u n- zulässig . Der Antrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag ist unzulässig , da er nicht hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO en. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so g e- nau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann . Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen B e- teiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt we r- den kann . Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend e r- kennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentsche i- dung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs - oder Unterlassung s- pflicht aussp richt, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue An tragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden . Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzune h- menden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abz u- weisen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14 ) . 2. Danach steht der Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten U n- terlassungsbegehrens nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 9/13 - 6 - a) Nach dem Antragswortlaut soll es die Arbeitgeberin unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats Wechselschichtdienste ei nzurichten. Der Betriebsrat stützt sein Begehren insoweit auf einen sich nach seiner A n- sicht aus der BV 2007 ergebenden Durchführungsanspruch. Die Arbeitnehmer könnten erst nach seiner vorherige n Zustimmung in den dort ausgebrachten Schichtmodellen eingese tzt werden. Für seinen Antrag hat er als Anlassfall den Zeitraum vom 9. bis 15. Mai 2011 angeführt, in dem die Arbeitgeberin die A r- beitnehmer A , C , D , N , R , T und W nach seiner Au f fa s sung in Wec h se l schich t- arbeit eingesetzt ha t . b) Das mit dem Haupta ntrag angestrebte Verbot, Wechselschichtdienste einzurichten, enthält keine hinreichende Bezeichnung der betriebliche n Ma ß- nahme , der sich die Arbeitgeberin ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats zukünftig enthalten soll. aa) Der Betriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung angeg e- t- erfüllen. Dabei ist auch nach dem Verstän dnis des Betriebsrats auf § 7 Abs. 1 T v öD - F und die dortige Definition der W echselschichtarbeit abzustellen ( vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 42) . Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 T v öD - F ist Wechselschichtarbeit im Geltungsbereich des T v öD - F die Arbe it nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen A r- beitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen unu n- terbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F) . Danach muss der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht he rangezogen werden. Allerdings benennt der Tarifvertrag weder in § 7 Abs. 1 T v öD - F noch an anderer Stelle einen Zeitraum, für den die Durchschnittsberechnung anzustellen ist (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 51 ) . Auch die BV 2007 enthält eine solche Festlegung nicht. Der Betriebsrat hat auch weder 14 15 16 - 6 - 1 ABR 9/13 - 7 - in den Vorinstanzen noch in der Anhörung vor dem Senat angegeben, wie lang der repräsentative Zeitraum für die Heranziehung zu Nachtschichten bemessen sein soll. Eines solchen Vortrags hätte es angesi chts der fehlenden normativen Vorgaben für die Bestimmbarkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterla s- sungsverpflichtung jedoch bedurft. bb) Der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 T v öD - F und damit für die Bestimmbarkeit des Unterlassungsantrags erforderliche Refer enzz eitraum kann vom Senat auch nicht a uf der Grundlage des zu den angeführten Anlassfällen gehaltenen Vortrags ermittelt werden. Zwar kann die betriebliche Schichtplanung insoweit e inen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung eines solchen Z eitraums b ilden, wenn sie für einen längeren Zeitraum erfolgt (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 52 ) . Der Betriebsrat hat sich aber auf die Darlegung beschränkt, dass die Arbeitnehmer A , C , D , N , R , T und W mehr als ei n mal im Dienstplan des Monats Mai 2011 im Umfang von z u mindest zwei Stu n den zu Diensten in der tariflichen Nachtarbeitszeit hera n g e zogen worden sind. Über die Schichteinteilung der vorgenannten Arbeitne h mer in a n deren Zeiträ u men fehlt es jedoch an Ausführungen des Betriebsrats. II. Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. 1. Nach dieser auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Recht s- verhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Intere s- se an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rech tsnorm über einen konkreten Sachve r- halt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand ein es Feststellungsantrags sein. Das liefe auf 17 18 19 - 7 - 1 ABR 9/13 die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 16) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Hilfsantrag nicht auf die Feststellung einer betri ebsverfassungs rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten g e- richtet. Dem Betriebsrat geht es mit dem Hilfsantrag nicht um die Klärung der sich aus der BV 2007 oder dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflic h- ten der Arbeitgeberin , sondern um die Erst attung eines Gutachtens, ob ein z u- mindest zweistündiger Einsatz von Beschäftigten zu bestimmten Zeiten die tari f- lichen Voraussetzungen von Wechselschichtarbeit erfüllt. III. Der nur für den Fall des Obsiege ns mit dem Hauptantrag erhobene Antrag zu 2 . fäll t dem Senat nicht zur Entscheidung an. Schmidt K. Schmidt Koch Hromadtka Olaf Kunz 20 21

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