1 Ni 6/17 (EP) - 1. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:121017U1Ni6.17EP.0


BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

1 Ni 6/17 (EP)
führend
verbunden mit
1 Ni 9/17 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
12. Oktober 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -









betreffend das europäische Patent 2 295 299
(DE 60 2005 035 066)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 durch die Präsidentin Schmidt,
die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart, die
Richterin Grote-Bittner sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 295 299 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A kit for inflating and repairing inflatable articles, in particular, tyres;
the kit comprising a compressor assembly (2), a container (3) of sealing
liquid, first connecting means (4, 5) for connecting the container to the
compressor assembly (2) and to an inflatable article for repair or inflation,
an outer casing (6) housing said compressor assembly (2) and defining a
seat (7) for the container (3) of sealing liquid, said container (3) being
housed removably in said seat (7), and second connecting means (4, 40)
for stably connecting said container to said compressor assembly (2), so
that the container, when housed in said seat (7), is maintained functionally
connected to said compressor assembly (2), wherein said first connecting
- 3 -

means (4, 5) comprises a third connecting means in the form of first
hose (4) or a feed line connecting the container (3) to the compressor
assembly (2) and a fourth connecting means in the form of a second
hose (5) connected to said container (3) and connectable to a valve of the
inflatable article to repair the inflatable article, characterized in that said
fourth connecting means hose (5), when not in use, is wound about said
outer casing (6) and housed inside a peripheral groove (56) of said
casing (6), and by further comprising an additional hose (83) cooperating
with said inflatable article; and a three-way valve (81) input connected to
said compressor assembly (2), and output connected to said container (3)
and to said additional hose (83) to direct a stream of compressed air
selectively to said container (3) or to said additional hose (83).

2. A kit as claimed in Claim 1, characterized in that said third connecting
means comprise a compressed-air feed line (4) for feeding compressed air
from said compressor assembly (2) to said container (3); said container (3)
comprising a vessel (15) having an opening (17), and a valve device (18)
fitted in fluidtight manner to the opening (17) and having an inlet (27c)
connectable to said compressed-air feed line (4), and an outlet (29a) for
the sealing liquid.

3. A kit as claimed in Claim 2, characterized in that said valve device (18)
comprises at least one control member (30) movable, in response to
pressurization of said compressed-air feed line (4), from a closed position,
closing said valve device (18) and in which said inlet (27c) and said outlet
(29a) are isolated from the inside of said container (3), to an open position
in which said inlet (27c) and said outlet (29a) communicate with the inside
of said container (3).

4. A kit as claimed in Claim 3, characterized in that said valve device (18)
comprises elastic means (31) for keeping said control member (30) stably
in said closed position in the absence of pressure to said inlet (27c).
- 4 -

5. A kit as claimed in one of the foregoing Claims, characterized by
comprising a dispenser unit (40) connectable detachably to said container
(3) and having an inlet fitting (53) connected in fluidtight manner to said
inlet (27c) of said valve device (18), and an outlet fitting (50) connected in
fluidtight manner to said outlet (29a) of said valve device (18).

6. A kit as claimed in Claim 5, characterized in that said dispenser unit is
detachable from said casing.

7. A kit as claimed in Claim 6, characterized in that said seat (7)
comprises a base portion (14) having fast-fit fastening means (49) by
which to secure said dispenser unit (40) to said casing (6).

8. A kit as claimed in Claim 7, characterized in that said fastening means
(49) comprise a bayonet connection.

9. A kit as claimed in one of Claims 5 to 8, characterized in that said
dispenser unit (40) comprises a cavity (48) to which is fitted a neck (16) of
said container (3) in an upside down position; said neck (16) defining said
opening (17).

10. A kit as claimed in any of the foregoing Claims, characterized in that
said three-way valve (81) is controlled by a selector (85) which can be set
to a disabling position, in which operation of said compressor assembly (2)
is disabled; to a first enabling position, in which operation of said compres-
sor assembly (2) is enabled, and said container (3) is connected fluidically
to said compressor assembly (2);
and to a second enabling position, in which operation of said compressor
assembly (2) is enabled, and said additional hose (83) is connected fluidi-
cally to said compressor assembly (2).

- 5 -

11. A kit as claimed in any one of the foregoing Claims, characterized in
that at least one of said connecting means (4) and said additional
hose (83) is connected to a relief valve (87).

12. A kit as claimed in any one of the foregoing Claims, characterized in
that said connecting means (5) comprise a non-return valve.

13. A kit as claimed in Claim 7, characterized in that said fastening means
comprise a fast-fit click-on coupling.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des europäischen
Patents 2 295 299 mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 2 295 299, das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2005 035 066 geführt wird und
dessen Erteilung u. a. mit dem Bestimmungsland der Bundesrepublik Deutschland
am 4. Juli 2012 in englischer Verfahrenssprache veröffentlicht worden ist. Das
Streitpatent ist am 8. Februar 2005 als Teilanmeldung aus der Patentanmeldung
EP 2 067 674 hervorgegangen, die ihrerseits aus der EP 1 723 016, die ursprüng-
lich als PCT-Anmeldung WO 2005/085028 A1 eingereicht worden ist, angemeldet
wurde. Die PCT-Anmeldung beansprucht eine Priorität vom 27. Februar 2004 aus
der Patentanmeldung IT TO20040117. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Kit
- 6 -

for inflating and repairing inflatables article, in particular tyres“ („Ausrüstungssatz
zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, insbesondere Reifen“).

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten
Fassung 14 Ansprüche mit einem Hauptanspruch (Anspruch 1) und 13 auf diesen
unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:



und in der deutschen Übersetzung:

- 7 -




Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 295 299 B1 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und zuletzt hilfs-
weise mit den mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 3.

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 in der erteilten Fassung durch
folgende zusätzlichen Merkmale (Ergänzungen sind durch Unterstreichung ge-
kennzeichnet):

- 8 -

„…characterized in that the kit is an integrated preassembled unit adapted
to be supplied ready for use, and in that…”.

und in den Ansprüchen 11 und 12 (Ergänzungen/Streichungen gegenüber der
erteilten Fassung durch Unterstreichung/Durchstreichung gekennzeichnet) durch
folgende Änderungen:

„11. A kit as claimed in Claim 9 10,…”
„12. A kit as claimed in any one of the foregoing Claim 10 or 11…”.

Hilfsantrag 2 mit denselben Änderungen in den Ansprüchen 11 und 12 nach Hilfs-
antrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 in der erteilten Fassung durch folgen-
de zusätzliche Merkmale (Ergänzungen sind durch Unterstreichung gekennzeich-
net):

„1. A kit for inflating and repairing inflatable articles, in particular, tyres of a
vehicle;…
….characterized in that the kit is an integrated preassembled unit adapted
to be stowed ready for use in the vehicle and adapted to be connected, in
case of repairing a tyre, only to an electric system of the vehicle and to the
tyre to be repaired, and in that…”.

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 3 lautet wie erkannt.

Die Klägerinnen machen übereinstimmend geltend, der Gegenstand des Streit-
patents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
zudem sei der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldungsun-
terlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß der PCT-Anmeldung
WO 2005/085028 in unzulässiger Weise erweitert.

Zur Stützung ihres Vorbringens der fehlenden Patentfähigkeit verweist die
Klägerin zu 1) auf folgende Entgegenhaltungen:
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E1 US 6 283 172 B1
E2 US Des. 298 832
E3 US Des. 295,754
E4 US Des. 275 291
E5 WO 03/004328 A1
E6 WO 03/041949 A1
E11 DE 202 12 103 U1
E14 Zubehörkatalog Toyota MR2 Roadster, Stand: 11/2003
E15 Dunlop Tire Repair Kits (diverse Unterlagen HLNK 15b und 15c)
E19 Bilder Ausrüstsatz „AirManFalcon“ (undatiert)
E20 Div. Bestellungen, Rechnungen, Lieferscheine betr. „AirManFalcon“
(HLNK 14a-f)
E24 EP 1 121 324 B2
E25 Konvolut Abbildungen Fill & Go Premium
E25a Screenshots Dunlop Tech GmbH
E25b Konstruktionszeichnung Dunlop
E25c Autohaus Stegelmann GmbH & Co KG betr. Verwendung des VW-
Pannenset
E26 EP 0 972 616 A2
E27 Zubehörliste (BestellNr u. Preise) MR2 Roadster Toyota, 02/2002
E28 Toyota Kundenbetreuung betr. Ersatzteil 42600-99990-83
E29 US 3 729 033

sowie eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017

E51 Auszug aus Zubehörkatalog Toyota MR2 Roadster (Stand: 11/2002)
E52 Preisliste Zubehörkatalog Toyota MR2 Roadster (Stand: 11/2002),

und die Klägerin zu 2) des Weiteren auf folgende Dokumente:

E7 WO 2004/041649 A1
E8 EP 1 291 158 A1
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E9 JP 2001-212883 A
E10 JP 2001-212883 A (Deutsche Übersetzung)
E11 DE 202 12 103 U1
E12 DE 297 16 453 U1, entspr. US 6 283 172 B1 (= E1)
E13 WO 02/066236 A1
E16 DE 49904812-0001 (Design)
E17 US Design 403 330
E18 US Design 385 566
E36 DE 102 10 068 A1
E37 DE 101 06 468 A1
E38 US Des. 301 887
E40 JP 2000-309254 A mit maschineller Übersetzung gemäß E40a
E41 DE 100 15 166 A1.

Die Klägerinnen meinen, dass die Entgegenhaltungen E6 und E7 sowie E11, die
durch die Bezugnahme die Offenbarung der E12 umfasse, dem Gegenstand des
Anspruchs 1, die Dokumente E1, E19 und die Fig. 1 und 2 der E4 den Ansprü-
chen 2 bis 4, die Fig. 3 bis 5 der Entgegenhaltung E6 zudem den Ansprüchen 5
und 6 sowie die Dokumente E19 den Ansprüchen 7 bis 9, die E4 dem An-
spruch 10 und wiederum die E6 dem Anspruch 12 neuheitsschädlich entgegen-
stünden. Jedenfalls erweise sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpa-
tents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig. Ausgehend
von den vorgenannten Schriften sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch
nicht erfinderisch. Darüber hinaus biete die Entgegenhaltung E37 Veranlassung
zur Weiterentwicklung des offenbarten Gegenstands.

Zudem vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass das Streitpatent in der
erteilten Fassung gegenüber der Anmeldung WO 2005/085028 unzulässig erwei-
tert und bereits deshalb für nichtig zu erklären sei.

Die Klägerinnen meinen schließlich, dass die Verteidigung des Streitpatents durch
die Beklagte auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 erfolglos bleiben
- 11 -

muss. Abgesehen davon, dass den Hilfsanträgen 1 und 2 die notwendige Klarheit
i. S. d. Art 84 EPÜ fehle und Hilfsantrag 2 zudem auf einer unzulässigen Erweite-
rung beruhe, seien jedenfalls auch die Gegenstände der Streitpatentfassungen
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht erfinderisch.

Mit Beschluss des vormals zuständigen 5. Senats vom 23. November 2015 sind
die von den beiden Klägerinnen getrennt eingereichten Nichtigkeitsklagen zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Senat hat
den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. April 2017, der den Klägerinnen
am 4. Mai 2017 und der Beklagten am 3. Mai 2017 zugestellt worden ist, mit einer
zweimonatigen Stellungnahmefrist und weitere Hinweise in der mündlichen Ver-
handlung vom 12. Oktober 2017 erteilt.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 2 295 299 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 3, ein-
gereicht mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Das
Streitpatent enthalte keine unzulässige Erweiterung und der Gegenstand des
Streitpatents sei auch patentfähig, da neu und darüber hinaus auf erfinderischer
Tätigkeit beruhend. Zur Stützung ihrer Auffassung verweist sie auf die das Streit-
patent unverändert aufrechterhaltende Entscheidung der Beschwerdekammer des
EPA vom 1. Juli 2015, in der weitgehend die von den Klägerinnen des Nichtig-
keitsverfahrens eingeführten Dokumente abgehandelt worden seien. Insbeson-
- 12 -

dere hält sie den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung wie auch
in den Fassungen nach den Hilfsanträgen ausgehend von der Entgegenhaltung
E37 für den Fachmann nicht naheliegend. Da der E37 eine im Fahrzeug fest ein-
gebaute Reparatureinrichtung zugrunde liege, sei für den Fachmann keinerlei
Veranlassung gegeben, darüber nachzudenken, die Reparaturvorrichtung als trag-
baren Ausrüstsatz (kit) bereitzustellen. Hinsichtlich der Druckschrift E14 bestün-
den erhebliche Zweifel an deren Vorveröffentlichung, da es sich bei der Angabe
„Stand 11/2003“ um eine rein firmeninterne handeln könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit
nach Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG und der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. 138 Abs. 1
Buchstabe c) i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG geltend gemacht werden,
ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es
über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 3
hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung, die mit dem
Hauptantrag verteidigt wird, und den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten
Fassungen der Patentansprüche jedenfalls als nicht patentfähig. Die mit dem
Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung der Patentansprüche wird dem Fachmann durch
den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt. In dieser Fassung ist
das Streitpatent, das keine unzulässige Erweiterung enthält, damit patentfähig. Die
Klage ist daher insoweit unbegründet.

- 13 -

Die erst in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der mit dem quali-
fizierten Hinweis vom 28. April 2017 gesetzten Frist eingereichten neuen Entge-
genhaltungen waren nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzu-
weisen, da sie sich nicht als entscheidungserheblich erwiesen, so dass eine Ver-
tagung nicht in Betracht kam.

I.

1. Gegenstand des Streitpatents mit der Bezeichnung in der maßgebenden
englischen Fassung „Kit for inflating and repairing inflatable articles, in particular
tyres“ ist ein Ausrüstungssatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel,
insbesondere Reifen.

Das Streitpatent geht von Systemen zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände
aus, die dazu dienen, ein Leck in durchstochenen Reifen dadurch abzudichten,
dass ein spezielles Abdichtmittel über das Reifenventil in den Reifen eingebracht
wird und der Reifen anschließend zumindest auf einen Druck aufgepumpt wird, bei
dem er gefahren werden kann.

An bekannten Abdichtvorrichtungen kritisiert das Streitpatent, dass der Behälter
mit der Abdichtflüssigkeit und der Kompressor regelmäßig als separate Teile aus-
gestaltet sind und für die Verwendung erst miteinander verbunden werden müss-
ten, was zusätzlichen Aufwand mit sich bringe (Streitpatent Abs. [0010], [0011]
und [0014]). Soweit im Stand der Technik eine Abdichtvorrichtung mit integriertem
Behälter offenbart sei, sei der Behälter mit der Abdichtvorrichtung fest verbunden
und könne nach der Benutzung der Abdichtvorrichtung nicht mehr ausgetauscht
werden (Streitpatent Abs. [0012] und [0013]).

Zur Lösung der genannten Probleme sieht die Erfindung eine Abdichtvorrichtung
entsprechend den Merkmalen des Anspruchs 1 vor.

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2. Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur mit umfangrei-
cher Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Reifendichtsystemen. Soweit
die Klägerin zu 2 einen Ingenieur mit Hochschulabschluss im Hinblick auf strö-
mungstechnische Probleme als Fachmann ansieht, konnte der Senat sich dieser
Auffassung nicht anschließen, da sich das Streitpatent nicht mit der Lösung strö-
mungstechnischer Probleme befasst.

3. Zum Hauptantrag

3.1 Der Senat geht von folgender Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 (in eng-
lischer Fassung) aus:

1. A kit for inflating and repairing inflatable articles, in particular,
tyres; the kit comprising a compressor assembly (2), a con-
tainer (3) of sealing liquid,
2. first connecting means (4, 5) for connecting the container to the
compressor assembly (2) and to an inflatable article for repair or
inflation,
2.1 wherein said first connecting means (4, 5) comprises a third
connecting means in the form of first hose (4) or a feed line
connecting the container (3) to the compressor as-
sembly (2),
2.2 and a fourth connecting means in the form of a second
hose (5) connected to said container (3) and connectable to
a valve of the inflatable article to repair the inflatable article,
3. an outer casing (6)
3.1 housing said compressor assembly (2)
3.2 and defining a seat (7) for the container (3) of sealing liquid,
3.3. said container (3) being housed removably in said seat (7),
4. and second connecting means (4, 40) for stably connecting said
container to said compressor assembly (2),

- 15 -

4.1 so that the container, when housed in said seat (7), is main-
tained functionally connected to said compressor assem-
bly (2),
characterized in that
5. said fourth connecting means hose (5), when not in use, is wound
about said outer casing (6) and housed inside a peripheral
groove (56) of said casing (6).

In deutscher Fassung lässt sich der Anspruch 1 wie folgt gliedern:

1. Ausrüstsatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel,
insbesondere von Reifen; der Ausrüstsatz weist eine Kompres-
soranordnung (2) und einen Behälter (3) einer Versiegelungs-
flüssigkeit auf;
2. der Ausrüstsatz weist ferner eine erste Verbindungseinrich-
tung (4, 5) zum Verbinden des Behälters mit der Kompressoran-
ordnung (2) und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren
oder Aufblasen auf;
2.1 die erste Verbindungseinrichtung (4, 5) weist eine dritte
Verbindungseinrichtung in Form eines ersten
Schlauchs (4) oder einer Zufuhrleitung auf, die den Be-
hälter (3) mit der Kompressoranordnung (2) verbindet;
2.2 die erste Verbindungseinrichtung weist ferner eine vierte
Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten
Schlauchs (5) auf, der mit dem Behälter (3) verbunden ist
und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbun-
den werden kann, um den aufblasbaren Artikel zu repa-
rieren;
3. der Ausrüstsatz weist ferner ein äußeres Gehäuse (6) auf;
3.1 das Gehäuse nimmt die Kompressoranordnung (2) auf;
3.2 das Gehäuse definiert einen Sitz (7) für den Behälter (3)
der Versiegelungsflüssigkeit;
- 16 -

3.3. der Behälter (3) ist entfernbar im Sitz (7) aufgenommen;
4. der Ausrüstsatz weist ferner eine zweite Verbindungseinrich-
tung (4, 40) zum stabilen Verbinden des Behälters mit der Kom-
pressoranordnung (2) auf;
4.1 die Verbindung ist so beschaffen, dass der Behälter,
wenn er im Sitz (7) aufgenommen ist, funktional mit der
Kompressoranordnung (2) verbunden bleibt,
dadurch gekennzeichnet, dass
5. die vierte Verbindungseinrichtung (5) dann, wenn sie nicht in
Gebrauch ist, um das äußere Gehäuse (6) gewickelt ist und in
einer Umfangsnut (56) des Gehäuses (6) untergebracht ist.

3.2 Zum Verständnis

Anspruch 1 ist auf eine Einrichtung (kit) zum Aufblasen und Reparieren aufblasba-
rer Artikel gerichtet. Derartige Einrichtungen werden insbesondere zur Autoreifen-
reparatur eingesetzt, vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift. Die Einrichtung weist
gemäß Merkmal 1 eine Kompressoranordnung (compressor assembly 2) und
einen Behälter auf, der eine Versiegelungsflüssigkeit enthält (a container 3 of
sealing liquid). Mit der vom Kompressor bereitgestellten Druckluft soll die Versie-
gelungsflüssigkeit aus dem Behälter herausgetrieben und in den abzudichtenden
Reifen gefördert werden. Hierzu ist eine erste Verbindungeinrichtung (first
connecting means 4, 5) vorgesehen, um den Behälter (3) mit der Kompressoran-
ordnung und dem aufzublasenden Artikel zu verbinden (Merkmal 2). Es handelt
sich damit um die vom Kompressor abgehende Druckleitung. Diese erste Verbin-
dungseinrichtung ist gemäß den Merkmalen 2.1 und 2.2 unterteilt in zwei Verbin-
dungseinrichtungen (third und fourth connecting means). Die Dritte, als erster
Schlauch (hose 4) oder Zuleitung (feed line) ausgebildet, verbindet den Behälter
(3) mit der Kompressoranordnung (2). Die vierte Verbindungseinrichtung, ausge-
bildet als Schlauch (hose 5) ist verbunden (connected) mit dem Behälter (3) und
verbindbar (connectable) mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels.

- 17 -

Ein äußeres Gehäuse (outer casing 6) nimmt die Kompressoranordnung (2) auf
und legt einen Sitz (seat 7) für den Behälter (3) fest, der entfernbar in diesem Sitz
(7) aufgenommen ist (Merkmale 3 bis 3.3). Somit ist die Kompressoranordnung im
Gehäuse angeordnet (Merkmal 3.1). Der Behälter ist entfernbar im Sinne von
austauschbar vom Sitz (7) angeordnet, der von dem äußeren Gehäuse festgelegt
ist, vgl. nachfolgend wiedergegebenes Ausführungsbeispiel des Streitpatents. Dort
wird möglicherweise ein Teil des Sitzes (7) von der Außenseite des Gehäuses ge-
bildet, was aber nicht beschränkend ist, da Merkmal 3.2 allgemeiner formuliert ist.
Wie sich auch aus Anspruch 7 ergibt, reicht ein ausgebildeter Sitz (7) mit Sockel-
bereich und mit einer Schnellbefestigungseinrichtung aus, um die Ausgebereinheit
und damit den Behälter am Gehäuse zu sichern.



Eine zweite Verbindungseinrichtung dient zum "stabilen" Verbinden (stably con-
necting) des Behälters mit der Kompressoranordnung und umfasst gemäß Ausfüh-
rungsbeispiel die mechanische Kupplung des Behälters an die Kompressoranord-
nung (zweite Verbindungseinrichtung). Wenn der Behälter in dem vom äußeren
Gehäuse gebildeten Sitz (Merkmal 3.2) aufgenommen ist, soll er funktional, damit
im Sinne von wirksam, mit der Kompressoranordnung verbunden bleiben (Merk-
male 4, 4.1). Es gibt somit einen im Gehäuse definierten Sitz für den Behälter, der
außerdem mit der zweiten Verbindungseinrichtung gemäß Merkmal 4 verbunden
ist.

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Der Schlauch (5) der vierten Verbindungeinrichtung (Merkmal 2.2: verbunden mit
dem Behälter (3) und verbindbar mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels) ist
gemäß Merkmal 5 bei Nichtgebrauch um das äußere Gehäuse gewickelt (wound
about said outer casing) und ist in einer Umfangsnut (housed inside a peripheral
groove 56) des äußeren Gehäuses aufgenommen. Das Gehäuse nimmt somit
nicht nur Kompressor und Behälter auf, sondern auch – in einer Umfangsnut
(periphal groove) – den vom Behälter zum Reifen führenden Schlauch (Merk-
mal 2.2), wenn dieser nicht in Gebrauch ist. Äußeres Gehäuse und Umfangsnut
(periphal groove) bestimmen die Lage auch im Sinne des Ausführungsbeispiels.
Im Ausführungsbeispiel ist der Schlauch zwar vollständig innerhalb der Nut
(groove) aufgenommen, vgl. obige Fig. 1. Dieses Verständnis ist dem Merkmal 5
allerdings nicht zu unterstellen, das lediglich eine äußere Umwicklung fordert mit
der Unterbringung des Schlauches in einer vollumfänglichen Nut, deren Ausbil-
dung darüber hinaus nicht näher definiert ist.

3.3 Die Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist zulässig.

Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus.

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung zu vergleichen. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung
formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit
durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des be-
treffenden Gebietes der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen
als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011
– X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 – Reifenabdichtungsmittel; Urteil vom
17. Februar 2015 – X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21
– Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der An-
meldung formulierten Patentansprüchen „breit“ formulierter Anspruch unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn
- 19 -

sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für
den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren
Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits
der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeine-
rungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausfüh-
rungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfin-
dungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch
aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 107/12,
BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 – Kommunikationskanal; a. a. O.
Rn. 29 – Wundbehandlungsvorrichtung).

Der Auffassung der Klägerinnen, die eine unzulässige Erweiterung des Gegen-
stands des Anspruchs 1 betreffend die Merkmale 2.1, 4 und 4.1 des erteilten
Anspruchs 1 gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG rügen, ist nicht zu folgen.

Aus der Stammanmeldung, Seite 10, Zeilen 19, 20 („…with pressure along the
feed line defined by hose 4“) und Seite 11, Zeilen 8, 9 („Using a two-way valve
device 18 closed stably in the absence of pressure along the feed line 4“) ergibt
sich, dass die Begriffe “Schlauch” (hose 4) und „Zufuhrleitung“ (feed line 4) für
Verbindungseinrichtungen verwendet werden, die den Behälter mit der Kompres-
soranordnung und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren und Aufblasen
verbinden, d. h. beide Begriffe werden in Bezug auf dasselbe Merkmal eingesetzt.

Auch die Merkmale 4 und 4.1 sind ursprünglich offenbart. Zwar sind in der
ursprünglich eingereichten Stammanmeldung die Begriffe „erste“ und „zweite“ Ver-
bindung nicht zu finden. Jedoch geht aus der Formulierung des ursprünglich ein-
gereichten unabhängigen Anspruchs der Stammanmeldung bei Betrachtung der
Funktionalität der Verbindungseinrichtung eindeutig hervor, dass zwei getrennte
und unterschiedliche Verbindungseinrichtungen vorhanden sind. Es gibt nämlich
ein (erstes) Verbindungsmittel (4, 5) zum Verbinden des Behälters mit der Kom-
pressoranordnung (2) und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder
Aufblasen und eine weitere (d. h. zweite) Verbindungseinrichtung (4, 40) zum
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stabilen Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung, so dass der Be-
hälter funktional mit der Kompressoranordnung verbunden bleibt.

3.4 Der Gegenstand des erteilten und nach Hauptantrag geltenden
Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik ist die kurz vor dem Prioritätstag des Streit-
patents veröffentlichte DE 101 06468 A 1 (E37), die eine Vorrichtung zum Aus-
bringen von Reifendichtmittel beschreibt. Soweit die Beklagte meint, die E37 sei
nicht als Ausgangspunkt geeignet, weil sie lediglich einen festen Einbau der Vor-
richtung in ein Fahrzeug offenbare, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie-
ßen. Die Ausführungen in der E37 zu einem festen Einbau der Vorrichtung in ein
Fahrzeug sind für den sachverständigen Leser lediglich als eine mögliche Ausfüh-
rungsvariante erkennbar, was sich aus Abs. [0012] der E37 ergibt, die diese Mög-
lichkeit als beispielhaft beschreibt. Sie hat in der Anspruchsfassung der E37 auch
keine Berücksichtigung gefunden. Auch die Absätze [0006] bis [0011] beschreiben
die Vorrichtung in allgemeiner Form. Insofern offenbart die E37 allgemein eine
tragbare Vorrichtung, die außerdem weitgehend die Merkmale des streitpatentge-
mäßen Patentanspruchs 1 aufweist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführun-
gen ergibt.

Die Vorrichtung nach der E37 weist einen Kompressor (6) und einen Behälter (1)
mit einem Reifendichtmittel auf, vgl. Abs. [0024]. Dies entspricht Merkmal 1.

Nachfolgend sind zwei in einem Gehäuse angeordnete Vorrichtungen gemäß den
Fig. 5 und 7 der E37 wiedergegeben.

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Diese zeigen eine Verbindungseinrichtung (3, 5; 4, 8) zum Verbinden des Behäl-
ters (1) mit dem Kompressor (6) und mit einem Reifen (9). Es gibt eine Verbindung
in Form einer Zufuhrleitung (5), die den Behälter (1) mit dem Kompressor (6) ver-
bindet und einen Schlauch (8), der (fest) mit dem Behälter (1) verbunden ist und
mit einem Ventil des Reifens (9) verbindbar ist, vgl. insb. Abs. [0024] und [0026].
Damit sind auch die Merkmale 2 bis 2.2 verwirklicht. Ein äußeres Gehäuse (22)
nimmt den Kompressor (6) und den austauschbaren Behälter (1) auf (Merkmale 3
und 3.1), vgl. Abs. [0040]. Das Entnahmeelement (2.2) ist in das Gehäuse (22)
integriert, bildet damit einen Teil des Gehäuses, und weist eine Einstecköffnung
(10) auf, in der der Behälter (1) lösbar festgelegt ist, vgl. Abs. [0040] und [0027].
Damit sind auch die Merkmale 3.2 und 3.3 verwirklicht. Die E37 offenbart eine
Verbindungseinrichtung (2.1, 2.2) zum stabilen Verbinden des Behälters mit dem
Kompressor (6), vgl. Abs. [0027]. Die Verbindung ist ersichtlich so beschaffen,
dass der Behälter, wenn er in der Einstecköffnung aufgenommen ist, funktional mit
dem Kompressor (6) verbunden bleibt. Damit sind auch die Merkmale 4 und 4.1
verwirklicht. Über den Verbleib des Schlauches (8) bei Nichtgebrauch der Vor-
richtung schweigt die E37, daher ist Merkmal 5 nicht offenbart. Da der
Schlauch (8) aber fest mit der Verbindungseinrichtung (2) verbunden sein kann
(Abs. [0026]), hatte der Fachmann eine Veranlassung, über die Unterbringung des
Schlauches nachzudenken.

Aus dem Stand der Technik sind unterschiedliche Alternativen zur Unterbringung
des Schlauches bekannt, wenn dieser nicht in Gebrauch ist und zwar auch derart,
dass ein Schlauch um ein äußeres Gehäuse gewickelt und in einer Umfangsnut
- 22 -

des Gehäuses untergebracht ist. Verwiesen wird zunächst auf das deutsche
Design 49904812-0001 (E16) mit der Bezeichnung Kompressorgehäuse, Inhabe-
rin gemäß Register A… A/S, vgl. nachfolgende Fig.



Erkennbar sind zwei Umfangsnuten im Kompressorgehäuse vorgesehen, die der
sachverständige Leser der Unterbringung von Kabeln und Schläuchen zuordnet,
die zum Betrieb eines Kompressors erforderlich sind.

Die E14 betrifft einen Zubehör-Prospekt für ein kit „Fill & Go“ für den Toyota MR2
Roadster, datiert mit 11/2003, vgl. letzte Seite. Da derartige Druckschriften nach
der Lebenserfahrung in unmittelbarem Anschluss nach der Herstellung auch ver-
teilt zu werden pflegen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der
auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit der öffentlichen Zugänglichkeit
identisch ist, es sei denn, dass konkrete Umstände des Einzelfalls zu Zweifeln
Anlass geben (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 3 Rdn. 42). Die von der Beklag-
ten mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erstmals vorgetragenen Bedenken hinsichtlich
der Vorveröffentlichung können nicht durchgreifen. Insbesondere ist das Datum
üblicherweise ein Druckdatum, das in engem zeitlichen Zusammenhang mit der
Verbreitung steht. Auch in der zusätzlich eingereichten E27 (datiert 2/2002) ist das
Reifenpannensystem „Fill & Go Comfort“ genannt, das ab März 2000 bei Toyota
vertrieben wurde (vgl. E28). Damit ist belegt, dass das Reifenpannensystem zu-
mindest ab März 2000 vertrieben wurde, was auch durch die E15 bestätigt wird.
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Dort wird eine Verfügbarkeit ab Mitte/Ende Oktober 1999 genannt. Damit handelt
es sich bei der Druckschrift E14 um einen vorveröffentlichen Stand der Technik.
Zu den schriftsätzlich ausgeführten Bedenken hinsichtlich der Vorveröffentlichung
der E14 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorge-
tragen.

Die E14 offenbart als Zubehör für den Toyota MR 2 Roadster das Reifenpannen-
soforthilfeset „Fill & Go“. Dieses ist auf der Seite 7 dargestellt, vgl. nachfolgenden
vergrößerten Ausschnitt.



Diesem Bild entnimmt der sachverständige Fachmann einen Koffer, einen mit
einem Luftschlauch in einer Nut umwickelten Kompressor sowie einen Behälter
mit Dichtflüssigkeit.

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Diese beiden Druckschriften zeigen, dass die Unterbringung eines Schlauches in
einer Umfangsnut eines Gehäuses am Prioritätstag des Streitpatents als prakti-
kable Lösung bekannt war. Ersichtlich ist der Schlauch weitgehend vor Beschädi-
gungen geschützt und durch Abwickeln für die Verbindung mit einem Reifen oder
einem anderen zu reparierenden Gegenstand einsetzbar. Ausgehend von der
E37, die einen fest mit der Kompressoranordnung verbunden Schlauch vorsieht,
lag es demgemäß nahe, den Schlauch in einer Umfangsnut des Gehäuses unter-
zubringen.

Mithin ist der erteilte Patentanspruch 1 nicht rechtsbeständig und war für nichtig zu
erklären.

Auch die weiteren Patentansprüche, die die Beklagte, wie sie im Hinblick auf die
Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, nicht ausdrücklich verteidigt, rechtfertigen
keine abweichende Bewertung. Weder hat die Beklagte geltend gemacht, noch ist
sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Unteransprüche zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen, weshalb das Streitpatent in seiner
erteilten Fassung auch insoweit für nichtig zu erklären ist (vgl. hierzu BGH, Urteil
vom 29. September 2011, X ZR 109/08 – Sensoranordnung ).

4. Zum Hilfsantrag 1

Im Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 ist zusätzlich das Merkmal aufgenommen.
wonach

„the kit is an integrated preassembled unit adapted to be supplied ready for use”,

auf Deutsch:
„der Ausrüstsatz ist eine integrierte vorgefertigte Einheit, die dazu eingerichtet ist,
gebrauchsfertig bereitgestellt zu werden“.

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Offenbart ist das Merkmal in Abs. [0038] der Patentschrift, der sich auf Fig. 1 der
Patentschrift bezieht. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben
(WO 2005/085028, Seite 9, Zeilen 16 und 27). Insofern liegt auch eine Beschrän-
kung im Sinne des Ausführungsbeispiels vor. Beim Ausrüstsatz handelt sich damit
um eine Einheit, die vorgefertigt ist und in der die in Anspruch 1 genannten Be-
standteile integriert sind. Diese Einheit ist gebrauchsfertig (ready for use).

Da das Merkmal der E37 zu entnehmen ist (vgl. insb. Fig. 5 bis 7 i. V. m.
Abs. [0040] und [0041], ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise.

5. Hilfsantrag 2

Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im Vergleich zum erteilen Anspruch 1 zu-
sätzlich das Merkmal aufgenommen, wonach

„the kit is an integrated preassembled unit adapted to be stowed ready for use in
the vehicle and adapted to be connected, in case of repairing a tyre, only to an
electric system of the vehicle and to the tyre to be repaired"

auf Deutsch:
„der Ausrüstsatz ist eine integrierte vorgefertigte Einheit, die dazu eingerichtet ist,
gebrauchsfertig in dem Fahrzeug verstaut zu werden und die dazu eingerichtet ist,
im Falle der Reparatur eines Reifens, nur mit dem elektrischen System des
Fahrzeugs und dem zu reparierenden Reifen verbunden zu werden“

Ferner ist Merkmal 1 durch Streichen von „articles“ auf das Reparieren von Fahr-
zeugreifen „beschränkt“.

Hinsichtlich der Offenbarung für dieses Merkmal ist auf Absatz [0038] in Spalte 4
und Absatz [0044] in Spalte 5 der Patentschrift und hinsichtlich der ursprünglichen
Offenbarung ist auf die WO 2005/085028, Seite 9, Zeilen 16 und 27 und Seite 10,
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Zeilen 25 bis 28 zu verweisen. Hinsichtlich des Verständnisses wird auf die Aus-
führungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen.

Die Klägerinnen machen mangelnde Klarheit und unzulässige Erweiterung gel-
tend.

Da die E37 die ergänzten bzw. geänderten Merkmale vorwegnimmt, vgl. vorste-
hende Ausführungen zum Hilfsantrag 1, kann dahingestellt bleiben, ob die aufge-
nommenen Merkmale ursprünglich offenbart sind. Auch der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher jedenfalls nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit.

6. Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist jedoch neu und ergibt
sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik:

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf der Kombination der erteilten Ansprü-
che 1 und 10. Somit enthält Anspruch das zusätzliche Merkmal, wonach der Aus-
rüstsatz ferner umfasst:

"an additional hose (83) cooperating with said inflatable article; and a three-way
valve (81) input connected to said compressor assembly (2), and output con-
nected to said container (3) and to said additional hose (83) to direct a stream of
compressed air selectively to said container (3) or to said additional hose (83)",

auf Deutsch:
“einen zusätzlichen Schlauch (83), der mit dem aufblasbaren Artikel zusammen-
wirkt; und ein Dreiwegeventil (81), dessen Eingang mit der Kompressoranordnung
(2) verbunden ist und dessen Ausgang mit dem Behälter (3) und mit dem zusätzli-
chen Schlauch (83) verbunden ist, um einen Druckluftstrom wahlweise zu dem
Behälter (3) oder zu dem zusätzlichen Schlauch (83) zu lenken“.
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Die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegeben. Allerdings
kommt dem Merkmal des Anspruchs 10 nicht die vom Streitpatent beanspruchte
Priorität zu. Denn Fig. 7, auf die Anspruch 10 zurückgeht, wurde erst in der PCT-
Anmeldung WO 2005/085028 A1 eingeführt, vgl. Prioritätsbeleg in der zugehöri-
gen Akte des Europäischen Patentamts, in der diese Fig. fehlt.

Nachfolgend ist Fig. 7 des Streitpatents wiedergegeben.



Die Vorrichtung umfasst demnach einen weiteren (zusätzlichen) Schlauch (83)
und ein Dreiwegeventil (81). Der Eingang des Dreiwegeventils (81) (rechte Seite in
der Fig.) ist mit dem Kompressor (2) verbunden, der Ausgang (linke Seite in der
Fig.) mit dem Behälter (3) und mit dem zusätzlichen Schlauch (83) verbunden. Je
nach Stellung des Ventils (81) kann Druckluft (über den Schlauch (82)) zu dem
Behälter (3) oder zu dem zusätzlichen Schlauch (83) geführt werden. Demgemäß
kann mittels des Ventils von einem Eingang (vom Kompressor) auf einen der bei-
den Ausgänge (selectively to said container (3) or to said additional hose) umge-
schaltet werden. Auch Merkmal 2.2 wirkt insofern beschränkend.

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Das Ventil ist somit im Strömungsweg der Druckluft vor dem Behälter (also strom-
aufwärts) angeordnet und für das Bereitstellen von Druckluft alleine oder von Re-
paraturflüssigkeit sind zwei unterschiedliche Schläuche vorgesehen. Der (erste)
Schlauch, der in der Umfangsnut des Gehäuses untergebracht ist, ist stromab-
wärts des Behälters und verbunden mit diesem angeordnet. Hingegen ist der zu-
sätzliche Schlauch stromabwärts des Ventils und verbunden mit diesem angeord-
net. Somit entfällt bei dieser Lösung ein aufwändiger und kostspieliger Austausch
des Ventils nach dem Durchführen einer Reifenreparatur.

Die Klägerinnen sehen das Merkmal ausgehend von der E37 als nahegelegt an,
verweisen hierzu auf die E37 selbst sowie die E13, E26 und E29 sowie die E7.

Die E37 offenbart schon nicht das Teilmerkmal eines weiteren Schlauchs. Im
Übrigen ist in der E37 das Ventil gemäß Fig. 4, die nachfolgend wiedergegeben
ist, anders verschaltet.



Bei dem Ventil ist zwischen Einlass 3 und Auslass 4 der Behälter zwischenge-
schaltet, so dass ein weiterer Auslass am Ventil keinen Sinn macht, da das Ventil
im Fall einer Reifenpanne trotzdem verschmutzt würde. Die E37 schlägt deshalb
ein Durchspülen des Schlauches vor, vgl. Abs. [0007].

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Die Entgegenhaltung E7 ist am 21. Mai 2004 und damit nach dem Prioritätstag
des Streitpatents (27. Februar 2004) veröffentlicht worden. Die in der E7 angege-
benen Benennungen eines europäischen und deutschen Patents sind nicht wirk-
sam geworden. Da aber der Ausbildung gemäß Hilfsantrag 3 nicht die vom Streit-
patent beanspruchte Priorität zukommt, ist die E7 zwar hinsichtlich der Anordnung
des Dreiwegeventils gemäß Hilfsantrag 3 heranzuziehen. Ein solches ist der E7
aber nicht zu entnehmen. Insofern kann die E7 auch keinen Hinweis auf die mit
dem Hilfsantrag 3 beanspruchte Lösung geben.

Die E29 offenbart eine gesonderte Pumpe (pump 29) für die Flüssigkeit und eine
gesonderte Druckluftquelle (a source of air under pressure), vgl. Spalte 2, Zei-
len 54 bis 61 und Spalte 4, Zeilen 9 bis 14. Dies führt weder zu einem Dreiwege-
ventil noch zu einer Verbindung des Kompressors mit diesem Ventil.

Die E26 offenbart einen Reparatursatz mit einem tragbaren Behälter. Beschrieben
wird ein Teilraum mit einem Druckschlauch (15, 37), der mit einem Ende an einen
Kompressor angeschlossen ist und an dem anderen Ende einen Ventilanschluss
für ein Reifenventil enthält, vgl. Anspruch 3. Umfasst ist ferner ein Behälter (19)
mit einem Dichtmittel, der einen gesonderten Schlauch umfasst, der ebenfalls an
das Reifenventil angeschlossen werden kann, vgl. Abs. [0026] und Anspruch 10.
Dieser Schlauch ist aber kein Druckschlauch, auch ein Anschluss an den Kom-
pressor ist nicht offenbart. Demgemäß liest der Fachmann eine Befüllung des
Reifens mit dem Dichtmittel aus dem Behälter mittels Schwerkraft mit. Die E26
kann daher keine Anregung zur Ausbildung gemäß Hilfsantrag 3 geben.

E13 offenbart letztlich eine Lösung wie die E37, vgl. nachfolgend wiedergegebene
Fig. 1 und 2 und Seite 4, Abs. 1.

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Auch hier verschmutzt das Ventil (5), wenn das Dichtmittel (4) aus dem Behäl-
ter (3) in den Reifen (9) überführt wird. Die E13 sieht daher den einfachen Aus-
tausch von verschmutzten Ventilteilen vor, vgl. Seite 7, Abs. 2 bis 4. Die E13
offenbart somit eine andere Lösung und führt damit von der mit Hilfsantrag 3
beanspruchten Lösung weg.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher patentfähig.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.Vm. § 92 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.

- 31 -

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentan-
walt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundes-
gerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.


Schmidt Sandkämper Dr. Baumgart Grote-Bittner Dr. Geier

Ko



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