1 Ni 12/15 (EP) - 1. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

1 Ni 12/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
18. Juli 2017





In der Patentnichtigkeitssache





- 2 -



betreffend das europäische Patent 1 209 336
(DE 601 08 339)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin Schmidt sowie
die Richterin Grote-Bittner und die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dr.-Ing. Schwenke

für Recht erkannt:


I. Das europäische Patent 1 209 336 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 %
und die Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
tents 1 209 336 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1, 2 und 7. Die Beklagte ist eingetrage-
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ne Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzei-
chen 601 08 339 registrierten europäischen Patents 1 209 336, dessen Erteilung
am 12. Januar 2005 u. a. mit dem Bestimmungsland Deutschland veröffentlicht
worden ist. Das Streitpatent, das am 13. November 2001 unter Inanspruchnahme
der Priorität der Voranmeldung IT TO001099 angemeldet worden ist, trägt in der
englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung „Gas injection system, particularly
of methane, for internal combustion engines, and pressure regulating valve com-
prised in said system”.

Das Streitpatent umfasst 12 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und unmittel-
bar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 12. Die
Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage die Ansprüche 1, 2 und 7 an.

Der Anspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

Gas injection system, particularly of methane, for an internal combustion engine,
comprising:
- a plurality of electromagnetically controlled injectors (2)
associated to the various cylinders of the engine,
- a distributing manifold (4), or rail,
communicating with said injectors (2),
- a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4),
where the pressurised gas is accumulated,
- a pressure regulating valve (7) interposed in the connection
between the reservoir (5) and said distributing manifold (4), and
- an electronic control unit (6) set up to control the injectors (2) and
to control the opening time to meter the amount of gas injected in
each cylinder according to the operating conditions of the engine,
wherein said system also comprises means
(6,7) for regulating the pressure of the gas
in the distributing manifold (4),
wherein said regulation means comprise:
- 4 -
- an electromagnetic actuator (W,20,21)
controlling said pressure regulating valve (7),
- a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4),
suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure
to the electronic control unit (6),
- a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10)
between the reservoir (5) and the pressure regulating valve (7),
suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure
to the electronic control unit (6),
- characterized in that
said electronic control unit (6) is programmed to control
the electromagnetic actuator (W,20,21) of the pressure regulating
valve (7) in order to vary the pressure in the distributing manifold (4)
according to one or more parameters of operation of the engine,
said electronic control unit being associated to memory means (30)
containing maps of the theoretical predetermined pressure values
to be created in the distributing manifold (4) according to the variation
of the parameters of operation of the engine, said electronic control
unit (6) being programmed to control the electromagnetic actuator
(21) of the pressure regulating valve (7) according to the signals
output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distributing
manifold (4) and of the pressure in the line (10) upstream to the
pressure regulating valve (7), in order to obtain a pressure in the
distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical
predetermined value that the control unit retrieves in said memory
means (13) according to the value of one or more parameters of
operation of the engine.

Die weiterhin mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen, auf den Patentanspruch 1
unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 7 lauten:

- 5 -
2. Gas injection system according to claim 1, characterized in that
said parameters of operation of the engine comprise at least the
position of the accelerator pedal and the speed of revolution of the
engine.

7. Gas injection system according to claim 1, characterized in that
said electronic control unit (6) is set up to implement each regulation
by varying the duty cycle of the valve (7) only when the speed of
revolution of the engine is under a predefined value, while for higher
speeds the control unit (6) is set to cause a progressive, continuous
opening of the valve (7) according to the conditions of operation of
the engine.

Wegen des Wortlauts der weiteren, nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen
Unteransprüche 3 bis 6 und 8 bis 12 des Streitpatents wird auf dessen Inhalt ver-
wiesen.

Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2
wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2017, mit dem der Hilfsan-
trag 1 eingereicht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
18. Juli 2017, in der die Beklagte den Hilfsantrag 2 eingereicht hat, Bezug ge-
nommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des
Gegenstands der Ansprüche 1, 2 und 7 des Streitpatents gemäß Art. 138 Abs. 1
Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜbkG, den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ i. V. m.
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG und den Nichtigkeitsgrund der nichtausführba-
ren Offenbarung des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Art. 138 Abs. 1 Buch-
stabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG geltend.

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Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 EP 0 801 223 A1 - Anlage A6 -
D2 US 5,329,908 A - Anlage A7 -
D3 FR 2 768 463 A1 - Anlage A8 -
D4 EP 0 761 951 A1 - Anlage A9 -
D5 DE 699 25 783 T2 - Anlage A10 -
D6 EP 1 022 450 A2 - Anlage A11 -
D7 WO 98/14696 A1 - Anlage A12 -
D8 GB 2 136 499 A - Anlage A13 -
D9 US 5,367,999 A - Anlage A14 -
D10 US 5,899,194 A - Anlage A15 -
D11 DE 26 33 617 A1 - Anlage A16 -
D12 US 5,377,645 A - Anlage A17 -
D13 US 5,832,905 A - Anlage A18 -
D14 Robert Bosch GmbH (Hrsg.): Kraftfahrtechnisches Taschenbuch. 23. Aufla-
ge, Vieweg 1999, Seiten 167-170, 172-174, 246, 387, 494, 508-509,
512-517, 551-552 - Anlage A19 -
D15 Lunze, J.: Regelungstechnik 1. Springer 1996, S. 1-11, und
Lunze, J.: Regelungstechnik 2. Springer 1997, S. 1-12 - Anlage A20 -
– Schmidt, E.: Thermodynamik. Springer 1950, S. 276-281 - Anlage A23 -
– Beitz, W., Grote, K.H.: DUBBEL – Taschenbuch für den Maschinenbau.
20. Auflage, Springer 2001, Seite P73 - Anlage A24 -
– DE532, DE10116, DE36423 - Anlage A26 -
– Studienplan für ein Bachelorstudium Ingenieurwesen der TUM - Anl. A27 -
– WO 99/10643 A1 - Anlage A28 -.

Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nach
§ 83 Abs. 1 PatG einen Hinweis vom 27. März 2017 erteilt.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch
die Entgegenhaltungen D1, D2 und D4 neuheitsschädlich vorweggenommen
- 7 -
werde, jedenfalls durch die Zusammenschau dieser Dokumente oder der Entge-
genhaltungen D2 i. V. m. D5 bzw. D4 i. V. m. D5 nahegelegt sei. Aus dem Doku-
ment D2 seien alle Merkmale 1. bis 1.7.1 des Streitpatents bekannt und der
Fachmann habe wegen des seit langem bestehenden Trends, Motorfunktionen
über eine differenzierte Kontrolle und Ansteuerung der am Verbrennungsvorgang
beteiligten Stellorgane und Komponenten zu verbessern, insbesondere Anlass,
die Drucksteuerung im Verteilerrohr weiter zu differenzieren. Für die fehlende
technische Lehre der Verbesserung der Kraftstoffeinspritzung würde er beispiels-
weise beim Dokument D5 fündig. Die Merkmale des Anspruchs 2 seien neuheits-
schädlich vorweggenommen, zumindest im Hinblick durch die Entgegenhaltungen
D2 und D4 nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 7 sei ebenfalls nicht pa-
tentfähig, da er ausgehend von der Entgegenhaltung D2 oder D4 in Verbindung
mit der Entgegenhaltung D5 nahegelegt sei. Aus der D5 sei eine entsprechende
pulsweitenmodulierte Regelung eines Druckregelventils bereits bekannt, so dass
der Fachmann diese für mögliche Verbesserungen der Ansteuerung des Druckre-
gelventils heranziehen würde. Des Weiteren ergebe sich diese auch aus der Ent-
gegenhaltung A28.

Ein weiterer Nichtigkeitsgrund sei darin gegeben, dass die Merkmale 1.7 und 1.7.1
des erteilten Anspruchs 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht of-
fenbart seien. Zudem sei das Merkmal 1.8 dadurch unzulässig erweitert worden,
dass die Speichermittel („memory means“) im Gegensatz zur ursprünglichen Of-
fenbarung nicht mehr zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehören wür-
den, wodurch sich ein weitergehender Schutzgegenstand ergäbe.
Eine unzulässige Änderung liege auch darin, dass mit der Rückbeziehung der er-
teilten Ansprüche 8-12 auf den erteilten Anspruch 1 zwei ursprünglich nur getrennt
voneinander offenbarte Erfindungsaspekte miteinander verschmolzen worden
seien.
Schließlich sei der angegriffene Patentanspruch 1 auch wegen fehlender ausführ-
barer Offenbarung für nichtig zu erklären, wenn ein Fachmann gemäß der Defini-
tion der Beklagten als Maßstab herangezogen würde.

- 8 -
Die Klägerin rügt Verspätung des Hilfsantrags 2 und des neuen Vorbringens der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum erteilten Anspruch 1 mit den von
ihr erstmals eingereichten Dokumenten.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 209 336 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-
sprüche 1, 2 und 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent eine der Fassungen des Hilfsantrags 1, eingereicht
mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017, und des Hilfsantrags 2, einge-
reicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017, erhält.

Die Beklagte erklärt schließlich, den Anspruch 7 des erteilten Streitpatents isoliert
zu verteidigen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Maßgeblicher
Fachmann sei nicht ein Team, sondern als Einzelperson ein Maschinenbauinge-
nieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der
Konstruktion von gemischten Benzin-Gasmotoren verfüge. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 sei neu und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt, ins-
besondere nicht durch die Entgegenhaltung D2, da diese anders als das Streitpa-
tent keine Variation des Gasdrucks im Verteilerrohr offenbare, sondern lediglich
einen Leerlaufmodus mit konstantem Gasdruck. Das Dokument D2 enthalte dem-
nach die Merkmale 1.7 und 1.7.1 nicht. Auch Speichermittel und Kennfelder ent-
sprechend den Merkmalen 1.8 und 1.8.1 würden fehlen. In der mündlichen Ver-
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handlung trägt sie außerdem erstmals vor, dass die Erfindung der D2 nicht aus-
führbar sei.
Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Gegenstand des An-
spruchs 1 des Streitpatents nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart
sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwi-
schen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Pro-
tokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Nichtigkeitsklage ist begründet und das Streitpatent für nichtig zu
erklären, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des
Gegenstands der Ansprüche 1 und 2 nach Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m.
Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG geltend gemacht
wird, da sich insoweit die Fassung des erteilten Streitpatents und auch der An-
spruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 nicht als patentfähig erweist. Dagegen sind die
weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen
Erweiterung und der fehlenden Ausführbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchsta-
be b), c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 IntPatÜbkG nicht gegeben. Die
nach Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung der Patentansprüche ist bereits unzulässig,
sie ist daher keiner Sachprüfung zu unterziehen.

Die Nichtigkeitsklage ist dagegen unbegründet, soweit mit ihr der Gegenstand des
Anspruchs 7 in der erteilten Fassung angegriffen worden ist und von der Beklag-
ten isoliert verteidigt wird, da der Gegenstand des Anspruchs 7 dem Fachmann
durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt wird und somit
patentfähig ist.

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I.

1. Das Patent betrifft ein Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen
Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung. Ausgegangen wird dabei, siehe den
Absatz 0001 der Patentschrift (PS), von einer bekannten Gaseinspritzsystembau-
art mit einem Verteilerrohr. Dieses Verteilerrohr ist einerseits mit einem Vorrats-
tank verbunden, aus dem das Verteilerrohr über ein Drucksteuerungsventil mit
Gas gespeist wird. Das Verteilerrohr ist andererseits mit mehreren Einspritzventi-
len verbunden, die den Zylindern des Verbrennungsmotors zugeordnet sind, und
die periodisch öffnen und Gas aus dem Verteilerrohr in die Zylinder einspritzen.
Weiterhin umfasst das betrachtete Gaseinspritzsystem eine elektronische Steuer-
einheit, die die jeweilige Öffnungsdauer der Einspritzventile steuert und somit die
jeweils eingespritzte Gasmenge bestimmt.

Im Absatz 0003 PS ist erläutert, dass bereits bekannt war, bei Methaneinspritzsys-
temen die Ermittlung der erforderlichen Einspritzventilöffnungsdauer in Abhängig-
keit mehrerer Motorbetriebsparameter vorzunehmen, unter anderem der Gaspe-
dalposition und der Motordrehzahl.

Im Vorratstank ist Gas unter hohem Druck von z. B. bis zu 200 bar gespeichert,
vergl. Absatz 0015 PS. Während des Betriebs des Verbrennungsmotors wird lau-
fend Gas aus dem Vorratstank entnommen, dementsprechend verringert sich der
Gasdruck im Vorratstank laufend. Bei der bekannten Gaseinspritzsystembauart
dient das Drucksteuerungsventil dazu, den Gasdruck im Verteilerrohr auf einen
niedrigeren, aber dafür konstanten Wert einzustellen. Das vereinfacht die Dosie-
rung der von den Einspritzventilen jeweils einzuspritzenden Gasmenge, die bei
konstantem Gasdruck im Verteilerrohr allein von der Einspritzventilöffnungsdauer
abhängig ist, vergl. Abs. 0003 PS.

Bei den darauf folgenden Erläuterungen im Absatz 0004 PS wird von einem Stand
der Technik ausgegangen, bei dem das Drucksteuerungsventil eine unabhängige
Komponente ist, die den Gasdruck im Verteilerrohr dadurch einstellt, dass mithilfe
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eines Membranmechanismus der Verbindungsquerschnitt („restricted passage“)
zwischen dem Vorratstank und dem Verteilerrohr vergrößert bzw. verkleinert wird,
wenn der Druck im Verteilerrohr zu niedrig bzw. zu hoch ist. Um auf diese Weise
den Gasdruck im Verteilerrohr konstant halten zu können, muss im zeitlichen Mit-
tel gerade so viel Gas aus dem Vorratstank durch das Gasdrucksteuerungsventil
in das Verteilerrohr einströmen, wie durch die Einspritzvorgänge der Einspritzven-
tile aus dem Verteilerrohr entnommen wird.

Dabei ist problematisch, dass der Gasverbrauch des Verbrennungsmotors eine
Dynamik von 1:30 bis 1:40 aufweist, also bei voll durchgetretenem Gaspedal und
höchster Motordrehzahl 30 bis 40 mal so hoch ist wie im Leerlauf. Laut Ab-
satz 0004 PS ist es daher nicht möglich, ein Gasdrucksteuerungsventil so auszu-
legen, dass es sowohl im Leerlauf als auch bei abrupter Beschleunigung den Gas-
druck im Verteilerrohr konstant halten kann, ohne dass es zu Ungenauigkeiten
oder Schwankungen kommt, die wiederum zu einer ungenauen Dosierung der
Gaseinspritzmenge führen.

Dementsprechend ist im Absatz 0005 PS als Aufgabe der Erfindung angegeben,
diese Mängel zu beseitigen und ein System bereitzustellen, welches fähig ist, eine
genaue Gasdosierung bei allen Betriebsbedingungen des Motors sicherzustellen
und besonders im Fall von schnellen Veränderungen des Gasflusses, die durch
abrupte Veränderungen der Motorbelastung bestimmt sind.

Um diese Aufgabe zu lösen, ist gemäß Abs. 0006 und 0007 PS ein elektromagne-
tischer Aktuator zum Betätigen des Drucksteuerungsventils vorgesehen und je ein
Drucksensor für den Gasdruck im Verteilerrohr (Abs. 0007, Zeile 42) und für den
Gasdruck in der Leitung zwischen dem Vorratstank und dem Drucksteuerungsven-
til (Abs. 0007, Zeilen 45-47). Weiter ist die elektronische Steuereinheit dazu einge-
richtet, aus gespeicherten Kennfeldern Sollwerte für den Gasdruck im Verteilerrohr
in Abhängigkeit von Motorbetriebsparametern zu entnehmen, und den elektro-
magnetischen Aktuator des Drucksteuerungsventils unter Berücksichtigung der
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Signale der Drucksensoren so anzusteuern, dass der Gasdruck im Verteilerrohr im
Wesentlichen dem Sollwert entspricht.

2. Der erteilte Anspruch 1 ist dementsprechend auf ein Gaseinspritzsystem mit fol-
genden Merkmalen gerichtet:

1. Gas injection system, particularly of methane,
for an internal combustion engine, comprising:
1.1 - a plurality of electromagnetically controlled injectors (2)
associated to the various cylinders of the engine,
1.2 - a distributing manifold (4), or rail, communicating with said injectors (2),
1.3 - a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4),
where the pressurised gas is accumulated,
1.4 - a pressure regulating valve (7) interposed in the connection
between the reservoir (5) and said distributing manifold (4), and
1.5 - an electronic control unit (6) set up
1.5.1 to control the injectors (2) and
1.5.2 to control the opening time to meter the amount of gas
injected in each cylinder
according to the operating conditions of the engine,
1.6 wherein said system also comprises means (6,7)
for regulating the pressure of the gas in the distributing manifold (4),
wherein said regulation means comprise:
1.6.1 - an electromagnetic actuator (W,20,21)
controlling said pressure regulating valve (7),
1.6.2 - a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4),
suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure
to the electronic control unit (6),
1.6.3 - a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10)
between the reservoir (5) and the pressure regulating valve (7),
suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure
to the electronic control unit (6),
- 13 -
- characterized in that
1.7 said electronic control unit (6) is programmed to control
the electromagnetic actuator (W,20,21) of the pressure regulating valve (7)
1.7.1 in order to vary the pressure in the distributing manifold (4)
according to one or more parameters of operation of the engine,
1.8 said electronic control unit being associated to memory means (30)
1.8.1 containing maps of the theoretical predetermined pressure values
to be created in the distributing manifold (4)
according to the variation of the parameters of operation of the engine,
1.7 said electronic control unit (6) being programmed to control
the electromagnetic actuator (21) of the pressure regulating valve (7)
1.7.2 according to the signals output by the sensors (8, 9)
of the pressure in the distributing manifold (4) and
1.7.3 of the pressure in the line (10)
upstream to the pressure regulating valve (7),
1.7.4 in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4)
which is essentially equal to the theoretical predetermined value
that the control unit retrieves in said memory means (13)
according to the value of one or more parameters of operation
of the engine.

Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 ergänzt folgende Merkmale:

2 said parameters of operation of the engine comprise at least
2.1 the position of the accelerator pedal
2.2 and the speed of revolution of the engine.

Der ebenfalls direkt und ausschließlich auf den Anspruch 1 rückbezogene An-
spruch 7 ergänzt folgende Merkmale:

- 14 -
7 said electronic control unit (6) is set up to implement each regulation
7.1 by varying the duty cycle of the valve (7)
only when the speed of revolution of the engine is under a predefined value,
7.2 while for higher speeds the control unit (6) is set
to cause a progressive, continuous opening of the valve (7)
according to the conditions of operation of the engine.

3. Als Fachmann zuständig für die Entwicklung wie auch für die Weiterentwicklung
eines solchen Gaseinspritzsystems insgesamt ist entsprechend den dabei anfal-
lenden Aufgaben, die die kraftstoffführenden/mechanischen, elektrischen und
elektronischen Komponenten und die Funktionsentwicklung/Regelung betreffen,
ein Team entsprechend qualifizierter Fachleute. Dabei ist eine Vielzahl von Einzel-
aufgaben zu bewältigen, die jeweils von einem Teammitglied führend vorangetrie-
ben werden können.

Im Fall des Streitpatents geht es gemäß Abs. 0005 PS um die Steigerung der Ge-
nauigkeit der Gaseinspritzmenge. Der hierfür maßgebliche Fachmann ist ein Ma-
schinenbauingenieur mit Universitätsabschluss der Fachrichtung Verbrennungs-
kraftmaschinen, der für die Entwicklung/Weiterentwicklung kraftstoffführender me-
chanischer Komponenten des Gaseinspritzsystems zuständig ist, und der daher
aufgrund seiner eigenen Tätigkeit über mehrjährige Erfahrung in der Entwick-
lung/Weiterentwicklung dieser Komponenten verfügt und aufgrund der Zusam-
menarbeit im Team Kenntnisse betreffend den Aufbau und die Funktion auch der
elektrischen und elektronischen Komponenten und der Regelung des Gasein-
spritzsystems besitzt.

Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, für die Weiterentwick-
lung eines Gaseinspritzsystems sei ein einzelner Maschinenbauingenieur mit
Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Ben-
zin/Gasmotoren zuständig. Sie hat dazu ausführlich aufgezählt, was ihrer Auffas-
sung nach nicht zum Wissen und Können dieses Fachmanns gehört, so zum elek-
tronischen Steuergerät, dass der Fachmann nicht wisse, welche Parameter wie
- 15 -
erfasst werden, wie diese Signale weiterverarbeitet werden, und welche Signale
zu welchem Zeitpunkt wie erzeugt und zur Betätigung bestimmter Aktuatoren ver-
wendet werden. Welche Kennfelder von einer Motorsteuerung verwendet werden
und in welcher Weise die darin gespeicherten Werte verarbeitet werden, sei dem
Fachmann gänzlich unbekannt.

Dem kann nicht gefolgt werden, da die patentgemäße Erfindung eben nicht darin
besteht – was auch von der Beklagten nicht behauptet wird – bei einem Gasein-
spritzsystem für einen Verbrennungsmotor zum ersten Mal ein elektronisches
Steuergerät einzusetzen. Vielmehr ist festzustellen, dass bereits vor dem Priori-
tätstag Gaseinspritzsysteme für Verbrennungsmotoren nach dem Stand der Tech-
nik ein elektronisches Steuergerät umfassten, und dass es gerade nicht üblich ist,
mit der Weiterentwicklung technischer Gegenstände Personen zu beauftragen,
denen die Funktionsweise gerade dieser Gegenstände im Einzelnen gänzlich
unbekannt ist.

4. Einige der Merkmale der angegriffenen Ansprüche sind hinsichtlich ihres Ver-
ständnisses durch den Fachmann erläuterungsbedürftig:

4.1 Hinsichtlich des im Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 genannten Bauteils „distribu-
ting manifold (4), or rail“, also „Verteilerrohr oder Rail“, hat sich unter den Fachleu-
ten keine einheitliche Bezeichnung durchsetzen können. Einige Fachleute be-
zeichnen es nach seiner Funktion, Kraftstoff unter Druck zu speichern, als Druck-
speicher, andere nach seiner Funktion, Kraftstoff von einer zentralen Stelle aus an
die Zylinder zu verteilen, als Verteiler, wieder andere nach dem Aussehen als Rail,
Schiene oder Leiste. Es ist daher üblich, mehrere der gängigen Bezeichnungen zu
nennen, um für jedermann klar zu machen, was gemeint ist. Hierzu wird auch auf
das Kraftfahrtechnische Taschenbuch von Bosch verwiesen (D14), wo in der Re-
gel zwei Bezeichnungen nebeneinander angegeben sind, so auf Seite 508 rechts
oben und unten links in der Figur sowie auf Seite 509 links oben: „Speicher (Rail)“,
und auf Seite 551 rechts im 3. Absatz: „in der gemeinsamen Verteilerleiste (Com-
mon Rail)“. Der zuständige Fachmann versteht daher die Formulierung „distribu-
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ting manifold (4), or rail“ nicht als Auswahl zwischen zwei möglichen Ausführungs-
formen, sondern als zwei Bezeichnungen für ein und dasselbe Bauteil.

Gemäß dem Merkmal 1.7 des kennzeichnenden Teils ist die bereits im Merk-
mal 1.5 eingeführte, zur Steuerung der Einspritzventile (2) vorgesehene elektroni-
sche Steuereinheit (6) außerdem auch dazu programmiert, den im Merkmal 1.6.1
eingeführten elektromagnetischen Aktuator (W, 20, 21) des Drucksteuerungsven-
tils (7) zu steuern. Dies geschieht laut Merkmal 1.7.1, um den Druck im Verteiler-
rohr (4) zu verändern, und zwar gemäß einem oder mehreren Betriebsparametern
des Verbrennungsmotors.

Nach dem Verständnis des Fachmanns wird mit den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 ein-
leitend ein wesentlicher Unterschied zum Stand der Technik herausgestellt, näm-
lich dass der Gasdruck im Verteilerrohr (4) nicht konstant sein soll (vergl. Ab-
satz 0003 PS), sondern motorbetriebsparameterabhängig geändert wird. Die fol-
genden Merkmale 1.8, 1.8.1 sowie 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 beschreiben nach dem
Verständnis des Fachmanns im Einzelnen, wie die im Merkmal 1.7.1 angegebene
motorbetriebsparameterabhängige Änderung des Gasdrucks im Verteilerrohr im
Einzelnen ausgeführt werden soll:

Laut Merkmal 1.8 ist die elektronische Steuereinheit (6) mit Speichermitteln (30)
verbunden („associated to“). Dabei handelt es sich bei der angegebenen Bezugs-
ziffer „30“ um einen offensichtlichen Fehler, gemeint sind hier dieselben Speicher-
mittel „13“ wie auch im Merkmal 1.7.4 und im Absatz 0018 PS. Die Verbindung
von elektronischer Steuereinheit (6) und Speichermitteln (13) kann patentgemäß
auch dadurch gegeben sein, dass die Speichermittel (13) als Teil der Steuerein-
heit (6) ausgeführt und in der Steuereinheit angeordnet sind, wie sich aus dem
ersten Satz des Absatzes 0018 PS in Verbindung mit der Figur 1 ergibt, siehe dort
die Bezugszeichen „6“ und „13“.

Die Speichermittel (13) enthalten gemäß Merkmal 1.8.1 Kennfelder („maps“) mit
Sollwerten („theoretically predetermined values“) für den Gasdruck, der gemäß
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den Betriebsparametern des Verbrennungsmotors im Verteilerrohr (4) eingestellt
werden soll. Bei der Auslegung des Begriffs Kennfelder („maps“) ist zu beachten,
dass es gemäß Merkmal 1.7.1 und Merkmal 1.7.4 auch ausreicht, wenn der Gas-
druck im Verteilerrohr (4) in Abhängigkeit von nur einem einzigen Betriebsparame-
ter des Verbrennungsmotors verändert wird („one or more parameters of opera-
tion“). Eine Abhängigkeit des Gasdrucksollwerts von einem einzigen Parameter
kann jedoch allenfalls in einer Kennlinie dargestellt werden, nicht dagegen in
einem Kennfeld und schon gar nicht in mehreren Kennfeldern. Daher ist der Be-
griff „maps“ hier weit zu verstehen, er umfasst alles, was geeignet ist, eine Bezie-
hung zwischen einem oder mehreren Betriebsparametern des Verbrennungsmo-
tors und dem daraus zu ermittelnden Sollwert für den Gasdruck im Verteiler-
rohr (4) herzustellen. Auch um welche Betriebsparameter es sich dabei handeln
soll, wird im Anspruch 1 offengelassen, dazu macht erst der Anspruch 2 eine An-
gabe.

Gemäß den Merkmalen 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 berücksichtigt die elektronische
Steuereinheit (6) bei der Steuerung des elektromagnetischen Aktuators des
Drucksteuerungsventils (7) auch die Signale der bereits in den Merkmalen 1.6.2
und 1.6.3 eingeführten Drucksensoren (8, 9) für den Gasdruck im Verteilerrohr (4)
und den Gasdruck in der vom Vorratstank (5) zum Drucksteuerungsventil (7) füh-
renden Verbindungsleitung (10).
Dies dient dazu, einen Druck im Verteilerrohr (4) zu erhalten, der im Wesentlichen
gleich dem Sollwert ist, den sie in den Speichermitteln (13) gemäß einem oder
mehreren Betriebsparametern („one or more parameters of operation“) des Ver-
brennungsmotors abruft.

4.2 Im Anspruch 2 (Merkmale 2, 2.1, 2.2) ist angegeben, dass mindestens zwei
der Betriebsparameter des Verbrennungsmotors berücksichtigt werden müssen,
nämlich die Gaspedalstellung und die Drehzahl des Verbrennungsmotors.

4.3 Zum Anspruch 7 entnimmt der Fachmann der Beschreibungseinleitung, Ab-
satz 0009 PS ab Zeile 29, dass die elektronische Steuereinheit (6) das Druck-
- 18 -
steuerungsventil (7) nicht etwa kontinuierlich mehr oder weniger weit öffnet
(„progressively and continuously varying the passage“, Zeile 34), sondern perio-
disch zwischen dem geschlossenen und dem offenen Zustand hin und her schaltet
(Zeilen 31, 32). Dies geschieht mit vorgegebener Frequenz bzw. Periodendauer.
Variiert wird dabei der Anteil A der Periodendauer P, über den das Ventil geöffnet
ist, im Verhältnis zur gesamten Periodendauer P. Diese Art der Ansteuerung wird
im Patent als „varying the duty cycle of the valve“ bzw. als „varying … the A/P
ratio“ bezeichnet, siehe Zeilen 39 bis 42 im Absatz 0009 sowie Zeilen 41 bis 49 im
Absatz 0018 in Verbindung mit der Figur 4:



Dem Fachmann ist dabei bewusst, dass dazu die Periodendauer „P“ so lang ge-
wählt werden muss, dass der Zeitanteil „A“, in dem das Drucksteuerungsventil an-
gesteuert, d. h. bestromt ist, stets (auch unter Berücksichtigung der Variation der
Dauer von „A“) ausreichend lang ist, dass das Drucksteuerungsventil vollständig
öffnen kann; und dass umgekehrt der verbleibende Zeitanteil „P-A“, in dem das
Drucksteuerungsventil nicht angesteuert, d. h. nicht bestromt ist, stets ausreichend
lang ist, dass das Drucksteuerungsventil vollständig schließen kann, da im Ergeb-
nis mit jedem Puls „A“ das Drucksteuerungsventil einmal vollständig öffnen und
vollständig schließen soll.

Im Absatz 0012 PS wird weiter vorgeschlagen, dass die elektronische Steuerein-
heit (6) die Ventilansteuerung durch periodisches Hin und Herschalten des Druck-
steuerungsventils (7) zwischen dem ganz geschlossenen und dem ganz offenen
Zustand nur dann durchführen soll, wenn die Motordrehzahl unterhalb eines vor-
- 19 -
gegebenen Wertes ist; bei höheren Drehzahlen dagegen soll sie das Drucksteue-
rungsventil doch kontinuierlich mehr oder weniger weit öffnen.

Der Fachmann versteht daher den Anspruch 7 dahingehend, dass die elektroni-
sche Steuereinheit (6) dazu eingerichtet sein soll,
– gemäß Merkmal 7.1 die Art der Ansteuerung, bei der das Drucksteuerungsven-
til (7) mit vorgegebener Periodendauer zwischen dem ganz geschlossenen und
dem ganz offenen Zustand hin- und hergeschaltet wird, wobei das Drucksteue-
rungsventil mit jedem Ansteuer-, d. h. Bestromungspuls „A“ einmal öffnet und wie-
der schließt, und wobei weiterhin der Anteil „A“ der Periodendauer „P“, über den
das Ventil geöffnet ist, im Verhältnis zur gesamten Periodendauer „P“ variiert wird
(„varying the duty cycle of the valve“), nur dann durchzuführen, wenn die Motor-
drehzahl unterhalb eines vorgegebenen Wertes ist,
– dagegen gemäß Merkmal 7.2 bei höheren Motordrehzahlen das Drucksteue-
rungsventil kontinuierlich mehr oder weniger weit zu öffnen („to cause a progres-
sive, continuous opening of the valve“).

5. Die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 7 gehen nicht über den
Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

5.1 Die Merkmale 1 bis 1.6 des erteilten Anspruchs 1 ergeben sich sowohl aus
dem ursprünglichen Anspruch 1 als auch aus der Beschreibung, siehe die Offen-
legungsschrift EP 1 209 336 A2 (nachfolgend: „OS“), Absätze 0001 und 0006.
Die Merkmale 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 ergeben sich aus Absatz 0007 OS, siehe den
ersten, zweiten und dritten Absatz des eingerückten Abschnitts.
Die Merkmale 1.7, 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 ergeben sich aus dem fünften Absatz des
eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 OS (siehe ab Zeile 51).
Die weitere Angabe des Merkmals 1.7.1, dass mit den Merkmalen des kennzeich-
nenden Teils bezweckt wird, den Druck im Verteilerrohr zu ändern („in order to
vary“), ergibt sich schon daraus, dass im vierten Absatz des eingerückten Ab-
schnitts im Absatz 0007 OS (siehe ab Zeile 46) die Druckwerte („pressure values“)
in der Mehrzahl genannt sind. Sie ist aber darüber hinaus auch im Absatz 0008
- 20 -
OS offenbart, der zusammenfasst, was mit den im Absatz 0007 OS aufgezählten
Maßnahmen erreicht wird, nämlich eine Änderung des Drucks im Verteilerrohr,
siehe im Absatz 0008 OS die Zeilen 9, 10 („the variation of pressure in the distri-
buting manifold“).

Die Merkmale 1.8 und 1.8.1 ergeben sich aus dem vierten Absatz des eingerück-
ten Abschnitts im Absatz 0007 OS. Dabei folgt Merkmal 1.8, dass die elektroni-
sche Steuereinheit mit den Speichermitteln verbunden ist („electronic control unit
being associated to memory means“), unmittelbar aus der Angabe im fünften Ab-
satz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 OS (Zeilen 46 ff.), demzufolge
die Speichermittel mit der elektronischen Steuereinheit verbunden sind („memory
means associated to said electronic control unit“).

5.1.1 Die Klägerin hat vorgetragen, die Merkmale 1.7 und 1.7.1 seien nicht ur-
sprünglich offenbart. Sie hat dies damit begründet, dass laut Absatz 0006 OS und
dem ursprünglichen Anspruch 2 es die Reguliermittel („regulation means“) seien,
die den Druck im Verteilerrohr regulierten. In den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 des
erteilten Anspruchs 1 werde dagegen „Bezug auf die elektronische Steuereinheit“
(„electronic control unit“) genommen. Diese elektronische Steuereinheit gehöre je-
doch, wie sich aus Absatz 0007 OS und Anspruch 3 ergebe, nicht zu den Regu-
liermitteln.

Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, eine unzulässige Erweiterung zu belegen:
Die Bezugnahme auf die elektronische Steuereinheit in den Merkmalen 1.7 und
1.7.1 des erteilten Anspruchs 1 besteht darin, dass die elektronische Steuereinheit
dazu programmiert sein soll, den elektromagnetischen Aktuator des Drucksteue-
rungsventils zu steuern („said electronic control unit (6) is programmed to control
the electromagnetic actuator (21) of the pressure regulating valve (7)”). Dies ent-
spricht der Offenbarung sowohl des fünften Absatzes des eingerückten Teils des
Absatzes 0007 OS (Zeilen 46 ff.) als auch des letzten Absatzes des ursprüng-
lichen Anspruchs 3.
- 21 -
Der Absatz 0007 OS und der ursprüngliche Anspruch 3 offenbaren jeweils auch,
dass die besagte Programmierung der elektronischen Steuereinheit zu den Regu-
lierungsmitteln gehört. Beide zählen fünf Maßnahmen auf, die von den erfindungs-
gemäßen Regulierungsmitteln umfasst sein sollen: Zum einen sind vier zusätzli-
che Komponenten vorgesehen, nämlich ein elektromagnetischer Aktuator, zwei
Drucksensoren und Speichermittel (dazu siehe die ersten vier Absätze des einge-
rückten Teils im Absatz 0007 OS und im ursprünglichen Anspruch 3). Weiter ist
eine Änderung an der aus dem Stand der Technik bereits bekannten elektroni-
schen Steuereinheit (siehe dazu den letzten Absatz des eingerückten Teils im Ab-
satz 0001 OS und im ursprünglichen Anspruch 1) vorgesehen, nämlich dass die
bisher zur Ansteuerung der Einspritzventile eingerichtete elektronische Steuerein-
heit nunmehr erfindungsgemäß außerdem dazu programmiert sein soll, den elek-
tromagnetischen Aktuator des Drucksteuerungsventils zu steuern (dazu siehe den
letzten Absatz des eingerückten Teils im Absatz 0007 OS und den letzten Absatz
im Anspruch 3). Damit sind die Merkmale 1.7 und 1.7.1 ursprünglich offenbart.

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, durch die Einführung des ihrer Auffassung
nach nicht ursprünglich offenbarten Merkmals 1.7.1 sei ein Widerspruch entstan-
den
- zwischen dem Merkmal 1.7.1 einerseits (das ihrer Interpretation nach eine direk-
te Regelung des Gasdrucks im Verteilerrohr in Abhängigkeit eines oder mehrerer
Motorbetriebsparameters verlangt),
- und den Merkmalen 1.7.2 und 1.7.3 andererseits (die ihrer Interpretation nach
eine indirekte Regelung des Gasdrucks im Verteilerrohr verlangen, bei der neben
Motorbetriebsparametern auch der Gasdruck im Verteilerrohr und der Gasdruck in
der vom Vorratstank zum Druckregelungsventil führenden Verbindungsleitung be-
rücksichtigt werden sollen).

Ein solcher Widerspruch besteht nicht. Denn nach dem Verständnis des ange-
sprochenen Fachmanns werden in diesen Merkmalen nicht zwei verschiedene
Regelungsarten beschrieben, sondern ein und dieselbe Regelungsart,
- 22 -
- wobei im Merkmal 1.7.1 einleitend ein wesentlicher Unterschied zum Stand der
Technik herausgestellt wird, nämlich dass der Gasdruck im Verteilerrohr (4) nicht
konstant sein soll (vergl. Absatz 0003 PS), sondern motorbetriebsparameterab-
hängig geändert wird,
- und in den folgenden Merkmalen, u. a. 1.7.2 und 1.7.3, im Einzelnen beschrie-
ben ist, wie die im Merkmal 1.7.1 angegebene motorbetriebsparameterabhängige
Änderung des Gasdrucks im Verteilerrohr im Einzelnen ausgeführt werden soll,
nämlich nach dem Verständnis des Fachmanns wie folgt:
Zunächst ergibt sich aus dem Merkmal 1.7.1, dass der Gasdruck im Verteilerrohr
nicht etwa wahllos geändert werden soll, sondern in Abhängigkeit von einem oder
mehreren Motorbetriebsparametern, was bedeutet, dass je nach Motorbetriebszu-
stand jeweils ein bestimmter Wert für den Gasdruck im Verteilerrohr eingestellt
werden muss. Die elektronische Steuereinheit kann, um dies zu erreichen, jedoch
lediglich das Drucksteuerungsventil weiter öffnen oder weiter schließen und so
den Zufluss von Gas aus dem Vorratstank in das Verteilerrohr erhöhen oder ver-
ringern. Die elektronische Steuereinheit muss also zwingend den tatsächlichen
Gasdruck im Verteilerrohr kennen (Merkmal 1.7.2), denn erst daraus ergibt sich,
- ob das Drucksteuerungsventil weiter geöffnet werden muss (weil der tatsächliche
Gasdruck im Verteilerrohr niedriger ist als der einzustellende Gasdruck),
- oder ob das Drucksteuerungsventil weiter geschlossen werden muss (weil der
tatsächliche Gasdruck im Verteilerrohr höher ist als der einzustellende Gasdruck).
Weiterhin ist die Gasmenge, die pro Zeiteinheit vom Vorratstank durch das Druck-
steuerungsventil in das Verteilerrohr strömt, nicht nur davon abhängig, wie weit
das Drucksteuerungsventil geöffnet ist, sondern auch davon, wie groß der Unter-
schied zwischen dem Gasdruck im Vorratstank und dem Gasdruck im Verteiler-
rohr ist. Dem Fachmann leuchtet daher ein, dass die elektronische Steuereinheit
auch den Gasdruck in der Leitung vom Vorratstank zum Drucksteuerungsventil
kennen soll (Merkmal 1.7.3), denn daraus ergibt sich, wie weit das Drucksteue-
rungsventil geöffnet bzw. geschlossen werden muss.

- 23 -
Die Klägerin hat hierzu schließlich noch ausgeführt, durch die Einführung des ihrer
Auffassung nach nicht ursprünglich offenbarten Merkmals 1.7.1 sei ein weiterer
Widerspruch entstanden,
- zwischen dem Merkmal 1.7.1 einerseits (das ihrer Interpretation nach eine unbe-
dingte Änderung des Drucks verlangt – „to vary the pressure“),
- und dem Merkmal 1.7.4 andererseits (wonach ein Druck erhalten werden soll,
der dem Sollwert entspricht, woraus folgt, dass der Druck nur geändert werden
muss, wenn er vom Sollwert abweicht – „to obtain a pressure“).

Auch hier besteht tatsächlich kein Widerspruch, da Merkmal 1.7.1 nach dem Ver-
ständnis des Fachmanns nicht eine ständige, unaufhörliche Änderung des Gas-
drucks verlangt, sondern vielmehr den Unterschied zum Stand der Technik
herausstellt, dass nämlich der Gasdruck im Verteilerrohr (4) nicht konstant sein
soll.
Die Änderung des Gasdrucks geschieht nach Merkmal 1.7.1 gemäß einem oder
mehreren Motorbetriebsparametern, woraus folgt, dass der Gasdruck nur dann
geändert werden soll, wenn sich Motorbetriebsparameter wie beispielsweise die
Gaspedalstellung oder die Motordrehzahl ändern.

5.1.2 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Formulierung „said electronic control
unit being associated to memory means“ im Merkmal 1.8 sei dahingehend zu ver-
stehen, dass die elektronische Steuereinheit nicht mit Speichermitteln verbunden,
sondern diesen lediglich zugeordnet sei. Deshalb würden die Speichermittel nicht
zum Gegenstand des Anspruchs 1 gehören. Damit ginge der Gegenstand des An-
spruchs 1 über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, da diese ausdrücklich ver-
langt habe, dass die Mittel zum Regulieren des Gasdruck im Verteilerrohr u. a.
Speichermittel umfassen müssten, siehe den Satzanfang und den vierten Absatz
des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 OS und auch im ursprünglichen An-
spruch 3 („said regulation means comprise: … memory means“).

Diese Argumentation kann schon deshalb im Ergebnis das Vorliegen einer unzu-
lässigen Erweiterung nicht begründen, weil der ursprüngliche Anspruch 1 keinerlei
- 24 -
Bezugnahme auf Speichermittel enthielt und somit schon die Anmeldung unmiss-
verständlich zu Ausdruck gebracht hat, dass der mit der Anmeldung angestrebte
Schutz nicht auf solche Gaseinspritzsysteme beschränkt sein sollte, die Speicher-
mittel umfassen.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Formulierung „associated to“ mit der un-
gebräuchlichen Präposition „to“ im gegebenen Sinnzusammenhang als „verbun-
den mit“ oder „zugeordnet zu“ zu übersetzen ist.

5.1.3 Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, der Gegenstand des
Streitpatents 1 ginge deshalb über den Inhalt der Anmeldung heraus, weil der
ursprüngliche Anspruch 10 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 11 bis 14
nun als Ansprüche 8 bis 12 auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogen seien. Der
ursprüngliche Anspruch 10 habe sich aber auf ein Drucksteuerungsventil bezogen,
das ursprünglich nur getrennt von der Erfindung des ursprünglichen Anspruchs 1
offenbart gewesen sei.

Letzteres trifft jedoch nicht zu: Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 war
ein Gaseinspritzsystem mit einem Drucksteuerungsventil. Gegenstand des ur-
sprünglichen Anspruchs 10 war ein Drucksteuerungsventil, wobei im Anspruch 10
ab dem vierten Wort ausdrücklich angegeben war, dass dieses Drucksteuerungs-
ventil in einem Gaseinspritzsystem anwendbar sein sollte („usable in a gas injec-
tion system“). Die darauf folgenden Angaben zur Bauart des Gaseinspritzsystems,
in dem das Drucksteuerungsventil des Anspruchs 10 anwendbar sein sollte, ent-
sprechen den Angaben in den ersten drei Spiegelstrichen des Anspruchs 1 und
enthalten keine vom Anspruch 1 abweichenden Merkmale, woraus sich ergibt,
dass das Drucksteuerungsventil des ursprünglichen Anspruchs 10 als Drucksteue-
rungsventil in einem Gaseinspritzsystem gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1
einsetzbar („usable“) sein sollte.

Die Klägerin hat zur Stützung ihrer Auffassung, das Drucksteuerungsventil des
ursprünglichen Anspruchs 10 sei in der Anmeldung nur getrennt von dem Gasein-
spritzsystem des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart gewesen, die erste Hälfte
- 25 -
des ersten Satzes des Absatzes 0013 OS zitiert, wonach sich die Erfindung unab-
hängig von dem Einspritzsystem auch auf ein Drucksteuerungsventil an sich be-
zieht („Regardless of the injection system described above, the invention also
relates to a pressure regulating valve per se, …“). In der zweiten Hälfte desselben
Satzes folgt allerdings eine der Einleitung des Anspruchs 10 entsprechende Erläu-
terung mit demselben Ergebnis, dass nämlich das Drucksteuerungsventil
(„pressure regulating valve“) des Absatzes 0013 als Drucksteuerungsventil in
einem Gaseinspritzsystem gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 einsetzbar sein
sollte („usable in …“).
Da davon auszugehen ist, dass der Fachmann, dessen Verständnis für die Ausle-
gung der Anmeldung maßgeblich ist, die ganze Anmeldung liest, wozu auch der
ganze erste Satz des Absatzes 0013 OS gehört, kann dieser Fachmann somit
nicht zu der Schlussfolgerung der Klägerin gelangen, das Drucksteuerungsventil
des ursprünglichen Anspruchs 10 sei nur getrennt von dem Gaseinspritzsystem
des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart gewesen. Vielmehr entnimmt er dem
Absatz 0013 OS und dem ursprünglichen Anspruch 10, dass für das in Verbin-
dung mit dem Gaseinspritzsystem gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 offen-
barte Drucksteuerventil auch allein, unabhängig von dem Gaseinspritzsystem,
Schutz begehrt werden sollte.

5.2 Die Merkmale der erteilten Ansprüche 2 bzw. 7 einschließlich der in Bezug
genommenen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 entsprechen den Merkmalen
der ursprünglichen Ansprüche 4 bzw. 9 einschließlich der in Bezug genommenen
Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3, die im erteilten Anspruch 1
aufgegangen sind.

6. Der Gegenstand des Patents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der
zuständige Fachmann, im vorliegenden Fall das zuständige Team, ihn ausführen
kann.

Von der Klägerin wurde hinsichtlich der Frage der ausführbaren Offenbarung
lediglich geltend gemacht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 für einen Fach-
- 26 -
mann entsprechend der Definition der Beklagten nicht ausführbar sei. Nachdem
der Senat der Auffassung der Beklagten zum zuständigen Fachmann nicht gefolgt
ist, und weiter auch nichts ersichtlich ist, was einer Ausführung der mit dem An-
spruch 1 offenbarten Lehre entgegenstünde, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 7 ist ausführbar. Dem steht auch der Vor-
trag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen,
wonach es nicht möglich sei, mittels eines nur teilweise geschlossenen Druck-
steuerungsventils im Verteilerrohr einen geringeren Druck als im Vorratstank ein-
zustellen, da sich, solange das Drucksteuerungsventil nicht völlig geschlossen
werde, stets ein Druckausgleich zwischen dem Vorratstank und dem Verteilerrohr
einstelle – weshalb die Lehre der Entgegenhaltung D2 nicht ausführbar sei.
Nach der Lehre der D2 soll diese Betriebsweise des Drucksteuerungsventils bei
kleinen Einspritzmengen durchgeführt werden (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und An-
spruch 4).
Nach der Lehre des Anspruchs 7 des Streitpatents soll dieselbe Betriebsweise des
Drucksteuerungsventils bei höheren Motordrehzahlen durchgeführt werden (Merk-
mal 7.2).
Im Ergebnis lehren für einen Motorbetrieb bei kleinen Einspritzmengen und höhe-
ren Motordrehzahlen die D2 und das Streitpatent dieselbe Betriebsweise des
Drucksteuerungsventils, nämlich dieses in einen durchgehend teilweise geschlos-
senen bzw. – umgekehrt ausgedrückt – teilweise geöffneten Zustand zu bringen,
woraus folgt, dass auch die Lehre des Anspruchs 7 nicht ausführbar wäre, wenn,
wie vom Vertreter der Beklagten vorgetragen, die Lehre der D2 nicht ausführbar
wäre. Letzteres trifft jedoch, wie am Ende des nachfolgenden Abschnitts zur Pa-
tentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 erläutert, nicht zu.

7. Die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 kann dahinstehen, da
sein Gegenstand sich jedenfalls in naheliegender Weise aus einer fachmänni-
schen Umsetzung der Lehre der D2 im Verbindung mit dem Wissen des Fach-
manns über Aufbau und Funktionsweise von Motorsteuergeräten ergibt, wie es im
- 27 -
Kraftfahrtechnischen Taschenbuch von Bosch (D14) auf den Seiten 172 bis 174
dokumentiert ist.

Die D2 offenbart, siehe insbesondere Spalte 2, Zeilen 6 bis 9, ein Gaseinspritzsys-
tem für einen Motor mit innerer Verbrennung entsprechend dem Merkmal 1.

Dieses Gaseinspritzsystem umfasst, siehe die Figur 1 mit zugehöriger Beschrei-
bung in Spalte 3, insbesondere Zeilen 11 bis 47,
- sechs elektromagnetisch (solenoid 20) gesteuerte Einspritzventile
(injectors 18),
die den verschiedenen Zylindern (cylinders C) des Motors zugeordnet sind,
- ein Verteilerrohr (common distribution rail 16),
das mit den Einspritzventilen (18) in Verbindung steht,
- einen Vorratstank (gas tank G), der das Verteilerrohr (16) speist,
wo das Druckgas gesammelt wird,
- ein Drucksteuerungsventil (pressure regulator valve 14),
das in der Verbindung zwischen dem Vorratstank (G)
und dem Verteilerrohr (16) zwischengeschaltet ist,
entsprechend den Merkmalen 1.1 bis 1.4,
und weiter, siehe Spalte 4, Zeilen 7 bis 28,
- eine elektronische Steuereinheit (ECU, siehe Zeilen 11, 12),
die dazu eingerichtet ist,
die Einspritzventile (18) zu steuern und
die Öffnungszeit zu steuern (siehe Zeilen 22 bis 26), zum Dosieren
der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge
gemäß den Betriebsdaten des Motors (siehe Zeilen 17 bis 26),
entsprechend den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2.

Das Gaseinspritzsystem gemäß der D2 umfasst außerdem Mittel zum Regulieren
des Gasdrucks im Verteilerrohr (16). Diese Regulierungsmittel umfassen
- einen elektromagnetischen Aktuator,
der das Drucksteuerungsventil (14) steuert.
- 28 -
Der elektromagnetische Aktuator des Drucksteuerungsventils (14) ist in Figur 1
schematisch im Schnitt als Anker mit umgebender Zylinderspule dargestellt, die
über eine Leitung mit der elektronischen Steuereinheit (ECU) verbunden ist. Dass
es sich dabei um einen elektromagnetischen Aktuator handelt, ergibt sich auch
daraus, dass der in Figur identisch dargestellte elektromagnetische Aktuator
(„solenoid“) des Entlüftungsventils 32 in Spalte 3, Zeile 68, ausdrücklich als sol-
cher bezeichnet wird („vent solenoid shut off valve 32“).
Das entspricht dem Merkmal 1.6.1.

Die Regulierungsmittel umfassen weiter, siehe die Figur 1 und Spalte 4, Zeilen 12
bis 17,
- einen Drucksensor (36) für den Druck im Verteilerrohr (16),
der geeignet ist, ein den Druck anzeigendes elektrisches Signal
an die elektronische Steuereinheit (ECU) zu senden, und
- einen Drucksensor (12) für den Druck in der Gaszuführleitung (11)
zwischen dem Vorratstank (G) und dem Drucksteuerungsventil (14),
der geeignet ist, ein den Druck anzeigendes elektrisches Signal
an die elektronische Steuereinheit (ECU) zu senden.
Das entspricht den Merkmalen 1.6.2 und 1.6.3.

Das Gaseinspritzsystem gemäß der D2 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass
entsprechend den Merkmalen 1.7 und 1.7.1
die elektronische Steuereinheit (ECU) dazu programmiert ist,
den elektromagnetischen Aktuator des Drucksteuerungsventils (14)
zu steuern, um den Druck im Verteilerrohr (16)
gemäß mehreren Betriebsparametern des Motors zu verändern.

In Spalte 3, Zeilen 11 bis 27, ist erläutert, dass bei dem Gaseinspritzsystem ge-
mäß D2 die Gaseinspritzung nicht mit konstantem Gasdruck im Verteilerrohr er-
folgt, sondern grundsätzlich mit dem im Vorratstank G zur Verfügung stehenden
Druck, der während des Betriebs von anfänglich ungefähr 3600 psi / 250 bar im-
mer weiter sinkt bis auf 450 psi / 30 bar, siehe Zeilen 18, 19. Gemäß Spalte 4,
- 29 -
Zeile 32, bis Spalte 5, Zeile 11, soll, solange der Gasdruck im Vorratstank und im
Verteilerrohr noch mindestens 2000 psi / 140 bar beträgt, die Einspritzung im Be-
reich des oberen Totpunkts (top dead center TDC) des jeweiligen Zylinders erfol-
gen (Dieselmotormodus). Beträgt der Gasdruck dagegen weniger als 2000 psi /
140 bar, so soll die Einspritzung im Bereich des Einlassvorgangs bei offenem Ein-
lassventil erfolgen (Benzinmotormodus). Soweit wird also der elektromagnetische
Aktuator des Drucksteuerungsventils (14) nicht angesteuert, um den Druck im Ver-
teilerrohr (16) zu ändern.

In Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 ist jedoch weiter erläutert, dass die Einspritzventile
aufgrund ihrer Antwortzeit („response rate“ / „response time“, Zeilen 13, 19) bei
hohem Gasdruck im Verteilerrohr (16) kleine Gaseinspritzmengen nicht zumessen
können. Daher soll die elektronische Steuereinheit (ECU), wenn sie feststellt, dass
die erforderliche Gaseinspritzmenge zu klein ist, um bei dem jeweils gegebenen
Gasdruck im Vorratstank („given the existing gas supply pressure“, Zeile 18) zuge-
messen werden zu können, das Drucksteuerungsventil (14) teilweise schließen
(„partially close“, Zeile 20), um den Gasdruck im Verteilerrohr (16) zu senken. Die-
se Vorgehensweise ist auch im Anspruch 4 der D2 noch einmal zusammenfas-
send dargestellt.

Da die Ermittlung der erforderlichen Gaseinspritzmenge gemäß Spalte 4, Zei-
len 17 bis 25, in Abhängigkeit von Betriebsparametern des Motor wie Gaspedal-
stellung und Motordrehzahl erfolgt („with respect to such engine parameters as
accelerator pedal position and engine speed …“), erfolgt im Ergebnis auch die Ab-
senkung, d. h. die Veränderung des Gasdrucks im Verteilerrohr (16) gemäß meh-
reren Betriebsparametern des Motors.

Nach Auffassung der Beklagten wird dagegen in diesen Abschnitten der D2 ge-
lehrt, in einem von ihr so genannten Leerlaufmodus für die dabei erforderliche
minimale Gaseinspritzmenge einen konstanten Gasdruck im Verteilerrohr einzu-
stellen, der, wie der beispielhaften Angabe eines Gasdrucks in Spalte 5, Zeile 22,
zu entnehmen sei („for example, 1500 psi“), 1500 psi / 100 bar betragen solle.
- 30 -
Dieses Verständnis der Beklagten, wonach die Druckabsenkung im Verteilerrohr
ausschließlich im Leerlauf und bei der Leerlaufeinspritzmenge erfolgen soll, steht
jedoch im Widerspruch zur ausdrücklichen Offenbarung der D2, wonach die Ent-
scheidung, ob der Gasdruck im Verteilerrohr abgesenkt werden soll, nicht von der
Frage abhängig gemacht wird, ob der Motor sich im Leerlauf befindet, und auch
nicht davon, ob die erforderliche Gaseinspritzmenge einen bestimmten, fest vorge-
gebenen Wert unterschreitet.
Vielmehr ist sowohl in Spalte 5, Zeilen 12 bis 23, als auch im Anspruch 4 deutlich
angegeben, dass die Entscheidung, ob die jeweils ermittelte erforderliche Gasein-
spritzmenge von den Einspritzventilen zugemessen werden kann oder nicht, vom
Gasdruck im Verteilerrohr abhängt. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des
Fachmanns daraus, dass sich aus der Antwortzeit der Einspritzventile („response
rate“, „response time“, siehe Spalte 5, Zeile 13, Spalte 5, Zeile 19, und An-
spruch 4, letzte zwei Zeilen) eine minimale realisierbare Öffnungsdauer der Gas-
einspritzventile ergibt. Die bei dieser minimal realisierbaren Öffnungsdauer einge-
spritzte Gaseinspritzmenge ist jedoch keine Konstante, sondern vom jeweiligen
Gasdruck im Verteilerrohr abhängig, denn je höher der Druck, desto mehr Gas
wird während einer gegebenen Einspritzventilöffnungsdauer eingespritzt und
desto größer ist dementsprechend die minimal zumessbare Gaseinspritzmenge.

Um die Entscheidung treffen zu können, ob die jeweils ermittelte erforderliche
Gaseinspritzmenge ausreichend groß oder zu klein ist, um bei dem aktuellen Gas-
druck von den Einspritzventilen zugemessen werden zu können, muss der elektro-
nischen Steuereinheit die Beziehung zwischen dem Gasdruck im Verteilerrohr und
der minimal zumessbaren Gaseinspritzmenge bekannt sein. Sie muss folglich vom
Fachmann vorab, z. B. durch Messung, ermittelt werden, was im Rahmen des all-
täglichen fachmännischen Handelns des Fachmanns liegt. Ergebnis dieser Ermitt-
lung ist eine Kennlinie, aus der sich für einen gegebenen Gasdruck im Verteiler-
rohr die zugehörige minimal dosierbare Gaseinspritzmenge ablesen lässt oder
umgekehrt für eine gegebene Gaseinspritzmenge der zugehörige maximal mögli-
che Gasdruck im Verteilerrohr.
- 31 -
Hieraus ergibt sich auch eine Antwort auf die Frage, wie weit der Gasdruck im
Verteilerrohr jeweils abgesenkt werden soll, um die aktuell ermittelte erforderliche
Gaseinspritzmenge zumessen zu können: Denn wenn der Fachmann, der die ent-
sprechende, von der elektronischen Steuereinheit vorzunehmende Abfrage formu-
liert und durchprobiert, bei der Abfrage, ob bei einem gegebenen Gasdruck von
z. B. 3000 psi / 200 bar eine bestimmte Gaseinspritzmenge zumessbar ist, der
vorab ermittelten Kennlinie beispielsweise entnimmt, dass diese Gaseinspritz-
menge nur bei einem Gasdruck von bis zu 2500 psi / 170 bar zumessbar ist (oder,
für eine noch kleinere Gaseinspritzmenge, dass diese nur bei einem Gasdruck von
bis zu 2000 psi / 140 bar zumessbar ist), so ergibt es sich ohne erfinderisches Zu-
tun, den Gasdruck im Verteilerrohr gerade soweit abzusenken, dass die jeweilige
Gaseinspritzmenge zugemessen werden kann, also für das gegebene Beispiel auf
2500 psi / 170 bar (bzw. auf 2000 psi / 140 bar). Für die Lesart der Beklagten, die
Druckabsenkung solle stets und unabhängig von der jeweiligen Gaseinspritz-
menge auf ein und denselben bestimmten, konstanten Wert erfolgen, ergibt sich
dagegen in der D2 kein Hinweis. Dies folgt auch nicht aus dem im Rahmen der Er-
läuterungen in Spalte 5, Zeile 22, beispielhaft genannten Zahlenwert von 1500 psi
(„for example, 1500 psi“).

Der Fachmann gelangt so im Rahmen einer fachmännischen Umsetzung der Leh-
re der D2 ohne erfinderisches Zutun auch zu den Merkmalen 1.7 und 1.7.1.

In D2 wird mit dem Begriff „elektronische Steuereinheit“ („electronic control unit
(ECU)“) ein digitales Motorsteuergerät in Gestalt eines Mikrocomputers bezeich-
net. Ein solches Steuergerät umfasst im Stand der Technik stets einen Speicher
für Programme und Datensätze, siehe das Kraftfahrtechnische Taschenbuch von
Bosch (D14), Seiten 172 bis 174, insbesondere die Figur auf Seite 173. Das ent-
spricht dem Merkmal 1.8.

Die im Speicher des Steuergeräts enthaltenen Datensätze sind dabei im Stand der
Technik fachüblich in Form von Parametern, Kennlinien und Kennfeldern hinter-
- 32 -
legt, siehe das Kraftfahrtechnische Taschenbuch von Bosch (D14), Seite 174, Ab-
schnitt „Signalverarbeitung“.
Wenn daher in D2 beschrieben ist, dass die elektronische Steuereinheit („ECU“)
auf Grundlage von Motorbetriebsparametern wie der Gaspedalstellung und der
Motordrehzahl die passende Gaseinspritzmenge ermittelt (Spalte 4, Zeilen 17
bis 26), so entspricht es lediglich einer fachüblichen Umsetzung dieser Lehre, den
Zusammenhang zwischen den Werten für die Gaspedalstellung und die Motor-
drehzahl und der für diese jeweiligen Werte theoretisch vorbestimmten Gasein-
spritzmenge in Form eines Kennfelds im Speicher der Steuereinheit zu hinter-
legen.
Wenn weiter, wie ebenfalls in D2 beschrieben ist, die elektronische Steuerein-
heit („ECU“) auf der Grundlage der so ermittelten Gaseinspritzmenge ermittelt, ob
eine Druckabsenkung erforderlich ist (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und Anspruch 4),
so entspricht es auch hier einer fachüblichen Umsetzung, den Zusammenhang
zwischen dem jeweiligen Wert für die Gaseinspritzmenge und dem – wie oben
zum Merkmal 1.7.1 dargestellt ermittelten – dazugehörigen theoretisch vorbe-
stimmten Wert für den einzustellenden abgesenkten Gasdruck im Verteilerrohr in
Form einer Kennlinie im Speicher der Steuereinheit zu hinterlegen (wobei die
Kennlinie ebenfalls ein Kennfeld („map“) im Sinne des Streitpatents darstellt, siehe
oben zur Auslegung des Merkmals 1.8.1).
Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zum Merkmal 1.8.1,
dass nämlich die Speichermittel Kennfelder der theoretischen vorbestimmten
Druckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des
Motors in dem Verteilerrohr erzeugt werden sollen.

Gemäß der Lehre der D2 soll die elektronische Steuereinheit („ECU“) das Druck-
steuerungsventil (14) teilweise schließen, um so einen bestimmten Gasdruck im
Verteilerrohr (16) zu erhalten (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und Anspruch 4), in Spal-
te 5, Zeile 22, ist beispielhaft ein Druckwert von 1500 psi / 100 bar genannt.
Dabei liest der Fachmann ohne weiteres als selbstverständlich mit, dass hierzu
das Signal des Drucksensors (36) für den Druck im Verteilerrohr berücksichtigt
werden muss, um den vorbestimmten Druckwert einstellen zu können.
- 33 -
Nachdem beim Gaseinspritzsystem der D2 außer dem Drucksensor (36) für den
Druck im Verteilerrohr auch ein Drucksensor (12) für den Druck in der Gaszuführ-
leitung (11) zwischen dem Vorratstank (G) und dem Drucksteuerungsventil (14)
bereits vorhanden ist, entspricht es fachüblichem Handeln, auch das Signal dieses
Drucksensors (12) zu berücksichtigen. Denn die Gasmenge, die pro Zeiteinheit
vom Vorratstank durch das Drucksteuerungsventil (14) in das Verteilerrohr (16)
strömt, und damit auch die Änderung des Drucks im Verteilerrohr (16) pro Zeitein-
heit, ist – wie dem Fachmann bekannt ist – nicht nur davon abhängig, wie weit das
Drucksteuerungsventil (14) geöffnet bzw. geschlossen ist, sondern auch davon,
wie groß der Unterschied zwischen dem Gasdruck im Vorratstank und dem Gas-
druck im Verteilerrohr ist.
Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zu den Merkma-
len 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4, dass die elektronische Steuereinheit (ECU) program-
miert ist, den elektromagnetischen Aktuator des Drucksteuerungsventils (14) ge-
mäß den von den Drucksensoren (36, 12) ausgegebenen Signalen des Drucks in
dem Verteilerrohr (16) und des Drucks in der Leitung stromaufwärts zu dem
Drucksteuerungsventil (14) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu
erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist.

Der Fachmann ist damit auch schon zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 2
gelangt, der lediglich ergänzt, dass die im Anspruch 1 genannten Motorbetriebspa-
rameter mindestens die Gaspedalstellung und die Motordrehzahl umfassen, wie
auch in D2 bereits vorgesehen, siehe Spalte 4, Zeilen 17 bis 26, insbesondere
Zeile 19.

Der Vertreter der Beklagten hat bestritten, dass der Fachmann ausgehend von der
D2 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen könne,
und zur Begründung behauptet, die Lehre der D2, mittels eines teilweisen Schlie-
ßens des Drucksteuerungsventils (14) im Verteilerrohr (16) einen geringeren
Druck als im Vorratstank (G) einzustellen, sei nicht ausführbar. Denn solange das
Drucksteuerungsventil nicht völlig geschlossen werde, stelle sich stets ein Druck-
ausgleich zwischen dem Vorratstank (G) und dem Verteilerrohr (16) ein, selbst
- 34 -
wenn das Drucksteuerungsventil zu 99,9 % geschlossen werde. Betrage also der
Druck im Vorratstank (G) z.B. 3600 psi, so betrage auch der Druck im Verteiler-
rohr (16) stets 3600 psi, eine Druckabsenkung auf z.B. 1500 psi sei – auch über
die Einspritzventile – nicht möglich.

Dies trifft jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu:

Der Druck im Verteilerrohr ist (bei gegebenem Volumen des Verteilerrohrs und bei
gegebener Temperatur) der enthaltenen Gasmasse proportional.
Ändert sich also die Masse des enthaltenen Gases nicht, so ändert sich auch der
Druck im Verteilerrohr nicht. Fließt einerseits etwas ab (durch die Einspritzventile
vom Verteilerrohr in die Zylinder) und andererseits etwas zu (durch das Druck-
steuerungsventil vom Vorratstank in das Verteilerrohr), so ändert sich der Druck
dann nicht, wenn gleichzeitig gerade so viel abfließt, wie zufließt. Wenn mehr ab-
fließt, als zufließt, so nimmt die Gasmenge im Verteilerrohr ab, folglich sinkt der
Druck – und umgekehrt.

Im Fall des Verteilerrohrs des Verbrennungsmotors aus D2 erfolgen die einzelnen
Einspritzungen mit Pausen. Der Zeitabschnitt vom Beginn einer Einspritzung bis
zum Beginn der nächsten Einspritzung (der z. B. bei einem 6-Zylinder-Viertakt-
motor gemäß dem Ausführungsbeispiel der D2 und einer typischen Drehzahl von
2000 U/min eine hundertstel Sekunde dauert), gliedert sich somit in zwei Teilab-
schnitte, einen ersten Teilabschnitt, in dem das Einspritzventil offen ist, und einen
zweiten Teilabschnitt, in dem das Einspritzventil geschlossen ist.

Wäre das Drucksteuerungsventil geschlossen, so würde während des ersten Teil-
abschnitts, in dem das Einspritzventil offen ist, und Gas aus dem Verteilerrohr ab-
fließt, der Druck im Verteilerrohr sinken. Während des zweiten Teilabschnitts, in
dem das Einspritzventil geschlossen ist, würde der Druck im Verteilerrohr konstant
auf dem neuen, abgesenkten Niveau bleiben. Die darauffolgende Einspritzung des
nächsten Einspritzventils würde also bereits mit diesem abgesenkten Druckniveau
beginnen und der Druck im Verteilerrohr würde weiter sinken, usw.
- 35 -
Um nun den Druck im Verteilerrohr (auf einem beliebigen, gegenüber dem Druck
im Vorratstank abgesenkten Wert) im zeitlichen Mittel konstant zu halten, ist ledig-
lich das Drucksteuerungsventil so weit zu öffnen, dass während des gesamten
Zeitabschnitts (vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der nächsten Ein-
spritzung) gerade so viel Gas aus dem Vorratstank in das Verteilerrohr einströmt,
wie während des zu Beginn dieses Zeitabschnitts stattfindenden Einspritzvor-
gangs aus dem Verteilerrohr ausgeströmt ist.

Stellt sich am Ende dieses Zeitabschnitts beispielsweise heraus, dass der Druck
im Verteilerrohr (der in D2 mit dem Drucksensor (36) gemessen wird) etwas höher
(bzw. niedriger) ist, als beabsichtigt, weil während des gesamten Zeitabschnitts
etwas mehr (bzw. weniger) Gas aus dem Vorratstank in das Verteilerrohr zuge-
flossen ist, als zu Beginn desselben Zeitabschnitts durch das offene Einspritzventil
aus dem Verteilerrohr abgeflossen ist, so wird für den darauffolgenden Zeitab-
schnitt das Drucksteuerungsventil etwas weiter geschlossen (bzw. geöffnet).

Dementsprechend wird, wenn der (gegenüber dem Druck im Vorratstank abge-
senkte) Druck im Verteilerrohr nicht konstant gehalten, sondern variiert, also z. B.
noch weiter abgesenkt werden soll, das Drucksteuerungsventil weiter geschlos-
sen, so dass während des gesamten Zeitabschnitts (vom Beginn einer Einsprit-
zung bis zum Beginn der nächsten Einspritzung) weniger Gas aus dem Vorrats-
tank in das Verteilerrohr einströmt, als während des zu Beginn dieses Zeitab-
schnitts stattfindenden Einspritzvorgangs aus dem Verteilerrohr ausgeströmt ist
– und umgekehrt.

Mit dieser Regelung kann der Druck im Verteilerrohr allerdings nicht völlig kon-
stant eingestellt werden, sondern lediglich im zeitlichen Mittel konstant gehalten
werden. Denn während des jeweils ersten Teilabschnitts, in dem das Einspritzven-
til offen ist, fließt mehr Gas durch das Einspritzventil aus dem Verteilerrohr ab, als
durch das Drucksteuerungsventil zufließt, so dass der Druck im Verteilerrohr
etwas sinkt. Während des zweiten Teilabschnitts dagegen, in dem das Einspritz-
- 36 -
ventil geschlossen ist, fließt kein Gas ab, aber es fließt weiterhin Gas durch das
Drucksteuerungsventil zu, so dass der Druck im Verteilerrohr wieder etwas steigt.

Zur Frage, wie groß die entsprechenden Druckschwankungen ausfallen (ob gar
entsprechend der Behauptung des Vertreters der Beklagten von einer Einsprit-
zung bis zur nächsten ein Druckausgleich zwischen dem Vorratstank (G) und dem
Verteilerrohr 16 stattfindet), entnimmt der Fachmann den Angaben der D2 mit
Hilfe einfacher überschlägiger Abschätzungen, die er beim Lesen der D2 im Kopf
ausführen kann:

Im Fall des Ausführungsbeispiels der D2 ist am Eingang zu jedem Einspritzventil
ein Gasspeichervolumen (18b, siehe Fig. 2) vorgesehen, das mindestens 10 mal
so groß sein soll wie die größte Einspritzmenge, siehe Spalte 3, Zeilen 42 bis 47.
Das insgesamt zwischen dem Drucksteuerungsventil (14) und den Einspritzventi-
len (18) eingeschlossene Gasvolumen ist daher bei dem im Ausführungsbeispiel
der D2 betrachteten 6-Zylinder-Motor mehr als 60 mal so groß wie die größte Ein-
spritzmenge. Selbst bei größter Einspritzmenge wird deshalb mit jeder einzelnen
Einspritzung weniger als ein Sechzigstel der eingeschlossenen Gasmenge ent-
nommen. Die Absenkung des Drucks im Verteilerrohr (16) auf einen geringeren
Wert als im Vorratstank (G) soll jedoch gemäß der Lehre der D2 nur bei sehr klei-
nen Einspritzmengen erfolgen. Dabei wird folglich weit weniger als ein Hundertstel
der eingeschlossenen Gasmenge entnommen. Dementsprechend klein fällt auch
der dadurch verursachte Druckabfall im Verteilerohr (16) aus. Betrug der Druck
z. B. vor der Einspritzung 100 bar (1500 psi), so beträgt er nach der Einspritzung
noch deutlich über 99 bar.

Der Zufluss durch das Drucksteuerungsventil in das Verteilerrohr ist dabei über
den gesamten Zeitabschnitt vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der
nächsten Einspritzung sowohl während der Einspritzung als auch während der
darauffolgenden Einspritzpause nahezu konstant: Denn beträgt der Druck im Vor-
ratstank z. B. 170 bar (2500 psi), und betrug somit der für den Durchfluss durch
das Drucksteuerungsventil entscheidende Druckunterschied zwischen Vorratstank
- 37 -
und Verteilerrohr vor der Einspritzung 170 – 100 = 70 bar, so ist der Druckunter-
schied direkt nach einer Einspritzung zwar etwas größer, beträgt aber (100 – 99,…
= 70,…) deutlich unter 71 bar.
Der Zufluss durch das Drucksteuerungsventil in das Verteilerrohr ist dabei, wie
dem Fachmann bekannt ist und auch vom Vertreter der Beklagten in der mündli-
chen Verhandlung als Wissen des Fachmanns vorgetragen wurde, nicht dem
Druckunterschied, sondern lediglich der Wurzel des Druckunterschieds proportio-
nal. Ändert sich daher der Druckunterschied zwischen Vorratstank und Verteiler-
rohr um z. B. ein Prozent, so ändert sich der Durchfluss durch das Drucksteue-
rungsventil nur um ein halbes Prozent.

Vorliegend kommt es auf die genaue Größe der Druckschwankungen, die sich
daraus ergeben, dass einerseits ununterbrochen Gas durch das Drucksteuerungs-
ventil in das Verteilerrohr einströmt, andererseits aber nur intermittierend Gas
durch die Einspritzventile aus dem Verteilerrohr ausströmt, nicht an, denn jeden-
falls trifft die Behauptung des Vertreters der Beklagten, dass stets ein Druckaus-
gleich zwischen Vorratstank und Verteilerrohr stattfinde, nicht zu.

8. Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, da der
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich die Merkmale der erteilten Ansprüche 1
und 2 enthält und sein Gegenstand somit nicht patentfähig ist.

9. Der Hilfsantrag 2 ist unzulässig, so dass die Fassung des Streitpatents nach
Hilfsantrag 2 einer Prüfung auf Vorliegen der Nichtigkeitsgründe nicht zugänglich
ist. Der Beklagten fehlt für die Verteidigung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2
das Rechtsschutzbedürfnis, da sie mit diesem Hilfsantrag das Streitpatent mit un-
abhängigen Ansprüchen verteidigt, die aus Kombinationen des angegriffenen er-
teilten Anspruchs 1 mit nicht angegriffenen Unteransprüchen bestehen. Denn der
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kombiniert den angegriffenen erteilten Anspruch 1
mit dem nicht angegriffenen erteilten Unteranspruch 3 und der nebengeordnete
Anspruch 6 nach Hilfsantrag 2 den angegriffenen erteilten Anspruch 1 mit dem
nicht angegriffenen erteilten Unteranspruch 8. Ein Patent kann vom Nichtigkeits-
- 38 -
beklagten aber nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeits-
kläger angegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2017, 604, Rdn. 27 – Ankopplungssys-
tem). Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Verspätungsrüge der Klägerin
durchgreift und der Hilfsantrag 2 als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 PatG zurückzu-
weisen wäre.

10. Der Gegenstand des weiter isoliert verteidigten Anspruchs 7 erweist sich als
neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die im Anspruch 7 angegebene Ansteuerung des
Drucksteuerungsventils sei dem Fachmann als pulsweitenmodulierte Ansteue-
rung (PWM) für Aktuatoren von Ventilen geläufig.

Weiterhin stellten die in den Merkmalen 7.1 und 7.2 angegebenen Ansteuerungs-
varianten die beiden einzigen Möglichkeiten dar, ein Ventil mit einem PWM-Signal
anzusteuern:
a) Für die im Merkmal 7.1 beschriebene Ansteuerung werde die Perioden-
dauer „P“ des PWM-Signals im Vergleich zum Antwortverhalten des Ventils so
lang gewählt, dass das Ventil mit jedem Ansteuerimpuls „A“ einmal öffnen und
schließen könne. Dabei steige mit zunehmendem Verhältnis „A/P“ der Zeitanteil, in
dem das Ventil geöffnet sei, gegenüber dem Zeitanteil, in dem das Ventil ge-
schlossen sei.
b) Für die im Merkmal 7.2 beschriebene Ansteuerung werde dagegen die Perio-
dendauer „P“ im Vergleich zum Antwortverhalten des Ventils so kurz gewählt,
dass das Ventil weder während des Ansteuerimpulses „A“ öffnen noch in der Pau-
se bis zum nächsten Ansteuerimpuls „A“ schließen könne. Dabei nehme es eine
„flimmernde“ Zwischenstellung zwischen dem geöffneten und geschlossenen Zu-
stand ein, wobei mit zunehmendem Verhältnis „A/P“ der Öffnungsgrad des Ventils
kontinuierlich zunehme.

Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dem Fachmann sowohl
die pulsweitenmodulierte Ansteuerung von Ventilen an sich als auch die beiden
- 39 -
beschriebenen, oben mit a) und b) bezeichneten Ansteuerungsmöglichkeiten
grundsätzlich geläufig sind, denn auch unter dieser Voraussetzung gelangt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 7:

Die D2 lehrt ausdrücklich, zur Absenkung des Gasdrucks im Verteilerrohr (16) das
Drucksteuerungsventil (14) teilweise zu schließen (Spalte 5, Zeilen 19 bis 23, „to
partially close“). Daraus ergibt sich gerade keine Anregung, das Drucksteuerungs-
ventil entsprechend Merkmal 7.1 pulsweitenmoduliert so anzusteuern, dass es mit
jedem Puls öffnet und schließt.

Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht daraus, dass in D2 vorgesehen ist,
die Einspritzventile (18) zu öffnen und zu schließen (Spalte 4, Zeilen 21 bis 28).
Denn dieses Öffnen und Schließen der Einspritzventile (18) ist nicht nur zur Dosie-
rung der Einspritzmenge vorgesehen, sondern schon deshalb erforderlich, weil die
Einspritzung zu einem genau definierten Zeitpunkt bezogen auf den Zyklus des
Verbrennungsmotors erfolgen muss, siehe Spalte 4, Zeile 31, bis Spalte 5, Zei-
le 11. Vom Öffnen und Schließen der Einspritzventile geht daher keine Anregung
für den Fachmann aus, entgegen der ausdrücklichen Lehre der D2 das Druck-
steuerungsventil (14) entsprechend Merkmal 7.1 zu öffnen und zu schließen.

Der Gegenstand des Anspruchs 7 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise
aus einer Zusammenschau der D2 und der D5. Die D5 beschreibt kein Gasein-
spritzsystem, sondern ein Einspritzsystem für Dieselkraftstoff (Absatz 0081).
Dabei kann dahinstehen, ob der vorliegend maßgebliche Fachmann für die kraft-
stoffführenden mechanischen Komponenten eines Gaseinspritzsystems die D5
überhaupt berücksichtigt. Denn auch wenn er, wie von der Klägerin vorausgesetzt,
über ein breites Fachwissen und Erfahrung auch auf dem Gebiet der Diesel- und
Ottomotoren verfügt, und dementsprechend auch die D5 als Stand der Technik
zur Kenntnis nimmt, so führt jedoch die Lehre der D5 nicht in naheliegender Weise
dazu, das Gasdrucksteuerungsventil (14) des Gaseinspritzsystems der D2 ent-
sprechend dem Anspruch 7 anzusteuern, insbesondere nicht, es entsprechend
Merkmal 7.1 zu öffnen und zu schließen.
- 40 -
D5 beschreibt ein Einspritzsystem für Dieselkraftstoff, bei dem der Kraftstoff in
einem Vorratstank (10) gespeichert ist – anders als bei einem Gaseinspritzsystem
jedoch nicht unter Druck, sondern drucklos – und mittels einer Speisepumpe (11)
einer Rotationspumpe (20) zugeführt wird, die wiederum den Dieselkraftstoff unter
hohem Druck dem Verteilerrohr (gemeinsame Leitung 4) zuführt. Von dort wird der
Dieselkraftstoff über Einspritzventile (3) in die Zylinder des Dieselmotors (2) einge-
spritzt, siehe D5, Absätze 0084, 0085 und 0087 sowie Figuren 1, 2.
Die Regelung des Drucks im Verteilerrohr (4) erfolgt über die Menge des dem Ver-
teilerrohr (4) zugeführten Dieselkraftstoffs, die mittels eines Drucksteuerungsven-
tils (Dosierventil 40) dosiert wird – insoweit vergleichbar der Regelung des Gas-
drucks im Verteilerrohr (16) der D2, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich im
Fall der D5 um Dieselkraftstoff handelt, und dass das Drucksteuerungsventil (40)
der D5 nicht am Eingang zum Verteilerrohr (4) angeordnet ist, sondern im Zulauf
zur Rotationspumpe (20) der Speiseeinrichtung (5), siehe D5, Fig. 1 und 2, sowie
Abs. 0087.

Zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr (4) wird gemäß D5, siehe Absatz 0005
und 0010, grundsätzlich der Öffnungsquerschnitt des Drucksteuerungsventils (Do-
sierventil 40) gesteuert, d. h. vergrößert bzw. verkleinert, insoweit vergleichbar der
Regelung gemäß D2 und auch gemäß Merkmal 7.2 des Anspruchs 7 des Streitpa-
tents. Dabei ist es jedoch laut Absatz 0006 der D5 schwierig, die dosierte Kraft-
stoffmenge ausreichend genau zu steuern, wenn die Motordrehzahl niedrig ist.
Deshalb wird in D5 vorgeschlagen, bei niedrigerer Motordrehzahl zusätzlich zur
Steuerung des Öffnungsquerschnitts des Drucksteuerungsventils (Dosierventil 40)
das Drucksteuerungsventil in bestimmten Zeitabständen für einen kurzen Zeitraum
zu schließen und danach jeweils wieder bis auf den vorherigen, gesteuerten Öff-
nungsquerschnitt zu öffnen, bei dem das Drucksteuerungsventil (Dosierventil 40)
teilweise geöffnet ist, siehe dazu die Absätze 0010, 0119 und die Figur 5(a):
- 41 -


Einem Fachmann, der sich, wie von der Klägerin vorausgesetzt, auch auf dem Ge-
biet der Diesel- und Ottomotoren auskennt, ist dabei jedoch klar, dass diese auf-
wändige Regelung des Drucks im Verteilerrohr (4) bei dem Dieselkraftstoffein-
spritzsystem gemäß D5 nur deshalb erforderlich ist, weil flüssiger Diesel- und
Ottokraftstoff nahezu inkompressibel ist und deshalb schon sehr geringfügige Ab-
weichungen der dem Verteilerrohr (4) zugeführten Kraftstoffmenge zu extremen
Abweichungen des Drucks im Verteilerrohr (4) führen. Dabei besteht zusätzlich
das Problem, dass das Einspritzsystem aufgrund zu hohen Drucks zerstört wer-
den kann, wenn eine zu große Kraftstoffmenge von dem Drucksteuerungsventil
(Dosierventil 40) der Rotationspumpe (20) zugeführt und von dieser in das Vertei-
lerrohr (4) gepumpt wird. Diese Probleme gibt es bei einem Gaseinspritzsystem
nicht. Für den Fachmann besteht daher kein Anlass, die in D5 vorgeschlagene
Regelung des Drucks im Verteilerrohr bei einem Gaseinspritzsystem gemäß der
D2 anzuwenden.

Der Fachmann ist von einer solchen Übertragung sogar abgehalten:
Denn im Fall der D5, wo das Drucksteuerungsventil (Dosierventil 40) der Rota-
tionspumpe (20) vorgeschaltet ist, wird der von dem Drucksteuerungsventil (40)
gemäß D5, Fig. 5(a), intermittierend zugemessene Kraftstoff zunächst von einem
Zylinder der Rotationspumpe (20) angesaugt und dann gesammelt dem Verteiler-
rohr (4) zugeführt. Die gemäß Fig. 5(a) vorgesehenen Unterbrechungen des Kraft-
stoffflusses durch das Drucksteuerungsventil (40) haben also keine Auswirkung
auf den Kraftstoffdruck im Verteilerrohr.
- 42 -
Im Fall des Gaseinspritzsystems gemäß D2, wo das dortige Drucksteuerungsven-
til (14) direkt am Eingang zum Verteilerrohr (16) angeordnet ist, würde eine inter-
mittierende Kraftstoffzufuhr dagegen zu entsprechenden – geringen, aber trotz-
dem störenden – Schwankungen des Drucks im Verteilerrohr (16) führen.

Selbst wenn jedoch der Fachmann die in D5 vorgeschlagene Regelung des
Drucks im Verteilerrohr auf ein Gaseinspritzsystem gemäß der D2 übertrüge, so
gelangte er damit nicht zum Merkmal 7.1 des Anspruchs 7, wonach (wenn die
Motordrehzahl unterhalb eines vorgegebenen Wertes ist) das Drucksteuerungs-
ventil mit vorgegebener Frequenz bzw. Periodendauer zwischen dem ganz ge-
schlossenen und dem ganz offenen Zustand hin und her geschaltet wird, wobei
das Drucksteuerungsventil mit jedem Ansteuerimpuls einmal ganz öffnet und dann
wieder ganz schließt.
Denn bei der gemäß D5, Abs. 0010, Abs. 0119 und Fig. 5(a) vorgesehenen Rege-
lung des Drucks im Verteilerrohr (4) wird das Drucksteuerungsventil (40) nicht ein-
mal mit jedem Ansteuerimpuls, sondern jeweils für die Dauer einer Vielzahl von
Ansteuerimpulsen geschlossen, siehe in Fig. 5(a) „T CVF IN“, und dann für die
Dauer einer Vielzahl von Ansteuerimpulsen geöffnet, wobei es außerdem nicht
ganz, sondern lediglich teilweise geöffnet wird, siehe in Fig. 5(a) die untere Zeile
„Öffnungsquerschnitt“.

Nachdem somit schon das periodische, taktweise Öffnen und Schließen des
Drucksteuerungsventil entsprechend Merkmal 7.1 nicht nahegelegt war, kommt es
auf die Frage, ob es ggf. nahegelegen hätte, entsprechend den Merkmalen 7.1
und 7.2 zwischen dem periodischen, taktweisen Öffnen und Schließen und einer
kontinuierlichen Teilöffnung des Drucksteuerungsventils drehzahlabhängig zu
wechseln, nicht an.

Auch die weiteren Druckschriften können die Merkmale des Anspruchs 7 weder
offenbaren noch nahelegen.

- 43 -
II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92
Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass mit dem Anspruch 7, der
neben den Ansprüchen 1 und 2 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen worden ist,
der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber dem Umfang der
Nichtigkeitsklage insgesamt einen erheblich geringeren Anteil ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung des Urteils, durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in
elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.


Schmidt Grote-Bittner Krüger Ausfelder Schwenke

Ko



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