1 Ni 1/16 (EP) - 1. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:141217U1Ni1.16EP.0


BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

1 Ni 1/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
14. Dezember 2017






In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 2 090 508
(DE 50 2009 005 700)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch die Präsidentin Schmidt,
die Richterin Grote-Bittner, den Richter Dr.-Ing. Krüger sowie den Richter
Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und den Richter kraft Auftrags
Dipl.-Phys. Univ. Schmidt

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 090 508 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Elektrisches Energieversorgungsystem für Schiffe und maritime Sonder-
fahrzeuge aller Art, mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Gene-
ratoren und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als Verbrau-
chern, wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwi-
schen den Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) und den Generato-
ren angeordnet ist und wobei Umrichter (11, 12) zur Versorgung der An-
triebe (1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen
sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongene-
ratoren ausgebildet sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleich-
spannungszwischenkreis bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) ange-
ordnet sind, dass die bidirektional arbeitenden Stromrichter mindestens
einen Kondensator aufweisen, mit dessen gespeicherter Energie der zuge-
hörige Asynchrongenerator beim Start auferregt wird, dass als Antriebe (1,
2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorgesehen sind, dass sich der Gleich-
spannungszwischenkreis als durch Halbleiterschalter auftrennbarer Gleich-
spannungs-Energiebus (3) vom Bugbereich bis zum Heckbereich des Schif-
fes erstreckt, dass einzelne Generatoren in Bezug auf ihre Leistung über
- 3 -
unterschiedliche Füllung der Dieselmotoren eingestellt werden und die
Gesamtleistung über die Zahl der in Betrieb befindlichen Dieselmotoren
eingestellt wird, und dass die Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter (9)
Leistungskondensatoren aufweisen, die den nötigen Erregerstrom für Asyn-
chrongeneratoren liefern, wobei Gruppen von Gleichspannungszwischen-
kreis-Umrichtern (9) zusammenschaltbar ausgebildet sind.

2. Elektrisches Energieversorgungssystem nach Anspruch 1, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der E-Energiebus das gesamte Schiff (20) mit
E-Energie versorgt und dass die sich im Betrieb einstellenden Spannungs-
änderungen in dem Gleichspannungs-Energiebus (3) als Steuergrößen für
die Generatoren dienen.

3. Elektrisches Energieversorgungssystem nach Anspruch 1, 2, dadurch ge-
kennzeichnet, dass dem Gleichspannungs-Energiebus (3) Elektroenergie
über Kombinationseinheiten einer Halbleiter-Schalteinrichtung mit mechani-
schen Schaltelementen (9), die eine galvanische Trennung zu den Gene-
ratoren oder den Antriebsmotoren (1, 2) gewährleisten können, zugeführt
oder entnommen wird.

4. Elektrisches Energieversorgungssystem nach Anspruch 3, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Generatoren über Gleichspannungszwischenkreis-
Umrichter mit IGBT-Schalteinrichtungen (9) mit dem Zwischenkreis verbun-
den sind.

5. Elektrisches Energieversorgungssystem nach einem oder mehreren der An-
sprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannungszwischen-
kreis-Umrichter (9) für die E-Energieerzeugerseite digitale Regelbausteine
aufweisen, die eine Parametrierung für Konstantspannungsgeneratoren
und/oder Asynchrongeneratoren aufweisen.
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6. Elektrisches Energieversorgungssystem nach einem oder mehreren der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an dem
Gleichspannungs-Energiebus (3) Stromrichter, vorzugsweise mit IGBT-
Schaltern, sowie Spannungs- und Frequenz-Controllern angeordnet sind,
die eine Selbstführung ermöglichen.

7. Elektrisches Energieversorgungssystem nach Anspruch 1, dadurch ge-
kennzeichnet, dass in dem Gleichspannungs-Energiebus (3) zumindest
ein, vorzugsweise zwei, Transistorschalter (14) angeordnet sind, mit denen
der Gleichspannungs-Energiebus (3) auftrennbar ist.

8. Elektrisches Energieversorgungssystem, nach einem oder mehreren der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Span-
nungszwischenkreis-Umrichter (11) digitale Regelbausteine aufweisen, die
eine Parametrierung für eine Drehmomenten- oder Drehzahlregelung auf-
weisen.

9. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem, nach einem oder
mehreren der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass
es zumindest einen Landanschluss aufweist, der über einen Spannungs-
zwischenkreis-Umrichter (9) mit IGBT-Schaltern sowie Spannungs- und
Frequenz-Controllern verfügt und als selbstgeführter Umrichter ausgebildet
ist.

10. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem, nach einem oder
mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet,
dass es einen Notstromgenerator aufweist, der von einem Dieselmotor (7)
angetrieben wird und über zumindest einen Spannungszwischenkreis-Um-
richter an den Gleichspannungs-Energiebus (3) angeschlossen ist.

11. Elektrisches Energieversorgungssystem für ein Schiff, nach einem oder
mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet,
- 5 -
dass die Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) von der Brücke (25) des Schiffes aus
fernbedienbar (Start, Stopp, Leistung) sind, und die Gleichspannungszwi-
schenkreis-Umrichter (9, 11) selbsttätig arbeiten.

12. Elektrisches Energieversorgungssystem nach einem oder mehreren der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an den
Gleichspannungs-Energiebus (3) über Stromrichter (12) Unterverteilungen
für das Bordnetz (13) angeschlossen sind.

13. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem, nach einem oder
mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekenn-
zeichnet, dass es ein Flusskreuzfahrtschiff ist.

14. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem, nach einem oder
mehreren der Ansprüche vorhergehenden 1 bis 12, dadurch gekennzeich-
net, dass es eine Motoryacht oder ein yachtähnlicher Motorsegler ist.

15. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem, nach einem oder
mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeich-
net, dass es ein Küstenwachboot oder ein Patrouillenboot ist.

16. Schiff mit einem elektrischen Energieversorgungssystem nach einem oder
mehreren der Ansprüche 1 bis 15, gekennzeichnet durch die Verwendung
von selbstgeführten Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern (9, 10, 11,
12), die die Aufgaben einer Schalttafel für Elektroantriebe und Generatoren
übernehmen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Be-
klagte 80 %.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- 6 -
T a t b e s t a n d

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
tents 2 090 508 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des u. a. für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 090 508, das beim Deut-
schen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2009 005 700.8 geführt
wird und dessen Erteilung u. a. mit dem Bestimmungsland der Bundesrepublik
Deutschland am 19. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist. Das am
13. Januar 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2008 004 593 vom
16. Januar 2008 angemeldete Streitpatent trägt die Bezeichnung „Elektrisches
Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe“. Das Streitpatent, das voll-
umfänglich angegriffen ist, umfasst 19 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und
auf diesen unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 19.

Der Anspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe, mit von Die-
selmotoren (4,5,6,7) angetriebenen Generatoren und mit Verbrauchern, wobei ein
Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwischen den Verbrau-
chern (1,2,13) und den Generatoren angeordnet ist und wobei Umrichter (11,12)
zur Versorgung der Verbraucher mit Wechselspannung vorgesehen sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet
sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischenkreis
bidirektional arbeitende Stromrichter (9,10) angeordnet sind und, dass die bidirek-
tional arbeitenden Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen, mit
dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator beim Start auf-
erregt wird.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 19 des Streitpatents wird auf den Inhalt
der Streitpatentschrift verwiesen.
- 7 -
Der Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 (Ergänzungen/Streichungen ge-
genüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung/Durchstreichung gekenn-
zeichnet) lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1:
„Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe und maritime
Sonderfahrzeuge aller Art, mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Gene-
ratoren und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als mit Verbrauchern,
wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwischen den Ver-
brauchern (1,2,13) Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) und den Generato-
ren angeordnet ist und wobei Umrichter (11, 12) zur Versorgung der Verbraucher
Antriebe (1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausge-
bildet sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischen-
kreis bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) angeordnet sind und, dass die
bidirektional arbeitenden Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen,
mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator beim Start
auferregt wird, und dass als Antriebe (1, 2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorge-
sehen sind.“

Hilfsantrag 2:
„Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe und maritime
Sonderfahrzeuge aller Art, mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Gene-
ratoren und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als mit Verbrauchern,
wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwischen den Ver-
brauchern (1,2,13) Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) und den Generato-
ren angeordnet ist und wobei Umrichter (11, 12) zur Versorgung der Verbraucher
Antriebe (1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausge-
bildet sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischen-
kreis bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) angeordnet sind und, dass die
bidirektional arbeitenden Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen,
- 8 -
mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator beim Start
auferregt wird, dass als Antriebe (1, 2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorgesehen
sind, und dass sich der Gleichspannungszwischenkreis als durch Halbleiterschal-
ter auftrennbarer Gleichspannungs-Energiebus (3) vom Bugbereich bis zum Heck-
bereich des Schiffes erstreckt.“

Hilfsantrag 3:
„Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe und maritime
Sonderfahrzeuge aller Art, mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Gene-
ratoren und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als mit Verbrauchern,
wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwischen den Ver-
brauchern (1,2,13) Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) und den Generato-
ren angeordnet ist und wobei Umrichter (11, 12) zur Versorgung der Verbraucher
Antriebe (1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausge-
bildet sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischen-
kreis bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) angeordnet sind und, dass die
bidirektional arbeitenden Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen,
mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator beim Start
auferregt wird, dass als Antriebe (1, 2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorgesehen
sind, und dass sich der Gleichspannungszwischenkreis als durch Halbleiterschal-
ter auftrennbarer Gleichspannungs-Energiebus (3) vom Bugbereich bis zum Heck-
bereich des Schiffes erstreckt, dass einzelne Generatoren in Bezug auf ihre Leis-
tung über unterschiedliche Füllung der Dieselmotoren eingestellt werden und die
Gesamtleistung über die Zahl der in Betrieb befindlichen Dieselmotoren eingestellt
wird.“

Hilfsantrag 4:
„Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe und maritime
Sonderfahrzeuge aller Art, mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Gene-
ratoren und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als mit Verbrauchern,
wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3) zwischen den Ver-
- 9 -
brauchern (1, 2, 13) Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) und den Genera-
toren angeordnet ist und wobei Umrichter (11,12) zur Versorgung der Verbraucher
Antriebe (1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausge-
bildet sind, dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischen-
kreis bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) angeordnet sind und, dass die
bidirektional arbeitenden Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen,
mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator beim Start
auferregt wird, dass als Antriebe (1, 2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorgesehen
sind, und dass sich der Gleichspannungszwischenkreis als durch Halbleiterschal-
ter auftrennbarer Gleichspannungs-Energiebus (3) vom Bugbereich bis zum Heck-
bereich des Schiffes erstreckt, dass einzelne Generatoren in Bezug auf ihre Leis-
tung über unterschiedliche Füllung der Dieselmotoren eingestellt werden und die
Gesamtleistung über die Zahl der in Betrieb befindlichen Dieselmotoren eingestellt
wird, und dass die Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter (9) Leistungskon-
densatoren aufweisen, die den nötigen Erregerstrom für Asynchrongeneratoren
liefern, wobei Gruppen von Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern (9) zusam-
menschaltbar ausgebildet sind.“

Hinsichtlich der Fassung der weiteren Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 4
wird auf die Anlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezem-
ber 2017 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des
Gegenstands des Streitpatents gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m.
Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG geltend.

Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

K3a F. Moeller und P. Vaske, „Elektrische Maschinen und Umformer“, 1976,
S. 64 – 69, S. 133 - 148
K3b H. Rentzsch, „Handbuch für Elektromotoren“, 2. Aufl. 1973, S. 144
- 10 -
K5 DE 296 04 437 U1
K6 WO 2008/113999 A1
K7 DE 10 2004 034 936 A1
K8 DE 697 18 663 T2
K9 H. Mrugowsky, „Drehzahlvariabilität für Kleinstwasserkraftwerke",
8. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern,
1. August 2005
K10 DE 10 2006 024 594 A1
K11 Palstek, Technisches Magazin für Segler, Ausgabe Mai/Juni 2008
K12 EP 1 012 943 B1
K13 EP 1 914 162 B1
K14 Produktdokumentationen zu Siemens Stromrichter SINAMICS S120
K14a Funktionshandbuch Ausgabe 03/2006
K14b lnbetriebnahmehandbuch Ausgabe 04/2006
K14c Gerätehandbuch Ausgabe 03/2006
K14d Getting Started Ausgabe 03/2006
K14e Gerätehandbuch SINAMICS S120, Ausgabe 03/2006,
Leistungsteile Booksize
K14f Auszüge aus Listenhandbuch Sinamics S, Ausgabe 03/2006
K14g Auszüge aus Projektierungshandbuch zum Sinamics S120,
Aug. 2007, S. 276
K 14gII Auszüge aus Projektierungshandbuch zum Sinamics S120,
Aug. 2007, S. 276
K15 M. Rieckmann, „lntegration von Bustechnologien in den Schiffbau …“, 2003
in „Jahrbuch der Schiffbautechnischen Gesellschaft“,
97. Band 2003, S. 211-216
K16 DE 10 2005 056 700 A1
K17 R. Felderhoff, U. Busch, „Leistungselektronik", 2. Aufl. 1997, diverse Seiten
K18 E. Hering, K. Bressler, J. Gutekunst, „Elektronik für Ingenieure und
Naturwissenschaftler", 6. Aufl., S. 295 f.
K19 Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 23. Aufl. 1999, S. 534 f.
K20 WO 2004/028899 A1
- 11 -
K 21 Schaltplan der Energieversorgung des Schiffes Blackford Dolphin
mit „as built“-Vermerk vom 04.12.2007
K22 H. Knirsch, B. Römer, „Die Forschungswinden der Maria S. Merian,
Frequenzumrichter in „Active Front End" Technologie, Nützliche
Eigenschaften, Redundanzen", Schiffsbautechn. Gesellschaft 2007
K23 Felix Jenni, Dieter Wüest, „Steuerverfahren für selbstgeführte Stromrichter"
1995, S. 20-33
K24 DIN EN 50178:1997, Ausrüstung von Starkstromanlagen
mit elektronischen Betriebsmitteln
K25 K. Illies, „Handbuch der Schiffsbetriebstechnik“, 2. Aufl. 1984,
Seiten 156f, 174, 182, 914f
K26 Querstrahlsteueranlage, Wikipedia-Artikel, 25.10.2017
K27 Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 23. Aufl. 1999,
S. 452-455, 500 f.

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegen-
über den Druckschriften K5 und K6 nicht neu sei, wobei sich der Beklagte nicht
wirksam auf die Priorität aus der deutschen Voranmeldung berufen könne, da der
Gegenstand des Streitpatents ein Energieversorgungssystem für beliebige An-
wendungen umfasse und nicht nur für Schiffe, wie es bei der Prioritätsschrift der
Fall sei. Maßgeblich sei daher der Anmeldezeitpunkt des Streitpatents. Jedenfalls
beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Entgegenhal-
tung K5, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Dokument K9 oder den Entge-
genhaltungen K6, K3b, K8 oder K9 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dieser sei
dem maßgeblichen Fachmann auch durch die Zusammenschau der Entgegenhal-
tungen K7 in Verbindung mit der K5 oder der K11 nahegelegt. Die Gegenstände
der weiteren Ansprüche seien ebenfalls aus vorveröffentlichen Dokumenten
bekannt oder zumindest nahegelegt.

Auch der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4
vermöge eine Patentfähigkeit nicht zu begründen. Hierzu verweist sie insbesonde-
re auf die Entgegenhaltungen K25 bis K27, wonach Heck- und Bugantriebe zum
- 12 -
Stand der Technik gehörten und es naheliegend sei, bei der Verwendung eines
Energiebusses in Form eines Gleichspannungszwischenkreises diesen zum Be-
trieb der Bug- und Heckantriebe vom Bug bis zum Heck zu erstrecken.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 22. August 2017 und
einen weiteren Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017
erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 090 508 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streit-
patent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit
Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, in der korrigierten deutschen Ver-
sion überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezem-
ber 2017, erhält.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 sei neu – wobei er zu Recht die Priorität der DE 10 2008 004 593
in Anspruch nehme, da aus ihr alle Merkmale des Streitpatents hervorgingen –
und sei auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. So zeige die Entge-
genhaltung K5 kein elektrisches Energieversorgungssystem, bei dem ein Gleich-
spannungszwischenkreis als Energiebus zwischen den Verbrauchern und den
Generatoren des elektrischen Energieversorgungssystems angeordnet ist, son-
dern als Antriebsanordnung des Wasserfahrzeuges lediglich eine einzige elektri-
sche Maschine, die sowohl als Asynchrongenerator wie auch als Asynchronmotor
betreibbar sei, so dass ein erheblicher technischer Unterschied bestehe. Dies gel-
- 13 -
te gleichermaßen für die Antriebsanlage gemäß der Entgegenhaltung K6. Aus den
Antriebsanordnungen der Dokumente K5 und K6 entnehme der Fachmann auch
nicht irgendeine Anregung, gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpa-
tents eine eindeutige Trennung zwischen der Energieversorgungsseite und der
Energieverbraucherseite des elektrischen Energieversorgungssystem zu realisie-
ren. Auch sei kein Hinweis darauf ableitbar, ein elektrisches Energieversorgungs-
system mit mehr als einem Dieselmotor und entsprechend mehr als einer mit dem
Dieselmotor zwecks Erzeugung elektrischer Energie verbindbaren elektrischen
Maschine, einem Gleichspannungszwischenkreis im Sinne des Hauptanspruchs 1
des Streitpatents oder einen einem zugehörigen Asychrongenerator zugeordneten
Stromrichter mit einem Kondensator zu versehen. Auch aus der Zusammenschau
der Entgegenhaltungen K5 und K7 ergebe sich für den maßgeblichen Fachmann
nicht in naheliegender Weise der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Streit-
patent. Des Weiteren sei es nicht naheliegend, irgendwelche technischen Maß-
nahmen aus der Wasserkraftanlage gemäß K9 auf ein elektrisches Energiever-
sorgungssystem wie im Streitpatent realisiert zu übertragen. Jedenfalls sei das
Streitpatent in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig. Sämtliche zusätz-
lich in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale seien in der Patentschrift
offenbart, wie beispielsweise die Zweckbestimmung „für maritime Sonderfahr-
zeuge aller Art“ in Abs. 0032 des Streitpatents. Aus den Entgegenhaltungen K5
und K7 ergebe sich weder ein Hinweis darauf, ein elektrisches Energieversor-
gungssystem sowohl für die Heck- als auch Bugantriebe von Schiffen und mariti-
men Sonderfahrzeugen vorzusehen, noch ein Hinweis auf eine Anpassung, bei
der sowohl die Anzahl der in Betrieb befindlichen Generatoren als auch die Leis-
tung einzelner Generatoren variieren. Schließlich gingen aus den Dokumenten K5
und K7 keine Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter hervor, denen Konden-
satoren zugehörig sind, und es ergebe sich aus diesen auch keine Anregung,
Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter zusammenschaltbar zu gestalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwi-
schen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Pro-
tokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 Bezug genommen
- 14 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. 138 Abs. 1
Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜbkG gestützte Klage ist zulässig und erweist sich überwiegend als begrün-
det. Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist,
soweit es über die von dem Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach
Hilfsantrag 4 hinausgeht.

Die Nichtigkeitsklage ist dagegen unbegründet, soweit mit ihr die Patentansprüche
in der mit Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung angegriffen worden sind, da insoweit
der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik
weder offenbart noch nahegelegt wird und somit patentfähig ist.

1. Das Patent betrifft laut Absatz 0001 der Patentschrift (PS) ein elektrisches
Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe, mit von Dieselmotoren an-
getriebenen Generatoren und mit Verbrauchern, wobei ein Gleichspannungszwi-
schenkreis als Energiebus zwischen den Verbrauchern und den Generatoren an-
geordnet ist und wobei Umrichter zur Versorgung der Verbraucher mit Wechsel-
spannung vorgesehen sind.

Ausgehend von bekannten Schiffen mit Elektroantrieben, siehe Abs. 0002 PS, ist
es laut Abs. 0004 PS insbesondere Aufgabe der Erfindung, ein elektrisches Ener-
gieversorgungssystem für Schiffe anzugeben, das einen besonders wirtschaftli-
chen Betrieb insbesondere durch eine automatische Verbrauchsoptimierung der
jeweils in Betrieb befindlichen Diesel-Generatorsätze auf besonders einfache und
sichere Art ermöglicht. Dabei soll auch eine Ausbildung angegeben werden, die
besonders Platz sparend ist, d. h. für das Fahr- und Bordnetz wird keine Dreh-
strom-Verteilanlage in einem Schaltschrank benötigt. Dabei sollen die Diesel-
Generatorsätze auf Knopfdruck ein- oder ausgeschaltet werden können.
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Diese Aufgabe soll gemäß Abs. 0007 PS dadurch gelöst werden, dass die Gene-
ratoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet sind, dass zwischen den Generato-
ren und einem Gleichspannungszwischenkreis bidirektional arbeitende Stromrich-
ter angeordnet sind und dass die bidirektional arbeitenden Stromrichter mindes-
tens einen Kondensator aufweisen, mit dessen gespeicherter Energie der zugehö-
rige Asynchrongenerator beim Start auferregt wird.

2. Der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 ist dementsprechend
auf ein elektrisches Energieversorgungssystem mit folgenden Merkmalen gerich-
tet:

M1 Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe,
M2 mit von Dieselmotoren (4,5,6,7) angetriebenen Generatoren
M3 und mit Verbrauchern,
M4 wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3)
zwischen den Verbrauchern (1,2,13) und den Generatoren angeordnet ist
M5 und wobei Umrichter (11,12) zur Versorgung der Verbraucher
mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
M6 dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet sind,
M7 dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischenkreis
bidirektional arbeitende Stromrichter (9,10) angeordnet sind
M8 und, dass die bidirektional arbeitenden Stromrichter
mindestens einen Kondensator aufweisen,
M9 mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator
beim Start auferregt wird.

Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruch 1, der auch die Merkmale des An-
spruchs 1 in den Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 enthält, lautet:

I1 Elektrisches Energieversorgungssystem, insbesondere für Schiffe,
für Schiffe und maritime Sonderfahrzeuge aller Art,
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M2 mit von Dieselmotoren (4, 5, 6, 7) angetriebenen Generatoren
I3 und mit Antrieben (1, 2) und Unterverteilungen (13) als Verbrauchern,
I4 wobei ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus (3)
zwischen den Verbrauchern (1,2,13) Antrieben (1, 2) und Unterverteilun-
gen (13) und den Generatoren angeordnet ist
I5 und wobei Umrichter (11, 12) zur Versorgung der Verbraucher Antriebe
(1, 2) und Unterverteilungen (13) mit Wechselspannung vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
M6 dass die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet sind,
M7 dass zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischenkreis
bidirektional arbeitende Stromrichter (9, 10) angeordnet sind,
M8 dass die bidirektional arbeitenden Stromrichter
mindestens einen Kondensator aufweisen,
M9 mit dessen gespeicherter Energie der zugehörige Asynchrongenerator
beim Start auferregt wird,
I10 dass als Antriebe (1, 2) Heck- (1) und Bugantriebe (2) vorgesehen sind,

II11 dass sich der Gleichspannungszwischenkreis
als durch Halbleiterschalter auftrennbarer Gleichspannungs-Energiebus (3)
vom Bugbereich bis zum Heckbereich des Schiffes erstreckt,

III12 dass einzelne Generatoren in Bezug auf ihre Leistung
über unterschiedliche Füllung der Dieselmotoren eingestellt werden
III13 und die Gesamtleistung
über die Zahl der in Betrieb befindlichen Dieselmotoren eingestellt wird.

Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt noch am Ende hinzu:

IV14 und dass die Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter (9)
Leistungskondensatoren aufweisen,
die den nötigen Erregerstrom für Asynchrongeneratoren liefern,
IV15 wobei Gruppen von Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern (9)
zusammenschaltbar ausgebildet sind.
- 17 -
3. Als für den Gegenstand des Patents zuständigen Fachmann sieht der Senat
einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik-Energieversorgung mit mehrjäh-
riger Erfahrung in der Entwicklung von Energieversorgungssystemen im Inselbe-
trieb, dem die speziellen Anforderungen bei Schiffen geläufig sind.

4. Der Patentanspruch 1 ist unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeich-
nung auszulegen. Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen am tech-
nischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Be-
trachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fach-
mann (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rdn. 27 – Polymerschaum I) legt der Senat
der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

In der nach dem Hauptantrag geltenden erteilten Fassung des Patentanspruchs 1
ist das elektrische Energieversorgungssystem gemäß dem Merkmal M1 lediglich
fakultativ für Schiffe vorgesehen.

Merkmale M2 und M3 geben an, dass das Energieversorgungssystem von Diesel-
motoren angetriebene Generatoren und Verbraucher umfasst.
Die Aufzählung ist nicht abschließend formuliert, neben den von Dieselmotoren
angetriebenen Generatoren können also auch andere Quellen elektrischer Ener-
gie vorgesehen sein. Bei den Verbrauchern kann es sich um beliebige elektrische
Verbraucher handeln. Es müssen allerdings mehrere Generatoren und mehrere
Verbraucher vorhanden sein. Dementsprechend wird der gemäß Merkmal M4 zwi-
schen den Verbrauchern und den Generatoren angeordnete Gleichspannungszwi-
schenkreis als Energiebus bezeichnet.

Im Merkmal M5 und auch gelegentlich an anderen Stellen im Patent wird der Be-
griff „Umrichter“, der fachüblich ein Gerät zur Umwandlung einer Wechselstromart
in eine andere Wechselstromart bezeichnet, im allgemeineren Sinn eines „Strom-
richters“ benutzt, d. h. eines Gerätes zur Umwandlung einer beliebigen Stromart in
eine beliebige andere Stromart. Dabei ergibt sich für den Fachmann jeweils aus
dem Kontext, was gemeint ist: Bei den Umrichtern des Merkmals M5 handelt es
- 18 -
sich aufgrund ihrer Anordnung zwischen dem Gleichspannungszwischenkreis und
den mit Wechselspannung zu versorgenden Verbrauchern um Wechselrichter.

Gemäß Merkmal M6 sind die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet.
Dabei handelt es sich um eine von zwei dem Fachmann bekannten Bauarten von
Wechselstromgeneratoren, nämlich Asynchron- und Synchrongeneratoren.

Zwischen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischenkreis sind laut
Merkmal M7 bidirektional arbeitende Stromrichter angeordnet. Das Adjektiv „bidi-
rektional“ gibt dabei an, dass elektrische Leistung in beiden Richtungen fließen
kann, sowohl vom Generator zum Gleichspannungszwischenkreis, wobei der
Stromrichter als Gleichrichter arbeitet, als auch vom Gleichspannungszwischen-
kreis zum Generator, wobei der Stromrichter als Wechselrichter arbeitet.

Gemäß dem Merkmal M8 weisen die bidirektional arbeitenden Stromrichter min-
destens einen Kondensator auf, mit dessen gespeicherter Energie gemäß Merk-
mal M9 der zugehörige Asynchrongenerator beim Start auferregt wird. Beim
Merkmal M9 handelt es sich um eine funktionale Angabe. Das als Vorrichtung be-
anspruchte Energieversorgungssystem muss daher so aufgebaut sein, dass es
diese Funktion erfüllt. Im Absatz 0012 PS ist dazu angegeben, dass die Konden-
satoren „einen Erregerstrom zuverlässig liefern, sobald … der entsprechende Um-
richter in Betrieb ist“. Daraus, dass der Umrichter in Betrieb sein muss, folgt, dass
der Kondensator auf der Gleichspannungsseite, d. h. im Gleichspannungszwi-
schenkreis, angeordnet ist. Für die Anordnung des Kondensators im Gleichspan-
nungszwischenkreis spricht aus Sicht des Fachmanns auch, dass beim Ausfüh-
rungsbeispiel „Flusskreuzfahrtschiff“, siehe Abs. 0004 PS, der Gleichspannungs-
zwischenkreis im Normalfall nie spannungslos sein soll, sondern stets von mindes-
tens einem Generator, dem Landanschluss oder dem Notstromgenerator mit
elektrischer Energie versorgt wird, so dass der mindestens eine Kondensator stets
geladen ist.
- 19 -
Aus der Anordnung des Kondensators im Gleichspannungszwischenkreis ergibt
sich auch, dass die im Merkmal M7 eingeführten, zwischen den Generatoren und
dem Gleichspannungszwischenkreis angeordneten Stromrichter bidirektional
arbeiten müssen, da sie nicht nur Wirkleistung vom Generator zum Gleichspan-
nungszwischenkreis sondern auch Blindleistung in beiden Richtungen übertragen.

Im Merkmal M8 sind die Stromrichter in Mehrzahl genannt, die Kondensatoren
dagegen in Einzahl. Trotzdem ergibt sich für den Fachmann aus dem Merk-
mal M9, wonach mit der gespeicherten Energie des Kondensators der jeweils
zugehörige Asynchrongenerator auferregt wird, dass pro Asynchrongenerator und
zu diesem gehörenden Stromrichter auch ein Kondensator vorhanden sein muss.

Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt jedoch aus der Formulierung des
Merkmals M8, dass die Stromrichter mindestens einen Kondensator aufweisen,
keine Aussage über die räumliche Anordnung der Kondensatoren. Insbesondere
lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass die Kondensatoren „in den
Stromrichtern“, d.h. zusammen mit den Komponenten des Stromrichters innerhalb
eines Gehäuses angeordnet sein müssten.

4.1 Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist gemäß dem Merk-
mal I1 auf ein elektrisches Energieversorgungssystem für Schiffe und maritime
Sonderfahrzeuge aller Art beschränkt.
Dem entnimmt der Fachmann, dass der Anspruch 1 solche elektrischen Energie-
versorgungssysteme umfasst, die dazu vorgesehen und eingerichtet sind, in Schif-
fen eingesetzt zu werden, und auch solche, die dazu vorgesehen und eingerichtet
sind, in maritimen Sonderfahrzeugen eingesetzt zu werden – ein konkretes elektri-
sches Energieversorgungssystem fällt daher unter den Anspruch 1, wenn es dazu
vorgesehen und eingerichtet ist, in einem Schiff oder in einem maritimen Sonder-
fahrzeug eingesetzt zu werden.
Soweit die aufzählende Formulierung „Schiffe und maritime Sonderfahrzeuge“ im
Merkmal I1 dahingehend verstanden werden könnte, dass mit dem Begriff „mari-
time Sonderfahrzeuge“ etwas anderes als „Schiffe“ gemeint sein soll, ergibt sich
- 20 -
jedoch aus dem Absatz 0032 PS, siehe insbesondere Zeilen 20 bis 23, wo mariti-
me Sonderfahrzeuge als eines von mehreren Beispielen für den allgemeineren
Begriff „Schiffe“ genannt werden, dass mit der Hinzufügung „und maritime Sonder-
fahrzeuge“ im Merkmal I1 lediglich klargestellt werden soll, dass auch diese unter
den Begriff „Schiffe“ fallen sollen.

Hinsichtlich der Verbraucher ist im Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 in
den Merkmalen I3, I4 und I5 präzisiert, dass es sich dabei um Antriebe und Unter-
verteilungen handelt, d.h. um die elektrischen Antriebsmotoren des Schiffes und
die Unterverteilungen des Bordnetzes, die im Patent einschließlich der ange-
schlossenen elektrischen Verbraucher betrachtet werden, wie sich aus Abs. 0026
PS, Zeilen 12 bis 16 ergibt, wonach die Unterverteilungen mit Elektroenergie ge-
speist werden. Da der Anspruch 1 lediglich auf das elektrische Energieversor-
gungssystem gerichtet ist, also das Schiff mit seinen Antrieben und seinem Bord-
netz nicht umfasst, bedeutet die Präzisierung der Verbraucher als Antriebe und
Unterverteilungen für das beanspruchte Energieversorgungssystem, dass die ge-
mäß Merkmal I5 vorgesehenen Umrichter dazu geeignet und eingerichtet sein
müssen, die Schiffsantriebe und das Bordnetz mit Wechselspannung zu versor-
gen.

Gleiches gilt für die im zusätzlichen Merkmal I10 angegebene Präzisierung der
Antriebe des Schiffs als Heckantriebe und Bugantriebe. Diese bedeutet für das
beanspruchte Energieversorgungssystem, dass es dazu eingerichtet sein muss,
sowohl die Heck- als auch die Bugantriebe zu versorgen, wozu eine entsprechen-
de Anzahl der im Merkmal I5 eingeführten Umrichter vorgesehen sein muss.

4.2 Beim Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 kommt gegenüber
dem Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal II11 hinzu, dass sich der Gleichspan-
nungszwischenkreis als durch Halbleiterschalter auftrennbarer Gleichspannungs-
Energiebus (3) vom Bugbereich bis zum Heckbereich des Schiffes erstreckt.
Der Energiebus muss demnach in mindestens zwei Teile auftrennbar sein.
Daraus, dass nicht etwas abgetrennt, sondern der Energiebus aufgetrennt wird,
- 21 -
folgt für den Fachmann, dass die mindestens zwei Teile ebenfalls funktionsfähige
Energieversorgungssysteme sein sollen, also jeweils mindestens einen Generator,
Stromrichter, Gleichspannungszwischenkreis, Umrichter und Verbraucher aufwei-
sen müssen. Zum Auftrennen müssen Halbleiterschalter vorgesehen sein. Dass
der Gleichspannungs-Energiebus sich vom Bugbereich bis zum Heckbereich des
Schiffes erstreckt, bedeutet, dass die erforderlichen eingangs- und ausgangsseiti-
gen Stromrichter samt dazwischen angeordnetem Gleichspannungs-Energiebus
nicht zentral angeordnet sind, und von dort aus die Verteilung über Wechselspan-
nungsleitungen erfolgt, sondern dass der Gleichspannungs-Energiebus sich durch
das Schiff erstreckt, und die eingangs- und ausgangsseitigen Stromrichter dezen-
tral in der Nähe der zugehörigen Generatoren und Verbraucher angeordnet sind.

4.3 Beim Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 kommt weiter hinzu,
dass gemäß den Merkmalen III12 und III13 einzelne Generatoren in Bezug auf
ihre Leistung über unterschiedliche Füllung der Dieselmotoren eingestellt werden
und die Gesamtleistung über die Zahl der in Betrieb befindlichen Dieselmotoren
eingestellt wird. Gemäß Abs. 0020 PS können aber Start, Stopp und Leistungs-
einstellung der Dieselmotoren von Hand vorgenommen werden, es handelt sich
dabei also nicht um eine Funktionalität der beanspruchten Vorrichtung. Für das
beanspruchte elektrische Energieversorgungssystem bedeuten diese Merkmale
daher lediglich, dass zum Antrieb der Generatoren konventionelle Dieselmotoren
vorzusehen sind, die also in und außer Betrieb setzbar sind, und bei denen die
abgegebene Leistung, und damit die Leistung der von ihnen angetriebenen Gene-
ratoren, über die Füllung der Zylinder mit Kraftstoff und Luft einstellbar ist.

4.4 Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 4 ergänzt schließlich, dass gemäß
Merkmal IV14 die Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter (9) Leistungskonden-
satoren aufweisen, die den nötigen Erregerstrom für Asynchrongeneratoren lie-
fern, und dass dabei gemäß Merkmal IV15 Gruppen von Gleichspannungszwi-
schenkreis-Umrichtern (9) zusammenschaltbar ausgebildet sind.
- 22 -
In den im Merkmal IV14 und im Merkmal IV15 genannten Gleichspannungszwi-
schenkreis-Umrichtern erkennt der Fachmann, aufgrund ihrer Anordnung zwi-
schen den Generatoren und dem Gleichspannungszwischenkreis, die bereits im
Merkmal M7 eingeführten bidirektional arbeitenden Stromrichter; die Leistungs-
kondensatoren entsprechen den im Merkmal M8 eingeführten Kondensatoren.
Weiter sagt Merkmal IV14 lediglich aus, dass diese Kondensatoren den Erreger-
strom für die zugehörigen Asynchrongeneratoren nicht nur, wie bereits in Merk-
mal M9 angegeben, beim Start, sondern – was der Fachmann allerdings schon
aufgrund der Angabe des Merkmals M9 vorausgesetzt hätte – auch im weiteren
Betrieb der Asynchrongeneratoren liefern.

Bei den Gruppen von Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern des Merkmals
IV15 kann es sich laut Abs. 0016 PS, Zeilen 26 bis 31, beispielsweise um die einer
Bug- und eine Heckantriebsgruppe handeln. Aus der Bezeichnung als Gruppe
folgt, dass diese jeweils mehrere Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter und
dementsprechend mehrere Generatoren umfasst. Im Zusammenhang mit den
Merkmalen IV14 und M9 gelesen, wonach die Gleichspannungszwischenkreis-
Umrichter Leistungskondensatoren aufweisen und diese den Erregerstrom für den
jeweils zugehörigen Generator liefern, folgt aus dem Merkmal IV15 auch, dass
eine der Anzahl der Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter entsprechende An-
zahl von Leistungskondensatoren vorhanden sein muss.

Die Klägerin hat dagegen die Auffassung vertreten, die Gruppen von Gleichspan-
nungszwischenkreis-Umrichtern des Merkmals IV15 des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 4 könnten patentgemäß auch aus jeweils einem einzigen Gleichspan-
nungszwischenkreis-Umrichter bestehen. Sie hat dazu auf die Figur 1 des Patents
verwiesen, in der das rechte der zwei strichpunktiert dargestellten Rechtecke eine
Bugantriebsgruppe darstelle, zu der nur ein einziger Generator (Generator 01) und
dementsprechend auch nur ein einziger zwischen Generator und Gleichspan-
nungszwischenkreis angeordneter Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter (9)
gehöre.
- 23 -
Sie hat dazu weiter das Urteil des BGH X ZR 103/13 – Kreuzgestänge vom
2. Juni 2015 herangezogen, in dem festgestellt wird (amtlicher Leitsatz b): „Wer-
den in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß
vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu ver-
stehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen
werden können.“
Daraus soll nach Auffassung der Klägerin folgen, dass unter Merkmal IV14 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch Gruppen mit nur einem einzigen Gleich-
spannungszwischenkreis-Umrichter fallen, da sonst das Ausführungsbeispiel der
Figur 1 nicht zur Ausfüllung des Begriffs „Gruppen von Gleichspannungszwischen-
kreis-Umrichtern“ herangezogen werden könne.
Dies folgt jedoch aus der Figur 1 in Verbindung mit BGH – Kreuzgestänge deshalb
nicht, weil dort lediglich ausgesagt ist, dass der Patentanspruch so zu verstehen
ist, dass die im Patent als erfindungsgemäß, d. h. als genau diesem Patentan-
spruch entsprechend bezeichneten Ausführungsbeispiele dazu passen. Im vorlie-
genden Fall wird in der Patentschrift das in der Figur 1 wiedergegebene Schiffs-
netz als erfindungsgemäß, d. h. als dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
entsprechend bezeichnet. Bei den Merkmalen IV14 und IV15 des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 4 handelt es sich dagegen um die Merkmale des erteilten Unter-
anspruchs 6, die gemäß Abs. 0012, Zeilen 50 bis 58, PS lediglich eine von vielen
möglichen vorteilhaften Ausgestaltungen der Lehre des erteilten Anspruchs 1 dar-
stellen. Dabei ist der Beschreibung des Patents gerade nicht zu entnehmen, dass
das Ausführungsbeispiel der Figur 1 sämtlichen Merkmalen dieser möglichen vor-
teilhaften Ausführungsformen entsprechen soll.

Auch dem weiteren Vortrag der Klägerin, aus einer funktionsorientierten Ausle-
gung des Anspruchs 1 ergebe sich zwingend, dass unter Merkmal IV14 des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch Gruppen mit jeweils nur einem einzigen Gleich-
spannungszwischenkreis-Umrichter fallen, da es möglich sein müsse, der jeweili-
gen Leistungsanforderung entsprechend jeweils einen einzelnen Generator zur
Gruppe dazu zu schalten und umgekehrt, kann nicht beigetreten werden.
- 24 -
Denn um einen Generator in Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu setzen, ist
es nicht erforderlich, den entsprechenden Gleichspannungszwischenkreis-Um-
richter mit dem Gleichspannungszwischenkreis zu verbinden oder davon zu tren-
nen. Dies ist auch patentgemäß nicht vorgesehen. Patentgemäß wird vielmehr
gelehrt, dazu den diesen Generator antreibenden Dieselmotor zu starten bzw. zu
stoppen, siehe Merkmal III13 des Anspruchs 1 nach Hilfsanträgen 3 und 4 sowie
Abs. 0010 und 0020 PS.

5. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Priorität der Voranmeldung in An-
spruch nehmen kann, da es für die Prüfung des Gegenstands des Anspruchs 1
auf Patentfähigkeit auf die nach dem Prioritätstag, aber vor dem Anmeldetag des
Patents veröffentlichten Entgegenhaltungen K6, K11 und K13 nicht ankommt.

6. Der Anspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag 1, 2, 3 und 4 ist zulässig.
Sämtliche Änderungen sind im Patent und in der ursprünglich eingereichten An-
meldung offenbart und beschränken den Gegenstand des Patents gegenüber dem
des erteilten Anspruchs 1.

Zur Offenbarung der Verwendungsangabe des Merkmals I1 siehe Abs. 0032, insb.
Zeilen 21 bis 23, der Patentschrift (PS) und Abs. 0031, insb. Zeilen 18 bis 20, der
Offenlegungsschrift (OS); zur Präzisierung der Verbraucher als Antriebe und Un-
terverteilungen und der Antriebe als Heck- und Bugantriebe gemäß Merkmalen I3,
I4, I5 und I10 siehe Abs. 0026, Zeilen 14 bis 16, sowie Abs. 0025 der PS und
Abs. 0025, Zeilen 11 bis 13, sowie Abs. 0024 der OS. Merkmal II11 ist offenbart
im erteilten und im angemeldeten Anspruch 9; Merkmale III12, III13 und IV14,
IV15 sind offenbart im erteilten und im angemeldeten Anspruch 3 bzw. 6.

Die Ansprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 4 entsprechen den erteilten und den
angemeldeten Ansprüchen 2, 4, 5, 7, 8 und 10 bis 19.

- 25 -
7. Die Neuheit des Gegenstands des nach Hauptantrag geltenden erteilten An-
spruchs 1 kann dahinstehen, da dieser jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit
gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen K7 und K5 beruht.

Die K7 offenbart, siehe die Zusammenfassung auf der Titelseite, ein elektrisches
Energieversorgungssystem insbesondere für Schiffe entsprechend dem Merk-
mal M1.
Das in K7 offenbarte Energieversorgungssystem umfasst gemäß Abs. 0023, 0024
und Figur 1 von Dieselmotoren angetriebene Generatoren 2a, 2b und Antriebsmo-
toren 3a, 3b als Verbraucher entsprechend den Merkmalen M2 und M3.
Dabei ist gemäß Abs. 0023, 0024 und Figur 1 ein Gleichspannungszwischen-
kreis 4 als Energiebus zwischen den Verbrauchern 3a, 3b und den Generato-
ren 2a, 2b angeordnet, wobei Umrichter 3a‘, 3b‘ – bei den im Abs. 0024 angege-
benen Ziffern 3a‘‘, 3b‘‘ handelt es sich offensichtlich um Schreibfehler – zur Ver-
sorgung der Verbraucher 3a, 3b mit Wechselspannung vorgesehen sind. Das ent-
spricht den Merkmalen M4 und M5.

Zwischen den Generatoren 2a, 2b und dem Gleichspannungszwischenkreis 4 sind
gemäß Abs. 0023 Stromrichter 2a‘, 2b‘, angeordnet, die weiterhin auch bidirektio-
nal arbeiten, nämlich einen Fluss elektrischer Leistung in beiden Richtungen er-
möglichen, was sich aus Abs. 0037 ergibt, wonach auch ein motorischer Betrieb
der Generatoren 2a, 2b vorgesehen ist. Das entspricht dem Merkmal M7.

Jedem der Stromrichter 2a‘, 2b‘ ist ein Kondensator zugeordnet – siehe die in Fi-
gur 1 jeweils unter dem betreffenden Stromrichter ohne Bezugszeichen darge-
stellten Kondensatoren. Das entspricht dem Merkmal M8, wonach die Stromrichter
mindestens einen Kondensator aufweisen. Denn der Begriff „aufweisen“ verlangt,
wie schon zum Verständnis des Merkmals M8 ausgeführt, nicht mehr als die auch
in K7, Fig. 1, gegebene schaltungstechnische Zuordnung der Kondensatoren zu
den Stromrichtern 2a‘, 2b‘.
- 26 -
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem in K7 offen-
barten elektrischen Energieversorgungssystem dadurch, dass gemäß Merkmal M6
die Generatoren als Asynchrongeneratoren ausgebildet sind und durch die im Zu-
sammenhang damit stehende Maßnahme, dass die Asynchrongeneratoren gemäß
Merkmal M9 mit der gespeicherten Energie des jeweils zugehörigen Kondensators
beim Start auferregt werden. Die K7 lässt dagegen offen, in welcher der zwei dem
Fachmann bekannten Bauarten von Wechselstromgeneratoren, nämlich als Asyn-
chron- oder Synchrongeneratoren, die Generatoren 2a und 2b auszuführen sind.

Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, K7 lasse die Generatorbauart nicht offen,
vielmehr folge daraus, dass die Stromrichter 2a‘, 2b‘ laut Absatz 0009 als Dioden-
brücken, also als nicht bidirektional arbeitende Gleichrichter, ausgeführt sein könn-
ten, dass die Generatoren entgegen dem Merkmal M6 als Synchronmaschinen
ausgeführt werden müssten. Dem steht jedoch entgegen, dass die K7 zwar Dio-
denbrücken als eine Möglichkeit zur Ausführung der Stromrichter 2a‘, 2b‘ nennt,
alternativ jedoch bidirektional arbeitende Stromrichter mit Leistungshalbleiterbau-
elementen wie z. B. IGBTs vorschlägt, siehe Abs. 0009, die nicht nur einen motori-
schen Betrieb der Generatoren ermöglichen, Abs. 0037, sondern auch die zum
Betrieb von als Asynchrongeneratoren ausgebildeten Generatoren erforderliche
Blindleistung übertragen können, so dass im Ergebnis der K7 keine Aussage
darüber zu entnehmen ist, welche der zwei Generatorbauarten zu bevorzugen ist.

Da die K7 im Ergebnis offenlässt, ob die Generatoren 2a und 2b als Asynchron-
oder Synchrongeneratoren auszuführen sind, informiert sich der Fachmann weiter
und stößt so auf die K5.

Die K5 offenbart, siehe den Anspruch 1 und die Figur ein weiteres elektrisches
Energieversorgungssystem für Schiffe entsprechend dem Merkmal M1, mit einem
von einem Dieselmotor 1 angetriebenen – wie im Fall der K7 gemäß S. 2, Abs. 2,
K5 auch motorisch betreibbaren – Generator 3, insoweit bis auf die fehlende
Mehrzahl von Dieselmotoren und Generatoren entsprechend dem Merkmal M2,
- 27 -
und gemäß dem Absatz im Übergang von Seite 4 auf Seite 5 mit einem „Bordnetz
für den Komfortbedarf“, d. h. mit Verbrauchern entsprechend dem Merkmal M3.

Dabei ist, siehe in der Figur den Zwischenkreis mit Kondensator 9, entsprechend
dem Merkmal M4 ein Gleichspannungszwischenkreis als Energiebus zwischen
den Verbrauchern und den Generatoren angeordnet.

Die K5 offenbart weiter, siehe die Figur und den mittleren Absatz auf Seite 4, dass
zwischen dem Generator 3 und dem Gleichspannungszwischenkreis ein bidirek-
tional arbeitender Stromrichter angeordnet ist (in der Figur innerhalb des gestri-
chelt dargestellten Frequenzumrichters 5), wobei die bidirektionale Arbeitsweise
des Stromrichters sich schon daraus ergibt, dass der Generator 3 gemäß dem
zweiten Absatz auf Seite 2 auch als Motor betrieben werden kann. Der Strom-
richter weist auch einen Kondensator auf, nämlich den in der Figur direkt rechts
neben dem Stromrichtersymbol angeordneten Kondensator 9. Das entspricht bis
auf die fehlende Mehrzahl von Generatoren, Stromrichtern und Kondensatoren
den Merkmalen M7 und M8.

Umrichter zur Versorgung der Verbraucher mit Wechselspannung entsprechend
Merkmal M5 sind in K5 nicht offenbart, vielmehr lässt K5 offen, ob ein Umrichter
oder Gleichspannungsverbraucher vorgesehen sind.

K5 lehrt dagegen hinsichtlich Merkmal M6 des Anspruchs 1 ausdrücklich, den Mo-
tor/Generator 3 als Asynchronmotor/-generator auszubilden und begründet dies
damit, dass es neben einem günstigen Masse-Leistungsverhältnis und somit rela-
tiv hohem Wirkungsgrad bei geringen Realisierungskosten einen wartungsarmen
und zuverlässigen Betrieb gewährleiste, siehe das Ende des mittleren Absatzes
auf Seite 3.
Im Zusammenhang damit lehrt K5 weiter hinsichtlich Merkmal M9, aus der gespei-
cherten Energie des Kondensators 9 die für die Erregung der generatorisch be-
triebenen Asynchronmaschine 3 notwendige Blindkomponente bereitzustellen,
- 28 -
siehe den mittleren Absatz auf Seite 4. Dies geschieht zwangsläufig auch beim
Start, da hierfür keine andere Erregerstromquelle vorgesehen ist.

Dem Fachmann, der ein elektrisches Energieversorgungssystem für Schiffe mit
mehreren Generatoren und mehreren Motoren gemäß K7 realisieren will, ist damit
nahegelegt, aufgrund der in K5 angegebenen Vorteile die Generatoren 2a, 2b als
Asynchrongeneratoren entsprechend dem Merkmal M6 auszubilden.
Daraus folgt weiter, wie von K5 im Zusammenhang damit gelehrt, entsprechend
dem Merkmal M9 die notwendige Erregung der Asynchrongeneratoren 2a, 2b
– beim Start genauso wie im restlichen Betrieb – aus der gespeicherter Energie
des dem jeweiligen Stromrichter 2a‘, 2b‘ zugeordneten Kondensators vorzusehen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich so in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik K7 und K5.

8. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag 1, 2
und 3 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.

8.1 Die K7, siehe insbesondere Abs. 0001, 0024 und 0027, offenbart bereits ein
elektrisches Energieversorgungssystem für Schiffe entsprechend dem Merkmal I1,
mit Antrieben in Form von Wechselstrommotoren 3a, 3b und Unterverteilungen in
Form eines Bordnetzes 3c als Verbrauchern entsprechend den Merkmalen I3, I4
und I5.

Schiffe mit Heck- und Bugantrieben auszurüsten ist seit längerem verbreitet. Aus
dem Handbuch der Schiffsbetriebstechnik K25, Seiten 914f, Abs. 23.4.4 sowie
Figuren 23.32 und 23.33, gehen entsprechende Heck- und Bugantriebe hervor.
Dabei obliegt die Entscheidung über Anzahl und Positionierung der Antriebe eines
Schiffs nicht dem für die Auslegung des elektrischen Energieversorgungssystems
des Schiffs zuständigen Fachmann, sondern ist ihm vorgegeben.
Da der Fachmann der K7 entnimmt, dass das dort vorgeschlagene elektrische
Energieversorgungssystem alle Verbraucher des Schiffes versorgen soll, auch alle
- 29 -
Antriebe, siehe dazu Abs. 0024 und Fig. 1, gelangt er ausgehend von K7 und K5,
wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag beschrieben, im Falle eines Schiffes mit
Heck- und Bugantrieben ohne erfinderisches Zutun zugleich auch zum Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit den Merkmalen I1, I3, I4, I5 und I10.

8.2 K7 offenbart weiter einen durch einen Schalter auftrennbaren Gleichspan-
nungsenergiebus, siehe in der Figur 1 den Schalter 5, in dessen Offenstellung
neben einem Teil mit dem Bordnetz 3c zwei funktionsfähige Energieversorgungs-
systeme mit je einem Generator 2a/2b, Stromrichter 2a‘/2b‘, Gleichspannungszwi-
schenkreis 4, Umrichter 3a‘/ 3b‘ und Verbraucher 3a/3b entstehen.
Dabei ist die Verwendung von Leistungshalbleitern als Schalter dem Fachmann
geläufig; hierzu wird auf Abs. 0009 der K7 verwiesen, wo ebenfalls Leistungshalb-
leiter als Schalter zum Bilden eines Umrichters vorgesehen sind.

Aus der K7 geht jedoch nichts zur räumlichen Anordnung der einzelnen Kompo-
nenten des Energieversorgungssystems hervor. Der Fachmann, der sich deshalb
hierzu weiter informiert, stößt auf die K12, die ein weiteres elektrisches Energie-
versorgungssystem für Schiffe offenbart, siehe Abs. 0001, mit einem Gleichspan-
nungszwischenkreis, der als Gleichspannungs-Versorgungsnetz in Form einer
Gleichspannungsschiene 13 aufgebaut ist, siehe Abs. 0008 sowie Spalte 6, Zei-
len 4 bis 11 und die Gleichspannungsschiene 13 in Fig. 1, wobei der Gleichspan-
nungszwischenkreis auch die Aufgabe der Verteilung übernimmt und sich dem-
entsprechend als Gleichspannungs-Energiebus zu allen Verbrauchern, d. h. vom
Bugbereich bis zum Heckbereich des Schiffes, erstrecken muss.

Der Fachmann gelangt so ausgehend von K7 und K5 mit der durch die sich stel-
lende Frage nach der räumlichen Anordnung der Komponenten veranlassten Hin-
zunahme der K12 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit dem weiteren Merkmal II11.

8.3 K7 offenbart auch, siehe Abs. 0023, zum Antrieb der Generatoren übliche Die-
selmotoren zu verwenden, die also in und außer Betrieb setzbar sind, was im
- 30 -
Übrigen gemäß Abs. 0014 auch ausdrücklich vorgesehen ist, und bei denen die
abgegebene Leistung, und damit die Leistung der von ihnen angetriebenen Gene-
ratoren, über die Füllung der Zylinder mit Kraftstoff und Luft einstellbar ist. Der
Fachmann, der wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2
beschrieben vorgeht, gelangt damit ohne erfinderisches Zutun zugleich auch zum
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit den weiteren Merkmalen III12
und III13.

9. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 erweist sich dagegen als
neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die K5 offenbart, siehe die Figur, den mittleren Absatz auf Seite 4 und den An-
spruch 6, ein Energieversorgungssystem für ein Schiff mit einem Asynchrongene-
rator 3 und einem Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter, der einen Leistungs-
kondensator 9 aufweist.

Aus der K7, vergl. insbesondere die Figur 1, in Zusammenschau mit der K5 ergibt
sich, wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ohne erfinderisches
Zutun ein Energieversorgungssystem für ein Schiff mit einem Gleichspannungs-
zwischenkreis und mit mehreren Asynchrongeneratoren und Gleichspannungszwi-
schenkreis-Umrichtern sowie Leistungskondensatoren, die auch als Kondensator-
bänke ausgeführt sein können, und die dann der Lehre der K5 gemäß den Erre-
gerstrom für die als Asynchrongeneratoren ausgeführten Generatoren 2a, 2b lie-
fern. Das entspricht insoweit dem Merkmal IV14.
Dabei ist der Gleichspannungszwischenkreis mittels eines Schalters 5, 5‘ in meh-
rere Teile auftrennbar und wieder zusammenschaltbar, wobei zwei der Teile je-
weils einen Gleichspannungszwischenkreis-Umrichter 2a‘, 2b‘ aufweisen.
Somit sind entgegen dem Merkmal IV15 nicht Gruppen von Gleichspannungszwi-
schenkreis-Umrichtern, sondern nur einzelne Gleichspannungszwischenkreis-
Umrichter zusammenschaltbar.

Selbst wenn unterstellt wird, bei der Anpassung eines solchen Energieversor-
gungssystems für ein konkretes Schiff könne es sich im Bedarfsfall ohne erfinderi-
- 31 -
sches Zutun ergeben, eine Vielzahl von Generatoren und jeweils zugehörigen
Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern vorzusehen und auch mehrere Gene-
ratoren und jeweils zugehörige Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern in
jedem abtrennbaren Teil des Gleichspannungszwischenkreises, so ergibt sich
daraus zwar die Notwendigkeit, die Größe der Leistungskondensatoren anzupas-
sen, aber keine Anregung, in jedem der abtrennbaren Teile auch eine der Anzahl
von Gleichspannungszwischenkreis-Umrichtern entsprechende Anzahl von Leis-
tungskondensatoren vorzusehen, wie Merkmal IV15 in Verbindung mit den Merk-
malen IV14 und M9 verlangt.

Hierauf gibt auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik keinen
Hinweis.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92
Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verblei-
bende Patentgegenstand gegenüber dem Umfang der Nichtigkeitsklage einen
erheblich geringeren Anteil ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
- 32 -
Monaten nach Verkündung des Urteils, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.


B. Schmidt Grote-Bittner Krüger Ausfelder S. Schmidt

Ko



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