1 Ni 10/15 (EP) - 1. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

1 Ni 10/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
26. Januar 2017






In der Patentnichtigkeitssache




- 2 -
betreffend das europäische Patent 2 072 877
(DE 50 2008 003 343)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch die Richterin Grote-Bittner
als Vorsitzende, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Schlenk,
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 072 877 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-
weise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende
Fassung erhalten:
- 3 -
- 4 -

- 5 -


II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

- 6 -
T a t b e s t a n d

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
tents EP 2 072 877 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2008 003 343 registrierten europäi-
schen Patents EP 2 072 877, dessen Erteilung am 27. April 2011 u. a. mit dem
Bestimmungsland Deutschland veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das am
12. Dezember 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patent-
anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 061 288.7 vom 19. Dezember 2007
angemeldet worden ist, trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Verbinden von
zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern“. Das Streitpatent um-
fasst 19 Ansprüche mit einem Hauptanspruch (Anspruch 1) und einem Nebenan-
spruch (Anspruch 14) sowie mit unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1
rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 13 bzw. auf den Anspruch 14 rückbezogenen
Ansprüchen 15 bis 19. Von der Klägerin sind mit der Nichtigkeitsklage alle Ansprü-
che angegriffen worden.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 haben in der erteilten Fassung fol-
genden Wortlaut:
- 7 -




Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 und 15 bis 19 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 072 877 B1 Bezug genommen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung sind hier gekennzeichnet durch größeren Schriftgrad bzw. Streichung):
- 8 -


Die Ansprüche 2 bis 11 sowie 13 bis 19 sind gegenüber der erteilten Fassung
unverändert.

- 9 -
Der gegenüber der erteilten Fassung geänderte Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1
lautet (Änderungen gekennzeichnet durch Streichung):




Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 und wegen des
Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2 bis 8 wird auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2016 sowie auf das Sitzungsprotokoll
Bezug genommen.

Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage geltend, dass der Gegen-
stand des Streitpatents gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und
56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG weder neu noch erfinderisch
und damit nicht patentfähig sowie gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b), c) i. V. m.
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 IntPatÜbkG nicht ausführbar offenbart sei und über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten europäischen Patentanmeldung hinausgehe.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 US 3 430 989
D2 DE 1 281 759 B
D3 DE 1 211 045 B
D4 US 3 104 898
D5 DE 42 41 622 A1
D6 US 4 491 350
D6a DE 31 12 258 A1
D7 FR 324 139
- 10 -
D8 US 2 448 769
D9 US 5 039 137
D10 US 4 380 348
D11 US 4 186 948
D12 US 5 431 458
D13 US 3 801 141
D14 US 3 769 665
D15 GB 1 180 209
D16 EP 0 769 647 A1
D17 Prioritätsbescheinigung mit Anmeldeunterlagen der
DE 10 2007 061 288.7 vom 19. Dezember 2007
D18 DE 10 2007 061 288 A1
D19 US 1 974 813
D20 Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 23. Februar 2016
D21 EP 0 125 382 A1
D22 WO 2006 / 100 628 A1.

Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung einen
Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 8. Juni 2016 übersandt (vgl. Bl. 190 ff. d. A.),
auf den ebenfalls Bezug genommen wird.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent sei in seiner erteilten Fassung
unzulässig erweitert, da die Patentschrift in der B1-Fassung in Abs. [0008] gegen-
über der Offenlegungsschrift in Abs. [0004] im Rahmen der Aufgabe die Begriff-
lichkeit „große Durchmesserunterschiede“ enthalte. Zudem liege eine unzurei-
chende Offenbarung vor, da vom Schutzbereich der Ansprüche 1 und 14 auch
Vorrichtungen erfasst würden, die weder eine Dichtmanschette noch Membranen
noch Dichtungen aufwiesen. Der Fachmann erhalte keine Hinweise darauf, wie
eine solche funktionierende Vorrichtung, die den Spalt zwischen den beiden Roh-
ren abdichte und damit die technische Aufgabe erfülle, aufgebaut sein könnte.

- 11 -
Weiterhin macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des erteilten Streitpatents
sei gegenüber der D18 als nachveröffentlichter Prioritätsschrift nicht neu. Die D18
offenbare eine spezifische Ausführungsform des patentierten Gegenstands des
Streitpatents und nehme daher den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschäd-
lich vorweg. Sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 bis 7, 12 bis 16 sowie 18 und
19 des Klagepatents seien in dem Prioritätsdokument D18 neuheitsschädlich
offenbart.

Die fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Streitpatents stützt die
Klägerin insbesondere auf die Kombination der Entgegenhaltungen D6 und D8,
auf die Kombination von D6/D6a mit D8 oder auf die Kombination von D8 mit
D6/D6a sowie auf die Kombination von D6/D6a mit D22 (als Alternative zu D8).

Die jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1, 4 und 7 erachtet die Klägerin als
unzulässig erweitert. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 sei u. a. das Merkmal aufge-
nommen, dass die Ringsegmente miteinander verrastbar seien. Dieses Merkmal
finde sich nicht im erteilten Anspruch 12, sondern nur in Abs. [0040] des Streitpa-
tents. Dort werde es aber nur in Zusammenhang mit Ringsegmenten genannt, die
in axialer Richtung aneinander ansteckbar seien, was in Anspruch 1 nicht mit auf-
genommen worden sei. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 führe wegen man-
gelnder erfinderischer Tätigkeit auch nicht zur Patentfähigkeit des Klagepatents.
Der Begriff „Federkorb“ sei völlig unklar und daher breit auszulegen. Somit falle
auch der aus miteinander verhakten Plattensegmenten bestehende Körper der
Figur 6 der D8 unter diesen Begriff. Auch die Fassungen des Patentanspruchs 1
gemäß der Hilfsanträge 2 bis 8 seien nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 072 877 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

- 12 -
Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht
mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016, unter Berücksichtigung
der Korrektur in der mündlichen Verhandlung am 26. Ja-
nuar 2017, erhält.

Er tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.

In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit sei es nach Ansicht des Beklagten nicht
naheliegend gewesen, die Lehren aus den Entgegenhaltungen D6 und D8 zu
kombinieren. Insbesondere handele es sich bei D6 und D8 nur um funktionierende
Lösungen im Hinblick auf den Ausgleich von Maßtoleranzen, nicht aber zur Über-
brückung großer Durchmesserunterschiede der miteinander zu verbindenden
Rohre, sodass hierzu bisher Ausgleichsringe zur Verwendung hätten kommen
müssen. Diese Aufgabe der Überbrückung großer Durchmesserunterschiede sei
erstmals mit der vorliegenden Erfindung gestellt und gelöst worden unter Gewähr-
leistung einer Selbstzentrierung der Kupplung und damit Koaxialität der Rohre und
einer zuverlässigen Querkraftübertragung trotz der zu überwindenden radialen
Stufe. Da sowohl die D6 als auch die D8 zum Verbinden von Rohren gleichen
Durchmessers dienten, wobei nur Abweichungen im Toleranzbereich kompensier-
bar seien, sei es unwahrscheinlich, dass der Fachmann diese beiden Schriften
ohne Kenntnis der vorliegenden Erfindung am Prioritätstag als Vorbild für eine
Rohrkupplung zum Verbinden von Rohren mit größerem Durchmesserunterschied
aufgegriffen hätte.

Das Streitpatent sei jedenfalls in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8
patentfähig, insbesondere auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Der Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 werde durch das zusätzliche Merkmal „wobei der die Fixier-
manschette (8) bildende Federkorb aus mehreren, zu einem geschlossenen Ring
- 13 -
zusammengeschlossenen Ringsegmenten (40) besteht, die aneinander ansteck-
bar und zur gegenseitigen Fixierung miteinander verrastbar sind“ beschränkt. Die-
ses Merkmal stütze sich auf die Offenbarung in Abs. [0040] der Streitpatentschrift
sowie einen Teil des erteilten Anspruchs 12. Soweit die Klägerin im Zusammen-
hang mit dem Anspruch 12 auf die D8, Fig. 6 verwiesen habe, bestehe der hieraus
entnehmbare Ringkörper zwar aus mehreren, miteinander verhakten Segmenten;
diese bestünden jedoch aus Platten und bildeten daher keinen Federkorb.

Auch die jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 8 seien zulässig und auch
patentfähig.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Ja-
nuar 2017 Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit,
der fehlenden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung nach Art. 138
Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜbkG bzw. gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b), c) i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 2, 3 IntPatÜbkG geltend gemacht werden, ist zulässig.
Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es
über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1
hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung, die mit dem
Hauptantrag verteidigt wird, als nicht patentfähig. Die mit dem Hilfsantrag 1 ver-
teidigte Fassung der Patentansprüche ist dagegen zulässig und wird dem Fach-
mann durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt. In dieser
- 14 -
Fassung ist das Streitpatent, das dem maßgeblichen Fachmann auch ausführbar
offenbart ist, damit patentfähig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.


II.

II.1) Gegenstand des Patents ist eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei
unterschiedliche Außendurchmesser aufweisenden Rohren. Die Vorrichtung über-
spannt mit einer Manschettenanordnung die Stoßstelle der einander zugewandten
Endbereiche der Rohre. Zur Manschettenanordnung gehört zumindest eine Fixier-
manschette, auf der den beiden Rohren zugeordnete, umlaufende Spannschellen
aufgenommen sind. Vorzugsweise weist die Manschettenanordnung auch eine
von der Fixiermanschette umfasste Dichtmanschette auf (Patentschrift, nachfol-
gend PS, Abs. [0001]).
Die Notwendigkeit zum Verbinden von Leitungen, insbesondere Rohren mit unter-
schiedlichen Außendurchmessern, ergibt sich, wenn unterschiedliche Wandstär-
ken aufweisende, z. B. aus unterschiedlichen Materialien bestehende Rohre vor-
liegen, was im Abwasser- und Sanitärbereich häufig vorkommt. Bei den bisher ge-
bräuchlichen Anordnungen finden dabei Ausgleichsringe Verwendung, mit denen
der Durchmesserunterschied zwischen den beiden Leitungen ausgeglichen wird.
Dies erweist sich jedoch als umständlich und unwirtschaftlich, da für unterschiedli-
che Durchmesserabstufungen unterschiedliche Ausgleichsringe bereitgehalten
werden müssen. Die Ausgleichsringe befinden sich dabei radial innerhalb der
Dichtmanschette und können daher auch die Dichtheit der Verbindung beein-
trächtigen (PS, Abs. [0002]).
Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei
Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern zu schaffen, die auch bei gro-
ßen Durchmesserunterschieden ohne Ausgleichsringe auskommt und dennoch
eine hohe Sicherheit und Genauigkeit bietet (PS, Abs. [0008]).

Bei einer ersten Lösung ist die Fixiermanschette als Federkorb ausgebildet, der
einen in sich geschlossenen, umlaufenden Ring bildet. Der Federkorb ist nicht nur
- 15 -
in den seitlichen Anlagebereichen, sondern auch in seinem die seitlichen Anlage-
bereiche verbindenden Mittelbereich für eine dreidimensionale Formänderung ein-
gerichtet (PS, Abs. [0009], [0011], Patentanspruch 1).

Bei einer zweiten Lösung ist die Fixiermanschette ein geschlossener, umlaufender
Ring. Diese Fixiermanschette besteht aus aneinander anschließbaren Umfang-
segmenten mit Drehfreiheitsgrad bezüglich einer radialen Achse, also einer Ach-
se, die durch den Mittelpunkt des (runden) Rohrquerschnitts läuft. Der Mittelbe-
reich der Umfangssegmente ist dabei mit den seitlichen Anlagebereichen über
Sollbiegebereiche verbunden (PS, Abs. [0010], Patentanspruch 14).

Bei beiden Lösungen ergibt sich jeweils eine durchmesservariable Manschetten-
anordnung mit einer als in sich geschlossener, umlaufender Ring ausgebildeten
Fixiermanschette, die an unterschiedliche, laut Streitpatent vergleichsweise große
Durchmesserabstufungen anpassbar ist (PS, Abs. [0011]/Sp. 3, Z. 36–41).
Die erfindungsgemäßen Vorrichtungen sollen daher für eine Vielzahl von Anwen-
dungsfällen geeignet sein, was die Lagerhaltung vereinfacht und eine rationelle
Herstellung ermöglicht (PS, Abs. [0011]/Sp. 3, Z. 41–44).
Die Fixiermanschette besitzt in jedem Fall an die unterschiedlichen Durchmesser
anpassbare, zylindrische Anlagebereiche und einen konisch sich einstellenden
Mittelbereich. Dabei soll sich eine zuverlässige Selbstzentrierung sowie eine zu-
verlässige Querkraftübertragung ergeben (PS, Abs. [0011]/Sp. 3, Z. 44–49).


II.2) Merkmalsgliederung: Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptanspruch) lässt
sich wie folgt gliedern:

M1 Vorrichtung zum Verbinden von zwei unterschiedliche Außen-
durchmesser aufweisenden Rohren (1, 2),
M2 mit einer Manschettenanordnung,
M2.1 die die Stoßstelle zwischen den einander zugewandten End-
bereichen der Rohre (1, 2) überspannt,
- 16 -
M2.2 mit zumindest einer Fixiermanschette (8, 8a), auf der den
beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, umlaufende Spannschel-
len (12, 13) aufgenommen sind, und
M2.3
(fakultativ)
die vorzugsweise eine von der Fixiermanschette (8, 8a) um-
fasste Dichtmanschette (3) aufweist,
M3 wobei jede Manschette der Manschettenanordnung an die
unterschiedlichen Außendurchmesser der Rohre (1, 2) anpass-
bare, den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, zylindrische An-
lagebereiche (5, 6; 10, 11) aufweist,
M3.1 die jeweils durch einen in eine entsprechend der Durchmes-
serabstufung konische Form bringbaren Mittelbereich (7, 9)
verbunden sind,
M3.2 wobei die Anlagebereiche (5, 6) der dem Außenumfang der
beiden Rohre (1, 2) benachbarten Manschette an beiden
Rohren (1, 2) in direkte Anlage bringbar sind und
M3.3 die Anlagebereiche (10, 11) der Fixiermanschette (8, 8a)
den Spannschellen (12, 13) zugeordnete, umlaufende Auf-
nahmekanäle enthalten,
1M4 und wobei die Fixiermanschette (8)
1M4.1 als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist,
der für eine dreidimensionale Formänderung eingerichtet ist,
1M4.2 wobei der die Fixiermanschette (8) bildende Ring als Feder-
korb ausgebildet ist, der mit Schlitzen (15, 15a, 16) versehen
ist, die
1M4.2.1 beidseitig über seinen Umfang verteilt sind,
1M4.2.2 dem Mittelbereich (9) und den seitlichen Anlageberei-
chen (10, 11) zugeordnet sind,
1M4.2.3 auf der ganzen Länge der Fixiermanschette (8) ausrei-
chend Raum für deren dreidimensionale Formänderung
geben und
1M4.2.4 in axialer Richtung verlaufen;
- 17 -
1M4.3 wobei der Mittelbereich (9) der Fixiermanschette (8) durch
seitliche Sollbiegebereiche und/oder Gelenke mit den seitli-
chen Anlagebereichen (10, 11) verbunden ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält das zusätzliche Merkmal

1Hi1M4.4 und wobei der die Fixiermanschette (8) bildende Federkorb
aus mehreren zu einem Ring zusammengeschlossenen
Ringsegmenten (40) besteht, die lösbar aneinander an-
steckbar und zur gegenseitigen Fixierung miteinander ver-
rastbar sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 nach Hauptantrag wie auch nach
Hilfsantrag 1 enthält – neben den mit dem Hauptanspruch identischen Merkma-
len M1 bis M3.3 – die folgenden Merkmale (anstelle der Merkmale 1M4 bis 1M4.3
des Hauptanspruchs nach Hauptantrag):

14M4 und wobei die Fixiermanschette (8)
14M4.1 als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist,
der für eine dreidimensionale Formänderung eingerichtet ist,
14M4.2 wobei die Fixiermanschette (8a) aus in Umfangsrichtung
aufeinander folgenden, mit Drehfreiheitsgrad bezüglich einer
radialen Achse aneinander anschließbaren Umfangsseg-
menten (30) aufgebaut ist,
14M4.2.1 wobei die Umfangssegmente (30) jeweils einen erhöh-
ten Mittelsteg (31) aufweisen
14M4.2.2 und hiermit unter Bildung eines Drehgelenks in Um-
fangsrichtung aneinander ansteckbar sind
14M4.2.3 und wobei der Mittelsteg (31) über Sollbiegebereiche
mit seitlich abstehenden, die Anlagebereiche (10,11) bil-
denden Seitenflügeln (32) verbunden ist.

- 18 -
II.3) Zum Fachmann: Seinem sachlichen Inhalt nach wendet sich das Streitpa-
tent an einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau (Ausbildung an Fach-
schule oder Technikerschule) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kon-
struktion und Entwicklung von Muffen für Rohrverbindungen.


II.4) Merkmalsauslegung: Wesentlich für das Verständnis des Gegenstands
nach Anspruch 1 ist die Auslegung der Merkmale M1 und M3.
Bei beiden Merkmalen handelt es sich um funktionelle Merkmale, die angeben,
welchen Zweck die Vorrichtung erfüllen muss, also wozu sie geeignet sein muss
(vgl. GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
Demnach muss die anspruchsgemäße Vorrichtung geeignet sein, Rohre zu ver-
binden, die jeweils unterschiedliche Außendurchmesser aufweisen.
Die Ausbildung des Federkorbs nach Merkmal 1M4.2 ist anhand der dortigen
Ausführungsmerkmale näher bestimmt, demnach es sich dabei um einen Ring mit
Schlitzen handelt, die entsprechend den weiteren zugehörigen Merkmalen dieser
Merkmalsgruppe (1M4.2.1 bis 1M4.2.4) ausgebildet sind.


II.5) Zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag: Unabhängig von
den von der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrags geltend gemachten weiteren
Widerrufsgründen (siehe hierzu nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag 1),
beruht der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

Denn der Gegenstand nach Anspruch 1 dieses Antrags ergibt sich für den Fach-
mann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau des aus der D6a
(DE 31 12 258 A1) und der D8 (US 2 448 769) Bekannten.

So lehrt die D6a, dass die dortige Vorrichtung zum Verbinden von Rohren „auch
große und sehr große Abweichungen der tatsächlichen Außendurchmesser der zu
verbindenden Rohrenden von den Nenndurchmessern und auch stärkere Unrun-
dungen der Rohrenden ohne Beeinträchtigung der Dichtheit der Rohrverbindung
- 19 -
auffangen [kann]“ (D6a, S. 8, Abs. 1). Die Ausführung der Muffe kann dabei zylin-
drisch geschlossen wie auch als offenes Band ausgebildet sein (D6a, S. 8, Abs. 2,
Z. 1–8).


Abb. 1: Vorrichtung aus D6a, Fig. 1

Der Fachmann erkennt mit der D8, dortiger Fig. 12 (s. u.), eine mit der D6a in ein-
schlägigem Zusammenhang stehende Hülse, die der Ausführung nach D6a, Fig. 2
in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung nach D6a, S. 8, Abs. 2, Satz 1,
im Aufbau gleicht. Dabei weist die Ausführung nach D6a mit dortigen Führungsrip-
pen 4 (s. o.) zum Einlegen von Spannbändern (anstelle der „rings 13“ nach D8,
Fig. 1) ein zusätzliches Ausführungsmerkmal auf.


Abb. 2: Vorrichtungen aus D8, Fig. 12 und Fig. 13

Die D8 lehrt darüber hinaus mit dortiger Fig. 13 – als Alternative zu Fig. 12 – noch
eine Muffe mit einer Hülse, die vorteilhaft als Ganzes aufweitbar und verengbar ist
(D8, Sp. 3, Z. 56–60 in Verbindung mit Fig. 13: „shell as a whole is expandable
and contractible upon the ‚expanded metal’ principle“).
- 20 -
Die naheliegende Übertragung der für den Fachmann vom Verformungsverhalten
als vorteilhaft erkennbaren Schlitze 33, 34 aus der D8 auf eine Vorrichtung wie
nach D6a ergibt somit eine Hülse wie nach der folgenden Abbildung:


Abb. 3: Vorrichtung, wie sie sich für den Fachmann naheliegend
aus der D8, Fig. 1, und D6a, Fig. 13, ergibt (Bildmontage)

Obwohl in D8, Fig. 13, als Band ausgeführt, erschließt sich dem Fachmann aus
der Zusammenschau mit der D6a, dass die Hülse der D8, Fig. 13, wie in dortiger
Fig. 12 (s. a. D8, Sp. 3, Z. 52–55: „endless cylindrical shell“) oder analog der D6a,
Fig. 1, ebenso als geschlossener Ring ausführbar ist (vgl. D6a, Fig. 1, 2 in Verbin-
dung mit S. 8, Abs. 2, Satz 1 wie auch D6a, S. 10, Abs. 2, Satz 1).

Demnach beruht eine Vorrichtung wie nach D6a, Fig. 1 (die prinzipiell die gleiche
Schlitzanordnung wie nach D8, Fig. 12, aufweist), mit solchen Schlitzen 33, 34 wie
sie in der D8, Fig. 13, als vorteilhafte, weil im Unterschied dazu über die gesamte
Länge aufweitbare Alternative zu den Schlitzen 32 nach D8, Fig. 12, ausgeführt
sind (D8, Sp. 1, Z. 52 f.), nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn bekannte alterna-
tive Ausführungen begründen keine erfinderische Tätigkeit (vgl. Schulte, Patentge-
setz, 9. Auflage, § 4 Rdn. 68).

So weist sowohl die Vorrichtung nach der D6a wie auch die in Kombination mit der
Fig. 13 der D8 für den Fachmann naheliegende vorteilhafte Vorrichtung wie oben
nach Abb. 3 folgende Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf: Entspre-
chend Merkmal M1 ist diese Vorrichtung zum Verbinden von zwei unterschiedli-
che Außendurchmesser aufweisenden Rohren geeignet (s. a. D6a, S. 3, Abs. 2,
Z. 3: „Generell sind solche Muffen überall dort einsetzbar, wo zwei zumindest im
- 21 -
wesentlichen koaxial zueinander angeordnete muffenlose Rohrenden, sogenannte
Spitzenden, unter Stirnstoß dicht miteinander verbunden werden sollen.“; S. 8,
Abs. 1, Z. 5 ff.: „Diese Einschnitte [axiale Einschnitte der Hülse] dienen dem
Zweck, auch große und sehr große Abweichungen der tatsächlichen Außendurch-
messer der zu verbindenden Rohrenden von den Nenndurchmessern und auch
stärkere Unrundungen der Rohrenden ohne Beeinträchtigung der Dichtheit der
Rohrverbindung auffangen zu können.“). Neben dem in der D6a bereits beschrie-
benen Auffangen großer und sehr großer Außendurchmesserabweichungen der
zu verbindenden Rohre ist der mögliche Bereich der zu überbrückenden Durch-
messerdifferenzen ersichtlich nur begrenzt durch die Breite und den jeweiligen
Abstand der Einschnitte (D6a/obige Abb. 3: „Schlitze 6“). Der geringste Innen-
durchmesser der aufgrund dieser Einschnitte stegartigen oder fingerartigen Hül-
senabschnitte ergibt sich dann, wenn durch Verengung des Spannbands 12 (s.
D6a, Fig. 3) die jeweils einen Schlitz 6 bildenden, sich gegenüberliegenden Kan-
ten der stegartigen oder fingerartigen Hülsenabschnitte wegen der Durchmesser-
verringerung gegenseitig zum Anliegen kommen, wodurch auch die Vorrichtung
nach obiger Abb. 3 in der Lage ist, zwei unterschiedliche Außendurchmesser auf-
weisende Rohre zu verbinden.

Die naheliegende Vorrichtung nach obiger Abb. 3 zeigt auch eine Manschettenan-
ordnung entsprechend Merkmal M2 (vgl. D6a/obige Abb. 3: „Hülse 1“, „Man-
schette 9“). Wie bereits oben zum Merkmal M1 ausgeführt, überspannt die Man-
schettenanordnung mit der Hülse 1 auch entsprechend Merkmal M2.1 die Stoß-
stelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre.
Ebenfalls wie nach dem Anspruch 1 sind auf der Fixiermanschette (vgl. D6a/obige
Abb. 3: „Hülse 1“) nach der D6a und weiterhin auch bei der Vorrichtung nach obi-
ger Abb. 3, die sich aus der Übertragung der alternativen Schlitzanordnung nach
Fig. 13 der D8 auf die Vorrichtung nach D6 ergibt, den Rohren zugeordnete, um-
laufende Spannschellen (vgl. D6a, Fig. 3: „Spannbänder 12“) aufgenommen
(Merkmal M2.2), wobei die Fixiermanschette (D6a/obige Abb. 3: „Hülse 1“) auch
weiterhin eine Dichtmanschette (D6a, Fig. 3: Manschette 9 mit Außenrand 10,
- 22 -
ringartiger Verstärkung 11 und Dichtungselementen 14) aufweist (fakultatives
Merkmal M2.3).

Wie nach Merkmal M3 weist jede Manschette der Manschettenanordnung an die
unterschiedlichen Außendurchmesser der Rohre anpassbare, den beiden Rohren
zugeordnete zylindrische Anlagebereiche auf (D6a/obige Abb. 3: „zylindrische
Abschnitte 5“).

Dabei sind auch entsprechend dem Merkmal M3.2 die Anlagebereiche (D6a/obige
Abb. 3: „zylindrischer Abschnitt 5“) der dem Außenumfang der beiden Rohre be-
nachbarten Manschette (D6a/obige Abb. 3: „Hülse 1“) an beiden Rohren in direkte
Anlage bringbar (vgl. D6a, S. 11, Abs. 3, Z. 5 ff.: „Die durch diese Radiusverklei-
nerung erzeugte radial einwärts gerichtete Kraft wird direkt auf den zylindrischen
Abschnitt 5 der Hülse 1 und von dieser Hülse 1 auf die Manschette 9 und auf an
dieser ausgeformte Dichtungselemente 14 übertragen, die den Innenmantel der
Manschette gegen den Außenmantel eines eingesteckten Rohrendes abdichten.“
Weiter enthalten die Anlagebereiche (D6a/obige Abb. 3: „zylindrische Abschnit-
te 5“) der Fixiermanschette (D6a/obige Abb. 3: „Hülse 1“) den Spannschellen (vgl.
D6a: „Spannbänder 12“ mit „Spannmitteln 13“) zugeordnete, umlaufende Aufnah-
mekanäle (D6a/obige Abb. 3: „Führungsrippen 4“) (Merkmal M3.3).

Auch ist die Fixiermanschette (D6a: „Hülse 1“) (Merkmal 1M4) nach D6a als in
sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet (D6a, S. 8, Abs. 2, Z. 6–8:
„wenn die Hülse nach einer Ausgestaltung der Erfindung nicht zylindrisch ge-
schlossen, sondern als offenes Band ausgebildet ist“; auch S. 10, Abs. 2, Z. 1–4
i. V. m. Fig. 1). Diese Fixiermanschette (D6a/obige Abb. 3: „Hülse 1“) ist dabei für
eine dreidimensionale Formänderung eingerichtet (D6a, S. 9, letzter Absatz f.:
„Die Hülse 1 weist weiterhin mit gleichem Winkelabstand voneinander über ihren
gesamten Umfang verteilt, eine Reihe axialer Schlitze 6 auf, die sich vom Außen-
rand 7 der Hülse 1 nach axial einwärts bis hinter die zweite ringförmige Führungs-
rippe 4 erstrecken. Diese Axialschlitze 6 ermöglichen, daß die in den zylindrischen
Abschnitten 5 um die Hülse 1 herumgelegten Spannbänder beim Anspannen eine
- 23 -
Durchmesserverkleinerung der Hülse 1 bewirken können. Dies dient der Erzeu-
gung eines radial einwärts gerichteten Anpressdruckes auf die innenliegende
Gummimanschette zu Dichtzwecken.“) (Merkmal 1M4.1).

Mit der für den Fachmann naheliegenden Übertragung der Alternative aus der D8,
Fig. 13, nämlich jeweils von beiden Seiten über den Mittelbereich hinausgehende
Schlitze auch bei der Hülse nach D6a vorzusehen (D8, Sp. 3, Z. 56–60: „notches
or clefs 34, 34 from opposite ends [...] extend past the middle“), vgl. obige Abb. 3,
sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 1M4.2 gegeben, nämlich, dass der
die Fixiermanschette bildende Ring als Federkorb ausgebildet ist, der mit Schlit-
zen versehen ist, die über seinen Umfang verteilt sind. Zudem sind entsprechend
dem Merkmal 1M4.2.1 die Schlitze beidseitig über den Umfang des Federkorbs
verteilt und dem Mittelbereich und den seitlichen Anlagebereichen zugeordnet
(vgl. Abb. 3 oben) (Merkmal 1M4.2.2), sie geben auf der ganzen Länge der Fixier-
manschette (D6a: „Hülse 1“) ausreichend Raum für deren dreidimensionale Form-
änderung (Merkmal 1M4.2.3) und verlaufen in axialer Richtung (Merkmal
1M4.2.4). Dabei ist der Mittelbereich der Fixiermanschette („sleeve 1“) durch seitli-
che Sollbiegebereiche mit den seitlichen Anlagebereichen (D6a/obige Abb. 3: Be-
reich zwischen jeweils innerer „Führungsrippe 4“ und „Außenrand“) verbunden
(Merkmal 1M4.3).
Die seitlichen Sollbiegebereiche werden bei der Fixiermanschette nach D6a gebil-
det durch die Bereiche entlang der Axialschlitze 6 im Bereich vom Schlitzgrund
neben der ringförmigen Führungsrippe 4 bis zur entfernten weiteren Führungs-
rippe 4; dabei gilt weiterhin D6a, S. 10, Abs. 1, Z. 2–4: „Diese Axialschlitze 6
ermöglichen, daß die in den zylindrischen Abschnitten 5 um die Hülse 1 herumge-
legten Spannbänder beim Anspannen eine Durchmesserverkleinerung der Hülse 1
bewirken können.“ ebenso wie D8, Sp. 3, Z. 56–60: „In Fig. 13, similar notches or
clefs 33, 34 from opposite ends [...] extend past the middle, so that the shell as a
whole is expandible and contractible upon the ‚expanded metal’ principle.“

- 24 -
Die zylindrischen Anlagebereiche (s. obige Abb. 3: linker und rechter „zylindrischer
Abschnitt 5“) sind dabei ebenfalls wie anspruchsgemäß (Merkmal M3.1) jeweils
durch einen in eine entsprechend der Durchmesserabstufung konische Form
bringbaren Mittelbereich verbunden (siehe Abb. 3 oben mit dortigem Bereich zwi-
schen den inneren Führungsrippen 4).


II.6) Zum Hilfsantrag 1

II.6.1) Zum Stand der Technik:
Anders als von der Klägerin angegeben, bildet die D18 keinen Stand der Technik
gegenüber dem Streitpatent.

Die Klägerin behauptet zwar, dass das Streitpatent die Priorität der Erstanmeldung
(DE 10 2007 061 288 vom 19. Dezember 2007, s. D17, D18) nicht wirksam in
Anspruch nehmen könne. Stattdessen sei daher der maßgebliche Zeitrang für das
Streitpatent der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung (d. h. der 12. De-
zember 2008). Demzufolge wäre aus Sicht der Klägerin die Offenlegungsschrift
DE 10 2007 061 288 A1 (D18) der Erstanmeldung (D17) als relevanter Stand der
Technik zu betrachten, der der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 nach
dem Hauptantrag – und folglich auch der Neuheit des Gegenstands nach dem
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 – entgegenstünde.
Hierzu führt die Klägerin an, das beklagte Patent würde in seiner erteilten Fassung
die Priorität der ersten Hinterlegung deswegen zu Unrecht beanspruchen, da es
Gegenstände beträfe, die in dieser Hinterlegung nicht offenbart seien.
Denn Art. 87 EPÜ sehe insbesondere vor, dass eine Priorität einer früheren ersten
Hinterlegung für eine spätere Anmeldung nur beansprucht werden könne, wenn
und soweit diese erste Hinterlegung dieselbe Erfindung offenbare, wie sie in der
späteren Anmeldung beansprucht wird.
Dagegen sei der vom Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand
eine Verallgemeinerung des in der Erstanmeldung (D17) offenbarten Gegenstan-
des. Die vom Anspruch 1 des Klagepatents mitumfassten Gegenstände seien in
- 25 -
der Erstanmeldung nicht offenbart und dort für den Fachmann nicht als zur Erfin-
dung zugehörend zu entnehmen.
Im Detail führt die Klägerin hierzu aus, dass nach dem erteilten Anspruch 1 auch
Vorrichtungen ohne Dichtmanschetten umfasst seien, während in der Erstanmel-
dung die dortige Vorrichtung zwingend eine Dichtmanschette aufweise.
Weiterhin sei nach Merkmal 1M4.2 der die Fixiermanschette bildende Ring als
Federkorb ausgebildet, der beidseitig mit Schlitzen versehen sei, wobei aber
(mangels weiterer, beschränkender Merkmale) jegliche Ausführungsform dieser
Schlitze umfasst sei. Dagegen betreffe die Erstanmeldung zwingend nur eine sol-
che Vorrichtung, bei der die Schlitze randseitig offene, bis zum Mittelbereich rei-
chende Randeinschnitte und im Wechsel hiermit angeordnete, randseitig ge-
schlossene, zumindest über ein Teil des Mittelbereichs sich erstreckende Innen-
schlitze seien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, bildet die D18 keinen Stand der Technik
gegenüber der Nachanmeldung. Dies begründet sich damit, dass innerhalb eines
Anspruchs eine Teilpriorität bestehen kann, also für einen Teil des beanspruchten
Gegenstands. Dies verhindert, dass – wie hier mit D18 – eine nachveröffentlichte
Prioritätsanmeldung in Bezug auf diesen Teil des beanspruchten Gegenstands
zum Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ wird. Einem Anspruch, der eine
spezifische in der Voranmeldung offenbarte Lösung verallgemeinert (keine zwin-
gende Dichtmanschette, allgemeinere Schlitzanordnung), steht hinsichtlich der
von ihm mitumfassten spezifischen Lösung eine Teilpriorität zu, so dass eine Prio-
ritätsanmeldung (D17/D18) diesbezüglich nicht Stand der Technik gegenüber der
Nachanmeldung bildet (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 41 Rdn. 46).

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind dagegen vorver-
öffentlicht und damit Stand der Technik.

- 26 -
II.6.2) Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags 1: Die Zulässigkeit des Hilfsantrags ist
gegeben.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1
(auch Hauptantrag) das zusätzliche Merkmal 1Hi1M4.4 („und wobei der die Fixier-
manschette (8) bildende Federkorb aus mehreren zu einem Ring zusammenge-
schlossenen Ringsegmenten (40) besteht, die lösbar aneinander ansteckbar und
zur gegenseitigen Fixierung miteinander verrastbar sind.“)

Das zusätzliche Merkmal 1Hi1M4.4 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschränkt
den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und ist sowohl in der Patentschrift als
auch in der Patentanmeldung offenbart. Denn in beiden (PS, Abs. [0039] f./OS,
Abs. [0036]) ist vorgeschlagen, dass „der Federkorb aus mehreren, zu einem
geschlossenen Ring zusammengeschlossenen Ringsegmenten 40 besteht“. Im
unmittelbar hierzu dargestellten Beispiel sind die Ringsegmente 40 dabei zwar in
axialer Richtung aneinander ansteckbar und zur gegenseitigen Fixierung miteinan-
der verrastbar. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung dies aber lediglich als
ein mögliches Ausführungsbeispiel. Denn diese gegenseitige Fixierung und Ver-
rastbarkeit ist auch bei anderen Ansteckrichtungen vorteilhaft: In der hierzu be-
schriebenen Fig. 7 ist eine offensichtliche Verrastbarkeit nicht nur in axialer Rich-
tung (über die Verbindung Muffe 42 und Steckzunge 43), sondern auch in radialer
Richtung (über die Steckelemente 45/44) gegeben. Als weiteres Stecksystem ist
auch dasjenige in Fig. 12 offenbart, in dem „für eine ähnliche Ausführung wie die
Figuren 6 und 7“ (PS, Sp. 13, Z. 19 f.; OS, Sp. 12, Z. 31 f.) die Steckbarkeit und
Verrastung über die Steckmuffe 42 und Steckzunge 43 in Umfangsrichtung erfolgt
(s. a. PS, Sp. 13, Z. 23–29; OS, Sp. 12, Z. 35–41).

Die im abhängigen – auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen – An-
spruch 12 des Hilfsantrags 1 gegenüber der erteilten Fassung gestrichenen Merk-
male sind somit bereits Bestandteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Darüber hinausgehend verfängt nicht das Argument der Klägerin, das zusätzliche
Merkmal 1Hi1M4.4 des Hilfsantrags 1 fände sich weder im erteilten Anspruch 12
- 27 -
noch insofern im Abs. [0040] des Streitpatents, als dort dieses Merkmal nur in Zu-
sammenhang mit solchen Ringsegmenten genannt sei, die in axialer Richtung
aneinander ansteckbar seien, was aber in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht
aufgenommen wurde und dieser daher unzulässig erweitert sei. Denn aufgrund
der in den Ausführungsbeispielen nach Fig. 6, 7 sowie 11, 12 der Patentschrift
(ebenso der Offenlegungsschrift) aufgezeigten Lösungen ist die offenbarte An-
steckbarkeit und Verrastbarkeit nicht auf eine axiale Richtung beschränkt.

Ebenfalls verfängt nicht die Behauptung der Klägerin, dass der Gegenstand aller
Ansprüche des Streitpatents (Ansprüche 1 bis 19) bereits aufgrund der Änderung
der Aufgabe, die in der Offenlegungsschrift der ursprünglichen Patentanmeldung
nicht genannt sei, unzulässig erweitert sei. Denn dort sei nur auf Durchmesserun-
terschiede, nicht jedoch auf große Durchmesserunterschiede abgestellt. Jedoch
führt diese Änderung der Aufgabe nicht zu einer Erweiterung des Inhalts der ur-
sprünglichen Anmeldung.
Denn mit der hinzugenommenen Angabe (siehe diesseitige Unterstreichung) „bei
großen Durchmesserunterschieden“ wird insofern der Stand der Technik berück-
sichtigt, als sich das Streitpatent gegenüber solchen Rohrverbindern abgrenzt, die
lediglich Toleranzen bei ansonsten nominell gleichem Außendurchmesser der
Rohre überbrücken können. Zum anderen wird mit der geänderten Formulierung
der Aufgabe auf solche (größeren) Durchmesserdifferenzen abgestellt, die an-
sonsten mittels Ausgleichsringen überbrückt werden. Dies kommt bereits in der
Erstanmeldung (D17), u. a. S. 1, Z. 20 ff. bzw. S. 2, Z. 15 ff. (vgl. D18, Abs. [0002],
Z. 7 ff. bzw. Abs. [0005], Z. 8 ff.) zum Ausdruck und ist somit ursprünglich offen-
bart.

II.6.3) Zur Ausführbarkeit: Auch die Ausführbarkeit des Gegenstands nach Hilfsan-
trags 1 ist gegeben.

Die Klägerin bestreitet, dass der Gegenstand u. a. des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag und damit auch nach Hilfsantrag 1 so ausführbar seien, dass sie die „tech-
nische Aufgabe“ lösen könnten.
- 28 -
Denn das Merkmal M2.3 („[Manschettenanordnung], die vorzugsweise eine von
der Fixiermanschette (8, 8a) umfasste Dichtmanschette (3) aufweist“; Unterstrei-
chung diesseits) sei lediglich fakultativ, eine Dichtungsmanschette somit nicht
zwingend.

Lediglich für den Fall wie in Abs. [0017] des Streitpatents wäre die Aufgabe lösbar,
wonach Manschettenanordnungen ohne Dichtungsmanschette vorgesehen sein
können, diese dann jedoch zwingend faltenbalgartige Membranen aufweisen
müssten, sowie weitere Dichtungen erforderlich wären. Membrane und Dichtun-
gen wären daher zwingende Merkmale bei einer Ausführungsform ohne Dich-
tungsmanschette (wie eben beim Anspruch 1).

Doch unabhängig davon, dass die Aufgabe (PS, Abs. [0008]) keine Dichtigkeit der
Rohrverbindung fordert, genügt es für die Ausführbarkeit der Erfindung, wenn ein
Fachmann anhand der Angaben in der Anmeldung (nicht etwa allein der Angaben
im Anspruch) unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte
technische Lehre praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auf-
lage, § 34 Rdn. 349). Selbst wenn die von der Klägerin angeführte erforderliche
Dichtigkeit als Aufgabe der erfindungsgemäßen Rohrverbindung zuträfe, wäre
eine solche, auch ohne Dichtmanschette, in der PS mit den Ausführungsbeispie-
len ab der Fig. 15 der PS offenbart (s. a. PS, Abs. [0045] ff.).

II.6.4) Zur Patentfähigkeit: Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist
neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er erweist sich damit entgegen
den von der Klägerin vorgebrachten Angriffen als patentfähig.

Der hierzu vorgelegte druckschriftliche Stand der Technik zeigt weder eine Vor-
richtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, noch ver-
mag der klägerische Vortrag zu belegen, dass sich der Gegenstand des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus dem in das Verfahren
eingeführten druckschriftlichen Stand der Technik oder in Verbindung mit Fachwis-
sen ergibt.
- 29 -
Die Klägerin gibt hierzu an, dass ein Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsan-
trags 1 durch die Entgegenhaltungen D6A und D8 nahegelegt sei, wobei auch der
aus miteinander verhakten Plattensegmenten bestehende Ringkörper der Figur 6
der D8 unter den im Merkmal 1Hi1M4.4 angeführten Federkorb fiele und daher der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht erfinderisch sei
gegenüber den Druckschriften D6A und D8.

Dies trifft jedoch nicht zu, da die Fig. 6 der D8 keinen Hinweis auf Schlitze gibt,
wie sie in der Merkmalsgruppe 1M4.2 (mit 1M4.2.1 bis 1M4.2.4) gefordert sind.
Solche Schlitze sind nur in der Fig. 13 der D8 aufgezeigt, der aber wiederum ein
Merkmal wie nach 1Hi1M4.4 fehlt.

Auch eine Übertragung der Hülse nach D8, Fig. 13, auf eine Hülse wie nach D6A
unter weiterer Hinzunahme der aus D8, Fig. 6, bekannten, gebogenen Bleche mit
ihrer Haken- und Löcherverbindung ist für den Fachmann nicht naheliegend.
Denn nach der Ausführung der D8, Fig. 6, halten die dortigen gebogenen Hülsen-
blechteile 22 („arcuate sheet-metal shell members“) von selbst zu einer Hülse
zusammen, da sie jeweils mit Haken („hooks 23“) und damit korrespondierenden
Löchern („holes 24“) versehen sind, die miteinander verhaken, wenn die Hülse
gegen das „deformable member“ zusammengedrückt wird. Zu der Ausführung
nach Fig. 6 gehören deswegen keine Spannbänder.
Eine Übertragung der Ausführung nach D8, Fig. 6, mit dortigen mehreren Blech-
teilen auf eine solche Hülse, wie sie sich aus einer Zusammenschau der Hülse
nach D6a mit der Ausführung wie nach D8, Fig. 13 ergäbe, ist somit nicht nahelie-
gend. Denn das Funktionsprinzip des Eigenzusammenhalts der Hülsenblechteile
der Ausführung nach D8, Fig. 6, ist nicht auf eine Hülse wie nach D6a mit einer
solchen Schlitzanordnung wie nach D8, Fig. 13, übertragbar.
Der offensichtliche Vorteil der Ausführung nach D8, Fig. 6, beruht nämlich auf dem
Zusammenhalt der gebogenen Blechhülsenteile („arcuate sheet-metal shell mem-
bers 22, 22“) durch gegenseitige Verhakung mit einer zusätzlichen Vorspannung
durch den flexiblen, deformierbaren Innenteil, so dass deswegen Spannringe (wie
in D8, Fig. 13) o. ä. überflüssig sind.
- 30 -
Bei einer Schlitzanordnung wie nach D8, Fig. 13, ist die Außenhülse dagegen so
über die ganze Länge flexibel (D8, Sp. 3, Z. 58 f.: „shell as a hole is expandable
and contractible“), dass bei einer mehrteiligen Ausführung wie nach Fig. 6 (mit
Schlitzen wie nach Fig. 13) für eine ausreichend stabile Verbindung der Rohren-
den weiterhin zwingend Spannringe erforderlich wären. Damit aber wäre der Vor-
teil einer mehrteiligen Ausführung wie nach D8, Fig. 6, bei einer Hülse wie nach
D6a mit einer Schlitzanordnung wie nach D8, Fig. 13, nicht mehr gegeben. Somit
fehlt dem Fachmann ein Anlass, überhaupt eine Hülse wie nach D6a mit einer
Schlitzanordnung wie nach D8, Fig. 13, aus mehreren Segmenten wie nach D8,
Fig. 6, auszuführen.

Damit ist ein Gegenstand wie nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit einem
Merkmal 1Hi1M4.4 in einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D6a und D8
für den Fachmann nicht naheliegend und somit patentfähig.

Die weiteren ins Verfahren eingeführten Druckschriften sind hinsichtlich des Hilfs-
antrags 1 nicht entscheidungserheblich; sie liegen weiter ab.
Somit können die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder alleine, noch in
Kombination untereinander oder in Verbindung mit dem Fachwissen einen Gegen-
stand wie nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nahelegen.

II.6.5) Zur Patentfähigkeit des Nebenanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des (gegenüber der Patentschrift unveränderten) nebengeordne-
ten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls neu und beruht auf erfinde-
rischer Tätigkeit.

Zum Nebenanspruch 14 gibt die Klägerin lediglich an, dass ein segmentweiser
Aufbau aus der D8 bekannt sei (Klageschrift, S. 25, Kap. 3.14). Ein erhöhter Mit-
telbereich sei aus den Druckschriften D10 und D13 bekannt.

Da aus der von der Klägerin angeführten Druckschrift D8 mit dortiger Fig. 6 kein
erhöhter Mittelsteg hervorgeht (fehlendes Merkmal 14M4.2.1) verweist sie auf die
- 31 -
Entgegenhaltung D10, alternativ auf die Druckschrift D13, die dies jeweils aufzei-
gen sollen.
Unabhängig von weiteren Merkmalen geht aus keiner der von der Klägerin hierzu
angeführten Druckschriften (einschl. D6) überhaupt eine Anregung dafür hervor,
die Fixiermanschette aus in Umfangsrichtung aufeinander folgenden, mit Drehfrei-
heitsgrad bezüglich einer radialen Achse aneinander anschließbaren Umfangs-
segmenten aufzubauen (fehlendes Merkmal 14M4.2).

Bereits aus diesem Grund ist daher ein Gegenstand wie nach Anspruch 14 gemäß
Hilfsantrag 1 nicht naheliegend und beruht somit auf erfinderischer Tätigkeit.

Weiterer Stand der Technik wurde hierzu nicht angeführt. Auch die übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften stehen der Patentfähigkeit des Nebenan-
spruchs 14 nicht entgegen.

II.6.6) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 19 betreffen jeweils
zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 bzw. 14.
Sämtliche Unteransprüche sind jeweils direkt oder indirekt auf den Hauptanspruch
(Anspruch 1) bzw. Nebenanspruch (Anspruch 14) rückbezogen und werden von
diesem mitgetragen. Daher sind die Unteransprüche ebenfalls patentfähig.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92
Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 1 als
schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten
Fassung nicht unerheblich eingeschränkt ist. Er betrifft nämlich gegenüber dem
erteilten Anspruch 1 nur noch solche Vorrichtungen zum Verbinden von zwei
unterschiedlichen Rohren, bei denen – neben den bereits erteilten Merkmalen –
nun zusätzlich der die Fixiermanschette bildende Federkorb aus mehreren zu
- 32 -
einem Ring zusammengeschlossenen Ringsegmenten besteht, die lösbar anei-
nander ansteckbar und zur gegenseitigen Fixierung miteinander verrastbar sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.


IV. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektroni-
scher Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzule-
gen.


Grote-Bittner Kopacek Schlenk Dr. Krüger Ausfelder


Fa


Full & Egal Universal Law Academy