19 W (pat) 9/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 9/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
17. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2012 018 888.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Marken-
- 2 -
amts vom 1. Februar 2016 aufgehoben und das Patent mit der
Nummer 10 2012 018 888 erteilt.

Bezeichnung: Elektromotor

Anmeldetag: 26. September 2012

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2017,

Beschreibung, Seiten 1 bis 12, gemäß Hauptantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2017,

8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom Anmeldetag 26. Sep-
tember 2012.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 26. September 2012 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Elektromotor“

durch am Ende der Anhörung vom 1. Februar 2016 verkündeten Beschluss
zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
- 3 -
(§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin vom 29. Februar 2016.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2016 aufzuheben
und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu
erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 12, gemäß Hauptantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2017,

8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom Anmeldetag 26. Sep-
tember 2012,

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 6 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 12, gemäß 5. Hilfsantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2017,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 8 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 13, gemäß 6. Hilfsantrag vom
14. Juli 2017,

- 4 -
weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 7 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 13, gemäß 7. Hilfsantrag vom
14. Juli 2017,

Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie zum Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 17. Juli 2017 hat folgenden Wort-
laut:

Elektromotor,

aufweisend einen Stator nach Art des Stators einer Axialflussmaschine
und einen relativ zum Stator drehbar angeordneten Rotor, der eine
Rotorwelle (4) aufweist,

wobei der Rotor einen Aktivbereich (22) aufweist,

wobei der Aktivbereich (22) elektrisch bestrombare Leiterbahnen einer
Multilayer-Leiterplatte aufweist,

wobei die Leiterplatte (1) mit der Rotorwelle (4) des Rotors drehfest ver-
bunden ist,

wobei die Normalenrichtung der Leiterplattenebene der Leiterplatte (1)
parallel zur Rotorwellenachse ausgerichtet ist,

- 5 -
wobei der Stator einen ersten Statorkern (3) aufweist, der in Wellen-
achsrichtung axial vor der Leiterplatte (1) angeordnet ist und an dem
Zähne als Zahnvorsprünge ausgeformt sind, die jeweils eine jeweilige
Einzelzahnwicklung (71) aufnehmen,

wobei der Stator einen zweiten Statorkern (3) aufweist, der in Wellen-
achsrichtung axial hinter der Leiterplatte (1) angeordnet ist und an dem
Zähne als Zahnvorsprünge ausgeformt sind, die jeweils eine jeweilige
Einzelzahnwicklung (71) aufnehmen,

wobei die Zahnvorsprünge des ersten Statorkerns (3) den Zahnvor-
sprüngen des zweiten Statorkerns (3) axial gegenüber stehen,

wobei die Leiterplatte (1) einen kreisförmigen radialen Außenrand auf-
weist,

wobei die im Aktivbereich (22) angeordneten Leiterbahnen radial ver-
laufen und/oder sich radial erstrecken,

wobei sich an den Aktivbereich (22) radial innen und radial außen
jeweils ein Umlenkbereich anschließt,

insbesondere wobei die Leiterbahnen einer jeweiligen Lage in einem
Umlenkbereich jeweils enden in einer axial gerichteten Durchkontak-
tierung,

wobei die Leiterplatte (1) mit elektronischen Bauteilen einer elektroni-
schen Schaltung bestückt ist, die auf kleinerem Radialabstand als der
Aktivbereich (22) und/oder als die Umlenkbereiche angeordnet sind,

- 6 -
wobei die Leiterbahnen der Multilayer-Leiterplatte eine Drehfeldwick-
lung bilden.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgen-
de Druckschriften genannt:

E1 EP 2 390 676 A1
E2 GB 2 485 185 A
E3 DE 10 2010 033 960 A1
E4 BǍLǍ, C., FETIȚA, Al., LEFTER, V.: Handbuch der Wickeltechnik
elektrischer Maschinen. VEB Verlag Technik, 2. Auflage, Berlin,
1976. Seiten 25, 40, 215 bis 217
E5 US 2007/0 046 124 A1.

Der Senat hat noch Druckschriften

E6 WO 2006/122523 A1,
E7 EP 0 374 805 A2 und
E8 DE 10 2008 032 210 A1

in das Verfahren eingeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts des jeweiligen
Hauptanspruchs nach den Hilfsanträgen 5 bis 7, wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.

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1. Gemäß der Beschreibungseinleitung geht die Anmeldung aus von einem
Gleichstrommotor umfassend einen mechanisch betriebenen Kommutator und
einen Rotor mit Wicklung (Seite 1, Zeilen 9 und 10), sowie von einem Synchron-
motor mit einem Dauermagnete und ein Blechpaket aufweisenden Rotor. Der
Rotor sei nicht eisenlos (Seite 1, Zeilen 12 bis 14). Die Aufgabe bestehe in der
Weiterentwicklung eines Elektromotors (Seite 2, Zeile 1).

Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag gelöst werden.

Der auf einen Elektromotor gerichtete Anspruch 1 nach Hauptantrag vom
17. Juli 2017 lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:

1 Elektromotor, aufweisend
a einen Stator nach Art des Stators einer Axialflussmaschine und
b einen relativ zum Stator drehbar angeordneten Rotor, der eine
Rotorwelle (4) aufweist,
b1 wobei der Rotor einen Aktivbereich (22) aufweist,
b2 wobei der Aktivbereich (22) elektrisch bestrombare Leiterbahnen
einer Multilayer-Leiterplatte aufweist,
b3 wobei die Leiterplatte (1) mit der Rotorwelle (4) des Rotors dreh-
fest verbunden ist,
b4 wobei die Normalenrichtung der Leiterplattenebene der Leiter-
platte (1) parallel zur Rotorwellenachse ausgerichtet ist,
a1 wobei der Stator einen ersten Statorkern (3) aufweist, der in Wel-
lenachsrichtung axial vor der Leiterplatte (1) angeordnet ist und
a2 an dem Zähne als Zahnvorsprünge ausgeformt sind, die jeweils
eine jeweilige Einzelzahnwicklung (71) aufnehmen,
a3 wobei der Stator einen zweiten Statorkern (3) aufweist, der in Wel-
lenachsrichtung axial hinter der Leiterplatte (1) angeordnet ist und
- 8 -
a4 an dem Zähne als Zahnvorsprünge ausgeformt sind, die jeweils
eine jeweilige Einzelzahnwicklung (71) aufnehmen,
a5 wobei die Zahnvorsprünge des ersten Statorkerns (3) den Zahn-
vorsprüngen des zweiten Statorkerns (3) axial gegenüber stehen,
b5 wobei die Leiterplatte (1) einen kreisförmigen radialen Außenrand
aufweist,
b6 wobei die im Aktivbereich (22) angeordneten Leiterbahnen radial
verlaufen und/oder sich radial erstrecken,
b7 wobei sich an den Aktivbereich (22) radial innen und radial außen
jeweils ein Umlenkbereich anschließt,
b8 insbesondere wobei die Leiterbahnen einer jeweiligen Lage in
einem Umlenkbereich jeweils enden in einer axial gerichteten
Durchkontaktierung,
b9 wobei die Leiterplatte (1) mit elektronischen Bauteilen einer elek-
tronischen Schaltung bestückt ist, die auf kleinerem Radialabstand
als der Aktivbereich (22) und/oder als die Umlenkbereiche ange-
ordnet sind,
b10 wobei die Leiterbahnen der Multilayer-Leiterplatte eine Drehfeld-
wicklung bilden.

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrun-
de, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromo-
toren verfügt.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in dem Anspruch 1 nach Hauptantrag
versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

a) Bei dem beanspruchten Elektromotor handelt es sich nach den Angaben in
den Merkmalen a und b um eine sogenannte Axialflussmaschine, d. h. Stator und
Rotor sind axial voneinander beabstandet und typischerweise jeweils als kreisför-
- 9 -
mige Scheiben ausgebildet. Damit verläuft der magnetische Fluss zwischen ihnen
in axialer Richtung – im Gegensatz zu den weit verbreiteten Radialflussmaschi-
nen, bei denen der Stator den Rotor (oder umgekehrt der Rotor den Stator) zylin-
derförmig umgibt und damit die magnetische Feldstärke radial gerichtet ist.

b) Nach den Merkmalen a1 bis a5 besteht der Stator der Axialflussmaschine
aus zwei axial beabstandeten Statorkernen, zwischen denen sich eine Rotorleiter-
platte befindet.

c) Nach den Merkmalen b1 bis b10 ist der Rotor als kreisförmige Multilayer-
Leiterplatte ausgebildet, worunter der Fachmann eine Leiterplatte mit mindestens
drei (Metallisierungs-)Lagen versteht, von denen mindestens eine im Inneren der
Leiterplatte ausgebildet ist. Der magnetisch aktive Teil der Rotorwicklungen ver-
läuft in radialer Richtung und liegt in einem mittleren radialen Bereich der kreis-
förmigen Leiterplatte. Der Wicklungsstrom fließt damit z. B. auf einer der beiden
Außenlagen der Leiterplatte von radial innen nach außen durch in radialer Rich-
tung sich erstreckende Leiterbahnen. Im radialen Außenbereich der Leiterplatte,
einem ersten sogenannten Umlenkbereich, sorgen Durchkontaktierungen (= Via
= vertical interconnect access), d. h. metallisierte Bohrungen, für die elektrische
Verbindung der Leiterbahnen auf der einen Außenseite der Leiterplatte z. B. mit
Leiterbahnen auf einer der Innenlagen der Leiterplatte. Der Strom kann so z. B.
auf einer der Innenlagen der Leiterplatte von radial außen nach innen über eine
wiederum sich radial erstreckende Leiterbahn fließen und wechselt mithilfe einer
radial innen liegenden Durchkontaktierung in einem weiteren Umlenkbereich er-
neut die Leiterplattenlage. Dadurch entstehen Spulen auf der Rotorleiterplatte,
deren Magnetfeld axial gerichtet ist und die so mit dem ebenfalls axial gerichteten
Statormagnetfeld wechselwirken können.

d) Der Rotor verfügt wie der Stator über fremderregte Wicklungen, wobei die
Rotorwicklungen gemäß Merkmal b10 als Drehfeldwicklungen ausgebildet sind.
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Damit wird ein Elektromotor mit fremderregtem Stator und Rotor beansprucht, der
keine Permanentmagnete aufweist.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich als
patentfähig.

4.1 Der Gegenstand der Anspruchs 1 nach Hauptantrag gilt als neu (§ 1 i. V. m.
§ 3 PatG).

a) Die Druckschrift E1 (EP 2 390 676 A1) zeigt einen Winkelsensor, insbeson-
dere in einem sogenannten Reluktanz-Resolver, bei dem spiralförmige Windungen
auf bzw. in einer flexiblen Multilayer-Leiterplatte Spulen ausbilden (vgl. Figur 2,
Absätze 0020, 0033), welche auf radial nach innen zeigende Zähne eines Stators
aufgesteckt und anschließend umgebogen werden (vgl. die Herstellungsschritte in
der Reihenfolge der Figuren 2, 3, 4 und 1; Absätze 0027 bis 0039). Auch ein Rotor
kann derart gestaltet sein (vgl. Absätze 0015, 0016).

Die Druckschrift E1 zeigt nicht die Verwendung einer Leiterplatte als Rotor zwi-
schen zwei Statorkernen einer Axialflussmaschine nach den Merkmalen 1, a, b3,
b4, a1, a3, a5, b5, b9 und b10.

Die Druckschrift E3 (DE 10 2010 033 960 A1) nennt zwar in ihrer Beschreibungs-
einleitung als Stand der Technik u. a. die Verwendung von Multilayer-Leiterplatten
zur Ausbildung von Spulen für elektrische Maschinen (vgl. Absätze 0015 bis
0021), beschäftigt sich dann jedoch mit einem speziellen Herstellungsverfahren für
die Wicklung von Flachspulen aus Draht (vgl. Absätze 0031, 0032). Damit zeigt
die Druckschrift E3 keine Axialflussmaschine nach den Merkmalen 1, a, a1 bis a5
und b1 bis b10.

b) Die Druckschrift E2 (GB 2 485 185 A) beschäftigt sich mit einer bürstenlo-
sen Axialfluss-Gleichstrommaschine, bei der nach einem Ausführungsbeispiel ein
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scheibenförmiger, mit Permanentmagneten besetzter Rotor zwischen zwei als
Multilayer-Leiterplatten ausgebildeten Statorkernen angeordnet ist (vgl. An-
spruch 14; Absätze 0001, 0005, 0008, 0011, 0025; Figur 4b; Zusammenfassung).
Nach einem weiteren Ausführungsbeispiel kann der Stator ein Joch mit Zähnen
aufweisen, an welchen die beiden Stator-Leiterplatten mittels entsprechender
Öffnungen befestigt werden (vgl. Absatz 0029; Figur 8b).

Aus der Druckschrift E2 sind danach die Merkmale b1 bis b10 nicht und die Merk-
male a1 bis a5 nur teilweise bekannt.

c) Die Druckschrift E4, ein Handbuch der Wickeltechnik elektrischer Maschi-
nen, beschäftigt sich in dem Kapitel 1.7.2.2.5 (Seite 215 ff.) mit gedruckten Wick-
lungen und zeigt in den Bildern 1.7.30 (Seite 216) und 1.7.31 (Seite 217) eine
Axialfluss-Gleichstrommaschine, bei der eine kreisförmige Leiterplatte als Rotor
zwischen zwei feststehenden Statorhälften mit Polen aus gesinterten Magneten
drehbar angeordnet ist. Die Rotorleiterplatte weist auf ihren beiden Außenseiten
einen Aktivbereich mit in radialer Richtung verlaufenden Leiterbahnen auf, die die
Rotorwicklungen bilden und die über schleifende Bürsten bestromt werden.

Aus der Druckschrift E4 nicht bekannt sind die Ausgestaltung der Leiterplatte als
Multilayer-Leiterplatte (Rest von Merkmal b2), die Ausbildung der zwei Statorhälf-
ten mit Zähnen und bestrombaren Einzelzahnwicklungen, wobei die Zahnvor-
sprünge der Statorhälften sich axial gegenüber stehen (Merkmale a2, a4 und a5),
die Bestückung der Leiterplatte mit radial innen angeordneten elektronischen Bau-
elementen einer elektronischen Schaltung (Merkmal b9), sowie die Ausgestaltung
der Rotorwicklung als Drehfeldwicklung (Merkmal b10).

d) Die Druckschrift E5 (US 2007/0046124 A1) beschäftigt sich mit der Verwen-
dung einer Permanentmagnet-Axialflussmaschine als Antriebsmotor für Fahr-
zeuge und dem dabei auftretenden Problem der Entmagnetisierung der Perma-
nentmagnete bei hohen Maschinendrehzahlen (vgl. Absätze 0002 bis 0004). Zur
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Lösung dieses Problems schlägt die Druckschrift E5 eine spezielle Rotorstruktur
und DC-Feldschwächungsspulen im Stator vor (vgl. Anspruch 1). Die Figuren 1
und 2 der Druckschrift E5 zeigen einen Elektromotor mit einem Permanentmag-
nete aufweisenden Rotor, der axial innerhalb von zwei fremderregten Statorkernen
angeordnet ist.

Aus der Druckschrift E5 nicht bekannt ist die Ausgestaltung des Rotors als Mul-
tilayer-Leiterplatte mit fremderregten Wicklungen nach den Merkmalen b1 bis b10.
Zudem sind die Statorwicklungen nicht als Einzelzahnwicklungen ausgestaltet
(Merkmale a2, a4).

e) Die Druckschrift E6 (WO 2006/122523 A1) möchte einen Flachmotor, z. B.
für den Antrieb eines elektrischen Fensterhebers in einem Fahrzeug, kostengüns-
tig herstellen und sieht hierfür den Einsatz der Leiterplattentechnologie für den
Rotor vor (Seite 1, Zeile 26 bis Seite 2, Zeile 4; Seite 3, Zeilen 13 bis 36). Dieser
besteht aus mehreren in axialer Richtung übereinander angeordneten scheiben-
förmigen Leiterplatten, auf deren Oberflächen in axialer Richtung übereinander
angeordnete Leiterbahnbereiche ausgebildet sind (vgl. Figuren 3A, 3B, 3C und
6A), wobei die Leiterplatten Aktivbereiche, Umlenkbereiche und elektronische
Bauteile aufweisen (vgl. Figuren 2A, 2B; Ansprüche 24, 25).

Der ebenfalls scheibenförmige Stator weist an seinem Umfang Permanentmag-
nete auf (vgl. Figuren 6A, 6B und Seite 5, Zeilen 7 bis 9). Stator und Rotor sind
axial beabstandet (vgl. Figuren 6A, 6B) und bilden somit einen Axialflussmotor
(vgl. Seite 5, Zeilen 14 bis 19). Die Rotorwicklungen werden über eine Schleifver-
bindung bestromt (vgl. Seite 5, Zeilen 21 bis 23), so dass es sich bei dem in der
Druckschrift E6 beschriebenen Motor um eine permanenterregten Gleichstrom-
motor, auch Kommutatormotor genannt, handelt (vgl. Seite 1, Zeile 39 bis Seite 2,
Zeile 4).

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Die Druckschrift E6 zeigt weder die Aufteilung des Stators in zwei Statorkerne mit
auf Zähnen vorgesehenen Einzelzahnwicklungen (Merkmale a1 bis a5) noch die
Ausgestaltung der Rotorwicklung als Drehfeldwicklung (Merkmal b10).

f) Die Druckschrift E7 (EP 0 374 805 A2) offenbart einen elektronisch kommu-
tierten Axialfluss-Sychronmotor, der einen scheibenförmigen Rotor mit Perma-
nentmagneten aufweist und dessen Stator aus zwei ebenfalls scheibenförmigen
Statorkernen besteht, die jeweils als Multilayer-Leiterplatte ausgebildet sind und
die Rotorscheibe axial umgeben (vgl. Ansprüche 1, 3, 12; Figur 1b).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit
weder der Rotor als bestromte Mulitlayer-Leiterplatte ausgebildet (Merkmale b1
bis b10) noch sind an den Statorkernen Zähne als Zahnvorsprünge ausgeformt,
die eine jeweilige Einzelzahnwicklung aufnehmen (Merkmale a1 bis a5).

g) Die Druckschrift E8 (DE 10 2008 032 210 A1) beschäftigt sich mit der
induktiven Energieübertragung zur Bestromung der Rotorwicklungen eines Syn-
chronmotors (vgl. Anspruch 1, Absatz 0029), der als Radialflussmaschine ausge-
staltet ist (vgl. Absatz 0031).

Weder die Ausführung des Synchronmotors als Axialflussmaschine (Merkmal a)
mit zwei axial beabstandeten Statorkernen mit Zähnen und Einzelzahlwicklungen
(Merkmale a1 bis a5), noch die Ausgestaltung des Rotors als Multilayer-Leiter-
platte (Merkmale b2 bis b8) sind aus der Druckschrift E8 bekannt.

4.2 Der Gegenstand der Anspruchs 1 nach Hauptantrag gilt als auf einer erfin-
derischen Tätigkeit beruhend (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

a) Die Druckschriften E1 und E3 liegen – wie im Abschnitt 4.1a dargelegt –
soweit vom Gegenstand der Anmeldung entfernt, dass es für den Fachmann keine
Veranlassung gibt, von ihnen ausgehend eine Axialflussmaschine auszugestalten.
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b) Ausgehend von dem aus der Druckschrift E2 bekannten, als Axialflussma-
schine ausgestalteten, bürstenlosen Gleichstromgenerator, bei dem der Rotor mit
Permanentmagneten versehen und der fremderregte Stator mit Multilayer-Leiter-
platten gebildet ist, gibt es für den Fachmann zur Überzeugung des Senats keine
Veranlassung, den Rotor statt mit Permanentmagneten mit bestrombaren Wick-
lungen auf einer Multilayer-Leiterplatte auszuführen. Denn dem Fachmann sind
bürstenlose Gleichstrommaschinen als kompakt, leistungsfähig und wartungsarm
bekannt und bestrombare Rotorwicklungen erfordern in nachteiliger Weise eine
Stromzuführung zum Rotor – etwa mittels Bürsten und Schleifringen – und ggfs.
eine geeignete Ansteuerelektronik. Zudem beschäftigt sich die Druckschrift E2
ausführlich mit der Abfuhr von Verlustwärme aus dem Stator (vgl. Druckschrift E2,
Ansprüche 7 bis 10), was den Fachmann ebenfalls davon abhält, einen bestrom-
baren Rotor mit dementsprechend erhöhter Wärmeerzeugung vorzusehen, selbst
wenn man dabei berücksichtigt, dass der Fachmann aus dem „Handbuch der
Wickeltechnik elektrischer Maschinen“ (Druckschrift E4) Kenntnisse bezüglich der
guten Kühlung der Leiterplattenoberflächen hat (vgl. Druckschrift E4, Seite 217,
fünftletzter Absatz: „Die relativ breiten und dünnen Leiter, die fast die ganze Schei-
benoberfläche bedecken, werden sehr gut gekühlt und gestatten die Anwendung
der beachtlichen Stromdichten von 30 bis 50 A/mm², die kurzzeitig bis 100 A/mm²
gesteigert werden können.“).

Der Fachmann wird auch deshalb davon abgehalten, den Rotor als Leiterplatte
auszuführen, weil die Druckschrift E2 lehrt, das Trägheitsmoment des Rotors
weiter zu erhöhen, falls dies erforderlich sein sollte (vgl. Druckschrift E2, Seite 6,
Absatz 0009, (iii): „increase its inertia“). Das Trägheitsmoment einer Leiterplatte ist
demgegenüber aber wegen der geringen Masse sehr klein (vgl. Druckschrift E4,
Seite 217, viertletzter Absatz).

c) Der aus der Druckschrift E4 bekannte Axialfluss-Gleichstrommotor für
geringe Leistungen (vgl. Seite 217, drittletzter Absatz: „Naturgemäß sind auch die
Leistungen gering.“) weist fachüblich einen Stator mit Permanentmagneten auf
- 15 -
(vgl. Bild 1.7.30 auf Seite 216). Es besteht für den Fachmann keine Veranlassung,
hiervon abweichend den Stator mit bestrombaren Wicklungen auszuführen (Merk-
male a2, a4 und a5), denn dies würde den Herstellungsaufwand für den Stator
vergrößern (Wickeln der Spulen, Fertigen eines Eisenjochs), eine Ansteuerschal-
tung erforderlich machen und mehr Verlustwärme im Stator entstehen lassen.

Zudem wird der Fachmann ausgehend von der beidseitig mit breiten Leiterbahnen
versehenen Leiterplatte der Druckschrift E4 keine Multilayer-Leiterplatte (Merk-
mal b2) in Betracht ziehen, da die Druckschrift E4 explizit auf die gute Kühlung der
Leiter auf der Leiterplattenoberfläche hinweist (vgl. Seite 217, fünftletzter Absatz:
„Die relativ breiten und dünnen Leiter, die fast die ganze Scheibenoberfläche
bedecken, werden sehr gut gekühlt.“), die bei der Einbeziehung der Innenlagen
einer Multilayer-Leiterplatte ersichtlich verloren geht.

Auch das Vorsehen einer Drehfeldwicklung für den Rotor (Merkmal b10) ergibt
sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift E4,
denn dies würde ein externes Drehfeld oder eine entsprechende Ansteuerelektro-
nik auf der Rotorleiterplatte erfordern und die Komplexität des Elektromotors
erhöhen.

d) Da die Druckschrift E5 eine Axialflussmaschine mit permanentmagneterreg-
tem Rotor als besonders geeignet zur Erzielung eines kompakten, effizienten,
leistungsfähigen und kostengünstigen Antriebsmotors für Fahrzeuge nennt, ergibt
sich für den Fachmann keine Veranlassung, von diesem Motortyp abzuweichen
und einen bestrombaren Rotor vorzusehen. Selbst wenn der Fachmann diese Än-
derung in Betracht zöge, würde er hierfür keine Multilayer-Leiterplatte mit darin
integrierten Wicklungen in Betracht ziehen, da bei einem Fahrzeug-Antriebsmotor
die erforderlichen Leistungen so groß sind, dass der Fachmann ein erhebliches
Problem bei der Abfuhr der Verlustwärme von bzw. aus der Rotorleiterplatte er-
kennen würde. Auch in Kenntnis der Druckschrift E4, die eine Rotorleiterplatte bei
einer Maschinenleistung von mehreren Kilowatt nennt (vgl. Druckschrift E4,
- 16 -
Seite 17, drittletzter Absatz), führt für den Fachmann zu keiner anderen Ein-
schätzung, denn zum einen sind „mehrere Kilowatt“ deutlich weniger als die für ein
Fahrzeug nötigen Antriebsleistungen von zumindest mehreren zehn Kilowatt, zum
Anderen verwendet die Druckschrift E4 keine Multilayer-Leiterplatte mit Innenla-
gen, sondern nur eine beidseitig mit äußeren Leiterbahnen versehene Leiterplatte.

Auch die Druckschrift E6 liefert dem Fachmann keine Veranlassung dazu, eine
Multilayer-Leiterplatte als Rotor vorzusehen, da sie sich mit Elektromotoren gerin-
ger Leistung, etwa für einen Fensterheber in einem Fahrzeug, beschäftigt (vgl.
Druckschrift E6, Anspruch 1).

e) Die Druckschrift E6 zeigt – wie im Abschnitt 4.1e dargelegt – eine Axial-
flussmaschine, die als permanenterregter Gleichstrommotor ausgebildet ist. Sie
nennt alternativ dazu auch noch die Ausgestaltung als bürstenloser Gleichstrom-
motor, bei dem das mit Leiterplatten gebildete Spulensystem ein Bestandteil des
Stators ist (vgl. Seite 2, Zeilen 6 bis 9: „Es kann sich allerdings bei dem gattungs-
gemäßen Flachmotor auch um einen so genannten elektronisch kommutierenden
Motor handeln, bei dem das Spulensystem einen Bestandteil des Stators bildet,
…“), wobei der Fachmann mitliest, dass der Rotor mit Permanentmagneten be-
stückt ist.

Für den Fachmann gibt es zur Überzeugung des Senats keine Veranlassung, von
den beiden in der Druckschrift E6 genannten Varianten „permanenterregter
Gleichstrommotor“ und „bürstenloser Gleichstrommotor“ abzuweichen.

So liefert die erste, in der Druckschrift E6 ausführlich beschriebene Variante, bei
der der Rotor durch bestrombare Leiterplatten gebildet wird und der Stator Per-
manentmagnete aufweist, bereits einen kompakten und kostengünstig herzustel-
lenden Gleichstromelektromotor für einen elektrischen Fensterheber. Ein Anlass
dafür, den Stator in zwei Statorhälften aufzuteilen (Merkmale a1, a3, a5) und an-
stelle der Permanentmagnete eine elektrische Statorerregung vorzusehen (Merk-
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male a2, a3), die eine aufwändige Ansteuerung und Leistungselektronik erfordert,
ist nicht ersichtlich. Zudem gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, den
Rotor mit einer Drehfeldwicklung (Merkmal b10) zu versehen.

Die zweite, in der Druckschrift E6 nur kurz umrissene Variante des bürstenlosen
Gleichstrommotors, bei der der Rotor Permanentmagnete aufweist und der Stator
fremderregt ist, ist dem Fachmann ebenfalls als kompakter und insbesondere
leistungsfähiger und wartungsarmer Elektromotor bekannt. Hier gibt es für den
Fachmann keine Motivation, neben dem Stator auch den Rotor elektrisch zu erre-
gen, denn dadurch würde der Energiebedarf des Elektromotors ansteigen und zu-
dem wäre eine Stromübertragung auf den Rotor erforderlich, wodurch zusätzlich
verschleißfreudige Bauelemente benötigt werden, wodurch einer der wichtigen
Vorteile dieser Variante wieder verloren gehen würde.

f) Die Druckschrift E7 nennt in ihrer Beschreibungseinleitung als Stand der
Technik Synchronmotoren, bei denen der Rotor eine eisenlose Drahtwicklung
aufweist. Jedoch wird diese Ausgestaltung als nachteilig angesehen (vgl. Druck-
schrift E7, Seite 2, Zeilen 29 bis 43). Daher erhält der Fachmann ausgehend von
dem in der Druckschrift E7 im Mittelpunkt stehenden Sychronmotorantrieb mit her-
vorragendem Rundlauf und vertretbarem Herstellungsaufwand (vgl. Seite 2,
Zeile 55 bis Seite 3, Zeile 2) keine Anregung, von dem elektronisch kommutierten
Sychronmotorantrieb, der einen Rotor mit Permanentmagneten und einen fremd-
erregten Stator aufweist, abzuweichen und den Rotor ebenfalls als Multilayer-Lei-
terplatte auszugestalten. Denn dies würde die in der Druckschrift E7 als nachteilig
geschilderte Ansteuerelektronik erfordern und zudem wäre eine Energieübertra-
gung auf den Rotor, z. B. über Bürsten und Schleifringe, erforderlich.

g) Die Druckschrift E8 nennt als Anwendung der dort näher beschriebenen
Radialfluss-Synchronmaschine einen Elektromotor zur Unterstützung einer Ver-
brennungskraftmaschine. Der Rotor der Synchronmaschine soll dabei ein hohes
Trägheitsmoment aufweisen, damit das Drehmoment schneller als die Drehzahl
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veränderbar ist (vgl. Absatz 0020). Diese Anforderung hält den Fachmann davon
ab, statt der Radialflussmaschine eine Axialflussmaschine mit einem aus einer
Multilayer-Leiterplatte gebildeten Rotor einzusetzen (Merkmale a, b1 bis b8, a1 bis
a5), denn ein solcher Rotor weist ein sehr geringes Trägheitsmoment auf. Die
Druckschrift E5, die sich ebenfalls mit einem Elektromotor zu Unterstützung eines
Verbrennungsmotors in einem Fahrzeug beschäftigt (vgl. Druckschrift E5, Absatz
0002), zeigt zwar eine Axialflussmaschine, jedoch ist diese mit einem permanent-
magneterregten Rotor mit einem entsprechend größeren Trägheitsmoment aus-
gestattet. Daher liefert die Druckschrift E5 dem Fachmann keine Anregung, die
aus der Druckschrift E8 bekannte Radialflussmaschine im Sinne der Merkmale b1
bis b8 zu gestalten.

4.3 Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das Patent wie beantragt zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
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4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


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