19 W (pat) 85/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:191218B19Wpat85.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 85/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Dezember 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 015 284



- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Haupt und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 1. April 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 4. Februar 2015 das Patent
10 2009 015 284 mit der Bezeichnung „Wägesensoreinheit, insbesondere mono-
lithische Wägesensoreinheit für eine nach dem Prinzip der elektromagnetischen
Kraftkompensation arbeitende Wägevorrichtung“ erteilt worden. Die Veröffentli-
chung der Patenterteilung ist am 21. Mai 2015 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag,
Einspruch erhoben und beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. Sie hat
geltend gemacht, der Gegenstand des erteilten Patents sei nicht patentfähig,
beruhe insbesondere gemäß §§ 1 und 4 PatG nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften
Bezug genommen:

- 3 -
E1 DE 297 08 846 U1,
E2 DE 37 43 356 A1,
E3 DE 33 30 988 A1,
E4 CH 325151.

Mit dem am Ende der Anhörung vom 9. Mai 2017 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 1.54 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vol-
lem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
30. Mai 2017.

Der Vertreter der Einsprechenden beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.54 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 9. Mai 2017 aufzuheben und das Patent
10 2009 015 284 zu widerrufen.

Der Vertreter der Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Wägesensoreinheit (1), insbesondere monolithische Wägesensor-
einheit für eine nach dem Prinzip der elektromagnetischen Kraft-
kompensation arbeitende Wagevorrichtung,
(a) mit einem Sensorkörper (3), welcher einen Lastaufnahmebe-
reich (11) aufweist, welcher über ein oder mehrere Kraftübertra-
gungselemente mit einem Lastabtriebsbereich (23) verbunden ist,
- 4 -
(b) mit einer Justiervorrichtung, welche zur Durchführung eines
Justiervorgangs ein internes Lastelement (29) aus einer Ruhepo-
sition in eine Beaufschlagungsposition überführt, in welcher das
Lastelement (29) kraftschlüssig oder formschlüssig mit dem Last-
aufnahmebereich (11) oder einem Kraftübertragungselement ge-
koppelt ist,
(c) wobei das Lastelement (29) in der Beaufschlagungsposition
von gegenüber thermisch empfindlichen Bereichen des Sensor-
körpers (3) im Wesentlichen thermisch entkoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d) dass der Lastaufnahmebereich (11) oder das Kraftübertra-
gungselement wenigstens ein Trägerelement für das Lastele-
ment (29) aufweist und dass das wenigstens eine Trägerelement
über ein oder mehrere thermische Isolationselemente mit dem
übrigen Lastaufnahmebereich (11) oder dem übrigen Kraftübertra-
gungselement verbunden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Patentabteilung hat das Patent zu Recht aufrechterhalten.

2. Das Patent betrifft eine Wägesensoreinheit, insbesondere eine monolithi-
sche Wägesensoreinheit für eine nach dem Prinzip der elektromagnetischen Kraft-
kompensation arbeitende Wägevorrichtung (Patentschrift, Absatz 0001).

Hochgenaue und hochauflösende Wägevorrichtungen umfassten häufig eine inte-
grierte Vorrichtung zur Justierung oder Kalibrierung der Wägevorrichtung, wobei
- 5 -
diese Justier- oder Kalibriervorrichtung eine Vorrichtung zum Auflegen eines inter-
nen Lastelements auf den Wägesensor als Justier- oder Kalibrierlast aufweise
(Absatz 0002).

Es habe sich jedoch gezeigt, dass selbst bei einem (hinsichtlich der Position)
hochgenauen Ankoppeln des Lastelements an den Sensorkörper während des
sich unmittelbar anschließenden Justier- oder Kalibriervorgangs Kriecheffekte auf-
träten (Absatz 0005).

Aus der Druckschrift DE 297 08 846 U1 sei eine elektronische Waage mit einer
Kalibriergewichtsschaltung bekannt, bei der an den Auflageflächen eines Auflage-
halters Auflagen aus einem elektrisch leitfähigen Kunststoff vorgesehen sein kön-
nen, die eine Stoßdämpfung beim Auflegen eines Kalibriergewichts bewirken,
einen direkten metallischen Kontakt zwischen dem Kalibriergewicht und dem Ge-
wichtshalter vermeiden und als Wärmeisolator wirken (Absatz 0006).

Aufgabe des Streitpatents sei es, eine Wägesensoreinheit, insbesondere eine
monolithische Wägesensoreinheit für eine nach dem Prinzip der elektromagneti-
schen Kraftkompensation arbeitende Wägevorrichtung, zu schaffen, bei der
Kriecheffekte nach dem Ankoppeln bzw. Auflegen eines internen Lastelements an
den Sensorkörper möglichst vermieden werden, wodurch die Justier- bzw. Kali-
briergenauigkeit einer mit einer derart ausgestatteten Wägesensoreinheit verbes-
sert werde (Absatz 0007).

2.1 Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

M1 Wägesensoreinheit (1),
M2 insbesondere monolithische Wägesensoreinheit für eine nach
dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompensation arbei-
tende Wägevorrichtung,
- 6 -
M3 (a) mit einem Sensorkörper (3), welcher einen Lastaufnahme-
bereich (11) aufweist, welcher über ein oder mehrere Kraftüber-
tragungselemente mit einem Lastabtriebsbereich (23) verbun-
den ist,
M4 (b) mit einer Justiervorrichtung, welche zur Durchführung
eines Justiervorgangs ein internes Lastelement (29) aus einer
Ruheposition in eine Beaufschlagungsposition überführt, in wel-
cher das Lastelement (29) kraftschlüssig oder formschlüssig mit
dem Lastaufnahmebereich (11) oder einem Kraftübertragungs-
element gekoppelt ist,
M5 (c) wobei das Lastelement (29) in der Beaufschlagungsposi-
tion von gegenüber thermisch empfindlichen Bereichen des
Sensorkörpers (3) im Wesentlichen thermisch entkoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6 (d) dass der Lastaufnahmebereich (11) oder das Kraftübertra-
gungselement wenigstens ein Trägerelement für das Lastele-
ment (29) aufweist und
M7 dass das wenigstens eine Trägerelement über ein oder meh-
rere thermische Isolationselemente mit dem übrigen Lastauf-
nahmebereich (11) oder dem übrigen Kraftübertragungsele-
ment verbunden ist.

2.2 Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung vor diesem Hintergrund
einen Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Messtechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Wägevorrichtungen zu Grun-
de.

2.3 Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 wie folgt:

Das gesamte Merkmal M2 betrifft eine fakultative Maßnahme, wonach eine Wäge-
sensoreinheit insbesondere als monolithische Wägesensoreinheit für eine nach
- 7 -
dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompensation arbeitende Wägevorrich-
tung ausgestaltet sein kann. Unter einer monolithischen Wägesensoreinheit ver-
steht der Fachmann eine Wägesensoreinheit, bei der alle Komponenten aus
einem Stück, beispielsweise durch Fräsen aus einem Metallquader, hergestellt
sind. Unter dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompensation versteht der
Fachmann die Erzeugung einer Gegenkraft durch eine Spule in einem Permanent-
magneten, wobei die Gegenkraft der Last einer zu messenden Probe entspricht.
Mit der Gegenkraft wird das Gleichgewicht gehalten. Der lastabhängige Spulen-
strom bzw. Kompensationsstrom, aus dem ein Maß für die zu wiegende Last
gebildet wird, wird gemessen.

Die Wägesensoreinheit umfasst, gemäß Merkmal M3, einen Sensorkörper, wel-
cher einen Lastaufnahmebereich aufweist, der über ein oder mehrere Kraftübertra-
gungselemente mit einem Lastabtriebsbereich verbunden ist. Als Kraftübertra-
gungselemente versteht der Fachmann jegliche Kraft übertragende Elemente, wie
beispielsweise Stangen oder Hebel, einen Lastaufnahmebereich als einen Be-
reich, auf den eine Lastkraft wirkt, und einen Lastabtriebsbereich als einen Last-
Erfassungsort (vgl. Absätze 0003 und 0021).

Nach Merkmal M4 umfasst die Wägesensoreinheit eine Justiervorrichtung, die zur
Durchführung eines Justiervorgangs ein internes Lastelement aus einer Ruhepo-
sition in eine Beaufschlagungsposition überführt. In der Beaufschlagungsposition
ist das Lastelement kraftschlüssig oder formschlüssig mit dem Lastaufnahme-
bereich oder einem Kraftübertragungselement gekoppelt. Der Fachmann versteht
formschlüssige Verbindungen als Verbindungen, die durch das Ineinandergreifen
von mindestens zwei Verbindungspartnern entstehen, während kraftschlüssige
Verbindungen eine Normal-Kraft auf die miteinander zu verbindenden Flächen
voraussetzen.

Das Lastelement ist gemäß Merkmal M5 in der Beaufschlagungsposition gegen-
über thermisch empfindlichen Bereichen des Sensorkörpers im Wesentlichen ther-
- 8 -
misch entkoppelt. Dieses dient gemäß den Absätzen 0026 und 0027 dazu, um im
Falle unterschiedlicher Temperaturen des Lastelements und des Beaufschla-
gungsbereichs des Sensorkörpers einen Fluss von Wärmeenergie zu vermeiden,
der ansonsten zu einer Änderung der Temperaturverteilung im Sensorkörper füh-
ren und das Verhalten des Sensorkörpers gegenüber der zu erfassenden Lastkraft
beeinflussen bzw. ändern könnte.

Nach Merkmal M6 weist der Lastaufnahmebereich oder das Kraftübertragungs-
element wenigstens ein Trägerelement für das Lastelement auf. Dieses Merkmal
definiert, dass der Bereich, auf den die Lastkraft wirkt, oder das Kraftübertra-
gungselement, das die Lastkraft auf den Last-Erfassungsort überträgt, mindestens
ein Trägerelement für das Lastelement der Justiervorrichtung aufweist. Die Ge-
staltung des Trägerelements wird im Merkmal M6 nicht näher festgelegt. Nach
dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 versteht der Fachmann unter einem Trä-
gerelement somit zumindest ein Element, das zum Tragen des Lastelements
geeignet sein muss, wie z. B. separate Arme (Absätze 0015, 0032 und 0036) oder
ein Koppelelement (Absatz 0035).

Das Merkmal M7 definiert, dass das wenigstens eine Trägerelement über ein oder
mehrere thermische Isolationselemente mit dem übrigen Lastaufnahmebereich
oder dem übrigen Kraftübertragungselement verbunden ist. Somit muss zwischen
dem mindestens einen Trägerelement und dem Lastaufnahmebereich oder dem
Kraftübertragungselement, mindestens ein thermisches Isolationselement ange-
ordnet sein. Dadurch kann das Einbringen einer störenden thermischen Energie-
menge in empfindliche Bereiche des Sensorkörpers vermieden werden (Absatz
0013).

3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig. Die Zulässigkeit wurde im Übrigen
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

- 9 -
4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

4.1 Die Druckschrift DE 297 08 846 U1 (E1), deren Figuren 1 und 3 nachfol-
gend wiedergegeben sind,


Figur 1 der Druckschrift E1 Figur 3 der Druckschrift E1

offenbart, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, eine

M1 Wägesensoreinheit (Bezeichnung, Anspruch 1: „Elektronische
Waage“),
M3 (a) mit einem Sensorkörper (dies liest der Fachmann bei einer
elektronischen Waage mit), welcher einen Lastaufnahmebe-
reich (Seite 4, Zeile 10: „Lastaufnehmer 20“) aufweist, welcher
über ein oder mehrere Kraftübertragungselemente mit einem
Lastabtriebsbereich verbunden ist (dies liest der Fachmann bei
einer elektronischen Waage ebenfalls mit),
M4 (b) mit einer Justiervorrichtung (Seite 3, Zeilen 10 bis 11, An-
spruch 1: „Kalibriergewichtsschaltung“), welche zur Durchfüh-
rung eines Justiervorgangs ein internes Lastelement (Seite 3,
Zeile 21: „scheibenförmiges Kalibriergewicht 2“) aus einer Ru-
heposition (Figur 1) in eine Beaufschlagungsposition (Seite 4,
Zeile 11 und Figur 3: „abgesenkten Stellung“) überführt, in wel-
cher das Lastelement (2) kraftschlüssig mit dem Lastaufnahme-
- 10 -
bereich (20) gekoppelt ist (Seite 4, Zeilen 10 bis 14: „In dieser,
in der Fig. 3 in Seitenansicht gezeichneten abgesenkten Stel-
lung, berühren die Achsstummel 3 und 3' des Kalibriergewich-
tes 2 den Hebel 1 nicht mehr, so daß dessen volle Gewichts-
kraft auf den Lastaufnehmer 20 des Wägesystems wirkt und in
bekannter Weise zur Kalibrierung des Wägesystems herange-
zogen werden kann.“),
M5 (c) wobei das Lastelement (2) in der Beaufschlagungsposition
(siehe Figur 3) von gegenüber thermisch empfindlichen Berei-
chen des Sensorkörpers im Wesentlichen thermisch entkoppelt
ist (Seite 4, Zeilen 15 bis 22: „Der Gewichtshalter 21 weist an
den Stellen, an denen das Kalibriergewicht 2 aufliegt, eine
kleine Auflage 25 aus elektrisch leitfähigem Kunststoff auf.
Diese Kunststoffzwischenlage wirkt … als Wärmeisolator zwi-
schen Kalibriergewicht 2 einerseits und Lastaufnehmer 20 mit
Gewichtshalter 21 andererseits.“), wobei
M6 (d) der Lastaufnahmebereich (20) wenigstens ein Trägerele-
ment (Seite 4, Zeile 9: „Gewichtshalter 21“) für das Lastele-
ment (2) aufweist (Seite 4, Zeilen 8 bis 10: „das Kalibrierge-
wicht 2 legt sich mit seinem äußeren Durchmesser auf den
Gewichtshalter 21, der durch Schrauben 22 mit dem Lastauf-
nehmer 20 des Wägesystems verbunden ist.“) und
M7teils dass das wenigstens eine Trägerelement (21) mit dem übrigen
Lastaufnahmebereich (20) verbunden ist (Seite 4, Zeilen 9 und
10: „… Gewichtshalter 21, der durch Schrauben 22 mit dem
Lastaufnehmer 20 des Wägesystems verbunden ist.“).

Die Druckschrift E1 offenbart des Weiteren, dass die Auflage 25 aus elektrisch
leitfähigem Kunststoff nicht nur als Wärmeisolator zwischen dem Kalibrierge-
wicht 2 und dem Gewichtshalter 21 wirkt, sondern auch als Stoßdämpfung beim
Auflegen des Kalibriergewichtes 2. Darüber hinaus verhindert sie einen direkten
- 11 -
metallischen Kontakt zwischen Kalibriergewicht 2 und Gewichtshalter 21 und
damit die Gefahr des Zerkratzens der Oberflächen an den Berührungsstellen (vgl.
E1, Seite 4, Zeilen 15 bis 22).

Die Druckschrift E1 offenbart jedoch nicht, dass, gemäß Merkmal M7rest, das
wenigstens eine Trägerelement über ein oder mehrere thermische Isolationsele-
mente mit dem übrigen Lastaufnahmebereich oder dem übrigen Kraftübertra-
gungselement verbunden ist.

Die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E1.

4.2 Die Druckschrift DE 37 43 356 A1 (E2), deren Figur 1 nachfolgend wieder-
gegeben ist,


Figur 1 der Druckschrift E2

offenbart, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, eine

M1 Wägesensoreinheit (Spalte 1, Zeile 48: „oberschalige elektroni-
sche Waage“),
- 12 -
M2 für eine nach dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkom-
pensation arbeitende Wägevorrichtung (Spalte 1, Zeilen 56 bis
68: „Am Kompensationsarm des Übersetzungshebels 7 ist ein
Spulenkörper mit einer Spule 11 befestigt. Die Spule 11 befin-
det sich im Luftspalt eines Permanentmagnetsystems 10 und
erzeugt die Kompensationskraft. Die Größe des Kompensati-
onsstromes durch die Spule 11 wird dabei in bekannter Weise
durch einen Lagensensor 16 und einen Regelverstärker 14 so
geregelt, daß Gleichgewicht zwischen dem Gewicht des Wäge-
gutes und der elektromagnetisch erzeugten Kompensations-
kraft herrscht. Der Kompensationsstrom erzeugt an einem Meß-
widerstand 15 eine Meßspannung, die einem Analog/Digital-
Wandler 17 zugeführt wird.“),
M3 (a) mit einem Sensorkörper (Bezugszeichen 2 bis 9), welcher
einen Lastaufnahmebereich (Spalte 1, Zeile 50: „Lastaufneh-
mer 2“) aufweist, welcher über mehrere Kraftübertragungsele-
mente (Spalte 1, Zeilen 51 bis 54: „Der Lastaufnehmer 2 über-
trägt die der Masse des Wägegutes entsprechende Kraft über
ein Koppelelement 9 auf den Lastarm des Übersetzungshe-
bels 7. Der Übersetzungshebel 7 ist durch ein Kreuzfederge-
lenk 8 am Systemträger 3 gelagert.“) mit einem Lastabtriebsbe-
reich (7) verbunden ist,
M7teils wobei [eine Waagschale 24] über ein oder mehrere thermische
Isolationselemente (21) mit dem übrigen Lastaufnahmebe-
reich (2) verbunden ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 31 bis 35).

Die Druckschrift E2 offenbart außerdem, zur Reduzierung der Empfindlichkeit
einer elektronischen Waage gegenüber Temperaturveränderungen aus der Um-
gebung sowohl zwischen dem Wägesystem und dem Gehäuse, als auch zwischen
dem Wägesystem und der Waagschale wärmeisolierende Materialien einzuset-
zen. Dies verhindert, dass sich Temperaturänderungen des Gehäuses oder der
- 13 -
Waagschale schnell auf das Wägesystem übertragen (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 bis
33).

Die Druckschrift E2 offenbart jedoch weder eine Justiervorrichtung, noch ein Trä-
gerelement für ein Lastelement gemäß der Merkmale M4 und M6. Dementspre-
chend ist der Druckschrift E2 auch keine thermische Entkopplung eines Lastele-
ments und auch keine thermische Entkopplung eines ein Lastelement tragenden
Trägerelements gemäß der Merkmale M5 und M7rest zu entnehmen.

Die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E2.

4.3 Die Druckschrift DE 33 30 988 A1 (E3), deren Figur 1 nachfolgend wieder-
gegeben ist,


Figur 1 der Druckschrift E3

offenbart, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, eine

M1 Wägesensoreinheit (Bezeichnung: „Oberschalige Analysenwaa-
ge“ und Seite 7, Zeile 15: „Waage“),
- 14 -
M2 insbesondere monolithische Wägesensoreinheit für eine nach
dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompensation arbei-
tende Wägevorrichtung (Seite 7, Zeilen 15 bis 16: „nach dem
Prinzip der elektromagnetischen Lastkompensation“),
M3 (a) mit einem Sensorkörper (Bezugszeichen 5 bis 12, 16, 18
und 19), welcher einen Lastaufnahmebereich (Seite 7, Zeile 23:
„Koppelstück 9“) aufweist, welcher über mehrere Kraftübertra-
gungselemente mit einem Lastabtriebsbereich (Seite 7, Zei-
len 32 bis 33: „Magnetsystem 13, 14“) verbunden ist,
M4 (b) mit einer Justiervorrichtung (Seite 10, Zeile 9: „Hubmecha-
nik“), welche zur Durchführung eines Justiervorgangs ein inter-
nes Lastelement (Seite 10, Zeile 22: „Justiergewichte 21, 21' “)
aus einer Ruheposition (Seite 10, Zeilen 8 und 9: „an gehäu-
sefesten Anschlägen 2‘ … arretiert“) in eine Beaufschlagungs-
position überführt (Seite 10, Zeilen 22 und 23: „auf den Scha-
lenarm 16‘‘ absenkt“), in welcher das Lastelement (21, 21‘)
kraftschlüssig mit dem Lastaufnahmebereich (9) gekoppelt ist,
M6 (d) dass der Lastaufnahmebereich (9) wenigstens ein Träger-
element (Seite 10, Zeilen 22 bis 23: „Schalenarm 16‘‘ “) für das
Lastelement (21, 21‘) aufweist und
M7teils dass das wenigstens eine Trägerelement (16‘‘) mit dem übrigen
Lastaufnahmebereich (9) verbunden ist.

Die Druckschrift E3 offenbart weder eine thermische Entkopplung der Justierge-
wichte 21 und 21‘ gegenüber dem Sensorkörper (Merkmal M5), noch wenigstens
ein thermisches Isolationselement zwischen dem Schalenarm 16‘‘ und dem Kop-
pelstück 9 (Merkmal M7). Eine thermische Entkopplung ist der gesamten Druck-
schrift E3 nicht zu entnehmen.

Die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E3.
- 15 -
4.4 Die Druckschrift CH 325151 (E4) offenbart eine Vorrichtung zum Wiegen im
Vakuum in einem Rezipienten mit einer Schleuse und einer Pumpanlage mit zen-
traler Steuerung (Seite 1, Zeilen 1 bis 4).


Figur 2 der Druckschrift E4 Figur 7 der Druckschrift E4

Die Einstellgetriebe für die Gewichtsmechanismen, ein Gewichtszählwerk und
andere Bedienungselemente befinden sich außerhalb des Vakuums (Seite 3, Zei-
len 12 bis 16). Dabei handelt es sich beispielsweise um Drehknöpfe (35) für eine
Gewichtsauflage (vgl. Seite 2, Zeilen 64 bis 67 und Figur 2), oder um einen äuße-
ren Arretierhebel (30), der ein Absetzen eines Behälters (32) auf eine Waag-
schale (53) oder ein Anhängen an ein Waagengehänge (52) bewirkt (vgl. Seite 5,
Zeile 77 bis Seite 6, Zeile 22 und Figur 7). Durch Wandungen (48) hindurchtre-
tende Wellen der Getriebe, sind mit Stopfbuchsen (49) abgedichtet. Zur Verbin-
dung mit den Gewichtsmechanismen und weiteren Getrieben an der Waage, die-
nen elastische Kupplungen (50) oder biegsame Wellen (51). Dadurch werden Er-
schütterungen der Waage verhindert. Außerdem wird die Wärmeübertragung
durch Leitung auf die Waage auf ein Mindestmaß reduziert, zumal wenn für die
- 16 -
elastischen Kupplungen (50) ein Werkstoff mit geringer Wärmeleitfähigkeit vorge-
sehen wird (Seite 3, Zeilen 12 bis 28).

Der Druckschrift E4 ist somit die Vermeidung einer Wärmeübertragung in den
Innenraum einer Waage im Vakuum durch Verwendung von Kupplungen mit
geringer Wärmeleitfähigkeit zu entnehmen.

Die Druckschrift E4 offenbart aber weder ein Lastelement in einer Beaufschla-
gungsposition von gegenüber thermisch empfindlichen Bereichen eines Sensor-
körpers im Wesentlichen thermisch zu entkoppeln, gemäß Merkmal M5, oder
wenigstens ein Trägerelement über ein oder mehrere thermische Isolationsele-
mente mit einem übrigen Lastaufnahmebereich oder einem übrigen Kraftübertra-
gungselement zu verbinden, gemäß Merkmal M7, noch die Merkmale M4 und M6.

Die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E4.

5. Die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Patentanspruch 1 gilt gegenüber
dem Stand der Technik auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4
PatG).

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fach-
mann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lö-
sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum ande-
ren muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu be-
schreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1,
- 17 -
Rn. 20 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009
– X ZR 65/05, GRUR 2010, 407, Rn. 17 – einteilige Öse).

Wie die Patentabteilung zutreffend angenommen hat, ergibt sich ein solcher An-
stoß aus der Druckschrift E1 nicht. Bei der Druckschrift E1 befinden sich Auflagen
aus elektrisch leitfähigem Kunststoff (25) zwischen einem Kalibriergewicht (2) und
einem Gewichtshalter (21) (vgl. E1, Figur 3). Neben der Wirkung als Wärmeiso-
lator zwischen dem Kalibriergewicht (2) und einem Lastaufnehmer (20), wirken die
Auflagen (25) zusätzlich als Stoßdämpfung beim Auflegen des Kalibrierge-
wichts (2) und verhindern einen direkten metallischen Kontakt zwischen Kalibrier-
gewicht (2) und Gewichtshalter (21) und damit die Gefahr des Zerkratzens der
Oberflächen an den Berührungsstellen (vgl. E1, Seite 4, Zeilen 15 bis 22).

Aufgrund der zusätzlichen vorteilhaften Wirkungen als Stoßdämpfer und als Kratz-
schutz, hatte der Fachmann keine Veranlassung, die Auflagen (25) von der Posi-
tion zwischen Kalibriergewicht (2) und Gewichtshalter (21) an eine Position zwi-
schen Gewichtshalter (21) und Lastaufnehmer (20) zu versetzen und dabei die
zusätzlichen vorteilhaften Wirkungen aufzugeben.

Der Vertreter der Einsprechenden führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass
die Herstellung und Montage der in der Druckschrift E1 offenbarten Auflagen (25)
sehr aufwendig sei, da für deren Anordnung am Gewichtshalter zunächst mehrere
Bohrungen eingebracht würden und das Material der Auflagen nach dessen Ein-
bringen pilzartig erweitert werden müsste. Der Fachmann würde daher auf die
Auflagen (25) an der in der Druckschrift E1 offenbarten Position verzichten wollen
und sich die Aufgabe stellen, nach einer alternativen Position der Thermobarriere
im Wärmeleitpfad zu suchen. Dabei würde er die Schnittstelle zwischen Gewichts-
halter und Lastaufnehmer aufgrund deren leichten Zugänglichkeit auswählen.

Diese Argumente überzeugen nicht. Zum einen ist der Druckschrift E1 bereits kein
aufwändiges Herstellungs- und Montageverfahren der Auflagen 25 zu entnehmen,
- 18 -
denn auf der Seite 4 in den Zeilen 22 und 23 der Druckschrift E1 wird offenbart,
dass die Auflagen (25) beispielsweise durch Kleben an dem Gewichtshalter (21)
befestigt werden. Zum anderen würde der Fachmann aufgrund deren weiterer vor-
teilhafter Wirkungen nicht auf die Auflagen verzichten.

Darüber hinaus ist die Aufgabe, eine alternative Position eines thermischen Isola-
tionselements zu suchen, bereits Teil der Lösung des technischen Problems, das
der Erfindung zugrunde liegt und darf daher bei dessen Definition nicht berück-
sichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 – X ZR 124/88, GRUR 1991,
811 – Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 – Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44
Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).

Des Weiteren hatte der Fachmann auch keinen Anlass, zusätzlich zu den in der
Druckschrift E1 bereits vorhandenen Auflagen ein weiteres Isolationselement zwi-
schen Gewichtshalter und Lastaufnehmer einzusetzen, da die vorhandenen Aufla-
gen die Wirkung als Wärmeisolator bereits erfüllen.

Ebenso wenig ergab sich für den Fachmann aus der Druckschrift E3 eine Anre-
gung, eine Wägesensoreinheit mit den Merkmalen des Streitpatents auszugestal-
ten. Die Druckschrift E3 betrifft schon nicht die Vermeidung von Kriecheffekten
bzw. eines Wärmetransports nach dem Auflegen eines internen Lastelements,
sondern stellt einen L-förmig ausgebildeten Ausleger (16) zur Verfügung, der an
seinem freien Ende (16‘‘) eine starre damit verbundene Waagschale (17) trägt und
am anderen, vertikalen Ende (16‘) an einem Steg (18‘‘‘) einer U-förmigen Armlage-
rung (18) gelagert ist (vgl. E3, Seite 6, Zeilen 1 bis 13 sowie Fig. 1 und 2).

Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E3 Anlass gehabt
hätte, sich mit einer Lösung zur Vermeidung von Kriecheffekten zu befassen und
dabei auf die Druckschrift E1 oder E2 gestoßen wäre, wäre er durch Kombinatio-
nen der Druckschriften nicht zum Gegenstand der Erfindung gelangt. Die Druck-
schrift E1 hätte dem Fachmann allenfalls die Anregung gegeben, thermische Iso-
- 19 -
lationselemente zwischen den Justiergewichten (21, 21‘) und den Ausnehmun-
gen (29, 29‘) des Auslegers (16) anzuordnen. Aus der Druckschrift E2 hätte der
Fachmann ferner lediglich einen Hinweis erhalten, ein Isolationselement zwischen
der Waagschale und dem Ausleger anzuordnen und nicht – wie es das Streitpa-
tent anstrebt – zwischen Ausleger und Lastaufnahmebereich. Hinzu kommt, dass
eine Anordnung eines thermischen Isolationselements zwischen Ausleger und
Lastaufnahmebereich der Druckschrift E3 einer aufwendigen Umgestaltung der in
der E3 offenbarten Überlastsicherung (vgl. Seite 9, Zeilen 4 bis 14 und Fig. 2 und
4) bedurft hätte.

Ebenso wenig erhielt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E4 eine An-
regung, eine Wägesensoreinheit mit den Merkmalen des Streitpatents auszuge-
stalten.

Daher beruht die Wägesensoreinheit gemäß erteiltem Patentanspruch 1 auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Somit ist das Patent zu Recht in der erteilten Fassung aufrechterhalten wor-
den, so dass die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen war.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

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1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

- 21 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Dr. Haupt Dr. Kapels


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