19 W (pat) 84/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:040418B19Wpat84.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 84/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
4. April 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 001 881.4








hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

- 2 -
beschlossen:

1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat
die am 11. Februar 2014 eingereichte Anmeldung, die die Priorität der deutschen
Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 001 330.3 vom 13. Februar 2013 in An-
spruch nimmt, unter Bezugnahme auf einen Prüfungsbescheid vom 30. Juni 2016
mit Beschluss vom 19. April 2017 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin um
Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte. In dem besagten Bescheid ist
ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Schneidkontaktelement“.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 16. Mai 2017 richtet sich gegen den Be-
schluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Die Anmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. April 2017 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
4. April 2018,

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Beschreibung,
Seiten 1 bis 2 vom 11. Februar 2014,
Seiten 3 und 3a vom 22. Juni 2016,
Seiten 4 bis 8, vom 11. Februar 2014,

1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom 11. Februar 2014,

sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage der Beurtei-
lung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem Stand der Tech-
nik nach den Druckschriften DE 20 2010 008 457 U1 (D1) und
US 6 908 331 B2 (D3).

Der geltende Patentanspruch 1 vom 4. April 2018 lautet:

Schneidkontaktelement zum Kontaktieren eines Leiters, mit einem
Grundkörper (2), der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse
(3) angeordneten V-förmigen Federschenkeln (4, 5) verbunden ist, wo-
bei jeder Federschenkel (4, 5) einen an den Grundkörper (2) anschlie-
ßenden Federarm (6, 7) und einen an den Federarm (6, 7) anschlie-
ßenden Schneidarm (10, 11) aufweist, der mit seinem freien Ende zum
Grundkörper (2) hingerichtet ist, wobei beide Schneidarme (10, 11) eine
zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide (12, 13) aufweisen,
wobei die Schneidarme (10, 11) im Bereich ihrer freien Enden als An-
schläge dienende Verbreiterungen (14, 15) aufweisen, die sich von der
Mittelachse (3) fortweisend in Richtung zu je einer Wand (16, 17) des
jeweils mit dem Schneidarm (10, 11) verbundenen Federarmes (6, 7)
erstrecken,
wobei der Grundkörper (2) eine Anschlagwand (24) umfasst und der
Leiter zwischen den Schneiden (12, 13) soweit eingeführt werden kann,
bis er an der Anschlagwand (24) des Grundkörpers (2), die sich in ei-
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nem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme (10, 11)
befindet, zum Anschlag kommt.

Wegen weiterer Einzelheiten, auch zum jeweiligen Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Bachelor oder
Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung
zugrunde, der Einzelheiten elektrischer Kontaktelemente entwickelt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu und daher nicht
patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

2.1 Mit Schneidkontaktelementen sollen isolierte elektrische Leitungen kontak-
tiert werden, wobei die Schneideinrichtungen die Isolationsschicht eines Leitungs-
drahtes durchdringen und dessen metallene Seele kontaktieren. Damit letzteres
dauerhaft gewährleistet ist, wird die metallische Seele unter elastischer Feder-
spannung gehalten (Seite 2, Zeilen 16 bis 21).

Problematisch bei Schneidkontaktelementen seien gemäß Beschreibungseinlei-
tung (Seite 2, Zeile 27 bis Seite 3, Zeile 5) die von den Schneidarmen aufzubrin-
genden Federkräfte, die einerseits so groß sein müssten, dass die Isolations-
schicht durchschnitten und der Draht sicher gehalten werde, andererseits aber
nicht so groß sein dürften, dass der Draht selbst abgetrennt werde. Auch sollten
sie die für das Halten des Drahtes erforderliche Federkraft langfristig beibehalten,
auch beispielsweise unter thermischer Belastung oder mechanischer Belastung
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wie Beschleunigungskräften, Vibrationen etc. Auch seien die elektrischen Eigen-
schaften wie eine gute elektrische Leitfähigkeit zu beachten.

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, das Schneidkontaktelement da-
hingehend zu verbessern, dass die Federungseigenschaften und die elektrischen
Eigenschaften verbessert sind (Seite 3a, Zeilen 5 bis 9).

2.2 Diese Aufgabe werde mit einem Gegenstand gelöst, der in Worten des gel-
tenden, mit einer Merkmalsgliederung versehenen Patentanspruchs 1 ausge-
drückt, folgende Merkmale aufweist:

a Schneidkontaktelement
b zum Kontaktieren eines Leiters,
c mit einem Grundkörper (2),
d der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse (3) angeord-
neten V-förmigen Federschenkeln (4, 5) verbunden ist,
e wobei jeder Federschenkel (4, 5) einen an den Grundkörper (2)
anschließenden Federarm (6, 7)
f und einen an den Federarm (6, 7) anschließenden Schneid-
arm (10, 11) aufweist,
g der mit seinem freien Ende zum Grundkörper (2) hingerichtet ist,
h wobei beide Schneidarme (10, 11) eine zum anderen Schneidarm
hinweisende Schneide (12, 13) aufweisen,
wobei
i die Schneidarme (10, 11) im Bereich ihrer freien Enden als An-
schläge dienende Verbreiterungen (14, 15) aufweisen,
j die sich von der Mittelachse (3) fortweisend
k in Richtung zu je einer Wand (16, 17) des jeweils mit dem
Schneidarm (10, 11) verbundenen Federarmes (6, 7) erstrecken,
l wobei der Grundkörper (2) eine Anschlagwand (24) umfasst
- 6 -
m und der Leiter zwischen den Schneiden (12, 13) soweit eingeführt
werden kann,
n1 bis er an der Anschlagwand (24) des Grundkörpers (2),
o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der
Schneidarme (10, 11) befindet,
n2 zum Anschlag kommt.

2.3 Aus der Druckschrift DE 20 2010 008 457 U1 (D1) ist hinsichtlich des Ge-
genstands des Patentanspruchs 1 folgendes bekannt: Ein

a Schneidkontaktelement 10
b zum Kontaktieren eines Lei-
ters 40,
c mit einem Grundkörper 34,
d der mit zwei spiegelsymmetrisch
zu einer Mittelachse angeordne-
ten V-förmigen Federschenkeln
verbunden ist (vgl. insbesondere
Figur 2),
e wobei jeder Federschenkel einen
an den Grundkörper 34 anschlie-
ßenden Federarm 16a, 16b
f und einen an den Federarm 16a, 16b anschließenden Schneid-
arm 20a, 20b aufweist,
g der mit seinem freien Ende zum Grundkörper 34 hingerichtet ist,
h wobei beide Schneidarme 20a, 20b eine zum anderen Schneid-
arm hinweisende Schneide 24a, 24b aufweisen (vgl. Ab-
satz 0053),
wobei
i die Schneidarme 20a, 20b im Bereich ihrer freien Enden als An-
schläge dienende Verbreiterungen 32 aufweisen,
Figur 2 der Druckschrift D1
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j die sich von der Mittelachse fortweisend
k in Richtung zu je einer Wand des jeweils mit dem Schneid-
arm 20a, 20b verbundenen Federarmes 16a, 16b erstrecken,
l wobei der Grundkörper 34 eine Wand (U-förmig gekrümmter Be-
reich unterhalb der Verbreiterungen 32) umfasst
m und der Leiter 40 zwischen den Schneiden 24a, 24b; 30 soweit
eingeführt werden kann,
n1 bis er an der Anschlagwand des Grundkörpers 34,
o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der
Schneidarme 20a, 20b befindet,
n2 zum Anschlag kommt.

2.4 Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegen die Relevanz der Druck-
schrift D1 ist nur insofern berechtigt, dass gemäß des dort zeichnerisch darge-
stellten Ausführungsbeispiels nicht erkennbar ist, dass ein Draht nicht nur in einer
in der Mitte der Schneidarme platzierten Klemmzone seine Endlage erreichen
kann.
Aufgrund der Tabelle in Absatz 0046 der Druckschrift D1, in der bevorzugte Ab-
messungen der in Figur 2 eingetragenen Maße angegeben sind, ergeben sich aus
der Druckschrift D1 vielmehr auch Konstellationen, durch die die Merkmalskom-
bination gemäß Patentanspruch 1 – wenn auch zufällig – vorweggenommen ist.

So reicht es, den Wert H2 von der zeichnerisch dargestellten Relation
H2 = 1,1 × B auf H2 = 1,2 × B zu vergrößern sowie die Ausdehnung D der Ver-
breiterungen auf D = 0,3 × B zu verkleinern. Dadurch ergibt sich ein Gegenstand,
durch den Leiter unterschiedlichen Durchmessers in der durch die Merkmale l
bis n2 des Patentanspruchs 1 angegebenen Weise zum Anschlag an der U-förmig
gekrümmten Wand kommen können:

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Durch den Senat geänderte Figur 2 der
Druckschrift D1,
mit Leiterdurchmesser = 0,08 × B
Durch den Senat geänderte Figur 2 der
Druckschrift D1,
mit Leiterdurchmesser = 0,11 × B

Die weiteren Vorbehalte der Anmelderin gegen die Relevanz der Druckschrift D1,
beruhen hauptsächlich auf voneinander abweichenden Bezeichnungen, die jedoch
einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhalten:
So ist das Durchschneiden der Lackisolierung in Absatz 0053 der Druckschrift D1
erwähnt, so dass nicht nur ein Draht geklemmt, sondern – wie beim Anmeldege-
genstand – auch dessen Isolierung durchschnitten wird.
Weiter ist – in Übereinstimmung mit der Wirkungsweise des Anmeldegegenstan-
des – in Absatz 0056 der Druckschrift D1 das Anlegen der Verbreiterungen 32 an
die Federarme 16a, 16b und die daraus resultierende steilere Federkennlinie er-
wähnt.

Anders als die Anmelderin meint, gibt es in der Fachwelt keine eindeutige Unter-
scheidung zwischen einem Schneidklemmkontakt und einem Klemmkontakt; dies
wird gerade durch den Vergleich der streitgegenständlichen Anmeldung mit der
Druckschrift D1 deutlich, gemäß der die Isolation geschnitten und der Leiter ge-
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klemmt wird. Umkehrt ist in der Anmeldung (Seite 7, Zeilen 1 bis 3) davon die
Rede, dass die Schneiden 12, 13 den Leiter festklemmen.

Auch die Behauptung, bei dem Klemmkontakt gemäß Druckschrift D1 gebe es
keine zum jeweils anderen Schneidarm 20a, 20b hinweisenden Schneiden (Merk-
mal h) hält einer Überprüfung nicht stand. Vielmehr weisen die Schneiden 24a,
24b jeweils zum jeweils anderen Schneidarm 20a, 20b hin.

2.5 Nicht zu entscheiden war durch den Senat über die vom Vertreter der An-
melderin in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, bei dem Klemm-
kontakt gemäß Druckschrift D1 sei es ausgeschlossen, einen Draht so weit zwi-
schen die, den erfindungsgemäßen Schneidarmen entsprechenden Innenschen-
kel 20a, 20b einzuführen, dass sie an einer (Anschlag-) Wand zur Anlage kom-
men.
Für die Überprüfung, ob gegenüber der Druckschrift D1 Neuheit gegeben ist, ist
allein maßgeblich, was ein Fachmann dieser Druckschrift bei verständigem Lesen
entnimmt, nicht jedoch, ob sich bei einer Untersuchung eines von der Gebrauchs-
musterinhaberin zu der Druckschrift D1 hergestellten Klemmkontakts herausstel-
len würde oder aufwändig rechnerisch ermitteln lassen könnte, dass eine behaup-
tete oder auch nur vermutete Wirkung gar nicht eintritt.
Daher war einem diesbezüglichen Beweisangebots des Vertreters der Beschwer-
deführerin nicht nachzugehen.

2.6 Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in der Anmeldung zeichnerisch
wiedergegebene Ausführungsform in weiteren geometrischen Details und den
darauf beruhenden Wirkungen von den durch die Druckschrift D1 bekannt gewor-
denen Klemmkontakten abweicht. Es lag jedoch im Ermessen und in der Verant-
wortung der Anmelderin, diese Unterschiede auch durch entsprechend konkrete
Merkmale im Patentanspruch 1 zum Ausdruck zu bringen; das ist jedoch nicht der
Fall.
- 10 -
Vielmehr ist durch die Druckschrift D1 ein Gegenstand bekannt geworden, durch
den sämtliche im Patentanspruch 1 genannten Merkmale vorweggenommen sind.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu und damit nicht
patentfähig.

3. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ohnehin nicht neu ist, kommt es
im Ergebnis nicht darauf an, dass sich dieser auch in naheliegender Weise aus
einer Zusammenschau der Druckschrift US 6 908 331 B2 (D3) mit der Druck-
schrift D1 ergeben würde.

3.1 Aus der Druckschrift D3, die die Anmelderin als Ausgangspunkt ihrer Erfin-
dung sieht, ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 folgendes
bekannt: Ein

a Schneidkontaktelement 10
b zum Kontaktieren eines Leiters 64,
c mit einem Grundkörper 12,
d der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer
Mittelachse angeordneten V-förmigen
Federschenkeln verbunden ist,
e wobei jeder Federschenkel einen an den
Grundkörper 12 anschließenden Feder-
arm 14, 16
f und einen an den Federarm 14, 16 an-
schließenden Schneidarm 18, 20 aufweist,
g der mit seinem freien Ende 30, 36 zum Grundkörper 12 hinge-
richtet ist,
h wobei beide Schneidarme 18, 20 eine zum anderen Schneidarm
hinweisende Schneide 39, 43 aufweisen,
wobei
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inicht die Federarme 14, 16 im Bereich der freien Enden 30, 36 der
Schneidarme 18, 20 als Anschläge dienende Verbreiterun-
gen 33, 35 aufweisen,
jnicht die sich von der Mittelachse hinweisend
knicht in Richtung zu je einer Wand 29 des jeweils mit dem Federar-
mes 14, 16 verbundenen Schneidarm 18, 20 erstrecken,
l wobei der Grundkörper 12 eine Anschlagwand 58 umfasst
m und der Leiter zwischen den Schneiden 18, 20 soweit eingeführt
werden kann,
n1 bis er an der Anschlagwand 58 des Grundkörpers 12,
o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der
Schneidarme 18, 20 befindet,
n2 zum Anschlag kommt (vgl. Fig. 5e i. V. m. Spalte 7, Zeilen 38
bis 44).

Es kann dahin stehen, ob es sich bei der Anordnung der als Anschläge dienenden
Verbreiterungen an den Schneidarmen statt an den Federarmen nicht lediglich um
eine kinematische Umkehr handelt, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist –
auch diese Schlussfolgerung wäre nach Überzeugung des Senats gerechtfertigt,
da in der Anmeldung keine Wirkung genannt ist, die nachvollziehbar mit dieser
Änderung in Zusammenhang zu bringen wäre.

Auch wenn der Senat dem Vortrag des Vertreters der Beschwerdeführerin folgend
davon ausgeht, dass das objektive Problem bei dem aus der Druckschrift D3 be-
kannten Schneidkontaktelement darin bestand, dass es in den Bereichen, in
denen die Federarme 14, 16 am Grundkörper 12 angelenkt sind, insbesondere
beim Klemmen relativ großer Leiterquerschnitte zu auffallend häufigen Brüchen
gekommen ist, folgt daraus lediglich, dass der Fachmann Anlass hatte, dafür
Sorge zu tragen, die Zahl solcher Brüche zu reduzieren.

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Bei rationeller Vorgehensweise schaut sich der Fachmann zunächst auf dem
Markt um, welche Lösungen bereits zur Verfügung stehen, bevor er aufwändige
eigene Untersuchungen und Simulationen einleitet.
Dabei kann ihm der auf demselben Fachgebiet wie der Anmeldegegenstand
liegende Klemmkontakt gemäß Druckschrift D1 nicht verborgen geblieben sein.
Beim Vergleich der beiden Gegenstände ist augenfällig, dass gemäß der Druck-
schrift D1 die als Anschläge dienenden Verbreiterungen, anders als gemäß Druck-
schrift D3 nicht an den Federarmen sondern an den Schneidarmen ausgebildet
sind.
Schon daraus entnimmt der Fachmann die Anregung, darüber nachzudenken, wie
sich dieser Unterschied bei dem Schneidkontaktelement gemäß Druckschrift D3
auswirken würde.

Bereits durch diese Überlegung gelangt der Fachmann gedanklich – ohne jegliche
Berechnung und ohne einen Prototypen herzustellen – zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.

3.2 Der Senat verkennt bei dieser Schlussfolgerung keineswegs, dass aufgrund
der bloßen Idee, die als Anschläge dienenden Verbreiterungen bei dem Schneid-
kontaktelement gemäß Druckschrift D3 von den Federarmen auf die Schneidarme
zu verlagern, noch kein marktreifes Produkt entstanden ist, sondern dass dies erst
der Beginn eines umfangreichen Optimierungsprozesses sein konnte.

Das Beweisangebot des Vertreters der Beschwerdeführerin anhand der Vorfüh-
rung von Simulationen auf der Basis der Finite-Elemente-Methode (FEM) die Un-
terschiede zwischen den verschiedenen Gegenständen der Druckschrift D1 sowie
D3 einerseits und der Erfindung andererseits begreiflich zu machen, konnte daher
zu keinem anderen Ergebnis führen, da im Patentanspruch 1 lediglich der Aus-
gangspunkt für Berechnungen mithilfe der FEM angegeben ist, nicht aber deren
Ergebnisse.

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Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.


III.

Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde
sah der Senat keine Veranlassung.

Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2
PatG). Die Entscheidung des Senats beruht vielmehr auf der Subsumption des
konkret vorliegenden Sachverhalts unter das Recht auf der Grundlage gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Fragen der Neuheit und der erfinderischen
Tätigkeit. Über den Einzelfall hinausgehende entscheidungserhebliche Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu entscheiden. Auch ist nicht zu
ersehen, dass in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entschei-
dung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts abgewichen würde.

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nicht stattzugeben.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

- 14 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

- 15 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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