19 W (pat) 75/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 75/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 214.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und
Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

- 2 -

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat
die am 5. November 2016 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom
23. März 2017 zurückgewiesen, mit der Begründung, in der Anmeldung sei keine
technische Lehre angegeben, mit der die gestellte Aufgabe gelöst werde. Deshalb
sei der Anmeldegegenstand keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
19. April 2017. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzu-
heben und ein Patent zu erteilen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die
Zurückweisung durch Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung erkennen
lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hätte. Da kein Antrag
auf mündliche Verhandlung gestellt sei, wäre mit einer Entscheidung im schrift-
lichen Verfahren zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. November 2017 zu dem Zwi-
schenbescheid des Senats vom 17. Oktober 2017 Stellung genommen und über-
arbeitete Unterlagen eingereicht:

2 Blatt „Beschreibung und Lehre“,
1 Blatt „Kurzfassung“,
1 Blatt „Patentansprüche“,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 sowie Figurenbeschreibung.


- 3 -

Der geltende Patentanspruch vom 13. November 2017 lautet:

1. Ringmagnetmotor
dadurch gekennzeichnet
1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat.
2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat.
3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte
gegenüber befinden.
4. daß die Ringmagnete 1, 4 und 7 axial mit Nordpol nach
unten magnetisiert sind. RM 2 mit Nordpol und RM 6 mit
Südpol voraus radial rechtsherum, RM 3 mit Südpol und
RM 5 mit Nordpol voraus radial linksherum magnetisiert sind.

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 vom Anmeldetag 5. Novem-
ber 2016 hatte gelautet:

1. Ringmagnetmotor
dadurch gekennzeichnet
1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat.
2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat.
3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte ge-
genüber befinden.
4. daß die Magnetisierung des einen Ringmagneten jeden
Paares in Richtung des Radius verläuft,
während der andere zu dem Ringmagnetpaar gehörende
Ringmagnet quer zum Radius magnetisiert ist.
5. daß der Stator mit den Ringmagneten für den Magnetfluß
einen geschlossenen Kreis bildet.

- 4 -

Der Zurückweisung durch die Prüfungsstelle lag der Patentanspruch 1 vom
1. Dezember 2016 zugrunde:

1. Ringmagnetmotor
dadurch gekennzeichnet
1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat.
2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat.
3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte
gegenüber befinden.
4. daß die Ringmagnete 1, 4 und 7 von oben nach unten
magnetisiert sind.
Die Ringmagnete 2 und6 von rechts nach links
und die Ringmagnete 3 und 5 von links nach rechts
magnetisiert sind.
5. daß der Stator mit den Ringmagneten für den Magnetfluß
einen geschlossenen Kreis bildet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese
die selbst genannte Aufgabe, die Energie von Atomen in kinetische Energie um-
zuwandeln (vgl. geltende Beschreibung, Absatz 0010), nicht lösbar ist. Sie ist da-
her keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Septem-
ber 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät) und daher
einer Patenterteilung nicht zugänglich.

- 5 -

Bei dem angemeldeten Ringmagnetmotor handelt es sich nämlich um ein Per-
petuum mobile, da der Vorrichtung mehr Energie entnommen werden soll, als ihr
zugeführt wird, schließlich haben alle der verwendeten Ringmagnete, die offenbar
aus einem Dauermagnetmaterial bestehen, jeweils ihr eigenes statisches
Magnetfeld. In Summe wird sich aus der Überlagerung der einzelnen Magnetfelder
ein resultierendes Gesamtmagnetfeld ergeben, das aber ebenso statisch ist, wie
die Einzelmagnetfelder. Bei der konkreten Ausführung anhand der Angaben im
Patentanspruch vom 13. November 2017 würde sich deshalb der Rotor nach dem
Einsetzen allenfalls kurzzeitig bewegen, dann würde sich aufgrund der wirkenden
Kräfte ein statischer Zustand einstellen. Dasselbe gilt für die Patentansprüche in
den Fassungen vom 5. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2016.

Deshalb war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

2. Da schon aus dem vorstehenden Grund eine Patenterteilung nicht möglich
ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Fachmann – hier ein Diplom-
Physiker oder promovierter Physiker – weder den zuletzt eingereichten Unterlagen
noch den vorangegangenen Unterlagen entnehmen kann, wie er die vom Anmel-
der beanspruchte Vorrichtung realisieren soll.

Für den Fachmann, der der Frage nachgeht, ob es technisch realisierbare Vor-
richtungen geben kann, mit denen eine Umwandlung des Spannungspotentials
zwischen Elektron und Proton in kinetische Energie auf makroskopischer Ebene
mittels Dauermagneten möglich ist, bleibt bei Studium der Unterlagen unverständ-
lich, wie die Angaben, wonach die Ringmagnete 2, 3, 5 und 6 radialmagnetisiert
seien und zwar „Ringmagnet 2 mit Nordpol und Ringmagnet 6 mit Südpol voraus
rechtsherum.“ „Ringmagnet 3 mit Südpol und Ringmagnet 5 mit Nordpol voraus
linksherum.“ technisch umzusetzen seien (Merkmal 4 des zuletzt eingereichten
Patentanspruchs sowie zuletzt eingereichten Absatz 0005 der Beschreibung).

- 6 -

Unter einer radialen Magnetisierung würde der Fachmann eigentlich eine Anord-
nung erwarten, bei der ein Pol in der Mitte einer kreisrunden Anordnung und der
andere Pol konzentrisch dazu außen angeordnet ist. Die zeichnerische Darstel-
lungen deuten eher auf eine horizontale Magnetisierung hin, die Formulierungen
„rechtsherum“ sowie „linksherum“ auf eine umlaufende Magnetisierung, die es
nach Überzeugung des Senats bei nur einem Polpaar jedoch nicht gibt.

Die Lehre des Anspruchs 1 ist damit für den Fachmann auch nicht nacharbeitbar.

3. Ebenso bleibt im Ergebnis unbeachtlich, dass die geltenden Unterlagen
gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen in erheblichem Umfang ge-
ändert sind. Auch dies müsste aufgrund § 38 Patentgesetz zur Zurückweisung der
Anmeldung und damit der Beschwerde führen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
- 7 -

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr.
1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verord-
nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatent-
gericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunika-
tionswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Ein-
zelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi

Ko



Full & Egal Universal Law Academy