19 W (pat) 70/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:190318B19Wpat70.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 70/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. März 2018





B E S C H L U S S


In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 026 411



- 2 -



hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 2. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 11. Februar 2015 das Patent
10 2008 026 411 mit der Bezeichnung „Energieversorgungseinrichtung für einen
Elektromagneten und Betriebsverfahren (Ausgangsstrombegrenzung)“ erteilt wor-
den. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 28. Mai 2015 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch
erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat gel-
tend gemacht, der Gegenstand des erteilten Patents beruhe nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die folgenden
Unterlagen:
- 3 -
E1a BRADLER, Christian: Check the GTS MAPLA system – addi-
tional information, Seiten 1-9, © GTS GmbH & Co.KG, 11/2007;
BRADLER, Christian: Indications on the MAPLA 2 MMI, 1 Seite,
© GTS GmbH & Co.KG, 11/2007;
BRADLER, Christian: Testing the MMI-Connections – MMI LED
and button descriptions (actual version), 1 Seite, © GTS GmbH &
Co.KG, 2007
E1b BRADLER, Christian: Check the GTS MAPLA system – addi-
tional information, Seiten 1-9, © GTS GmbH & Co.KG, 11/2007
E1c Lieferschein Generator-Technik Schw.Gmünd GmbH & Co.KG
an Sieb Sales & Eng. Inc., delivery note nr. 415253, 04.01.2007
E1d Lieferschein Generator-Technik Schw.Gmünd GmbH & Co.KG
an Sieb Sales & Eng. Inc., delivery note nr. 419419, 06.03.2008
E1e Schaubild GTS Magnet plate system 13 kW, 11.09.2006 mit
Eintragungen durch die Einsprechende
E2 DE 297 00 618 U1
E3 Generator-Technik Schwäbisch Gmünd GmbH & Co. KG: Pros-
pekt „MAPLA“, 6 Seiten, Druckvermerk: DFPG.DE 09/2001.
E4 Generator-Technik Schwäbisch Gmünd GmbH & Co. KG:
Modulares Energieversorgungssystem für Lasthebemagnete
MAPLA 2 / MAPLA 3, Betriebs- und Einbauanleitung, Deutsch
06/2001, Seiten 1-106.

Sie macht offenkundige Vorbenutzung geltend. Das Dokument E1a sei Ende des
Jahres 2007 ohne Geheimhaltungsverpflichtung an die Firma B…
übergeben worden. Das Dokument E1b sei am 4. Januar 2007 bzw.
6. März 2008 ohne Geheimhaltungsverpflichtung zusammen mit gelieferten Mag-
netplatten-Generatoren gemäß der Lieferscheine E1c und E1d an die Firma S…
in U… (i. W. S…), ausgehändigt worden. Die Einsprechende bietet jeweils
Beweis durch Einvernahme eines Zeugen an.

- 4 -
Mit dem am Ende der Anhörung vom 20. Dezember 2016 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
in vollem Umfang aufrechterhalten. In der schriftlichen Begründung des Beschlus-
ses ist ausgeführt, dass, bei unterstellter Vorveröffentlichung der Schriften E1a bis
E1e, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 durch eine Kombi-
nation der Lehren der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht nahe gelegt
seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
6. März 2017.

Sie hat weitere Unterlagen zur Stützung der offenkundigen Vorbenutzung einge-
reicht, und zwar:

D5 Gutachten der Dekra Automobil GmbH vom 22. Juni 2017
E1e‘ ergänzte Fassung des Dokuments E1e
D6 Datenblatt zur Fairchild-Diode RURG5060
D7 Datenblatt zum Infineon-Transistor IGW60T120
A1 Fotographie des Typenschilds gemäß Dokument D5, sowie Foto-
grafie des Kühlkörpers des untersuchten Generators mit der Se-
riennummer 3128
A2 Fotografien der Geräteschaltung
A3 Oszilloskop-Darstellungen aus Messungen der Einsprechenden
am vom Dekra-Gutachter untersuchten Gerätes

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende im Wesentlichen aus,
dass die in dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten D5 beschriebenen Mes-
sungen an dem bei der Einsprechenden verfügbaren, von der Patentinhaberin an
die Firma S… gelieferten Magnetplatten-Generator Nr. 618066 mit Schaltkasten
Nr. 3128, eine von zehn der laut Dokument E1d am 6. März 2008 gelieferten Ge-
rätekombinationen, durchgeführt worden sei. Die Auslieferung dieses Magnet-
- 5 -
platten-Systems als solches stelle damit eine offenkundige Vorbenutzung dar. Im
Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme gemäß Dokument D5 sei davon
auszugehen, dass die offenkundige Vorbenutzung des überprüften Magnetplatten-
Systems durch die Auslieferung vor dem Prioritätstag des angegriffenen Patentes
an die Firma S… einen neuheitsschädlichen Stand der Technik darstelle, da die-
ses Magnetplatten-System alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 9 des er-
teilten Patentes zeige. Im Bild 2 der Anlage A3 sei ein pulsweitenmoduliertes Sig-
nal zur Strombegrenzung zu erkennen, das typischerweise ein Regelsignal für
eine Größe darstelle. Die von der Patentinhaberin aufgestellten Behauptungen
über angebliche Manipulationen entbehrten jeder Grundlage. Das Gerät sei nach
seiner Lieferung an die Firma S… aus geschäftspolitischen Gründen dort ins Re-
gal gestellt und seither nur gelagert worden. Die vorgenommenen Messungen
stellten keine „aufwendigen Untersuchungen“, sondern gebotene Maßnahmen dar,
den Aufbau des offenkundig vorbenutzten Gerätes und seine Relevanz als Stand
der Technik für den angegriffenen Patentgegenstand zu dokumentieren.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie rügt die Vorlage des Gutachtens als verspätet. Es fehle überdies ein Nach-
weis, dass die begutachteten Anlagen seit 10 Jahren unverändert seien. Auch
entsprächen die durchgeführten Messungen nicht der üblichen Überprüfung eines
Regelkreises und zeigten nicht, dass eine Regelung der Zwischenkreisspannung
oder des Ausgangsstroms vorliege.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und das
Patent 10 2008 026 411 zu widerrufen,

- 6 -
hilfsweise,

einen Beweisbeschluss gemäß Blatt 71 der Akten zu erlassen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die geltenden, einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 haben fol-
genden Wortlaut:

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagne-
ten (50), umfassend
einen von einer Kraftmaschine (10) angetriebenen Generator (20),
eine zum Betrieb eines Elektromagneten (50) bestimmte, an den
Ausgang des Generators (20) angeschlossene, als leistungselekt-
ronisches Stellglied (25) dienende Spannungsbereitstellungs-
schaltung (25),
eine zur Messung von Ausgangsgrößen der Spannungsbereit-
stellungsschaltung (25) bestimmte Sensorik (42), sowie
eine Regeleinrichtung (22, 41; 80), die eingerichtet ist, auf Basis
von Messwerten von Ausgangsgrößen der Spannungsbereitstel-
lungsschaltung (25) einen Ausgangsstrom (IMp) der Spannungsbe-
reitstellungsschaltung (25) auf einen vorherbestimmten Maximal-
wert zu begrenzen,
eine Sensorik (42) zur Erfassung einer nach einer Gleichrichter-
schaltung (30) des leistungselektronischen Stellglieds (25) auftre-
tenden Zwischenkreisspannung (UZ), wobei die Regeleinrich-
tung (22, 41; 80) eingerichtet ist, den Generator (20) so auf Basis
der erfassten Zwischenkreisspannung (UZ) anzusteuern, dass sich
eine Zwischenkreisspannung (UZ) einstellt, die als Stellgröße zur
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Begrenzung des Ausgangsstroms (IMp) der Spannungsbereitstel-
lungsschaltung (25) dient.

9. Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrichtung
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem der Elekt-
romagnet durch Anlegen einer von der Spannungsbereitstellungs-
schaltung (25) ausgegebenen Ausgangsspannung magnetisiert
und/oder entmagnetisiert wird, wobei
ein Ausgangsstrom (IMp) der Spannungsbereitstellungsschal-
tung (25) von der Sensorik (42) erfasst wird und auf Grundlage
des Messergebnisses der Betrieb der Energieversorgungsein-
richtung so beeinflusst wird, dass der Ausgangsstrom (IMp) auf ei-
nen vorherbestimmten Maximalwert begrenzt wird,
wobei eine nach der Gleichrichterschaltung (30) auftretende Zwi-
schenkreisspannung (UZ) erfasst und der Generator (20) durch die
Regeleinrichtung (22, 41; 80) so auf Basis der erfassten Zwi-
schenkreisspannung (UZ) angesteuert wird, dass sich eine Zwi-
schenkreisspannung (UZ) einstellt, die als Stellgröße zur Begren-
zung des Ausgangsstroms (IMp) der Spannungsbereitstellungs-
schaltung (25) dient.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der
Patentabteilung sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 und
10 bis 18 wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig,
aber nicht begründet.

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2. Das Patent betrifft eine Energieversorgungseinrichtung für einen
Elektromagneten, umfassend einen von einer Kraftmaschine angetriebenen Gene-
rator, eine zum Betrieb eines Elektromagneten bestimmte, an den Ausgang des
Generators angeschlossene Spannungsbereitstellungsschaltung und eine zur
Messung von Ausgangsgrößen des Generators bestimmte Sensorik sowie ein
Verfahren zum Betrieb einer derartigen Energieversorgungseinrichtung, bei dem
der Elektromagnet durch Anlegen einer von der Spannungsbereitstellungsschal-
tung ausgegebenen Ausgangsspannung magnetisiert und/oder entmagnetisiert
wird (Patentschrift, Absatz 0001).

Energieversorgungseinrichtungen dieser Art würden beispielsweise in Form von
Magnetplatteneinrichtungen auf Schrottplätzen eingesetzt, um ferromagnetische
Materialien umzusetzen. Zur Handhabung der größtenteils sehr schweren Teile,
beispielsweise Stahlträger oder Autokarosserien, würden starke Elektromagnete in
Form von Magnetplatten eingesetzt, die in der Regel an Kränen oder sonstigen
Hubeinrichtungen angebracht seien. Dabei werde meist eine Kraftmaschine des
Tragfahrzeugs, beispielsweise dessen Verbrennungsmotor, benutzt, um einen
Generator anzutreiben, dessen Ausgangsspannung gleichgerichtet werde und
über einen Gleichspannungszwischenkreis einem Ausgangsbauelement zugeführt
werde, von dem dann die Magnetplatte gespeist werde. Eine Regeleinrichtung,
beispielsweise ein Mikrorechner, verstelle dabei über einen Erregerstromrichter
den Erregerstrom des Generators so, dass dessen Ausgangsspannung einen
konstanten Wert annehme. Dadurch nehme auch die Spannung im Zwischenkreis,
beispielsweise an einem Zwischenkreiskondensator, einen zumindest näherungs-
weise konstanten Wert an (Absatz 0002).

Insbesondere beim Anschluss einer Magnetplatte an die Elektronik des Tragfahr-
zeugs müsse darauf geachtet werden, dass die Elektronik, insbesondere ein aus-
gangsseitiges leistungselektronisches Stellglied, und die Magnetplatte hinsichtlich
ihrer Charakteristiken aufeinander abgestimmt seien. Werde eine zu große Mag-
netplatte, also insbesondere eine Magnetplatte mit zu geringem Innenwiderstand,
- 9 -
an ein nicht dafür geeignetes leistungselektronisches Stellglied angeschlossen, so
könne der bei der üblicherweise gegebenen Spannungssteuerung des Ausgangs
des leistungselektronischen Stellglieds daraus resultierende hohe Ausgangsstrom
die Leistungselektronik beschädigen oder zerstören (Absatz 0003).

Die Zwischenkreisspannung nehme in der Regel einen konstanten Wert an, so
dass der Strom, den die Magnetplatte aufnehme, nur durch ihren Ohm'schen Wi-
derstand begrenzt werde. Eine Anpassung der Ausgangsspannung bzw. der Zwi-
schenkreisspannung an den Innenwiderstand der Magnetplatte werde nicht vor-
genommen (Absatz 0004).

Aus der DE 297 00 618 U1 sei ein Elektromagnet mit einer Stromversorgung be-
kannt, umfassend eine Spannungsbereitstellungsschaltung, eine Sensorik zur
Messung einer Ausgangsgröße der Spannungsbereitstellungsschaltung und eine
Regeleinrichtung zur Regelung des Ausgangsstroms der Spannungsbereitstel-
lungsschaltung auf Grundlage der Ausgangsgrößen. Ferner sei aus der
DE 10 2005 019 362 A1 eine Vorrichtung zum Übertragen elektrischer Energie
von einem Fahrzeug zu einem ankoppelbaren Arbeitsgerät bekannt, umfassend
einen von einer Kraftmaschine angetriebenen Generator, eine Spannungsbereit-
stellungsschaltung, eine Sensorik zum Messen einer Ausgangsgröße der Span-
nungsbereitstellungsschaltung und eine Regeleinrichtung zur Regelung der Span-
nungsbereitstellungsschaltung auf Grundlage der Ausgangsgröße (Absätze 0005,
0006).

Aus Sicht des Bedienpersonals, das in der Regel nicht über eine elektrotechnische
Ausbildung verfüge, seien Verwechslungen, in denen eine falsche Magnetplatte
an ein Tragfahrzeug angekoppelt werde, nicht immer vermeidbar. Es sei nicht im-
mer ohne weiteres erkennbar, ob die gerade aufzunehmende Magnetplatte für das
eingesetzte Tragfahrzeug geeignet sei, insbesondere wenn die Magnetplatte
schon einige Zeit in Gebrauch war und eventuelle Aufschriften nicht mehr erkenn-
bar seien. Durch die sich so ergebenden Beschädigungen oder gar Zerstörungen
- 10 -
der in der Regel recht teuren Leistungselektronik entstehe ein erhöhter Wartungs-
bedarf mit damit verbundenen hohen Kosten sowie ggf. Ausfallzeiten der Arbeits-
geräte. Weiterhin könnten in Folge von Alterungserscheinungen, bedingt durch die
harten Umweltbedingungen auf Schrottplätzen, Wicklungskurzschlüsse in der
Magnetplatte auftreten. Dies führe genauso wie der Anschluss einer Magnetplatte
mit zu geringem Innenwiderstand zu einem Überstrom und könne in Folge zu ei-
ner thermischen Überlastung der Elektronik führen (Absätze 0008, 0009).

Es stelle sich also die Aufgabe, eine Möglichkeit vorzusehen, mit der eine Be-
schädigung von Komponenten der Leistungselektronik, die zum Betrieb eines der-
artigen Elektromagneten eingesetzt werde, mit hoher Sicherheit vermieden wer-
den könne (Absatz 0010).

2.1 Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung vor diesem Hintergrund
einen Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Energieversorgungseinrich-
tungen für Elektromagnete, zu Grunde.

2.2 Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 9 gelöst werden.

Die Merkmale der Energieversorgungseinrichtung nach Patentanspruch 1 lassen
sich wie folgt gliedern:

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagne-
ten (50), umfassend
A1 einen von einer Kraftmaschine (10) angetriebenen
A Generator (20),
B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten (50) bestimmte,
B2 an den Ausgang des Generators (20) angeschlossene,
B3 als leistungselektronisches Stellglied (25) dienende
- 11 -
B Spannungsbereitstellungsschaltung (25),
C eine zur Messung von Ausgangsgrößen der Spannungs-
bereitstellungsschaltung (25) bestimmte Sensorik (42),
D sowie eine Regeleinrichtung (22, 41; 80), die eingerichtet ist,
D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen der Span-
nungsbereitstellungsschaltung (25)
D2 einen Ausgangsstrom (IMp) der Spannungsbereitstellungs-
schaltung (25) auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu
begrenzen,
F eine Sensorik (42) zur Erfassung einer nach einer Gleichrich-
terschaltung (30) des leistungselektronischen Stellglieds (25)
auftretenden Zwischenkreisspannung (UZ),
G wobei die Regeleinrichtung (22, 41; 80) eingerichtet ist, den
Generator (20) so auf Basis der erfassten Zwischenkreis-
spannung (UZ) anzusteuern,
G1 dass sich eine Zwischenkreisspannung (UZ) einstellt, die als
Stellgröße zur Begrenzung des Ausgangsstroms (IMp) der
Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

Die Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruch 9 lassen sich wie folgt glie-
dern:

9. Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrichtung
nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
B‘ bei dem der Elektromagnet durch Anlegen einer von der
Spannungsbereitstellungsschaltung (25) ausgegebenen
Ausgangsspannung magnetisiert und/oder entmagnetisiert
wird,
C‘ wobei ein Ausgangsstrom (IMp) der Spannungsbereitstel-
lungs-schaltung (25) von der Sensorik (42) erfasst wird und

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D1‘ auf Grundlage des Messergebnisses der Betrieb der
Energieversorgungseinrichtung so beeinflusst wird,
D2‘ dass der Ausgangsstrom (IMp) auf einen vorherbestimmten
Maximalwert begrenzt wird,
F‘ wobei eine nach der Gleichrichterschaltung (30) auftretende
Zwischenkreisspannung (UZ) erfasst und
G‘ der Generator (20) durch die Regeleinrichtung (22, 41; 80)
so auf Basis der erfassten Zwischenkreisspannung (UZ) an-
gesteuert wird,
G1 dass sich eine Zwischenkreisspannung (UZ) einstellt, die als
Stellgröße zur Begrenzung des Ausgangsstroms (IMp) der
Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

2.3 Seiner Entscheidung legt der Senat folgendes Verständnis des Fachmanns
zugrunde:

Mit dem in Merkmal A genannten Generator ist eine dynamoelektrische Maschine
gemeint, die elektrische Energie abgibt. Lediglich beispielsweise kann dies ein
fremderregter Synchrongenerator sein, der von einem Verbrennungsmotor eines
Tragfahrzeugs angetrieben werde (Merkmal A1; Streitpatent, Absätze 0011,
0021).

Durch die als leistungselektronisches Stellglied dienende Spannungsbereitstel-
lungsschaltung (Merkmale B, B3) wird eine Spannungsform und -frequenz
und/oder Höhe der Generatorspannung umgeformt. Beispielsweise kann dies eine
einen Gleichrichter, einen Zwischenkreiskondensator und einen Vierquadranten-
steller aufweisende Schaltung sein (Absatz 0031). Unter einem Vierquadranten-
steller versteht der Fachmann eine elektronische H-Brückenschaltung aus vier
Halbleiterschaltern, welche üblicherweise eine Gleichspannung in eine Wechsel-
spannung variabler Frequenz und variabler Amplitude umwandeln kann. Die
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Spannungsbereitstellungsschaltung kann auch eine Gleichspannung variabler
Höhe zur Verfügung stellen.

Die Ausgangsgrößen der Spannungsbereitstellungsschaltung werden gemäß
Merkmal C von einer Sensorik gemessen.

Unter einer Regeleinrichtung (Merkmal D), versteht der Fachmann eine Vorrich-
tung, die laufend einen Sollwert (Führungsgröße) mit einem gemessenen und zu-
rückgeführten Istwert (Regelgröße) vergleicht und aus dem Unterschied der bei-
den Größen (Regelabweichung) eine Stellgröße so beeinflusst, dass der Unter-
schied (Regelabweichung) im eingeschwungenen Zustand zu einem Minimum
wird. Der Fachmann unterscheidet Regeleinrichtungen von Steuerungseinrichtun-
gen, bei denen vom Ausgang keine Rückführung auf den Eingang erfolgt, also
keine laufende Rückmeldung erfolgt, ob der Sollwert vom Istwert erreicht wurde.

Durch die Regeleinrichtung soll ein Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungs-
schaltung auf einen vorher bestimmten Maximalwert begrenzt werden (Merkmal
D2). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass eine laufende Begrenzung
nach oben erfolgen soll, und es sich bei dem Maximalwert des Ausgangsstroms
um den Sollwert der Regeleinrichtung handelt. Dieses erfolgt auf Basis von Mess-
werten von Ausgangsgrößen der Spannungsbereitstellungsschaltung (Merk-
mal D1), bei denen es sich gemäß Absatz 0032, 0033 des Streitpatents um den
Strom durch die Magnetplatte handelt. Die Messwerte des Stroms durch die Mag-
netplatte versteht der Fachmann somit als die zurückgeführten Istwerte, die Re-
gelgröße. Eine Regelung des Ausgangsstroms auf einen Mindestwert oder auf
einen Wert kleiner als den Maximalwert ist nicht beansprucht.

Gemäß Merkmal F erfasst eine Sensorik zudem eine nach einer Gleichrichter-
schaltung des leistungselektronischen Stellglieds auftretende Zwischenkreisspan-
nung. Die Zwischenkreisspannung ist somit zugleich die von der Gleichrichter-
schaltung an den Vierquadrantensteller abgegebene Spannung. Üblicherweise
- 14 -
wird die Zwischenkreisspannung durch einen Kondensator (vgl. Figuren 1 oder 2,
Bezugszeichen 31) auf einem konstanten Wert gehalten (Absatz 0002, letzter
Satz).

Dem Merkmal G entnimmt der Fachmann, dass die Regeleinrichtung eingerichtet
ist, den Generator anzusteuern. Die erfasste Zwischenkreisspannung geht dabei
in die Regelung ein. Dem Absatz 0034 kann der Fachmann beispielsweise die
Möglichkeiten entnehmen, wonach zur Einstellung des Erregerstroms des Gene-
rators entweder ein aus der Zwischenkreisspannung berechneter Sollwert für den
Erregerstrom übertragen werden kann oder auch beispielsweise ein Sollwert der
Zwischenkreisspannung zusammen mit dem jeweiligen Messwert, aus dem dann
die Regeleinrichtung selbst den erforderlichen Erregerstrom ermittelt.

Die Angaben im Merkmal G1 versteht der Fachmann derart, dass sich durch die
Ansteuerung des Generators mittels Regeleinrichtung eine Zwischenkreisspan-
nung derart einstellt, dass der Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungs-
schaltung auf eine für diese noch zulässigen Maximalwert begrenzt wird.

3. Die Frage, ob der Gegenstand der Vorbenutzung, die in dem Gutachten D5
untersuchte und ausweislich des Lieferscheins E1d am 6. März 2008 an die Firma
S… in U…, gelieferte GTS-Magnetanlage, dem Streitpatent entgegensteht, kann
in
Folge dahinstehen, denn die von der Einsprechenden geltend gemachte offen-
kundige Vorbenutzung konnte nicht nachgewiesen werden und gehört nicht zum
Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen
wäre.

Der hier als offenkundig vorbenutzt in Rede stehende Magnetplattengenerator
beinhaltet eine komplexe Schaltung, deren Wirkungsweise nicht ohne weiteres
erkennbar ist. Nach Überzeugung des Senats lassen sich durch bloßen Augen-
schein des Magnetplattengenerators zumindest die Merkmale G und G1 nicht
- 15 -
wahrnehmen. Um entsprechende Kenntnisse über die Funktion der Schaltung zu
erlangen, hätte es einer umfangreichen Analyse des Fachmanns bedurft.

Es ist jedoch kein Anlass für eine Weitergabe des Händlers an einen Fachmann
und eine derartige Analyse in den drei Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Aus-
lieferung (6. März 2008) gemäß Lieferschein E1d und dem Anmeldetag des Streit-
patents (2. Juni 2008) erkennbar.

Zudem wurde nach Angaben der Einsprechenden der in dem Gutachten unter-
suchte Magnetplattengenerator nach der Auslieferung an die Firma S… von die-
ser in ein Regal gestellt und bis zum Zeitpunkt der Anfertigung des Gutachtens
nicht in Betrieb genommen. Somit ist davon auszugehen, dass auch tatsächlich
kein Sachverständiger diesen einen bestimmten Magnetplattengenerator vor dem
Anmeldetag des Streitpatents untersucht hat.

Kann aber das Wesen einer vorbenutzten Erfindung nur dadurch erkannt werden,
dass andere Sachverständige eine Untersuchung der die Erfindung verkörpernden
Sache vornehmen, so genügt zur Feststellung der Offenkundigkeit nicht bereits
die Möglichkeit, dass die Sache in die Hände anderer Sachverständiger hätte ge-
langen können, wenn sich herausstellt, dass dieser Fall nicht eingetreten ist und
dass daher auch kein anderer Sachverständiger Gelegenheit hatte, die Sache zu
untersuchen (BGH, Urteil vom 25. November 1965 – Ia ZR 117/64, GRUR 1966,
484 – Pfennigabsatz).

Auch der hilfsweise beantragte Beweisbeschluss gemäß Blatt 71 der Akten zur
Anfertigung eines Sachverständigengutachtens über Aufbau und Funktionsweise
des bei der Beschwerdeführerin verfügbaren, offenkundig vorbenutzten Magnet-
plattengenerators im Hinblick auf die patentgegenständlichen Merkmale und/oder
zur Zeugeneinvernahme von Herrn S1… hinsichtlich der Manipulations-
freiheit dieses Gerätes, könnte den Mangel der fehlenden Offenkundigkeit nicht
- 16 -
beseitigen, so dass dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass eines diesbezügli-
chen Beweisbeschlusses nicht stattzugeben war.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Auslieferung des in der Druck-
schrift D5 beschriebenen Magnetplattengenerator weder die Funktionsweise noch
die Merkmale, die diese Funktionsweise bedingen, der Öffentlichkeit zugänglich
geworden sind und somit die insoweit geltend gemachte Vorbenutzung gemäß der
Dokumente D5, A1, A2 und A3 bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Ge-
genstandes des Streitpatents nicht zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG).

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der
Technik als neu (§ 3 PatG), auch wenn eine Vorveröffentlichung der Dokumente
E1a, E1b, E3 und E4 zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird.

4.1 Aus dem Dokument E1b,

- 17 -

Schaltbild auf der Seite 8 des Dokuments E1b

ist – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – hinsichtlich des Streitpatents
Folgendes bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten
(„Magnet“), umfassend
A1 einen von einer Kraftmaschine („rotor shaft“) angetriebenen
A Generator („Brushless synchronous generator“),
B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („Magnet“) be-
stimmte,
B2 an den Ausgang des Generators („Brushless synchronous
generator“) angeschlossene,

- 18 -
B3 als leistungselektronisches Stellglied (Gleichrichter- und H-
Brückenschaltung, „PIM“) dienende
B Spannungsbereitstellungsschaltung (Gleichrichter- und H-
Brückenschaltung, „PIM“),
C eine zur Messung von Ausgangsgrößen der Spannungs-
bereitstellungsschaltung (Gleichrichter- und H-Brücken-
schaltung, „PIM“) bestimmte Sensorik („Current transfor-
mer“),
Dteils sowie eine [Steuer]einrichtung („Microprocessor controlled
logic“), die eingerichtet ist,
D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen („Iact“) der
Spannungsbereitstellungsschaltung (Gleichrichter- und H-
Brückenschaltung, „PIM“)
F eine Sensorik („Microprocessor controlled logic“) zur Erfas-
sung einer nach einer Gleichrichterschaltung (Gleichrichter-
schaltung in PIM) des leistungselektronischen Stellglieds
(Gleichrichter- und H-Brückenschaltung, „PIM“) auftretenden
Zwischenkreisspannung („Uact“).

Dem Dokument ist jedoch nicht zu entnehmen, dass, entsprechend den Merkma-
len Drest, D2, G und G1 die Energieversorgungseinrichtung eine Regeleinrichtung
umfasst, die eingerichtet ist, einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungs-
schaltung auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begrenzen, wobei die Re-
geleinrichtung eingerichtet ist, den Generator so auf Basis der erfassten Zwi-
schenkreisspannung anzusteuern, dass sich eine Zwischenkreisspannung ein-
stellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des Ausgangsstroms der Spannungsbe-
reitstellungsschaltung dient.

Die Energieversorgungseinrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand des Dokuments E1b.

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4.2 Aus der Druckschrift DE 297 00 618 U1 (E2), deren Figur 1 nachfolgend
wiedergegeben ist,


Figur 1 der Druckschrift E2

ist – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – hinsichtlich des Streitpatents
Folgendes bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten
(Seite 11, zweiter Absatz: „Elektromagneten 4“), umfassend
B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („Elektromagne-
ten 4“) bestimmte,
B Spannungsbereitstellungsschaltung (Seite 11, zweiter Ab-
satz: „Stromquelle 3“),
C eine zur Messung von Ausgangsgrößen der Spannungsbe-
reitstellungsschaltung („Stromquelle 3“) bestimmte Sensorik
(Seite 11, zweiter Absatz: „Strommessvorrichtung 1“),
Dteils sowie eine [Steuer]einrichtung (Seite 12, zweiter Absatz:
„Regler 2“), die eingerichtet ist,

- 20 -
D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen (Seite 11,
zweiter Absatz: „den von der Stromquelle 3 zu dem Elekt-
romagneten 4 fließenden Strom“) der Spannungsbereit-
stellungsschaltung
D2 einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschal-
tung auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begren-
zen (Seite 12, zweiter Absatz: „Die Aufgabe des Über-
stromschalters ist es, bei Kurzschluss in dem Elektromag-
net 4 über die Leitung 64 auf den Regler 2 einzuwirken und
zum Beispiel die Leistungsstufe 31 abzuschalten.“).

Der Druckschrift E2 ist jedoch keine Sensorik gemäß dem Merkmal F und auch
keine Regeleinrichtung (Merkmal Drest) zu entnehmen, die eingerichtet ist, den
Generator so auf Basis einer erfassten Zwischenkreisspannung anzusteuern, dass
sich eine Zwischenkreisspannung einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des
Ausgangsstroms der Spannungsbereitstellungsschaltung dient (Merkmale G und
G1).

Die Energieversorgungseinrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E2.

4.3 Die Betriebs- und Einbauanleitung „Modulares Energieversorgungssystem
für Lastmagnete“ (E4) beschreibt eine Schnell-Aufmagnetisierung einer Magnet-
platte mit Stoßerregung. Dabei wird nach Einschalten der Magnetplatte bis zum
Erreichen des als Nennstrom jeweils vor dem letzten Abschalten gespeicherten
Stromwerts eine erhöhte Stoßspannung von z. B. 280 Volt an die Magnetplatte
angelegt. Dadurch erreicht die Magnetplatte schneller ihre maximale Zugkraft. So-
bald der ständig gemessene Strom in der Magnetplatte den gespeicherten Strom-
wert, den Nennstromwert, erreicht hat, wird die Spannung auf den Nennwert (die
Nennspannung) reduziert, wodurch der Strom in der Magnetplatte bis zum Ab-
- 21 -
werfen der Last konstant bleibt. Die Nennspannung beträgt ca. 230 Volt (vgl.
Seite 13, 5. Absatz bis Seite 14, erster Absatz, sowie Seite 30).

Aus dem Dokument E4, deren Bilder 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind,



Bild 1 des Dokuments E4 Bild 2 des Dokuments E4

ist somit – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten
(Bild 1: „Magnetplatte“), umfassend
A1 einen von einer Kraftmaschine (Bild 1: „Hydraulikmotor“)
angetriebenen
A Generator (Bild 1: „Generator”),
B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („Magnetplatte“)
bestimmte,
B2 an den Ausgang des Generators („Generator“) angeschlos-
sene,
B Spannungsbereitstellungsschaltung (Bild 1: „Steuerungs-
elektronik“),
C eine zur Messung von Ausgangsgrößen der Spannungsbe-
reitstellungsschaltung („Steuerungselektronik“) bestimmte
Sensorik (Seite 13, vorletzter Absatz: „Der Strom in der
- 22 -
Magnetplatte wird deshalb von der Elektronik ständig ge-
messen“),
Dteils sowie eine [Steuer]einrichtung („Steuerungselektronik“), die
eingerichtet ist,
D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen (Seite 13,
vorletzter Absatz: „Strom in der Magnetplatte“) der Span-
nungsbereitstellungsschaltung („Steuerungselektronik“)
D2 einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschal-
tung auf einen vorherbestimmten Maximalwert (Seite 13,
letzter Absatz: „Nennstrom“) zu begrenzen,
Gteils wobei die [Steuer]einrichtung („Steuerungselektronik“)
eingerichtet ist, den Generator („Generator“) so auf Basis
[des] erfassten [Stroms in der Magnetplatte] anzusteuern,
G1teils dass sich eine [Nennspannung an der Magnetplatte] ein-
stellt, die zur Begrenzung des Ausgangsstroms der Span-
nungsbereitstellungsschaltung dient (Seite 14, erster Ab-
satz: „Sobald der gespeicherte Stromwert erreicht ist, wird
die Spannung auf den Nennwert reduziert, wodurch der
Strom in der Magnetplatte bis zum Abwerfen der Last kon-
stant bleibt.“).

Dem Dokument E4 ist dabei nur ein einmaliges Rückschalten der an die Magnet-
platte angelegten Spannung von z. B. 280 Volt auf ca. 230 Volt bei Erreichen des
– vor dem letzten Ausschalten – gespeicherten Stromwerts zu entnehmen.
Das Dokument E4 geht dabei davon aus, dass sich der Nennstrom nach Ende der
Stoßerregung beim Rückschalten auf eine Nennspannung von ca. 230 Volt wieder
ergibt. Eine weitere Regelung mit der Zwischenkreisspannung als Stellgröße bei
weiterer Überschreitung des gemessenen Stromwertes über den gespeicherten
Nennstromwert nach Rückschaltung auf die Nennspannung ist in dem Dokument
nicht offenbart.

- 23 -
Insofern erfolgt auch keine fortlaufende Minimierung der Überschreitung des Ma-
ximalwerts des Ausgangsstroms im Sinne einer Regelung, sondern nur eine ein-
malige Ansteuerung der Rückschaltung.

Die Energieversorgungseinrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand des Dokuments E4.

4.4 Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 noch weiter ab oder geht im Falle des Dokuments E1a nicht über den
Offenbarungsgehalt des Dokuments E1b hinaus und bedarf daher keiner Erörte-
rung.

5. Die Energieversorgungseinrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1
gilt gegenüber dem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beru-
hend (§ 4 PatG).

Selbst wenn sich dem Fachmann ausgehend von den Dokumenten E1a, E1b oder
E4 die Aufgabe stellte, einen Überstrom durch eine defekte oder kurzgeschlos-
sene Magnetplatte zu verhindern, lehrt ihn die Druckschrift E2 lediglich, das leis-
tungselektronische Stellglied bei einem Überstrom abzuschalten (vgl. E2, Seite 12,
zweiter Absatz).

Eine Regelung auf Basis der Zwischenkreisspannung als Stellgröße ist keinem der
im Verfahren genannten, vor dem Anmeldetag öffentlich gewordenen Dokumente
zu entnehmen.

Darüber hinaus gibt es für den Fachmann auch keinen Anlass, eine defekte Mag-
netplatte bei einer zu niedrigen Magnetplattenspannung und dem Nennstrom zu
betreiben, da sich in diesem Betriebsfall keine ausreichend großen Magnetkräfte
für den Einsatz auf einem Schrottplatz zur Handhabung der dort größtenteils sehr
- 24 -
schweren Teile ergeben. Auch in diesem Fall ist eine Notabschaltung für den
Fachmann naheliegend.
Gleiches gilt bei Anschluss einer Magnetplatte mit einem zu geringem Innenwider-
stand. Auch in diesem Fall ist der Fachmann, zum Schutz der Energieversor-
gungseinrichtung veranlasst, eine Notabschaltung vorzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

6. Hinsichtlich des nebengeordneten Anspruchs 9 gelten die vorstehenden
Überlegungen sinngemäß.

Das dort beanspruchte Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrich-
tung nach Anspruch 1 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls als
neu (§ 3 PatG) und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

6.1 Die Unteransprüche und übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu
stellenden Anforderungen.

7. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

- 25 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

- 26 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

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