19 W (pat) 67/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 67/17
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(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2016 007 879.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und
Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen

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G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat
die am 28. Juni 2016 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom
23. Dezember 2016 zurückgewiesen, mit der Begründung, in der Anmeldung sei
keine technische Lehre angegeben, mit der die gestellte Aufgabe gelöst werde.
Deshalb sei der Anmeldegegenstand keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
17. Januar 2017. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle
aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die
Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung
erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hätte. Auch
bestünden Bedenken, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und voll-
ständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG).
Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt sei, wäre mit einer Entschei-
dung im schriftlichen Verfahren zu rechnen.

Der unverändert geltende Patentanspruch vom Anmeldetag, 28. Juni 2017 lautet:

Dauermagnetmotor mit Malteserkreuzsteuerung bestehend aus
- einem Motorgehäuse mit Kolben und Kurbelwelle
- Dauermagneten
- Malteserkreuzgetriebe
- Stirn- und Kegelzahnräder
- Rillen- und Schulterkugellager
- magnetische Abschirmdrehflügel
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- Wellen
- Hebel mit Lagerzapfen
- Seilzug
- Abstandsbuchsen
- Bremsscheibe
dadurch gekennzeichnet, daß ein Malteserkreuzgetriebe (15, 16), das
über Stirnzahnräder (17) in Verbindung mit einer Kurbelwelle (2), die
auf einer Welle (6) angeordneten mehrpoligen Dauermagnetschei-
ben (5) für den Antrieb der in einem Motorgehäuse (1) angeordneten
und mit Dauermagneten (3) fest verbundenen Motorkolben (4) in Ab-
hängigkeit von den zeitweiligen Polaritätszuordnungen für eine effektive
Dauermagnetkraftnutzung steuert.

Als Aufgabe ist in der Anmeldung (Seite 3, Zeilen 4 bis 6) angegeben, es solle ein
Dauermagnetmotor mit Malteserkreuzsteuerung realisiert werden, der ohne Zu-
hilfenahme von elektrischer, fossiler, nuklearer, solarer sowie Windenergie eine
kontinuierliche Rotationsbewegung einer Antriebswelle zu erzeugen gestatte.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese
die selbst genannte Aufgabe nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im
Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84,
BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät) und daher einer Patenterteilung
nicht zugänglich.

Bei der angemeldeten Vorrichtung handelt es um einen Kolbenmotor, der jedoch
nicht durch die Verbrennung eines Luft-Gas-Gemisches angetrieben werden soll,
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sondern durch die Anziehungskraft von Dauermagneten. Dazu sind die Kolben mit
Magneten versehen, an denen weitere Magneten vorbeibewegt werden. Würden
die weiteren Magneten durch eine externe Vorrichtung angetrieben, wäre der
Motor an sich funktionsfähig, bzw. wäre dieser als magnetisches Getriebe anzu-
sehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr sollen die weiteren Magnete über
ein Maltesergetriebe und die Kurbelwelle wiederum von den Kolben selbst ange-
trieben werden. Somit handelt es sich um ein Perpetuum mobile, das der Patent-
erteilung nicht zugänglich ist, da es nicht innerhalb den Gebieten der Technik
bleibt, auf die durch § 1 Abs. 1 PatG die Erteilung von Patenten beschränkt ist.

Deshalb war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

2. Da schon aus dem vorstehenden Grund eine Patenterteilung nicht möglich
ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Fachmann – hier ein Diplom-Phy-
siker oder promovierten Physiker, der der Frage nachgeht ist, ob es technisch
realisierbare Vorrichtungen geben kann, mit denen eine Umwandlung von soge-
nannter Raumenergie in kinetische Energie mittels Dauermagneten möglich ist
(vgl. Beschreibung, Seite 2, Zeilen 8 bis 14) – den gesamten Unterlagen nicht ent-
nehmen kann, wie die Magnete mit einer höheren Geschwindigkeit voneinander
wegbewegt werden könnten als die Ausbreitungsgeschwindigkeit des magneti-
schen Feldes. Nur unter dieser Bedingung ergäbe sich nämlich die rechnerisch
mögliche Umwandlung von Volumen bzw. Raum in Energie.

Da sich das magnetische Feld im Vakuum mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet, ist
der Ansatz, die Magneten über diese Geschwindigkeit hinaus zu beschleunigen,
schon theoretisch aussichtslos.

Ein zweiter Ansatz, die Ausbreitungsgeschwindigkeit v des magnetischen Feldes
durch ein geeignetes Medium zu reduzieren, ist zwar theoretisch möglich aufgrund
des Zusammenhangs

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Die Anmeldung enthält aber außer der Angabe, dass das Motorgehäuse aus
„nichtferromagnetischem Material“ bestehen soll, keine Angaben durch welche
Maßnahmen die Ausbreitungsgeschwindigkeit des magnetischen Feldes gedämpft
werden soll und auch nicht darüber, wie die Magneten auf die dann noch erfor-
derliche Geschwindigkeit gebracht werden können.

Somit sind die für die Realisierung der erwünschten Wirkung erforderlichen Mittel
in der Anmeldung auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-
mann sie ausführen kann.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nach-
folgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
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5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr.
1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verord-
nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatent-
gericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommuni-
kationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi

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