19 W (pat) 6/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 6/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 103 23 077.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 7. Juli 2011 aufgehoben und das Patent mit der Num-
mer 103 23 077 erteilt:

- 2 -
Bezeichnung: Kraftfahrzeug mit Heckklappe

Anmeldetag: 22. Mai 2003

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 30. März 2009,

Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 vom 30. März 2009,
Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag 22. Mai 2003,
Beschreibungsseite 4 vom 30. März 2009,
Beschreibungsseite 5 vom Anmeldetag 22. Mai 2003

1 Blatt Zeichnung, Figur 1 vom 30. August 2011.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 103 23 077.7 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug mit Heck-
klappe“ ist am 22. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse E 05 F – hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juli 2011 mit der Begründung zurückgewiesen,
das Kraftfahrzeug nach dem geltenden Anspruch 1 sei mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
30. August 2011.

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Sie beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Erteilung
eines Patents auf der Grundlage des Hauptantrags zu beschlie-
ßen,
2. hilfsweise, die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des
Hilfsantrags 1 zu beschließen,
3. weiter hilfsweise, die Erteilung eines Patents auf der Grundlage
des Hilfsantrags 2 zu beschließen.

Dabei setzen sich die Unterlagen gemäß Hauptantrag wie folgt zusammen:

Patentansprüche 1 bis 5 aus der Eingabe vom 30. März 2009,
Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 vom 30. März 2009,
Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag 22. Mai 2003,
Beschreibungsseite 4 vom 30. März 2009,
Beschreibungsseite 5 vom Anmeldetag 22. Mai 2003,
neue Zeichnung, Figur 1 vom 30. August 2011.

Die Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 setzen sich wie folgt zusammen:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 30. August 2011,
Patentansprüche 2 bis 5 aus der Eingabe vom 30. März 2009,
Beschreibungsseiten 1, 1a vom 30. März 2009,
Beschreibungsseite 2 vom 30. August 2011,
Beschreibungsseiten 3 vom Anmeldetag 22. Mai 2003,
Beschreibungsseiten 4 und 5 vom 30. August 2011,
neue Zeichnung, Figur 1 vom 30. August 2011.

Die Unterlagen gemäß Hilfsantrag 2 setzen sich wie folgt zusammen:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 30. August 2011,
Patentansprüche 3 bis 5 aus der Eingabe vom 30. März 2009 als
Patentansprüche 2 bis 4,
Beschreibungsseiten 1, 1a vom 30. März 2009,
- 4 -
Beschreibungsseite 2 vom 30. August 2011,
Beschreibungsseiten 3 vom Anmeldetag 22. Mai 2003,
Beschreibungsseiten 4 und 5 vom 30. August 2011,
neue Zeichnung, Figur 1 vom 30. August 2011.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 30. März 2009 (Hauptantrag) lautet:

Kraftfahrzeug (1) mit einer Heckklappe (2), die in einem automa-
tisch ablaufenden Bewegungsvorgang elektromotorisch bewegt
wird, wobei der maximale Öffnungswinkel () der Heckklappe (2)
benutzerabhängig vorgebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Heckklappe (2) in einem Einstellmodus manuell in eine
bestimmte Öffnungsposition bewegt wird,
und dass diese Öffnungsposition durch Betätigung eines Einzel-
elements als maximaler Öffnungswinkel () der Heckklappe (2)
abgespeichert wird,
dass das zum Abspeichern des maximalen Öffnungswinkels ()
der Heckklappe (2) vorgesehene Einstellelement (3, 5, 6) entwe-
der im Bereich der Heckklappe (2) des Kraftfahrzeugs (1) ange-
ordnet ist oder als elektronischer Schlüssel ausgebildet ist.

In der Beschreibungseinleitung vom 30. September 2009 (Seite 2, 1. Absatz) ist
angegeben, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Kraftfahrzeug mit
Heckklappe anzugeben, bei dem eine komfortable und benutzerfreundliche
Bedienung der Heckklappe ermöglicht wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Erteilung eines Patents gemäß
Hauptantrag.
- 5 -
1. Nach den Ausführungen in der Beschreibung ist es bekannt, den Öffnungs-
vorgang motorisch angetriebener Heckklappen von Kraftfahrzeugen durch eine
fest vorgegeben Endposition zu begrenzen. Dies sei jedoch bei bestimmten
Randbedingungen im Einsatz von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, beispielsweise
solle die Heckklappe bei einer Garage mit geringer Bauhöhe wegen der Gefahr
der Beschädigung der Heckklappe nicht vollständig geöffnet werden oder der Be-
diener sei aufgrund seiner Körpergröße nicht in der Lage, die vollständig geöffnete
Heckklappe für einen Schließvorgang zu erreichen.

Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung in der von der Beklagten mit
dem Hauptantrag beanspruchten Fassung ein Fahrzeug vor, dessen Merkmale
sich wie folgt gliedern lassen:

a Kraftfahrzeug (1),
b mit einer Heckklappe (2),
b1 die in einem automatisch ablaufenden Bewegungsvorgang elek-
tromotorisch bewegt wird,
b2 wobei der maximale Öffnungswinkel () der Heckklappe (2) benut-
zerabhängig vorgebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
c1 dass die Heckklappe (2) in einem Einstellmodus manuell in eine
bestimmte Öffnungsposition bewegt wird,
c2 und dass diese Öffnungsposition durch Betätigung eines Einstell-
elements als maximaler Öffnungswinkel () der Heckklappe (2)
abgespeichert wird,
d dass das zum Abspeichern des maximalen Öffnungswinkels ()
der Heckklappe (2) vorgesehene Einstellelement (3, 5, 6)
d1 entweder im Bereich der Heckklappe (2) des Kraftfahrzeugs (1)
angeordnet ist
d2 oder als elektronischer Schlüssel ausgebildet ist.

2. Der Fachmann, der als Dipl.-Ing. (FH) der Steuerungs- und Regelungstech-
nik anzusehen ist, der Steuerkomponenten für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
entwickelt, versteht die Angaben im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Haupt-
antrag wie folgt:
- 6 -
2.1 Das Merkmal c1 wonach die Heckklappe (2) in einem Einstellmodus ma-
nuell (= mit der Hand ausgeführt) in eine bestimmte Öffnungsposition bewegt wird,
besagt, dass der momentane Benutzer die Heckklappe von Hand ohne Zwischen-
schaltung jeglicher Steuer- und/oder Antriebsmittel in die bestimmte Position
bringt.

2.2 Der Gegenstand der Erfindung ist zwar als Kraftfahrzeug (Merkmal a) be-
zeichnet, wobei nur solche mit einer Heckklappe (Merkmal b) angesprochen sind.
Die Merkmale b1, c1 und c2, sind dabei zwar als Verfahrensschritte formuliert, der
Fachmann liest diese jedoch, da es sich um gegenständliche Inhalte handelt wie
folgt:

b1 die in einem automatisch ablaufenden Bewegungsvorgang elek-
tromotorisch bewegbar ist,
c1 dass die Heckklappe (2) in einem Einstellmodus manuell in eine
bestimmte Öffnungsposition bewegbar ist,
c2 und dass diese Öffnungsposition durch Betätigung eines Einstell-
elements als maximaler Öffnungswinkel () der Heckklappe (2)
abspeicherbar ist.

2.3 In Merkmal b2 ist angegeben, der maximale Öffnungswinkel () der Heck-
klappe (2) sei benutzerabhängig vorgebbar. Damit ist aber (noch) nicht gemeint,
dass für unterschiedliche Benutzer jeweils ein individueller maximaler Öffnungs-
winkel eingestellt werden kann. Dies ist erst mit dem geltenden Patentanspruch 5
beansprucht. Der Fachmann versteht daher das Merkmal b2 derart, dass der maxi-
male Öffnungswinkel () der Heckklappe (2) von einem Benutzer einstellbar ist.

2.4 Der maximale Öffnungswinkel ist nicht nur vorgebbar, sondern kann auch
abgespeichert werden (Merkmal c2). Der Fachmann liest dabei mit, dass sich die
Heckklappe beim nächsten automatisch ablaufenden Öffnungsvorgang bis zu dem
abgespeicherten maximale Öffnungswinkel öffnet, obwohl dazu in den Patentan-
sprüchen nichts gesagt ist.

- 7 -
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag gilt
unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten fachmännischen Verständnis-
ses als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

Aus der Entgegenhaltung DE 100 53 551 A1 (E1) ist hinsichtlich des Gegenstan-
des des geltenden Patentanspruchs 1 vom 30. März 2009 gemäß geltendem
Hauptantrag nicht mehr als Folgendes bekannt (vgl. insb. Figur 7): Ein

a Kraftfahrzeug (Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zeile 51 bis 53),
b mit einer Heckklappe 1,
b1 die in einem automatisch ablaufenden Bewegungsvorgang elek-
tromotorisch bewegbar ist (Spalte 2, Zeilen 66 bis Spalte 3,
Zeile 5),
b2 wobei der maximale Öffnungswinkel der Heckklappe 1 benutzer-
abhängig vorgebbar ist (Spalte 3, Zeilen 46 bis 54; Spalte 4, Zei-
len 56 bis 59, Spalte 5, Zeilen 29 bis 35, Spalte 8, Zeilen 42 bis
53; Spalte 11, Zeile 68 bis Spalte 12, Zeile 2, Patentanspruch 1),
dteil wobei das zum Einstellen des Öffnungswinkels der Heckklappe 1
vorgesehene Einstellelement 19c
d1 entweder im Bereich der Heckklappe 1 des Kraftfahrzeugs ange-
ordnet ist
d2 oder als elektronischer Schlüssel ausgebildet ist (Spalte 5, Zei-
len 29 bis 35, Patentanspruch 8).

Anders als gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehen ist, wird dabei
die Heckklappe nicht manuell, sondern mittels einer elektrischen Antriebseinheit 5
in eine bestimmte Öffnungsposition bewegt (Spalte 2, Zeilen 66 bis 67), außerdem
ist nicht vorgesehen, eine eingestellte Öffnungsposition abzuspeichern, auch
wenn dazu prinzipiell geeignete Einstellelemente erwähnt sind.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß gelten-
dem Hauptantrag zumindest durch die Merkmale c1 sowie c2 von dem aus der Ent-
gegenhaltung E1 bekannten Kraftfahrzeug und ist damit gegenüber diesem, der
Erfindung nächstkommenden Stand der Technik neu.

- 8 -
Es mag zwar noch naheliegen, dass der Fachmann eine Notentriegelung für die
Heckklappe vorsieht, damit der Benutzer oder beispielweise Hilfskräfte, im Falle
eines Unfalls, die Heckklappe manuell bewegen können; das regt jedoch den
Fachmann nicht dazu an, die für einen Notfall vorgesehene Handbetätigung mit
dem Abspeichern einer bestimmten Öffnungsposition als maximalem Öffnungs-
winkel zu verknüpfen.

Die Entgegenhaltung DE 100 19 002 A1 (E3) beschreibt zwar einen Spiegelver-
stellschalter für ein Kraftfahrzeug, bei dem mittels zweier Schaltelemente 4, 6 so-
wie zweier Stellmotoren 12, 14 ein Fahrzeugspiegel in eine bestimmte benutzer-
abhängige Position bewegbar ist (Absatz 0004). Dieser Vorgang ist in der Entge-
genhaltung E3 als manuelle Spiegelverstellung bezeichnet (Absatz 0005), obwohl
es sich zweifelsfrei um eine elektromotorische Verstellung handelt und lediglich
die Betätigung der beiden Schaltelemente 4, 6 eine manuelle ist.

Eine so „manuell“ eingestellte Spiegelposition kann gespeichert und bei Bedarf
automatisch wieder eingestellt werden (Absatz 0005).

Ausgehend von der aus der Entgegenhaltung E1 bekannten Heckklappe mag der
Fachmann durch einen Spiegelverstellschalter, wie er in der Entgegenhaltung E3
beschrieben ist, angeregt werden, die Öffnungspositionen, die als maximaler Öff-
nungswinkel der Heckklappe abgespeichert werden sollen, mit der ohnehin vor-
handenen elektrischen Antriebseinheit anzufahren und durch Betätigung des Ein-
stellelements zu speichern.

Weshalb der Fachmann jedoch die gemäß Entgegenhaltung E1 beim Verstellen
der Heckklappe stets verwendete elektrische Antriebseinheit außer Funktion set-
zen und stattdessen eine manuelle Einstellung der abzuspeichernden Öffnungs-
position vornehmen sollte, ist nicht ersichtlich.

Da auch die anderen im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen keine An-
regung in diese Richtung geben und zudem keine Vorteile erkennbar sind, die mit
dieser Abweichung vom technisch Naheliegenden verbunden wären, gilt diese
Maßnahme im Sinne des § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

- 9 -
Die Gegenstände der Unteransprüche sind Weiterbildungen des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1 und mit diesem patentfähig.

Das Patent war folglich nach dem Hauptantrag zu erteilen. Auf die Hilfsanträge
kommt es unter diesen Umständen nicht an.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der
Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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