19 W (pat) 6/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 6/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
10. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2014 218 224.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und
- 2 -
Markenamts vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und das Patent
mit der Nummer 10 2014 218 224 erteilt.

Bezeichnung: Wicklungsträger, Elektromotor mit einem Wick-
lungsträger

Anmeldetag: 11. September 2014

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 10. Mai 2017,

Beschreibung, Seiten 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 10. Mai 2017,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A, 1B, 2 und 2A, vom Anmeldetag
11. September 2014.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 11. September 2014 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Wicklungsträger, Elektromotor mit einem Wicklungsträger“

durch Beschluss vom 14. Dezember 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Be-
gründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der in der Anhö-
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rung vom 14. Dezember 2015 eingereichten Patentansprüche 1 und 9 beruhten
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
14. Januar 2016. Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2015 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen
zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 10. Mai 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 10. Mai 2017,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A, 1B, 2 und 2A, vom Anmeldetag
11. September 2014.

Der Patentanspruch 1 vom 10. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut:

Wicklungsträger (WT), insbesondere Stator oder Rotor eines
Elektromotors, umfassend:
- ein Blechpaket (BP), das eine Achse (AS) umlaufend ausge-
bildet ist und eine Anzahl von Polnuten (PN) zur Aufnahme
von Wicklungspins (WP1, WP2) aufweist;
- eine Anzahl von Wicklungspins (WP1, WP2), die jeweils einen
in den jeweiligen Polnuten (PN) befindlichen Mittelab-
schnitt (MA1, MA2) und zumindest einen aus den jeweiligen
Polnuten (PN) hinausragenden Endabschnitt (EA1, EA2) um-
fassen;
- 4 -
- wobei der zumindest eine Endabschnitt (EA1, EA2) der jeweili-
gen Wicklungspins (WP1, WP2) von der Achse (AS) aus in
radialer Richtung betrachtet eine Dicke (D1) aufweist, die klei-
ner als eine Dicke (D2) des Mittelabschnitts (MA1, MA2) der-
selben Wicklungspins (WP1, WP2) ist,

wobei die Wicklungspins (WP1, WP2) zwischen dem zumin-
dest einen Endabschnitt (EA1, EA2) und dem Mittelabschnitt
(MA1, MA2) einen Übergangsabschnitt (UA1, UA2) aufweisen,
der von der Achse (AS) aus in der radialen Richtung betrach-
tet von dem Mittelabschnitt (MA1, MA2) zu dem zumindest ei-
nen Endabschnitt (EA1, EA2) hin sich verjüngend ausgebildet
ist,

wobei sich der sich verjüngende Übergangsabschnitt (UA1,
UA2) zum Teil in der Polnut (PN) befindet und zum Teil aus
der Polnut (PN) herausragt.

Der Patentanspruch 8 vom 10. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut:

Elektromotor mit einem Gehäuse, wobei der Elektromotor einen
Wicklungsträger (WT), insbesondere einen Stator und/oder einen
Rotor, nach einem der vorangehenden Ansprüche umfasst, der in
dem Gehäuse angeordnet ist.

Im Recherche- und im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt wurden folgende Druckschriften genannt:

E1 EP 1 128 530 A2
E2 US 6 476 530 B1
E3 DE 10 2013 108 028 A1.
- 5 -
Der Senat hat noch die Druckschrift

E4 DE 10 2010 003 127 A1

in das Verfahren eingeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteinhalt
verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Anmeldung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde,
Elektromotoren bei einer gleichbleibenden Leistungsdichte kompakter herzustel-
len, d. h. möglichst klein und leicht zu bauen, was besonders in der automobilen
Anwendung relevant sei (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilennummern 25
bis 33; Seite 2, Zeilen 1 bis 3).

Die Formulierung dieser Aufgabe weist eine offensichtliche Unrichtigkeit auf, die
der Fachmann ohne weiteres richtig stellt, denn es soll bei gleicher oder höherer
Leistung des Elektromotors der erforderliche Bauraum verringert werden, so dass
nicht eine gleichbleibende, sondern eine höhere Leistungsdichte angestrebt wird
(vgl. Seite 1, Zeilennummern 25 bis 33; Seite 3, Zeilen 1 bis 13).

Erreichen will die Anmeldung dieses Ziel durch eine Verkleinerung der Wickel-
köpfe, also der Bereiche des Stators bzw. des Rotors des Elektromotors, in denen
die Endabschnitte der Wicklungen aus den Polnuten hinausragen und in denen sie
umgebogen werden, damit sie anschließend miteinander bzw. mit externen Strom-
versorgungsleitungen elektrisch verbunden werden können (vgl. Seite 1, Zeilen-
nummern 18 bis 23; Seite 3, Zeilen 1 bis 13).

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Das angestrebte Ziel der Verkleinerung der Wickelköpfe will die Anmeldung da-
durch lösen, dass die Wicklungen über ihre Länge unterschiedliche Querschnitts-
formen aufweisen. Die Ausdehnung der im Querschnitt rechteckförmigen Wick-
lungspins in Umfangsrichtung des Wicklungsträgers soll in dem Bereich der
Wickelköpfe geringer sein als im dem Bereich der Polnuten (vgl. Figuren).

Zwischen diesen beiden Bereichen sollen die Wicklungspins jeweils einen sich
verjüngenden Übergangsabschnitt aufweisen, der teilweise in der Polnut liegt und
teilweise aus ihr hinausragt (vgl. Figuren 1A, 1B und insbesondere 2A). Dadurch
bilde sich beim Biegen der Wicklungspins auf der der Biegerichtung zugewandten
Seite ein Freiraum in Form eines Hinterschnitts aus, wodurch der Übergangsab-
schnitt während des Biegevorgangs und auch nach dem Biegen die Innenwand
der Polnut nicht berühre. Hierdurch werde verhindert, dass die Isolierschicht an
dem Übergangsbereich und die Isolierummantelung in der Polnut von dem Über-
gangsabschnitt beschädigt werden, vgl. Seite 4, Zeilen 16 bis 26, Seite 11, Zei-
len 6 bis 14 und die nachfolgend wiedergegebene und von Senat kommentierte
Figur 2A:



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2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der über
eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion elektrischer Maschinen ver-
fügt.

3. Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 8 gelöst werden. Der auf einen Wicklungsträger gerichtete Patentanspruch 1
lässt sich wie folgt gliedern:

1 Wicklungsträger (WT), insbesondere Stator oder Rotor eines
Elektromotors, umfassend:
2 - ein Blechpaket (BP), das
3 eine Achse (AS) umlaufend ausgebildet ist und
4 eine Anzahl von Polnuten (PN) zur Aufnahme von
5a Wicklungspins (WP1, WP2) aufweist;
5b - eine Anzahl von Wicklungspins (WP1, WP2), die jeweils
6 einen in den jeweiligen Polnuten (PN) befindlichen
Mittelabschnitt (MA1, MA2) und
7 zumindest einen aus den jeweiligen Polnuten (PN)
hinausragenden Endabschnitt (EA1, EA2) umfassen;
8 - wobei der zumindest eine Endabschnitt (EA1, EA2) der
jeweiligen Wicklungspins (WP1, WP2) von der
Achse (AS) aus in radialer Richtung betrachtet eine
Dicke (D1) aufweist, die kleiner als eine Dicke (D2) des
Mittelabschnitts (MA1, MA2) derselben Wicklungspins
(WP1, WP2) ist,
9 wobei die Wicklungspins (WP1, WP2) zwischen dem
zumindest einen Endabschnitt (EA1, EA2) und dem
Mittelabschnitt (MA1, MA2) einen Übergangsabschnitt (UA1,
UA2) aufweisen,
- 8 -
9a der von der Achse (AS) aus in der radialen Richtung
betrachtet von dem Mittelabschnitt (MA1, MA2) zu dem
zumindest einen Endabschnitt (EA1, EA2) hin sich
verjüngend ausgebildet ist,
9b wobei sich der sich verjüngende Übergangsabschnitt (UA1,
UA2) zum Teil in der Polnut (PN) befindet und zum Teil aus
der Polnut (PN) hinausragt.

Der auf einen Elektromotor gerichtete Anspruch 8 lässt sich wie folgt gliedern:

10 Elektromotor mit einem Gehäuse,
11 wobei der Elektromotor einen Wicklungsträger (WT), insbesondere
einen Stator und/oder einen Rotor, nach einem der
vorangehenden Ansprüche umfasst,
12 der in dem Gehäuse angeordnet ist.

4. Die Merkmale der Ansprüche versteht der Fachmann, soweit sie
erklärungsbedürftig sind, wie folgt:

Die in Merkmal 4 genannten Polnuten verlaufen fachüblich im Wesentlichen
parallel zu der im Merkmal 3 genannten Achse des Wicklungsträgers, womit auch
die – gemäß Merkmal 6 sich in den Polnuten befindlichen – Mittelabschnitte der
Wicklungspins parallel zur der Achse ausgerichtet sind.

In jeder Polnut können sich ein oder auch mehrere Wicklungspins, z. B. radial
übereinander angeordnet, befinden.

Aus den Figuren und Seite 5, Zeilen 29 bis 33 der Beschreibung ist ersichtlich,
dass es sich bei den im Merkmal 8 genannten „Dicken“ D2 bzw. D1 um die
Abmessungen des Mittel- bzw. des Endabschnitts eines Wicklungspins handelt,
die sich in Umfangsrichtung des zylindrischen Wicklungsträgers (= in tangentialer
- 9 -
Richtung) und damit senkrecht sowohl zur axialen als auch zur radialen Richtung
erstrecken.

Damit bezieht sich auch die in Merkmal 9a angegebene Verjüngung des
Übergangsabschnitts auf dessen „Dicke“, mithin auf seine Abmessung in
Umfangsrichtung, die in seiner Längsrichtung gesehen von einem ersten Wert an
der Grenze zum Mittelabschnitt auf einen zweiten Wert an der Grenze zum
Endabschnitt abnimmt (vgl. Figuren 1A, 1B und 2A).

Die im Anspruch 7 genannte „Tiefe“ des Übergangsabschnitts bezieht sich gemäß
den Figuren 1A, 1B und Seite 5, Zeilen 29 bis 33 auf seine Abmessung in radialer
Richtung.

5. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

1 – 8 ursprünglicher Anspruch 1,
9, 9a ursprünglicher Anspruch 2, wobei eine offensichtliche
Unrichtigkeit (ursprünglich: Verjüngung vom Endabschnitt
zum Mittelabschnitt) korrigiert wurde (jetzt: Verjüngung vom
Mittelabschnitt zum Endabschnitt),
9b Beschreibung, Seite 4, Zeilen 8 bis 14; Seite 10, Zeilen 30
bis 32; Figur 2A.

Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9, wobei
in Anspruch 3 ein fehlerhafter Rückbezug korrigiert und in Anspruch 7 eine
Bezeichnung („Dicke“ statt „Breite“) in Einklang mit Anspruch 1 gebracht wurde.

- 10 -
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu und als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist daher patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG
i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

6.1 Als der dem Gegenstand der Anmeldung nächstkommende Stand der
Technik ist die vom Senat eingeführte und in der mündlichen Verhandlung
behandelte Druckschrift E4 (DE 10 2010 003 127 A1) zu sehen. Sie beschäftigt
sich wie die vorliegende Anmeldung sowohl mit einer Verkleinerung der
Wickelköpfe (vgl. Absatz 0002: „… Verringerung der Leiterlänge im Wickelkopf …
Geometrie des Statorpakets insgesamt verbessert …“; Absatz 0004:
„… Verkleinerung des Wickelkopfes …“) als auch mit der Vermeidung von
Beschädigungen der Wicklungsisolation beim Biegen der Wicklungen im Bereich
des Wickelkopfs (vgl. Absatz 0002: „… die Leiter ohne Gefahr einer Beschädigung
ihrer Isolation … gebogen werden können ...“; Absatz 0003: „… Biegung
erleichtert … ohne Gefahr einer Beschädigung der Leiterisolation …“).

a) Die Druckschrift E4 versucht die Verkleinerung der Wickelköpfe dadurch zu
erreichen, dass die Leiter der Statorwicklung aus einem Runddraht hergestellt und
durch Prägen einerseits im Bereich der Nuten (und etwas darüber hinaus) in Um-
fangrichtung und andererseits im Bereich der Wickelköpfe in radialer Richtung im
Sinne einer Reduzierung ihrer Dicke verformt werden (vgl. Anspruch 10; Figu-
ren 5, 6, 7 und 9). Somit weisen die geprägten Leiter – in den Worten der vorlie-
genden Anmeldung – Mittel- und Übergangsabschnitte auf, deren Dicke in Um-
fangsrichtung kleiner als ihre Tiefe in Radialrichtung ist, sowie Endabschnitte,
deren Dicke in Umfangsrichtung größer als ihre Tiefe in Radialrichtung ist. Danach
verändert sich die Querschnittsform in der Längsrichtung der Leiter, während die
Querschnittsfläche im Sinne ihres Wertes konstant bleibt.

Im Gegensatz dazu weisen bei der vorliegenden Anmeldung die Wicklungspins im
Übergangs- und Endabschnitt in Umfangsrichtung eine geringere Dicke als im
Mittelabschnitt auf. Die Abmessung in radialer Richtung (Tiefe) ist dagegen
- 11 -
bevorzugt in allen drei Abschnitten gleich (vgl. Beschreibung, Seite 7, Zeile 7 bis
Seite 8, Zeile 6 und Figuren 1A, 1B), so dass der Wert der Querschnittsfläche der
Wicklungspins im Übergangs- und Endabschnitt kleiner als im Mittelabschnitt ist.

Eine Anregung für den Fachmann, ausgehend von den aus der Druckschrift E4
bekannten unterschiedlichen Querschnittsformen der Leiter der Statorwicklung
und deren vorteilhafter Wirkung, diese im Sinne des Merkmals 8 des Anspruchs 1
zu ändern, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der
konstanten Querschnittsfläche gemäß der Lösung nach der Druckschrift E4 die
Stromtragfähigkeit der Leiter der Statorwicklung über ihre gesamte Länge unver-
ändert ist, während sich bei der Verringerung der Querschnittsfläche der
Wicklungspins im Bereich der Wickelköpfe nach der vorliegenden Anmeldung eine
nachteilige Verringerung der Stromtragfähigkeit in diesem Bereich ergibt.

b) Die Vermeidung von Isolationsbeschädigungen beim Biegen der Leiter der
Statorwicklung im Bereich der Wickelköpfe versucht die Druckschrift E4 durch
Abschrägen der Polnuten an ihren Rändern zu erreichen. Durch diese Maßnahme
entsteht ein Freiraum zwischen den Leitern der Statorwicklung und der Polnut, so
dass die Leiter der Statorwicklung trotz des Biegevorgangs nicht mit der Polnut in
Berührung kommen, vgl. insbesondere die nachfolgend wiedergegebene Figur 5
der Druckschrift E4:



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Die vorliegende Anmeldung möchte zwar ebenfalls einen Kontakt zwischen dem
gebogenen Abschnitt der Wicklungspins (Übergangsabschnitt) und der Polnut
verhindern, erweitert jedoch im Gegensatz zu der Lösung nach der Druck-
schrift E4 nicht die Polnut in ihrem axialen Randbereich, sondern verringert in dem
teilweise in der Polnut liegenden Übergangsabschnitt die Dicke der Wicklungspins
in Umfangsrichtung gegenüber dem Bereich der Wicklungspins, der vollständig in
der Polnut liegt (Mittelabschnitt).

Eine Anregung für den Fachmann, ausgehend von der in sich geschlossenen
Lösung nach der Druckschrift E4 die dort erfindungswesentliche Abschrägung der
Polnuten in ihren axialen Randbereichen aufzugeben und statt dessen gemäß den
Merkmalen 9a und 9b des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung eine Verrin-
gerung der Dicke der Wicklungspins im Übergangsabschnitt in Umfangsrichtung
vorzusehen, ist nicht erkennbar.

Auch die Druckschriften E1 bis E3 können ihm hierzu keine Anregungen liefern.

6.2 Die im Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung herangezogene
Druckschrift E1 (EP 1 128 530 A2) geht davon aus, dass bei der Herstellung eines
Stators durch das Schneiden seiner Spulenwicklungen auf eine gewünschte
Länge an den Schnittkanten Auswölbungen und Grate entstehen, wodurch das
sich anschließende Einlegen der Wicklungen in die Polnuten erschwert und die
Nutisolation beschädigt werden kann (vgl. Absatz 0020).

Zur Lösung dieses Problems werden die Wicklungen in dem Schnittbereich vor
dem Schneiden in ihren Außenabmessungen reduziert (vgl. die Figuren 3, 6 und
7; Absätze 0031 bis 0033, 0039). Zudem ergebe sich durch die reduzierten
Abmessungen an den Wicklungsenden eine verbesserte Schweißbarkeit (vgl.
Absatz 00043, 0044 bis 0046). Die Verringerung der Abmessungen an den Enden
der Wicklungen kann auch kontinuierlich erfolgen (vgl. Figur 22).

- 13 -
Aus der Figur 14 der Druckschrift E1 mögen sich zwar formal gesehen noch
Übergangsabschnitte definieren lassen, die zwischen den in den Polnuten
liegenden Mittelabschnitten und den den Wickelkopf bildenden Endabschnitten der
Wicklungen angeordnet sind, jedoch weisen diese Übergangsabschnitte einen
konstanten Querquerschnitt über ihre Länge auf (Merkmal 9a nicht erfüllt) und sind
zudem außerhalb der Polnuten angeordnet (Merkmal 9b nicht erfüllt).

Da zudem die Verringerung der Dicke der Endabschnitte in Umfangsrichtung (und
in radialer Richtung) bei der Druckschrift E1, wie dargelegt, anderen Zwecken
dient als bei der vorliegenden Anmeldung, ergibt sich für den Fachmann keine
Anregung, die aus der Druckschrift E1 bekannte Gestaltung der Wicklungen im
Sinne der Merkmale 9a und 9b abzuändern.

6.3 Die nur im Rechercheverfahren genannten Druckschriften E2
(US 6 476 530 B1) und E3 (DE 10 2013 108 028 A1) liegen noch weiter vom
Gegenstand der Anmeldung ab als die Druckschrift E1.

6.4 Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das Patent wie beantragt zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

- 14 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf
der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeich-
neten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort
sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben
(§ 3 BGH/BPatGERVV).


- 15 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Matter

Ko



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