19 W (pat) 61/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:220318B19Wpat61.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 61/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe





hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Mit am 7. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (i. W. DPMA)
eingegangenem Antrag hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung
„…“ zur Erteilung eines
Patents angemeldet.

Der Antragsteller hat für das Patenterteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe
beantragt, diesem Antrag wurde durch Beschluss vom 22. Dezember 2010 statt-
gegeben.

Die Prüfungsstelle für Klasse H02J hat die Anmeldung mit Beschluss vom
23. November 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, die Vorrichtung nach
Patentanspruch 1 sei nicht erfinderisch.

Gegen diesen, mit Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2016 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Januar 2017, einge-
gangen beim DPMA am 7. Januar 2017. Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02J vom 23. Novem-
ber 2016 aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der geltenden
Unterlagen

- Patentansprüche 1 bis 4 vom 7. Oktober 2009
- Beschreibung, Seiten 1 bis 8 vom 7. Oktober 2009
- Zeichnung, Figuren 1 bis 3 vom 7. Oktober 2009

zu erteilen.

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Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, eingegangen beim DPMA am
20. Januar 2017, hat der Anmelder für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskos-
tenhilfe beantragt. Er hat zu dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse und zugehörige Nachweise eingereicht.

Der Senat hat den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2018 darauf hin-
gewiesen, dass das Verfahrenshilfegesuch vom 19. Januar 2017 für das Be-
schwerdeverfahren voraussichtlich abzulehnen sei, da nach vorläufiger Auffas-
sung des Senats mangels Aussicht auf Erteilung eines Patents keine hinrei-
chende Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde besteht (§§ 129, 130 Abs. 1
PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der geltende Patentanspruch 1 vom Anmeldetag 7. Oktober 2009 lautet:

Anlage zum Empfang und zur Umwandlung der Energie, welches sich
in einem Gehäuse befindet und in dessen Zellen Energieempfangsein-
heiten eingebaut und mit den elektrischen Kabeln verbunden sind, und
einen Akkumulator und eine Steuerungsanlage umfasst, dadurch ge-
kennzeichnet, dass als Energie elektromagnetische Wellen mit den
optimalen für deren Empfang und Umwandlung in elektrischen Strom
Parametern benutzt werden, welche von den Sendern in den Raum ge-
sendet und zu deren Empfang in die Zellen des Paneels (2) Empfän-
ger (3) in versetzter Ordnung mit den auf gleiche Frequenz (Wellen-
länge) eingestellten Antennen (4) eingebaut werden, wobei die Fre-
quenzeinstellknöpfe der Empfänger (5) mittels Schrauben (6) mit dem
Regler zur Frequenzeinstellung (15) jeder Empfängerreihe verbunden
und auf einer Platte (10) montiert sind, welche mit einer Vorrichtung zur
gleichzeitigen Frequenzeinstellung (13) aller Empfänger (3) verbunden
ist, und die empfangenen Signale werden in die elektrischen Module
eingespeist, die sie summieren und in elektrischen Strom umwandeln.

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In der Beschreibungseinleitung sind folgende Aufgaben genannt:

- Empfang der Energie der elektromagnetischen Wellen von den Sen-
dern und deren Umwandlung in elektrische Energie;
- Benutzung der Energie der elektromagnetischen Wellen in Raum zu
deren Umwandlung in elektrische Energie;
- konstruktive Lösung der gleichzeitigen Ausziehung der Antennen (4),
deren Befestigung und Sicherung der Schwingfestigkeit im ausge-
zogenen Zustand bei der Fortbewegung eines Elektromobils und bei
Windstößen;
- die Stromversorgung des Elektromobils.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-
ren ist gemäß § 129 PatG statthaft. In der Sache war er jedoch zurückzuweisen.
Es besteht keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde des An-
melders gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung, da nicht mit einer Erteilung
des nachgesuchten Patents zu rechnen ist (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG
i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Erfindung ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offen-
bart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Laut Beschreibung (Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, erster Satz) seien in unter-
schiedlichen Erdteilen Sendegeneratoren installiert, mittels derer die von Energie-
produzenten erzeugten elektromagnetische Wellen erzeugt und in den freien
Raum gesendet würden. Dabei sollen die elektromagnetischen Wellen bereits bei
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ihrer Erzeugung mit den zu einer späteren Umwandlung in elektrischen Strom er-
forderlichen optimalen Parametern versehen sein.

Diese elektromagnetischen Wellen sollen mit geeigneten Empfangsanlagen umge-
wandelt und genutzt werden können.

Nach Überzeugung des Senats gibt es jedoch keine Sendeanlagen, die für die
Abstrahlung elektromagnetischer Wellen mit einem Energieinhalt für den energie-
technischen Einsatz geeignet sind. Die stärksten in Deutschland betriebenen
Langwellensender hatten eine Sendeleistung von 1 MW (Sender Erching bei
Hallbergmoos), diese dienten jedoch ausschließlich der Nachrichtenübertragung.

Selbst unter der Annahme, ein derartiger Sender sei ein punktförmiger Strahler
und habe eine extreme Richtcharakteristik, ließe sich von den 1 MW Sendeleis-
tung in einer Entfernung von 1 km mit eine Antennenfläche von 1 m² gerade noch
1 W aufnehmen, da die Leistungsflussdichte quadratisch mit der Entfernung
abnimmt.

Für eine wirtschaftliche Energieübertragung ist das unbrauchbar, zumal der
Antragsteller nicht an eine Übertragung im Bereich von wenigen Kilometern denkt,
sondern Energie im globalen Maßstab übertragen will.

Somit lassen sich von den in der Beschreibungseinleitung genannten Aufgaben
folgende nicht lösen:

- Empfang der Energie der elektromagnetischen Wellen von den Sen-
dern und deren Umwandlung in elektrische Energie;
- Benutzung der Energie der elektromagnetischen Wellen in Raum zu
deren Umwandlung in elektrische Energie;
- die Stromversorgung des Elektromobils.

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Somit sind in der Anmeldung nicht nur die erforderlichen Mittel und optimalen
Parameter nicht offenbart, die Erfindung ist vielmehr objektiv zumindest im Hin-
blick auf die behauptete Wirkung nicht ausführbar.

Daher besteht aufgrund der Bestimmung gemäß § 34 Absatz 4 PatG keine Aus-
sicht auf Erteilung eines Patents.

2. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, seine Erfindung würde sich von
allen von der Prüfungsstellen entgegengehaltenen Vorrichtungen unterscheiden,
konnte zu keinem anderen Ergebnis führen, da für den Senat nicht der Vergleich
der in der Anmeldung offenbarten technischen Einzelheiten mit dem bekannt
gewordenen Stand der Technik ausschlaggebend war, sondern die Tatsache,
dass die Mittel, die zur Erzielung der behaupteten Wirkungen erforderlich wären,
nicht konkret beschrieben sind.

Im Übrigen ist die Lehre der Anmeldung nach Überzeugung des Senats jedenfalls
mit den am Anmeldetag der Fachwelt zur Verfügung stehenden Mittel und
Methoden objektiv nicht ausführbar.

3. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € ist durch
den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt,
und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des
Senats über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
(§ 134 PatG). Der Anmelder hat daher die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr

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noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Andernfalls wird
festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2
PatKostG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter

Ko



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