19 W (pat) 58/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:110418B19Wpat58.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 58/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
11. April 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 052 841.4





hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2005 052 841.4 mit der Bezeichnung „Informationssys-
tem für ein Kraftfahrzeug“ ist am 5. November 2005 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 mit der Begründung zu-
rückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
2. Januar 2017. Sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2016 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung, Seiten 1 bis 4, und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,
jeweils vom Anmeldetag 5. November 2005,

hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,

- 3 -
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3,

weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4,

weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5,

Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 26. März 2018,

weiter hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der münd-
lichen Verhandlung am 11. April 2018,

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie
Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfes-
ten Einrichtung (3) betreffenden Information von dem Kraftfahrzeug (20)
an eine Zentrale (10) aufweist.

- 4 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfes-
ten Einrichtung (3) betreffenden Information von dem Kraftfahrzeug (20)
an eine Zentrale (10) zur Übertragung der die Position der ortsfesten
Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein
weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfes-
ten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des
Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommu-
nikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur
Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden
Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22,
23) aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
- 5 -
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfes-
ten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des
Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommuni-
kationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur
Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden
Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22,
23) aufweist, wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das draht-
lose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfes-
ten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des
Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommu-
nikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur
Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden
Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein
weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist. wobei das zweite Kommu-
nikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15)
umfasst.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssys-
tem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
- 6 -
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssys-
tem (16) zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten
Einrichtung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3)
betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeu-
ges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssys-
tems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung
der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der
ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentra-
le (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21,
22, 23) aufweist, wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das
drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das
Informationssystem (1) ein als WLAN ausgestaltetes drahtloses erstes
Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer als
Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrichtung (3) und
einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16)
zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrich-
tung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betref-
fenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in
der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von
dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der
Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der orts-
festen Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in
Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23)
über einen anderen Hotspot und dessen WLAN aufweist, wobei das
zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunika-
tionssystem (15) umfasst.

- 7 -
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgen-
de Druckschriften entgegengehalten:

D1 WO 2004/ 095 391 A1
D2 DE 101 06 951 A1.

Mit Hinweis vom 15. März 2018 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen,
dass er bei der Beurteilung der Patentfähigkeit voraussichtlich auch die folgende
Druckschrift berücksichtigen würde:

D3 US 2005/0047373 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere dem Wortlaut der nebengeordneten
Ansprüche, wird auf die Akte verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen
Erfolg.

2. Die Anmeldung betrifft ein Informationssystem für Kraftfahrzeuge (vgl.
Beschreibungsseite 1, erster Absatz).

Die Anmelderin gibt an, es sei Aufgabe der Erfindung, die Informationsübertra-
gung für Kraftfahrzeuge zu verbessern (vgl. Beschreibungsseite 1, zweiter Ab-
satz).

3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik
oder Nachrichtentechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Syste-
- 8 -
men und Verfahren zur Funkkommunikation, insbesondere für die Kommunikation
zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Einrichtungen an.

4. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

1. Informationssystem (1)
1.1 für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23),
1.2 wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunika-
tionssystem (15) zur Kommunikation zwischen
1.3 einer ortsfesten Einrichtung (3) und
1.4 einem Kraftfahrzeug (20) und
1.5 ein zweites Kommunikationssystem (16)
1.6 zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Ein-
richtung (3) betreffenden Information
1.7 von dem Kraftfahrzeug (20)
1.8 an eine Zentrale (10) aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 des
Hauptantrags unter Ersetzen des Merkmals 1.8 durch 1.8‘ und Anfügen des Merk-
mals 1.9:

1.8‘ an eine Zentrale (10)
1.9 zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3)
betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraft-
fahrzeug (21, 22, 23) aufweist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 1 durch das folgende, nach dem Merkmal 1.6 angefügte Merkmal:

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1.6.1 in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite
des drahtlosen ersten Kommunikationssystems

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 2 durch das folgende, nach dem Merkmal 1.9 angefügte Merkmal:

1.10 wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste
Kommunikationssystem (15) umfasst.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gemäß dem Hilfsantrag 4
das Merkmal 1.9 wie folgt geändert (Änderung unterstrichen):

1.9Hi4 zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) be-
treffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karten-
einträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist,

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind gemäß dem Hilfsan-
trag 5 die Merkmale 1.6 und 1.9Hi4 wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):

1.6Hi5 zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrich-
tung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betref-
fenden Information

1.9Hi5 zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie
der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Informa-
tion von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weite-
res Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist,

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 sind gemäß dem Hilfsan-
trag 6 die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.9Hi5 wie folgt geändert (Änderung unterstri-
chen):
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1.2Hi6 wobei das Informationssystem (1) ein als WLAN ausgestaltetes
drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation
zwischen

1.3Hi6 einer als Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrich-
tung (3) und

1.9Hi6 zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie
der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Informa-
tion von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weite-
res Kraftfahrzeug (21, 22, 23) über einen anderen Hotspot und des-
sen WLAN aufweist,

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

Unter einem Kraftfahrzeug (Merkmal 1.1) versteht der Fachmann ein durch einen
Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug.

Gemäß dem Merkmal 1.2 weist ein Informationssystem für Kraftfahrzeuge ein
drahtloses erstes Kommunikationssystem auf. In der Ausgestaltung gemäß den
Ausführungsbeispielen der Anmeldung handelt es sich bei dem drahtlosen ersten
Kommunikationssystem um ein WLAN (Wireless Local Area Network) einer als
Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrichtung (Merkmale 1.2Hi6,
1.3Hi6).

Unter einem zweiten Kommunikationssystem im Merkmal 1.5 versteht der Fach-
mann sowohl drahtgebundene, drahtlose oder auch Kombinationen von drahtge-
bundenen und drahtlosen Kommunikationsnetzen. Gemäß Beschreibung, Seite 1,
vierter Absatz, kann das zweite Kommunikationssystem das drahtlose erste Kom-
munikationssystem umfassen (Merkmal 1.10).

- 11 -
Der Fachmann versteht unter einer die Position der ortsfesten Einrichtung betref-
fenden Information (Merkmal 1.6) eine Information über die Position der ortsfesten
Einrichtung. Gemäß Beschreibung, Seite 1, vorletzter Absatz, ist dabei eine Posi-
tion des Kraftfahrzeuges in der Reichweite des ersten Kommunikationssystems
auch eine die Position der ortsfesten Einrichtung betreffende Information (vgl.
Merkmal 1.6.1). Somit wird unter einer Information über die Position der ortsfesten
Einrichtung nicht nur die exakte Angabe der Position der Einrichtung, sondern zu-
gleich auch eine Position in dessen Reichweite verstanden. Bei einem WLAN-Hot-
spot mit einer Reichweite von wenigen bis hin zu vielen hundert Metern (vgl. Be-
schreibung, Seite 2, letzter Absatz) ist somit eine Position in dieser Reichweite
auch eine Information über die Position des WLAN-Hotspots. Ein Kraftfahrzeug,
das geeignet ist, seine Position automatisch innerhalb der Reichweite dieses Hot-
spots über das WLAN zu bestimmen und zu übertragen, ist demnach auch geeig-
net, eine Information über die Position dieses Hotspots zu übertragen.

Die Information über die Position der ortsfesten Einrichtung soll, gemäß den Merk-
malen 1.7 und 1.8, von dem Kraftfahrzeug an eine Zentrale übertragen werden.
Gemäß dem Merkmal 1.9 überträgt die Zentrale diese Information an ein weiteres
Kraftfahrzeug, wobei die Übertragung im Merkmal 1.9Hi4 in Form von Karteneinträ-
gen erfolgt. Unter Karteneinträgen versteht der Fachmann sowohl zweidimensio-
nale Grafikelemente mit graphischer Darstellung einer Einrichtung, als auch eine
Bezeichnung einer Einrichtung mit ihren GPS-Koordinaten, die auf einer zwei-
dimensionalen Karte jedenfalls angezeigt werden kann.

Gemäß den Merkmalen 1.6Hi5 und 1.9Hi5 erfolgt zusätzlich eine Übertragung der
Datenrate der ortsfesten Einrichtung, also beispielsweise der WLAN-Datenrate.

Das Merkmal 1.9Hi6 legt fest, dass die Übertragung an das weitere Kraftfahrzeug
über einen anderen Hotspot und dessen WLAN erfolgt.

- 12 -
Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass die objektive Aufgabe nicht nur
darin besteht, die Informationsübertragung für Kraftfahrzeuge zu verbessern, son-
dern auch darin, eine Information über die Position einer ortsfesten Einrichtung zu
ermitteln, zu übertragen und für andere Kraftfahrzeuge nutzbar zu machen.

6. Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsan-
trägen sind nicht patentfähig.

6.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht für den
Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die Druckschrift US 2005/0047373 A1 (D3), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend
wiedergegeben sind,


Figur 1 der Druckschrift D3 Figur 2 der Druckschrift D3

offenbart, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, ein

1. Informationssystem (Absatz 0035: „wireless communication system“)
[für mobile Kommunikationsendgeräte 4],
- 13 -
1.2 wobei das Informationssystem („wireless communication system“)
ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (Absatz 0038: „wire-
less LAN“) zur Kommunikation zwischen
1.3 einer ortsfesten Einrichtung (Absatz 0038: „WLAN base station 2“)
und
[einem mobilen Kommunikationsendgerät 4] und
1.5 ein zweites Kommunikationssystem (Absatz 0038: „wireless LAN“
und „Internet“)
1.6 zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Ein-
richtung („WLAN base station 2“) betreffenden Information (Absatz
0042: „The memory 6 of the server 5 stores hotspot information
which includes the positions of the hotspots in the past.“; Ab-
satz 0044: „… the position determining unit 45 obtains the current
position of the mobile telephone 4 from the GPS 7, and uploads the
obtained positional data to the server 5 … the positional data is
uploaded to the server 5 via the WLAN base station 2 using the
wireless LAN communication unit 42. In this manner, the past hotspot
information stored in the memory 6 of the server 5 is updated.“;
Absatz 0048: „… it is ensured that the current positions of the hot-
spots of wireless LAN which are constantly changing are updated in
the memory 6 in real time.“)
[von dem mobilen Kommunikationsendgerät 4]
1.8 an eine Zentrale (Absatz 0038: „server 5“) aufweist.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 offenbart die Druckschrift D3
kein Informations- bzw. Kommunikationssystem für Kraftfahrzeuge (Merkmale 1.1,
1.4 und 1.7), sondern eines für mobile Kommunikationsendgeräte, wie z. B. Mobil-
telefone (vgl. Absatz 0036).

In der Druckschrift D3 wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die WLAN-
Technologie auch in Verkehrsinformationssystemen eingesetzt wird. In einem sol-
- 14 -
chen System wird der aktuelle Straßenverkehrszustand geschätzt und Teilneh-
mern eines Kommunikationsdienstes zur Verfügung gestellt. Zur Abschätzung des
Verkehrs auf den Straßen, die sich innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnet-
zes befinden, werden aktuelle und vergangene Informationen des drahtlosen
Netzwerks analysiert (Absatz 0008).

Dem Fachmann ist darüber hinaus aus seinem Fachwissen bekannt, dass auch in
Kraftfahrzeugen Kommunikationsendgeräte eingesetzt werden (vgl. zum Beleg
des Fachwissens die Druckschrift D1, Seite 6, Zeilen 25 bis 28).

Um die Qualität und Häufigkeit der in der Druckschrift D3 offenbarten Identifikation
und Übertragung der Positionen der WLAN Hotspots sowie den Internetzugang in
weiteren mobilen Einsatzbereichen zu verbessern, ist es für den Fachmann nahe-
liegend, nicht nur Mobiltelefone, sondern auch die in Kraftfahrzeuge eingebauten
Kommunikationsendgeräte zusätzlich einzusetzen (Merkmale 1.1, 1.4 und 1.7).

Der Vertreter der Anmelderin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich
der mit Fahrzeugkommunikation befasste Fachmann nicht auf dem Gebiet der
Mobilfunkkommunikation umgeschaut hätte. Die Druckschrift D3 betreffe Mobil-
telefone und damit gegenüber einer Fahrzeugkommunikation eine ganz andere
Form der Kommunikation.

Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen, denn die drahtlose
Kommunikation eines mobilen Telefons und die drahtlose Kommunikation eines
Automobils betreffen dasselbe Fachgebiet der mobilen drahtlosen Kommunikation.

Dass derlei technische Sachverhalte zum gleichen technischen Gebiet gehören,
wird beispielsweise auch darin deutlich, dass sowohl die Anmeldung als auch die
Druckschrift D3 in die gleiche Hauptgruppe (H04B 7/…) der Internationalen
Patentklassifikation klassifiziert wurden.

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Bis zum Anmeldetag hatten sich überdies auch Anwendungen und Verfahren her-
ausgebildet, die bereits die Schwelle zwischen der Automobil- und Mobiltelefon-
kommunikation überschritten hatten, insbesondere die in der Druckschrift D2 her-
vorgehobene Fahrzeugkommunikation mittels Mobilfunkstandards wie GSM oder
UMTS (vgl. D2, Absatz 0009). Aber selbst unter der Annahme, dass zwischen den
beiden Teilbereichen des hier in Rede stehenden Fachgebiets eine gedankliche
Kluft bestünde, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lö-
sung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuzie-
hen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebil-
det haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten, und
wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt
(vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 69/06, GRUR 2010, 712 – Telekom-
munikationseinrichtung). Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist der Fachmann ver-
anlasst, die Druckschrift D3 in seine Überlegungen einzubeziehen.

Weiter war der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung der Auf-
fassung, dass sich die D3 schwerpunktmäßig mit den Problemen des Passwort-
schutzes und der sich von Tag zu Tag ändernden Reichweite von WLAN-Hotspots
befasse, die für den Betrieb in Kraftfahrzeugen uninteressant seien.

Auch diese Argumentation greift nicht durch, da der Umstand, dass in der Druck-
schrift D3 weitere Probleme zu bewältigen waren, für die Beurteilung der Anmel-
dung irrelevant ist, weil sich diese nicht mit der Bewältigung solcher Probleme
befasst.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist dem Fachmann daher
in Kenntnis von Druckschrift D3 und seinem Fachwissen nahegelegt und mithin
nicht patentfähig.

- 16 -
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

Die Druckschrift US 2005/0047373 A1 (D3) offenbart auch eine Übertragung einer
Information, die die Position eines Hotspots widerspiegelt, von einer Zentrale an
ein weiteres Kommunikationsendgerät (vgl. D3, Absatz 0032: „Furthermore, since
it is ensured that the latest hotspot information is uploaded to the server in real
time and is provided to the user, the user does not need to search hotspots. The
user can have up-to-the-minute information on available hotspots.“; Absatz 0049:
„As described above, since the latest hotspot information are updated in the
memory 6 in real time, by requesting the positional data and displaying on the dis-
play unit 49, a user can obtain information on available hotspots and the
boundaries of the hotspots.“).

Des Weiteren betont die Druckschrift D3 die Vorzüge einer WLAN-Verbindung, die
den Austausch von E-Mails oder das Aufrufen von Webseiten mit hoher
Geschwindigkeit ermöglicht (vgl. D3, Absätze 0007, 0045).

Daher ist es für den Fachmann naheliegend, zur Verbesserung des Internet-
zugangs von in Kraftfahrzeugen eingebauten Kommunikationsendgeräten, die
WLAN-Hotspot-Positionsinformationen von der Zentrale auch an weitere Kraftfahr-
zeuge zu übertragen (Merkmale 1.8‘, 1.9).

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

Die Druckschrift D3 offenbart auch die Verwendung einer Positionsinformation
eines mobilen Kommunikationsendgerätes in der Reichweite eines Hotspots als
- 17 -
eine die Position des Hotspots betreffende Information (vgl. Absätze 0030, 0037,
0043, 0044).

6.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

Auch ein zweites Kommunikationssystem (Absätze 0037, 0038: „wireless LAN“
und „Internet“), das das drahtlose erste Kommunikationssystem („wireless LAN“),
ein WLAN, gemäß dem Merkmal 1.10 umfasst, ist in der Druckschrift D3 offenbart.

6.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

Die Druckschrift D3 offenbart ferner eine Anzeige von Positionsdaten und
Empfangsgrenzen von WLAN Hotspots auf einer Anzeige eines mobilen Kommu-
nikationsendgerätes (Absatz 0049: „As described above, since the latest hotspot
information are updated in the memory 6 in real time, by requesting the positional
data and displaying on the display unit 49, a user can obtain information on
available hotspots and the boundaries of the hotspots.“).

Die Übertragung von Positionsdaten und Empfangsgrenzen in graphischer Form
oder in Form von GPS-Koordinaten mit entsprechenden Bezeichnungen ist für den
Fachmann bei Positionsinformationen selbstverständlich.

6.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

- 18 -
Bereits die Druckschrift D3 offenbart die Detektion der Datenrate einer WLAN-Ver-
bindung, um die Empfangsgrenzen des Hotspots zu ermitteln (vgl. D3, Ab-
satz 0046).

Darüber hinaus ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, außer der Information
über die Position auch weitere für die potenziellen Nutzer relevante Parameter des
Hotspots wie Name, Frequenz, Datenrate usw. zu übertragen.

Der Vertreter der Anmelderin entgegnete, dass in der Druckschrift D3 die Daten-
rate nur für die Bestimmung der Ausdehnung des Hotspots verwendet würde und
der Fachmann keinen Grund habe, die Datenrate zu nutzen, wenn er ein Infor-
mationssystem für Kraftfahrzeuge verbessern wolle.

Nach Überzeugung des Senats ist für die an einem schnellen Internetzugang inte-
ressierten Nutzer eines Hotspots neben der Position auch die dort verfügbare
Datenrate eine wesentliche Information bei der Auswahl eines Hotspots zum
Austausch von E-Mails oder das Aufrufen von Webseiten. Dadurch ist der Fach-
mann veranlasst, diese ohnehin verfügbare bzw. bereits ermittelte Information
auch an den Server und an weitere Nutzer, im Sinne der Merkmale 1.6Hi5 und
1.9Hi5, zu übertragen.

6.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).

Wie bereits zum Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, offenbart die
Druckschrift D3 ein als WLAN ausgestaltetes drahtloses erstes Kommunikations-
system (Absatz 0038) und eine als Hotspot des WLANs ausgestaltete ortsfeste
Einrichtung (Absatz 0038), gemäß den Merkmalen 1.2Hi6 und 1.3Hi6, sowie eine
Übertragung aktueller Hotspotinformationen an ein weiteres Gerät (Absätze 0032,
0049).
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Da jedes Gerät gemäß Druckschrift D3, sobald es in das WLAN eines Hotspots
eintritt, automatisch in dessen WLAN-Kommunikation umschaltet (vgl. D3, Ab-
sätze 0037, 0043), erfolgt die Übertragung aktueller Hotspotinformationen an an-
dere sich in anderen Hotspots befindliche Geräte folglich automatisch über das
jeweilige WLAN der anderen Hotspots, im Sinne des Merkmals 1.9Hi6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergibt sich deshalb für den
Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift D3 in Kombi-
nation mit seinem Fachwissen.

7. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
- 20 -
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


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