19 W (pat) 5/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 5/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2011 114 139.5

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
- 2 -
G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 23. September 2011 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Elektromotor, insbesondere polumschaltbarer Motor, Verfahren
zum Betreiben eines Elektromotors und Elektromotor“

durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Be-
gründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der mit Schrift-
satz vom 16. April 2014 eingereichten Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfs-
antrag beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
7. Januar 2016. Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2015 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen
zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 2 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 16, gemäß 6. Hilfsantrag vom
24. Februar 2017 als Hauptantrag,
6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, vom Anmeldetag 23. Sep-
tember 2011,

sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
- 3 -
Der Patentanspruch 1 nach 6. Hilfsantrag vom 24. Februar 2017, jetzt Hauptan-
trag, hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Betreiben eines umrichtergespeisten polumschaltbaren
Elektromotors,

wobei die Statorwicklung des Motors aus Strängen besteht,

wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,

wobei jede Spulengruppe aus konzentrisch angeordnete Spulen be-
steht,

wobei die Anschlüsse jeder Spulengruppe zu einer Verschaltungsein-
heit geführt sind,

wobei die Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen eines jeweiligen
Strangs von der Verschaltungseinheit bewirkten Verschaltung abhängig
von dem Wert einer physikalischen Größe des Elektromotors verändert
wird,

wobei mittels der Verschaltungseinheit unterschiedliche Verschaltungen
bewirkt werden, so dass die Anzahl verändert wird während des Be-
triebs des Elektromotors,

wobei vor dem Ändern der Anzahl, also vor dem Ändern des Schaltzu-
stands der Verschaltungseinheit, der Motorstrom auf Null hin geregelt
wird und danach das Ändern durchgeführt wird, wonach wiederum der
Motorstrom erhöht wird,

wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert wird,
- 4 -
wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes oder Unter-
schreiten eines zweiten kritischen Wertes die Anzahl verändert wird,

wobei die Anzahl derart gering gewählt wird, dass unter Einhaltung der
Spannungsgrenze und der Stromgrenze der zur Erzeugung des Dreh-
moments notwendige Motorstrom möglichst klein ist,

wobei in einer ersten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang
jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine ein-
zige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

in einer zweiten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang jeweils
eine Reihenschalturıg von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei
jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten Grup-
pen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ auf-
weist,

in einer dritten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang jeweils
eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Grup-
pen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen“ auf-
weist.

Der Patentanspruch 2 nach 6. Hilfsantrag vom 24. Februar 2017, jetzt Hauptan-
trag, hat folgenden Wortlaut:

Umrichtergespeister polumschaltbarer Elektromotor zur Durchführung
eines Verfahrens nach Anspruch 1,

wobei die Statorwicklung aus Strängen (U, V, W) besteht,

wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
- 5 -
wobei jede Spulengruppe aus konzentrisch gewickelt angeordneten
Spulen besteht, wobei die Spulengruppen nebeneinander oder in
Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,

wobei die Anschlüsse jeder Spulengruppe zu einer Verschaltungsein-
heit geführt sind,

wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit den verschalte-
ten Spulengruppen mittels der Verschaltungseinheit verbindbar sind,

wobei die von der Verschaltungseinheit bewirkte Verschaltung eine
Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen eines jeweiligen Strangs
aufweist,

wobei mittels der Verschaltungseinheit unterschiedliche Verschaltungen
bewirkbar sind, so dass die Anzahl veränderbar ist während des
Betriebs des Elektromotors,

wobei durch Öffnen von Schaltern der Verschaltungseinheit der Motor
von dem ihn speisenden Umrichter galvanisch trennbar ist,

wobei in einer ersten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang
jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine
einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

in einer zweiten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang jeweils
eine Reihenschaltung von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei
jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten
Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“
aufweist,

- 6 -
in einer dritten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder Strang jeweils
eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Grup-
pen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen“ auf-
weist,

wobei der polumschaltbare Motor eine polumschaltbare Dahlander-
wicklung aufweist, insbesondere eine m/n Dahlander-Wicklung wobei m
und n jeweils ganze Zahlen größer als 2 sind, insbesondere wobei
m = 4 und n = 2 ist,

wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten Spulengruppen aus
dem Umrichter versorgbar sind,

wobei die Verschaltungseinheit steuerbare Schalter aufweist, mit wel-
chen die Verschaltung der Spulengruppen bewirkbar ist,

wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer Dahlanderschaltung
verschaltet sind, so dass die Polzahl mittels der Verschaltungseinheit
umschaltbar ist, wobei die Anschlüsse der Spulen zur Verschaltungs-
einheit geführt sind.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden fol-
gende Druckschriften genannt:

E1 LU 91 508 A2
E2 US 4 363 985 A
E3 DE 36 31 298 A1
E4 DE 101 57 257 A1
E5 DE 11 2006 002 603 T5
E6 DE 603 20 056 T2
E7 GB 1 050 018 A
- 7 -
E8 DE 698 27 585 T2
E9 DE 699 12 504 T2.

Der Senat hat noch die folgenden Druckschriften eingeführt:

E10 DE 10 2007 020 706 A1
E11 EP 0 703 652 A1
E12 EP 1 986 310 A1
E13 DE 1 488 263 A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteinhalt verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Hauptsache keinen
Erfolg.

1. Der Anmeldung liegt laut Beschreibungseinleitung (Fassung vom
24. Februar 2017, Seite 2, Zeilen 23, 24) die Aufgabe zugrunde, einen Antrieb bei
kompakter Ausführung energiesparend zu betreiben.

In der Anmeldung geht es darum, die Statorwicklungen eines umrichtergespeisten,
dreiphasigen und polumschaltbaren Asynchronmotors so zu wickeln, zu gruppie-
ren und Anschlüsse der gebildeten Spulengruppen so vorzusehen, dass die Spu-
lengruppen jedes der drei Wicklungsstränge mittels einer zwischen Umrichter und
Elektromotor platzierten Verschaltungseinheit während des Betriebs unterschied-
lich miteinander verschaltet werden können. Insbesondere sollen bei vier Spu-
lengruppen pro Wicklungsstrang diese vier Gruppen in Reihe, parallel oder paral-
lel-/seriell verschaltet werden (vgl. Figuren 4 bis 6).
- 8 -
Damit könnten bei jeder Drehzahl und jedem Drehmoment des Elektromotors der
Motorstrom und damit die Verlustenergie möglichst klein werden. Zudem werde
ein kompakter Antrieb realisiert, da der Umrichter nur einen vergleichsweise
geringen Strom zur Verfügung stellen müsse (Seite 3, Zeilen 13 bis 21, Seite 6,
Zeilen 12 bis 15, Seite 11, Zeilen 4 bis 20).
Mittels der variablen Verschaltung der Spulengruppen sei der Elektromotor auch
polumschaltbar, d. h. bei konstanter Ausgangsfrequenz des Umrichters ergäbe
sich durch die Polumschaltung eine unterschiedliche Motordrehzahl (Seite 13, Zei-
len 19 bis 23).
In vorteilhafter Weise werde vor dem Ändern der Anzahl der parallel geschalteten
Spulengruppen, also vor dem Ändern des Schaltzustands der Verschaltungsein-
heit, der Motorstrom auf Null hin geregelt und erst nach dem Ändern, also nach
dem Schaltvorgang, wieder erhöht. Dadurch seien Schaltverluste verringerbar
(Seite 6, Zeilen 17 bis 20; Seite 11, Zeilen 22 bis 24).

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der über
eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Maschinen ver-
fügt.

3. Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 2 gelöst werden. Der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 lässt sich
wie folgt gliedern (der Index kennzeichnet voneinander abweichende Fassungen
nach den Ansprüchen 1 und 2):

M11 Verfahren zum Betreiben eines umrichtergespeisten polum-
schaltbaren Elektromotors,
M21 wobei die Statorwicklung des Motors aus Strängen besteht,
M3 wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
M41 wobei jede Spulengruppe aus konzentrisch angeordnete [sic]
Spulen besteht,
- 9 -
M6 wobei die Anschlüsse jeder Spulengruppe zu einer Verschal-
tungseinheit geführt sind,
M81 wobei die Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen eines
jeweiligen Strangs von der Verschaltungseinheit bewirkten
Verschaltung abhängig von dem Wert einer physikalischen
Größe des Elektromotors verändert wird,
M91 wobei mittels der Verschaltungseinheit unterschiedliche Ver-
schaltungen bewirkt werden, so dass die Anzahl verändert
wird während des Betriebs des Elektromotors,
M12 wobei vor dem Ändern der Anzahl, also vor dem Ändern des
Schaltzustands der Verschaltungseinheit, der Motorstrom auf
Null hin geregelt wird und danach das Ändern durchgeführt
wird, wonach wiederum der Motorstrom erhöht wird,
M13 wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert wird,
M14 wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes oder
Unterschreiten eines zweiten kritischen Wertes die Anzahl
verändert wird,
M15 wobei die Anzahl derart gering gewählt wird, dass unter Ein-
haltung der Spannungsgrenze und der Stromgrenze der zur
Erzeugung des Drehmoments notwendige Motorstrom mög-
lichst klein ist,
M11a wobei in einer ersten Schaltart der Verschaltungseinheit
jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen auf-
weist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vor-
handen ist,
M11b in einer zweiten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder
Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschal-
tungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zuei-
nander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also
jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,
- 10 -
„11c in einer dritten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder
Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander
parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder
Strang vier „parallele Gruppen" aufweist.

Der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch 2 lässt sich wie folgt gliedern:

M12 Umrichtergespeister polumschaltbarer Elektromotor zur
Durchführung eines Verfahrens nach Anspruch 1,
M22 wobei die Statorwicklung aus Strängen (U, V, W) besteht,
M3 wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
M42 wobei jede Spulengruppe aus konzentrisch gewickelt ange-
ordneten Spulen besteht,
M5 wobei die Spulengruppen nebeneinander oder in Umfangs-
richtung überlappend angeordnet sind,
M6 wobei die Anschlüsse jeder Spulengruppe zu einer Verschal-
tungseinheit geführt sind,
M7 wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit den
verschalteten Spulengruppen mittels der Verschaltungsein-
heit verbindbar sind,
M82 wobei die von der Verschaltungseinheit bewirkte Verschal-
tung eine Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen eines
jeweiligen Strangs aufweist,
M92 wobei mittels der Verschaltungseinheit unterschiedliche Ver-
schaltungen bewirkbar sind, so dass die Anzahl veränderbar
ist während des Betriebs des Elektromotors,
M10 wobei durch Öffnen von Schaltern der Verschaltungseinheit
der Motor von dem ihn speisenden Umrichter galvanisch
trennbar ist,
M11a wobei in einer ersten Schaltart der Verschaltungseinheit je-
der Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen auf-
- 11 -
weist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vor-
handen ist,
M11b in einer zweiten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder
Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschal-
tungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zuei-
nander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also
jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,
M11c in einer dritten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder
Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander
parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder
Strang vier „parallele Gruppen“ aufweist,
M16 wobei der polumschaltbare Motor eine polumschaltbare
Dahlanderwicklung aufweist, insbesondere eine m/n
Dahlander-Wicklung,
M17 wobei m und n jeweils ganze Zahlen größer als 2 sind, insbe-
sondere wobei m = 4 und n = 2 ist,
M18 wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten Spulen-
gruppen aus dem Umrichter versorgbar sind,
M19 wobei die Verschaltungseinheit steuerbare Schalter aufweist,
mit welchen die Verschaltung der Spulengruppen bewirkbar
ist,
M20 wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer
Dahlanderschaltung verschaltet sind, so dass die Polzahl
mittels der Verschaltungseinheit umschaltbar ist, wobei die
Anschlüsse der Spulen zur Verschaltungseinheit geführt
sind.

4. Die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 versteht der Fachmann, soweit sie
erklärungsbedürftig sind, wie folgt:

- 12 -
Nach den Angaben in den Merkmalen M21/M22, M3 und M41/M42 umfasst jeder
Strang der Statorwicklung des Elektromotors mindestens zwei Spulengruppen, die
ihrerseits jeweils aus mindestens zwei Spulen gebildet sind. Bei einem Drehstrom-
Asynchronmotor, bei dem die Statorwicklung entsprechend der Phasenzahl drei
Stränge umfasst, verfügt der beanspruchte Elektromotor somit über mindestens
sechs Spulengruppen, wie dies auch die Figur 1 der Anmeldung zeigt. Dort be-
steht jede der sechs Spulengruppen aus drei Spulen, so dass die Statorwicklung
insgesamt 18 Spulen umfasst. Da jede Spule in zwei Nuten gewickelt ist, ergibt
sich in diesem Beispiel gemäß der Figur 1 ein Stator mit 36 Nuten.

Unter der konzentrischen Anordnung bzw. der konzentrisch gewickelten Anord-
nung der Spulen jeder Spulengruppe nach den Merkmal M41 bzw. M42 versteht
der Fachmann eine Anordnung, bei der die mindestens zwei Spulen einer Spulen-
gruppe (Figur 1 zeigt drei Spulen je Spulengruppe) so in die Statornuten gewickelt
sind, dass sie einen gemeinsamen – virtuellen – Mittelpunkt aufweisen und somit
in Umfangsrichtung nicht versetzt zueinander gewickelt sind, wie dies auch aus
der Figur 1 der Anmeldung ersichtlich ist (vgl. dort die drei Spulen der ersten
Spulengruppe, die in den Nuten (01/12), (02/11) und (03/10) liegen).

Dem Merkmal M81 bzw. M82 entnimmt der Fachmann, dass die mindestens zwei
Spulengruppen jedes Stranges der Statorwicklung in beliebiger Kombination von
Reihen- und Parallelschaltungen verschaltet werden können. In der Beschreibung
ist hierzu ausgeführt, dass die „Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen“ auch
gleich Eins sein kann, d. h. der Fall der Reihenschaltung aller Spulengruppen ei-
nes Stranges ist ebenfalls umfasst. Dies ergibt sich auch explizit aus den Merk-
malen M11a, M11b und M11c. Diese konkretisieren zunächst die nach Merkmal
M3 nach oben offene Anzahl (nach Merkmal M3: mindestens zwei) auf genau vier
Spulengruppen je Strang der Statorwicklung, wie dies auch in den Figuren 3 bis 6
der Anmeldung dargestellt ist. Gemäß der im Merkmal M11a beschriebenen
Schaltart der Verschaltungseinheit sind die vier Spulengruppen jedes Strangs in
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Reihe geschaltet, womit in der Sprache der Anmeldung die Anzahl parallel ge-
schalteter Spulengruppen gleich Eins ist (vgl. Figur 4).
Das Merkmal M11b korrigiert der Fachmann unter Rückgriff auf die Figur 5 und die
zugehörige Beschreibung ohne weiteres zu „… jeder Strang jeweils eine Parallel-
schaltung von zwei Reihenschaltungen aufweist, wobei jede Reihenschaltung aus
zwei in Reihe geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „pa-
rallele“ Gruppen aufweist“.

Den „Schaltzustand“ der Verschaltungseinheit nach Merkmal M12 setzt der Fach-
mann mit der „Schaltart“ der Verschaltungseinheit nach den Merkmalen M11a,
M11b und M11c gleich.

Den Angaben in den Merkmalen M13 und M14 entnimmt der Fachmann in Kombi-
nation mit den Angaben in den Merkmalen M11a bis M11c, dass die drei unter-
schiedlichen Schaltarten mit drei Drehzahlbereichen des Elektromotors korres-
pondieren.

Unter der im Merkmal M15 genannten Einhaltung der Spannungs- bzw. Strom-
grenze versteht der Fachmann, dass unter allen Betriebsbedingungen die Anzahl
der parallel geschalteten Spulengruppen jedes Strangs der Statorwicklung so ge-
wählt wird, dass es nicht zu einer unzulässigen Überlastung des Elektromotors
kommt.

Den Merkmalen M16, M17 und M20 entnimmt der Fachmann, dass die Stator-
wicklung des beanspruchten Elektromotors als Dahlander-Wicklung ausgeführt ist,
die eine Umschaltung der Polzahl im Verhältnis 2:1 erlaubt, wobei die möglichen
Polpaarzahlen insbesondere 4 bzw. 2 sind. Dabei liest der Fachmann im Merkmal
M17 „jeweils ganze Zahlen größer gleich 2 sind“, da ansonsten die fakultative
Wahl von m und n (m = 4 und n = 2) nicht umfasst wäre.

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5. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

Die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

M11, M12 ursprüngliche Ansprüche 4, 7 und 11
M21, M22 ursprünglicher Anspruch 7
M3 ursprüngliche Ansprüche 7 bzw. 11
M41, M42 ursprüngliche Ansprüche 7 bzw. 11 und Figuren 1, 2
M5 ursprünglicher Anspruch 11 und Figuren 1, 2
M6 ursprünglicher Anspruch 7
M7 ursprünglicher Anspruch 2
M81 ursprünglicher Anspruch 7
M82 ursprünglicher Anspruch 1
M91, M92 ursprünglicher Anspruch 7
M10 ursprünglicher Anspruch 4
M11a - M11c ursprünglicher Anspruch 6
M12 ursprünglicher Anspruch 10
M13, M14 ursprünglicher Anspruch 8
M15 ursprünglicher Anspruch 9
M16, M17 ursprünglicher Anspruch 14
M18 ursprünglicher Anspruch 2
M19 ursprünglicher Anspruch 3
M20 ursprünglicher Anspruch 5.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Aus der Druckschrift E10 (DE 10 2007 020 706 A1) ist in den Worten des An-
spruchs 1 bekannt ein

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M11
teils Verfahren zum Betreiben eines polumschaltbaren Elektro-
motors,
(vgl. Anspruch 10: „Verfahren zum Betrieb eines
Asynchronmotors … der Asynchronmotor … zwi-
schen mindestens zwei Polzahlen umgeschaltet
wird“)
M21 wobei die Statorwicklung des Motors aus Strängen be-
steht,
(vgl. Absatz 0029: „...Aufgrund der Forderung nach
einem möglichst kompakten Asynchronmotor wurde
die Nutzahl möglichst gering gewählt, so dass die
Anzahl der Nuten […] des Stators 24 beträgt, unter
Berücksichtigung von drei Anschlusssträngen“)
M3 wobei jeder Strang Spulengruppen (vgl. Bezugszei-
chen 24 in den Figuren 2a und 2b; Bezugszeichen 1 bis
12 in der Figur 2c) aufweist,
(vgl. Anspruch 1: „mit einem Stator mit einer aus
mehreren Spulengruppen bestehenden Statorwick-
lung“; Absatz 0026: „Beispielhaft werden die Spulen-
gruppen durch Anschlüsse repräsentierende Ziffern
von S1 bis S12 gekennzeichnet“; Figuren 2a bis 2c)
M41
teils wobei jede Spulengruppe (1 bis 12) aus Spulen (32) be-
steht,
(vgl. Figur 2c: Die Spulengruppe 1 besteht aus den
beiden Spulen die in den Nuten (1/4) und (2/5) lie-
gen, die Spulengruppe 2 aus den beiden Spulen in
den Nuten (3/6) und (4/7), etc.)
M6 wobei die Anschlüsse (S1 bis S12) jeder Spulengruppe (1
bis 12) zu einer Verschaltungseinheit (Umschalter) geführt
sind,
- 16 -
(vgl. Anspruch 1: „wobei Anzapfleitungen und/oder
die Enden der Spulengruppen getrennt aus dem Mo-
tor heraus zu einem Umschalter geführt sind“)
M81 wobei die Anzahl parallel geschalteter Spulengruppen (1
bis 12) eines jeweiligen Strangs von der Verschaltungsein-
heit bewirkten Verschaltung abhängig von dem Wert einer
physikalischen Größe des Elektromotors verändert wird,
(vgl. Druckschrift E10, Anspruch 5: „bei dem der Um-
schalter beim durch ansteigende Frequenz der
Stromversorgung hervorgerufenen Erreichen oder
Überschreiten einer gegebenen maximalen Dreh-
zahl (10) die Polzahl durch Umschalten erhöht“; An-
spruch 6: „bei dem der Umschalter beim durch sin-
kende Frequenz der Stromversorgung hervorgerufe-
nen Erreichen oder Unterschreiten einer gegebenen
minimalen Drehzahl (8) die Polzahl durch Umschal-
ten verringert.“; Figuren 2a und 2b)
M91 wobei mittels der Verschaltungseinheit unterschiedliche
Verschaltungen bewirkt werden, so dass die Anzahl ver-
ändert wird während des Betriebs des Elektromotors,
(vgl. Figur 3 und Absatz 0030)
M13 wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert
wird,
M14 wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes
(Überschreiten 44 der maximalen Drehzahl) oder Unter-
schreiten eines zweiten kritischen Wertes (Unterschrei-
ten 38 der minimalen Drehzahl) die Anzahl verändert wird,
(zu den Merkmalen M13 und M14 vgl. die Absätze
0021, 0030 und 0031 und Figur 3)
M11a wobei in einer ersten Schaltart der Verschaltungseinheit
jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen
- 17 -
aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im
Strang vorhanden ist,
(vgl. Figuren 2a und 2c, wonach die drei Stränge der
Statorwicklung jeweils aus vier in Reihe geschalteten
Spulengruppen bestehen, z. B. der „linke“ Strang der
Dreiecksschaltung in Figur 2a aus der Reihenschal-
tung der vier Spulengruppen 3, 9, 6, 12)
M11b in einer zweiten Schaltart der Verschaltungseinheit jeder
Strang jeweils eine Parallelschaltung von zwei Reihen-
schaltungen aufweist, wobei jede Reihenschaltung aus
zwei zueinander in Reihe geschalteten Gruppen besteht,
so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“,
aufweist,
(vgl. Figuren 2b und 2c, wonach die drei Stränge der
Statorwicklung jeweils eine Parallelschaltung von
zwei Reihenschaltungen aufweisen, so z. B. der
„obere“ Strang nach Figur 2b die Parallelschaltung
der beiden Spulengruppen 1 und 7 mit den beiden
Spulengruppen 4 und 10, wobei nach Figur 2c die
Spulengruppen 1 und 7 bzw. 4 und 10 jeweils in Rei-
he geschaltet sind).

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus der Druckschrift E10
bekannten Elektromotor überein.

Als Unterschiede verbleiben

- der Betrieb des Motors an einem Umrichter, wohingegen der aus
der Druckschrift E10 bekannte Motor ohne Umrichter aus einer fre-
quenzvariablen Stromversorgung gespeist wird (Rest des Merkmals
M1),
- 18 -
- die konzentrische Anordnung der Spulen einer Spulengruppe, wäh-
rend sie nach Druckschrift E10 im Sinne einer Schleifenwicklung
versetzt zueinander gewickelt sind (Rest von Merkmal M41/M42),
- die Regelung des Motorstroms auf Null hin, vor einer Änderung des
Schaltzustands der Verschaltungseinheit (Merkmal M12), hierzu
schweigt die Druckschrift E10,
- die Wahl der Anzahl der parallelen Spulengruppen in der Weise,
dass unter Einhaltung der Spannungs- und Stromgrenze der zur
Erzeugung des Drehmoments notwendige Motorstrom möglichst
klein ist (Merkmal M15), auch hierzu äußert sich die Druckschrift
E10 nicht,
- die Parallelschaltung aller vier Spulengruppen jedes Strangs in ei-
ner dritten Schaltart (Merkmal M11c), eine solche Verschaltung ist
zumindest explizit in der Druckschrift E10 nicht genannt.

Diese Unterschiede können jedoch nicht das Vorliegen einer erfinderischen Tätig-
keit begründen:

Die Druckschrift E10 beschäftigt sich mit einer sehr speziellen Umgebung für ei-
nen Elektromotor, nämlich einem Passagierflugzeug mit einem frequenzvariablen
Stromversorgungsnetz, bei dem aus Platz-, Gewichts- und Zuverlässigkeitsgrün-
den auf den an sich erforderlichen Frequenzumrichter verzichtet wird. Um trotz der
auftretenden Frequenzschwankungen die Drehzahl des Elektromotors innerhalb
eines bestimmten Bereiches zu halten, wird eine Polumschaltung eingesetzt (vgl.
Druckschrift E10, Absätze 0004, 0007 und 0008).

Der Offenbarungsgehalt der Druckschrift E10 ist nicht auf ihr Ausführungsbeispiel,
einer Polumschaltung zwischen zwei Polpaarzahlen mittels einer klassischen
Dahlander-Wicklung mit einem Polpaarverhältnis von 1:2, beschränkt (vgl. Druck-
schrift E10, Anspruch 3). Sie lehrt allgemein, dass mittels Umschalten der Stator-
wicklungen auch drei, vier, fünf oder mehr verschiedene Polpaarzahlen erreicht
- 19 -
werden können, um eine stabilere Drehzahl zu erreichen (vgl. Druckschrift E10,
Anspruch 2 und Absatz 0010). Da die für diese Polpaarzahlen erforderlichen
Schaltarten der Spulengruppen in der Druckschrift E10 nicht angegeben sind,
stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, die aus der Druckschrift E10 bekannten
vier Spulengruppen je Strang des Drehstrom-Asynchronmotors so zu verschalten,
dass zumindest drei verschiedene Polpaarzahlen möglich sind. Bei der Suche
stößt er auf die Druckschriften E2 (Figuren 4 bis 7), E5 (Figuren 3A, 3B, 3C; Ab-
sätze 0034, 0038; Ansprüche 1 bis 4 und 7 bis 9) und E13 (Figuren 1 bis 4), die
ihm jeweils die drei unterschiedlichen Schaltarten gemäß den Merkmalen M11a,
M11b und M11c zeigen, so dass der Fachmann ausgehend von den aus der
Druckschrift E10 bekannten zwei Schaltarten nach den Merkmalen M11a und
M11b auch die dritte Schaltart nach Merkmal M11c vorsieht, um wie gewünscht
drei verschiedene Polpaarzahlen zu ermöglichen.

Der in der Druckschrift E10 beschriebene Asynchronmotor wird zum Antrieb einer
Kühlmittelpumpe in einem Passagierflugzeug verwendet (vgl. Druckschrift E10,
Absatz 0018). Dem Fachmann ist bewusst, dass der Kühlungsbedarf in einer sol-
chen Umgebung sehr unterschiedlich sein kann, wobei z. B. je nach Flug-
zeuggröße der die Kühlmittelpumpe antreibende Elektromotor nicht nur unter-
schiedliche Drehzahlen, sondern auch unterschiedliche Drehmomente liefern
muss. Um diese variablen Anforderungen kostengünstig mit nur einer Motorvari-
ante erfüllen zu können, wird der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E10
nach Antriebslösungen suchen, die nicht nur unterschiedliche Drehzahlen, son-
dern auch unterschiedliche Drehmomente des Elektromotors ermöglichen. Dabei
wird der Fachmann aufgrund der fortlaufend sinkenden Kosten und Größe von
Leistungshalbleiterbauelementen – trotz gegenteiliger Aussagen in der Druck-
schrift E10 – zusätzlich zur Polumschaltung einen Umrichter vorsehen (Rest von
Merkmal M1), um so eine genauere und flexiblere Motorsteuerung bei unter-
schiedlichen Frequenzen des Stromversorgungsnetzes und unterschiedlichen
Lastverhältnissen zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die
Druckschrift E10 einen Nachteil einer Drehzahlregelung alleine durch Polum-
- 20 -
schaltung anspricht (vgl. Absatz 0010, letzter Satz). Auch die Druckschrift E5 lie-
fert dem Fachmann eine Anregung für eine solche Kombination, denn dort werden
die Leistungsversorgung und die Polumschaltung des Elektromotors so angesteu-
ert, dass die unterschiedlichsten Lastfälle mit den jeweils erforderlichen Drehzah-
len und Drehmomenten abgedeckt werden können (vgl. Druckschrift E5, Absätze
0058, 0059; Figuren 3, 6).

Das Regeln des Stroms auf Null vor einem Schaltvorgang geht über eine fach-
männische Maßnahme zur Schonung des Umrichters und der Schalter in der Ver-
schaltungseinheit nicht hinaus, denn ein Schalten unter Strom würde zu hohen
Spannungsspitzen mit den daraus resultierenden Nachteilen, wie Kontaktabbrand
bei mechanischen Schaltern oder Zerstörung bei elektronischen Schaltern führen,
wie dies z. B. aus der Druckschrift E11 bekannt ist, die bei einem System mit meh-
reren Umrichtern und mehreren Lasten lehrt, vor einem Lastwechsel den von dem
Umrichter gelieferten Strom auf Null zu regeln, vgl. dort Spalte 5, Zeile 42 bis
Spalte 6, Zeile 42 sowie Spalte 7, Zeilen 38 bis 57. Auch die Druckschrift E12
äußert sich in dieser Weise, vgl. Absatz 0037 (Merkmal M12).

Bei dem gesamten Antriebssystem darauf zu achten, dass für alle Betriebsfälle,
d. h. unterschiedliche Drehzahlen, Drehmomente und Schaltarten, die Spannungs-
und Stromgrenzen gemäß Merkmal M15 eingehalten werden, ist für den Fach-
mann eine selbstverständlich zu erfüllende Anforderung, da anderenfalls die
Funktionsfähigkeit oder zumindest die nötige Zuverlässigkeit nicht gegeben wäre.

Die konzentrische Anordnung der einzelnen Spulen jeder Spulengruppe stellt bei
einem Drehstrom-Asynchronmotor eine fachübliche Variante dar (Rest der Merk-
male M41/M42) und ist z. B. aus der Druckschrift E2 bekannt (vgl. Spalte 4, Zei-
len 39 und 40).

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus dem Stand der Technik.
- 21 -
7. Der auf einen Elektromotor gerichtete Anspruch 2 unterscheidet sich inhalt-
lich vom Verfahren nach Anspruch 1 in den Merkmalen M5, M7, M10 und M16 bis
M20, die wie folgt aus dem Stand der Technik, insbesondere der bereits zum An-
spruch 1 genannten Druckschrift E10, bekannt sind bzw. sich für den Fachmann in
naheliegender Weise ergeben:

M5 wobei die Spulengruppen (1 bis 12) nebeneinander oder
in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
(vgl. Figur 2c der Druckschrift D10, aus der ersichtlich
ist, dass z. B. die Spulengruppen 1, 4, 7 und 10 neben-
einander angeordnet sind, während die Spulengruppen
1 und 2 in Umfangsrichtung überlappend angeordnet
sind)
M7 wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit
den verschalteten Spulengruppen (1 bis 12) mittels der
Verschaltungseinheit (Umschalter) verbindbar sind,
(teilweise aus Druckschrift E10 bekannt, vgl. An-
spruch 1: „wobei Anzapfleitungen und/oder die Enden
der Spulengruppen getrennt aus dem Motor heraus zu
einem Umschalter geführt sind, der ein Beschränken
der Drehzahl des Asynchronmotors bei unterschiedli-
chen Frequenzen der Stromversorgung auf einen vor-
bestimmten Bereich durch Polumschaltung ermöglicht“;
dabei befindet sich der Umschalter zwischen Stromver-
sorgung und den Anschlüssen der Statorspulengrup-
pen; da sich der Einsatz eines Umrichters statt einer
frequenzvariablen Stromversorgung für den Fachmann
in naheliegender Weise aus der Druckschrift E10 ergibt,
wie zum Anspruch 1 ausgeführt, ersetzt der Umrichter
dann diese Stromversorgung, womit sich das Merk-
- 22 -
mal M7 für den Fachmann in naheliegender Weise aus
der Druckschrift E10 ergibt)
M10 wobei durch Öffnen von Schaltern der Verschaltungsein-
heit der Motor von dem ihn speisenden Umrichter galva-
nisch trennbar ist,
(Das Vorsehen von Schaltern zwischen dem Umrichter
(bzw. allgemein zwischen einer Leistungsversorgung)
und einem davon gespeisten Elektromotor geht über
fachübliches Vorgehen nicht hinaus, vgl. auch die
Druckschriften E11 (Figur 1, Schalter SA1 bis SA6) und
E12 (Figur 4, Schalter 24a)).
M16 wobei der polumschaltbare Motor eine polumschaltbare
Dahlanderwicklung aufweist, insbesondere eine m/n
Dahlander-Wicklung,
M17 wobei m und n jeweils ganze Zahlen größer gleich 2 sind,
insbesondere wobei m = 4 und n = 2 ist,
(zu den Merkmalen M16 und M17: vgl. Druck-
schrift E10, die in ihren Figuren 1, 2a und 2c eine fach-
übliche polumschaltbare Dahlanderwicklung (Dreieck-
und Doppelstern-Schaltung) mit den möglichen Pol-
paarzahlen 2 und 4 zeigt).
M18 wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten Spulen-
gruppen aus dem Umrichter versorgbar sind,
(Merkmal M18 geht inhaltlich nicht über Merkmal M7
hinaus)
M19 wobei die Verschaltungseinheit steuerbare Schalter auf-
weist, mit welchen die Verschaltung der Spulengruppen
bewirkbar ist,
(steuerbare Schalter sind fachüblich, vgl. z. B. die
Druckschrift E10 (Absatz 9: „einen durch ein Elektronik-
gerät gesteuerten Umschalter“), Druckschrift E5 (vgl.
- 23 -
Absatz 0038: „Eine Steuervorrichtung 48 kann be-
triebsmäßig mit dem Leistungswandler 42 gekoppelt
sein und konfiguriert sein, um eine oder mehrere
Schaltvorrichtungen 44a-j basierend auf einem er-
wünschten Betrieb des selektiv konfigurierbaren Elekt-
romotors 20 zu betreiben“) und Druckschrift E12 (Ab-
satz 0027 und Figur 4))
M20 wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer
Dahlanderschaltung verschaltet sind, so dass die Polzahl
mittels der Verschaltungseinheit umschaltbar ist, wobei die
Anschlüsse der Spulen zur Verschaltungseinheit geführt
sind,
(das Merkmal M20 geht inhaltlich insofern über das
Merkmal M16 hinaus, als dass nicht nur die Anschlüsse
der Spulengruppen, sondern auch die Anschlüsse der
Spulen zur Verschaltungseinheit geführt sind; dies ist
aus der Druckschrift E10 bekannt (vgl. Anspruch 1: „wo-
bei Anzapfleitungen und/oder die Enden der Spulen-
gruppen getrennt aus dem Motor heraus zu einem Um-
schalter geführt sind“), ergänzend wird noch auf die
Druckschrift E2 (vgl. Figur 2) verwiesen).

Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 2 für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

8. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG
anzuordnen.

Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen
des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig
wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. in
- 24 -
einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, sofern dies ursächlich für
die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., 2014, § 80
Rdn. 111 ff., § 73 Rdn. 131 ff. m. Nw.; Benkard, PatG, 11. Aufl., 2015, § 80
Rdn. 22 und 25 m. Nw.; BPatG, Beschluss vom 28. Dezember 2005,
21 W (pat) 63/05, BPatGE 49, 154, 161 ff. – Tragbares Gerät; Beschluss vom
18. Mai 2006 – 10 W (pat) 1/05, BlPMZ 2006, 372, 374 – Frequenzsignal). Darauf,
ob die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, kommt es nicht an. Die Rückzahlung
kann auch bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden (vgl. Schulte,
a. a. O., § 73 Rdn. 133). Bei Würdigung der konkreten Umstände des vorlie-
genden Einzelfalles hält der Senat eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus
Billigkeitsgründen für angezeigt.

Die Prüfungsstelle hat verfahrensfehlerhaft die von der Anmelderin beantragte
Verlegung der auf Montag, den 7. Dezember 2015, 12.00 Uhr, terminierten Anhö-
rung abgelehnt und aufgrund der in Abwesenheit der Anmelderin bzw. ihres Ver-
treters durchgeführten Anhörung mit am Ende verkündeten Zurückweisungsbe-
schluss zugleich den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör verletzt.

Nachdem im Patentgesetz Vorschriften für die Verlegung eines Anhörungstermins
vor der Prüfungsstelle nicht existieren, ist insoweit, im Hinblick auf die justizför-
mige Ausgestaltung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt,
auf eine entsprechende Anwendung der einschlägigen ZPO-Bestimmungen, hier
des § 227 Abs. 1 ZPO, zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom
10. Mai 1994, X ZB 7/93, GRUR 1994, 724 – Spinnmaschine; BGH, Beschluss
vom 16. Juli 2009, I ZB 53/07, GRUR 2010, 231 – Legostein, zum Markenlö-
schungsverfahren). Nach dieser Bestimmung kann ein Termin aus erheblichen
Gründen verlegt werden. Ein erheblicher Grund liegt vor, wenn ein Beteiligter oder
sein Vertreter ohne Verschulden am Erscheinen zu dem Termin verhindert ist
(§ 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entspr.). Eine unverschuldete Verhinderung des Firmen-
vertreters der Anmelderin an der Wahrnehmung des Anhörungstermins ist hier
anzuerkennen.
- 25 -
Unbestritten hat der Vertreter per E-Mail am Morgen des 7. Dezember 2015 um
Terminverlegung gebeten, weil sein Sohn Fieber habe und seine Frau selber beim
Arzt sei. Diese Bitte hat er, ausweislich einer Telefonnotiz in den Akten, nochmals
in einem am späteren Vormittag des 7. Dezember 2015 mit dem Prüfer geführtem
Telefonat vorgetragen. Durch die nicht vorhersehbare fiebrige Erkrankung seines
Sohnes und die gleichzeitige Abwesenheit der Ehefrau, ist anzuerkennen, dass
der Vertreter der Anmelderin, um seiner Aufsichtspflicht als Elternteil für das
kranke Kind nachzukommen, an dem Morgen ohne Verschulden verhindert war,
die Fahrt von Baden-Württemberg nach München zur Wahrnehmung des Anhö-
rungstermins anzutreten. Dies hat offenbar auch der Prüfer so beurteilt, da er, wie
in seiner Aktennotiz vermerkt, in dem Telefonat Verständnis für die Situation des
Anmeldervertreters geäußert hat. Gleichwohl hat er eine Verlegung der Anhörung
abgelehnt aus dem Zwang der hohen Arbeitsbelastung (es seien 32 weitere Anhö-
rungen terminiert und ein Ausweichtermin könne erst in 2017 in Aussicht gestellt
werden) und dem Unwillen, die in die Vorbereitung der Anhörung investierte Arbeit
zu entwerten.

Zwar räumt die Kann-Bestimmung des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei Vorlie-
gen eines erheblichen Grundes grundsätzlich ein Ermessen bei der Gewährung
einer Terminänderung ein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht
jedoch kein Ermessensspielraum mehr, wenn die erheblichen Gründe den An-
spruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten berühren und bei Ablehnung der
beantragten Terminänderung ihm die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der be-
treffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle entscheidungsrelevan-
ten Umstände zu erklären. Gegen eine Verlegung sprechende Gründe, wie insbe-
sondere eine Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens, haben dann zu-
rückzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, GRUR 2004,
354 – Crimpwerkzeug). So verhält es sich hier. Der Anmelderin ist durch die Ab-
lehnung der beantragten Terminverlegung und die Verkündung des Beschlusses
am Ende der in Abwesenheit ihres Vertreters durchgeführten Anhörung die Mög-
lichkeit abgeschnitten worden, sich vor der Beschlussfassung zu den wesentli-
- 26 -
chen, die Zurückweisung der Anmeldung tragenden Umständen äußern zu kön-
nen (§ 48 PatG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG, Art 103 Abs. 1 GG).

Auf den Prüfungsbescheid vom 13. Mai 2013, in dem insbesondere die Gegen-
stände des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sowie der untergeordneten ur-
sprünglichen Ansprüche 2, 4 und 6 als nicht neu gegenüber der Druckschrift E1
beanstandet worden sind, hat die Anmelderin mit Eingabe vom 16. April 2014 ge-
änderte Patentansprüche nach Hauptantrag sowie einen 1. Hilfsantrag eingereicht
und hilfsweise eine Anhörung beantragt. Dabei sind die Merkmale der ursprüngli-
chen Ansprüche 1, 2 und 4 bzw. 1, 2, 4 und 6 in die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag aufgenommen worden. In einer
Mitteilung vom 30. November 2015, also fast eineinhalb Jahre nach der Eingabe
der Anmelderin, hat die Prüfungsstelle der Anmelderin zur Vorbereitung des Ter-
mins am 7. Dezember 2015 sechs weitere Druckschriften E4 bis E9 übermittelt
und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag vom
16. April 2014 als nicht neu gegenüber der Druckschrift E1 gerügt, was die Schrif-
ten E4 bis E9 unterstreichen würden. In den schriftlichen Gründen des am Ende
der Anhörung verkündeten Beschlusses ist die Zurückweisung hingegen darauf
gestützt worden, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag
und Hauptantrag gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik in den
Druckschriften E4 und E5 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend
gelten würden. Weder zu dem bis dahin im Verfahren noch nicht eingeführten
neuen rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach
§ 4 PatG, noch zu den neu eingeführten Schriften E4 und E5, die als nächstkom-
mender Stand der Technik der Zurückweisung nach § 4 PatG zugrunde gelegt
worden sind, konnte sich die Anmelderin in angemessener Frist vor der Be-
schlussverkündung erklären.

Der Bescheid vom 30. November 2015, mit dem die Schriften übermittelt worden
sind, ist am Dienstag, den 1. Dezember 2015, versandt worden, so dass er, ge-
rechnet mit einer dreitägigen Postlaufzeit, im Zweifel erst am Freitag, den
- 27 -
4. Dezember 2015, bei der Anmelderin eingegangen ist. Bis zu dem Anhörungs-
termin am Montag, den 7. Dezember 2015, war mit dem dazwischen liegenden
Wochenende folglich auch auf schriftlichem Weg keine ausreichende Möglichkeit
mehr für die Anmelderin, zu den neuen Schriften Stellung zu nehmen. Soweit in
den schriftlichen Beschlussgründen am Ende – ohne nähere Ausführungen – er-
wähnt ist, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag auch neuheitsschädlich aus den Entgegenhaltungen E1 und E2 be-
kannt seien, wie in dem Prüfbescheid vom 13. Mai 2013 dargelegt, wahrt dies
nicht das rechtliche Gehör der Anmelderin. Denn darauf ist die Zurückweisung der
Patentanmeldung ersichtlich nicht gestützt worden, da die Beschlussgründe eine
hierauf basierende mangelnde Patentfähigkeit ausdrücklich dahinstehen lassen.
Zudem wäre es widersprüchlich, einerseits als nächstkommenden Stand der
Technik die Druckschriften E4 und E5 zu beurteilen, die den Gegenständen der
Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht neuheitsschädlich entgegenste-
hen, sondern – nur – die mangelnde erfinderische Tätigkeit begründen, wenn an-
dererseits neuheitsschädlicher Stand der Technik in den Entgegenhaltungen E1
und E2 vorhanden sein soll. Auch hieraus ist zu schließen, dass die Zurückwei-
sung nicht – auch – mit fehlender Neuheit nach § 3 PatG gegenüber diesen bei-
den Druckschriften begründet worden ist.

Die fehlerhaft, in Abwesenheit des Vertreters der Anmelderin durchgeführte Anhö-
rung mit Beschlussverkündung und die damit verbundene Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör waren schließlich auch ursächlich für die Be-
schwerdeeinlegung. Denn nur auf diesem Weg konnte die Anmelderin ihr rechtli-
ches Gehör wahrnehmen und auf den neu in dem Beschluss eingeführten Zu-
rückweisungsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit und die hierfür her-
angezogenen neuen Druckschriften E4 und E5 reagieren. Es ist nicht auszu-
schließen, dass sich bei umfänglicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in ei-
ner verlegten Anhörung unter Berücksichtigung der von der Anmelderin in Reak-
tion auf den Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde gestellten weiteren
Hilfsanträge die Beschwerde erübrigt hätte.
- 28 -
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nach-
folgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
- 29 -
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Matter

Ko



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