19 W (pat) 46/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 46/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. September 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Patentanmeldung 10 2004 011 845.0


hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. September 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

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beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 01 G – hat
die am 9. März 2004 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Kraftmesselement zur Messung des Gewichts einer Person auf einem
Kraftfahrzeugsitz“

durch am Ende der Anhörung vom 21. März 2016 verkündeten Beschluss zurück-
gewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1
Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Be-
schwerde der Anmelderin vom 25. April 2016.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. März 2016 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 4, jeweils vom 3. März 2016,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag 9. März 2004.

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Der Patentanspruch 1 vom 3. März 2016 hat folgenden Wortlaut:

Kraftmesselement zur Messung des Gewichts einer Person auf einem
Kraftfahrzeugsitz, das zwischen dem Kraftfahrzeugsitz und der Sitzhal-
terung (11) eines Kraftfahrzeugs anordenbar ist und eine am Kraftfahr-
zeugsitz befestigbare Hülse (2) aufweist, in der ein länglicher Kraft-
messkörper (3), der Dehnmessstreifen (18, 19, 20, 21) aufweist, hori-
zontal angeordnet ist, der an seinem einen Ende mit der Hülse (2) fest
verbunden und an seinem anderen Ende mit der Sitzhalterung (11) ver-
bindbar ist, wobei die Hülse (2) den Kraftmesskörper (3) einschließlich
der Dehnmessstreifen (18, 19, 20, 21) bis zu einem am Kraftmesskör-
per vorhandenen Ring (9) überdeckt und der zwischen Ring und Hülse
entstehende Ringspalt (14) die maximale Verformung des Kraftmess-
körpers begrenzt, dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftmesskörper
(3) quer zu seiner Längserstreckung eine horizontale Bohrung (15)
und/oder Öffnung aufweist, und zur Messung der Biegespannung die
Dehnmessstreifen (18, 19, 20, 21) auf den beiderseits der Bohrung (15)
und/oder Öffnung sich ausbildenden Biegebalken (16, 17) angeordnet
sind.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden fol-
gende Druckschriften genannt:

D1 WO 02/08 705 A1
D2 WO 03/060 439 A1
D3 DE 101 21 668 A1
D4 DE 87 05 009 U1
D5 EP 0 227 850 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der nebenge-
ordneten Ansprüche 2 und 7, wird auf die Akte verwiesen.
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II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung geht aus von einem Kraftmesselement zur Messung des
Gewichts einer Person auf einem Kraftfahrzeugsitz nach dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 (vgl. Beschreibung vom 3. März 2016, Seite 1, Zeilen 5 bis 15).

Derartige Kraftmesselemente, bei denen mit Dehnmessstreifen die Scherspan-
nung gemessen wird, seien bekannt (US 6,002,090 A, DE 100 35 483 A1,
WO 02/08705 A1). Mit Messung der Scherspannung solle verhindert werden, dass
von der Gewichtskraft unabhängige Kräfte das Messergebnis beeinflussen
(Seite 1, Zeilen 17 bis 21).

Nachteilig daran sei, dass die Messung von Scherkräften unterhalb von Gewichten
von 500 kg relativ ungenau sei, da die Verformung des Kraftmesskörpers durch
die Scherkräfte dann sehr gering sei. Es sei schwierig, das Gewicht zu
klassifizieren. Dies sei aber dann wichtig, wenn die Messung des Gewichts dazu
verwendet werden soll, die Auslösung eines Airbag in einem Kraftfahrzeug zu
steuern, also zum Beispiel gar nicht auszulösen, wenn keine Person oder ein
kleines Kind auf dem Sitz sitzt. Man habe daher auch versucht, die Empfindlichkeit
der Kraftmesselemente dadurch zu steigern, dass der Kraftmesskörper mit einer
Öffnung versehen worden sei, vgl. in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3
der Druckschrift WO 02/08 705 A1 (= Druckschrift D1) die vertikale Bohrung 12:

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Da es sich bei Messung der Scherkraft und Einbau in ein Kraftfahrzeug notwen-
digerweise um eine vertikale Öffnung handele, werde jedoch die Steifheit des
Kraftmesskörpers auch in horizontaler Richtung stark vermindert, so dass der Ein-
fluss von Querkräften in unerwünschtem Maße zunähme und damit die erhofften
Vorteile in Frage stelle (Seite 1, Zeile 23 bis Seite 2, Zeile 5).

Aufgabe der Erfindung sei es daher, ein Kraftmesselement der oben genannten
Art zu schaffen, das diese Nachteile nicht aufweist. Dies erfolge erfindungsgemäß
dadurch, dass der Kraftmesskörper quer zu seiner Längserstreckung eine hori-
zontale Bohrung aufweist und zur Messung der Biegespannung die Dehnmess-
streifen auf den beiderseits der Bohrung ausgebildeten Biegebalken angeordnet
sind (Seite 2, Zeilen 7 bis 13).

Es werde also nicht die Scherkraft, sondern die Biegespannung gemessen. Der
Kraftmesskörper sei mit einer Öffnung versehen, so dass sich oberhalb und unter-
halb dieser Öffnung Biegebalken ausbildeten, die sich – in Annäherung – wie zwei
Parallellenker verhielten, so dass sich bei einer Auslenkung des Kraftmesskörpers
eine S-förmige Verformung einstelle und an den „Gelenkstellen“ eine starke Deh-
nung erfolge, die mit den Dehnmessstreifen in ein Ausgangssignal umgesetzt
werden könne. Damit werde ein besonders einfaches und zuverlässig arbeitendes
Kraftmesselement geschaffen, das es auch erlaube, in einfacher und zuverlässi-
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ger Weise Gewichte von weniger als 500 kg zu klassifizieren und damit die Auslö-
sung eines Airbags oder eines Teil-Airbags zu steuern (Seite 2, Zeilen 15 bis 25).

Die gestellte Aufgabe soll durch den jeweiligen Gegenstand der Patentansprü-
che 1, 2 und 7 gelöst werden.

Der auf ein Kraftmesselement gerichtete Anspruch 1 vom 3. März 2016 lautet mit
hinzugefügter Merkmalsgliederung:

1 Kraftmesselement zur Messung des Gewichts einer Person auf
einem Kraftfahrzeugsitz,
1.1 das zwischen dem Kraftfahrzeugsitz und der Sitzhalterung (11)
eines Kraftfahrzeugs anordenbar ist und
1.2 eine am Kraftfahrzeugsitz befestigbare Hülse (2) aufweist,
1.3 in der ein länglicher Kraftmesskörper (3), der Dehnmessstreifen
(18, 19, 20, 21) aufweist,
1.4 horizontal angeordnet ist,
1.5 der an seinem einen Ende mit der Hülse (2) fest verbunden und
1.6 an seinem anderen Ende mit der Sitzhalterung (11) verbindbar
ist,
1.7 wobei die Hülse (2) den Kraftmesskörper (3) einschließlich der
Dehnmessstreifen (18, 19, 20, 21) bis zu einem am Kraftmess-
körper vorhandenen Ring (9) überdeckt
1.8 und der zwischen Ring und Hülse entstehende Ringspalt (14)
die maximale Verformung des Kraftmesskörpers begrenzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.9 der Kraftmesskörper (3) quer zu seiner Längserstreckung eine
horizontale Bohrung (15) und/oder Öffnung aufweist,
1.10 und zur Messung der Biegespannung die Dehnmessstrei-
fen (18, 19, 20, 21) auf den beiderseits der Bohrung (15)
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und/oder Öffnung sich ausbildenden Biegebalken (16, 17) an-
geordnet sind.

Die nachfolgend wiedergegebene und vom Senat farbig markierte und kommen-
tierte Figur 1 der Anmeldung zeigt das zwischen Sitzhalterung und Kraftfahrzeug-
sitz angeordnete Kraftmesselement:



2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über
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eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Kraftmesselementen für
Kraftfahrzeugsitze verfügt.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in dem Anspruch 1 versteht der Fach-
mann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

a) Das im Merkmal 1 genannte Kraftmesselement soll zur Messung des Ge-
wichts (genauer: der Gewichtskraft) einer Person auf einem Kraftfahrzeugsitz ge-
eignet sein. Dem Fachmann ist bekannt, dass ein solcher Sitz typischerweise über
vier der beanspruchten Kraftmesselemente mit der Sitzhalterung, z. B. mit den
Sitzschienen, verbunden ist (vgl. z. B. die Druckschrift D1, Seite 9, mittlerer Ab-
satz). Somit muss das beanspruchte Kraftmesselement so ausgestaltet sein, dass
es etwa ein Viertel der Gewichtskraft des Kraftfahrzeugsitzes und der auf diesem
sitzenden Person mit einer geeigneten Auflösung erfassen kann.

b) Aus der Anordenbarkeit des Kraftmesselements zwischen Kraftfahrzeugsitz
und Sitzhalterung gemäß Merkmal 1.1 entnimmt der Fachmann, dass das bean-
spruchte Kraftmesselement wegen des dort begrenzt zur Verfügung stehenden
Einbauraumes eine gewisse Größe nicht überschreiten darf.

c) Unter der im Merkmal 1.4 genannten horizontalen Anordnung des läng-
lichen Kraftmesskörpers in dem Kraftmesselement versteht der Fachmann, dass
die Längsachse des Kraftmesskörpers in der Einbaulage des Kraftmesselements
im Fahrzeug zwischen Sitz und Sitzhalterung horizontal verläuft. Auch die
horizontale Ausrichtung der Bohrung im Kraftmesskörper nach Merkmal 1.9 be-
zieht sich auf die Einbaulage des Kraftmesselements.

d) Die im Merkmal 1.9 genannte horizontale Bohrung bzw. Öffnung muss
weder eine kreisrunde Querschnittsform aufweisen, noch muss sie den Kraftmess-
körper vollständig durchdringen.

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e) Das Merkmal 1.10 versteht der Fachmann in dem Sinne, dass die Dehn-
messstreifen (18, 19, 20, 21) die durch die Biegung des Kraftmesskörpers auftre-
tende Streckung/Stauchung auf der Oberseite bzw. Unterseite des Kraftmesskör-
pers erfassen können. Dazu müssen die Dehnmessstreifen nicht notwendiger-
weise in der in Figur 1 der Anmeldung gezeigten Art und Weise angeordnet sein.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich als nicht
patentfähig, da er nicht neu ist (§ 1 i. V. m. § 3 PatG).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann alle durch die Formulierung
„horizontale Bohrung (15) und/oder Öffnung“ im Merkmal 1.9 umfassten Ausge-
staltungen der Erfindung den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehö-
rend entnehmen konnte, da jedenfalls die Ausgestaltung mit einer Bohrung nicht
neu ist.

Die Druckschrift WO 03/060 439 A1 (= D2) beschäftigt sich wie die in der
Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift WO 02/08 705 A1 (= D1) mit der
Verringerung der Empfindlichkeit eines Kraftaufnehmers auf Querkräfte. Hierzu
setzt sie jedoch, abgesehen von der bekannten geometrischen Anordnung der
Dehnungsmesstreifen und der Verschaltung ihrer Ausgangssignale zu einer
Wheatstone’schen Brücke, nicht noch weitere teure Dehnungsmessstreifen ein,
sondern reduziert die Querkraftempfindlichkeit durch rein mechanische Mittel (vgl.
Druckschrift D2, Seite 2, Zeilen 1 bis 34).

Die Lösung besteht in einem zusätzlichen rohrförmigen „Führungselement“, wel-
ches ein „Federelement“ umgibt und mit diesem an axialen beabstandeten Berei-
chen fest verbunden ist. Das Führungselement ist in Querkraftrichtung mecha-
nisch steifer ausgebildet als in Längsrichtung (also der Wirkrichtung der zu mes-
senden Gewichtskraft), vgl. Druckschrift D2, Seite 2, Zeilen 15 bis 34. Sowohl das
Federelement also auch das kräftemäßig parallel geschaltete Führungselement
weisen quer zu ihrer Längserstreckung eine Bohrung in horizontaler Richtung auf.
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In Bezug auf das Führungselement spricht die Druckschrift D2 davon, dass sich
als Folge der horizontalen Querbohrungen „Lenker“ ausbilden (Seite 2, Zeilen 15
bis 19; Seite 4, Zeilen 5 bis 11; Seite 6, Zeilen 10 bis 15), worunter der Fachmann
die Ausbildung zweier Biegebalken (Doppelbiegebalken) versteht, die sich – in
Annäherung – wie zwei Parallellenker verhalten.

Im Anspruch 10 der Druckschrift D2 ist angegeben, dass das mit einer horizonta-
len Bohrung quer zu seiner Längserstreckung versehene Federelement als Blatt-
feder arbeitet, so dass auch das Federelement nicht geschert, sondern unter Last
gebogen wird und die Dehnungsmesstreifen diese Biegung erfassen. Dabei liest
der Fachmann mit, dass nicht nur das Führungselement, sondern auch das kräf-
temäßig parallel geschaltete Federelement aufgrund der horizontalen Querboh-
rung einen Doppelbiegebalken ausbildet.

Die nachfolgend wiedergegebene und vom Senat ergänzte Figur 5 der Druck-
schrift D2 zeigt das Kraftmesselement mit Federelement 2, welches eine horizon-
tale Querbohrung 24 aufweist und Führungselement 42, das ebenfalls eine hori-
zontale Querbohrung 45 aufweist:

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Über den Bund 5 mit Außengewinde 15 (vgl. auch Figur 1 der Druckschrift D2),
kann eine Hülse 31 mit Innengewinde 33 geschraubt werden. Die Hülse 31 weist
wiederum eine Außengewinde 35 auf, welches in ein anderes Bauteil (z. B. einen
Sitz) eingeschraubt werden kann, vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 4
der Druckschrift D2:
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Ist die Hülse 31 auf den Kraftaufnehmer aufgeschraubt, ergibt sich in diesem zu-
sammengebauten Zustand zwischen dem ringförmigen Bereich 48 des Führungs-
elements 42 des Kraftaufnehmers und der Hülse 31 ein Ringspalt, wie ohne weite-
res aus einer Überlagerung der Figuren 4 und 5 ersichtlich wird. Dann wirkt die
Hülse 21 als radialer Überlastungsschutz für den Kraftaufnehmer (vgl. Seite 6, Zei-
len 4, 5)

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung ist durch eine vom Senat erzeugte
Überlagerung der Figuren 4 und 5 der Druckschrift D2 entstanden, d. h. sie zeigt
den Kraftaufnehmer mit aufgeschraubter Hülse.

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Nach alledem offenbart die Druckschrift D2 ein

1 Kraftmesselement (Kraftaufnehmer 1, Hülse 31) zur Messung
des Gewichts einer Person auf einem Kraftfahrzeugsitz,
(vgl. Figuren 1 bis 5; die Eignung des Kraftmesselements
zur Messung des Gewichts einer Person auf einem Kraft-
fahrzeugsitz ergibt sich für den Fachmann auch ohne,
dass die Druckschrift D2 eine Verwendung des dort be-
schriebenen Kraftmesselements oder einen zu messen-
den Kraftbereich oder Abmessungen explizit angibt, aus
dem Verweis auf die Druckschrift US 6,002,090 A als
- 14 -
Stand der Technik, wobei diese Druckschrift ein Kraft-
messelement für einen Gabelstapler zeigt)

1.1 das zwischen dem Kraftfahrzeugsitz und der Sitzhalterung
eines Kraftfahrzeugs anordenbar ist und
(vgl. Figuren 1, 4 und 5: die in der Figur 4 gezeigte Hül-
se 31 wird mit ihrem Innengewinde 33 auf das Außenge-
winde 15 des Bunds 5 geschraubt, wobei die Hülse 31
über ein Außengewinde 35 verfügt, mit welchem sie in
einen Kraftfahrzeugsitz eingeschraubt werden kann; der
mit einem Außengewinde 13 versehene Achsstummel 3
kann in eine Sitzhalterung geschraubt werden)

1.2 eine am Kraftfahrzeugsitz befestigbare Hülse (31) aufweist,
(vgl. Ausführungen zu Merkmal 1.1: die Hülse 31 (Figur 4)
verfügt über eine Außengewinde 35, womit sie an einem
Kraftfahrzeugsitz befestigt werden kann)

1.3 in der ein länglicher Kraftmesskörper (Kraftaufnehmer 1; Füh-
rungselement 12, 42, Federelement 2), der Dehnmessstreifen
(Dehnungsmessstreifen 25) aufweist,
(vgl. Figuren 1 und 5: der „Kraftaufnehmer 1“ besteht u. a.
aus dem „Federelement 2“ und dem damit verbundenen
und kräftemäßig parallel geschalteten „Führungselement
12 bzw. 42“, sowie dem „Achsstummel 3“ und dem „Bund
5“, die alle entsprechend der oben wiedergegebenen und
mit farbigen Markierungen versehenen Figur 5 der Druck-
schrift D2 miteinander verbunden sind, vgl. auch Seite 4,
Zeilen 21 bis 24: „Der vordere Teil 21 des Federelemen-
tes 2 ist beim zusammengebauten Kraftaufnehmer im
Endbereich 8 des Sackloches 7 eingeschweißt, einge-
- 15 -
klebt, eingeschrumpft oder auf andere Weise kraftschlüs-
sig befestigt.“, Seite 3, Zeilen 26, 27: „während der hintere
Teil 22 des Federelementes mit dem Bereich 9 des Sack-
loches verbunden ist“)

1.4 horizontal angeordnet ist,
(vgl. Figuren 1, 2, 3 und 5)

1.5 der an seinem einen Ende mit der Hülse (Hülse 31) fest ver-
bunden und
(vgl. Figuren 4, 5 und Seite 5, Zeilen 26 bis 30: „In Figur 4
ist eine Hülse 31 in Seitenansicht dargestellt, die auf den
Kraftaufnehmer 1 aufgeschraubt werden kann. Die Hül-
se 31 ist rotationssymmetrisch aufgebaut, die Symmetrie-
achse ist mit 30 bezeichnet. Die Hülse weist in ihrer Kern-
bohrung 32 ein Innengewinde 33 auf, das auf das Außen-
gewinde 15 des Kraftaufnehmers 1 geschraubt werden
kann.“)

1.6 an seinem anderen Ende mit der Sitzhalterung verbindbar ist,
(vgl. Figuren 1 und 5: der Achsstummel 3 kann mit seinem
Außengewinde 13 mit einer Sitzhalterung verbunden wer-
den)

1.7 wobei die Hülse (Hülse 31) den Kraftmesskörper (Kraftaufneh-
mer 1) einschließlich der Dehnmessstreifen (Dehnungsmess-
streifen 25) bis zu einem am Kraftmesskörper (Kraftaufneh-
mer 1) vorhandenen Ring (stabiler Bereich 48) überdeckt
(vgl. die oben wiedergegebene Überlagerung der Figu-
ren 4 und 5: die Hülse 31 überdeckt den Kraftaufnehmer 1
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bis zum dem Bereich 48 des zylinderförmigen Führungs-
elements 42)

1.8 und der zwischen Ring (stabiler Bereich 48) und Hülse (Hül-
se 31) entstehende Ringspalt die maximale Verformung des
Kraftmesskörpers begrenzt,
(vgl. Seite 6, Zeilen 4, 5: „wirkt die Hülse 31 […] als radia-
ler Überlastschutz.“; zudem bestätigt die oben wiederge-
gebene Überlagerung der Figuren 4 und 5 den Ringspalt
zwischen dem Ring 48 und der Hülse 31)

1.9 wobei der Kraftmesskörper (Kraftaufnehmer 1) quer zu seiner
Längserstreckung eine horizontale Bohrung (durchgehende
Querbohrung 24) aufweist,
(vgl. Figuren 1, 2, 3 und 5; Seite 4, Zeilen 32 bis 35: „Das
Federelement 2 weist ferner eine durchgehende Querboh-
rung 24 auf, sodass auf jeder Seite nur ein relativ dünner
Materialbereich stehenbleibt, auf den in bekannter Weise
Dehnungsmessstreifen appliziert sind“)

1.10 und zur Messung der Biegespannung die Dehnmessstreifen
(Dehnungsmessstreifen 25) auf den beiderseits der Bohrung
(Querbohrung 24) sich ausbildenden Biegebalken angeordnet
sind.
(vgl. Figuren 2, 3 und 5; Seite 4, Zeilen 32 bis 35; An-
spruch 10).

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D2 bekannt.

5. Gleiches gilt für den Gegenstand des Anspruchs 2, der sich vom Gegen-
stand des Anspruchs 1 nur dadurch unterscheidet, dass die Hülse an der Sitzhal-
- 17 -
terung statt an dem Kraftfahrzeugsitz und dementsprechend das freie Ende des
länglichen Kraftmesskörpers mit dem Kraftfahrzeugsitz statt mit der Sitzhalterung
verbindbar ist.

6. Auch die Unteransprüche 3 bis 6 beinhalten keine patentfähigen Gegen-
stände, da ihre zusätzlichen Merkmale entweder ebenfalls aus der Druckschrift D2
bekannt sind (betrifft Ansprüche 4 bis 6) bzw. sich für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus der Druckschrift D2 in Kombination mit der Druckschrift D1 er-
geben (betrifft Anspruch 3, vgl. Druckschrift D1, Anspruch 8). Letzteres trifft auch
für den nebengeordneten Verwendungsanspruch 7 zu (vgl. Druckschrift D1,
Seite 1, Absatz 2).

7. Danach war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
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5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Über-
tragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a
Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf
der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeich-
neten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort
sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Haupt

Ko



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