19 W (pat) 43/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:061117B19Wpat43.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 43/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -













betreffend das Patent 10 2008 037 356

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers 1 wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2008 037 356 mit folgen-
den Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Stapelmodul und Zentriermodul für eine Prüfanlage zum
Prüfen von Reifen,

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Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 6. November 2017,

Beschreibung:
Seiten 1/36 bis 8/36 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
6. November 2017,
Seiten 9/36 bis 12/36 bis „Patentansprüche“ gemäß Patentschrift
DE 10 2008 237 356 B4,

Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß Patentschrift
DE 10 2008 237 356 B4.


G r ü n d e

I.

Auf die am 12. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein-
gegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der
Nummer 10 2008 037 356 am 21. Februar 2013 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung

„Prüfanlage und Verfahren zum Prüfen von Reifen“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 21. Mai 2013, beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erho-
ben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) und das Patent
offenbare die Erfindung in Teilen nicht so vollständig und deutlich, dass ein Fach-
mann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
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Mit am Ende einer Anhörung am 26. März 2015 verkündetem Beschluss hat das
Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.51 – das Patents wider-
rufen.

Die Patentinhaber 1 und 2 haben mit Schreiben vom 14. August 2015 gegen den
Beschluss der Patentabteilung Beschwerde eingelegt.

Innerhalb der Beschwerdefrist ist nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von
500 EURO entrichtet worden.

Die Patentinhaber beantragen,

den Beschluss der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. März 2015 aufzuheben und das Patent
10 2008 037 356 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-
zuerhalten:

geänderte Bezeichnung „Stapelmodul und Zentriermodul für eine Prüf-
anlage zum Prüfen von Reifen“,

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, überreicht in der münd-
lichen Verhandlung am 6. November 2017,

Beschreibung,
Seiten 1/36 bis 8/36 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
6. November 2017,
Seiten 9/36 bis 12/36 bis „Patentansprüche“ gemäß Patentschrift,

Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß Patentschrift.

- 5 -
Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde des Patentinhabers 1 zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hauptan-
trag lauten:

1. Stapelmodul für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (10), die
umfasst:
wenigstens ein Lesegerät (20, 21) zum Erfassen eines einen
Reifen (10) identifizierenden Kennzeichens (11);
ein Fördersystem (30) zum Transportieren der Reifen (10) in
einer Förderrichtung (F), das eine Vielzahl an Förderabschnitten
umfasst;
wenigstens eine Prüfvorrichtung (40, 41) zum Prüfen der
Reifen (10) und
wenigstens eine Steuervorrichtung (50, 57) zum Steuern des
Lesegeräts (20, 21), des Fördersystems (30) und der Prüfvorrich-
tung (40, 41);
wobei das Fördersystem (30) mit einer Vielzahl an Senso-
ren (51) versehen ist, welche die Anwesenheit eines Reifens (10)
in den Förderabschnitten des Fördersystems (30) erfassen, und
wobei die Steuervorrichtung (50, 57) derart ausgestaltet ist,
dass die Position der Reifen (10) in den Förderabschnitten des
Fördersystems (30) registriert wird und dass die Bewegung der
Reifen (10) verfolgt wird;
wobei das Stapelmodul (70) geeignet ist, wenigstens zwei
Reifen (10) aufzunehmen, und wenigstens zwei Transportbän-
der (71, 72, 73) aufweist, die übereinander angeordnet und in ver-
tikaler Richtung verstellbar und in horizontaler Richtung bidirektio-
nal verfahrbar sind.
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3. Zentriermodul für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (10), die
umfasst:
wenigstens ein Lesegerät (20, 21) zum Erfassen eines einen
Reifen (10) identifizierenden Kennzeichens (11);
ein Fördersystem (30) zum Transportieren der Reifen (10) in
einer Förderrichtung (F), das eine Vielzahl an Förderabschnitten
umfasst;
wenigstens eine Prüfvorrichtung (40, 41) zum Prüfen der
Reifen (10) und
wenigstens eine Steuervorrichtung (50, 57) zum Steuern des
Lesegeräts (20, 21), des Fördersystems (30) und der Prüfvor-
richtung (40, 41);
wobei das Fördersystem (30) mit einer Vielzahl an Senso-
ren (51) versehen ist, welche die Anwesenheit eines Reifens (10)
in den Förderabschnitten des Fördersystems (30) erfassen, und
wobei die Steuervorrichtung (50, 57) derart ausgestaltet ist,
dass die Position der Reifen (10) in den Förderabschnitten des
Fördersystems (30) registriert wird und dass die Bewegung der
Reifen (10) verfolgt wird;
wobei das Zentriermodul geeignet ist, die Reifen (10) ortho-
gonal zur Förderrichtung (F) dahingehend kräftefrei auszurichten,
dass das Entstehen von Druckstellen am Reifen (10), welche
Eigenspannungen hervorrufen und damit das Prüfergebnis ver-
fälschten, verhindert wird, und
wobei das Zentriermodul umfasst:
eine erste Transporteinrichtung (82), mittels der die Rei-
fen (10) in der Förderrichtung (F) bewegbar sind;
eine zweite Transporteinrichtung (83), mittels der die Rei-
fen (10) in zu der Förderrichtung (F) orthogonalen Zentrierrichtun-
gen (Z) bewegbar sind;

- 7 -
einen ersten Positionssensor (84), der geeignet ist, die Posi-
tion (eRP) der Reifen (10) an einem ersten Randbereich des Zen-
triermoduls (80) zu erfassen;
einen zweiten Positionssensor (85), der geeignet ist, die Po-
sition (zRP) der Reifen (10) an einem zweiten Randbereich des
Zentriermoduls (80) zu erfassen, und
einen Wegsensor (81), der geeignet ist, die Strecke zwi-
schen einer Ausgangsposition (AP) der Reifen (10) und der Posi-
tion an dem ersten Randbereich (eRP) und die Strecke zwischen
der Ausgangsposition (AP) und der Position an dem zweiten
Randbereich (zRP) zu erfassen.

Zum Wortlaut des abhängigen Patentanspruchs 2 und wegen weiterer Einzelhei-
ten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde des Patentinhabers 1 ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Insbesondere gilt die Beschwerde nicht gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG wegen Nicht-
zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt. Die nur eine Beschwerdege-
bühr in Höhe von 500 EURO, welche für die von den beiden nicht in Rechtsge-
meinschaft stehenden Patentinhabern eingelegten Beschwerden fristgerecht ge-
zahlt worden ist, lässt sich bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung der Be-
schwerde des Patentinhabers 1 zuordnen. Denn nur der Patentinhaber 1 ist in den
Angaben zum Verwendungszweck des erteilten SEPA-Lastschriftmandats in der
Rubrik „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers:“ aufgeführt (vgl. BGH,
Beschluss vom 18. August 2015 – X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 – Mauerstein-
satz; BGH, Beschluss vom 28. März 2017 – X ZB 19/16).
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2. Die Beschwerde des Patentinhabers 2 gilt wegen Nichtzahlung der Be-
schwerdegebühr als nicht eingelegt. Nachdem mehrere Patentinhaber notwendige
Streitgenossen sind, ist der Patentinhaber 2 jedoch, auch ohne selbst Beschwerde
eingelegt zu haben, an dem Beschwerdeverfahren des Patentinhabers 1 entspre-
chend § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zu beteiligen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 19. September 2017 – X ZB 1/17 – Mehrschichtlager). Durch die
Beteiligtenstellung des Patentinhabers 2 als notwendiger Streitgenosse hat sich im
Übrigen sein vorsorglich erklärter Beitritt als Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO
erledigt. Infolge dessen ist auch die Bedingung für den von dem Patentinhaber 2
nur hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr entfallen, der von ihm auch nicht weiterverfolgt wird. Die von
dem Patentinhaber 2 nachträglich nach Ablauf der Zahlungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) entrichtete (zweite) Beschwerdege-
bühr von 500 EURO ist mithin ohne Rechtsgrund gezahlt und wird zurückerstattet
werden.

3. Die Beschwerde des Patentinhabers 1 hat insoweit Erfolg, als sie zur Auf-
hebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 26. März 2015 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents führt.

4. Hintergrund des Streitpatents ist eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen
und ein entsprechendes Verfahren (Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Weiterhin
waren bereits in der zunächst erteilten Fassung ein Stapelmodul und ein Zentrier-
modul für eine solche Prüfanlage beansprucht (Figuren 7a bis 9q, 11 bis 12f und
Ansprüche 24 bis 28 der Streitpatentschrift).

Laut Streitpatentschrift werden Reifen zur Qualitätskontrolle und zur Reduzierung
von Sicherheitsrisiken einer Werkstoffprüfung unterzogen, die es ermögliche, feh-
lerhafte Stellen, sogenannte Fehlstellen, zu erkennen. Vor allem dann, wenn es
sich um benutzte Reifen handele, die runderneuert werden sollen, werde in der
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Regel eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung durchgeführt, die eine vergleichs-
weise schnelle Reihenuntersuchung ermögliche (Absatz 0002 der Streitpatent-
schrift).

Häufig anzutreffen in der industriellen Praxis seien optische Messverfahren, wie
zum Beispiel die Holographie oder die auch als Speckle-Pattern-Shearing-Inter-
ferometrie bezeichnete Shearographie. Die Shearographie sei ein relatives inter-
ferometrisches Messverfahren, das ein Ergebnisbild liefere, welches den Unter-
schied zwischen zwei zeitlich versetzten Zuständen des Prüfobjekts darstelle.
Demzufolge sei es erforderlich, den Zustand des Prüfobjekts zwischen zwei Mes-
sungen durch Einwirkung einer mechanischen, thermischen oder pneumatischen
Kraft zu verändern. Bekannte Vorrichtungen würden aus diesem Grund eine
Druckkammer aufweisen, die entweder evakuiert oder mit Druck beaufschlagt
werde, so dass sich das in der Druckkammer befindende Prüfobjekt infolge der
Druckänderung verforme und damit von einem ersten Referenzzustand in einen
zweiten Messzustand übergehe (Absatz 0003 der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liege gemäß dem Antrag vom 6. November 2017 die Aufgabe zu-
grunde, ein Stapelmodul und ein Zentriermodul für eine Prüfanlage zum Prüfen
von Reifen zu schaffen, die bei einem zuverlässigen Prüfablauf eine hohe Kapa-
zität ermögliche (Absatz 0013 auf Seite 3/36 der Beschreibung vom 6. Novem-
ber 2017).

Die gestellte Aufgabe wird durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3
gelöst, die sich in der Fassung vom 6. November 2017 wie folgt gliedern lassen:

1.1 Stapelmodul für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (10), die
umfasst:
1.2 wenigstens ein Lesegerät (20, 21) zum Erfassen eines einen
Reifen (10) identifizierenden Kennzeichens (11);

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1.3 ein Fördersystem (30) zum Transportieren der Reifen (10) in
einer Förderrichtung (F), das eine Vielzahl an Förderabschnitten
umfasst;
1.4 wenigstens eine Prüfvorrichtung (40, 41) zum Prüfen der Rei-
fen (10) und
1.5 wenigstens eine Steuervorrichtung (50, 57) zum Steuern des
Lesegeräts (20, 21), des Fördersystems (30) und der Prüfvor-
richtung (40, 41);
1.6 wobei das Fördersystem (30) mit einer Vielzahl an Sensoren (51)
versehen ist, welche die Anwesenheit eines Reifens (10) in den
Förderabschnitten des Fördersystems (30) erfassen, und
1.7 wobei die Steuervorrichtung (50, 57) derart ausgestaltet ist, dass
die Position der Reifen (10) in den Förderabschnitten des Förder-
systems (30) registriert wird und dass die Bewegung der Rei-
fen (10) verfolgt wird;
1.8 wobei das Stapelmodul (70) geeignet ist, wenigstens zwei Rei-
fen (10) aufzunehmen, und
1.9 wenigstens zwei Transportbänder (71, 72, 73) aufweist, die
übereinander angeordnet und in vertikaler Richtung verstellbar
und in horizontaler Richtung bidirektional verfahrbar sind.

3.1 Zentriermodul für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (10),
die umfasst:
3.2 wenigstens ein Lesegerät (20, 21) zum Erfassen eines einen
Reifen (10) identifizierenden Kennzeichens (11);
3.3 ein Fördersystem (30) zum Transportieren der Reifen (10) in
einer Förderrichtung (F), das eine Vielzahl an Förderabschnitten
umfasst;
3.4 wenigstens eine Prüfvorrichtung (40, 41) zum Prüfen der Rei-
fen (10) und

- 11 -
3.5 wenigstens eine Steuervorrichtung (50, 57) zum Steuern des
Lesegeräts (20, 21), des Fördersystems (30) und der Prüfvor-
richtung (40, 41);
3.6 wobei das Fördersystem (30) mit einer Vielzahl an Sensoren (51)
versehen ist, welche die Anwesenheit eines Reifens (10) in den
Förderabschnitten des Fördersystems (30) erfassen, und
3.7 wobei die Steuervorrichtung (50, 57) derart ausgestaltet ist, dass
die Position der Reifen (10) in den Förderabschnitten des Förder-
systems (30) registriert wird und dass die Bewegung der Rei-
fen (10) verfolgt wird;
3.8 wobei das Zentriermodul geeignet ist, die Reifen (10) orthogonal
zur Förderrichtung (F) dahingehend kräftefrei auszurichten, dass
das Entstehen von Druckstellen am Reifen (10), welche Eigen-
spannungen hervorrufen und damit das Prüfergebnis verfälsch-
ten, verhindert wird, und
wobei das Zentriermodul umfasst:
3.9 eine erste Transporteinrichtung (82), mittels der die Reifen (10)
in der Förderrichtung (F) bewegbar sind;
3.10 eine zweite Transporteinrichtung (83), mittels der die Reifen (10)
in zu der Förderrichtung (F) orthogonalen Zentrierrichtungen (Z)
bewegbar sind;
3.11 einen ersten Positionssensor (84), der geeignet ist, die Posi-
tion (eRP) der Reifen (10) an einem ersten Randbereich des
Zentriermoduls (80) zu erfassen;
3.12 einen zweiten Positionssensor (85), der geeignet ist, die Posi-
tion (zRP) der Reifen (10) an einem zweiten Randbereich des
Zentriermoduls (80) zu erfassen, und
3.13 einen Wegsensor (81), der geeignet ist, die Strecke zwischen
einer Ausgangsposition (AP) der Reifen (10) und der Position an
dem ersten Randbereich (eRP) und die Strecke zwischen der

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Ausgangsposition (AP) und der Position an dem zweiten Rand-
bereich (zRP) zu erfassen.

4.1 Als Fachmann legt der Senat einen Entwicklungsingenieur mit besonderen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Mechatronik und der Automatisierung von Stück-
gut-Transportabläufen zugrunde. Hinsichtlich der Besonderheiten im Zusammen-
hang mit der Registrierung und Verfolgung der Reifen arbeitet er mit Fachleuten
zusammen, die sich mit der Produktverfolgung zwecks Qualitätssicherung befas-
sen.

4.2 Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt ist auf folgende Druckschriften Bezug genommen worden:

D1 DE 699 20 090 T2
D2 DE 25 35 145 C3
D3 DE 36 24 589 A1
D4 US 2005/0264796 A1
D5 US 4 727 419 A
D6 DE 10 2005 012 933 B3
D7 DE 10 2005 027 687 A1
D8 US 7 772 521 B2
D8a US 2006/0151451 A1
D9 US 6 009 991 A,

wobei die Druckschriften D1 bis D5 bereits im Prüfungsverfahren diskutiert und in
der Patentschrift abgehandelt und die Druckschriften D6 bis D9 im Einspruchsver-
fahren eingeführt wurden.

Die Einsprechende hat außerdem sinngemäß geltend gemacht, dass der Gegen-
stand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu, zumindest aber nahegelegt sei,
weil dieser wegen einer offenkundigen Vorbenutzung einer Reifenprüfanlage vom
- 13 -
Typ „High Speed Uniformity Test Machine HSU-P-8.2“ bereits aus dem Stand der
Technik bekannt sei. Zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung hat sie ver-
schiedene Unterlagen eingereicht (Dokumente D10 bis D17) und einen Zeugen-
beweis angeboten.

4.3 Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis der Angaben in
den Patentansprüchen zugrunde:

4.3.1 Stapelmodul (Merkmale 1.1 und 1.8)

Allgemein wird unter einem Modul eine technisch oder organisatorisch geschlos-
sene Funktionseinheit verstanden, die mit anderen Einheiten zu einem höherwer-
tigen Ganzen zusammengefügt werden kann. Somit versteht der Fachmann im
Kontext des Streitpatents die Angabe „Stapelmodul“ zum einen als eine Einheit,
die als Teil der Prüfanlage zum Prüfen von Reifen mit den anderen Teilen oder
Modulen der Prüfanlage zusammenwirkt und zum anderen als einen Bereich der
Prüfanlage, in der die Reifen übereinander angeordnet – nämlich gestapelt – wer-
den.

4.3.2 „… die Position der Reifen … registriert wird“ (Merkmale 1.7 und 3.7)

Unter Zuhilfenahme der Erläuterung in Absatz 0054 des Streitpatents versteht der
Fachmann die Angabe, wonach „die Position der Reifen (10) in den Förderab-
schnitten des Fördersystems (30) registriert wird“ nicht ausschließlich so, dass die
relative Position innerhalb eines Förderabschnitts bestimmt würde, vielmehr lässt
die Beschreibung auch die Lesart zu, dass jeweils mittels mindestens eines Sen-
sors die Anwesenheit oder Nicht-Anwesenheit eines Reifens in einem Förderab-
schnitt erfasst wird.

- 14 -
4.3.3 „… die Bewegung der Reifen (10) verfolgt wird“ (Merkmale 1.7 und 3.7)

Da, wie oben in Abschnitt 4.3.2 beschrieben, die Anwesenheit eines Reifens in
einem Förderabschnitt erfasst wird, ergibt sich durch die Registrierung der Anwe-
senheit von Reifen zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Modulen für den
Fachmann zwangsläufig, dass die Bewegung der Reifen in diesem Sinne verfolgt
wird. Eine konkretere Bedeutung misst er dieser Angabe nicht bei.

4.3.4 „Zentriermodul … Reifen … orthogonal auszurichten“ (Merkmal 3.8)

Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann die Angabe, wonach die
Reifen „orthogonal zur Förderrichtung (F)“ ausgerichtet werden, und die somit
einen räumlichen Freiheitsgrad unbestimmt lässt, ohne Weiteres so, dass die Aus-
richtbewegung in einer Richtung stattfindet, die zum einen senkrecht zur Förder-
richtung und zum anderen parallel zur Ebene der Fördereinrichtung, d. h. somit in
der Regel horizontal orientiert ist.

4.3.5 „Zentriermodul … Reifen … kräftefrei auszurichten“ (Merkmal 3.8)

Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann die Angabe, wonach die
Reifen „kräftefrei“ ausgerichtet werden, nicht gemäß der physikalisch korrekten
Definition, die bedeuten würde, dass auf einen Körper keine Kräfte wirken oder
diese sich insgesamt aufheben, so dass die resultierende Kraft gleich Null ist. Er
weiß vielmehr, dass ein Ausrichten der Reifen bedeutet, dass diese entweder aus
einem Ruhe- oder einem Bewegungszustand heraus zur „zentralen“ Position be-
wegt und dort aus der Bewegung heraus zum Stillstand gebracht werden müssen,
um in der erwünschten „zentralen“ Position zu verbleiben. Dazu müssen die Rei-
fen jeweils zumindest einmal positiv oder negativ beschleunigt werden, was wie-
derum zwangsläufig eine auf sie wirkende resultierende endliche Kraft erfordert.
Der Fachmann versteht mithilfe der weiteren funktionelle Angabe im Merkmal 3.8,
dass „kräftefrei“ hier, entgegen dem üblichen Sprachgebrauch, lediglich bedeutet,
- 15 -
dass die Beeinflussung des Bewegungszustandes eines Reifens in einer Weise
erfolgen soll, die „das Entstehen von Druckstellen am Reifen (10), welche Eigen-
spannungen hervorrufen und damit das Prüfergebnis verfälschen, verhindert“.

5. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

5.1 Die Ansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag gehen nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG):

5.1.1 Die Merkmale des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 sind wie folgt in den
am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart:

1.1 ursprüngliche Ansprüche 1 und 24;
1.2 ursprünglicher Anspruch 1;
1.3 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
1.4 und 1.5 ursprünglicher Anspruch 1;
1.6 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
1.7 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
1.8 ursprünglicher Anspruch 24;
1.9 ursprünglicher Anspruch 25.

5.1.2 Die Merkmale des Gegenstandes gemäß Anspruch 3 sind wie folgt in den
am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart:

- 16 -
3.1 ursprüngliche Ansprüche 1 und 27;
3.2 ursprünglicher Anspruch 1;
3.3 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
3.4 und 3.5 ursprünglicher Anspruch 1;
3.6 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
3.7 ursprünglicher Anspruch 1 sowie ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 6, 2. und 3. Absatz bzw. Sei-
ten 15/16, seitenübergreifender Absatz;
3.8 ursprünglicher Anspruch 27 und ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 8, 3. Absatz;
3.9 bis 3.13 ursprünglicher Anspruch 28.

5.1.3 Der geltende Anspruch 2 ist bis auf den angepassten Rückbezug mit dem
ursprünglichen Anspruch 26 identisch.

5.2 Mit den Patentansprüchen 1 bis 3 wird der Schutzbereich des Patents
gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22 Abs. 1, 2. Alternative PatG),
da sämtliche Merkmale der geltenden Patentansprüche den erteilten Ansprüchen
entnommen sind oder diese einschränken.

6. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, der Anspruch 27 in der Fassung
des Streitpatents sei nicht ausführbar, da dem Fachmann nicht mittgeteilt werde,
wie das Zentriermodul realisiert werden soll. Dieser Auffassung kann sich der
Senat nicht anschließen.
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Zum einen ist es nicht erforderlich, dass ein Patentanspruch alle zur Ausführung
der Erfindung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem
Fachmann mit dem Anspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gege-
ben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschrei-
bung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom
8. Juni 2010 – X ZR 71/08, juris, Rdn. 39 und Orientierungssatz 2). Dies gilt umso
mehr, wenn diese notwendigen Einzelangaben in den dem fraglichen Anspruch
untergeordneten Ansprüchen zu finden sind.

Zum anderen ist der erteilte Anspruch 27, auf den die Einsprechende ihren Angriff
gerichtet hat, in den geltenden Anspruch 3 nach Hauptantrag im Merkmal 3.8 auf-
gegangen, wo dem zuständigen Fachmann mit den anschließend folgenden, dem
erteilten Unteranspruch 28 entnommenen Merkmalen 3.9 bis 3.13 ein Weg aufge-
zeigt wird, mittels welcher Komponenten (zweite Transporteinrichtung (83), erster
und zweiter Positionssensor (84, 85), Wegsensor (85)) und mit welchen Maßnah-
men der Fachmann die Zentriervorrichtung ausgestalten bzw. betreiben muss, um
die im Merkmal 3.8 angegebene Wirkung der zentralen Ausrichtung der Reifen zu
erreichen.

7. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 3 nach Hauptantrag vom 6. Novem-
ber 2017 erweisen sich als patentfähig.

7.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu (§ 1 i. V. m. § 3 PatG), da
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D17 alle Merkmale 1.1
bis 1.9 dieses Gegenstandes offenbart.

7.1.1 Die von der Beschwerdegegnerin als entscheidungserheblich genannte und
vom Senat für den Gegenstand des Anspruchs 1 als nächstliegender Stand der
Technik angesehene Druckschrift DE 36 24 589 A1 (= D3) zeigt:

- 18 -
- ein Stapelmodul (Figuren 1 und 2, darin die Bezugszeichen I bis III
und 11 sowie Spalte 5, Zeilen 3 bis 9: „An der Behandlungssta-
tion I sind zu kontrollierende Fahrzeugreifen, hier für eine Rund-
erneuerung vorgesehene gebrauchte Fahrzeugreifen, gestapelt
und können … einzeln in die Ein- und Ausgabeposition II gebracht
werden“) für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (Bezeich-
nung: „Einrichtung zur zerstörungsfreien Prüfung von Fahrzeug-
reifen“; Merkmal 1.1);
- ein Fördersystem zum Transportieren der Reifen in einer Förder-
richtung, das eine Vielzahl an Förderabschnitten umfasst (Zu-
sammenfassung: „Das … Prüfverfahren läßt sich mittels einer Ein-
richtung durchführen, auf welcher die zu prüfenden Reifen (11)
einzeln schrittweise entlang einer Reifen-Transportstrecke mit ver-
schiedenen Behandlungsstationen (I-V), … bewegt werden.“,
Spalte 3, Zeilen 35 bis 43: „eine voll- oder halbautomatische Fahr-
zeugreifenprüfung innerhalb einer Förderstrecke“, Figuren 1 und
2, darin die Bezugszeichen 14 bis 17 und Spalte 4, Zeilen 59
bis 67: „Die Reifen-Transportstrecke führt … über einen ersten
Aufzug 14 nach oben … und über einen zweiten Aufzug 15 wieder
nach unten“ sowie Spalte 5, Zeilen 3 bis 9: „Greif- und Spannvor-
richtung 16, die an einem verfahrbaren Wagen 17 vertikalverstell-
bar angehängt ist“; Merkmal 1.3);
- eine Prüfvorrichtung zum Prüfen der Reifen (Spalte 4, Zeilen 48
bis 50: „Figur 7 … Einrichtung mit der holografischen Prüfeinrich-
tung.“ und Spalte 6, Zeile 24 bis zur Spalte 7, Zeile 4; Merk-
mal 1.4).

Das Stapelmodul ist offensichtlich geeignet, wenigstens zwei Reifen aufzunehmen
(Figuren 1 und 2 und darin die Bezugszeichen I und 11; Merkmal 1.8).

- 19 -
Zwar sind der Druckschrift D3 die Merkmale 1.2 und 1.5 bis 1.7 des Stapelmoduls
gemäß der geltenden Fassung des Anspruchs 1 nicht explizit entnehmbar:

- Die Druckschrift D3 zeigt kein Lesegerät zum Erfassen eines
einen Reifen identifizierenden Kennzeichens.
- Ob bei der Prüfanlage eine Steuervorrichtung zum Steuern des
Fördersystems und der Prüfvorrichtung verwendet wird, ist nicht
feststellbar; insbesondere wird kein Lesegerät gesteuert, da ein
solches nicht Teil der Anlage ist.
- Sensoren zur Erfassung der Anwesenheit eines Reifens in den
Förderabschnitten des Fördersystems sind in Druckschrift D3 nicht
erkennbar.
- Folglich kann in der Prüfanlage nach Druckschrift D3 auch nicht
die Position der Reifen in den Förderabschnitten des Förder-
systems registriert und deren Bewegung durch eine Steuervorrich-
tung verfolgt werden.

Jedoch ist das Stapelmodul zweifellos für den im Anspruch 1 angegebenen
Zweck, nämlich für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen verwendbar (z. B. Be-
zeichnung: „Einrichtung zur zerstörungsfreien Prüfung von Fahrzeugreifen“), wel-
che diese Merkmale 1.2 und 1.5 bis 1.7 umfasst.

Schließlich verbleibt als Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Gegenstand des
Anspruchs 1 und dem Stapelmodul nach Druckschrift D3, dass letzteres keine
Transportbänder aufweist, die übereinander angeordnet, in vertikaler Richtung
verstellbar und in horizontaler Richtung bidirektional verfahrbar sind.

Somit ist das Merkmal 1.9 des Stapelmoduls für eine Prüfanlage zum Prüfen von
Reifen nicht aus der Druckschrift D3 bekannt und das Stapelmodul gemäß dem
geltenden Anspruch 1 ist gegenüber dieser neu.

- 20 -
7.1.2 Die Druckschrift US 2005/0264796 A1 (= D4) zeigt nach Beurteilung des
Senats eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen von der Art, für welche die Stapel-
anlage gemäß Anspruch 1 verwendbar sein soll, mit allen diese Prüfanlage selbst
betreffenden Merkmalen:

- eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen (Figur 2, 3A und 3B, Ab-
sätze 0022, 0023: „tire testing equipment“ und Absatz 0079:
„anomaly detector apparatus 10“; Teil von Merkmal 1.1);
- ein Lesegerät zum Erfassen eines einen Reifen identifizierenden
Kennzeichens (Absatz 0186: „But it is contemplated that if the tires
are incorporated with a barcode, RFID, other identifier technology
that can be recognized via OCR (Optical Character Recognition),
and the like, then an auto identify system can be adapted for use
with this tire profile function to automatically populate and or select
the values and settings discussed below.“; Merkmal 1.2);
- ein Fördersystem zum Transportieren der Reifen in einer För-
derrichtung, das eine Vielzahl an Förderabschnitten umfasst (Fi-
gur 9, Absatz 0110: „inbound conveyor 216 … outbound non-
anomalous conveyor 224 and an outbound anomalous conveyor
226“; Merkmal 1.3);
- eine Prüfvorrichtung zum Prüfen der Reifen (beispielsweise
Figuren 2, 3A und 3B, Absätze 0022 und 0023: „tire testing
equipment“, Figur 9, Absatz 108: „a testing and inspection pro-
duction system 200 including a presently preferred embodiment of
a testing machine 202 and related inspection apparatus“ und Ab-
satz 0112: „inspection imaging system, which preferably includes
an imaging head 250“; Merkmal 1.4);
- eine Steuervorrichtung zum Steuern des Lesegeräts, des Förder-
systems und der Prüfvorrichtung (Figuren 9 und 10, Absatz 0110:
„system control module 300“, Absatz 0116: „The computer 302 is
- 21 -
responsible for at least some, if not all, control of the testing
machine 202 of FIG. 9.“; Merkmal 1.5).

Das Fördersystem ist mit einer Vielzahl von Sensoren versehen (Absatz 0110:
„proximity sensor 222“, Absatz 0128: „proximity switches 378“, „analog
sensors 386“. Die Sensoren erfassen die Anwesenheit eines Reifens in den För-
derabschnitten des Fördersystems. Zum einen wird in der Beschreibung zur Fi-
gur 9 angegeben, dass ein Näherungssensor die Anwesenheit eines Reifens in
einem bestimmten Abschnitt angibt (Absatz 0110: „a proximity sensor 222 that
senses presence (or absence) of the tire T and/or pallet 208.“) bzw. das Verlassen
eines bestimmten Bereiches (Figur 13C, Absatz 0157: „At step 544, it is
determined whether the tire T has been released by referencing the status of the
proximity switch 222 signal.“), zum anderen zeigt das Blockdiagramm der Fi-
gur 11, das die Ein- und Ausgabeparameter der Vorrichtung nach Figur 9 darstellt
(Absatz 0035), zusammen mit der Bildschirmabbildung „screen shot“ der Figur 18,
dass die Reifenprüfanlage eine Vielzahl von Sensoren aufweist, welche die Anwe-
senheit eines Reifens in den Förderabschnitten des Fördersystems erfassen (ins-
besondere Figur 11: „Pallet Present At Stop 1 … 5“ und Figur 18, linke Spalte:
„PALLET PRES AT STOP 1 … 5“; Merkmal 1.6).

Dazu muss die Steuervorrichtung, bzw. der dafür verwendete Computer mit sei-
nen Komponenten (Absatz 0116: „the computer 302 has a processor 304, an
internal memory 306, an external memory interface 308, an input device interface
310, an output device interface 312, a network interface 314, a machine
input/output interface 316, and a communications module 318.“) derart ausgestal-
tet sein, dass die Position der Reifen in den Förderabschnitten des Fördersystems
registriert wird. Schließlich kann nach obiger Auslegung, wie der Fachmann den
nicht fachmännischen Begriff des „Verfolgens“ versteht (siehe hierzu Ab-
satz 4.3.3), auch die Aussage getroffen werden, dass die Bewegung der Reifen
verfolgt wird, wenn beispielsweise auf dem Monitor der Anlage, wie der Screen-
shot in Figur 18 in einer Momentaufnahme zeigt, zu verschiedenen Zeitpunkten
- 22 -
nacheinander jeweils verschiedene der ON/OFF-Anzeigen den Wert „ON“ anzei-
gen (Figur 18, linke Spalte: „PALLET PRES AT STOP 1 … 5“; Merkmal 1.7).

Da die Reifenprüfanlage der Druckschrift D4 kein Stapelmodul aufweist, sind auch
die Merkmale nicht entnehmbar, welche das Stapelmodul betreffen, nämlich dass
dieses geeignet ist, wenigstens zwei Reifen aufzunehmen, und wenigstens zwei
Transportbänder enthält, die übereinander angeordnet, in vertikaler Richtung
verstellbar und in horizontaler Richtung bidirektional verfahrbar sind (Rest von
Merkmal 1.1 und die Merkmale 1.8 und 1.9).

Somit ist die Reifenprüfanlage gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber
dem aus der Druckschrift D4 Bekannten neu.

7.1.3 Schließlich beschreibt die von der Beschwerdegegnerin zuletzt im Ein-
spruchsverfahren noch herangezogene Druckschrift US 2006/0151451 A1 (= D8a)
eine Vorrichtung zur Markierung von Fahrzeugreifen in Anlagen mit Fördersystem
und weist, ähnlich der Druckschrift D4, alle die Reifenprüfanlage selbst betreffen-
den Merkmale 1.2 bis 1.7 gemäß Anspruch 1 auf.

Jedoch ist auch der Druckschrift D8a keines der Merkmale gemäß Anspruch 1 zu
entnehmen, die sich mit einem Stapelmodul (Merkmal 1.1) und dessen Ausgestal-
tung (Merkmale 1.8 und 1.9) befassen.

7.1.4 Auch in keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, ein-
schließlich der von der Einsprechenden genannten Dokumente D10 bis D17 zur
behaupteten offenkundigen Offenbarung ist ein Stapelmodul entnehmbar, welches
eines der Merkmale 1.8 oder 1.9 des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1
zeigen würde. Auch die Beschwerdeführerin hat Derartiges nicht geltend gemacht.

- 23 -
7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber
dem im Verfahren genannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

7.2.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D3 kommt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Selbst wenn der Fachmann ausgehend vom Stapelmodul der Druckschrift D3 die
Druckschrift D4 auffinden sollte und die darin genannten Merkmale 1.2 und 1.5 bis
1.7 der Prüfanlage zum Prüfen von Reifen, für die das Stapelmodul geeignet sein
soll, auf das Stapelmodul gemäß Druckschrift D3 übertragen würde, gelangte er
noch nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, da die Druckschrift
D4 kein Stapelmodul beschreibt und ihr daher nichts darüber zu entnehmen ist,
wie ein solches Stapelmodul konkret ausgestaltet sein kann, insbesondere nicht,
dass es zur Erreichung hoher Prüfkapazität Transportbänder aufzuweisen hat, die
übereinander angeordnet, in vertikaler Richtung verstellbar und in horizontaler
Richtung bidirektional verfahrbar sind, so wie es im Merkmal 1.9 nach Anspruch 1
angegeben ist.

7.2.2 Der Fachmann kommt auch ausgehend vom Stand der Technik nach einer
der Druckschriften D4 oder D8a nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1.

Der Fachmann mag aufgrund seines Bestrebens, eine effizientere Verfahrensfüh-
rung zu erreichen, noch Veranlassung haben, eine der in den Druckschriften D4
oder D8a beschriebenen Reifenprüfanlagen mit einem zusätzlichen Stapelmodul
auszustatten. Dieses jedoch mit mindestens zwei Transportbändern zu versehen,
die übereinander angeordnet, in vertikaler Richtung verstellbar und in horizontaler
Richtung bidirektional verfahrbar sind, so wie es das Merkmal 1.9 fordert, kann er
dem Stand der Technik – insbesondere auch der Druckschrift D3 – weder ent-
- 24 -
nehmen, noch erhält er einen Hinweis ein Stapelmodul in dieser Weise auszuge-
stalten.

7.2.3 Aus den gleichen Gründen kommt der Fachmann auch ausgehend von dem
als offenkundig vorbenutzt unterstellten Gegenstand nach den Dokumenten D10
bis D17 oder den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften nicht in nahe-
liegender Weise zum Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend
gemacht.

7.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag gilt als neu,
da eine Vorrichtung mit allen im Patentanspruch 3 aufgezählten Merkmalen aus
dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik nicht bekannt ist (§ 1
i. V. m. § 3 PatG).

7.3.1 Die vom Senat für den Gegenstand des Anspruchs 3 als nächstliegender
Stand der Technik angesehene Druckschrift D8a zeigt:

- ein Zentriermodul (Figuren 7 und 8, Absatz 0042: „a lateral
centering device 56“) für eine Prüfanlage zum Prüfen von Reifen
(Absatz 0039: „… tire as it moves through the … testing, and
inspection stations“; Merkmal 3.1).
- ein Lesegerät zum Erfassen eines einen Reifen identifizierenden
Kennzeichens (Absatz 0030: „Station 3 contains a barcode
reader 11 for reading the indicia contained on a usual barcode
strip 13 which has been attached to the tire as shown in FIG. 5
upstream of station 3. Barcode strip 13 contains various coded
indicia or information, such as the type of tire, individual serial
number for the tire, the particular manufacturing plant I.D., and

- 25 -
even the particular curing press in which the tire was cured. This
information is read by barcode reader 11“; Merkmal 3.2).
- ein Fördersystem zum Transportieren der Reifen in einer Förder-
richtung, das eine Vielzahl an Förderabschnitten umfasst (Figu-
ren 1, 7 und 8, Absätze 0031 und 0041 bis 0046: „conveyor 9;
conveyor 53, 55, 57, 62, 88“; Merkmal 3.3).
- eine Prüfvorrichtung zum Prüfen der Reifen (Absatz 0037: „various
inspection and uniformity test stations“, Absatz 0039: „… testing,
and inspection stations“; Merkmal 3.4).
- eine Steuervorrichtung zum Steuern des Lesegeräts, des Förder-
systems und der Prüfvorrichtung (Figur 4, Absatz 0030: „… infor-
mation is read by barcode reader 11 and supplied to control
unit 15“, Absatz 0046: „the individual conveyor sections are
synchronized through the control unit … a main control unit 15
which is provided with the appropriate software for controlling the
motion of the equipment at each of the stations“; Merkmal 3.5).

Das Fördersystem ist mit einer Vielzahl von Sensoren versehen, welche die Anwe-
senheit eines Reifens in den Förderabschnitten des Fördersystems erfassen (Fi-
guren 7 und 8, Absatz 0041: „An escapement device or control gate 54 … insures
that only a single tire ... Control gate 54 is a well known piece of equipment in the
tire industry“; Merkmal 3.6).

Die Steuervorrichtung ist derart ausgestaltet, dass die Position der Reifen in den
Förderabschnitten des Fördersystems registriert wird und dass die Bewegung der
Reifen verfolgt wird (Absatz 0041: „control gate 54 controls the spacing of a
plurality of tires and insures that only a single tire passes to the next station and
apparatus.“; Merkmal 3.7).

Jedoch ist bei dem Zentriermodul der Druckschrift D8a weder vorgesehen, dass
dieses, wie im Merkmal 3.8 gefordert, geeignet sein soll, die Reifen orthogonal zur
- 26 -
Förderrichtung kräftefrei auszurichten, in einer Weise, die das Entstehen von
Druckstellen am Reifen, welche Eigenspannungen hervorrufen und damit das
Prüfergebnis verfälschen, verhindert, noch dass es die einzelnen Komponenten
gemäß den Merkmalen 3.9 bis 3.13 umfasst:

- eine erste Transporteinrichtung, mittels der die Reifen in der
Förderrichtung bewegbar sind,
- eine zweite Transporteinrichtung, mittels der die Reifen in zu der
Förderrichtung orthogonalen Zentrierrichtungen bewegbar sind,
- einen ersten Positionssensor, der geeignet ist, die Position der
Reifen an einem ersten Randbereich des Zentriermoduls zu erfas-
sen,
- einen zweiten Positionssensor, der geeignet ist, die Position der
Reifen an einem zweiten Randbereich des Zentriermoduls zu
erfassen und
- einen Wegsensor, der geeignet ist, die Strecke zwischen einer
Ausgangsposition der Reifen und der Position an dem ersten
Randbereich und die Strecke zwischen der Ausgangsposition und
der Position an dem zweiten Randbereich zu erfassen.

Somit ist das Zentriermodul für eine Reifenprüfanlage gemäß geltendem Patent-
anspruch 3 gegenüber dem aus der Druckschrift D8a Bekannten neu.

7.3.2 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 3 ist auch
gegenüber der einzigen weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrift D2, in der
ein Zentriermodul beschriebenen wird, ebenfalls neu.

Zwar sind aus der Druckschrift D2, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur
Überprüfung von Reifen durch Auswertung von den Reifen durchstrahlenden
Röntgenstrahlen beschreibt und einen Zentriermechanismus als Teil eines Förder-
mechanismus enthält (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 4 mit der zugehörigen
- 27 -
Beschreibung und darin die Bezugszeichen 120 und 160), Merkmale und Teile
von Merkmalen der im Anspruch 3 als Zweckangabe zu verstehenden Prüfanlage
entnehmbar, so wie auch Merkmale des Zentriermoduls, wonach dieses umfasst:

- eine erste Transporteinrichtung, mittels der die Reifen in der För-
derrichtung bewegbar sind (Spalte 6, Zeilen 24 bis 34: „Rollen-
förderer 140 … Vielzahl zylindrischer Rollen 142 … Motor 142M
ist mit den Rollen 142 durch eine Reihe von Rollenketten 143 an-
triebsmäßig verbunden“; Merkmal 3.9),
- eine zweite Transporteinrichtung, mittels der die Reifen in zu der
Förderrichtung orthogonalen Zentrierrichtungen bewegbar sind
(Figur 4, Spalte 7, Zeile 50 bis Spalte 8, Zeile 19: „Zentrier-
arme 161“; Merkmal 3.10) und
- einen Positionssensor, der geeignet ist, die Anwesenheit der Rei-
fen im Zentriermodul zu erfassen (Spalte 11, Zeile 39 bis Spal-
te 12, Zeile 45: „Photozellen 142Pl, 142P2 … um die Anwesenheit
oder Abwesenheit eines Gegenstandes zwischen einer oder bei-
den der Lichtquellen 250, 251 und den ihnen zugeordneten Photo-
zellen 141Pl, 141P2 anzuzeigen. … bis der Reifen einen oder
beide der Lichtstrahlen unterbricht, die von den Photozellen 142Pl,
142P2 empfangen werden. Wenn eine oder beide der Photozel-
len 142Pl, 142P2 die Anwesenheit eines Reifens abtastet“, Spal-
te 36, Zeilen 2 bis 22: „Wenn die beiden Armanordnungen 161 mit
dem Reifen in Kontakt kommen, erzeugen die Schalter 190S1 und
190S2 Gleichstromausgangssignale zum Steuergerät“; Teil von
Merkmal 3.11).

Jedoch kann der Reifenprüfanlage nach Druckschrift D2 nicht entnommen
werden, dass das dort verwendete Zentriermodul umfassen würde:

- 28 -
- einen ersten Positionssensor, der geeignet ist, die Position der
Reifen an einem ersten Randbereich des Zentriermoduls zu erfas-
sen,
- einen zweiten Positionssensor, der geeignet ist, die Position der
Reifen an einem zweiten Randbereich des Zentriermoduls zu
erfassen, und
- einen Wegsensor, der geeignet ist, die Strecke zwischen einer
Ausgangsposition der Reifen und der Position an dem ersten
Randbereich und die Strecke zwischen der Ausgangsposition und
der Position an dem zweiten Randbereich zu erfassen, womit
- die Reifen orthogonal zur Förderrichtung kräftefrei ausgerichtet
werden, in einer Weise, die das Entstehen von Druckstellen am
Reifen, welche Eigenspannungen hervorrufen und damit das Prüf-
ergebnis verfälschen, verhindert.

Somit ist das Zentriermodul gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber
dem aus der Druckschrift D2 Bekannten neu.

7.3.3 In keiner der weiteren im Verfahren berücksichtigten Druckschriften ist eine
Zentriermodul mit den Transporteinrichtungen und den Sensoren erwähnt, wie es
in den Merkmalen 3.9 bis 3.13 der Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 3
beschrieben ist.

7.4 Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hauptantrag beruht gegenüber
dem im Verfahren genannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

7.4.1 Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D17 – wie zur Neuheit dargelegt –
die Merkmale 3.11 bis 3.13 entnehmbar sind, konnte der Fachmann auch durch
eine Zusammenschau mehrerer dieser Druckschriften nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 3 gelangen.
- 29 -
Da außerdem keine der Druckschriften D1 bis D17 etwas erkennen lässt, was
dem Fachmann einen entsprechenden Hinweis liefern könnte, die Zentriereinrich-
tung so auszugestalten, dass durch Sensoren die Positionen in den Randberei-
chen des Zentriermoduls und die jeweiligen Strecken zwischen den Ausgangspo-
sitionen und den Randbereichen erfasst wird, so dass die Ausrichtung orthogonal
zur Förderrichtung ohne Entstehung von Druckstellen erreicht wird, sondern viel-
mehr alle bekannten Lösungen Methoden zur Zentrierung verwenden, bei der die
Reifen durch rein mechanische Anschläge oder Hebel zentriert werden, wobei das
Entstehen von Druckstellen gerade nicht zu verhindern ist, kommt der Senat zu
der Überzeugung, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 3 nicht in naheliegen-
der Weise aus diesem Stand der Technik ergibt und der Fachmann erfinderisch
tätig werden musste, um zum Gegenstand des Zentriermoduls des geltenden An-
spruchs 3 nach Hauptantrag zu gelangen.

8. Nachdem auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Unteran-
spruch 2 sowie die übrigen Unterlagen nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der Beschwerde stattzugeben
und das Patent – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsge-
mäß beschränkt aufrechtzuerhalten.

9. Die Anträge der Einsprechenden auf Vertagung der mündlichen Verhand-
lung oder Nachlass einer Schriftsatzfrist waren abzulehnen, da die Gegenstände
der geltenden Patentansprüche 1 und 3 in Form der erteilten Patentansprüche 25
bzw. 28 bereits Gegenstand des Prüfungs- sowie des Einspruchsverfahrens
waren. Somit musste die Einsprechende damit rechnen, dass die Patentinhaber
ihr Patent, wie geschehen, im Umfang eines oder mehrerer abhängiger Patentan-
sprüche verteidigen.

Im Übrigen hat sich die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz vom
21. Mai 2013 auch zu den nebengeordneten Patentansprüchen 23 und 27 sowie
zu den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 26 und 28 geäußert (Seite 9,
- 30 -
Abschnitt IV; Seiten 9 bis 10, Abschnitt V; Seite 11, Abschnitt VII), so dass sie das
ihr hierzu zustehende rechtliche Gehör wahrgenommen hatte, wenn auch im Er-
gebnis erfolglos, da sich die summarische Aussage, die abhängigen Unteransprü-
che würden einfache Maßnahmen handwerklicher Art beinhalten (Seite 11, Ab-
schnitt VII), als unbegründet herausgestellt hat.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

- 31 -
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Haupt

Ko



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