19 W (pat) 4/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 4/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
26. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


- 2 -
betreffend das Patent 10 2005 039 533

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. März 2012 aufgehoben und das Patent aufgrund folgender
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 26. Juni 2017,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückge-
wiesen.


G r ü n d e

I

Auf die am 18. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung, für die die Priorität der früheren deutschen
Patentanmeldung 10 2005 002 071.2 vom 14. Januar 2005 in Anspruch genom-
men worden ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer
10 2005 039 533 am 16. Juli 2009 veröffentlicht worden.
- 3 -
Es trägt die Bezeichnung

„Verfahren für einen Torantrieb sowie
ein Torantrieb zur Durchführung des Verfahrens“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 8. Oktober 2009,
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 13. Oktober 2009, Ein-
spruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht
patentfähig.

Nach mündlicher Verhandlung am 28. März 2012 hat die Patentabteilung 1.23 die
beschränkte Aufrechterhaltung des Patents verkündet.

Die Einsprechende hat am 12. Juni 2012 gegen diesen Beschluss Beschwerde
eingelegt.

Sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. März 2012 aufzuheben und das Patent
10 2005 039 533 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung das angegriffene
Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
26. Juni 2017,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
- 4 -
Der geltende Patentanspruch 1 vom 26. Juni 2017 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Tores, insbesondere eines Sektionaltores,
eines Schiebetores oder dergleichen, im Wesentlichen unter Verwen-
dung einer Antriebseinheit (7) mit einem Antriebsrad (2), einer Kupp-
lung (3) sowie einer Positionserfassungseinrichtung (6),

wobei die Positionserfassungseinrichtung (6) die Drehrichtung des An-
triebsrades (2) detektiert, die Zahl der Umdrehungen des Antriebsra-
des (2) über Impulse erfasst und die für die Positionserfassung relevan-
ten Daten unter Berücksichtigung der Drehrichtung in einem nichtflüch-
tigen Speicher speichert,

wobei eine Datenverarbeitungseinheit vorhanden ist, in der verschie-
dene, veränderbare Ablaufprogramme gespeichert sind, die neben
sicherheitsrelevanten Programmen auch ein Lernprogramm derart
umfasst, dass die von der Positionserfassungseinrichtung (6) ermittel-
ten Referenzwerte für eine beliebig festlegbare und veränderbare
Offenstellung (20) des Tores sowie für eine von einem Anschlag
begrenzte absolute Öffnungsendstellung (21) und für eine Schließstel-
lung (19) des Tores in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert und
bei einer automatischen Fahrt des Tores verarbeitet werden,

wobei die Stellung der Kupplung (3) mittels eines Zustandsmelders (4)
überwacht wird,

wobei die Antriebseinheit (7) bei einer Entkupplung selbsttätig abge-
schaltet und bei einem Einkuppeln infolge eines von dem Zustandsmel-
der (4) abgegebenen Signals selbsttätig in Betriebsbereitschaft ge-
schaltet wird und das Tor dann mit einem Startbefehl oder selbsttätig in
die Öffnungsendstellung (21) gefahren wird,
- 5 -
wobei in der Öffnungsendstellung (21) der zugeordnete Referenzwert
als aktueller Signalwert von der Positionserfassungseinheit (6) über-
nommen und anschließend die Offenstellung (20) selbsttätig angefah-
ren wird, so dass dann der automatische Betrieb wieder eingerichtet ist.

Der geltende Patentanspruch 4 vom 26. Juni 2017 lautet:

Torantrieb zur Durchführung der Verfahren gemäß den vorhergehenden
Ansprüchen, mit einer verfahrbaren Antriebseinheit (7), im Wesentli-
chen bestehend aus einem Antriebsrad (2), das in oder an einer orts-
festen Laufschiene (1) verfahren werden kann und von einem Motor (5)
angetrieben wird oder durch ein Gestänge entlang der Laufschiene (1)
bewegbar ist,

wobei die Position der Antriebseinheit (7) von einer Positionserfas-
sungseinrichtung (6) erfasst und in einem nichtflüchtigen Speicher
gespeichert und in der Antriebseinheit (7) verarbeitet wird, in der eine
Datenverarbeitungseinheit mit verschiedenen gespeicherten Program-
men vorhanden ist,

wobei zwischen dem Motor (5) und dem Antriebsrad (2) eine mit einem
Schalthebel (22) schaltbare Kupplung (3) mit einer Zustandsmel-
dung (4) vorhanden ist,

wobei die Zustandsmeldung (4) einen federbelasteten Klinkenhe-
bel (23) aufweist, der eine Schaltbewegung des Schalthebels (22) aus
einer ersten in eine zweite Schaltstellung zum Entriegeln der Kupplung
zulässt und in der zweiten Schaltstellung den Schalthebel (22) sperrt,

wobei der Klinkenhebel (23) einen Betätigungsarm (24) zur Rückstel-
lung des Klinkenhebels (23) aufweist,
- 6 -
wobei der Schalthebel (22) von einer Rückstelleinrichtung beaufschlagt
ist und selbsttätig wieder die erste Schaltstellung einnimmt, wenn der
den Schalthebel (22) in der zweiten Schaltstellung sperrende Klinken-
hebel (23) wieder zurückgestellt wird,

wobei die Positionserfassungseinrichtung (6) ein Inkrementalgeber ist
und

wobei die Zustandsmeldung (4) ein Schaltelement (10) umfasst, das die
Stellung des Klinkenhebels (23) erfasst und innerhalb eines Strompfa-
des mit einer Lichtschranke (11) des Inkrementalgebers (6) verschaltet
ist.

Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden bezüglich der von ihr be-
strittenen Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist
Wesentlichen auf folgende Druckschriften gestützt:

D5-2: Nice SpA: mindyA924 control units, Anweisungen und Hinweise
für den Installateur, mit CE-Konformitätserklärung vom
16. Mai 2001,

D5-3: Nice: sumo, Gearmotor for sectional doors and two-leaf sliding
doors, mit CE-Konformitätserklärung vom 20. Januar 2001,

zu denen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung Originale zur Einsicht-
nahme vorgelegt hat.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die
Patentansprüche 1 oder 4 rückbezogenen Patentansprüche und zum weiteren im
Verfahren berücksichtigten Stand der Technik, wird auf die Akte verwiesen.

- 7 -
II.

1. Die Beschwerde des Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat jedoch nur insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des
Beschlusses der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 28. März 2012 und zur weiteren Beschränkung des Patents führt. Im Übrigen,
hinsichtlich des beantragten vollständigen Widerrufs, war sie zurückzuweisen.

2.1 Ausgangspunkt der Erfindung sind Tore, die über einen motorischen
Antrieb verfügen. In einer Notfallsituation, beispielsweise bei einer Funktionsstö-
rung des Torantriebes oder einem Stromausfall, müsse die Möglichkeit bestehen,
das Torblatt von Hand zu öffnen. lm Anschluss an einen manuellen Betrieb muss
gleichermaßen die Rückkehr in den motorischen Betrieb möglich sein (vgl. Ab-
satz 0004 der Streitpatentschrift, Sätze 1 und 2).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung laut Beschreibungseinleitung die
Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum Betrieb eines Tores anzugeben, das auf
einfache Weise einen Wechsel zwischen einem automatischen Betrieb und einer
manuellen Handhabung des Tores und zurück ermöglicht und einen Torantrieb zur
Durchführung des Verfahrens anzugeben, der sich durch eine einfache Hand-
habung auszeichnet und kostengünstig hergestellt werden kann (vgl. Absatz 0004,
Satz 3 und Absatz 0005 der Streitpatentschrift).

2.2 Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur
mit Fachhochschulabschluss oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik
zugrunde, der über mehrjährige Berufspraxis in der Entwicklung von Steuerungen
elektrisch angetriebener Tore verfügt. Soweit mechanische Besonderheiten zu
berücksichtigen sind, lässt sich dieser von einem Maschinenbauer beraten.

- 8 -
2.3 Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

a Verfahren zum Betrieb eines Tores,
a1 insbesondere eines Sektionaltores, eines Schiebetores oder der-
gleichen,

b im Wesentlichen unter Verwendung einer Antriebseinheit (7) mit

c1 einem Antriebsrad (2),

d1 einer Kupplung (3)

e1 sowie einer Positionserfassungseinrichtung (6),
wobei die Positionserfassungseinrichtung (6)
e2 die Drehrichtung des Antriebsrades (2) detektiert,
e3 die Zahl der Umdrehungen des Antriebsrades (2) über
Impulse erfasst
e4 und die für die Positionserfassung relevanten Daten
e41 unter Berücksichtigung der Drehrichtung
e42 in einem nichtflüchtigen Speicher speichert,

f wobei eine Datenverarbeitungseinheit vorhanden ist,
f11 in der verschiedene, veränderbare Ablaufprogramme ge-
speichert sind,
f2 die neben sicherheitsrelevanten Programmen auch
f3 ein Lernprogramm derart umfasst, dass
f31 die von der Positionserfassungseinrichtung (6) ermittelten
Referenzwerte für eine beliebig festlegbare und veränder-
bare Offenstellung (20) des Tores
f32 sowie für eine von einem Anschlag begrenzte absolute
Öffnungsendstellung (21)
- 9 -
f33 und für eine Schließstellung (19) des Tores
f12 in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert
f4 und bei einer automatischen Fahrt des Tores verarbeitet werden,

d2 wobei die Stellung der Kupplung (3) mittels eines Zustandsmel-
ders (4) überwacht wird,
d3 wobei die Antriebseinheit (7) bei einer Entkupplung selbsttätig
abgeschaltet
d4 und bei einem Einkuppeln infolge eines von dem Zustands-
melder (4) abgegebenen Signals selbsttätig in Betriebsbe-
reitschaft geschaltet wird

f5 und das Tor dann
f51 mit einem Startbefehl
f52 oder selbsttätig
f5 in die Öffnungsendstellung (21) gefahren wird,
f6 wobei in der Öffnungsendstellung (21) der zugeordnete Refe-
renzwert als aktueller Signalwert von der Positionserfassungs-
einheit (6) übernommen
f7 und anschließend die Offenstellung (20) selbsttätig angefahren
wird, so dass dann der automatische Betrieb wieder eingerichtet
ist.

Der geltende Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern:

a Torantrieb zur Durchführung der Verfahren gemäß den vorher-
gehenden Ansprüchen,

b mit einer verfahrbaren Antriebseinheit (7), im Wesentlichen be-
stehend aus

- 10 -
c1 einem Antriebsrad (2),
c11 das in oder an einer ortsfesten Laufschiene (1) verfahren
werden kann
c12 und von einem Motor (5) angetrieben wird
c13 oder durch ein Gestänge entlang der Laufschiene (1) be-
wegbar ist,

g1 wobei die Position der Antriebseinheit (7)
g2 von einer Positionserfassungseinrichtung (6) erfasst
f12 und in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert

f und in der Antriebseinheit (7) verarbeitet wird,
f11 in der eine Datenverarbeitungseinheit mit verschiedenen
gespeicherten Programmen vorhanden ist,
d1 wobei zwischen dem Motor (5) und dem Antriebsrad (2) eine mit
einem Schalthebel (22) schaltbare Kupplung (3)
d2 mit einer Zustandsmeldung (4) vorhanden ist,

h1 wobei die Zustandsmeldung (4) einen federbelasteten Klinkenhe-
bel (23) aufweist,
h2 der eine Schaltbewegung des Schalthebels (22)
h21 aus einer ersten in eine zweite Schaltstellung zum Entrie-
geln der Kupplung zulässt
h22 und in der zweiten Schaltstellung den Schalthebel (22)
sperrt,
h3 wobei der Klinkenhebel (23) einen Betätigungsarm (24) zur
Rückstellung des Klinkenhebels (23) aufweist,

i1 wobei der Schalthebel (22) von einer Rückstelleinrichtung beauf-
schlagt ist
i2 und selbsttätig wieder die erste Schaltstellung einnimmt,
- 11 -
i3 wenn der den Schalthebel (22) in der zweiten Schaltstel-
lung sperrende Klinkenhebel (23) wieder zurückgestellt
wird,

g3 wobei die Positionserfassungseinrichtung (6) ein Inkremental-
geber ist und

d5 wobei die Zustandsmeldung (4) ein Schaltelement (10) umfasst,
d51 das die Stellung des Klinkenhebels (23) erfasst
d52 und innerhalb eines Strompfades mit einer Lichtschran-
ke (11) des Inkrementalgebers (6) verschaltet ist.

3. Der Entscheidung des Senats liegt – soweit erläuterungsbedürftig – folgen-
de Auslegung der Angaben in den Patentansprüchen sowie in den anderen Teilen
der Patentschrift zugrunde:

3.1 Der in Merkmal d2 des Patentanspruchs genannte Zustandsmelder 4
besteht funktional aus einem Schaltelement 10, dessen Schaltzustand die Stellung
der Kupplung 3 repräsentiert (vgl. Figur 2 i. V. m. Absatz 0017, erster Satz). Die
weiteren in der Figur 2 dargestellten Bauelemente ordnet der Fachmann funktional
nicht dem Zustandsmelder 4 zu, sondern der Positionserfassungseinheit 6.
Ebenso versteht der Fachmann eine Reihe mechanischer Einzelheiten, die durch
die Merkmale h1 bis i3 des geltenden Patentanspruchs 4 einer Zustandsmeldung 4
zugeordnet sind, eher als Teile einer nicht separat genannten Vorrichtung zum
Betätigen bzw. Entriegeln der Kupplung 3.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit dem Begriff „Zustandsmel-
dung“ im Patentanspruch 4 inhaltlich nichts anderes gemeint ist als mit dem
„Zustandsmelder“ im Patentanspruch 1.

- 12 -
3.2 Gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 wird mittels der Positionser-
fassungseinrichtung 6 die Drehrichtung des Antriebsrades 2 (Merkmal e2) sowie
die Zahl der Umdrehungen des Antriebsrades 2 (Merkmal e3) erfasst.
Da aber ausweislich des Ausführungsbeispiels (vgl. Figur 1, 4 oder 5) die Posi-
tionserfassungseinrichtung 6 nicht unmittelbar am Antriebsrad angebracht ist,
sondern von diesem durch die Kupplung 3 getrennt ist, soll vom Anspruchswort-
laut offensichtlich auch umfasst sein, dass tatsächlich die Drehung des Motors
erfasst wird und daraus erst die Drehung des Antriebsrades errechnet wird.

3.3 Der Fachmann versteht die Angabe in Merkmal d4, wonach die Antriebsein-
heit 7 bei einem Einkuppeln infolge eines von dem Zustandsmelder (4) abgegebe-
nen Signals selbsttätig in Betriebsbereitschaft geschaltet wird, dahingehend, dass
die Antriebseinheit als Ganzes betrachtet in einen Zustand versetzt wird, in dem
sie in der Lage ist, im automatischen Betrieb zu arbeiten. Der Betrieb der An-
triebseinheit wird in diesem Zustand durch die in der Datenverarbeitungseinheit
gespeicherten Ablaufprogramme bestimmt, wobei diese Ablaufprogramme, wie in
Absatz 0031 der Patentschrift für das Anfahren der Öffnungsendposition darge-
legt, selbsttätig oder durch einen separaten Startbefehl gestartet werden. Der
Fachmann versteht ohne weiteres, dass sich der selbsttätige Start eines Ablauf-
programms zugleich als Reaktion auf einen detektierten Systemzustand darstellt.

3.4 Durch den Wortlaut des geltenden Merkmals f7 des Patentanspruchs 1
kommt zum Ausdruck, dass unmittelbar nachdem das Tor die Öffnungsendstel-
lung gemäß Merkmal f5 angefahren hat und damit die Positionserfassungseinheit
wieder auf einen definierten Referenzwert zurückgesetzt ist (Merkmal f6), das Tor
ohne jegliche zusätzliche Zwischenschritte in die Offenstellung gefahren wird, so-
dass es sich wieder in einem Zustand befindet, der elektrisch und mechanisch
Ausgangspunkt für den regulären automatischen Betrieb ist.

- 13 -
4. Die geltenden Patentansprüche 1 und 4 sind zulässig, insbesondere liegt
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erweiterung des Schutzberei-
ches (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG) nicht vor.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 26. Juni 2017 geht auf den erteilten Patent-
anspruch 1 sowie auf die Absätze 0009, 0010 und 0031 der Patentschrift zurück,
wobei der erteilte Patentanspruch 1 aus den ursprünglichen eingereichten Pa-
tentansprüchen 1 sowie 6 hervorgegangen ist. Die vorstehend genannten Absätze
aus der Patentschrift sind ausnahmslos wörtlich den ursprünglichen Unterlagen
entnommen.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Schutzbereich des Patents würde durch
die in dem Beschluss der Patentabteilung aufrechterhaltene Fassung erweitert,
bezieht sich auf die Ersetzung der Merkmale des Gegenstands des erteilten Pa-
tentanspruchs 1

d2 „wobei die Stellung der Kupplung (3) mittels eines Zustandsmel-
ders (4) überwacht wird
d3 und die Antriebseinheit (7) bei einer Endkupplung selbsttätig ab-
geschaltet
d4 und bei einem Einkuppeln selbsttätig angeschaltet wird,“

durch die Merkmale

d2 „wobei die Stellung der Kupplung (3) mittels eines Zustandsmel-
ders (4) überwacht wird,
d3 wobei die Antriebseinheit (7) bei einer Entkupplung selbsttätig
abgeschaltet
d4 und bei einem Einkuppeln infolge eines von dem Zustandsmel-
der (4) abgegebenen Signals selbsttätig in Betriebsbereitschaft
geschaltet wird
- 14 -
f5 und das Tor dann
f51 mit einem Startbefehl
f52 oder selbsttätig
f5 in die Öffnungsendstellung (21) gefahren wird“.

Unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Patentschrift, insbesondere in den
Absätzen 0009, 0010 und 0031, versteht der Fachmann jedoch unter der Angabe,
dass „die Antriebseinheit … selbsttätig angeschaltet wird“ nichts anderes als die
Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Antriebseinheit. Dies umfasst bei
dem unter 3.3 näher dargelegten Verständnis des Zustands der Betriebsbereit-
schaft sowohl die Variante, dass das Tor ohne weitere Zwischenschritte in die Öff-
nungsendstellung gefahren wird (Absatz 0009) als auch die Variante, dass das
Tor erst durch einen zusätzlichen Startbefehl in die Öffnungsendstellung gefahren
wird (Absatz 0010).

Zu einer verengenden Lesart der Angabe, dass die Antriebseinheit angeschaltet
wird, dahingehend, dass gemeint sei, der Motor werde angeschaltet, gibt weder
der erteilte Patentanspruch 1 noch eine andere Formulierung in der Streitpatent-
schrift Anlass. Vielmehr gehören zu der Antriebseinheit, die gemäß erteiltem Merk-
mal d4 bei einem Einkuppeln selbsttätig angeschaltet wird, das Antriebsrad (Merk-
mal c1), die Kupplung (Merkmal d1) sowie die Positionserfassungseinrichtung
(Merkmal e1). Welche Komponente tatsächlich geschaltet wird, lässt der Anspruch
offen.
Der Motor mit der Bezugsziffer 5 ist erst im erteilten, nebengeordneten Patentan-
spruch 6 und selbstverständlich im Ausführungsbeispiel genannt (vgl. Figur 1,
i. V. m. den Absätzen 0029 bis 0031). Dass der Motor selbst abgeschaltet wird, ist
erst im erteilten Patentanspruch 14 explizit angegeben und darf daher nicht bereits
in den Patentansprüchen 1 und/oder 6 mitgelesen werden, auch wenn der Fach-
mann dies als sinnvoll stillschweigend unterstellen mag. In der Praxis wird ohnehin
der wesentlich häufigste Fall der sein, dass bei bereits eingetretenem Stillstand
des Motors, sei es durch einen Netzspannungsausfall oder eine Überstromaus-
- 15 -
lösung (siehe Absätze 0008, 0032), überhaupt die Erfordernis auftritt, das An-
triebsrad abzukuppeln und in die Handbetätigung zu wechseln.

Auch die Beschreibung lässt offen, ob der Motor – sollte dieser in diesem Moment
in Betrieb sein – beim Entkuppeln abgeschaltet wird, da durchgängig lediglich
davon die Rede ist, dass der Motor vom Antriebsrad getrennt wird.

Durch die Auflösung des erteilten Merkmals d4 in das geltende Merkmal d4 sowie
die Merkmale f5 und f6 ist das von Anfang mit dem Merkmal d4 Gemeinte konkreter
formuliert und durch die Merkmale f5 und f6 ein zusätzlicher Verfahrensschritt
hinzugefügt worden, so dass keine Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt,
sondern eine Einschränkung vorgenommen wurde.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 26. Juni 2017 gilt
als neu (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG) und als auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruhend (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

5.1 Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Datum 16. Mai 2001 der
Konformitätserklärung zur Druckschrift D5-2 sowie zwischen dem Datum
20. Januar 2001 der Konformitätserklärung zur Druckschrift D5-3 einerseits und
dem Prioritätsdatum 14. Januar 2005 des Streitpatents andererseits ein Zeitraum
von jeweils ca. vier Jahren liegt, sieht der Senat die Vorveröffentlichung dieser
Unterlagen als hinreichend wahrscheinlich an. Auch der Vertreter der Patentin-
haberin macht keine Gründe geltend, warum der Inhalt der Druckschriften D5-2
sowie D5-3 nicht zum vorveröffentlichten Stand der Technik zu zählen sein sollte.

Daher stellen das in der Druckschrift D5-2 beschriebene Verfahren zum Betrieb
eines Tores sowie ein Torantrieb zum Durchführen dieses Verfahrens gemäß
Druckschrift D5-3 unstrittig und auch nach Überzeugung des Senats den zum
Gegenstand des Streitpatents nächstkommenden Stand der Technik dar.

- 16 -
Die Behandlung der beiden Druckschriften D5-2 sowie D5-3 als ein zusammen-
hängender Stand der Technik sieht der Senat durch die einleitende Angabe in der
Druckschrift D5-3 als gerechtfertigt an, der zu entnehmen ist: „SUMO ist ein elek-
tromechanischer Toröffner für die Automatisierung von Sektionaltoren und zwei-
flügeligen Schiebetoren … Die Steuerung A924 versorgt den mit Encoder ausge-
statteten Gleichstrommotor …“.

5.2 Im Hinblick auf das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 offen-
baren die Druckschriften D5-2 und D5-3 auch bei deren Zusammenschau nicht
mehr als Folgendes: Ein

a Verfahren zum Betrieb eines Tores (D5-2 Seite 53, Ab-
schnitt 2.1),
a1 insbesondere eines Sektionaltores, eines Schiebetores oder der-
gleichen (D5-2 Seite 57, Abschnitt 3 und Abb. 4)

b im Wesentlichen unter Verwendung einer Antriebseinheit mit

c1 einem Antriebsrad (D5-3, Abb. 10: CRA6),

d1 einer Kupplung (D5-3, Abschnitt 1, letzter Satz: „Die vom Boden
aus zu betätigende Entriegelung löst den Motor vom Körper des
Untersetzungsgetriebes“, i. V. m Abb. 7)

e1 sowie einer Positionserfassungseinrichtung,
wobei die Positionserfassungseinrichtung (D5-2, Seite 53, Ab-
schnitt 1)
e2 die Drehrichtung des Motors detektiert (D5-2, Seite 53,
Abschnitt 1: „Mit dieser Technik ist es möglich, die Dreh-
grade der Welle zu messen, …“)
- 17 -
e3 die Zahl der Umdrehungen des Motors über Impulse
(Encoder) erfasst (D5-2, Seite 53, Abschnitt 1: „Motorge-
schwindigkeit“)
e4 und die für die Positionserfassung relevanten Daten
e41 unter Berücksichtigung der Drehrichtung
e42 in einem nichtflüchtigen Speicher speichert (D5-2,
Seite 58, Abschnitt 3.3: Speicherverfahren),

f wobei eine Datenverarbeitungseinheit vorhanden ist (Automati-
sierung),
f11 in der verschiedene, veränderbare Ablaufprogramme gespeichert
sind (D5-2, Seite 63, Abschnitt 5.1),
f2 die neben sicherheitsrelevanten Programmen (D5-2, Seite 57,
Abschnitt 2.7: „Den korrekten Betrieb aller Sicherheitsvorrich-
tungen der Anlage (Notanhalten, Photozellen, Sicherheitsleisten,
usw.) kontrollieren“) auch
f3 ein Lernprogramm (D5-2, Seite 58, Absatz 3.2, i. V. m. Seite 57
Figur 4) derart umfasst, dass
f31 die von der Positionserfas-
sungseinrichtung ermittelten
Referenzwerte für eine beliebig
festlegbare und veränderbare
Offenstellung 1 des Tores
f32 sowie für eine von einem An-
schlag begrenzte absolute Öff-
nungsendstellung M
f33 und für eine Schließstellung 0
des Tores
f12 in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert (D5-2, Seite 58,
Abschnitt 3.3: Speicherverfahren)
- 18 -
f4 und bei einer automatischen Fahrt des Tores verarbeitet werden
(D5-2, Seite 63, Abschnitt 5.1: Halbautomatischer und automa-
tischer Betrieb),

d2 wobei die Stellung der Kupplung mittels eines Zustandsmelders
(Entriegelungs-LED) überwacht wird (D5-2, Seite 57, Ab-
schnitt 2.7),
d3 wobei die Antriebseinheit 7 bei einer Entkupplung selbsttätig ab-
geschaltet wird (D5-2, Seite 66, Abschnitt 9: „Keine Bewegung“)
d4 und bei einem Einkuppeln infolge eines von dem Zustandsmel-
der (Entriegelungs-Led) abgegebenen Signals selbsttätig in Be-
triebsbereitschaft geschaltet wird (D5-2, Seite 57, Abschnitt 2.7:
„• den Motor wieder verriegeln und prüfen, ob sich die Entriege-
lungs-Led an der Leiterplatte ausschaltet
• auf Taste “Zu” (siehe K in Abb. 1) drücken und prüfen, ob sich
das Tor in Schließung bewegt“),

f5 und das Tor dann
f51 mit einem Startbefehl
f5 in die Öffnungsendstellung M gefahren wird (D5-2, Seite 66, Ab-
schnitt 9: Langsame Motorbewegung),
f6 wobei in der Öffnungsendstellung M der zugeordnete Referenz-
wert als aktueller Signalwert von der Positionserfassungseinheit
übernommen (D5-2, Seite 66, Abschnitt 9: „Langsame Motorbe-
wegung: falls der Motor vorher entriegelt war, führt die Steuerung
einen Fluchtungsvorgang aus; das erste Ansprechen der Strom-
regelung wird als mechanischer Anschlag betrachtet, und vom
Speicher wird die korrekte Stellung rückgestellt.“)

Da ausweislich des in der Streitpatentpatentschrift wiedergegebenen Ausfüh-
rungsbeispiels die Positionserfassungseinrichtung nicht unmittelbar am Antriebs-
- 19 -
rad, sondern bevorzugt am Motor angeordnet sein soll, gelten die Merkmale e2
sowie e3 als aus der Druckschrift D5-2 bekannt.

Der Druckschrift D5-2 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Tor, nachdem es
die durch den mechanischen Endanschlag M definierte Öffnungsendstellung
erreicht hat, noch den weiteren Verfahrensschritt gemäß Merkmal f7 durchführt,
wonach grundsätzlich noch selbsttätig die Offenstellung, also der Ausgangspunkt
des automatischen Betriebs angefahren wird.

Vielmehr soll gemäß Druckschrift D5-2 das Tor offenbar bis zum nächsten Start-
befehl in der Öffnungsendstellung verbleiben und dann im regulären Betrieb zu-
nächst die Schließstellung und danach erst wieder die reguläre Offenstellung an-
fahren.

Auch den Videoaufzeichnungen, die die Beschwerdeführerin zum Beleg der gel-
tend gemachten offenkundigen Vorbenutzung eingereicht hat, ist dieser letzte Ver-
fahrensschritt, wie sich der Senat überzeugt hat, nicht zu entnehmen, so dass auf
eine Beweiserhebung, wann der in diesem Videos dargestellte Torantrieb und das
mit diesem durchgeführte Verfahren öffentlich bekannt geworden ist, verzichtet
werden konnte.

Auch den übrigen im Verfahren berücksichtigten Unterlagen ist kein Hinweis zu
entnehmen, ein Tor bei der Rückkehr aus einer manuellen Handhabung in den
automatischen Betrieb stets zunächst in die Öffnungsendstellung und unmittelbar
danach in die Offenstellung des automatischen Betriebs zu fahren.

Die Argumentation der beschwerdeführenden Einsprechenden, wonach dieser
letzten Verfahrensschritt keinerlei Bedeutung habe und daher ins Belieben des
Fachmanns gestellt sei und somit bei der Feststellung einer erfinderischen Tätig-
keit nicht berücksichtigt werden dürfe, konnte den Senat nicht überzeugen.
- 20 -
Für den Betreiber eines streitgegenständlichen Tores ist es nämlich nach Erkennt-
nis des Senats wesentlich, dass sich das Tor nach Behebung der Störung, die
überhaupt einen manuellen Betrieb erforderlich gemacht hatte, wieder in einem
ihm vertrauten Zustand befindet und sich bei der nächsten Betätigung wie
gewohnt verhält.

5.3 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 4 vom 26. Juni 2017 gilt
als neu (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG) und als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

Von dem aus der Druckschrift D2-3 bekannten Torantrieb unterscheidet sich der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 4 schon dadurch, dass die An-
triebseinheit mit dem Tor verfahrbar ist (Merkmal b), während gemäß der Druck-
schrift D5-3 ausschließlich die ortsfeste Anordnung der Antriebseinheit 7 vorge-
sehen ist (vgl. Abb. 3).

Dazu kommen die Einzelheiten der Zustandsmeldung bzw. der Entriegelungs-
vorrichtung der Kupplung, die in den Merkmalen h1 bis i3 aufgezählt sind, sowie die
elektrische Verknüpfung der Entriegelungsvorrichtung mit der Positionserfas-
sungseinrichtung (Merkmale d5, d51, d52).

In der Druckschrift D5-3 ist zwar ausführlich die Installation der Entriegelung (Ab-
schnitt 3) sowie deren Betätigung beschrieben (Abschnitt 4). Ein Rückschluss auf
eine bestimmte Ausgestaltung der Kupplung ist anhand dieser Angaben jedoch
nicht möglich.

Auch die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften geben dem Fachmann
keinen Anlass zu einem Torantrieb mit den im geltenden Patentanspruch 4 ge-
nannten Merkmalen zu gelangen.

- 21 -
Aus der Druckschrift EP 1 325 997 A2 (D3) ist zwar ein Torantrieb bekannt, der,
wie in Merkmal b des geltenden Patentanspruchs 4 angegeben, auf dem Torblatt
angeordnet, also verfahrbar ist (siehe den dortigen Patentanspruch 1, Spalte 12,
Zeilen 39 bis 42). Hinsichtlich einer Entriegelungsvorrichtung ist dem Absatz 0022
der Druckschrift D3 jedoch lediglich zu entnehmen, dass dieser aus dem Stand
der Technik hinlänglich bekannt sei, wobei die Ver- bzw. Entriegelung ohnehin
nicht erfindungsgemäß zugleich die Funktion eines Zustandsmelders hat.

Der Druckschrift DE 80 28 769 U1 (D14), auf die Einsprechende erstmals in ihrer
Beschwerdebegründung vom 12. September 2012 Bezug genommen hat, ist nicht
zu entnehmen, dass die Antriebseinheit mit dem Tor verfahrbar wäre. In dieser
Druckschrift ist zwar im Einzelnen eine mittels eines Schalthebels betätigbare
Kupplung beschrieben, wobei in diesem Zusammenhang auch ein Sicherheits-
schalter erwähnt ist, dessen Betätigung die Stillsetzung des Motors zur Folge hat
(Seite 8, vorletzter Absatz und Seite 10). Eine Positionserfassungseinrichtung für
das Antriebsrad bzw. den Motor mit einem Inkrementalgeber entsprechend Merk-
mal g3 ist aus der Druckschrift D14 jedoch nicht bekannt und auch nicht nahege-
legt.

Selbst wenn der Fachmann außer den Druckschriften D5-2/D5-3 auch den Inhalt
der Druckschriften D3 sowie D14 gekannt haben sollte, wäre er nach Überzeu-
gung des Senats noch nicht in naheliegender Weise zu einem verfahrbaren Toran-
trieb gelangt, dessen Motor mittels einer Kupplung von dem Antriebsrad trennbar
ist und bei dem bei Betätigung der Kupplung eine Positionserfassungseinrichtung
außer Funktionen gesetzt wird.

Auch die Beschwerdeführerin hat weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung
einen Anlass genannt, der den Fachmann dazu geführt haben könnte, die Einzel-
heiten der genannten Druckschriften entsprechend den im geltenden Patentan-
spruch 4 aufgezählten Merkmalen zu kombinieren.

- 22 -
6. Mithin war der Beschwerde der Einsprechenden nur insoweit stattzugeben,
als das Patent in der von der Patentinhaberin beanspruchten Fassung gemäß den
Patentansprüchen 1 bis 8 vom 26. Juni 2017 weiter beschränkt aufrechtzuerhalten
war. Im Übrigen, soweit der vollständige Widerruf des Patents beantragt wurde,
war die Beschwerde zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss
zugelassen hat (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
- 23 -
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



Full & Egal Universal Law Academy