19 W (pat) 41/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 41/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
22. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend das Patent 101 54 495

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. November 2014 aufgehoben und das Patent 101 54 495 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1 vom 30. März 2016
mit der Maßgabe, dass in den Patentansprüchen 1, 2 und 12 je-
weils das Bezugszeichen „100;“ gestrichen ist,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.


G r ü n d e

I.

Auf die am 7. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 25. Januar 2012 das Patent
101 54 495 mit der Bezeichnung „Konzept zur Kompensation der Einflüsse exter-
ner Störgrößen auf physikalische Funktionsparameter von integrierten Schaltun-
gen“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 26. April 2012
erfolgt.
- 3 -
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012, einge-
gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 26. Juli 2012, Ein-
spruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie
hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem
Stand der Technik nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
der Gegenstand des Patents ginge über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde
ursprünglich eingereicht worden sei und das Patent offenbare die Erfindung nicht
so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 59 Abs. 1
Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG).

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die folgenden
Dokumente:

E1: Infineon Technologies AG: Linear Output Hall Effect IC TLE
4990, Data Sheet, Edition 2001-09-19, Published by Infineon
Technologies AG, St.-Martin-Strasse 53, 81541 München
E2: Micronas GmbH: HAL805 Programmable Linear Hall Effect
Sensor, Preliminary Data Sheet, Edition Feb. 2, 2000, Micronas
GmbH, Hans-Bunte-Strasse 19, 79108 Freiburg, Order No.
6251-513-1PD.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 entgegengetreten und hat beantragt, den Einspruch als unzu-
lässig und zumindest als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2014 reichte die Einsprechende weitere Doku-
mente ein, um die Vorveröffentlichung der Druckschriften E1 und E2 zu belegen.

- 4 -
Mit dem am Ende der Anhörung vom 18. November 2014 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
widerrufen. In der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass
der Einspruch zulässig sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in
der erteilten Fassung als auch nach den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 7 – ausge-
hend von den als vorveröffentlicht zu beurteilenden Druckschriften E1 bzw. E2 –
nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend oder nicht als neu gelten
würde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
6. Mai 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am
selben Tag.

Die Patentinhaberin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. März 2016
begründet und mit dieser Begründung neue Patentansprüche gemäß den Hilfsan-
trägen 1 und 2 eingereicht.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 auf die Einlassungen der
Beschwerdeführerin reagiert und weitere Dokumente eingereicht:

B1: 2-seitige Kopie eines Google-Suchergebnisses zur Suche
„tle4990“ vom 2. Mai 2017
B2: 6-seitiger Auszug der von Google im „cache“ gespeicherten
Version der E1
B3: 2-seitige Kopie eines Google-Suchergebnisses zur Suche
„Hal 805“ vom 3. Mai 2017
B4: 4-seitiger Auszug der von Google im „cache“ gespeicherten
Version der E2
B5: WO 91/05222 A1.

- 5 -
In der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2017 überreichte der Vertreter der Ein-
sprechenden noch die Dokumente:

B6: Kopie eines Fotos der CD „MICRONAS Technical Product
Documentation, Edition 4, January 2000, Order No. 6200-504-
1CD“
B7: Inhaltsverzeichnis der unter B6 genannten CD
B8: 2 Screenshots der Metadaten der auf der unter B6 genannten
CD gespeicherten Datei „hal805.pdf“.

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents
unter anderem auf die Druckschrift

P13: EP 1 010 987 A2

verwiesen.

Der Vertreter der Patentinhaberin beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Beschluss der Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. November 2014 aufzuheben und das Patent
101 54 495 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1 vom 30. März 2016 mit
der Maßgabe, dass in den Patentansprüchen 1, 2 und 12 jeweils das
Bezugszeichen „100;“ gestrichen ist,

übrige Unterlagen, Beschreibung und Zeichnungen, wie erteilt.

- 6 -
Der Vertreter der Einsprechenden beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die geltenden, einander nebengeordneten, Patentansprüche 1 und 12 haben, mit
der Maßgabe, dass jeweils das Bezugszeichen „100;“ gestrichen ist, folgenden
Wortlaut:

1. Schaltung (150; 200) zum Erzeugen eines Ausgangssignals (116),
das von einer physikalischen Nutzgröße (108) abhängt, mit folgen-
den Merkmalen:
- einer Einrichtung (106) zum Erfassen der physikalischen Nutz-
größe (108), wobei die Einrichtung (106) zum Erfassen angeord-
net ist, um ein Ausgangssignal (116) zu erzeugen, das von der
physikalischen Nutzgröße (108), von einem Steuersignal (112)
für die Einrichtung (106) zum Erfassen, und bei einem unverän-
derten Steuersignal (112) von einer externen Störgröße (118';
118, 119) abhängt;
- einer Sensoreinrichtung (120) zum Erfassen der externen Stör-
größe (118'; 118, 119) und zum Liefern eines Sensorsi-
gnals (122), das von der externen Störgröße (118'; 118, 119) ab-
hängt; und
- einer Einrichtung (124) zum Verarbeiten des Sensorsi-
gnals (122), um das Steuersignal (112) abhängig von dem Sen-
sorsignal (122) so zu beeinflussen, daß der Einfluß der externen
Störgröße (118'; 118, 119) auf das Ausgangssignal reduziert ist;
- wobei die Schaltung ferner einen Speicher (152) aufweist, der
ausgebildet ist, um Informationen zu speichern, die den Einfluß
der externen Störgröße (118'; 118, 119) auf das Sensorsi-
- 7 -
gnal (122), das Steuersignal (112) und/oder das Ausgangssi-
gnal (116) wiedergeben;
- wobei die Schaltung (150; 200) eine integrierte Schaltung auf
einem Halbleitersubstrat ist;
- wobei die externe Störgröße (118‘; 118, 119) eine mechanische
Verspannung in dem Halbleitersubstrat ist, die das Ausgangssi-
gnal (116) beeinflußt, wobei die Sensoreinrichtung (120) zum Er-
fassen der externen Störgröße (118‘; 118, 119) ein Verspan-
nungssensor zum Erfassen zumindest einer Komponente der
mechanischen Verspannung (118‘; 118, 119) in dem Halbleiter-
material ist.

12. Verfahren zum Erzeugen eines Ausgangssignals einer Schal-
tung (150; 200), das von einer physikalischen Nutzgröße abhängt,
wobei die Schaltung (150; 200) eine integrierte Schaltung auf einem
Halbleitersubstrat ist, mit folgenden Schritten:
- Erfassen der physikalischen Nutzgröße, um ein Ausgangssignal
zu erzeugen, das von der physikalischen Nutzgröße, von einem
Steuersignal und bei einem unveränderten Steuersignal von
einer externen Störgröße abhängt, wobei die externe Stör-
größe (118‘; 118, 119) eine mechanische Verspannung in dem
Halbleitersubstrat ist, die das Ausgangssignal (116) beeinflußt,
wobei die Sensoreinrichtung (120) zum Erfassen der externen
Störgröße (118‘; 118, 119) ein Verspannungssensor zum Erfas-
sen zumindest einer Komponente der mechanischen Verspan-
nung (118‘; 118, 119) in dem Halbleitermaterial ist;
- Erfassen der externen Störgröße und Liefern eines Sensorsi-
gnals, das von der externen Störgröße abhängt;
- 8 -
- Verarbeiten des Sensorsignals, um das Steuersignal abhängig
von dem Sensorsignal so zu beeinflussen, daß der Einfluß der
externen Störgröße auf das Ausgangssignal reduziert ist; und
- Speichern von Informationen, die den Einfluß der externen Stör-
größe (118'; 118, 119) auf das Sensorsignal (122), das Steuersi-
gnal (112) und/oder das Ausgangssignal (116) wiedergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der
Patentabteilung sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11
und 13, 14 wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Novem-
ber 2014 und zur Aufrechterhaltung des Patents in dem beantragten beschränkten
Umfang.

3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 PatG
bestehen keine Bedenken.

Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zumin-
dest zu dem geltend gemachten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
aufgrund fehlender Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. § 3 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Ein-
sprechende im Einspruchsschriftsatz vom 24. Juli 2012 u. a. detailliert angegeben,
- 9 -
wo welche Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents in der
Druckschrift E1 offenbart sind. Auch zu den Merkmalen der Unteransprüche wurde
Stellung genommen. Der maßgebliche Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit
der Druckschrift E1 ergibt sich durch den Datumsaufdruck „2001-09-19“ i. V. m.
dem Zusatz „Published“ und dem Copyright konkludent aus dem Dokument selbst.
Wird der Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit in Zweifel gezogen, so betrifft
das nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs (vgl. Schulte
PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 96). Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Ein-
spruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG).

4. Das Patent bezieht sich auf integrierte Schaltungen und insbesondere auf
ein Systemkonzept zur Verringerung bzw. zur Kompensation von Einflüssen exter-
ner Störgrößen, wie z. B. von mechanischen Verspannungen in einem Halbleiter-
material, auf die physikalischen Funktionsparameter von integrierten Schaltungen
(Patentschrift, Absatz 0001).

Das Problem der Beeinflussung physikalischer Funktionsparameter von integrier-
ten Schaltungen durch externe Störgrößen falle insbesondere bei integrierten Sen-
soren störend auf, da diese einen physikalischen Funktionsparameter des jeweili-
gen Sensorelements verwenden, um damit eine zu erfassende physikalische
Nutzgröße in eine elektrische Ausgangsgröße umzuwandeln (Absatz 0002).

Mit integrierten Sensoranordnungen, wie z. B. Hallsonden einschließlich deren An-
steuer- und Auswerteelektronik, ergebe sich die Möglichkeit, sehr genaue Magnet-
feldsensoren mit umfangreichen Zusatzfunktionen in CMOS- oder BiCMOS-Tech-
nologie mit Silizium als Halbleitergrundmaterial zuverlässig und kostengünstig in
großen Stückzahlen zu fertigen (Absätze 0004, 0005).

Dabei träten in zunehmendem Maße bestimmte Nachteile, wie Piezo-Effekte, von
indirekten Halbleitermaterialien zu Tage. Insbesondere werde bei den Piezo-Effek-
ten zwischen dem piezoresistiven Effekt und dem Piezo-Hall-Effekt in einem Halb-
- 10 -
leitermaterial unterschieden. Durch den Piezo-Hall-Effekt ändere sich beispiels-
weise die strombezogene Empfindlichkeit der Hallsonde. Darüber hinaus ändere
sich infolge des piezoresistiven Effekts bei Anliegen mechanischer Verspannun-
gen in dem Halbleitermaterial der Hallstrom durch die Hallsonde (Absätze 0006
bis 0012).

Bei integrierten Sensorschaltungen, die in einem Gehäuse untergebracht seien,
sei ferner zu beachten, dass die Vergussmasse des Gehäuses im Allgemeinen
einen anderen thermischen Ausdehnungskoeffizienten als das Halbleitermaterial,
wie z. B. der Silizium-Chip, aufweise, wodurch sich die beiden Komponenten bei
verschiedenen Temperaturen gegeneinander verspannen könnten. Aus Platzman-
gel in den dünnen Gehäusen von Magnetfeldsensoren könne kein Gel auf den die
Sensoranordnung tragenden Halbleiter-Chip aufgebracht werden, wie es ansons-
ten häufig verwendet werde, um den Halbleiterchip verspannungsarm zu vergie-
ßen (Absätze 0013, 0016).

Aus dem Stand der Technik seien verschiedene Verfahren und Systeme zur Kom-
pensation der Temperatureinflüsse bekannt. Beispielsweise sei bei einem Hallbau-
element mit Sperrschicht-Schutzbarriere bekannt, mittels eines zusätzlichen tem-
peraturempfindlichen Elementes die Dicke der Sperrschicht auf einen Wert zu
regeln, der es möglich mache, die Magnetfeldempfindlichkeit des Hallelements
unabhängig von der Temperatur einzustellen (Absatz 0018).

Ferner sei ein Hallsensor mit einer Einrichtung zur orthogonalen Umschaltung des
Hallsensor-Versorgungsstroms sowie der Hallspannungsgriffe bekannt, mit der ein
Offset-kompensierter Hallspannungswert gebildet werden könne. Wahlweise
könne zur herkömmlichen Magnetfeldmessung noch eine Stressmessung sowie
eine Temperaturmessung durchgeführt werden (Absatz 0019).

Darüber hinaus sei bekannt, neben einem Messsensor einen weiteren Sensor
anzuordnen, dessen Messeffekt im Wesentlichen nur von physikalischen Störgrö-
- 11 -
ßen abhänge. Mittels einer Signalverarbeitungsschaltung sei das gewünschten
Übertragungsverhalten in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Messsensors
einstellbar, wodurch der Einfluss der Störgröße auf den Messeffekt des Mess-
sensors kompensiert werde (Absatz 0021).

Auch sei bekannt, zusätzlich zu einem Messsensor einen Kompensationssensor
zu verwenden, der lediglich einer Störgröße ausgesetzt sei, oder zur Verringerung
eines auftretenden Offset-Anteils eines Sensorsignals einzelne Hall-Sensorele-
mente einzelner Hall-Sensorpaare speziell geometrisch anzuordnen und deren
Anschlüsse speziell zu verschalten (Absätze 0022, 0025).

Aufgabe sei es daher, ein verbessertes Konzept zur Kompensation von störenden
Einflüssen auf physikalische Parameter von integrierten Schaltungen zu schaffen
(Absatz 0026).

4.1 Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung vor diesem Hintergrund
einen Diplom-Ingenieur (Univ.) oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von integrierten Schaltungen,
insbesondere von integrierten Hallsensoranordnungen, zu Grunde.

4.2 Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 12 gelöst werden.

Die Merkmale der Schaltung nach Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern:

M1 Schaltung (150; 200) zum Erzeugen eines Ausgangssi-
gnals (116),
M2 das von einer physikalischen Nutzgröße (108) abhängt, mit fol-
genden Merkmalen:
- 12 -
M3 - einer Einrichtung (106) zum Erfassen der physikalischen
Nutzgröße (108),
M4 wobei die Einrichtung (106) zum Erfassen angeordnet ist, um
ein Ausgangssignal (116) zu erzeugen, das von der physika-
lischen Nutzgröße (108),
M5 von einem Steuersignal (112) für die Einrichtung (106) zum
Erfassen, und
M6 bei einem unveränderten Steuersignal (112) von einer exter-
nen Störgröße (118'; 118, 119) abhängt;
M7 - einer Sensoreinrichtung (120) zum Erfassen der externen
Störgröße (118'; 118, 119) und zum Liefern eines Sensorsi-
gnals (122), das von der externen Störgröße (118'; 118, 119)
abhängt; und
M8 - einer Einrichtung (124) zum Verarbeiten des Sensorsi-
gnals (122), um das Steuersignal (112) abhängig von dem
Sensorsignal (122) so zu beeinflussen, daß der Einfluß der
externen Störgröße (118'; 118, 119) auf das Ausgangssignal
reduziert ist;
M9 - wobei die Schaltung ferner einen Speicher (152) aufweist,
der ausgebildet ist, um Informationen zu speichern,
M10 die den Einfluß der externen Störgröße (118'; 118, 119) auf
das Sensorsignal (122), das Steuersignal (112) und/oder das
Ausgangssignal (116) wiedergeben;
M11 - wobei die Schaltung (150; 200) eine integrierte Schaltung auf
einem Halbleitersubstrat ist;
M12 - wobei die externe Störgröße (118‘; 118, 119) eine mechani-
sche Verspannung in dem Halbleitersubstrat ist, die das Aus-
gangssignal (116) beeinflußt,
- 13 -
M13 wobei die Sensoreinrichtung (120) zum Erfassen der exter-
nen Störgröße (118‘; 118, 119) ein Verspannungssensor
zum Erfassen zumindest einer Komponente der mechani-
schen Verspannung (118‘; 118, 119) in dem Halbleitermate-
rial ist.

Die Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruch 12 lassen sich wie folgt glie-
dern:

N1 Verfahren zum Erzeugen eines Ausgangssignals einer Schal-
tung (150; 200),
N2.1 das von einer physikalischen Nutzgröße abhängt,
M11 wobei die Schaltung (150; 200) eine integrierte Schaltung auf
einem Halbleitersubstrat ist,
N2.2 mit folgenden Schritten:
N3 - Erfassen der physikalischen Nutzgröße,
N4 um ein Ausgangssignal zu erzeugen, das von der physikali-
schen Nutzgröße,
N5 von einem Steuersignal und
N6 bei einem unveränderten Steuersignal von einer externen
Störgröße abhängt;
M12 wobei die externe Störgröße (118‘; 118, 119) eine mechani-
sche Verspannung in dem Halbleitersubstrat ist, die das Aus-
gangssignal (116) beeinflußt,
M13 wobei die Sensoreinrichtung (120) zum Erfassen der exter-
nen Störgröße (118‘; 118, 119) ein Verspannungssensor
zum Erfassen zumindest einer Komponente der mechani-
schen Verspannung (118‘; 118, 119) in dem Halbleitermate-
rial ist;
- 14 -
N7 - Erfassen der externen Störgröße und Liefern eines Sensorsi-
gnals, das von der externen Störgröße abhängt;
N8 - Verarbeiten des Sensorsignals, um das Steuersignal abhän-
gig von dem Sensorsignal so zu beeinflussen, daß der Ein-
fluß der externen Störgröße auf das Ausgangssignal redu-
ziert ist; und
N9 - Speichern von Informationen,
M10 die den Einfluß der externen Störgröße (118'; 118, 119) auf
das Sensorsignal (122), das Steuersignal (112) und/oder das
Ausgangssignal (116) wiedergeben.

4.3 Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

Dem Merkmal M3 entnimmt der Fachmann, dass die Schaltung eine Einrichtung
zum Erfassen einer physikalischen Nutzgröße, beispielsweise einen Hallsensor
samt Auswerteelektronik zum Erfassen eines Magnetfelds, umfasst (vgl. Absatz
0046).

Das Merkmal M4 versteht der Fachmann derart, dass diese Einrichtung, also bei-
spielsweise der Hallsensor samt Auswerteelektronik, angeordnet ist, um ein Aus-
gangssignal zu erzeugen, wobei dieses Ausgangssignal dabei von der physikali-
schen Nutzgröße, beispielsweise dem Magnetfeld, abhängig ist.

Darüber hinaus ist das Ausgangssignal, gemäß Merkmal M5, auch von einem
Steuersignal abhängig. Unter diesem Steuersignal versteht der Fachmann im
Sinne der Anmeldung ein Signal, das der Einrichtung, also z. B. dem Hallsensor
samt Auswerteelektronik, von einer Kompensationsschaltung zugeführt wird, um
eine Kompensation zu steuern (vgl. Absätze 0049, 0056). Somit versteht der
Fachmann dieses Steuersignal als Kompensationssteuersignal.

- 15 -
Das Merkmal M6 versteht der Fachmann derart, dass das Ausgangssignal der
Einrichtung, z. B. des Hallsensors samt Auswerteelektronik, ohne Änderung des
Steuersignals, also bei einem statischen oder bei Null bleibendem Kompensati-
onssteuersignal, von einer externen Störgröße, beispielsweise einer mechani-
schen Verspannung, abhängig ist (vgl. Absatz 0050).

Unter einer Sensoreinrichtung im Merkmal M7 wird beispielsweise ein integrierter
Widerstand verstanden, der infolge eines piezoresistiven Effekts von einem me-
chanischen Verspannungszustand in dem Halbleitermaterial beeinflusst wird und
als Sensorsignal einen Widerstandswert liefert (vgl. Absatz 0056).

Unter einer Einrichtung zum Verarbeiten des Sensorsignals bzw. Widerstandswer-
tes, gemäß Merkmal M8, wird in dem Streitpatent beispielsweise eine Stromquelle
verstanden, die mittels des Widerstands einen Ansteuerstrom definiert (vgl. Absatz
0056).

Nach den Anweisungen im Merkmal M10 sollen die in einem Speicher gespei-
cherten Informationen den Einfluss der externen Störgröße, beispielsweise der
mechanischen Spannung, auf mindestens eines der drei Signale (Sensorsignal
oder Steuersignal oder Ausgangssignal) wiedergeben. Dabei handelt es sich bei-
spielsweise um Betriebsparameter bzw. einen Code zur geeigneten Beeinflussung
der Betriebsparameter der Kompensationsregelschleife (vgl. Absätze 0093, 0098).
Der Inhalt des Speichers wird beispielsweise so gewählt, dass das Ausgangssi-
gnal der integrierten Schaltung weitestgehend unabhängig von dem mechani-
schen Verspannungszustand des Halbleitermaterials wird (vgl. Absatz 0109).

Die Angabe „einen im wesentlichen determinierten Zusammenhang“ im geltenden
Anspruch 2 versteht der Fachmann derart, dass ein im Wesentlichen bestimmter
bzw. festgelegter Zusammenhang zwischen der das Ausgangssignal der Schal-
tung beeinflussenden Störgröße und der von der Sensoreinrichtung erfassten
Störgröße bestehen soll. Dieses wird gemäß Absatz [0052] der Patentschrift und
- 16 -
Anspruch 4 beispielsweise dadurch erreicht, dass die Sensoreinrichtung und die
Erfassungseinrichtung verschachtelt oder benachbart zueinander auf dem Halblei-
tersubstrat angeordnet werden.

Unter Verschachteln im Anspruch 4 versteht der Fachmann ein Ineinanderfügen
oder abwechselndes Anordnen einzelner Teile der Einrichtung und der Sensorein-
richtung auf dem Halbleitersubstrat, beispielsweise durch abwechselndes Anord-
nen jeweiliger Zuleitungen oder Schaltungsteile.

5. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Ihre Gegenstände gehen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten An-
meldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem Anspruch 1 vom Anmeldetag 7. Novem-
ber 2001. Der offensichtliche Fehler „Steuergröße“ im Merkmal M6 wurde gemäß
ursprünglicher Beschreibung, Seite 14, Zeilen 10 bis 13, berichtigt. Die Merk-
male M9 und M10 sind im ursprünglichen Anspruch 7 bzw. der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 21, Zeilen 18 bis 30, Seite 23, Zeile 32 bis Seite 24, Zeile 4,
Seite 24, Zeilen 19 bis 31, Seite 25, Zeilen 8, 9 und Seite 31, Zeilen 11 bis 27
i. V. m. den Figuren 2, 3 offenbart. Die Merkmale M11 bis M13 sind in den ur-
sprünglichen Ansprüchen 2 und 3 offenbart.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 12 gehen auf den ursprünglichen An-
spruch 14 sowie die zum Anspruch 1 genannten Offenbarungsstellen zurück.

Die Patentansprüche 2 bis 11 und 13, 14 stützen sich auf die ursprünglichen An-
sprüche 4 bis 13 und 15, 16 und sind somit zulässig.

Mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 14 wird der Schutzbereich des Patents
gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
- 17 -
6. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende hat in ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2012 geltend gemacht,
dass dem Fachmann verborgen bleibe, in welcher Weise beim Anspruch 1 die
Einrichtung zum Erfassen angeordnet sei, um ein Ausgangssignal zu erzeugen.

Diesbezüglich wird auf den Absatz 0062 der Patentschrift i. V. m. der Figur 2 hin-
gewiesen, in der offenbart ist, dass die Einrichtung 106 zum Erfassen, bei der es
sich beispielsweise um ein Hall-Sensorelement handelt, in dem ersten Schal-
tungsteil 102 der integrierten Schaltung 150 angeordnet ist.

Bezüglich der Zweifel, dass dem Fachmann verborgen bleibe, in welcher Weise in
Anspruch 4 ein im Wesentlichen deterministischer Zusammenhang in Verbindung
mit einer Schaltungsanordnung erfolgen solle und dass beim Anspruch 6 die Be-
deutung des Ausdrucks verschachtelt in Zusammenhang mit der Einrichtung zum
Erfassen nicht vollständig offenbart sei, wird auf die Ausführungen unter 4.3 ver-
wiesen.

7. Vorveröffentlichung der Druckschriften E1 und E2

Das Datenblatt „Linear Output Hall Effect IC TLE 4990“ (Druckschrift E1) der
Infineon Technologies AG weist auf der letzten Seite den Datumsvermerk „Edition
2001-09-19“ auf. Direkt darunter befindet sich der Hinweis „Published by Infineon
Technologies AG“ und ein Copyright-Vermerk „© Infineon Technologies AG 2001“.
Der Datumsvermerk „2001-09-19“ befindet sich zudem auf jeder einzelnen Seite
des Datenblattes unten rechts. Bei dem Datumsaufdruck „2001-09-19“ i. V. m.
dem Zusatz „Published“ und dem Copyright-Vermerk handelt es sich zweifelsfrei
um einen Datumsvermerk, der den allgemeinen Gepflogenheiten im Druckge-
werbe entsprechend auf derartigen Datenblättern zum Nachweis der Drucklegung
aufgebracht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Druckschrift E1 am
- 18 -
19. September 2001 und damit vor dem Anmeldetag (7. November 2001) des
Streitpatents gedruckt wurde. Da es sich bei der Druckschrift E1 um ein für die
Verteilung an Kunden vorgesehenes Datenblatt zu einem Produkt handelt, ist
nach der Lebenserfahrung auch von einer Verteilung an die Öffentlichkeit unmit-
telbar nach dem Druckdatum auszugehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. Okto-
ber 2007 – 20 W (pat) 355/03, juris). Darüber hinaus kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass eine auf einer Druckschrift angegebene „copyright
notice“ mit der öffentlichen Zugänglichkeit identisch ist (vgl. Schulte, PatG, 9. Auf-
lage, § 3 Rdn. 42).

Die Patentinhaberin führt in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 aus, dass
nach der Fertigstellung des Datenblattes am 19. September 2001 interne Abläufe
vorgesehen hätten, dass eine mehrere Wochen bis Monate erfordernde interne
Freigabe erfolgen müsste. Da hierfür keine weiteren Nachweise erbracht wurden,
ist von einer typischen alsbaldigen Verteilung nach dem Druckdatum auszugehen.
Die Druckschrift E1 war damit zur Überzeugung des Senats vor dem Anmeldetag,
dem 7. November 2001, der Öffentlichkeit zugänglich.

Das Datenblatt „HAL805 Programmable Linear Hall Effect Sensor“ (Druck-
schrift E2) weist auf allen Seiten den Zusatz „Preliminary data sheet“ auf. Darüber
hinaus ist auf der letzten Seite rechts unten der Hinweis „No part of this publication
may be reproduced, photocopied, stored on a retrieval system, or transmitted with-
out the express written consent of Micronas GmbH“ angebracht. Der Datumsver-
merk auf der ersten Seite lautet “Edition Feb. 2, 2000“ und der einzige weitere auf
der letzten Seite „Feb. 2, 2000“. Zusätzlich ist auf der letzten Seite der Hinweis
„First release of the preliminary data sheet“ aufgedruckt.

Es mag sein, dass das Datenblatt am 2. Februar 2000 innerhalb des Geschäfts-
betriebs der M… GmbH entstanden ist. Dieser Umstand macht es jedoch
noch nicht zum Stand der Technik, es hätte auch der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sein müssen. Für die Zugänglichkeit von Informationen genügt
- 19 -
es, dass die Öffentlichkeit auf sie Zugriff nehmen kann. Informationen, auf die
lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind
der Öffentlichkeit nicht zugänglich, solange die Geheimhaltung gewahrt wird
(BPatG Beschluss vom 1. Februar 2010 – 20 W (pat) 340/05, juris). Vorliegend
trägt das Datenblatt E2 einen Geheimhaltungsvermerk, der jede Weitergabe des
Dokuments an Dritte ohne die vorherige Zustimmung der M… GmbH unter-
sagt.

Die Einsprechende hat in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2014 vorgetragen,
dass das Datenblatt E2 mittels einer CD-ROM mit dem Titel „Technical Product
Documentation – Integrated Circuits and Sensors, Edition 4, Januar 2000 (Edition
4/2000)“ auf der Messe CeBIT 2000, die vom 24. Februar bis 1. März 2000 statt-
fand, verteilt worden wäre. Diese sei auf der in der mündlichen Verhandlung am
22. Mai 2017 übergebene Kopie eines Fotos der CD-ROM „MICRONAS Technical
Product Documentation, Edition 4, January 2000“ (Dokument B6) abgebildet.

Bei dem Datenblatt E2 bestehen erhebliche Zweifel des Senats an der öffentlichen
Zugänglichkeit, da es sich zum einen um ein Dokument mit Geheimhaltungsver-
merk handelt und zum anderen die Ablage des Dokuments auf der genannten CD-
ROM nicht zweifelsfrei erwiesen wurde. Maßgebliche Zweifel ergeben sich vor
allem daraus, dass die CD-ROM den Datumsaufdruck „Januar 2000“ trägt, wobei
das Datenblatt E2 erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem 2. Februar 2000, ent-
standen ist. Darüber hinaus soll, gemäß Dokument B7, das Datenblatt E2 auf
besagter CD-ROM erst am 10. Februar 2000 gespeichert worden sein. Daher ist
die öffentliche Zugänglichkeit des Datenblatts E2 nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Dies kann indes dahinstehen, weil die Druckschrift E2 nicht patenthindernd entge-
gensteht (wie noch ausgeführt wird).

- 20 -
8. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der
Technik als neu (§ 3 PatG), auch wenn eine Vorveröffentlichung des als E2 vor-
gelegten Dokuments zugunsten der Beschwerdegegnerin unterstellt wird.

8.1 Die Druckschrift E1 offenbart – ausgedrückt mit den Worten des geltenden
Patentanspruchs 1 – eine

M1 Schaltung zum Erzeugen eines Ausgangssignals (Figur 1
i. V. m. Seite 3: „Vout, Output voltage“),
M2 das von einer physikalischen Nutzgröße (Seite 3: „magnetic
flux“) abhängt, mit folgenden Merkmalen:
M3 - einer Einrichtung (Figur 1: „Chopped Hallprobe“) zum Erfas-
sen der physikalischen Nutzgröße („magnetic flux“),
M4 wobei die Einrichtung („Chopped Hallprobe“) zum Erfassen
angeordnet ist, um ein Ausgangssignal („Vout“) zu erzeugen,
das von der physikalischen Nutzgröße („magnetic flux“),
M5 von einem Steuersignal (Signal von der gesteuerten Strom-
quelle zur „Chopped Hallprobe“, vgl. Figur 1) für die Einrich-
tung („Chopped Hallprobe“) zum Erfassen, und
M6 bei einem unveränderten Steuersignal (Signal von der ge-
steuerten Stromquelle zur „Chopped Hallprobe“) von einer
externen Störgröße (Figur 1 i. V. m. Seite 2: „temperature“)
abhängt;
M7 - einer Sensoreinrichtung (Figur 1: „Temperature Lineariza-
tion“) zum Erfassen der externen Störgröße („temperature“)
und zum Liefern eines Sensorsignals (Signal vom Block
„Temperature Linearization“ zur gesteuerten Stromquelle,
vgl. Figur 1), das von der externen Störgröße („temperature“)
abhängt; und
- 21 -
M8 - einer Einrichtung (gesteuerte Stromquelle, vgl. Figur 1) zum
Verarbeiten des Sensorsignals (Signal vom Block „Tempe-
rature Linearization“ zur gesteuerten Stromquelle), um das
Steuersignal (Signal von der gesteuerten Stromquelle zur
„Chopped Hallprobe“) abhängig von dem Sensorsignal (Si-
gnal vom Block „Temperature Linearization“ zur gesteuerten
Stromquelle) so zu beeinflussen, daß der Einfluß der exter-
nen Störgröße („temperature“) auf das Ausgangssignal
(„Vout“) reduziert ist (Seiten 2, 5: „… temperature compensa-
tion …“);
M9 - wobei die Schaltung ferner einen Speicher (Figur 1:
„OTPROM/RAM“) aufweist, der ausgebildet ist, um Informa-
tionen zu speichern (Seite 5: „The calibration of the tempe-
rature gain compensation is performed during production for
each device individually, and is stored permanently in its
OTPROM“),
M10 die den Einfluß der externen Störgröße („temperature“) auf
das Ausgangssignal („Vout“) wiedergeben (Seite 2: „The tem-
perature compensation of the sensitivity is programmable“);
M11 - wobei die Schaltung eine integrierte Schaltung auf einem
Halbleitersubstrat ist (Figur 1 i. V. m. Seite 2: „The IC is pro-
duced in BICMOS technology …“).

Das Merkmal M6 liest der Fachmann dabei selbstverständlich mit, denn dem
Fachmann ist bekannt, dass das Signal einer Hall-Sensor-Zelle grundsätzlich eine
Temperaturdrift aufweist. Gelangt in der Figur 1 der Druckschrift E1 kein oder ein
unverändertes Signal der gesteuerten Stromquelle zur Hall-Sensor-Zelle, wird die
Temperaturdrift nicht beeinflusst, so dass das Signal der Hall-Sensor-Zelle von der
externen Störgröße, der Temperatur, abhängig bleibt.

- 22 -
Des Weiteren entnimmt der Fachmann der Seite 5 der Druckschrift E1 unmittelbar
und eindeutig, dass in dem OTPROM Kalibrierwerte abgespeichert werden. Da
das OTPROM somit nur zur Speicherung verwendet wird, ist für den Fachmann
selbstverständlich, dass die Temperaturerfassung in dem Block „Temperature
Linearization“ mittels eines Temperatursensors, gemäß Merkmal M7, erfolgt. Die
Patentinhaberin machte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung geltend,
dass das Ausgangssignal des Blocks „Temperature Linearization“ eine spezifi-
sche, insbesondere stark gekrümmte, Temperaturabhängigkeit mit hohen Signal-
werten bei sowohl sehr niedrigen als auch sehr hohen Temperaturen aufweise, so
dass ein konkreter Temperaturwert nicht direkt aus dem Signal am Ausgang des
Blocks ermittelt werden könne. Hierzu ist festzustellen, dass mit dem Merkmal M7
nur zum Ausdruck gebracht wird, dass von der Sensoreinrichtung ein von der
externen Störgröße abhängiges Signal geliefert werden soll. Die Art der Abhän-
gigkeit und insbesondere die Forderung, dass aus dem Signal ein konkreter Tem-
peraturwert bestimmt werden solle, werden nicht beansprucht.

Dem Einwand der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, dass es sich
bei der in der Figur 1 der Druckschrift E1 offenbarten gesteuerten Stromquelle
nicht um eine Einrichtung zum Verarbeiten des Sensorsignals gemäß Merkmal M8
handele, kann nicht gefolgt werden, da bereits im Absatz 0056 des Streitpatents
darauf hingewiesen wird, dass als Einrichtung zum Verarbeiten des Sensorsignals
eine Stromquelle angesehen werden kann.

Der Druckschrift E1 ist aber nicht zu entnehmen, dass die externe Störgröße eine
mechanische Verspannung in dem Halbleitersubstrat ist und dass die Sensorein-
richtung zum Erfassen der externen Störgröße ein Verspannungssensor zum Er-
fassen zumindest einer Komponente der mechanischen Verspannung in dem
Halbleitermaterial ist (Merkmale M12 und M13).

Die Schaltung gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E1.
- 23 -
8.2 Der Druckschrift E2 – ihre Vorveröffentlichung zugunsten der Einsprechen-
den unterstellt – ist in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt, Fol-
gendes entnehmbar: eine

M1 Schaltung zum Erzeugen eines Ausgangssignals (Figur 2-2
i. V. m. Absatz 2.1.: „output voltage“),
M2 das von einer physikalischen Nutzgröße (Absatz 2.1.: „magnetic
flux“) abhängt, mit folgenden Merkmalen:
M3 - einer Einrichtung (Figur 2-2: „Switched Hall Plate“) zum Er-
fassen der physikalischen Nutzgröße („magnetic flux“),
M4 wobei die Einrichtung („Switched Hall Plate“) zum Erfassen
angeordnet ist, um ein Ausgangssignal („output voltage“) zu
erzeugen, das von der physikalischen Nutzgröße („magnetic
flux“) (Absatz 2.1.: „… which provides an output voltage pro-
portional to the magnetic flux through the Hall plate …“),
M5 von einem Steuersignal (Signal von dem Block „Temperature
Dependent Bias“ zum Block „Switched Hall Plate“, vgl. Fi-
gur 2-2) für die Einrichtung („Switched Hall Plate“) zum Er-
fassen, und
M6 bei einem unveränderten Steuersignal (Signal von dem Block
„Temperature Dependent Bias“ zum Block „Switched Hall
Plate“) von einer externen Störgröße (Figur 2-2 i. V. m. Ab-
satz 2.1: „temperature“) abhängt;
M7 - einer Sensoreinrichtung zum Erfassen der externen Stör-
größe („temperature“) und zum Liefern eines Sensorsignals,
das von der externen Störgröße („temperature“) abhängt;
und
M8 - einer Einrichtung zum Verarbeiten des Sensorsignals, um
das Steuersignal („Bias“) abhängig von dem Sensorsignal so
- 24 -
zu beeinflussen, daß der Einfluß der externen Störgröße
(„temperature“) auf das Ausgangssignal („output voltage“)
reduziert ist (Absatz 2.1: „… temperature compensation …“);
M9 - wobei die Schaltung ferner einen Speicher (Figur 2-2:
„EEPROM Memory“) aufweist, der ausgebildet ist, um Infor-
mationen zu speichern (Absatz 1: „… EEPROM memory with
redundancy and lock function for the calibration data …“),
M10 die den Einfluß der externen Störgröße („temperature“) auf
das Ausgangssignal („output voltage“) wiedergeben (Seite 8,
Abschnitt TC and TCSQ: „The adaption is done by program-
ming the TC (Temperature Coefficient) and the TCSQ regis-
ters (Quadratic Temperature Coeffident). … As a result, the
output voltage characteristic can be fixed over the full tem-
perature range“);
M11 - wobei die Schaltung eine integrierte Schaltung auf einem
Halbleitersubstrat ist (Figur 2-2 i. V. m. Absatz 2.1: „The HAL
805 is a monolithic integrated circuit …“).

Der Fachmann liest selbstverständlich mit, dass in dem Block „Temperature
Dependent Bias“ ein Temperatursensor gemäß Merkmal M7 enthalten ist, da eine
Größe, hier der Bias, temperaturspezifisch nur bereitgestellt werden kann, wenn
gleichzeitig die jeweilige Temperatur bekannt ist.

Der Auffassung der Einsprechenden ist zuzustimmen, dass die Druckschrift E2 im
Block „Temperature Dependent Bias“ auch eine Einrichtung zum Verarbeiten des
Sensorsignals („temperature“), um das Steuersignal („Bias“) zu beeinflussen,
gemäß Merkmal M8 enthalten muss, da in diesem Block ein temperaturabhängi-
ger Bias erzeugt wird. Dass diese Einrichtung das Steuersignal („Bias“) so beein-
flusst, dass der Einfluss der Temperatur auf das Ausgangssignal reduziert ist, liest
der Fachmann bei einer Temperaturkompensation selbstverständlich mit.
- 25 -
Die Druckschrift E2 offenbart aber weder, dass die externe Störgröße eine mecha-
nische Verspannung in dem Halbleitersubstrat ist (Merkmal M12), noch, dass die
Sensoreinrichtung zum Erfassen der externen Störgröße ein Verspannungssensor
zum Erfassen zumindest einer Komponente der mechanischen Verspannung in
dem Halbleitermaterial ist (Merkmal M13).

Die Schaltung gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem Ge-
genstand der Druckschrift E2.

8.3 Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des geltenden Patent-
anspruchs 1 noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung.

9. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der
Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

Die Druckschrift E1 offenbart in dem Blockdiagramm des Hall-Sensor-ICs eine
„Chopped Hallprobe“ (vgl. Figur 1). Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen
bekannt, dass es sich bei einer „Chopped Hallprobe“ um einen Hallsensor mit
Orthogonalumschaltung handelt, bei dem die Anschlüsse für den Hallsensor-Ver-
sorgungsstrom sowie für die Hallspannungsabgriffe durch eine entsprechende
Schaltersteuerung vertauscht werden. Diese bewirkt, dass die Offsetfehler in den
beiden orthogonalen Hallspannungen infolge Stress bzw. mechanischer Verspan-
nungen mit einem anderen Vorzeichen auftreten und sich bei der Summierung
kompensieren (vgl. zum Beleg des Fachwissens Druckschrift P13, Figuren 1a, 1b
i. V. m. den Absätzen 0003, 0004, 0024). Für den Fachmann ergibt sich somit ein
Gesamtverständnis dahingehend, dass durch diese Orthogonalumschaltung die
dynamische Offset-Unterdrückung „dynamic offset cancellation technique“ der
Druckschrift E1 (vgl. Seite 2, Absatz 2) realisiert wird. Der technische Zweck,
externe Störgrößen, wie Verspannungen, die beispielsweise nach dem Vergießen
des Hallsensors in einem Modul auftreten, zu kompensieren, wird somit in der
Druckschrift E1 bereits durch die „Chopped Hallprobe“ vollständig erfüllt.
- 26 -
Auch die Druckschrift E2 offenbart dem Fachmann die Verwendung einer „Swit-
ched Hall Plate“ „with choppered offset compensation“ (vgl. Druckschrift E2, Fi-
gur 2-2 i. V. m. Seite 3, linke Spalte, 3. Absatz; Seite 5, rechte Spalte 3. Absatz).

Eine Abkehr von diesem in den Druckschriften E1 und E2 offenbarten Konzept der
„Chopped Hallprobe“ wird der Fachmann nicht ohne einen Anlass oder von sich
aus in Betracht ziehen. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen
Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fach-
mann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für
den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel jedoch zusätzli-
cher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender An-
stöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des tech-
nischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom
30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitsein-
richtung).

Die Patentabteilung führt in ihrer Beschlussbegründung aus, dass in der Druck-
schrift E1 keine weiteren Angaben zu finden seien, wie genau die Kompensation
mechanischer Effekte umzusetzen sei. Diese Argumentation beruht auf einem un-
vollständigen Verständnis der Druckschrift E1 und kann daher nicht gefolgt wer-
den. Da in der Druckschrift E1 nur weitere Angaben dazu fehlen, wie die „Chop-
ped Hallprobe“ im Detail weiter ausgeführt werden soll, wird sich der Fachmann
zur weiteren konkreten Realisierung im Stand der Technik informieren und wird
dabei auf die Druckschrift P13 stoßen, welche eine detaillierte Ausführung eines
„chopped“ Hallsensors beschreibt (vgl. Druckschrift P13, a. a. O.). Dort ist über-
dies auch offenbart, dass bereits die Orthogonalumschaltung mechanische Effekte
infolge von Stress kompensiert (vgl. Absatz 0024). Somit kann der Fachmann
bereits der Druckschrift E1 i. V. m. der Druckschrift P13 alle Angaben entnehmen,
wie der Aufbau der Hallsensorschaltung und folglich die Kompensation mechani-
scher Verspannungen im Detail zu realisieren sind. Entsprechend würde der Fach-
mann auch ausgehend von der Druckschrift E2 vorgehen. Da die Kompensation
- 27 -
somit bereits durch die Orthogonalumschaltung des Hallsensors erfolgt, fehlt es
neben dem technischen Problem auch an einem Anlass, einen zusätzlichen Ver-
spannungssensor, entsprechend Merkmal M13, einzusetzen.

Die Einsprechende führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in den
Druckschriften E1 bzw. E2 offenbarten mechanischen Verspannungen nur elimi-
niert werden könnten, wenn diese gemessen würden. Eine Kompensation ohne
zusätzlichen Verspannungssensor sei nicht möglich. Aus der Druckschrift B5 sei
dem Fachmann bekannt, dass Dehnmessstreifen zur Messung einer Verformung
eingesetzt werden. Da die Hall-Sensoren jeweils ein Interface aufweisen würden,
könne der Fachmann an diesen einen entsprechenden Sensor anschließen.

Der Argumentation der Einsprechenden, dass die Störgröße erfasst werden müs-
se, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Diese Erfassung erfolgt nach Überzeu-
gung des Senats jedoch sowohl in der Druckschrift E1 als auch in der Druck-
schrift E2 bereits durch den Hallsensor mit Orthogonalumschaltung („Chopped
Hallprobe“ bzw. „Switched Hall Plate“). Sollte sich darüber hinaus dem Fachmann
die Aufgabe stellen, für eine kontinuierliche Weiterentwicklung den stressbeding-
ten Fehler als Signal explizit messen und weiterverarbeiten zu müssen, wird er
dieses Signal mittels des bereits vorhandenen Hallsensors und gemäß dem in den
Figuren 2a und 2b der Druckschrift P13 offenbarten Verfahren ermitteln (vgl.
Druckschrift P13, Fig. 2a, 2 b i. V. m. Absatz 0025). Da die Aufgabe einer Unter-
drückung störender mechanischer Effekte somit bereits befriedigend gelöst war,
vermögen daher weder die Druckschrift E1, noch die Druckschrift E2 den Fach-
mann dazu anzuregen, einen zusätzlichen Verspannungssensor, gemäß Merk-
mal M13, einzusetzen.

Ferner ist der Fachmann bei der Entwicklung integrierter Schaltungen immer be-
strebt, auf zusätzliche Komponenten zu verzichten, um die Schaltung und damit
die Abmessungen des Gehäuses möglichst klein zu halten (vgl. Druckschrift E1,
Seite 1: „slim package“, sowie Druckschrift E2, Seite 3: „very small leaded
- 28 -
package“). Auch aus diesem Grunde würde der Fachmann zur Überzeugung des
Senats keinen zusätzlichen Verspannungssensor mit zusätzlichem Platzbedarf zur
nochmaligen Messung der bereits durch den Hallsensor mit Orthogonalumschal-
tung ermittelten mechanischen Verspannung einsetzen.

Somit gelangte der Fachmann weder durch die Druckschriften E1 oder E2, noch in
Verbindung mit den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften in nahelie-
gender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

10. Hinsichtlich des nebengeordneten Anspruchs 12 gelten die vorstehenden
Überlegungen sinngemäß.

Der Gegenstand des Anspruchs 12 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik
als neu (§ 3 PatG) und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

10.1 Die Unteransprüche und übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu
stellenden Anforderungen.

11. Das Patent war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im
beantragten beschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (§ 21 Abs. 2 PatG).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss
zugelassen hat (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

- 29 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/
BPatGERVV).

- 30 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Kapels


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