19 W (pat) 39/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 39/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache







betreffend die Patentanmeldung 197 31 283.7


hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungs-
stelle für Klasse G 01 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 2015 aufgehoben und das Patent 197 31 283 erteilt.

Bezeichnung: Diagnoseprüfgerät für elektronische Steuergeräte in
unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen

Anmeldetag: 21. Juli 1997

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2017,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 7, in der vom Senat mit Hinweis
vom 8. November 2017 vorgeschlagenen und von der Anmel-
derin mit Schreiben vom 16. November 2017 genehmigten
Fassung,
- 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur vom Anmeldetag
21. Juli 1997.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 01 M – hat
die am 21. Juli 1997 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 25. Februar 2015
zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, der
Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 vom 7. Juli 2011, eingegangen im Deut-
- 3 -
schen Patent- und Markenamts am 9. Juli 2011, beruhe nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
12. März 2015, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
17. März 2015.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß wie beschlossen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 24. Mai 2017 lautet:

Diagnoseprüfgerät für elektronische Steuergeräte (SG) in unterschied-
lichen Kraftfahrzeugtypen (F1, F2, F3), das über eine Steckerverbin-
dung an einen mit den zu diagnostizierenden Steuergeräten (SG) ver-
bundenen Diagnosesteckeranschluß in jedem Kraftfahrzeug anschließ-
bar ist, der mit einer vorgegebenen Anzahl von Steckkontakten (1 bis 6)
mechanisch normiert ist, aber bezogen auf die Signalbelegung der
Steckkontakte (1 bis 6) und auf die elektrischen Eigenschaften der zu
übertragenden Signale (S1, S2, S3, S4) bei jedem Kraftfahrzeug-
typ (F1, F2, F3) unterschiedlich ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Steckerverbindung eine für die unterschiedlichen Kraftfahrzeugty-
pen (F1, F2, F3) identische Universalsteckerverbindung (DS) ist, die an
den normierten Diagnosesteckeranschluß mechanisch angepaßt ist,
und daß am diagnosegeräteseitigen Ende der Universalsteckerverbin-
dung (DS) eine Adaptereinheit (AD) angeschlossen ist, die automatisch
die erforderlichen elektrischen Verbindungen zwischen den Steckkon-
takten (1 bis 6) der Universalsteckerverbindung (DS) und der zentralen
Rechnereinheit (R) des Diagnosegeräts entsprechend der jedem
Kraftfahrzeugtyp zuordneten Signalbelegung der Steckkontakte (1 bis
6) herstellt, wobei die Adaptereinheit durch das Eingeben bestimmter
Eingangssignale erkennt, welcher Kraftfahrzeugtyp momentan zu
- 4 -
diagnostizieren ist, und wobei die Adaptereinheit daraufhin automatisch
auf die entsprechende Signalbelegung der Steckkontakte (1 bis 6) und
auf die elektrischen Eigenschaften der zu übertragenen Signale (S1,
S2, S3, S4) adaptiert, wobei die Eingangssignale zur Erkennung eines
bestimmten Kraftfahrzeugtypes ein über einen definierten Steckkontakt
der Universalsteckverbindung (DS) vom Kraftfahrzeug übermitteltes
Signal sind, das zur Unterscheidung der Kraftfahrzeugtypen geeignet
ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgen-
de Druckschriften entgegengehalten:

D1 EP 0 709 755 A2
D2 WO 89/06839 A1
D3 WO 95/32534 A1
D4 US 5 442 170 A.

Zum Wortlaut des abhängigen Patentanspruchs 2 und wegen weiterer Einzelhei-
ten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsschutzinteresse der Anmelderin an einer Entscheidung über die Zu-
rückweisung der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz ist nicht dadurch entfallen,
dass die – gerechnet ab dem Anmeldetag 21. Juli 1997 – zwanzigjährige Patent-
dauer (§ 16 PatG) am 21. Juli 2017 abgelaufen ist. Der Anmelderin kann ein Inte-
resse daran nicht abgesprochen werden, den nach § 58 Abs. 2 PatG nach Zu-
rückweisung des nachgesuchten Patents eintretenden rückwirkenden Wegfall der
Schutzwirkung des § 33 Abs. 1 PatG abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom
- 5 -
20. Dezember 1988 – X ZB 30/87, GRUR 1990, 346 – Aufzeichnungsmaterial;
BPatG, Beschluss vom 16. März 2000 – 20 W (pat) 83/99, BPatGE 42, 256 – Be-
nutzerleitende Information; BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 1970
– 15 W (pat) 43/67, BPatGE 12, 119).

Die Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen
führt.

1. Die Erfindung betrifft ein Diagnoseprüfgerät für elektronische Steuergeräte
in unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen, das über eine Steckerverbindung an
einen mit den zu diagnostizierenden Steuergeräten verbundenen Diagnose-
steckeranschluss in jedem Kraftfahrzeug anschließbar ist, der mit einer vorgege-
benen Anzahl von Steckkontakten mechanisch normiert ist, aber bezogen auf die
Signalbelegung der Steckkontakte und auf die elektrischen Eigenschaften der zu
übertragenden Signale bei jedem Kraftfahrzeugtyp unterschiedlich ist (Beschrei-
bungseinleitung vom 19. Juni 2017, Seite 1, Zeilen 1 und 2 und Oberbegriff des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom 24. Mai 2017).

Zum Anschluss eines Diagnoseprüfgeräts hätten laut Beschreibungseinleitung
bereits zum Anmeldezeitpunkt die Kraftfahrzeuge über einen fest eingebauten
Diagnosesteckeranschluss verfügt, der kraftfahrzeugseitig mit den zu diagnostizie-
renden Steuergeräten verbunden gewesen sei. Aufgrund internationaler Vor-
schriften für die sogenannten On-Board-Diagnose-Systeme für Kraftfahrzeuge
seien die Diagnosesteckeranschlüsse bei den verschiedenen Fahrzeugtypen
mechanisch, insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Anzahl von Steck-
kontakten und im Hinblick auf die Form des Diagnosesteckeranschlusses, iden-
tisch. Von den Kraftfahrzeugherstellern würde laut Anmelderin zum Anmeldezeit-
punkt dafür üblicherweise als Diagnosesteckeranschluss der 16-polige OBD
II-Stecker nach der SAE-Norm, SAE-J-1962 eingesetzt. Dieser Diagnosestecker-
anschluss sei jedoch nicht normiert bezogen auf die Signalbelegung der Steckkon-
- 6 -
takte und auf die elektrischen Eigenschaften der zu übertragenden Signale. So
könnten beispielsweise Signale bei den verschiedenen Fahrzeugtypen auf unter-
schiedliche Steckkontakte des Diagnosesteckeranschlusses gelegt sein. Darüber
hinaus könnten Eingangsschaltschwellen oder Ausgangspegel der Signale, insbe-
sondere aufgrund kraftfahrzeugseitig unterschiedlich definierter lnnenwiderstände,
von Fahrzeug zu Fahrzeug variieren. Dieses Problem sei bis zum Anmeldezeit-
punkt dadurch gelöst worden, dass zum Diagnoseprüfgerät eine Vielzahl von
unterschiedlichen Adapterkabeln zur Verbindung zwischen Kraftfahrzeug und
Diagnosegerät hinzugeliefert wurde, die für die verschiedenen Fahrzeugtypen die
jeweils erforderlichen elektrischen Verbindungen und Anpassungen auf die elektri-
schen Eigenschaften herstellten. Diese Lösung sei im Hinblick auf Kosten, Logis-
tikaufwand und Fehlbedienungswahrscheinlichkeit durch Verwechseln der Adap-
terkabel besonders nachteilig (Beschreibungseinleitung vom 19. Juni 2017, Sei-
te 1, Zeile 9 bis zur Seite 2, Zeile 9).

Der Anmeldungsgegenstand solle somit dazu dienen, ein Diagnoseprüfgerät für
elektronische Steuergeräte in unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen derart zu ver-
bessern, dass die vorgenannten Nachteile des Standes der Technik beseitigt wer-
den (Beschreibungseinleitung vom 19. Juni 2017, Zeilen 9 bis 11).

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von elektronischen Kraftfahr-
zeugkomponenten, insbesondere von On-Board-Diagnose-Systemen mit den
dazugehörigen Diagnoseprüfgeräten, zu Grunde.

3. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag vom 24. Mai 2017 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern
lässt:

- 7 -
M1 Diagnoseprüfgerät für elektronische Steuergeräte (SG) in unter-
schiedlichen Kraftfahrzeugtypen (F1, F2, F3),
M2 das über eine Steckerverbindung an einen mit den zu diagnosti-
zierenden Steuergeräten (SG) verbundenen Diagnosestecker-
anschluß in jedem Kraftfahrzeug anschließbar ist,
M3 der mit einer vorgegebenen Anzahl von Steckkontakten (1 bis
6) mechanisch normiert ist,
M4 aber bezogen auf die Signalbelegung der Steckkontakte (1 bis
6) und auf die elektrischen Eigenschaften der zu übertragenden
Signale (S1, S2, S3, S4) bei jedem Kraftfahrzeugtyp (F1, F2,
F3) unterschiedlich ist,
dadurch gekennzeichnet,
M5 daß die Steckerverbindung eine für die unterschiedlichen Kraft-
fahrzeugtypen (F1, F2, F3) identische Universalsteckerver-
bindung (DS) ist,
M6 die an den normierten Diagnosesteckeranschluß mechanisch
angepaßt ist, und
M7 daß am diagnosegeräteseitigen Ende der Universalsteckerver-
bindung (DS) eine Adaptereinheit (AD) angeschlossen ist,
M8 die automatisch die erforderlichen elektrischen Verbindungen
zwischen den Steckkontakten (1 bis 6) der Universalsteckerver-
bindung (DS) und der zentralen Rechnereinheit (R) des Dia-
gnosegeräts entsprechend der jedem Kraftfahrzeugtyp zuord-
neten Signalbelegung der Steckkontakte (1 bis 6) herstellt, wo-
bei
M9 die Adaptereinheit durch Eingeben bestimmter Eingangssignale
erkennt, welcher Kraftfahrzeugtyp momentan zu diagnostizieren
ist, und wobei
M10 die Adaptereinheit daraufhin automatisch auf die entsprechen-
de Signalbelegung der Steckkontakte (1 bis 6) und auf die elek-
- 8 -
trischen Eigenschaften der zu übertragenen Signale (S1, S2,
S3, S4) adaptiert, wobei
M11 die Eingangssignale zur Erkennung eines bestimmten Kraftfahr-
zeugtypes ein über einen definierten Steckkontakt der Univer-
salsteckverbindung (DS) vom Kraftfahrzeug übermitteltes
Signal sind, das zur Unterscheidung der Kraftfahrzeugtypen
geeignet ist.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der vorliegenden Patentanmeldung mit
Anmerkungen des Senats zeigt an einem Ausführungsbeispiel schematisch das
Zusammenwirken unterschiedlicher Kraftfahrzeugtypen mit einer universellen
Adaptereinheit eines Diagnoseprüfgeräts gemäß der Streitanmeldung.


- 9 -
4. Die Änderungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen, die
zum Gegenstand der geltenden Ansprüche gemäß Hilfsantrag vom 24. Mai 2017
führen, sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag geht auf folgende Stellen der Anmelde-
unterlagen zurück:

Merkmale M 1 bis M 8: ursprünglicher Anspruch 1;
Merkmal M 9: ursprünglicher Anspruch 1 und ursprüngliche
Beschreibung Seite 3, Zeile 25 bis zur Sei-
te 4, Zeile 4 und Seite 7, Zeile 25 bis zur Sei-
te 8, Zeile 6;
Die Begriffe „Anlegen“ und „Eingeben“ wer-
den hier synonym verwendet.
Merkmal M 10: Seite 3, Zeilen 25 bis 29;
Merkmal M 11: Seite 3, Zeile 29 bis zur Seite 4, Zeile 4.

Der abhängige Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig: Der geltende
Unteranspruch 2 ist bis auf den angepassten Rückbezug mit dem ursprünglichen
Anspruchs 3 identisch.

5. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu
Grunde:

5.1 Die Angabe in der Merkmalsgruppe M 2, wonach das Diagnoseprüfgerät
über eine Steckerverbindung „in jedem Kraftfahrzeug anschließbar ist“, liest der
Fachmann im Kontext der Anmeldung so, dass das Diagnoseprüfgerät selbstver-
ständlich nur in solchen Kraftfahrzeugen angeschlossen werden kann, in denen
ein entsprechender Diagnosesteckeranschluss vorhanden ist.
- 10 -
5.2 Der für den Anmeldungsgegenstand zentrale Begriff „automatisch“ wird im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 so verwendet, dass die Adaptereinheit des
Diagnosegeräts durch Eingangssignale erkennt, welcher Kraftfahrzeugtyp dia-
gnostiziert werden soll (Merkmale M 9 und M 11), woraufhin die Adaptereinheit

1. automatisch die korrekten elektrischen Verbindungen zwischen
den Steckkontakten und der Rechnereinheit des Diagnosegeräts
herstellt (Merkmal M 8),
2. automatisch auf die Signalbelegung der Steckkontakte adaptiert
(Merkmal M 10) und
3. automatisch auf die elektrischen Eigenschaften der Signale adap-
tiert (Merkmal M 10).

Daher versteht der Fachmann im Kontext der Anmeldung die Angabe „automa-
tisch“ so, dass – nachdem das Diagnoseprüfgerät den zu diagnostizierenden
Kraftfahrzeugtyp erkannt hat – die genannten drei Aktionen erfolgen, und zwar
ohne dass der Bediener des Diagnoseprüfgeräts noch eine Überlegung anstellen,
eine Entscheidung treffen, oder gar manuell eingreifen muss. Vielmehr soll er so-
fort mit der Messung beginnen können (ursprüngliche Beschreibung Seite 2,
Zeile 25 bis zur Seite 3, Zeile 1, Seite 3, Zeilen 25 bis 29, Seite 4, Zeilen 9 bis 12
und Seite 10, Zeilen 18 und 19).

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom
24. Mai 2017 gilt als neu (§ 3 PatG).

Keine der ermittelten Druckschriften zeigt sämtliche Merkmale des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1. Als relevanter Stand der Technik sind nach Erkenntnis
des Senats die Druckschriften WO 95/32534 A1 (D3) und EP 0 709 755 A2 (D1)
zu betrachten.
- 11 -
6.1 Die im Prüfungsverfahren entscheidungserhebliche und auch vom Senat
als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift D3 bezieht sich
auf ein Diagnoseprüfgerät für elektronische Steuergeräte in unterschiedlichen
Kraftfahrzeugtypen, das über eine Steckerverbindung an einen mit den zu dia-
gnostizierenden Steuergeräten verbundenen Diagnosesteckeranschluss an-
schließbar ist, wobei dazu im Adapter ein rein mechanischer Multiplexer verwen-
det wird (Seite 1, Zeile 4; Seite 2, Zeile 28; Seite 3, Zeilen 3, 12, 17 und 18 oder
Seite 4, Zeilen 5 und 8).

Die Druckschrift D3 offenbart – ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 – ein:

M1 Diagnoseprüfgerät (Figur 1 und Seite 5, Zeile 10: „service tool 24”)
für elektronische Steuergeräte (Seite 5, Zeile 17: „on-board
electronic control modules (ECMs)”) in unterschiedlichen Kraftfahr-
zeugtypen (Seite 4, Zeilen 4 bis 6: „hand-held service tool con-
nected to a vehicle through a connector assembly having a
mechanical multiplexer“, Seite 6, Zeilen 26 und 27: „… the same
service tool as that used on automobiles could be used on the
earth working vehicle“ und Seite 12, Zeilen 1 bis 6: “A service
technician can simply interchange one coupling module 39 for
another to service an automobile having a different OBD II plug
configuration. Therefore, the service technician need only have
one connector assembly 20 and a set of vehicle-specific coupling
modules 39 to accommodate a variety of different OBD II plug
configurations.”),
M2 das über eine Steckerverbindung an einen mit den zu
diagnostizierenden Steuergeräten verbundenen Diagnosestecker-
anschluss in jedem Kraftfahrzeug anschließbar ist (Seite 5, Zei-
len 13 bis 17: „The vehicle-side connector 26 is adapted for
connection to an on-board diagnostic plug 30 (OBD II) within the
automobile 22. Some automobiles manufactured today have, and
- 12 -
all automobiles manufactured after 1996 must have, an OBD II
plug to allow easy access to one or more on-board electronic
control modules (ECMs).”),
M3 der mit einer vorgegebenen Anzahl von Steckkontakten mecha-
nisch normiert ist (Seite 6, Zeilen 1 bis 4: „The vehicle-side con-
nector 6 has a “D” shaped connector having sixteen male blade
terminals 27 for insertion into the OBD II plug 30.”),
M4 aber bezogen auf die Signalbelegung der Steckkontakte und auf
die elektrischen Eigenschaften der zu übertragenden Signale bei
jedem Kraftfahrzeugtyp unterschiedlich ist (Seite 2, Zeile 8 bis 10:
„…which pins of the plug are designated for specific components
and which pins are left to the discretion of the vehicle
manufacturer.“, Seite 2, Zeilen 12 und 13: „The pin configuration
for the OBD II plug is not standard for all vehicles“ und Seite 12,
Zeilen 1 bis 3: “A service technician can simply interchange one
coupling module 39 for another to service an automobile having a
different OBD II plug configuration.“),
M5 die Steckerverbindung eine für die unterschiedlichen Kraftfahr-
zeugtypen identische Universalsteckerverbindung ist (Seite 2,
Zeile 3 bis 10: „The Society of Automotive Engineers (SAE) will
require that all vehicles come equipped with an OBD II plug
starting in 1996 ...“ und Seite 6, Zeilen 1 bis 4: „The vehicle-side
connector 6 has a “D” shaped connector having sixteen male
blade terminals 27 for insertion into the OBD II plug 30.”),
M6 die an den normierten Diagnosesteckeranschluss mechanisch
angepasst ist (Seite 2, Zeile 5 bis 10: „… SAE’s draft of Recom-
mended Practice regarding an SAE J1962 Diagnostic Connector
(OBD II equivalent) dated March 3, 1994, gives specific details
pertaining to the placement of the plug, the size and shape of the
plug, which pins of the plug are designated for specific compo-
- 13 -
nents and which pins are left to the discretion of the vehicle
manufacturer.“), und
M7 dass am diagnosegeräteseitigen Ende der Universalsteckerver-
bindung eine Adaptereinheit angeschlossen ist (Figur 2 bis 11 und
darin insbesondere die Komponenten: „tool-side connector 28“,
„mechanical multiplexer 21“ und „coupling module 39; 39‘“).

Die Merkmale, wonach die Adaptereinheit automatisch die erforderlichen elektri-
schen Verbindungen zwischen den Steckkontakten der Universalsteckerverbin-
dung und der zentralen Rechnereinheit des Diagnosegeräts herstellt (Merk-
mal M 8), nachdem durch das Eingeben und Übermitteln bestimmter Eingangs-
signale über einen definierten Steckkontakt der Universalsteckverbindung zur
Unterscheidung erkannt wurde, welcher Kraftfahrzeugtyp momentan zu diagnosti-
zieren ist (Merkmale M 9 und M 11) und daraufhin automatisch auf die entspre-
chende Signalbelegung der Steckkontakte und auf die elektrischen Eigenschaften
der zu übertragenen Signale adaptiert wird (Merkmal M 10), sind der Druckschrift
D 3 nicht zu entnehmen. Vielmehr muss gemäß beiden Ausführungsbeispielen
(gemäß Figur 1 bis 10 bzw. Figur 11) beispielsweise vom Kfz-Mechatroniker in der
Werkstatt vor Ort erkannt werden, um welchen zu diagnostizierenden Kraftfahr-
zeugtyp es sich handelt, anschließend ein passendes „coupling module 39; 39ˊ“
ausgewählt und mechanisch/manuell in den „tool-side connector 28“ eingesetzt
werden. Insgesamt lehrt die Druckschrift D3 somit, wie schon dem Titel der Druck-
schrift zu entnehmen ist, im Gegensatz zu einer automatischen Adaption ein rein
manuelles bzw. sogenanntes mechanisches Multiplexen: „mechanical multiple-
xer 21“.

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Figur 1 aus der Druckschrift D3 mit Ergänzungen durch den Senat

Zwar erwähnt der die Seiten 13 und 14 übergreifende Absatz, dass das „coupling
module 39; 39ˊ“ auch aus sogenannten „active elements“ bestehen kann, gibt aber
dem Fachmann keine konkrete technische Lehre, was und wie durch diese Ele-
mente geschaltet werden soll. Ebenso ist bei der Signalaufbereitung durch die so-
genannten „signal conditioning components“, nicht zu erkennen, welche Signale
wie modifiziert werden sollen und ob es sich dabei um eine Adaption im Sinne des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag handeln könnte. Vor allem
sind hier die beiden aktiven Elemente „active elements“ und „signal conditioning
components“ Bestandteile des „coupling module 39; 39ˊ“, welches in der Druck-
schrift D3 immer als separate Komponente beschrieben wird und nach dem Er-
- 15 -
kennen des zu diagnostizierenden Kraftfahrzeugs ausgewählt und manuell in den
Adapter 28 („tool-side connector 28“) eingesetzt werden muss. Eine automatische
Adaption von elektrischen Verbindungen, Signalbelegung und Signaleigenschaf-
ten nach dem Erkennen des Kraftfahrzeugtyps im Sinne der Streitanmeldung ist
nicht offenbart.

6.2 Auch die Druckschrift D1 betrifft ein Diagnoseprüfgerät für elektronische
Steuergeräte (Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 18 bis 23: „diagnostic communications
between a diagnostic tool and electronic devices on-board an automotive
vehicle.“) in unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen (Spalte 2, Zeilen 7 bis 12: „the
diagnostic tool of the present invention … used by a wide range of vehicle makes,
models, model years, and manufacturers.“; Merkmal M 1), das über eine Stecker-
verbindung an einen mit den zu diagnostizierenden Steuergeräten verbundenen
Diagnosesteckeranschluss in jedem Kraftfahrzeug anschließbar ist (Figur 1 und
Spalte 3, Zeilen 51 bis 59: „The diagnostic link 38 terminates at vehicle connector
36 which interfaces with an adapter 10, … and a connector portion 30 of the
external device which, in the present embodiment, is a diagnostic tool having
communication interface circuitry as schematically diagrammed in FIG. 1.“; Merk-
mal M 2).

Der Diagnosesteckeranschluss ist zwar mit einer vorgegebenen Anzahl von
Steckkontakten mechanisch normiert (Figur 1: „connector portion 30“; Merk-
mal M 3), aber bezogen auf die Signalbelegung der Steckkontakte und auf die
elektrischen Eigenschaften der zu übertragenden Signale bei jedem Kraftfahr-
zeugtyp unterschiedlich, da für verschiedene Kraftfahrzeugtypen jeweils andere
Adapter verwendet werden müssen (Spalte 3, Zeilen 51 bis 59: „… wherein the
adapter is manually selected to provide for connection between vehicle connector
36, which may be particular to the vehicle being diagnosed“; Merkmal M 4). Die
Adaptereinheiten werden am diagnosegeräteseitigen Ende der Steckerverbindung
(Figur 1: „connector portion 30”) angeschlossen (Figur 1: „adapter 10“; Merk-
mal M 7).
- 16 -
Außerdem erkennt die jeweilige Adaptereinheit beim Diagnosesystem nach
Druckschrift D1 anhand bestimmter, zur Unterscheidung der Kraftfahrzeugtypen
geeigneter Eingangssignale über einen definierten Steckkontakt der Steckverbin-
dung welcher Kraftfahrzeugtyp momentan zu diagnostizieren ist (Spalte 2, Zeile 14
bis 20: „… the vehicle is electronically identified and the diagnostic communication
channels corresponding to that vehicle automatically referenced.“ und Spalte 4,
Zeile 1 bis 20: „Adapter 10 includes electrical element 22, for example which may
have an electrical resistance particular to the adapter in which it is disposed for
vehicle or device identification. Upon connecting the adapter 10 to the connector
30, the voltage drop across element 22 is available as input signal ID to a pre-
established input pin ...”; Merkmale M 8 und M 11).


Figur 1 aus der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senats

Jedoch ist in der Druckschrift D1 weder offenbart, dass es sich bei der Stecker-
verbindung um eine für die unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen identische Uni-
versalsteckerverbindung handeln würde, die an den normierten Diagnosestecker-
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anschluss mechanisch angepasst wäre (Merkmale M 5 und M 6), noch dass
automatisch die erforderlichen elektrischen Verbindungen zwischen den Steck-
kontakten der Universalsteckerverbindung und der zentralen Rechnereinheit des
Diagnosegeräts hergestellt (Merkmal M 8), und automatisch auf die entsprechen-
de Signalbelegung der Steckkontakte und auf die elektrischen Eigenschaften der
zu übertragenen Signale adaptiert würden (Merkmale M 10). Das Diagnoseprüfge-
rät nach Druckschrift D1 liegt aber auch deswegen weiter vom Anmeldungsge-
genstand entfernt als das Diagnoseprüfgerät nach Druckschrift D3, da zur Adap-
tion an verschiedene Fahrzeugtypen nicht nur ein Teil des Adapters ausgetauscht
werden muss, sondern der Adapter insgesamt (Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 51 bis
57: „… an adapter 10, wherein the adapter is manually selected to provide for
connection between vehicle connector 36, which may be particular to the vehicle
being diagnosed, and a connector portion 30 of the external device which, in the
present embodiment, is a diagnostic tool”).

6.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt auch gegenüber den übrigen im Ver-
fahren genannten Druckschriften D2 bis D4, die weiter ab liegen, als neu, denn
aus keiner dieser beiden Druckschriften sind die Merkmale M8 bis M11 zu ent-
nehmen.

Die Druckschrift D4 vermittelt, ähnlich wie die Druckschrift D3, die technische
Lehre, dass die Anpassung eines Diagnoseprüfgeräts an einen Fahrzeugtyp durch
die Auswahl und das manuelle Einsetzen eines entsprechenden „Schlüssels“ und
dessen Einsetzen in den Adapter erfolgen muss (Figuren 2 bis 7: „a “program-
ming” key 18; 18a; 18b; 18c“ und die Spalte 4, Zeilen 3 bis 5: „the adaptor showing
the output connector 14, and the opening 16 with a “programming” key 18
exploded therefrom.”). Eine automatische Adaption von elektrischen Verbindun-
gen, Signalbelegung und Signaleigenschaften ist nicht vorgesehen.

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Figur 2 aus der Druckschrift D4 mit Ergänzungen durch den Senat

Noch weiter ab von einem automatischen Diagnoseprüfgerät im Sinne des Anmel-
dungsgegenstandes liegt die Vorrichtung nach Druckschrift D2, die lehrt, dass bei
der Diagnose verschiedener Fahrzeugtypen nicht nur kraftfahrzeugseitig jeweils
ein anderer Adapter (Seite 7, Zeile 35 bis zur Seite 8, Zeile 1: „… one or more
adaptors 24 which are designed for particular model years and types“), sondern
auch im Diagnoseprüfgerät jeweils ein anderer Schaltkreis vom Bediener ausge-
wählt und eingesetzt werden muss (Seite 7, Zeilen 14 bis 23: „… a plurality of
interchangeable cartridges 14 which each enable the system to access data from
predetermined on-board vehicle computers. Thus, for example, … different
cartridges are provided for General Motors manufactured vehicles, Chrysler
manufactured vehicles and Ford manufactured vehicles.“).

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Figur 1 aus der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt auch als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

7.1 Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D4 – wie zur Neuheit dargelegt –
die Merkmale M 8 und M 10 entnehmbar sind, konnte der Fachmann auch durch
eine Zusammenschau mehrerer dieser Druckschriften nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen.

Da außerdem keine der Druckschriften D1 bis D4 etwas erkennen lässt, was dem
Fachmann einen entsprechenden Hinweis liefern könnte, das Diagnoseprüfgerät
so auszugestalten, dass nach dem Erkennen des Kraftfahrzeugtyps eine automa-
tische Adaption von elektrischen Verbindungen, Signalbelegung und Signaleigen-
schaften im Sinne der Streitanmeldung entsprechend den Merkmalen M 8 und
M 10 stattfindet, sondern alle bekannten Lösungen eine aufwändigere manuelle
Methode verwenden, kommt der Senat zu der Überzeugung, dass sich der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der
Technik ergibt und der Fachmann erfinderisch tätig werden musste, um zum
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Gegenstand des Diagnoseprüfgeräts des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
zu gelangen.

8. Nachdem auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Unteran-
spruch 2 sowie die übrigen Unterlagen nach dem zuletzt gestellten Antrag die an
sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der Beschwerde stattzugeben und
das Patent – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß
zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Müller Dr. Haupt

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