19 W (pat) 37/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 37/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache















betreffend das Patent 10 2007 062 460

- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie die Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Dezember 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist am 15. Oktober 2009 das Patent 10 2007 062 460 mit
der Bezeichnung

„Ultraschallsensor“

erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. Juni 2010 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 1. September 2010
per Fax eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 1. Septem-
ber 2010, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.

Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Streit-
patents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) und gehe
über den Inhalt der Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

- 3 -
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgende
Druckschrift Bezug genommen:

D2 SCHNELL, Gerhard (Hrsg.): Sensoren in der Automatisie-
rungstechnik. Braunschweig: Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsge-
sellschaft mbH, 1991, Seiten V bis XII, Seiten 35 bis 60. ISBN
3-528-03370-3.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise
beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.52 – hat das Patent am
22. Juli 2014 widerrufen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, der Ge-
genstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu und
die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 würden
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 2. Oktober 2014, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom
26. Februar 2015 begründet hat, richtet sich gegen den Widerruf des Patents.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 24. November 2014 Anschlussbe-
schwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. Juli 2014 aufzuheben und das Patent
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10 2007 062 460 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 26. Februar 2015,

hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom 26. Februar 2015,

übrige Unterlagen, Beschreibung und Zeichnungen, jeweils wie erteilt,

sowie die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht keinen Antrag
gestellt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 26. Februar 2015 lautet:

Verfahren zur Erfassung von Objekten mittels eines nach dem Trans-
missionsprinzip arbeitenden Ultraschallsensors, mit einem von einer
Steuereinheit gesteuerten, Ultraschallwellen emittierenden Sender,
einem Ultraschallwellen empfangenden Empfänger und mit einer Aus-
werteeinheit zur Generierung eines Objektfeststellungssignals in Ab-
hängigkeit von am Ausgang des Empfängers anstehenden Empfangs-
signalen, wobei in der Steuereinheit (5) durch Pausen getrennte An-
steuerimpulspakete generiert werden, mittels derer der Sender (3) an-
gesteuert wird, wobei die Pulsfolgenfrequenz der Impulse innerhalb
eines Ansteuerimpulspakets die Frequenz der Ultraschallwellen (2)
definiert, wobei bei gleicher Verstärkung der Empfangssignale die Sen-
deleistung des Senders (3) durch Variation der Dauern der Ansteuerim-
pulspakete durch die Steuereinheit (5) geregelt wird, und wobei hierzu
die Anzahl der Impulse innerhalb eines Ansteuerimpulspakets variiert
- 5 -
wird und die Impulse aller Ansteuerimpulspakete dieselbe Amplitude
aufweisen, wobei die Anzahl der Impulse der Ansteuerimpulspakete
innerhalb eines Bereichs geändert wird, innerhalb dessen eine lineare
Abhängigkeit der Sendeleistung von der Anzahl der Impulse pro An-
steuerimpulspaket erhalten wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 26. Februar 2015 lautet:

Verfahren zur Erfassung von Objekten mittels eines nach dem Trans-
missionsprinzip arbeitenden Ultraschallsensors, mit einem von einer
Steuereinheit gesteuerten, Ultraschallwellen emittierenden Sender,
einem Ultraschallwellen empfangenden Empfänger und mit einer Aus-
werteeinheit zur Generierung eines Objektfeststellungssignals in Ab-
hängigkeit von am Ausgang des Empfängers anstehenden Empfangs-
signalen, wobei in der Steuereinheit (5) durch Pausen getrennte An-
steuerimpulspakete generiert werden, mittels derer der Sender (3) an-
gesteuert wird, wobei die Pulsfolgenfrequenz der Impulse innerhalb
eines Ansteuerimpulspakets die Frequenz der Ultraschallwellen (2)
definiert, wobei bei gleicher Verstärkung der Empfangssignale die Sen-
deleistung des Senders (3) durch Variation der Dauern der Ansteuerim-
pulspakete durch die Steuereinheit (5) geregelt wird, und wobei hierzu
die Anzahl der Impulse innerhalb eines Ansteuerimpulspakets variiert
wird und die Impulse aller Ansteuerimpulspakete dieselbe Amplitude
aufweisen und wobei die Impulse aller Ansteuerimpulspakete dieselbe
Dauer aufweisen und die Pulsfolgefrequenz der Impulse der Ansteu-
erimpulspakete konstant ist und die Anzahl der Impulse der Ansteuer-
impulspakete innerhalb eines Bereichs geändert wird, innerhalb dessen
eine lineare Abhängigkeit der Sendeleistung von der Anzahl der Impul-
se pro Ansteuerimpulspaket erhalten wird.

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Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen.

2. Die Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zur Erfassung von Objekten
mittels eines Ultraschallsensors. Ultraschallsensoren werden zur Objektdetektion
in unterschiedlichen Applikationen eingesetzt. Generell weist ein solcher Ultra-
schallsensor wenigstens einen Ultraschallwellen emittierenden Sender und einen
Ultraschallwellen empfangenden Empfänger auf. Zur Generierung eines Objekt-
feststellungssignals werden in einer Auswerteeinheit die am Ausgang des Emp-
fängers anstehenden Empfangssignale ausgewertet. Bei einem nach dem Trans-
missionsprinzip arbeitenden Ultraschallsensor wird in der Auswerteeinheit aus den
Empfangssignalen der Anteil der vom Sender emittierten Ultraschallwellen ermit-
telt, die eine zu detektierende Objektstruktur durchdringen. Insbesondere könnten
auf diese Weise mehrlagige Objektstrukturen erfasst werden. Dieser Ausgangs-
punkt ist in den Absätzen 0001 und 0002 der Streitpatentschrift zutreffend ange-
geben.

Beim Einsatz von derartigen Ultraschallsensoren in industriellen Applikationen be-
stehe ein Problem darin, dass mit einem Ultraschallsensor typischerweise eine
Vielzahl unterschiedlicher Materialien detektiert werden müsse. Dies erfordere
einen hohen Dynamikbereich des Ultraschallsensors (Absatz 0003).

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren bereitzustellen,
mittels dessen ein hoher Dynamikbereich für einen Ultraschallsensor erhalten wird
(Absatz 0010).
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Als Lösung schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
vom 26. Februar 2015 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern
lassen:

1 Verfahren zur Erfassung von Objekten mittels eines nach dem
Transmissionsprinzip arbeitenden Ultraschallsensors,
2 mit einem von einer Steuereinheit gesteuerten, Ultraschallwellen
emittierenden Sender,
3 einem Ultraschallwellen empfangenden Empfänger und
4 mit einer Auswerteeinheit zur Generierung eines Objektfeststel-
lungssignals in Abhängigkeit von am Ausgang des Empfängers
anstehenden Empfangssignalen, wobei
5 in der Steuereinheit durch Pausen getrennte Ansteuerimpulspa-
kete generiert werden, mittels derer der Sender angesteuert wird,
wobei
6 die Pulsfolgenfrequenz der Impulse innerhalb eines Ansteuerim-
pulspakets die Frequenz der Ultraschallwellen definiert, wobei
7 bei gleicher Verstärkung der Empfangssignale die Sendeleistung
des Senders durch Variation der Dauern der Ansteuerimpulspa-
kete durch die Steuereinheit geregelt wird, und wobei
8 hierzu die Anzahl der Impulse innerhalb eines Ansteuerimpulspa-
kets variiert wird und
9 die Impulse aller Ansteuerimpulspakete dieselbe Amplitude auf-
weisen, wobei
10 die Anzahl der Impulse der Ansteuerimpulspakete innerhalb eines
Bereichs geändert wird, innerhalb dessen eine lineare Abhängig-
keit der Sendeleistung von der Anzahl der Impulse pro Ansteuer-
impulspaket erhalten wird.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Dipl.-Ingenieur (FH) der Elektro- oder Automatisierungstechnik mit mehrjäh-
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riger Tätigkeit auf dem Gebiet der Ultraschalltechnik, insbesondere deren Einsatz
in Sensoren für industrielle Anwendungen zu Grunde.

4. Die erklärungsbedürftigen Angaben im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ver-
steht der Fachmann wie folgt:

a) Das Ansteuerimpulspaket enthält eine Anzahl von einzelnen elektrischen
Impulsen, die von einer Steuereinheit an den Sender, der als Schallwandler ein
piezoelektrisches Element umfasst, abgegeben werden. Die einzelnen Ansteuer-
impulspakete sind zeitlich voneinander durch Pausen getrennt, deren Dauer typi-
scherweise wesentlich größer ist als die Dauer der einzelnen Impulse und deren
zeitlicher Abstand zueinander (Merkmal 5).

b) Der zeitliche Abstand der aufeinander folgenden Impulse innerhalb eines
Ansteuerimpulspakets (Periodendauer), ist der Kehrwert der sogenannten Puls-
folgefrequenz, welche die Frequenz der Ultraschallwellen definiert, die aufgrund
der elektrischen Anregung durch die Ansteuerimpulspakete vom Sender emittiert
werden (Merkmal 6).

c) Die vom Sender emittierte Ultraschall-Sendeleistung wird durch Variation
der zeitlichen Dauer der Ansteuerimpulspakete geregelt, was wegen der konstan-
ten Pulsfolgefrequenz gleichbedeutend ist mit einer Variation der Anzahl der Im-
pulse in den Ansteuerimpulspaketen. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren
3a bis 3d der Streitpatentschrift verdeutlichen diesen Zusammenhang anhand ver-
schieden langer Ultraschall-Sendepulse SP, die jeweils einem Ansteuerimpulspa-
ket mit einer entsprechenden Anzahl von elektrischen Impulsen entsprechen
(Merkmale 7 und 8).

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d) Wegen dieser Abhängigkeit der Sendeleistung von der Impulsanzahl kön-
nen beim Einsatz des Ultraschallsensors, insbesondere in einer Anwendung nach
dem Transmissionsprinzip, bei nötigen Änderungen der Sendeleistung alle ande-
ren charakteristischen Größen des Senders (insbesondere Pulsfolgefrequenz,
Impulsdauer, Impulsamplitude) und Einstellungen des Empfängers und der Aus-
werteeinheit (z. B. Verstärkung der Empfangssignale) konstant gehalten werden
(Merkmale 7, 9 und 10).

e) Die Erhöhung der Sendeleistung durch Erhöhung der Anzahl der Impulse N
pro Ansteuerimpulspaket – und damit auch der Empfangssignalamplitude (U) – ist
nicht unbegrenzt möglich, sondern geht ab einer bestimmten Anzahl von Impul-
sen (Nmax) von einem linearen Bereich, in dem die Empfangssignalamplitude direkt
proportional zur Anzahl der Impulse N ist, in die „Sättigung“, d. h. nähert sich
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asymptotisch einem konstanten Maximalwert (Umax), wie die Figur 4 der Streitpa-
tentschrift schematisch zeigt (Merkmal 10).



5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale des Verfah-
rens nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag den ursprüngli-
chen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnimmt
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), da jedenfalls der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

5.1 Den Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine Fortent-
wicklung und Verbesserung von Ultraschallsensoren bzw. der zugehörigen Ver-
fahren für industrielle Anwendungen bildet zur Überzeugung des Senats das Ka-
pitel 4 aus dem von G. Schnell herausgegebenen Lehrbuch „Sensoren in der
Automatisierungstechnik“, welches sich mit „Ultraschall-Sensoren“ beschäftigt
(Druckschrift D2).

5.2 Die Druckschrift D2 offenbart folgende Merkmale:

- ein Verfahren zur Erfassung von Objekten mittels eines Ultraschall-
sensors (Seite 47: „4.2.1 Abstandsmessende Ultraschallsensoren“,
„Objektabstand“, unterer Teil von Bild 4.17 „Einwegbetrieb“; Teil von
Merkmal 1);
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- einen Ultraschallwellen emittierenden Sender (Bilder 4.14 und 4.15,
Seite 50, 3. Absatz: „Der Sender besteht aus einem elektronischen
Schalter, einem Oszillator und einer Verstärkerendstufe, die die zum
Treiben der Piezokeramik notwendigen 250 V liefert.“), der von einer
Steuereinheit gesteuert wird (Seite 49, 4. Absatz: „Die Auswerte-
elektronik erzeugt den Triggerimpuls, …“, Seite 49, dritter Absatz:
„Mit einem Triggerimpuls wird die Sendeendstufe veranlaßt, ein
Impulspaket … abzugeben, das den Ultraschallwandler treibt.“, Sei-
te 51, 3. Absatz: „Zu den Aufgaben der Auswerteelektronik gehört die
schon erwähnte Erzeugung der Taktrate und Steuerung der Sende-
impulsbreite, …“; Merkmal 2);
- einen Ultraschallwellen empfangenden Empfänger (Bilder 4.14, 4.15
und insbesondere den unteren Teil von Bild 4.17 „Einwegbetrieb“;
Merkmal 3) sowie
- eine Auswerteeinheit zur Generierung eines Objektfeststellungssig-
nals in Abhängigkeit von am Ausgang des Empfängers anstehenden
Empfangssignalen (Seite 47, letzter Satz: „Die Auswerteelektronik,
die den Objektabstand ermittelt …“, insbesondere Bild 4.14 und unte-
rer Teil von Bild 4.17 „Einwegbetrieb“, jeweils mit der zugehörigen
Beschreibung; Merkmal 4).

Die Druckschrift D2 offenbart darüber hinaus, dass in der Steuereinheit Ansteu-
erimpulspakete generiert werden, mittels derer der Sender angesteuert wird (Sei-
te 49, 4. Absatz: „Die Auswerteelektronik erzeugt den Triggerimpuls, ....“, Seite 49,
3. Absatz: „Mit einem Triggerimpuls wird die Sendeendstufe veranlaßt, ein Impuls-
paket … abzugeben, das den Ultraschallwandler treibt.“), wobei die Ansteuerim-
pulspakete durch Pausen getrennt sind (Seite 49, 4. Absatz: „Nach dem Eintreffen
des ersten Echoimpulses muß die Auswerteelektronik mit dem Absetzen des
nächsten Impulses warten, … (Time out).“, Seite 50, 3. Absatz: „Impuls/Pausen-
verhältnis von mindestens 1 : 50“; Merkmal 5).

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Die Pulsfolgenfrequenz der Impulse innerhalb eines Ansteuerimpulspakets defi-
niert die Frequenz der Ultraschallwellen (Seite 50, 3. Absatz „Der Sender besteht
aus einem elektronischen Schalter, einem Oszillator und einer Verstärkerendstufe,
die die zum Treiben der Piezokeramik notwendigen 250 V liefert. Der Oszillator
wird einmalig auf die Resonanzfrequenz des Ultraschallwandlers abgestimmt, …
zwischen 70 kHz … und 170 kHz … Der elektronische Schalter schaltet in Abhän-
gigkeit von der Triggerimpulsbreite den Oszillator ein und aus und ermöglicht so-
mit die Erzeugung von kurzen Sendeimpulsen.“; Merkmal 6).

Die Sendeleistung des Senders wird durch Variation der Dauern der Ansteuerim-
pulspakete durch die Steuereinheit geregelt (Seite 50, 1. Absatz: „… Variation der
Triggerimpulsbreite und damit der Sendeimpulslänge. Dabei wird von der Tatsa-
che Gebrauch gemacht, daß bei Anlegen eines rechteckförmigen Spannungsim-
pulses die tatsächliche Oberflächenamlitude [sic!] nicht sprunghaft, sondern stetig
mit der Anschwingzeit zunimmt. Dieser Zusammenhang zwischen Sendeimpuls-
länge und maximal erzeugtem Schalldruck wird benutzt, um die Sendeenergie
dem Objektabstand anzupassen.“ und Seite 50, 3. Absatz: „Der elektronische
Schalter schaltet in Abhängigkeit von der Triggerimpulsbreite den Oszillator ein
und aus und ermöglicht somit die Erzeugung von kurzen Sendeimpulsen.“; Teil
von Merkmal 7).

Durch die Variation der Dauern der Ansteuerimpulspakete (Seite 50, 1. Absatz:
„Variation der Triggerimpulsbreite und damit der Sendeimpulslänge“) ergibt sich
bei konstanter Frequenz der Ultraschallimpulse bzw. der Impulse des Ansteuerim-
pulspakets (Seite 50, 3. Absatz: „Der Sender … einem Oszillator … die zum
Treiben der Piezokeramik … wird einmalig auf die Resonanzfrequenz des Ultra-
schallwandlers abgestimmt, … zwischen 70 kHz … und 170 kHz“, siehe auch
Merkmal 6) zwangsläufig, dass die Anzahl der Impulse innerhalb eines Ansteuer-
impulspakets variiert (Merkmal 8).

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Die Impulse aller Ansteuerimpulspakete weisen dieselbe Amplitude auf (Seite 49,
3. Absatz: „Mit einem Triggerimpuls wird die Sendeendstufe veranlaßt, ein Impuls-
paket mit ca. 250 V Spitzen-Spitzen-Spannung abzugeben, das den Ultraschall-
wandler treibt.“, Bilder 4.14 und 4.15, „Der Sender besteht aus einem elektroni-
schen Schalter, einem Oszillator und einer Verstärkerendstufe, die die zum Trei-
ben der Piezokeramik notwendigen 250 V liefert.“; Merkmal 9).

Soweit stimmt das Verfahren aus der Druckschrift D2 mit dem Verfahren nach
dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag überein.

Als Unterschiede verbleiben, dass

- der Ultraschallsensor nach dem Transmissionsprinzip arbeitet (restli-
cher Teil von Merkmal 1),
- die Verstärkung der Empfangssignale gleich bleibt (restlicher Teil von
Merkmal 7)
- und die Anzahl der Impulse der Ansteuerimpulspakete innerhalb
eines Bereichs geändert wird, innerhalb dessen eine lineare Abhän-
gigkeit der Sendeleistung von der Anzahl der Impulse pro Ansteuer-
impulspaket erhalten wird (Merkmal 10).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag daher gegenüber dem
Stand der Technik nach der Druckschrift D2 neu sein (§ 3 PatG).

Der Einwand der Patentinhaberin, ein weiterer Unterschied bestünde darin, dass
bei allen Verfahren nach Druckschrift D2 die Sendeleistung nicht geregelt würde
(Merkmal 7), sondern nur in größeren Zeitabständen jeweils neu auf einen ande-
ren Objektabstand eingestellt (beispielsweise Seite 50, 1. Absatz: „… die Sende-
energie dem Objektabstand anzupassen.“), wohingegen das Verfahren gemäß
dem Streitpatent eine schnelle Sendeleistungsregelung und damit einen großen
Dynamikbereich ermögliche (Absatz 0012 der Streitpatentschrift), greift nicht
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durch. Zwar ist im Merkmal 7 expressis verbis angegeben, dass die Sendeleistung
geregelt wird, jedoch ist weder dem Anspruchssatz noch der Beschreibung zu
entnehmen, wie der dazu nötige Regelkreis aufgebaut ist, auf welche Soll- bzw.
Führungsgröße geregelt, oder wie die Rückkopplung realisiert wird. Ebenso lässt
das Streitpatent mangels Quantifizierung völlig offen, wie „schnell“ die Sendeleis-
tung geregelt wird oder wie „hoch“ der Dynamikbereich tatsächlich ist. Somit kann
nach Überzeugung des Senats auch eine Anpassung der Sendeleistung an
Objektabstände, wie in der Druckschrift D2 beschrieben, als Regelung im Sinne
des Streitpatents gelten, so dass der geltend gemachte Unterschied nicht besteht.

5.3 Die in der Druckschrift D2 nicht explizit beschriebenen Merkmale des Ver-
fahrens nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sind jedoch nicht geeignet die not-
wendige erfinderische Tätigkeit zu begründen:

Der Druckschrift D2 ist zwar nicht der Einsatz von Ultraschallsensoren nach dem
Transmissionsprinzip im engeren Sinne zu entnehmen, jedoch wird nicht nur der
sogenannte Zweiwegbetrieb gezeigt, bei der das Ultraschallgerät nur einen Ultra-
schallwandler für Sender und Empfänger benutzt und im Reflexionsprinzip arbei-
tet, sondern es wird ebenso der alternative sogenannten Einwegbetrieb bzw. das
sogenannte Zweikopfsystem als vorteilhaft beschrieben. Davon ausgehend bei-
spielsweise den im unteren Teil von Bild 4.17 bei einer Ultraschallschranke
gezeigten „Einwegbetrieb“ zu verwenden und nicht lediglich die Anwesenheit
eines Objekts anhand einer Laufzeitmessung (Reflexionsprinzip) festzustellen,
sondern eine Absorptionsmessung (Transmissionsprinzip) vorzunehmen, ist zur
Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegend, da sich beide Messun-
gen lediglich in den dem Fachmann ganz geläufigen Maßnahmen zur Auswertung
der Empfangssignale unterscheiden (restlicher Teil von Merkmal 1).

Dass die Verstärkung der Empfangssignale bei den in der Druckschrift D2
beschriebenen Verfahren konstant gehalten (und lediglich die Sendeleistung vari-
iert) würde, ist nicht expressis verbis zu entnehmen. Vielmehr wird in der Druck-
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schrift D2, worauf die Patentinhaberin zu Recht hinweist, beschrieben, dass die
Verstärkung der Empfangssignale nach der Druckschrift D2 verändert wird (Sei-
te 49, letzter Absatz: „Aus diesem Grund wird die Verstärkung des Empfangsver-
stärkers über eine Regelspannung mit zunehmender Zeit nach einem Trigger-
impuls kontinuierlich erhöht.“). Jedoch ist dort diese zusätzlich zur Sendeleistungs-
erhöhung getroffene Maßnahme der speziellen Anwendung geschuldet und ist für
den Fachmann ersichtlich nur bei der Zweiwegemethode in Reflexion zur Unter-
drückung der störenden Nachechos anzuwenden, was der Fachmann aus dem
Kontext des Zitates entnimmt (Seite 49, letzter Absatz: „Im Interesse einer mög-
lichst guten Störunterdrückung ist es notwendig, Nachechos zu unterdrücken. Aus
diesem Grund wird die Verstärkung des Empfangsverstärkers über eine Regel-
spannung mit zunehmender Zeit nach einem Triggerimpuls kontinuierlich erhöht.“).
Somit ist es für ihn naheliegend, beim Einsatz von Ultraschallsensoren nach dem
Transmissionsprinzip, bei dem eine Störung durch Nachechos nicht auftreten
kann, zuerst nur die Sendeleistungserhöhung vorzunehmen, bevor er eine weitere
Maßnahme zur Erhöhung der Signalpegel ergreift, zumal er weiß, dass im Gegen-
satz zur Erhöhung der Sendeleistung bei der Erhöhung der Verstärkung des
Empfangssignals auch unerwünschte „Signale“ wie beispielsweise Rauschen mit-
verstärkt werden (Restlicher Teil von Merkmal 7).

Der im Merkmal 10 beschriebenen Maßnahme, nämlich dass „die Anzahl der
Impulse der Ansteuerimpulspakete innerhalb eines Bereichs geändert wird, inner-
halb dessen eine lineare Abhängigkeit der Sendeleistung von der Anzahl der
Impulse pro Ansteuerimpulspaket erhalten wird“ (siehe hierzu auch oben das Dia-
gramm in Fig. 4 der Patentschrift), liegt für den Fachmann eine auf nahezu jedem
technischen Gebiet für die meisten Anwendungen (ausgenommen „exotische“
Anwendungen, wie beispielsweise bei Gitarrenverstärkern) geltende „Faustregel“
zugrunde. Insbesondere ist es bei der Wandlung von elektrischer in beispielsweise
mechanische, optische oder wie im vorliegenden Fall akustische Energie für den
Fachmann naheliegend, den Bereich des Wandlers zu nutzen, indem er linear
arbeitet. Dafür gibt es, je nach spezieller Anwendung, meist mehrere Gründe. Ein
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Grund ist, dass die Einstellung, insbesondere die Regelung auf einen bestimmten
Sollwert, hier die Sendeleistung, einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn eine
bestimmte Änderung der Anzahl der Impulse auch immer eine gleich große Ände-
rung der Sendeleistung bewirkt. Ein weiterer Grund ist die dem Fachmann geläufi-
ges Tatsache, dass oberhalb des linearen Bereichs, in dem dieser proportionale
Zusammenhang nicht mehr gilt, sondern die Sendeleistung trotz weiterer Erhö-
hung der in das System eingebrachten elektrischen Energie nur noch wenig zu-
nimmt, die dissipativen Prozesse im Wandler zunehmen, was in der Regel zu
einer Erwärmung, einer größeren Belastung der einzelnen Komponenten und
Materialien und damit zu einer Verkürzung der Lebensdauer führt. Daher wird der
Fachmann den Schallwandler bevorzugt im linearen Bereich betreiben. Dies zu
tun, geht somit nicht über fachmännisches Handeln hinaus und kann eine erfinde-
rische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen (Merkmal 10).

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in
naheliegender Weise aus der Druckschrift D2 unter Berücksichtigung des Wissens
und Könnens des Fachmanns.

6. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom 26. Fe-
bruar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält über den Anspruch 1 nach Hauptantrag
hinausgehend lediglich noch die beiden Merkmale, wonach

Hi1 die Impulse aller Ansteuerimpulspakete dieselbe Dauer auf-
weisen und
Hi2 die Pulsfolgefrequenz der Impulse der Ansteuerimpulspakete
konstant ist,

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was nach Auffassung der Patentinhaberin zu einem besonders einfachen Sender-
betrieb führt.

Diese beiden Merkmale sind jedoch ebenfalls aus der Druckschrift D2 entnehm-
bar.

In der Druckschrift D2 wird beschrieben, dass der Oszillator und der Verstärker,
welche die Piezokeramik des Ultraschallwandlers antreiben, genau auf dessen
Resonanzfrequenz abgestimmt werden. Damit ist die Pulsfolgefrequenz, welche
die Ultraschallfrequenz innerhalb eines Ansteuerimpulspakets definiert, festgelegt.
Da darüber hinaus betont wird, dass diese Frequenz für jeden Ultraschallwandler
nur einmalig eingestellt wird, ergibt sich zwangsläufig, dass diese Pulsfolgefre-
quenz nicht nur für die Impulse eines, sondern aller Ansteuerimpulspakete eines
Senders konstant ist (Seite 50, 2. Absatz „Der Sender besteht aus einem elektro-
nischen Schalter, einem Oszillator und einer Verstärkerendstufe, die die zum Trei-
ben der Piezokeramik notwendigen 250 V liefert. Der Oszillator wird einmalig auf
die Resonanzfrequenz des Ultraschallwandlers abgestimmt, …“; Merkmal Hi2).

Aus dem Diagramm im Bild 4.13 lässt sich sowohl direkt aus der grafischen Dar-
stellung des Sendeimpulses als auch indirekt aus der des Echos eine konstante
Dauer der Impulse eines Ansteuerimpulspaketes ablesen. Weiterhin ist die Puls-
folgefrequenz der Impulse aller Ansteuerimpulspakete konstant, wie zum Merkmal
Hi2 ausgeführt wurde. Somit würde eine Variation der Dauern von Impulsen ver-
schiedener Ansteuerimpulspakete die Änderung des Tastgrades (auch Tastver-
hältnis), d. h. des Verhältnisses der Impulsdauer zur Periodendauer erforderlich
machen. Der Fachmann unterstellt aber, auch wenn dies dem Wortlaut der Druck-
schrift D2 nicht unmittelbar zu entnehmen ist, dass dort immer symmetrische
Pulse mit einem Tastgrad von 0,5 verwendet werden, da davon ausgehend eine
Änderung des Tastgrades nur durch eine zusätzliche Steuereinheit, wie beispiels-
weise eine Phasenanschnittsteuerung oder eine Pulsweitenmodulation zu realisie-
ren ist, welche den Ultraschallsensor ohne erkennbaren Vorteil oder Veranlassung
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aufwändiger machen würde, und für die der Druckschrift D2 kein Hinweis zu ent-
nehmen ist.

Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag in nahe-
liegender Weise aus der Druckschrift D2 unter Berücksichtigung des Wissens und
Könnens des Fachmanns.

7. Die auf die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag direkt
oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche, sowohl nach Haupt- als auch nach
Hilfsantrag, teilen deren Schicksal, zumal sie keine Besonderheiten nennen, die
aus Sicht des Senats zur Grundlage einer patentfähigen Anspruchsfassung hätten
werden können. Auch die Beschwerdeführerin hat Derartiges nicht geltend ge-
macht.

8. Die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden ist aufgrund des die Be-
schwerde der Patentinhaberin zurückweisenden Beschlusses des Senats – bis zu
dessen Rechtskraft vorläufig – gegenstandslos. Mit dem Beschluss des Senats ist
der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beschlos-
sene Widerruf des angegriffenen Patents bestätigt worden. Eine über den Wider-
ruf des Patents hinausgehende Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung
zu ihren Gunsten hat die Einsprechende nicht beantragt.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

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Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

- 20 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Dr. Haupt

Ko



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