19 W (pat) 30/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 30/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




- 2 -
betreffend das Patent 10 2005 023 021

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Februar 2013 aufgehoben und das Patent 10 2005 023 021 auf-
grund folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2017,

Beschreibung,
Seiten 1 bis 5 wie erteilt,
Seite 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. Mai 2010,
Seiten 7 bis 11 wie erteilt,

Figuren 1 bis 4 wie erteilt.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurück-
gewiesen.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Auf die am 17. Mai 2005 eingereichte Anmeldung der L…
GmbH ist mit Beschluss vom 30. Januar 2009 das Pa-
tent 10 2005 023 021 mit der Bezeichnung „Druckmittler, Membran für derartige
Druckmittler, Verfahren zum Herstellen derartiger Druckmittler sowie zum Herstel-
len derartiger Druckmittlermembranen“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der
Patenterteilung ist am 2. Juli 2009 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag,
Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die
Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, das Patent offenbare die Erfin-
dung nicht so vollständig und deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne
(§ 21 Abs. 1, Nr. 2 PatG) und der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Hinsichtlich des Einspruchsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit hat die Einspre-
chende auf die bereits im Erteilungsverfahren genannte Druckschrift verwiesen:

D1: DE 101 52 681 A1.

Die Einsprechende hat außerdem geltend gemacht, dass der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nicht neu sei, weil es wegen offenkundigen Vorbenutzung von
Druckmessumformern mit angebautem Druckmittler vom Typ Cerabar-S PMP75
bzw. Deltabar-S FMD78 aus dem Stand der Technik bekannt sei. Zum Beleg der
offenkundigen Vorbenutzung hat sie verschiedene Unterlagen (Dokumente D2)
eingereicht.

- 4 -
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Pa-
tent in vollem Umfang, weiter hilfsweise in beschränktem Umfang, aufrecht zu
erhalten.

Mit dem am Ende der Anhörung vom 7. Februar 2013 verkündeten Beschluss hat
die Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent be-
schränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
20. März 2013, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am
selben Tag.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Februar 2013 aufzuheben und das Pa-
tent 10 2005 023 021 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

unter Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden im
Übrigen das angegriffene Patent aufgrund folgender Unterlagen be-
schränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2017,

- 5 -
Beschreibung,
Seiten 1 bis 5 wie erteilt,
Seite 6 vom 19. Mai 2010,
Seiten 7 bis 11 wie erteilt,

Figuren 1 bis 4 wie erteilt,

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2017,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2017,

übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen wie zu dem Hauptantrag,

weiter hilfsweise werden die nebengeordneten Patentansprüche
auch einzeln verteidigt.

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 4 und 7 lauten in der nach Hauptantrag
geltenden Fassung wie folgt:

1. Druckmittler mit einem Grundkörper (9), der auf der einen Seite ein
Membranbett (10) und auf der anderen Seite ein Druckmessgerät
aufweist, mit einer vor dem Membranbett (10) angeordneten Mem-
bran (7) und einer Druckmittlerflüssigkeit (13) zwischen Membran-
bett (10) und Membran (7), wobei das Druckmessgerät über einen
- 6 -
den Grundkörper (9) durchsetzenden Kanal (11) mit der Druckmitt-
lerflüssigkeit (13) in Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) die Membran (7) in einem vom Rand (8) der Membran (7) um-
gebenen inneren Bereich in axialer Richtung, d.h. in einer Rich-
tung senkrecht zur vom Rand (8) der Membran (7) aufgespann-
ten Ebene, derart plastisch verformt ist, dass der innere Bereich
der Membran (7) in einem Zustand, bei dem das Membran-
bett (10) nicht mit Druckmittlerflüssigkeit (13) gefüllt ist, wenigs-
tens zwei verschiedene axiale Ruhepositionen (12, 16) einneh-
men kann,
b) wobei der Druckmittler (6) in einem betriebsbereiten Zustand
mit einer derart vorbestimmten Menge an Druckmittlerflüssig-
keit (13) gefüllt ist, dass sich diese innere Membranfläche zwi-
schen zwei axial benachbarten Ruhepositionen (12, 16) befin-
det.

2. Membran für einen Druckmittler nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Membran (7) in einen vom Rand (8) der Membran (7) umgebe-
nen inneren Bereich in axialer Richtung, d.h. in einer Richtung
senkrecht zur vom Rand (8) der Membran (7) aufgespannten
Ebene derart plastisch verformt ist, dass der innere Bereich der
Membran (7) wenigstens zwei verschiedene axiale Ruhepositio-
nen (12, 16) aufweist, wobei die Membran (7) mehrere Gruppen
kreisförmig ausgebildeter, konzentrisch angeordneter Sicken (3, 4)
aufweist, wobei eine erste Gruppe Sicken (3) einer ersten axialen
Höhe (H1‘) und eine zweite Gruppe Sicken (4) einer zweiten axialen
Höhe (H2‘) aufweist, wobei die erste Höhe (H1‘) größer ist als die
zweite Höhe (H2‘) und wobei zwischen jeweils zwei benachbarten
- 7 -
Sicken (3) der ersten Gruppe jeweils eine Sicke (4) der zweiten
Gruppe angeordnet ist.

4. Verfahren zum Herstellen eines Druckmittlers (6) nach Anspruch 1,
wobei die Membran (7) des Druckmittlers (6) mit folgenden Schrit-
ten hergestellt wird:
- plastisches Verformen eines planen Metallblechs, insbesondere
einer Metallscheibe (1), in einem vom Rand (8) der Mem-
bran (7) umgebenen inneren Bereich in axialer Richtung, d.h. in
einer Richtung senkrecht zur vom Rand (8) der Membran (7)
aufgespannten Ebene und
- axiales Stauchen der Membran (7) derart, dass der innere Be-
reich der Membran (7) wenigstens zwei verschiedene Ruhepo-
sitionen (12, 16) einnehmen kann,
wobei anschließend die Membran (7) im Bereich des Membran-
betts (10) mit dem Grundkörper (9) verbunden wird und dann eine
derartige Menge an Druckmittlerflüssigkeit (13) zwischen Membran-
bett (10) und Membran (7) gefüllt wird, dass sich die innere Mem-
branfläche zwischen zwei axial benachbarten Ruhepositionen (12,
16) befindet.

7. Verfahren zum Herstellen einer Druckmittlermembran (7) nach
Anspruch 2 oder 3, wobei die Membran (7) des Druckmittlers (6) mit
folgenden Schritten hergestellt wird:
- plastisches Verformen eines planen Metallblechs, insbesondere
einer planen Metallscheibe (1), in einem vom Rand (8) der
Membran (7) umgebenen inneren Bereich in axialer Richtung,
d.h. in einer Richtung senkrecht zur vom Rand (8) der
Membran (7) aufgespannten Ebene, wobei mehrere Grup-
pen (3, 4) kreisförmig ausgebildeter, konzentrisch angeordneter
Sicken gebildet werden, wobei eine erste Gruppe Sicken (3)
- 8 -
eine erste axiale Höhe (H1) und eine zweite Gruppe Sicken (4)
eine zweite axiale Höhe (H2) aufweist, wobei die erste
Höhe (H1) größer ist als die zweite Höhe (H2) und wobei zwi-
schen jeweils zwei benachbarten Sicken (3) der ersten Gruppe
jeweils eine Sicke (4) der zweiten Gruppe angeordnet ist, und
- axiales Stauchen der Membran (7) derart, dass der innere Be-
reich der Membran wenigstens zwei verschiedene Ruhepositio-
nen (12, 16) einnehmen kann, wobei die Höhe (H1‘) der
Sicken (3) der ersten Gruppe reduziert und zugleich die
Höhe (H2‘) der Sicken (4) der zweiten Gruppe erhöht wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden
hat keinen vollständigen Erfolg, denn das Patent erweist sich in der fehlerberei-
nigten Fassung nach Hauptantrag vom 12. Juli 2017 als patentfähig.

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristge-
recht per Fax am 2. Oktober 2009 eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

3. Die Erfindung betrifft einen Druckmittler, eine Membran für diesen Druck-
mittler sowie Verfahren zum Herstellen des Druckmittlers und der Druckmittler-
membran.

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist ausgeführt, dass bekannte
Druckmittler unter anderem zur Messung eines Füllstandes in einem Flüssigkeits-
behälter eingesetzt würden, beispielsweise bei der Herstellung von Lebensmitteln.
Der Füllstand innerhalb eines derartigen Flüssigkeitsbehälters werde durch Mes-
- 9 -
sen des hydrostatischen Druckes bestimmt (vgl. Beschreibung, Seite 1, Zeilen 11
bis 14). Bei derartigen Druckmittlern befinde sich eine Membran an einem Grund-
körper, wobei die Membran ein Membranbett verschließe und das Volumen zwi-
schen der Membran und dem Membranbett sowie einem den Grundkörper durch-
setzenden Kanal, der an einem Druckmessgerät ende, vollständig mit einer
Druckmittlerflüssigkeit, beispielsweise einem geeigneten Öl, gefüllt sei (vgl. Sei-
te 1, Zeilen 20 bis 24).

Komme es zu Temperaturänderungen im Behälter, komme es auch zu einer Tem-
peraturänderung der Druckmittlerflüssigkeit. Aufgrund des Ausdehnungskoeffi-
zienten der Druckmittlerflüssigkeit führe beispielsweise eine Temperaturerhöhung
zu einer Volumenausdehnung. Da eine derartige Ausdehnung nicht oder nur ein-
geschränkt möglich sei, führe dies zu einer Druckerhöhung in dem von der Druck-
mittlerflüssigkeit gefüllten Raum und damit wiederum zu signifikanten Messfehlern,
z. B. bei der Füllstandsmessung. Eine korrekte Messung der Füllstandshöhe sei
daher dann nicht mehr gewährleistet. Im Stand der Technik seien verschiedene
Maßnahmen vorgesehen, um derartige Probleme zu beseitigen (vgl. Seite 2, Zei-
len 1 bis 20).

Herkömmlich seien Lösungsansätze beschritten worden, um auch bei schnelleren
Temperaturänderungen möglichst genaue Messergebnisse zu erhalten. Im Stand
der Technik wurde etwa vorgesehen, sehr dünne Membranen mit einem großen
Durchmesser zu verwenden, die einer Ausdehnung bzw. Volumenänderung der
Druckmittlerflüssigkeit nur geringe Gegenkräfte entgegensetzen würden und da-
durch im Wesentlichen „richtkraftlos" seien. Der Nachteil derartiger dünner Mem-
branfolien liege jedoch darin, dass sie leicht beschädigt werden könnten. Insbe-
sondere würden die oben genannten Flüssigkeitsbehälter oftmals mit sehr dünnen
harten Wasserstrahlen gereinigt. Treffe ein derartiger harter Wasserstrahl auf die
Membran, könne sie sehr leicht verformt oder zerstört werden. Bereits eine Verfor-
mung reiche aber aus, um keine brauchbaren Messergebnisse mehr liefern zu
können. Eine Zerstörung habe unter Umständen noch sehr viel nachteiligere Fol-
- 10 -
gen, wenn beispielsweise Druckmittlerflüssigkeit, die regelmäßig ein Öl sei, in Le-
bensmittel gelange (vgl. Seite 3, Zeilen 7 bis 21).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine vor Beschädigungen besser
geschützte Membran bereitzustellen, die aber im Wesentlichen ein ähnliches
Verhalten zeige wie eine dünne Membran, insbesondere im Wesentlichen richt-
kraftlos sei (vgl. Seite 3b, Zeilen 23 bis 26).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der nach Hauptantrag geltende Anspruch 1
eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

a Druckmittler
b mit einem Grundkörper (9),
b1 der auf der einen Seite ein Membranbett (10)
b2 und auf der anderen Seite ein Druckmessgerät aufweist,
c mit einer vor dem Membranbett (10) angeordneten Membran (7)
d und einer Druckmittlerflüssigkeit (13) zwischen Membranbett (10)
und Membran (7),
b3 wobei das Druckmessgerät über einen den Grundkörper (9)
durchsetzenden Kanal (11) mit der Druckmittlerflüssigkeit (13) in
Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet, dass
c1 a) die Membran (7) in einem vom Rand (8) der Membran (7)
umgebenen inneren Bereich in axialer Richtung, d. h. in einer
Richtung senkrecht zur vom Rand (8) der Membran (7) auf-
gespannten Ebene, derart plastisch verformt ist,
c2 dass der innere Bereich der Membran (7) in einem Zustand,
bei dem das Membranbett (10) nicht mit Druckmittlerflüssig-
keit (13) gefüllt ist, wenigstens zwei verschiedene axiale
Ruhepositionen (12, 16) einnehmen kann,
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d1 b) wobei der Druckmittler (6) in einem betriebsbereiten Zustand
mit einer derart vorbestimmten Menge an Druckmittlerflüssig-
keit (13) gefüllt ist, dass sich diese innere Membranfläche
zwischen zwei axial benachbarten Ruhepositionen (12, 16)
befindet.

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Physiker oder Hochschulingenieur für Maschinenbau bzw. Messtechnik zu
Grunde, da insbesondere auch hydrostatische Probleme tangiert sind.

5. Der Fachmann versteht die Angaben im Anspruch 1 wie folgt:

Der innere Bereich der Membran (Merkmale c1, c2, d1) ist lediglich dadurch ge-
kennzeichnet, dass er vom Rand der Membran umgeben ist (vgl. Merkmal c1),
wobei die Membran an ihrem Rand an den Grundkörper des Druckmittlers ange-
schweißt oder auf andere Weise unlösbar mit ihm verbunden ist (vgl. Beschrei-
bung Seite 9, Zeilen 4 bis 9). Darüber hinaus enthält die Angabe „innerer Bereich“
keine weitere Beschränkung.

Der Begriff der Ruheposition ist in der Beschreibung als eine solche Lage der
Membran definiert, welche die Membran von sich aus einnimmt, wenn keine äuße-
ren Einflüsse auf sie einwirken. Beispielsweise könne die Membran eine konkave
oder eine konvexe Ruheposition einnehmen (vgl. Beschreibung Seite 4, Zeilen 5
bis 8). Abweichend von dieser Definition ist im Merkmal c2 des Anspruchs 1 von
dem Fehlen äußerer Einflüsse nicht die Rede. Vielmehr wird im Merkmal c2 ledig-
lich gefordert, dass der innere Bereich der Membran (7) in einem Zustand, bei
dem das Membranbett (10) nicht mit Druckmittlerflüssigkeit (13) gefüllt ist, we-
nigstens zwei verschiedene axiale Ruhepositionen (12, 16) einnehmen kann. In
dem im Merkmal c2 genannten Zustand ist die Membran bereits auf dem Grund-
körper des Druckmittlers befestigt und es wirken bestimmte äußere Einflüsse auf
die Membran, etwa Umgebungstemperaturen und Zugkräfte, die der Grundkörper
- 12 -
in die Membran einleitet. Der Fachmann versteht den im Merkmal c2 genannten
Zustand daher als einen Zustand, bei dem mit Ausnahme des Vorhandenseins der
Druckmittlerflüssigkeit alle Anforderungen an einen betriebsbereiten Zustand des
Druckmittlers erfüllt sind.

Mangels Definition im Streitpatent wird der Fachmann von einem betriebsberei-
ten Zustand (Merkmal d1) insbesondere dann ausgehen, wenn sich der Druck-
mittler in einem funktionsfähigen Zustand befindet, insbesondere mit Druckmittler-
flüssigkeit befüllt ist, und die momentanen Umgebungsbedingungen, bspw. die
Umgebungstemperatur, für den Messbetrieb freigegeben sind. Allerdings weisen
Druckmittler nicht nur einen einzigen, sondern zahlreiche betriebsbereite Zustände
auf, denn üblicherweise werden sie für Messungen über weite Temperaturberei-
che freigegeben (vgl. Beschreibung, Seite 2, Zeilen 25 bis 28 und Seite 11, Zeilen
13 bis 15). Das Merkmal d1 bezieht sich somit lediglich auf einen betriebsbereiten
Zustand, die Anweisung im Merkmal d1 muss daher nicht für alle betriebsbereiten
Zustände erfüllt sein.

6. Die nach Hauptantrag geltenden Patentansprüche sind zulässig.

6.1 Die nach Hauptantrag geltenden Ansprüche 1 bis 10 gehen nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21
Abs. 1 Nr. 4 PatG):

Die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 4 und 7 sind wie folgt in den
am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart:

Anspruch 1: Anspruch 1 vom Anmeldetag;
Anspruch 2: Ansprüche 2 und 4 vom Anmeldetag;
Anspruch 4: Anspruch 5 vom Anmeldetag;
Anspruch 7: Ansprüche 8 und 10 vom Anmeldetag.

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Die Unteransprüche 3, 5 und 8 bis 10 gehen in zulässiger Weise auf die Unteran-
sprüche 3, 6, 9, 10 und 11 vom Anmeldetag zurück.

6.2 Mit den nach Hauptantrag geltenden Patentansprüchen wird der Schutzbe-
reich des Patents gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22
Abs. 1 2. Alternative PatG).

7. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Es ist nicht erforderlich, dass ein Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfin-
dung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann
mit dem Anspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird, und
er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den
Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010
– X ZR 71/08, juris, Tz. 39 und Orientierungssatz 2).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann der Fachmann auch die An-
weisungen in den Merkmalen c1, c2 des Anspruchs 1 ausführen, denn in der Be-
schreibung des Streitpatents wird ein Weg aufgezeigt (vgl. Beschreibung, Seite 6,
Zeilen 11 bis 18), durch welche Arbeitsschritte der Fachmann die Membran ent-
sprechend der Anweisung im Merkmal c1 derart plastisch verformen kann, so
dass die im Merkmal c2 angegebene Wirkung erreicht wird.

8. Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3
PatG).

8.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der Druckschrift DE 101 52 681 A1 (= D1) neu.

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Die Druckschrift D1 betrifft Druckmittler, die über einen weiten Temperaturbereich
von etwa 300 K eingesetzt werden sollen und deren Grundkörper und Membran
auf Grund der üblicherweise eingesetzten Werkstoffe unterschiedliche Wärmeaus-
dehnung über diesen Temperaturbereich aufweisen (vgl. Absatz 0005).

So würde sich etwa eine planare kreisförmige Membran, die beim oberen Grenz-
wert dieses Temperaturbereichs kräftefrei an dem Grundkörper angeschweißt
werde, bei dem unteren Temperaturgrenzwert durchbiegen und zwei Gleichge-
wichtslagen außerhalb der Ebene des Membranrands aufweisen. Eine solche
bistabile Membran wäre offensichtlich für einen Druckmittler unbrauchbar (vgl. Ab-
satz 0006, Zeilen 47 bis 56). In der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D1
werden unterschiedliche Maßnahmen beschrieben, mit denen versucht wurde,
dieses Problem zu vermeiden:

Das kräftefreie Einschweißen einer planaren Membran beim unteren Temperatur-
grenzwert würde zwar das Problem der Durchbiegung aufgrund unterschiedlicher
Wärmeausdehnungskoeffizienten vermeiden. Bei Erwärmung würden jedoch
große radiale Zugspannungen aufgrund der unterschiedlichen Ausdehnungskoeffi-
zienten auftreten. Hierdurch würde die Eignung einer solchen Membran für große
Temperaturbereiche beeinträchtigt (vgl. Absatz 0006, Zeilen 57 bis 64).

Eine Membran mit einem Relief aus konzentrischen Wellenzügen lindere zwar das
Problem der fehlenden Eignung für große Temperaturbereiche, denn die Wellen-
züge enthielten einerseits hinreichend radiale Längenreserven, um Wärmeaus-
dehnungsunterschiede auszugleichen, und andererseits würde die Prägung der
Wellenzüge zu einer moderaten radialen Zugspannung führen, welche die Durch-
biegung der Membran bei einer Kontraktion des Grundkörpers zumindest verrin-
gere. Jedoch würden bei tiefen Temperaturen immer noch Durchbiegungen auf-
treten (vgl. Absatz 0007).

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Ausgehend von diesem als nachteilig beschriebenen Stand der Technik wird in
der Druckschrift D1 ein Druckmittler vorgeschlagen, bei dem die reliefartige Prä-
gung der Membran nach der Befestigung der Membran am Grundkörper und bei
einer hinreichend tiefen Temperatur erfolgt (vgl. Absatz 0009, Zeilen 19 bis 24).
Hierdurch sei gewährleistet, dass die Membran bei den im Messbetrieb zu erwar-
tenden tiefen Temperaturen noch hinreichende innere Zugspannungen aufweise.
Daher habe die Membran trotz der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffi-
zienten zwischen Membran und Grundkörper auch bei tiefen Temperaturen noch
eine lineare Kennlinie (vgl. Absatz 0025, Spalte 3, Zeile 64 bis Spalte 4, Zeile 6
oder auch die letzten beiden Sätze der die Zusammenfassung).

Die Druckschrift D1 offenbart daher drei verschiedene Varianten von Druckmitt-
lern, die jeweils mit dem beanspruchten Gegenstand zu vergleichen sind.

8.1.1 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist gegen-
über dem im Absatz 0006 i. V. m. Absatz 0002 der Druckschrift D1 beschriebenen
Druckmittler mit planarer Membran neu.

Die Druckschrift D1 offenbart insoweit einen Druckmittler mit einem Grundkörper,
der auf der einen Seite ein Membranbett (als Teil der Druckkammer mitzulesen)
und auf der anderen Seite ein Druckmessgerät (Sensor) aufweist, mit einer vor
dem Membranbett angeordneten Membran (Trennmembran) und einer Druckmitt-
lerflüssigkeit (inkompressible Flüssigkeit) zwischen Membranbett und Membran,
wobei das Druckmessgerät über einen den Grundkörper durchsetzenden Kanal
(Druckkammeröffnung) mit der Druckmittlerflüssigkeit in Verbindung steht (vgl. Ab-
sätze 0006, 0002).

Eine plastische Verformung der Membran gemäß Merkmal c1 des Anspruchs 1 ist
jedoch nicht vorgesehen, denn die Trennmembran soll planar sein (vgl. Ab-
satz 0006, Zeilen 49 und 50). Die im Merkmal c2 des Anspruchs 1 geforderte Wir-
kung, wonach der innere Bereich der Membran zwei verschiedene axiale Ruhepo-
- 16 -
sitionen einnehmen kann, wird entgegen der Forderung im Merkmal c1 nicht durch
plastische Verformung, sondern durch unterschiedliche thermische Kontraktion
von Grundkörper und Membran (vgl. Absatz 0006, Zeilen 49 bis 56), also eine
elastische Verformung, verursacht. Der Fachmann wird davon ausgehen, dass
diese thermische Kontraktion insbesondere auch in einem Zustand erfolgen kann,
bei dem das Membranbett nicht mit Druckmittlerflüssigkeit gefüllt ist, denn dann
wird eine Durchbiegung der Membran nicht durch die inkompressible Druckmittler-
flüssigkeit behindert.

Auch die Anweisung im Merkmal d1, betreffend eine bestimmte Menge an Druck-
mittlerflüssigkeit im betriebsbereiten Zustand des Druckmittlers mit planarer Mem-
bran, ist der Druckschrift D1 nicht entnehmbar.

8.1.2 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist gegen-
über dem im Absatz 0007 i. V. m. den Absätzen 0002 und 0003 der Druck-
schrift D1 beschriebenen Druckmittler mit reliefartiger Membran neu.

Die Druckschrift D1 offenbart insoweit einen Druckmittler mit einem Grundkörper,
der auf der einen Seite ein Membranbett (als Teil der Druckkammer mitzulesen)
und auf der anderen Seite ein Druckmessgerät (Sensor) aufweist, mit einer vor
dem Membranbett angeordneten Membran (Trennmembran) und einer Druckmitt-
lerflüssigkeit (inkompressible Flüssigkeit) zwischen Membranbett und Membran,
wobei das Druckmessgerät über einen den Grundkörper durchsetzenden Kanal
(Druckkammeröffnung) mit der Druckmittlerflüssigkeit in Verbindung steht (vgl.
Absätze 0007, 0002 und 0003).

Die Membran des Druckmittlers erfüllt den Teil der Anweisung im Merkmal c1, wo-
nach die Membran in einem vom Rand der Membran umgebenen inneren Bereich
(mitzulesen) in axialer Richtung, d. h. in einer Richtung senkrecht zur vom Rand
der Membran aufgespannten Ebene (auf Grund des Reliefs von konzentrischen
Wellenzügen), plastisch verformt ist (abgeprägt, vgl. Absatz 0003). Die Prägung
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erfolgt jedoch nicht gemäß dem Restmerkmal c1 derart, dass die im Merkmal c2
beschriebenen Wirkungen erreicht werden, denn die Prägung der Wellenzüge soll
gemäß Druckschrift D1 vielmehr zu einer moderaten radialen Zugspannung füh-
ren, welche die Durchbiegung der Membran bei einer thermischen Kontraktion des
Grundkörpers zumindest verringert (vgl. Absatz 0007, Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).

Auch die Anweisung im Merkmal d1, betreffend die Menge an Druckmittlerflüssig-
keit im betriebsbereiten Zustand des Druckmittlers mit reliefartiger Membran, ist
der Druckschrift D1 nicht entnehmbar.

8.1.3 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist gegen-
über dem in den Absätzen 0017 ff. und Fig. 1a bis 1c der Druckschrift D1 offenbar-
ten und dort als erfindungsgemäß bezeichneten Druckmittler neu.

Die Druckschrift D1 offenbart im Absatz 0017 und Fig. 1c einen Druckmittler mit ei-
nem Grundkörper 1, der auf der einen Seite ein Membranbett 11 und auf der an-
deren Seite ein Druckmessgerät aufweist (mitzulesen), mit einer vor dem Mem-
branbett 11 angeordneten Membran 2 und einer Druckmittlerflüssigkeit zwischen
Membranbett und Membran (mitzulesen, vgl. Absatz 0002: inkompressible Flüs-
sigkeit), wobei das Druckmessgerät über einen den Grundkörper 1 durchsetzen-
den Kanal 12 mit der Druckmittlerflüssigkeit in Verbindung steht.


Fig. 1c aus Druckschrift D1

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Der Druckmittler erfüllt einen Teil der Anweisungen in den Merkmalen c1, c2.
Denn die Membran ist in einem vom Rand der Membran umgebenen – wie der
Fachmann mitliest – inneren Bereich in axialer Richtung, d. h. in einer Richtung
senkrecht zur vom Rand der Membran aufgespannten Ebene (auf Grund des
Trennmembranreliefs 21), derart plastisch verformt, dass der innere Bereich der
Membran in einem Zustand, bei dem das Membranbett nicht mit Druckmittlerflüs-
sigkeit gefüllt ist (mitzulesen), eine axiale Ruhepositionen (neue Gleichgewichts-
lage) einnehmen kann (vgl. Absatz 0019, Zeilen 23 bis 26). Im Gegensatz zur An-
wiesung im Restmerkmal c2 weist der in der Druckschrift D1 beschriebene Druck-
mittler somit nur eine einzige Gleichgewichtslage auf.

Da nur eine einzige Gleichgewichtslage existiert, kann der Druckmittler bei Befül-
lung mit Druckmittlerflüssigkeit auch die Anweisung im Merkmal d1 des An-
spruchs 1 nicht erfüllen.

8.2 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist gegen-
über dem als offenkundig vorbenutzt unterstellten Gegenstand D2 und im Übrigen
auch gegenüber dem Stand der Technik nach den im Prüfungsverfahren genann-
ten Druckschriften neu.

Insbesondere ist weder den vorgelegten Unterlagen zur geltend gemachten offen-
kundigen Vorbenutzung noch den Druckschriften ein Druckmittler entnehmbar, bei
dem einerseits die Membran im Sinne der Merkmale c1 und c2 derart plastisch
verformt ist, dass der innere Bereich der Membran in einem Zustand, bei dem das
Membranbett nicht mit Druckmittlerflüssigkeit gefüllt ist, wenigstens zwei verschie-
dene axiale Ruhepositionen einnehmen kann und andererseits der Druckmittler im
Sinne des Merkmals d1 in einem betriebsbereiten Zustand gerade mit einer derart
vorbestimmten Menge an Druckmittlerflüssigkeit gefüllt ist, dass sich die innere
Membranfläche zwischen zwei axial benachbarten Ruhepositionen befindet.

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9. Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

9.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1 kommt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des nach Hauptantrag
geltenden Anspruchs 1.

Eine planare bistabile Membran, also eine Membran, deren innerer Bereich zwei
verschiedene axial benachbarte Ruhepositionen einnehmen kann (vgl. Merk-
male c2, d1), wird in der Druckschrift D1 als offensichtlich für einen Sensor un-
brauchbar bezeichnet (vgl. Absatz 0006, Zeilen 56, 57). Nicht anders beurteilt der
Fachmann eine plastisch verformte, reliefartige Membran, die bei tiefen Tempe-
raturen immer noch Durchbiegungen zeigt (vgl. Absatz 0007, Spalte 2, Zeilen 1
bis 5).

In Verbindung mit keinem der in der Druckschrift D1 offenbarten Druckmittler hat
der Fachmann Veranlassung, die Membran derart plastisch zu verformen, dass
weiterhin zwei axial benachbarten Ruhepositionen vorliegen (vgl. Merkmale c2,
d1), da die Membran auch nach einer derartigen Verformung weiterhin offensicht-
lich unbrauchbar ist.

Die Einsprechende wendet sinngemäß ein, dass beim Durchfahren des Tempera-
turbereichs des in Absatz 0017 ff. der Druckschrift D1 beschriebenen und dort als
erfindungsgemäß bezeichneten Druckmittlers notwendigerweise auch ein Zustand
des Druckmittlers erreicht werde, bei dem die thermische Kontraktion des Grund-
körpers größer als die der Membran sei. In diesem Zustand müsse sich die Mem-
bran durchbiegen, notwendigerweise seien dann alle Anweisungen in den Merk-
malen c1, c2 und d1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen, denn die Druck-
schrift D1 schlägt eine plastische Verformung der Membran (Abprägen) bei einer
- 20 -
hinreichend tiefen Temperatur vor, so dass die Membran im betriebsbereiten Zu-
stand (bei den im Messbetrieb zu erwartenden tiefen Temperaturen) noch hinrei-
chende innere Zugspannungen und eine lineare Kennlinie aufweist (vgl. Absatz
0025, Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 6). Die Membran soll nach der Lehre
der Druckschrift D1 somit im gesamten Temperaturbereich – ohne Befüllung mit
Druckmittlerflüssigkeit – nur eine einzige Ruheposition (neue Gleichgewichts-
lage) einnehmen können (vgl. Absatz 0019, Zeilen 23 bis 27).

9.2 Aus den gleichen Gründen kommt der Fachmann auch ausgehend von dem
als offenkundig vorbenutzt unterstellten Gegenstand D2 oder den im Prüfungs-
verfahren genannten Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegen-
stand des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend
gemacht.

9.3 Die weiteren neben- und untergeordneten Ansprüche sowie die übrigen
Unterlagen in der Fassung nach Hauptantrag erfüllen ebenso die an sie zu stel-
lenden Anforderungen.

10. In der Fassung des Patents nach dem Hauptantrag liegen daher keine Pa-
tenthinderungsründe vor. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden
war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

- 21 -
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf
der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

- 22 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi RiBPatG Dr. Haupt
ist wegen Urlaubs gehindert,
seine Unterschrift beizufügen.

Kleinschmidt


Ko



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