19 W (pat) 29/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 29/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache
















betreffend das Patent 10 2007 053 943
- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 9. November 2007 eingereichte Anmeldung der Beschwerdegegnerin
ist mit Beschluss vom 2. März 2009 das Patent 10 2007 053 943 mit der Bezeich-
nung „Wärmeleitungs-Gasdruckmeßanordnung“ erteilt worden. Die Veröffentli-
chung der Patenterteilung ist am 30. Juli 2009 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende und hiesige Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 28. Oktober 2009, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent-
und Markenamt am 29. Oktober 2009, Einspruch erhoben und beantragt, das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat sinngemäß gel-
tend gemacht, der wesentliche Inhalt des Patents sei einem von ihr hergestellten
Messumformer ohne ihre Einwilligung entnommen worden (§ 21 Abs. 1, Nr. 3
PatG) und der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG auch nicht
patentfähig. Die Einsprechende sei im Jahr 2002 Erfindungsbesitzerin und Her-
stellerin eines nach dem Pirani-Prinzip arbeitenden Messumformers vom
Typ VSP62 gewesen und habe einen solchen mit Lieferschein vom
1. August 2002 zu Testzwecken an die Patentinhaberin geliefert. Der Messumfor-
mer sei in den Jahren 2002 bis 2006 an eine Vielzahl von Kunden verkauft worden
- 3 -
und somit auch offenkundig vorbenutzt. Zum Vorwurf der fehlenden Patentfähig-
keit hat die Einsprechende darüber hinaus auch auf druckschriftlichen Stand der
Technik verwiesen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beantragt.

Mit dem am Ende der Anhörung vom 21. November 2012 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
im Umfang von in der Anhörung überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 be-
schränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
28. Dezember 2012, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Marken-
amt am selben Tag. Sie führt im Beschwerdeverfahren weitere Druckschriften in
das Verfahren ein (Kurzbezeichnungen der Druckschriften durch den Senat):

D6: Murty, D. V. S.: Transduces and Instrumentation. PHI Learning,
Date of Publication 15/08/2004. Einband, Impressum und Teile
der Seiten 254 und 256 sowie Teile zweier Seiten ohne Seiten-
nummer. Kapitel 6.1.2 und 6.1.2.2, ISBN-10 8120309573
D7: DE 10 2004 048 901 A1
D8: Tietze, U., Schenk, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik.
4. Auflage, Berlin Heidelberg New York: Springer-Verlag, 1978.
Titelblatt, Impressum, Seiten 362, 363, 411 und 412.
ISBN 3-540-05625-5
D9: DE 38 04 442 A1.

- 4 -
Die Einsprechende, welche, wie angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen ist, beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 52 vom 21. November 2012 aufzu-
heben und das Patent 10 2007 053 943 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

In der Fassung, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhaltenen wurde, lautet
der Anspruch 1 wie folgt:

Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung für niedrige Drücke,
mit einer an eine äußere Versorgungsspannung (U) angeschlossenen
Brückenschaltung (1) mit mindestens einem vom Umgebungsdruck
abhängigen Widerstands-Messelement (2) mit temperaturabhängigem
Widerstand,
mit einem Vergleicher (4), der eingangsseitig an die Brückenschal-
tung (1) angeschlossen ist und an einem Ausgang (7) ein Druckmess-
signal bereitstellt, und
mit einer in Reihe mit der Brückenschaltung (1) geschalteten Rückkopp-
lungseinheit (8),
wobei die Rückkopplungseinheit (8) über einen Steueranschluss (9) mit
dem Vergleicher (4) verbunden ist und von diesem derart angesteuert
wird, dass der Widerstand des Widerstands-Messelements (2) im we-
sentlichen konstant bleibt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Vergleicher (4) als digital arbeitende Baugruppe ausgeführt ist
und am Steueranschluss (9) nur Ein-/Aus-Schaltsignale an die Rück-
kopplungseinheit (8) abgibt,
- 5 -
dass die Rückkopplungseinheit (8) bei jedem Unterschreiten der Soll-
temperatur des Widerstands-Messelements (2) vom Vergleicher (4) aus
eingeschaltet und beim Überschreiten der Solltemperatur wieder ausge-
schaltet wird,
dass die Rückkopplungseinheit (8) den Steuersignalen vom Steueran-
schluss (9) folgend die äußere Versorgungsspannung (U) mit der Brü-
ckenschaltung (1) verbindet (Ein-Zustand) oder von dieser trennt (Aus-
Zustand),
dass auch im Aus-Zustand eine Rest-Versorgungsspannung an der
Brückenschaltung (1) ansteht und
dass die zum Konstanthalten des Widerstands des Widerstands-Mess-
elements (2) erforderliche Regelung der Versorgungsspannung der
Brückenschaltung (1) durch Ein-/Aus-Schalten der äußeren Versor-
gungsspannung (U) erfolgt,
wobei die Signalauswertung im Vergleicher (4) durch Ermittlung der
Ein-Zeiten und der Aus-Zeiten innerhalb einer vorgegebenen Gesamt-
meßzeit erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden
hat keinen Erfolg.

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG).

3. Die Erfindung betrifft eine Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung.

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In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass Gasdruckmessanordnungen,
die nach dem Wärmeleitungsprinzip (Pirani-Prinzip) arbeiten, seit langem bekannt
seien. Bei einer bekannten Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung heize ein
Heizelement ein Messelement auf, das in thermischem Kontakt mit dem zu mes-
senden Gas stehe. Ist die Temperatur des Messelementes höher als die Umge-
bungstemperatur in dem zu messenden Gas, so hänge die benötigte Heizleistung
für eine vorgegebene Temperatur bzw. die Temperatur am Messelement für eine
vorgegebene Heizleistung von der Wärmeableitung über das Gas ab. Bei gerin-
gem Druck, insbesondere im Bereich des Feinvakuums, sei diese Wärmeableitung
stark vom Gasdruck abhängig. Damit könne aus der benötigten Heizleistung bzw.
aus der Temperatur des Messelements auf den Umgebungsdruck geschlossen
werden (vgl. Patentschrift, Absätze 0001 bis 0003).

Bei einer bekannten Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung sei das Messele-
ment gleichzeitig Heizelement. Es handele sich um ein Widerstands-Messelement,
das in einer Wheatstone-Brückenschaltung in einem Zweig angeordnet sei. Das
Widerstands-Messelement weise einen temperaturabhängigen Widerstand mit
positivem Temperaturkoeffizienten oder negativem Temperaturkoeffizienten auf.
Deshalb könne als Messgröße der Widerstand des Widerstands-Messelementes
herangezogen werden (Absatz 0005).

Grundsätzlich sei es bekannt, das Widerstands-Messelement lediglich durch ein-
zelne Pulse konstanter Energie aufzuheizen und die Abklingzeit zu messen, bis
eine untere Grenztemperatur erreicht werde. Eine solche Zeitmessung könne mit
guter Genauigkeit erfolgen. Bei niedriger Wärmeableitung ergäben sich jedoch
lange Abklingzeiten, die eine träge Reaktion der Gasdruckmessanordnung zur
Folge hätten. Bei hoher Wärmeableitung sei die Messzeit zwar deutlich geringer,
aber die Auflösung sei sehr viel schlechter. Bei niedrigen Drücken werde überdies
die Auflösung durch eine erhebliche Wärmestrahlung verringert, weil das Mess-
element eine höhere Temperatur erreiche. Die bekannten, mit Impulsen arbeiten-
den Verfahren würden zudem zu starken Temperaturänderungen am Messele-
- 7 -
ment selbst führen. Dadurch werde die Lebensdauer des Messelements beein-
trächtigt (Absätze 0016, 0018).

Der Erfindung liege daher das Problem zugrunde, eine Wärmeleitungs-Gasdruck-
messanordnung anzugeben, die über den gesamten Messbereich eine hohe
Messgenauigkeit habe, eine hohe Lebensdauer des Widerstands-Messelementes
gewährleiste und dabei relativ geringen schaltungstechnischen Aufwand benötige
(Absatz 0019).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der beschränkt aufrecht-
erhaltenen Fassung des Patents eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

a Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung für niedrige Drücke,
b mit einer an eine äußere Versorgungsspannung (U) ange-
schlossenen Brückenschaltung (1) mit mindestens einem vom
Umgebungsdruck abhängigen Widerstands-Messelement (2)
mit temperaturabhängigem Widerstand,
c mit einem Vergleicher (4), der eingangsseitig an die Brücken-
schaltung (1) angeschlossen ist und an einem Ausgang (7) ein
Druckmesssignal bereitstellt, und
d mit einer in Reihe mit der Brückenschaltung (1) geschalteten
Rückkopplungseinheit (8),
e wobei die Rückkopplungseinheit (8) über einen Steueran-
schluss (9) mit dem Vergleicher (4) verbunden ist
f und von diesem derart angesteuert wird, dass der Widerstand
des Widerstands-Messelements (2) im wesentlichen konstant
bleibt,
dadurch gekennzeichnet,
g dass der Vergleicher (4) als digital arbeitende Baugruppe aus-
geführt ist und am Steueranschluss (9) nur Ein-/Aus-Schalt-
signale an die Rückkopplungseinheit (8) abgibt,
- 8 -
h dass die Rückkopplungseinheit (8) bei jedem Unterschreiten
der Solltemperatur des Widerstands-Messelements (2) vom
Vergleicher (4) aus eingeschaltet und beim Überschreiten der
Solltemperatur wieder ausgeschaltet wird,
i dass die Rückkopplungseinheit (8) den Steuersignalen vom
Steueranschluss (9) folgend die äußere Versorgungsspan-
nung (U) mit der Brückenschaltung (1) verbindet (Ein-Zustand)
oder von dieser trennt (Aus-Zustand),
j dass auch im Aus-Zustand eine Rest-Versorgungsspannung an
der Brückenschaltung (1) ansteht und
k dass die zum Konstanthalten des Widerstands des Wider-
stands-Messelements (2) erforderliche Regelung der Versor-
gungsspannung der Brückenschaltung (1) durch Ein-/Aus-
Schalten der äußeren Versorgungsspannung (U) erfolgt,
l wobei die Signalauswertung im Vergleicher (4) durch Ermittlung
der Ein-Zeiten und der Aus-Zeiten innerhalb einer vorgegebe-
nen Gesamtmeßzeit erfolgt.

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Physiker oder Elektrotechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwick-
lung von elektronischen Schaltungen für Sensoren, insbesondere für Sensoren
der Vakuumtechnik bzw. Strömungsmesstechnik, zu Grunde.

5. Der Fachmann versteht die erklärungsbedürftigen Angaben im Anspruch 1
wie folgt:

Die gesamte Patentschrift lässt offen, welcher Bereich des Drucks gemäß Merk-
mal a als niedrig gelten soll, denn der Beschreibung ist insoweit lediglich zu ent-
nehmen, dass ein geringer Druck insbesondere im Bereich des Feinvakuums
herrscht (vgl. Patentschrift, Absatz 0003). Der Fachmann versteht jedoch, dass
der so für die Verwendung der Anordnung implizit definierte Druckbereich von
- 9 -
1 mbar bis 10-3 mbar den Anspruch 1 nicht beschränkt. Die Angabe „niedrig“ um-
fasst den gesamten Druckbereich, in dem die beschriebene Abhängigkeit der
Wärmeleitung vom Druck Bedeutung hat.

Die im Merkmal d eingeführte Rückkopplungseinheit ist insbesondere durch die
funktionelle Angabe im Merkmal i bestimmt, wonach sie den Steuersignalen vom
Steueranschluss (9) folgend die äußere Versorgungsspannung (U) mit der Brü-
ckenschaltung (1) verbindet (Ein-Zustand) oder von dieser trennt (Aus-Zustand).
Gemäß der Beschreibung kann die Rückkopplungseinheit beispielsweise eine
Transistorschaltung, eine Thyristorschaltung, ein Schalttransistor oder dgl. sein
(vgl. Absätze 0012, 0021).

Auch im Aus-Zustand ist die Brückenschaltung mit dem Widerstands-Messele-
ment nicht vollständig von der Versorgungsspannung abgetrennt, denn in diesem
Zustand soll noch eine Rest-Versorgungsspannung an der Brückenschaltung (1)
anstehen (Merkmal j).

Nach den Anweisungen im Merkmal f soll die Rückkopplungseinheit von einem
Vergleicher derart angesteuert werden, dass der (druck- und temperaturabhän-
gige) Widerstand des Widerstands-Messelements (2) im Wesentlichen konstant
bleibt, d. h. der Stromfluss durch das Widerstands-Messelement ist so zu regeln,
dass eine im Wesentlichen gleichbleibende Temperatur des Widerstands-Mess-
elements erreicht wird, die nur sehr gering um seine Solltemperatur schwankt. Im
nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel ist die Temperaturschwankung
des Widerstands-Messelements typischerweise um einen Faktor 10-5 kleiner als
die absolute Temperatur des Messelements (vgl. Absatz 0045).

Der Begriff der Solltemperatur des Widerstands-Messelements wird im An-
spruch 1 beim erstmaligen Auftreten (vgl. Merkmal h) mit bestimmtem Artikel ver-
wendet. Der Fachmann versteht diese Solltemperatur als einzigen vorbestimmten
- 10 -
Temperaturwert. In der Beschreibung werden die Begriffe Solltemperatur und
Grenztemperatur synonym verwendet (vgl. Absätze 0035, 0045).

Mit dem Vergleicher als digital arbeitende Baugruppe (vgl. Merkmal g) soll das
Auslesen und Regeln der Brückenschaltung nicht durch toleranz- und offset-be-
haftete analoge Bauteile erfolgen, sondern beispielweise durch einen Mikropro-
zessor oder Mikrocomputer (vgl. Absatz 0021). Der Fachmann versteht, dass die
Eingangssignale des Vergleichers digitalisiert, d. h. abgetastet und quantisiert,
werden sollen.

Den Begriff der Ein-Zeit versteht der Fachmann als die Zeitdauer eines Ein-Zu-
stands, also die Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Rückkopplungs-
einheit die äußere Versorgungsspannung (U) mit der Brückenschaltung (1) ver-
bindet, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Versorgungsspannung wieder von der
Brückenschaltung trennt (vgl. Merkmal i). Die im Merkmal l in der Mehrzahl ge-
nannten Ein-Zeiten versteht der Fachmann als die Summe der Zeitdauern von
zwei oder mehr Ein-Zuständen. Entsprechendes gilt für den Begriff der Aus-Zei-
ten. Zur Ermittlung der Ein-Zeiten und Aus-Zeiten innerhalb einer vorgegebe-
nen Gesamtmesszeit (vgl. Merkmal l) sind daher die Ein-Zeiten und Aus-Zeiten
über die vorgegebene Gesamtmesszeit zu summieren (vgl. Absatz 0040). Dabei
sind diese drei Größen jedoch nicht unabhängig voneinander. Ist eine der drei
Größen festgelegt, muss nur eine der beiden anderen Größen (messtechnisch)
ermittelt werden, die verbleibende Größe kann dann rechnerisch ohne weiteres
bestimmt werden (vgl. Absätze 0025, 0040). Nach der Anweisung im Merkmal l ist
die Gesamtmesszeit vorgegeben.

6. Die Patentansprüche, mit denen das Patent beschränkt aufrechterhalten
wurde, sind zulässig.

6.1 Die Ansprüche 1 bis 7 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG):
- 11 -
Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt in den am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen offenbart:

a ursprünglicher Anspruch 1;
b ursprünglicher Anspruch 1 und ursprüngliche Beschreibung,
Seite 7, Zeilen 12, 13;
Ein „von der Umgebungstemperatur abhängiges Wider-
stands-Meßelement“ ist für den Fachmann notwendigerweise
auch ein Widerstands-Messelement mit temperaturabhän-
gigem Widerstand.
c bis g ursprünglicher Anspruch 1;
h ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, Zeilen 30-33;
Die Begriffe „Grenztemperatur“, vgl. Seite 7, Zeilen 31, 32,
und „Solltemperatur“, vgl. Seite 9, Zeilen 35, 36, werden in
der Anmeldung synonym verwendet.
i ursprünglicher Anspruch 1;
j ursprünglicher Anspruch 2;
k ursprünglicher Anspruch 1;
l ursprünglicher Anspruch 6.

Die Unteransprüche 2 bis 7 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglichen
Unteransprüche 3 bis 5 und 7 bis 9 zurück.

6.2 Mit den Patentansprüchen 1 bis 7 wird der Schutzbereich des Patents
gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 2. Alternative PatG).

7. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, ist neu (§ 3 PatG).
- 12 -
8.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der Druckschrift DE 10 2004 048 901 A1 (=D7) neu.

Die Druckschrift D7 bezieht sich auf Verfahren zum Konstanthalten der mittleren
Temperatur eines elektrisch beheizten Sensors, wobei die Temperatur des Sen-
sors über der Temperatur des ihn umgebenden Mediums gehalten wird (vgl. Ab-
satz 0001). Derartige Verfahren würden überwiegend als Messverfahren in der
Anemometrie eingesetzt (vgl. Absatz 0002), d. h. zur Messung der Geschwindig-
keit eines Strömungsfeldes. Die Konstanttemperatur-Anemometrie (CTA) ermögli-
che nichts anderes als die Bestimmung des momentanen Wärmeverlustes an dem
Sensor (vgl. Absatz 0071), wobei der Wärmeverlust eine relativ komplex zusam-
mengesetzte physikalische Größe sei, an deren Zustandekommen sehr unter-
schiedliche physikalische, geometrische und chemische Einflussfaktoren beteiligt
seien. Genau diese physikalischen Größen könnten durch eine Messung des
Wärmeverlustes selbst messbar gemacht werden, z. B. auch der Druck (vgl. Ab-
satz 0072).

Es gebe zwei Grundtypen von Schaltungen der Konstanttemperatur-Anemometrie:

- CTA-Schaltungen vom Typ 1 (Proportionalverfahren), bei denen eine
Regelungsschaltung auf das Absinken der Sensortemperatur mit
geringfügigen Erhöhungen der Heizspannung reagiere (vgl. Ab-
satz 0021) und
- CTA-Schaltungen vom Typ 2 (Schaltverfahren), bei denen ein Kompa-
rator durch das schnelle Ein-/Ausschalten einer festen Heizspannung
versucht, die Sensortemperatur konstant zu halten (vgl. Absatz 0003).

Ausgehend von einer als bekannt bezeichneten Schaltung des Typs 2 mit einer
Wheatstoneschen Messbrücke (vgl. Absatz 0081, Figur 11) wird in der Druck-
schrift D7 vorgeschlagen, die mittlere Sensortemperatur durch die Verwendung
passend berechneter Heizspannungen immer innerhalb eines wählbar kleinen
- 13 -
Toleranzbereichs zu halten. Dabei komme es zu einer eindeutigen Verbesserung
der Temperaturkonstanz gegenüber den bekannten CTA-Verfahren, bei denen
ein Lastwechsel regelmäßig entweder zu starken Schwingungen oder zu einer
Veränderung der im Mittel effektiv konstant gehaltenen Temperatur führe. Als
direkte Folge könnten kurze Ansprechzeiten erreicht werden, die nicht im
gewohnten Umfang von der Masse des Sensors abhängig seien, so dass „Hitz-
draht-typische" Ansprechzeiten auch mit deutlich robusteren Sensoren möglich
würden (vgl. Absatz 0011). Die Figur 6 der Druckschrift D7 zeigt eine Schaltung
vom Typ 2, die diese Vorteile aufweisen soll.

Der in Figur 6 und der in Figur 11 der Druckschrift D7 dargestellte Stand der Tech-
nik ist daher jeweils mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 zu vergleichen.

8.1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der Schaltung in Figur 6 der Druckschrift D7 neu.

Die Figur 6 der Druckschrift D7 und die dazugehörende Beschreibung offenbaren
dem Fachmann eine Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung (vgl. Absatz 0072)
mit einer an eine äußere Versorgungsspannung (ohne Weiteres mitzulesen) ange-
schlossene Brückenschaltung (dort bestehend aus den fünf Widerständen R1 bis
R5, vgl. Absatz 0081) mit mindestens einem vom Umgebungsdruck abhängigen
Widerstands-Messelement (R4) mit temperaturabhängigem Widerstand (vgl. Ab-
satz 0009: Hitzdraht-Sensoren), mit einem Vergleicher (dort bestehend aus den
Komparatoren K1, K2, dem Mikrocontroller μC und dem D/A-Wandler DAC), der
eingangsseitig an die Brückenschaltung angeschlossen ist und an einem Ausgang
ein Druckmesssignal bereitstellt (auf Grund des Schaltungsbestandteils „Anzei-
ge“), und mit einer in Reihe mit der Brückenschaltung geschalteten Rückkopp-
lungseinheit (dort bestehend aus dem Operationsverstärker OP1), wobei die
Rückkopplungseinheit über einen Steueranschluss mit dem Vergleicher verbun-
den ist (vgl. in Figur 6 die Verbindung zwischen DAC und OP1).
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Figur 6 aus der Druckschrift D7 mit Ergänzungen des Senats

Auch bei der Schaltung nach Figur 6 der Druckschrift D7 wird die Rückkopplungs-
einheit (OP1) von dem Vergleicher (K1, K2, μC, DAC) derart angesteuert, dass
der Widerstand des Widerstands-Messelements (R4) im Wesentlichen konstant
bleibt (vgl. Absatz 0003), ist der Vergleicher als digital arbeitende Baugruppe aus-
geführt (auf Grund des Mikrocontrollers μC und des D/A-Wandlers DAC) und gibt
dieser am Steueranschluss nur Ein-/Aus-Schaltsignale an die Rückkopplungsein-
heit ab (Absatz 0083: hochohmige Ausgangsspannung des D/A-Wandlers).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 gibt es bei der Schaltung nach
Figur 6 jedoch zwei definierte, exakte Schalt- bzw. Temperaturgrenzen. Die Rück-
kopplungseinheit (OP1) wird bei jedem Unterschreiten der unteren Temperatur-
grenze Tu des Widerstands-Messelements vom Vergleicher aus eingeschaltet
(Heizspannung U1) und beim Überschreiten der oberen Temperaturgrenze To wie-
der ausgeschaltet (Heizspannung Uk, vgl. Figur 1 und Absatz 0081).
- 15 -

Figur 1 aus der Druckschrift D7 mit Hervorhebungen des Senats

Die Rückkopplungseinheit verbindet den Steuersignalen vom Steueranschluss
folgend die Heizspannung (U1) mit der Brückenschaltung (Ein-Zustand) oder trennt
von dieser (Aus-Zustand, vgl. Figur 1 und Absatz 0028), auch im Aus-Zustand
steht eine Rest-Versorgungsspannung (Uk) an der Brückenschaltung an (vgl.
Figur 1) und die zum Konstanthalten des Widerstands des Widerstands-Messele-
ments (R4) erforderliche Regelung der Heizspannung der Brückenschaltung er-
folgt durch Ein-/Aus-Schalten der Heizspannung (vgl. die bereits genannten Fund-
stellen), wobei die Signalauswertung im Vergleicher durch Ermittlung der Ein-Zei-
ten th und der Aus-Zeiten tk innerhalb einer Gesamtmesszeit th + tk erfolgt (vgl. Ab-
satz 0082).

Soweit stimmt die Schaltung nach Figur 6 der Druckschrift D7 mit dem Gegen-
stand des Anspruchs 1 überein.

Es verbleiben als Unterschiede, dass bei der Schaltung nach Anspruch 1

- eine (einzige) Solltemperatur als Schaltschwelle verwendet wird (Rest-
merkmal h),
- 16 -
- eine (konstante) äußere Versorgungsspannung an die Brückenschal-
tung angelegt wird (Restmerkmale i, k)
- und eine Gesamtmesszeit vorgegeben wird (Restmerkmal l).

8.1.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der Schaltung in Figur 11 der Druckschrift D7 neu.

Die Figur 11 der Druckschrift D7 und die dazugehörende Beschreibung offenbart
dem Fachmann eine Wärmeleitungs-Gasdruckmessanordnung, mit einer an eine
äußere Versorgungsspannung (+Ub) angeschlossenen Brückenschaltung (dort
umfassend die Widerstände R1 bis R4) mit mindestens einem vom Umgebungs-
druck abhängigen Widerstands-Messelement (R1) mit temperaturabhängigem
Widerstand (vgl. Absatz 0009: Hitzdraht-Sensoren), mit einem Vergleicher (K1,
Komparator), der eingangsseitig an die Brückenschaltung angeschlossen ist und
an einem Ausgang eine Heizspannung bereitstellt, die als Druckmesssignal ver-
standen werden kann (vgl. Figur 11 und Absatz 0003).


Figur 11 aus der Druckschrift D7

Der Vergleicher (K1) versucht durch das schnelle Ein-/Ausschalten einer festen
Heizspannung, die Sensortemperatur konstant zu halten (vgl. Absatz 0003), so
dass der Widerstand des Widerstands-Messelements (R1) im Wesentlichen
- 17 -
konstant bleibt, wobei auch im Aus-Zustand eine Rest-Versorgungsspannung an
der Brückenschaltung ansteht (auf Grund des Widerstands R5 liegt zumindest
immer eine Restspannung in der Brücke an) und die zum Konstanthalten des Wi-
derstands des Widerstands-Messelements (R1) erforderliche Regelung der Ver-
sorgungsspannung der Brückenschaltung durch Ein-/Aus-Schalten der äußeren
Versorgungsspannung (+Ub) erfolgt (auf Grund der Diode D1 wird eine Beauf-
schlagung der Brückenschaltung mit dem negativen Potential (-Ub) verhindert).

Soweit stimmt die Schaltung nach Figur 11 der Druckschrift D7 mit dem Gegen-
stand des Anspruchs 1 überein.

Es verbleiben als Unterschiede, dass bei der Schaltung nach Anspruch 1

- eine in Reihe mit der Brückenschaltung geschaltete Rückkopplungs-
einheit vorgesehen ist (Merkmal d),
- die über einen Steueranschluss mit dem Vergleicher verbunden ist
(Merkmal e) und vom Vergleicher angesteuert wird (Restmerkmal f),
- der Vergleicher als digital arbeitende Baugruppe ausgeführt ist (vgl.
die Ausführungen im Kapitel zum Verständnis der Merkmale des
Anspruchs 1),
- die Rückkopplungseinheit bei jedem Unterschreiten der Solltempera-
tur des Widerstands-Messelements vom Vergleicher aus eingeschaltet
und beim Überschreiten der Solltemperatur wieder ausgeschaltet wird
(Merkmal h),
- die Rückkopplungseinheit den Steuersignalen vom Steueranschluss
folgend die äußere Versorgungsspannung mit der Brückenschaltung
verbindet (Ein-Zustand) oder von dieser trennt (Aus-Zustand) (Merk-
mal i) und
- die Signalauswertung im Vergleicher durch Ermittlung der Ein-Zeiten
und der Aus-Zeiten innerhalb einer vorgegebenen Gesamtmesszeit
erfolgt (Merkmal l).
- 18 -
8.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften und dem als offenkundig
vorbenutzt unterstellten Gegenstand neu.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren nicht geltend ge-
macht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

9. Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

9.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schaltung in Figur 6 der
Druckschrift D7 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegen-
stand des Anspruchs 1.

Der Fachmann mag noch Veranlassung haben, bei hohen Wärmeverlusten des
Sensors, die maximale Heizspannung, z. B. die äußere Versorgungsspannung, an
die Brückenschaltung anzulegen (Restmerkmale i, k).

Da die Druckschrift D7 dem Fachmann nicht vorgibt, um welchen konkreten Be-
trag ΔT sich die untere/obere Schalt- bzw. Temperaturgrenze Tu, To voneinander
unterscheiden sollen (vgl. Absatz 0081: der Wert von R2 bestimmt, wie weit die
Grenzen auseinander liegen), wird der Fachmann einen konkreten Wert für ΔT zu
bestimmen haben. Um schnelle Ansprechzeiten der Messanordnung zu erreichen,
mag der Fachmann Veranlassung haben, einen sehr kleinen Wert für ΔT, mög-
licherweise auch einen Wert von ΔT = 0 zu bestimmen, d. h. eine einzige Soll-
temperatur für das Ein- und Ausschalten der Rückkopplungseinheit (Restmerk-
mal h). Denn durch die endlichen Signalverarbeitungszeiten in einem Vergleicher
als digital arbeitende Baugruppe entsteht auch bei einer einzigen Schaltschwelle
notwendigerweise eine Hysterese, d. h. ein „Pendeln“ zwischen zwei verschiede-
nen Temperaturwerten.

- 19 -
Der Fachmann hat dann jedoch keine Veranlassung mehr, eine Gesamtmesszeit
vorzugeben (Restmerkmal l), welche zwei oder mehr Ein- und Aus-Zustände
umfasst (vgl. die Ausführungen zum Verständnis der Merkmale im Anspruch 1).
Denn die Maßnahmen im Restmerkmal l und im Restmerkmal h wirken einander
entgegen. Durch Vorgabe einer Gesamtmesszeit wird der Wärmeverlust des Sen-
sors und damit das Druckmesssignal über einen längeren Zeitraum gemittelt,
durch Vorgabe einer einzigen Solltemperatur als Schaltschwelle soll hingegen
gerade ein schnelles Ansprechen des Druckmesssignals an einen sich ändernden
Umgebungsdruck erreicht werden.

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schaltung in Figur 6 der Druck-
schrift D7 kann der Senat somit ein Naheliegen der Gesamtlehre nicht feststellen.

9.2 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Schaltung in Figur 11
der Druckschrift D7 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.

Wie vorstehend ausgeführt, sind in der Schaltung nach Figur 11 und der dazuge-
hörenden Beschreibung (Absätze 0003, 0081, 0102) weder ein Vergleicher (K1)
als digitale arbeitende Baugruppe noch eine vom Vergleicher (K1) unterscheid-
bare Rückkopplungseinheit entnehmbar. Darüber hinaus erfolgt die Signalauswer-
tung im analogen Vergleicher (K1) dort durch Vergleich von elektrischen Spannun-
gen und nicht durch Ermittlung von Zeitdauern.

Ein Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die Messanordnung nach Figur 11
durch Übergang zur digitalen Signalverarbeitung zu verbessern, mag sich an der
der Ausgestaltung der Schaltung in Figur 6 der Druckschrift D7 orientieren.

Auch bei einer Zusammenschau der Schaltungen nach Figur 11 und nach Figur 6
ist jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, gerade eine Kombina-
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tion der Restmerkmale l (vorgegebene Gesamtmesszeit) und h (einziger Tempera-
tursollwert) vorzusehen. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß.

9.3 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren
genannten Druckschriften oder dem als offenkundig vorbenutzt unterstellten Ge-
genstand kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
geltend gemacht und ist für den Senat nicht ersichtlich.

9.4 Die Unteransprüche und übrigen Unterlagen der beschränkt aufrechterhal-
tenen Fassung erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.

10. Der geltend gemachte Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21
Abs. 1 Nr. 3 PatG) greift nicht durch.

Beurteilungsgrundlage für die Übereinstimmung des wesentlichen Inhalts des Pa-
tents mit der in den Unterlagen (Beschreibungen oder dgl.) eines anderen enthal-
tenen Erfindung ist der Inhalt des Patents in seiner derzeit gültigen Fassung. Was
durch Beschränkung oder Ausscheidung aus der früheren Anmeldung weggefallen
ist, ist nicht mehr zu prüfen (vgl. Benkard, PatG, 11. Aufl., § 21 Rn. 26 m. w. N.).

Eine Übereinstimmung des Patentgegenstands in der beschränkt aufrechterhal-
tenen Fassung mit dem auch als offenkundig vorbenutzt behaupteten Pirani-Mess-
umformer vom Typ VSP62 der Einsprechenden kann der Senat nicht feststellen.

Zu dem Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme hat die Einsprechende
im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vorgetragen.

11. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Über-
tragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a
Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
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auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Dr. Haupt

Ko



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