19 W (pat) 28/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:181217B19Wpat28.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 28/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 009 929.8





hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Marken-
- 2 -
amts vom 2. August 2016 aufgehoben und das Patent mit der Num-
mer 10 2011 009 928 erteilt.

Bezeichnung: Steckverbinderteil

Anmeldetag: 31. Januar 2011

Innere Priorität: 1. Februar 2010, 10 2010 006 597.8

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der münd-
lichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3A, 4 bis 12, gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 4. Februar 2011.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2011 009 928.8 ist am 31. Januar 2011 beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
Anmeldung vom 1. Februar 2010 mit der Nummer 10 2010 006 597.8 eingereicht
worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2016 mit der Begründung zurückge-
- 3 -
wiesen, der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptan-
spruch sei in den Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Der Gegenstand nach dem
geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 197 17 627 A1
D2 DE 203 04 996 U1
D3 JP H11-126661 A
D4 DE 100 52 556 A1
D5 JP H10-189147 A
D6 DE 201 06 408 U1
D7 DE 93 11 781 U1
D8 DE 195 20 544 A1.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 26. September 2016 richtet sich gegen den
Zurückweisungsbeschluss. Sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. August 2016 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Steckverbinderteil,

Patentansprüche 1 bis 8 und
Beschreibung, Seiten1 bis 3, 3A, 4 bis 12, gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 4. Februar 2011.
- 4 -
Der geltende Patentanspruch 1 vom 18. Dezember 2017 lautet:


- 5 -


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Gemäß Beschreibungseinleitung vom 18. Dezember 2017 liege der Erfindung die
Aufgabe zugrunde, ein Steckverbinderteil mit seinem Kabel weiterzubilden, wobei
Fehlfunktionen unwahrscheinlicher gemacht werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit der antragsge-
mäßen Erteilung eines Patents Erfolg.

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

Steckverbinderteil mit

a1 einem Gehäuse,
a2 wobei das Gehäuse ein Gehäuseteil (5) aufweist,

b1 wobei ein mehradriges Kabel (1)
b2 durch eine erste Öffnung in das Gehäuseteil (5) eingeführt ist
b3 und mittels eines am Gehäuseteil (5) schraubverbundenen Ver-
schraubteils (2), das mit einer Klemmmuffe (3) zusammenwirkt,
klemmverbunden ist,

c1 wobei das Kabel (1) einen Schirm (8) aufweist, wobei der
Schirm (8) die einzelnen isolierten Adern (7) des Kabels (1) um-
gibt,
c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms (8) mit dem Ge-
häuseteil (5)
- 7 -
c3 mittels eines Klemmbügels bewirkt wird, der mit einem am
Gehäuseteil (5) einstückig ausgeformten Klemmblock (10) lösbar
verbunden ist,

d1 wobei das Gehäuse des Steckverbinderteils ein weiteres Gehäu-
seteil aufweist, wobei eine zweite Öffnung des Gehäuseteils (5)
mit dem weiteren Gehäuseteil verschlossen ist,
d2 wobei die Verbindung des Klemmbügels mit dem Klemmblock (10)
nur bei entferntem weiterem Gehäuseteil ermöglicht ist,

e1 wobei die Klemmmuffe (3) beabstandet ist von der elektrischen
Kontaktierung zwischen Schirm (8) und Gehäuseteil (5),

f1 wobei im Gehäuseteil (5) ein Kontaktaufnahmeteil (6) aufgenom-
men ist,
f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) einen lsolierkörper aufweist,
welcher Anschlussteile aufweist,
f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der
Adern (7) elektrisch verbindbar sind,

g1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) einen mit dem lsolierkörper
verbundenen metallischen Halterahmen aufweist, der einen Halte-
bügel aufweist,
g2 mit dem das Kontaktaufnahmeteil (6) mit dem Gehäuseteil (5) des
Steckverbinderteils verbunden ist,
g3 indem der Halterahmen des Kontaktaufnahmeteils mit dem Bügel
des Halterahmens an einem Rasthaken des Gehäuseteils (5) ein-
gehakt
g4 und somit das Kontaktaufnahmeteil mit dem Gehäuseteil verbun-
den ist,
- 8 -
h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) mit seinen zur Aufnahme von
Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, länglich
ausgeführten Buchsen
h2 und die Achse des Schraubgewindes des Verschraubteils (2)
parallel zur Steckverbindungsrichtung ausgerichtet sind,

i1 wobei das weitere Gehäuseteil in Steckverbindungsrichtung nicht
überlappt mit dem Verschraubteil (2)
i2 und nicht überlappt mit dem Kontaktaufnahmeteil (6),

j wobei das Verschraubteil (2) das Kabel (1) dicht verbindet mit dem
Gehäuseteil (5),

k1 wobei eine zwischen Gehäuseteil (5) und weiterem Gehäuseteil
angeordnete Dichtung an einer ersten Dichtfläche (22) des
Gehäuseteils (5) angeordnet ist,
k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil und zu verbindendem
Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung an einer zweiten
Dichtfläche (21) des Gehäuseteils (5) angeordnet ist,
k3 wobei eine zwischen Verschraubteil (2) und Gehäuseteil (5) ange-
ordnete Dichtung an einer dritten Dichtfläche (4) des Gehäuse-
teils (5) angeordnet ist,
k4 wobei erste, zweite und dritte Dichtfläche voneinander in Steckver-
bindungsrichtung und in Richtung der elektrischen Adern (7) des
Kabels (1) beabstandet sind und

l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) im Gehäuseteil (5) aufgenom-
men ist
l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil (6) ausgeformten Vor-
sprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil (5) anliegt.
- 9 -
3. Der Fachmann kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausführen.

3.1 Die Anmelderin hat es zwar, anders als durch § 10 Abs. 2 Nr. 7 PatV be-
stimmt, versäumt, wenigstens einen Weg zum Ausführen der beanspruchten Er-
findung im Einzelnen anzugeben, da weder die Merkmalsgruppe g1 bis g4 noch
die Merkmalsgruppe l1, l2 anhand eines Beispiels erläutert oder wenigstens zeich-
nerisch dargestellt ist.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Aus-
führungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Denn wenn dem
Fachmann durch die in der in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben so viel
an technischer Information vermittelt wird, dass er mit seinem Fachwissen und
seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen, ist an-
zunehmen, dass er in der Lage ist, eine Ausführungsform der Erfindung zu ver-
wirklichen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 –
Klammernahtgerät).

Im streitgegenständlich Fall weiß der Fachmann, der als Diplomingenieur (FH)
oder Bachelor der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung elektrischer Steckverbinder anzunehmen ist, nach Erkenntnis
des Senats, wie er

ein Kontaktaufnahmeteil, das einen mit dem lsolierkörper verbundenen
metallischen Halterahmen aufweist, der einen Haltebügel aufweist,
mit dem das Kontaktaufnahmeteil (6) mit dem Gehäuseteil (5) des
Steckverbinderteils verbunden ist,
indem der Halterahmen des Kontaktaufnahmeteils mit dem Bügel des
Halterahmens an einem Rasthaken des Gehäuseteils (5) eingehakt
und somit das Kontaktaufnahmeteil mit dem Gehäuseteil verbunden ist,
- 10 -
konstruktiv gestalten muss, da es sich hierbei um übliche Mittel handelt, die der
Fachmann aus seiner Praxis kennt und nach freiem Ermessen einsetzt.

Ebenso ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass und wie

das Kontaktaufnahmeteil (6) im Gehäuseteil (5) aufgenommen ist und
dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil (6) ausgeformten Vorsprung an
einer Auflagefläche am Gehäuseteil (5) anliegt,

da bei jedem Steckverbinder gewährleistet sein muss, dass die Kontakte nach
Abschluss der Montage innerhalb des Steckverbindergehäuses in ihrer Längs-
erstreckung unverschiebbar festgelegt sind.

3.2 Der Fachmann erkennt auch zweifelsfrei, dass es sich bei den in den Figu-
ren dargestellten Rasthaken mit dem Bezugszeichen 11 um die mit einem Gegen-
steckverbinderteil zusammenwirkenden handelt (Seite 9, Absatz 3 der Beschrei-
bung), die von dem nicht zeichnerisch dargestellten, erfindungsgemäßen Rast-
haken (vgl. Merkmal g3) zu unterscheiden sind, der mit dem ebenfalls nicht dar-
gestellten Bügel des Halterahmens des Kontaktaufnahmeteils zusammenwirkt
(Seite 9, Absatz 1 der Beschreibung).
Nach Überzeugung des Senats wertet der Fachmann die Tatsache, dass die
Rasthaken in beinahe unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätzen einmal mit
einem Bezugszeichen versehen sind und einmal nicht, als ergänzendes Indiz da-
für, dass es sich um voneinander zu unterscheidende Einzelheiten handelt.

Da die in der Figur 2 dargestellten Auflageflächen mit dem Bezugszeichen 20
offensichtlich nicht anspruchsgemäß mit dem Kontaktaufnahmeteil zusammenwir-
ken, ist für den Fachmann unmissverständlich ersichtlich, dass es sich bei den
dargestellten Auflageflächen um einen Anschlag für das nicht dargestellte Gegen-
steckverbinderteil handelt, die nicht mit der in dem Merkmal l2 genannten Auflage-
fläche identisch sein können.
- 11 -
Auch die Ausführung in der Beschreibung (Seite 9, Zeilen 19 bis 22, i. V. m. der
Figur 4), wonach „der Abstand zwischen der Auflagefläche des Gehäuseteils
beziehungsweise dem darauf anliegenden Vorsprung des Kontaktaufnahmeteils
zur Mitte der Schirmauflage, also zur Mitte des Klemmblocks 10, der Abstand a
ist.“, erkennt der Fachmann hinsichtlich der unabdingbaren Funktion des Kontakt-
aufnahmeteils und der Auflagefläche als offensichtlichen Fehler, da die zeichne-
risch in Bezug genommen Kante für das Maß a für das Festlegen des Kontaktauf-
nahmeteils gerade in die entgegengesetzte Richtung wirken würde.

4. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Prüfungsstelle hinsichtlich der
Merkmalsgruppen g1 bis g4 und l1, l2 keine zielgerichtete Recherche durchgeführt
hat. Offenbar ist sie nämlich davon ausgegangen, dass der Anmeldung nicht zu
entnehmen sei, wie die Erfindung ausgeführt werden solle und damit auch nicht
zweifelfrei feststellbar sei, was überhaupt unter Schutz gestellt werden solle.

Dennoch hat der Senat von einer Zurückverweisung an das Patentamt zur Ergän-
zung der Recherche abgesehen, da, wie nachstehend ausgeführt wird, aufgrund
anderer Merkmale die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentan-
spruchs 1 festzustellen war.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

- 12 -
5.1 Die Druckschrift DE 201 06 408 U1 (D6) offenbart – soweit dies hinsichtlich
des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 von Interesse ist – ein


Steckverbinderteil 1 mit

a1 einem Gehäuse 4,
a2 wobei das Gehäuse 4 ein erstes Gehäuseteil 22 aufweist,

b1 wobei ein mehradriges Kabel 2
b2 durch eine erste Öffnung 8 in das erste Gehäuseteil 22 einführbar
ist
b3 und mittels eines mit dem ersten Gehäuseteil 22 schraubverbun-
denen Verschraubteils, das mit einer Klemmmuffe zusammen-
wirkt, klemmverbunden ist (Seite 12, letzter Absatz),

- 13 -
c1 wobei das Kabel 2 einen Schirm aufweist, wobei der Schirm die
einzelnen isolierten Adern 3 des Kabels 2 umgibt,
c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms 2 mit dem ersten
Gehäuseteil 22
c3 mittels eines Klemmbügels 51 bewirkt wird, der mit einem am ers-
ten Gehäuseteil 22 einstückig ausgeformten Klemmblock lösbar
verbunden ist (Seite 13 erster Absatz),

d1 wobei das Gehäuse 4 des Steckverbinderteils ein weiteres, zwei-
tes Gehäuseteil 33 aufweist, wobei eine zweite Öffnung 32 des
ersten Gehäuseteils 22 mit dem weiteren, zweiten Gehäuseteil 32
verschließbar ist,
d2 wobei die Verbindung des Klemmbügels 51 mit dem Klemmblock
nur bei entferntem weiterem, zweitem Gehäuseteil 33 möglich ist
(Seite 11, vorletzter Absatz),

e1 wobei die Klemmmuffe beabstandet ist von der elektrischen Kon-
taktierung zwischen Schirm und Gehäuseteil 22,

f1 wobei im ersten Gehäuseteil 22 ein Kontaktaufnahmeteil 13, 14
aufgenommen ist,
f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 einen lsolierkörper auf-
weist, welcher Anschlussteile 13 umgibt,
f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der
Adern 3 elektrisch verbindbar sind (Seite 9, letzter Absatz, Satz 2)

h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 mit seinen zur Aufnahme
von Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, läng-
lich ausgeführten Buchsen 7
h2 und die Achse 43 des Schraubgewindes des Verschraubteils
parallel zur Steckverbindungsrichtung 38 ausgerichtet sind,
- 14 -
i1 wobei das weitere, zweite Gehäuseteil 33 in Steckverbindungs-
richtung 7 nicht überlappt mit dem Verschraubteil,

j wobei das Verschraubteil und die Klemmmuffe das Kabel 2 dicht
verbinden mit dem ersten Gehäuseteil 22 (Seite 12, letzter Ab-
satz),

k1 wobei eine zwischen erstem Gehäuseteil 22 und weiterem, zwei-
tem Gehäuseteil 3 angeordnete Dichtung 48 an einer ersten Dicht-
fläche des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist (Seite 11, letzter
Absatz bis Seite 12, erster Absatz),
k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil 1 und zu verbindendem
Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung 55 an einer zwei-
ten Dichtfläche 6 des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist,
k4 wobei erste und zweite Dichtfläche voneinander in Steckverbin-
dungsrichtung und in Richtung der elektrischen Adern 3 des Ka-
bels 2 beabstandet sind und

l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13 im Gehäuseteil 4 aufgenom-
men ist
l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil 14 ausgeformten Vor-
sprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil 4 anliegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Rastmitteln 21 um Bügel im
Sinne des Merkmals g3 und bei den damit zweifellos korrespondierenden Rast-
kanten im Inneren des Gehäuses 4 um Rasthaken handelt, die zumindest indirekt
das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 mit dem Gehäuseteil 4 verbinden.

Jedenfalls sind die einem Bügel entsprechenden Rastmittel 21 gemäß Druck-
schrift D6 nicht Teil eines metallischen Halterahmens, der, wie in Merkmal g1
gefordert, mit dem Isolierkörper des Kontaktaufnahmeteils verbunden ist.
- 15 -
Außerdem unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
von dem aus der Druckschrift D6 bekannten Steckverbinderteil durch folgende
Merkmale:

das weitere, zweite Gehäuseteil 33 überlappt in Steckverbindungsrich-
tung 7 nicht mit dem Kontaktaufnahmeteil 13 (Merkmal i2),

zwischen Verschraubteil und erstem Gehäuseteil 22 ist eine Dichtung 4
an einer dritten Dichtfläche des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist
(Merkmal k3),

in Folge dessen ist auch folgender Sachverhalt nicht gegeben:

die dritte Dichtfläche ist gegenüber der ersten und zweiten in Steckver-
bindungsrichtung und in Richtung der Adern 3 des Kabels 2 beab-
standet (Merkmal k4).

Es mag für den Fall, dass das Steckergehäuse aus Metall ist, noch naheliegen
den Klemmblock einstückig mit diesem auszuführen und die Erdung des Schirms
auf diesem Weg zu bewerkstelligen.

Weiter mag es Gründe geben, die Klappe bei dem Steckverbinder so klein zu
machen, dass sie nicht über die Anschlussblöcke für die Adern des Kabels reicht,
beispielsweise um die mechanische Stabilität des Gehäuses zu verbessern oder
um zu verhindern, dass die Adern versehentlich von dem Kontaktaufnahmeteil
gelöst werden können.

Da aber die Klemmmuffe, bei einer Schraubverbindung, bei der, wie in der Druck-
schrift D6 dargestellt, das Verschraubteil ein Innengewinde und das Gehäuseteil
ein damit korrespondierendes Außengewinde aufweist, zur Abdichtung völlig aus-
reicht, hat der Fachmann keinerlei Anlass, die in Merkmal k3 genannte Dichtung
- 16 -
zwischen Verschraubteil und erstem Gehäuseteil vorzusehen. Diese Dichtung
müsste vielmehr in ihrer Wirkung mit der Klemmmuffe abgestimmt werden und
bedeutete zusätzliche Kosten, ohne dass damit ein erkennbarer Nutzen verbun-
den wäre.

Der Fachmann verwirft im Übrigen auch das erfindungsgemäße Ausführungs-
beispiel gemäß Figur 4 als nachteilig, zumal die dritte Dichtung 4 anders als im
geltenden Patentanspruch 7 beansprucht, nicht parallel zur ersten Dichtung 21
ausgerichtet ist, sondern quer dazu.

Da es nicht als naheliegend anzusehen ist, dass der Fachmann etwas Überflüs-
siges tut, gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber dem aus
der Druckschrift D6 bekannten Steckverbinderteil sowohl als neu als auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.2 Die Druckschrift DE 203 04 996 U1 (D2) offenbart – soweit dies hinsichtlich
des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 von Interesse ist – ein

Steckverbinderteil mit

a1 einem Gehäuse,
a2 wobei das Gehäuse ein Gehäuseteil 1 aufweist,

b1 wobei ein mehradriges Kabel 13
b2 durch eine erste Öffnung 19 in das Gehäuseteil 1 eingeführt ist
b3 und mittels eines am Gehäuseteil 1 schraubverbundenen Ver-
schraubteils 18, das mit einer Klemmmuffe 20 zusammenwirkt,
klemmverbunden ist (Seite 6, Zeilen 15 bis 23),

c1 wobei das Kabel 13 einen Schirm 25 aufweist, wobei der
Schirm 25 die einzelnen isolierten Adern des Kabels 13 umgibt,
- 17 -
c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms 25 mit dem
Gehäuseteil 1
c3 mittels eines Klemmbügels 22 bewirkt wird, der mit einem am
Gehäuseteil 1 ausgeformten Klemmblock 23, 24 lösbar verbunden
ist,

e1 wobei die Klemmmuffe 21 beabstandet ist von der elektrischen
Kontaktierung zwischen Schirm 25 und Gehäuseteil 1,

f1 wobei im Gehäuseteil 1 ein Kontaktaufnahmeteil 4 aufgenommen
ist,
f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 einen lsolierkörper aufweist, wel-
cher Anschlussteile aufweist,
f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der
Adern 4 elektrisch verbindbar sind,

h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 mit seinen zur Aufnahme von
Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, länglich
ausgeführten Buchsen
h2 und die Achse des Schraubgewindes des Verschraubteils 18
parallel zur Steckverbindungsrichtung ausgerichtet sind,

j wobei das Verschraubteil 18 das Kabel 13 dicht verbindet mit dem
Gehäuseteil 1,

k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil und zu verbindendem
Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung 8 an einer zweiten
Dichtfläche des Gehäuseteils 1 angeordnet ist,

l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 im Gehäuseteil 1 aufgenommen
ist
- 18 -
l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil 4 ausgeformten Vor-
sprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil 1 anliegt.


Das Steckverbinderteil gemäß Druckschrift D2 wird zwar weitgehend gleich auf
das anzuschließende Kabel montiert, wie das erfindungsgemäße, jedoch ist aus
der Druckschrift D2 eine Reihe konstruktiver Details nicht bekannt. So ist keine
zweite Öffnung vorhanden, aufgrund derer die Verbindungsstelle zwischen
Klemmbügel und Klemmblock zu Montagezwecken zugänglich wäre (Merkmale d1,
d2, i1, i2). Auch eine Rastverbindung entsprechend der Merkmalsgruppe g1 bis g4
ist in der Druckschrift D2 nicht erwähnt.
Da außer der Klemmmuffe 21 nur die frontseitige Dichtung 8 vorgesehen ist, kön-
nen auch die Maßnahmen gemäß den Merkmalen k3 und k4 bei dem aus der
Druckschrift D2 bekannten Steckverbinderteil nicht verwirklicht sein.

5.3 Da weder die Druckschrift D2 noch eine andere im Verfahren berücksich-
tigte Druckschrift dem Fachmann Anlass gegeben haben, bei dem Steckverbin-
derteils gemäß Druckschrift D6, das nach Überzeugung des Senats als der der Er-
findung nächstkommende Stand der Technik anzusehen ist, zwischen Ver-
schraubteil und Gehäuseteil zusätzlich zu der Klemmmuffe eine weitere Dichtung
Auflagefläche Vorsprung
Figur 5 der Druckschrift D2 mit Kommentierung durch den Senat
- 19 -
anzuordnen (Merkmal k3), gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruch in
Sinne des § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.4 Da schon durch den aufgrund des Merkmals k3 bestehenden Unterschied
gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik die Patentfähigkeit des Ge-
genstand des geltenden Patentanspruchs festzustellen war, könnte eine zusätzli-
ches Rechercheergebnis zu der sehr allgemein formulierten Merkmalsgruppe g1
bis g4 zu keinem anderen Ergebnis führen, so dass, wie bereits ausgeführt, von
der Veranlassung einer zusätzlichen Prüfung durch das Patentamt abzusehen
war.

6. Vielmehr war der Beschwerde stattzugeben und das Patent, wie zuletzt
beantragt, zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
- 20 -
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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