19 W (pat) 2/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 2/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
26. April 2017





B E S C H L U S S


In der Beschwerdesache

















betreffend das Patent 10 2007 054 448
- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Richter Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2007 054 448 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 26. April 2017,
Patentansprüche 2 bis 24 vom 7. Juli 2010,

Beschreibung,
Seite 2/10 mit Einschüben 1 und 2 vom 15. Oktober 2009,
Seiten 3/10 bis 5/10 gemäß Patentschrift,

Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.


G r ü n d e

I.

Auf die am 13. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2007 054 448 am 26. März 2009 veröffentlicht worden.

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Es trägt die Bezeichnung

„Antriebseinrichtung“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 25. Juni 2009, beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erho-
ben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.

Die Patentabteilung 1.23 hat das Patent mit am Ende einer mündlichen Anhörung
am 7. Juli 2010 verkündeten Beschluss widerrufen.

Die Patentinhaberin beschwert sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 gegen
den Beschluss der Patentabteilung.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. Juli 2010 aufzuheben und das angegriffe-
nen Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhal-
ten:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 26. April 2017,
Patentansprüche 2 bis 24 vom 7. Juli 2010,
Beschreibung, Seite 2/10 mit Einschüben 1 und 2 vom 15. Okto-
ber 2009,
Seiten 3/10 bis 5/10 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

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Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 26. April 2017 lautet:

Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs, mit
einem mit einem feststehenden Basisteil oder mit einem bewegbaren
Bauteil verbindbaren ersten Gehäuseteil,
einem mit einem bewegbaren Bauteil oder mit einem feststehenden
Basisteil verbindbaren zweiten Gehäuseteil,
einem eine Gewindespindel (29) und eine auf der Gewindespindel (29)
angeordneten Spindelmutter (41) aufweisenden Spindeltrieb, durch den
das erste und das zweite Gehäuseteil axial relativ zueinander bewegbar
sind, einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb (18),
einem innerhalb des ersten Gehäuses wenigstens in eine Richtung die
axiale Bewegung der beiden Gehäuseteile relativ zueinander unterstüt-
zenden Federelement (43), wobei das erste Gehäuseteil mehrere Ab-
schnitte mit unterschiedlichen Außen- und/oder Innendurchmessern
aufweist und wobei der Drehantrieb innerhalb des ersten Abschnitts an-
geordnet ist und einen Elektromotor (19), eine in einem Sensorge-
häuse (20) untergebrachte Sensorvorrichtung sowie ein Getriebe (22)
umfaßt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Drehan-
trieb (18) zusammen mit einem Lager (30) der Gewindespindel (29) in
axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts (11) des Gehäuses
fixiert ist, indem der Elektromotor (19) sich über das Sensorge-
häuse (20) an dem durch ein Bodenstück (8) verschlossenen Ende des
Gehäuses (7) und der Drehantrieb (18) in axialer Richtung an einer
Stufe (32) abstützt, die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser
des ersten Abschnitts (11) und des zweiten Abschnitts (12) gebildet
wird und zwischen der Stufe (32) und dem Drehantrieb (18) eine Lager-
- 5 -
hülse (31) angeordnet ist, in der das Lager (30) angeordnet ist, wobei
sich an der dem Getriebe (22) abgewandten Seite des Lagers (30) eine
Federhülse (34) an dem Lager (30) und/oder an der Lagerhülse (31)
abstützt, wobei im Inneren der Federhülse (34) eine Wandung (35) mit
einer Bohrung (36) ausgebildet ist und wobei die Gewindespindel (29)
teilweise von dem Federelement (43) umgeben ist, das sich von der
dem Lager (30) abgewandten Seite der Wandung (35) in Richtung drit-
ter Abschnitt (13) des ersten Gehäuseteils (7) erstreckt und an der auf
der Gewindespindel (29) laufenden Spindelmutter (41) zur Anlage
kommt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der
Patentabteilung sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 24
wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlus-
ses der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. Juli 2010 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

2.1 Gegenstand des Streitpatents ist ein elektromechanischer Antrieb, bei dem
zwei Gehäuseteile translatorisch zueinander bewegt werden. Speziell handelt es
sich um einen sogenannten Spindelantrieb, bei dem die rotierende Bewegung
eines Elektromotors mittels eines Untersetzungsgetriebes auf eine Gewindespin-
del übertragen wird. Die Gewindespindel wirkt ihrerseits mit einer Spindelmutter
zusammen, die sich bei einer Drehung der Gewindespindel axial bewegt.
- 6 -
Laut Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift fänden derartige Antriebsein-
richtungen immer öfters in Kraftfahrzeugen zum Schließen und Öffnen von Klap-
pen, Motorhauben, Türen usw. Anwendung. Auf diesem Gebiet bestehe jedoch
immer Bedarf an kleineren und leichteren Bauteilen (Absatz 0003).
Abgesehen davon werden Spindelantriebe auch in vielen anderen Bereichen zum
Bewegen von Türen und Klappen eingesetzt, insbesondere in Gebäuden.

Aufgabe der Erfindung sei es laut Beschreibungseinleitung (Absatz 0004), eine
derartige Antriebseinrichtung mit einfachem und stabilem Aufbau zu schaffen, die
dem Bedarf an kleineren und leichteren Bauteilen nachkomme.

2.2 Als Fachmann legt der Senat vor diesem Hintergrund seiner Entscheidung
einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinen-
bau zugrunde, der mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von Linearan-
trieben für Klappen und Türen hat.

2.3 Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist
insbesondere auf folgende Druckschrift Bezug genommen worden, die auch zwi-
schen den Beteiligten unstrittig den nächstkommenden Stand der Technik wieder-
gibt:

D9 DE 297 19 801 U1.

Auch der Senat hat keinen Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen.

2.4 Der geltende Patentanspruch 1 vom 26. April 2017 lässt sich wie folgt
gliedern, wobei die Bezugszeichen zur Zeichnung ergänzt sind, soweit dies in der
vom Vertreter der Patentinhaberin vorgelegten Fassung nicht der Fall war:

- 7 -
a0 Antriebseinrichtung
a1 insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs,
mit
b1 einem
b2 mit einem feststehenden Basisteil (1)
b3 oder mit einem bewegbaren Bauteil (3)
b1 verbindbaren ersten Gehäuseteil (7),
c1 einem
c2 mit einem bewegbaren Bauteil (3)
c3 oder mit einem feststehenden Basisteil (1)
c1 verbindbaren zweiten Gehäuseteil (14),
d1 einem
d2 eine Gewindespindel (29)
d3 und eine auf der Gewindespindel (29) angeordneten
Spindelmutter (41)
d1 aufweisenden Spindeltrieb,
d4 durch den das erste (7) und das zweite (14) Gehäuseteil axial
relativ zueinander bewegbar sind,
e1 einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb (18),
f1 einem innerhalb des ersten Gehäuses (7)
f2 wenigstens in eine Richtung die axiale Bewegung der beiden
Gehäuseteile (7, 14) relativ zueinander unterstützenden
f3 Federelement (43),
b4 wobei das erste Gehäuseteil (7) mehrere Abschnitte (11, 12,
13) mit unterschiedlichen Außen- und/oder Innendurchmessern
aufweist und
e2 wobei der Drehantrieb (18) innerhalb des ersten Abschnitts (11)
angeordnet ist
e3 und einen Elektromotor (19), eine in einem Sensorgehäuse (20)
untergebrachte Sensorvorrichtung sowie ein Getriebe (22)
umfasst,
- 8 -
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
e1 dass der Drehantrieb (18)
e4 zusammen mit einem Lager (30) der Gewindespindel (29)
e5 in axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts (11) des
Gehäuses fixiert ist,
g1 indem der Elektromotor (19) sich über das Sensorgehäuse (20)
an dem durch ein Bodenstück (8) verschlossenen Ende des
ersten Gehäuses (7) und
g2 der Drehantrieb (18) sich in axialer Richtung an einer Stufe (32)
abstützt,
g3 die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser des ersten
Abschnitts (11) und des zweiten Abschnitts (12) gebildet wird
und
h1 zwischen der Stufe (32) und dem Drehantrieb (18)
h2 eine Lagerhülse (31) angeordnet ist, in der das Lager (30) an-
geordnet ist,
i1 wobei sich an der dem Getriebe (22) abgewandten Seite des
Lagers (30) eine Federhülse (34)
i2 an dem Lager (30)
i3 und/oder an der Lagerhülse (31) abstützt,
i4 wobei im Inneren der Federhülse (34) eine Wandung (35) mit
einer Bohrung (36) ausgebildet ist und
j1 wobei die Gewindespindel (29) teilweise von dem Feder-
element (43) umgeben ist,
j2 das sich von der dem Lager (30) abgewandten Seite der Wan-
dung (35) in Richtung dritter Abschnitt (13) des ersten Gehäu-
seteils (7) erstreckt und
j3 an der auf der Gewindespindel (29) laufenden Spindelmut-
ter (41) zur Anlage kommt.

- 9 -
2.5 Außer der Ergänzung der Bezugszeichen zu den Figuren nimmt der Fach-
mann nach Überzeugung des Senats stillschweigend folgende gedanklichen Klar-
stellungen der Angaben im geltenden Patentanspruch 1 vor:

Bei dem in Merkmal c2 genannten bewegbaren Bauteil handelt es sich um das
bereits in Merkmal b3 genannte. Genauso sind in den Merkmalen b2 sowie c3 nicht
zwei voneinander zu unterscheidende feststehende Basisteile gemeint, sondern
ein und dasselbe.

In den Merkmalen e5, f1 sowie g1 ist das erste Gehäuseteil mit der Bezugsziffer 7
angesprochen.

Der Fachmann verbindet mit der Angabe „fixiert“ in Merkmal e5 sowohl eine kraft-
als auch formschlüssige Anordnung des Drehantriebs 18 sowie des Lagers 30 der
Gewindespindel 29 innerhalb des ersten Abschnitts 11 des ersten Gehäuseteils 7.
Weder der Wortlaut der geltenden Patentansprüche noch andere Teile der Patent-
schrift geben Anlass zu einer davon abweichenden Lesart.

Das Merkmal g2 lautet bei klarstellender Lesweise: „… der Drehantrieb (18) sich in
axialer Richtung an einer Stufe (32) abstützt“.

Der Nennung einer abgewandten Seite des Lagers (30) bzw. der Wandung (35) in
den Merkmalen i1 bzw. j2 liegt jeweils die Betrachtung des Antriebs entlang seiner
Drehachse zugrunde.

3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig:

Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 gehen wie folgt auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:

- 10 -
Merkmal des geltenden
Patentanspruchs 1 Ursprüngliche Unterlagen
a0 bis b4 Patentanspruch 1
e2 Patentanspruch 5
e3 Patentanspruch 6
e1, e4, e5 Seite 6, Zeilen 31 bis 33
g1 Seite 6, Zeilen 12 bis 13
g2, g3 Patentanspruch 7
h1, h2 Patentanspruch 8
i1, i2, i3, Patentanspruch 10
i4 Patentanspruch 11
j1, j2, j3, Patentanspruch 19.

Auch eine Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der erteilten Fassung des
Streitpatents liegt nicht vor (§ 22 Abs. 1 PatG, zweite Variante), da die betref-
fenden ursprünglichen Unterlagenteile vollständig und unverändert in die Streit-
patentschrift übernommen wurden.

Insbesondere sieht der Senat in der Tatsache, dass in den Wortlaut des geltenden
Patentanspruchs 1 lediglich die räumliche Anordnung der Lagerhülse 31 sowie
des darin angeordneten Lagers 30 aufgenommen wurde, nicht jedoch die indirekte
Abstützung des Drehantriebes 18 über die Lagerhülse 31 an der Stufe 32, anders
als der Vertreter der Einsprechenden, weder eine unzulässige Erweiterung ge-
genüber den ursprüngliche eingereichten Unterlagen noch eine Erweiterung des
Schutzbereichs.
Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Senat ist die Tatsache, dass durch
den erteilten, mit dem ursprünglichen identischen Patentanspruch 8 lediglich die
räumliche Anordnung der ein Lager 30 aufnehmenden Lagerhülse 31 zwischen
der Stufe 32 und dem Drehantrieb 18 beansprucht ist. Auch der ursprüngliche
Patentanspruch 7 lässt offen, ob sich der Drehantrieb 18 direkt oder indirekt an
der Stufe 32 abstützt. Für die Notwendigkeit einer demgegenüber engeren Ausle-
- 11 -
gung der ursprünglichen Unterlagen und/oder der Patentschrift anhand des Aus-
führungsbeispiels (Seite 6, Zeilen 28 bis 33 bzw. Absatz 0042) gibt es keine An-
haltspunkte.

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 26. April 2017 gilt
gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und
auch bei Einbeziehung des Wissens und Könnens des Fachmanns als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG sowie § 4
PatG).

4.1 Die Druckschrift DE 297 19 801 U1 (D9) offenbart eine

a0 Antriebseinrichtung (Seite 1, Zeile 5 bis 7)
mit
b1 einem
b2 mit einem feststehenden Basisteil (eine Befestigung an
einem Gebäude ist für den Fachmann selbstverständlich)
b3 oder mit einem bewegbaren Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln,
Klappen)
b1 verbindbaren ersten Gehäuseteil 2,
c1 einem
c2 mit dem bewegbaren Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln,
Klappen)
c3 oder mit einem feststehenden Basisteil (Gebäude)
c1 verbindbaren zweiten Gehäuseteil (durch die Gewindespindel
ausfahrbares Spindelrohr 11, vgl. Figur 3),
d1 einem
d2 eine Gewindespindel 11 (vgl. Figur 4)
d3 und eine auf der Gewindespindel 11 angeordneten Spindel-
mutter (Seite 5, Zeilen 16 bis 18)
d1 aufweisenden Spindeltrieb,
- 12 -
d4 durch den das erste Gehäuseteil 2 und das zweite Gehäuseteil
(das durch die Gewindespindel ausfahrbare Spindelrohr) axial
relativ zueinander bewegbar sind (vgl. Figuren 2, 3),
e1 einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb 4,
f1 einem innerhalb des ersten Gehäuseteils 2
f2 wenigstens in eine Richtung die axiale Bewegung der beiden
Gehäuseteile relativ zueinander unterstützenden
f3 Federelement 12 (Seite 5, Zeilen 16 bis 18),
b4 wobei das erste Gehäuseteil 2 mehrere Abschnitte (gerade Stücke
sowie linienförmige Einprägungen 5) mit unterschiedlichen Außen-
und Innendurchmessern aufweist und
e2 wobei der Drehantrieb 4 innerhalb des ersten Abschnitts (der
Gehäusebereich 2 zwischen den den Drehantrieb 4 einschließen-
den Einprägungen 5 bildet den ersten Abschnitt, vgl. Figur 2)
angeordnet ist
e3 und einen Elektromotor 10 eine in einem lediglich zeichnerisch
dargestellten Sensorgehäuse untergebrachte Sensorvorrichtung
sowie ein Getriebe umfasst (Seite 5, Zeilen 10 bis 11),
wobei
e1 der Drehantrieb 4
e5 in axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts des ersten
Gehäuseteils 2 fixiert ist (mittels der Einprägungen 5, vgl. Figur 2),
g1 indem der Elektromotor 10 sich über das Sensorgehäuse an dem
durch ein Bodenstück 3 verschlossenen Ende des ersten Gehäu-
seteils 2 und
g2 der Drehantrieb 4 sich in axialer Richtung an einer Stufe abstützt,
g3 die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser des ersten
Abschnitts und des zweiten Abschnitts 5 gebildet wird und
h2teil eine Lagerhülse (Ring 20) angeordnet ist, auf der das Lager 14
aufliegt,
- 13 -
i1 wobei sich an der dem Getriebe in axialer Richtung abgewandten
Seite des Lagers 14 eine Federhülse (Ring 21 zusammen mit dem
angrenzenden Bereich des Gehäuses, das die Feder 12 um-
schließt)
i2 an dem Lager 14 abstützt,
i4 wobei im Inneren der Federhülse eine Wandung mit einer Bohrung
ausgebildet ist (Bohrung im Ring 21, vgl. Figur 4) und
j1 wobei die Gewindespindel 11 teilweise von einem Federele-
ment 12 umgeben ist,
j2 das sich von der dem Lager 14 in axialer Richtung abgewandten
Seite der Wandung in Richtung dritter Abschnitt (der Gehäuse-
bereich zwischen den die Spindelmutter einschließenden Ein-
sprüngen 5 bildet den dritten Abschnitt, vgl. Figur 2) des ersten
Gehäuseteils 2 erstreckt,
j3 an dem die auf der Gewindespindel 11 laufende Spindelmutter zur
Anlage kommt, wenn sich die Antriebseinrichtung nahezu in ihrer
eingefahrenen Stellung befindet (vgl. Figur 2, i. V. m. Seite 5, Zei-
len 16 bis 17).

In der Druckschrift D9 ist, anders als in Merkmal a1 genannt, nicht die Verwendung
für eine Klappe eines Fahrzeugs erwähnt. Da dies jedoch lediglich eine fakultative
Verwendungsangabe ist, ist dieser Unterschied bei der Betrachtung der Patent-
fähigkeit unbeachtlich.

Als technischer Unterschied des Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
gegenüber der aus der Druckschrift D9 bekannten Antriebseinrichtung verbleibt
zumindest die Ausgestaltung, nach der die Lagerhülse mit dem darin angeord-
neten Lager (Merkmal h2rest) zwischen der Stufe und dem Drehantrieb angeordnet
ist (Merkmale e4 sowie h1).
Vielmehr lehrt die Druckschrift D9, das Lager 14 zwischen den beiden Ringen 20,
21 einzuspannen (Figur 4 i. V. m. Seite 6, Zeilen 21 bis 27).
- 14 -
Somit ist die Antriebseinrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber
der in der Druckschrift D9 offenbarten neu.

Diese spezielle Anordnung des Lagers der Getriebespindel, bzw. der, das Lager
aufnehmender Lagerhülse, ist auch durch keine andere im Verfahren genannten
Druckschrift bekannt. Auch die Einsprechende hat Derartiges nicht geltend ge-
macht.

Es ist nicht zu erkennen, was den Fachmann veranlasst haben könnte, ausgehend
von der Druckschrift D9, nach der das Lager sicher und fest und axial weitgehend
unbelastet zwischen den zwei Pressverbindungen 5 angeordnet ist, in den Bereich
zwischen Drehantrieb und drehantriebsseitiger Pressverbindung zu verlagern, wo
es die Kräfte aufnehmen müsste, die beispielsweise bei der Bewegung der anzu-
treibenden Klappe eines Fahrzeugs auftreten. Zur Überzeugung des Senats lie-
fern weder die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften noch das hier in
Betracht zu ziehende Fachwissen eine Anregung hierzu.

Somit gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht nur als neu son-
dern auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

4.2 Angesichts dessen war nicht von Bedeutung, ob es berechtigt ist, die
Druckschrift D9 dahingehend zu lesen, dass der Ring 21 und die Gehäusewand
zusammen eine Federhülse im Sinne des Merkmals i des Patentanspruchs 1 bil-
den oder ob es als erfinderische Tätigkeit anzusehen wäre, für die Feder 12 eine
separate Hülse vorzusehen.

4.3 Für den vom Vertreter der Einsprechenden zuletzt noch erhobenen Ein-
wand, das Beruhen auf einer erfinderischer Tätigkeit erfordere mehr, als dass ein
Gegenstand sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergebe, etwa das Vorliegen einer zusätzlichen technischen Verbesserung oder
Vereinfachung, gibt es zum einen keine rechtliche Grundlage. Zum anderen müs-
- 15 -
sen die Vorteile, die sich aus der geänderten Anordnung der einzelnen Kompo-
nenten ergeben, nicht zwingend am fertigen Produkt ersichtlich sein, sondern kön-
nen beispielsweise in einfacheren Montageabläufen bei der Herstellung bestehen.

5. Mithin war der Beschwerde der Patentinhaberin stattzugeben und das
Patent in der von der Patentinhaberin zuletzt beanspruchten Fassung beschränkt
aufrechtzuerhalten.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem
Beschluss zugelassen hat (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

- 16 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko


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