19 W (pat) 21/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT


19 W (pat) 21/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. August 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 199 42 869.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. August 2017 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 10 L – hat die
am 8. September 1999 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren
und Einrichtung zum Betrieb einer sprachgesteuerten Einrichtung bei Kraftfahrzeu-
gen“ durch Beschluss vom 3. Mai 2016 in den Fassungen nach Haupt- und Hilfs-
antrag zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, der Ge-
genstand gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 10 nach Hauptan-
trag sei nicht neu und der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4
PatG).

Die Beschwerde der Anmelderin vom 13. Juni 2016 richtet sich gegen den
Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 10 L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2016 aufzuheben und das nachge-
suchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 20. Mai 2008,
Beschreibung,
Seiten 1 bis 3a vom 21. November 2007,
Seiten 4 bis 7 vom Anmeldetag 8. September 1999,
1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom 8. November 1999, eingegangen
beim DPMA am 10. November 1999,

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hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom 3. Mai 2016,
übrige Unterlagen wie Hauptantrag.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag vom
20. Mai 2008 lauten:

1. Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten Einrichtung bei
Kraftfahrzeugen, bei welchem/welcher die Sprache bzw. die Sprachbe-
fehle über Sprachmustervergleich einer Gerätefunktion im Kraftfahr-
zeug zugewiesen wird bzw. werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
zusätzlich zu den vorgegebenen sprachbefehlsauslösbaren Funktionen,
durch Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen von neuen Sprach-
mustern, ad hoc neue Funktionen ermöglicht werden, und dass diese
Ad-hoc-Generierungen durch adaptive Transkription vorgenommen
werden, derart, dass die Transkription phonem-basiert erfolgt und
Sprachmuster einkommender Signale ohne vorherige Verfügbarkeit in
einem Speicher selbsttätig neu programmiert werden und dann als
Sprachbefehle zur Verfügung stehen, wobei über eine Funkverbindung
die über Telematikdienste oder world wide web (www)-Dienste ad hoc
einkommenden Daten/Funktionen ad hoc in sprachbefehlsansteuerbare
Sprachmuster transkribiert werden.

10. Einrichtung zum Betrieb einer sprachgesteuerten Einrichtung
bei Kraftfahrzeugen, bei welchem/welcher die Sprache bzw. die
Sprachbefehle über Sprachmustervergleich in einer entsprechend elek-
tronischen Spracheingabeeinheit, einer Gerätefunktion im Kraftfahrzeug
zuweisbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
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die Sprachbefehlseinheit eine Transformationseinheit (12) sowie eine
phonembasierte Transkriptionseinheit (13) aufweist, mit welchen
ad hoc, ohne vorherige Verfügbarkeit in einem Speicher, neue Funktio-
nen erfasst und ad hoc in Sprachmuster transkribierbar und in der
Sprachmusterspeichereinheit (14) als funktionszuweisbare neue
Sprachbefehlsmuster abspeicherbar sind, wobei über eine Funkverbin-
dung die über Telematikdienste oder world wide web (www)-Dienste
ad hoc einkommenden Daten/Funktionen ad hoc in sprachbefehlsan-
steuerbare Sprachmuster transkribiert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 3. Mai 2016 lautet:

1. Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten Audioanlage
bei Kraftfahrzeugen, bei welcher Sprachbefehle über Sprachmusterver-
gleich einer Senderkennung der Audioanlage im Kraftfahrzeug zuge-
wiesen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
zusätzlich zu dem vorgegebenen sprachbefehlsauslösbaren Erkennen
von Sendernamen, durch Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen
von neuen Sprachmustern, ad hoc das Erkennen neuer Sendernamen
ermöglicht wird, und dass diese Ad-hoc-Generierungen durch adaptive
Transkription vorgenommen werden, derart, dass die Transkription pho-
nem-basiert erfolgt und Sprachmuster einkommender Signale ohne vor-
herige Verfügbarkeit in einem Speicher selbsttätig neu programmiert
werden und dann als Sprachbefehle zur Verfügung stehen, wobei über
eine Funkverbindung die über Telematikdienste oder world wide web
(www)-Dienste ad hoc einkommenden Senderkennungen ad hoc in
sprachbefehlsansteuerbare Sprachmuster transkribiert werden.

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Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde u. a. fol-
gende Druckschrift entgegengehalten:

(1) EP 0 911 808 A1.

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren sowie eine Einrichtung zum Betrieb
einer sprachgesteuerten Einrichtung bei Kraftfahrzeugen, bei welchem bzw. bei
welcher die Sprache bzw. die Sprachbefehle über Sprachmustervergleich einer
Gerätefunktion im Kraftfahrzeug zugewiesen wird bzw. werden. Laut Erfindungs-
beschreibung seien Einrichtungen dieser Art zur sprachgesteuerten Bedienung
von Geräten innerhalb des Kraftfahrzeuges vielfach bekannt. Sie dienten überge-
ordnet dem Zweck, den Fahrer nicht mehr der Notwendigkeit einer Tastenbedie-
nung während des Fahrbetriebes zu unterwerfen und ihn damit abzulenken, son-
dern der Fahrzeugführer könne bei der sprachgesteuerten Befehlseingabe seinen
Blick völlig unabgelenkt auf den Verkehrsfluss gerichtet halten. Neben diesem
enormen Sicherheitsaspekt spiele der Komfort dabei eine nicht unerhebliche Rolle
(erster und zweiter Absatz auf Seite 1 der Beschreibung vom 21. Novem-
ber 2007).

Aus dem Stand der Technik seien generelle sprachgenerierte Steuerungen von
Geräten beispielsweise von Telefonen bekannt. Hierbei würden die Sprachbefehle
zunächst als Sprachnachricht erfasst und sodann beispielsweise durch Musterver-
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gleich ausgewertet und entsprechenden Funktionen zugewiesen (dritter Absatz
auf Seite 1 der Beschreibung vom 21. November 2007).

Ebenso sei eine Spracherkennung bekannt, bei der das System adaptiv eine
Mustererkennung an den jeweils speziellen Bediener anpasst. Dabei könne das
Verfahren auf einer Phonem-Erkennung basieren. Mit Phonem-Erkennung sei die
Erkennung einzelner Laute gemeint. Hier könnten Verarbeitungsverfahren wie
beispielsweise die Hidden-Markov-Modellierung verwendet werden. Dabei würden
die von einem Benutzer eingesprochenen, digitalisierten Sprachsignale zunächst
analysiert und diesbezügliche Merkmalsvektoren abgeleitet, die für die Spracher-
kennung wichtige Informationen des Sprachsignales beinhalten. Die dabei ermit-
telten Merkmalsvektoren würden ausschließlich mit für Phonem-Segmente typi-
schen Prototyp-Merkmalsvektoren verglichen, welche beispielsweise einem dazu
vorgesehenen Speicher zugeordnet werden (vierter und fünfter Absatz auf Seite 1
und erster Absatz auf Seite 2 der Beschreibung vom 21. November 2007).

Weitere Verfahren könnten auf der Verwendung sogenannter Templates basieren,
d. h. auf einem Ganzwortvergleich zwischen einem eingesprochenen digitalisier-
ten Sprachsignal und den während einer Trainingsphase eingesprochenen und
zur sprecherabhängigen Spracherkennung abgespeicherten Sprechproben, den
sogenannten Templates. Die Sprachbefehle könnten somit nicht ergänzt werden,
es sei denn, es würden auf recht aufwendige Weise neue Templates eingelesen
und bewertet, die dann auch den entsprechend neuen Funktionen zugewiesen
werden müssten (erster Absatz auf Seite 2 der Beschreibung vom 21. Novem-
ber 2007).

Laut Erfindungsbeschreibung sei den bekannten Verfahren insgesamt lediglich
eine vorher festgelegte Muster- und Funktionsliste zugeordnet. Dabei würden
spracheingabegesteuerte Eingaben, insbesondere beim sprachgesteuerten
Betrieb der Audioanfrage im Kraftfahrzeug, verwendet. Hierbei würde sich jedoch
das Problem ergeben, dass bei Fahrten auf längeren Strecken die Sender wech-
- 7 -
seln und damit auch die über RDS übermittelten Sendernamen. Herkömmliche
Verfahren und Einrichtungen seien dabei nicht in der Lage, hier eine entspre-
chende Berücksichtigung dieses Sachverhaltes miteinzubeziehen (letzter Absatz
auf Seite 2 und erster Absatz auf Seite 3 der Beschreibung vom 21. Novem-
ber 2007).

Der Erfindung liege somit die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren sowie eine Ein-
richtung der gattungsgemäßen Art dahingehend weiterzubilden, dass auch
nichtkatalogisierte Sprachbefehl-Funktionszuweisungen selbsttätig erlernbar und
generierbar sind (dritter Absatz auf Seite 3 der Beschreibung vom 21. Novem-
ber 2007).

2. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag vom 20. Mai 2008 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern
lässt:

Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten Einrichtung bei Kraft-
fahrzeugen, bei welchem/welcher
i) die Sprache bzw. die Sprachbefehle über Sprachmustervergleich
einer Gerätefunktion im Kraftfahrzeug zugewiesen wird bzw.
werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
ii) zusätzlich zu den vorgegebenen sprachbefehlsauslösbaren
Funktionen, durch Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen von
neuen Sprachmustern, ad hoc neue Funktionen ermöglicht wer-
den, und
iii) dass diese Ad-hoc-Generierungen durch adaptive Transkription
vorgenommen werden, derart, dass die Transkription phonem-
basiert erfolgt und
- 8 -
iv) Sprachmuster einkommender Signale ohne vorherige Verfügbar-
keit in einem Speicher selbsttätig neu programmiert werden und
dann als Sprachbefehle zur Verfügung stehen,
v) wobei über eine Funkverbindung die über Telematikdienste oder
world wide web (www)-Dienste ad hoc einkommenden
Daten/Funktionen ad hoc in sprachbefehlsansteuerbare Sprach-
muster transkribiert werden.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 3. Mai 2016 lautet mit Merk-
malsgliederung:

Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten Audioanlage bei Kraft-
fahrzeugen, bei welcher
i) Sprachbefehle über Sprachmustervergleich einer Senderken-
nung der Audioanlage im Kraftfahrzeug zugewiesen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
ii) zusätzlich zu dem vorgegebenen sprachbefehlsauslösbaren
Erkennen von Sendernamen, durch Ad-hoc-Generierungen und
-Zuweisungen von neuen Sprachmustern, ad hoc das Erkennen
neuer Sendernamen ermöglicht wird, und
iii) dass diese Ad-hoc-Generierungen durch adaptive Transkription
vorgenommen werden, derart, dass die Transkription phonem-
basiert erfolgt und
iv) Sprachmuster einkommender Signale ohne vorherige Verfügbar-
keit in einem Speicher selbsttätig neu programmiert werden und
dann als Sprachbefehle zur Verfügung stehen,
v) wobei über eine Funkverbindung die über Telematikdienste oder
world wide web (www)-Dienste ad hoc einkommenden Sender-
kennungen ad hoc in sprachbefehlsansteuerbare Sprachmuster
transkribiert werden.

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3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Diplom-Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwick-
lung von Spracherkennungsvorrichtungen, insbesondere für Kraftfahrzeuge, zu
Grunde. Ein solcher Fachmann wird auf dem genannten Fachgebiet mit einem
Physiker zusammenarbeiten.

4. Dieser Fachmann versteht die erklärungsbedürftigen Begriffe der unabhän-
gigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag wie folgt:

4.1 Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen (Merkmale ii, iii und iv)

Die aus dem Lateinischen übernommene Phrase „ad hoc“ deren wortwörtliche
Bedeutung „zu diesem“ bzw. „hierfür“ lautet, aber meist im übertragenen Sinne
verwendet wird als „für diesen Augenblick gemacht“ oder „aus dem Stegreif“,
drückt aus, dass ein Ereignis oder ein Verhalten ohne Vorbereitung spontan aus
einer Situation heraus ausgelöst wird, kann aber auch eine improvisierte Handlung
kennzeichnen.

Im Kontext der Anmeldung in Verbindung mit „Generierungen“ und „Zuweisun-
gen“, wonach „neue Funktionen ermöglicht werden“ und „einkommenden
Daten/Funktionen … in sprachbefehlsansteuerbare Sprachmuster transkribiert
werden“ wird „ad hoc“ vom Fachmann so verstanden, dass diese entsprechenden
Aktionen, die zu neuen Daten und Funktionen führen, in Abgrenzung zu den
bereits in der sprachgesteuerten Einrichtung, insbesondere bereits in deren Spei-
cher vorliegenden Sprachmustern, Funktionen und Sprachbefehlen, erst bei einem
bestimmten externen Anlass spontan vorgenommen werden, einen entsprechen-
den Bedarf vorausgesetzt. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass zwar
beispielsweise die Generierung und Zuweisung von neuen Sprachmustern in dem
Sinne spontan erfolgt, dass der Zeitpunkt dafür nicht vorhersehbar ist, dass die
dadurch auszulösenden Verfahrensschritte der sprachgesteuerten Einrichtung
- 10 -
jedoch bereits bei deren Aufbau bzw. Programmierung festgelegt werden und
somit determiniert sind.

Somit erfolgt ein Lernen neuer Funktionen ausgelöst durch das Eintreffen neuer
Daten, wobei der Zeitpunkt dafür nicht vorher bekannt sein muss (also „überra-
schend“). Das System passt sich damit an eine neue Situation an. Diese Anpas-
sung selbst stellt jedoch kein Verfahren dar, welches „improvisiert“, „unplanmäßig“
oder auf „überraschende“ Art und Weise abläuft, sondern so, wie durch die Kon-
zeption der Gesamteinrichtung und der entsprechenden Programmierung vorge-
geben wurde, wie mit „ad hoc“ neu eintreffenden Daten zu verfahren ist.

Zusätzlich wird der Fachmann die nicht schutzbeschränkende Darstellung in der
Beschreibung (vgl. z. B. erster Satz auf Seite 4 der ursprünglichen Beschreibung),
wonach diese Ad-hoc-Aktionen automatisch ausgeführt werden, nicht so verste-
hen, dass diese zwangsläufig ohne jegliche Beteiligung des Fahrers ablaufen
müssen, sondern er wird die Möglichkeit einer Abfrage, eines Dialogs oder zumin-
dest eines Vetorechts des Fahrers nicht ausschließen.

4.2 adaptive Transkription (Merkmal iii)

Die oben genannten Ad-hoc-Generierungen werden gemäß Merkmal iii durch
sogenannte „adaptive Transkription“ vorgenommen. Unter Adaption versteht man
allgemein die Fähigkeit von selbstregelnden Systemen, sich an veränderte
Umweltbedingungen aktiv anzupassen; Transkription beschreibt in der Linguistik
im Allgemeinen die Wiedergabe der Aussprache sprachlicher Einheiten von
gesprochener Sprache mit phonetischen oder phonologischen Schriftzeichen, um
akustische Sprache möglichst lautnah schriftlich festzuhalten.

Im Kontext der Patentanmeldung versteht der Fachmann „adaptive Transkription“
als die Umwandlung von Daten beliebiger Datenträger oder von außerhalb des
Kraftfahrzeugs übertragenen Daten in eine Form bzw. ein Format, die bzw. das es
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erlaubt, damit einen Sprachmustervergleich durchzuführen, vor allem mit den nach
phonem-basierter Spracherkennung umgewandelten Sprachbefehlen des Fahrers,
um die sprachgesteuerte Einrichtung einer neuen Situation anzupassen, wobei die
neue Situation beispielsweise gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag darin bestehen
kann, dass über eine Funkverbindung unerwartet neue Senderkennungen und
neue Sendernamen zu Verfügung stehen.

4.3 phonem-basiert (Merkmal iii)

In der Linguistik bezeichnet ein Phonem die kleinste bedeutungsunterscheidende
sprachliche Einheit, d. h. die abstrakte Klasse aller Laute (Phone), die in einer
gesprochenen Sprache die gleiche bedeutungsunterscheidende (distinktive) Funk-
tion haben.

Beim Gegenstand der Patentanmeldung erfolgt sowohl die Spracherkennung bei
Eingabe eines Sprachbefehls durch den Fahrer zur Vorbereitung eines Sprachver-
gleichs mit den abgespeicherten Sprachmustern und -befehlen, als auch die
Umwandlung der „neuen“ Daten von Datenträgern und externen Quellen phonem-
basiert. Der Fachmann versteht somit hier unter phonem-basierter Transkription,
dass die Umwandlung nicht auf der Basis von Gesamtworten durchgeführt wird,
sondern die Auswertung einzelner Laute, der Phoneme, mittels Mustererken-
nungsverfahren.

4.4 Telematikdienste (Merkmal v)

Unter dem Kofferwort „Telematik“, zusammengesetzt aus Telekommunikation und
Informatik, versteht man allgemein eine Technik, welche die Bereiche Telekommu-
nikation und Informatik verknüpft.

Telematik ist somit ein Mittel der Informationsverknüpfung von mindestens zwei
Informationssystemen mit Hilfe eines Telekommunikationssystems sowie einer
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speziellen Datenverarbeitung, so dass der Fachmann in der Anmeldung Tele-
matikdienste als alle Arten von Datenübertragung oder Informationsaufnahme von
außerhalb des Kraftfahrzeugs mit entsprechenden informationsverarbeitenden
Systemen im Kraftfahrzeug, insbesondere mittels einer Funkverbindung, versteht.

5. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Fachmann alle Merkmale, die über
die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den jeweiligen Patent-
ansprüchen nach Hauptantrag und Hilfsantrag genannt sind, den ursprünglichen
Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnimmt (§ 38
PatG), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände eine Patentertei-
lung nicht in Betracht kommt (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 bzw. § 4 PatG).

6. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 sowohl nach Hauptan-
trag als auch nach Hilfsantrag sind nicht patentfähig.

6.1 Den Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine Fortent-
wicklung und Verbesserung eines Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten
Einrichtung bildet zur Überzeugung des Senats die Lehre der EP 0 911 808 A1,
welche von der Prüfungsstelle als Druckschrift 1 in das Prüfungsverfahren einge-
führt wurde.

6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu
und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

Die Druckschrift 1 offenbart ein Verfahren zum Betrieb einer sprachgesteuerten
Einrichtung bei Kraftfahrzeugen (Absatz 0004: „Speech recognition devices
enhance comfort and, if used in a car may improve security, as the operation of
consumer devices becomes more and more complicated, e.g. controlling of a car
stereo.“).

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Der sprachgesteuerten Einrichtung werden die Sprachbefehle über Sprachmuster-
vergleich einer Gerätefunktion im Kraftfahrzeug zugewiesen (Absatz 0004:
„Speech recognition devices … if used in a car … operation of consumer … e.g.
controlling of a car stereo.“, Absatz 0005: „to provide a generic speech recognizer
facilitating the control of several devices.“, Absatz 0013: „To be capable of
enabling all connected network devices to be controlled by speech, the speech
unit has to "know" the commands that are needed to provide operability of all
individual devices 11.“, Absatz 0014: „Basically, a speech recognizer comprises a
set of vocabulary and a set of knowledge-bases (henceforth grammars) according
to which a spoken-command from a user is converted into a user-network-
command that can be carried out by a device.“; Merkmal i).

Zusätzlich zu den vorgegebenen sprachbefehlsauslösbaren Funktionen (Ab-
satz 0014: „Basically, a speech recognizer comprises a set of vocabulary and a
set of knowledge-bases (henceforth grammars) according to which a spoken-
command from a user is converted into a user-network-command that can be
carried out by a device.”) werden durch Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen
von neuen Sprachmustern, ad hoc neue Funktionen ermöglicht (Absatz 0018:
„Further, the central processing unit 4 provides a learning function for the speech
unit 2 so that the speech unit 2 can learn new vocabulary, grammar and user-
network-commands to be sent to a network device 11 corresponding thereto.“,
Absatz 0059: „Commands that include media descriptions, e.g., the name of a CD,
song titles, movie titles, or station names induce vocabularies that are in part
unknown to the speech unit. Hence, this information has to be acquired from other
sources. Current state of the art is that the user enters this information by typing or
spelling. The speech unit according to the invention, on the other hand can
dynamically create the vocabulary and/or grammars similar to the processes as
described above.“; Merkmal ii).

Diese Ad-hoc-Generierungen werden durch adaptive Transkription derart vorge-
nommen, dass die Transkription phonem-basiert erfolgt und Sprachmuster ein-
- 14 -
kommender Signale ohne vorherige Verfügbarkeit in einem Speicher selbsttätig
neu programmiert werden und dann als Sprachbefehle zur Verfügung stehen (Ab-
satz 0040: „To be able to recognize these names, one of the following procedures
has to be done … 3. The phoneme sequence corresponding to the name can be
learned automatically using a phoneme recognizer.“, Absatz 0057: „In case the
user-network-command list only gave the orthography of the spoken-commands
but not the transcriptions, a built-in grapheme-to-phoneme conversion section 7f
generates the pronunciations and their variations and thus completes the user-
network-command list.“; Merkmale iii und iv).

Dabei werden die über eine Funkverbindung und über Telematikdienste ad hoc
einkommenden Daten/Funktionen ad hoc in sprachbefehlsansteuerbare Sprach-
muster transkribiert (Absatz 0011: „… the present invention … is well-suited for all
kinds of wired or wireless home networks or other networks“, Absatz 0059: „The
speech unit according to the invention, on the other hand can dynamically create
the vocabulary and/or grammars similar to the processes as described above. The
name and/or pronunciation of a media description or program name is acquired in
one of the following ways: … from a database accessed over an information
transport mechanism, e.g. the internet, DAB, a home network, telephone lines.“,
Absatz 0064: „It might also be possible that a database delivered on some
medium, e.g. a CD-ROM, or a database stored in the internet, i.e. an internet
page, or transmitted via digital broadcasting contains the user-network-commands
and corresponding vocabulary and/or grammars of a remotely controllable network
device, in this case this information can be downloaded by the speech unit 2 like
the media descriptions, e.g. when a new device 11 is connected to the network or
when a user initiates a vocabulary update”.; Merkmal v).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird damit vollständig
von der Druckschrift 1 vorweggenommen.

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Hinsichtlich des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 10 gemäß Hauptantrag
gelten die oben genannten Gründe sinngemäß. Der nebengeordnete Anspruch 10
kann somit ebenfalls gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift 1
nicht als neu gelten.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 4 PatG).

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich in der
Sache vom dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch die Konkretisie-
rung der dort genannten allgemeinen sprachgesteuerten Einrichtung auf eine
Audioanlage, die Konkretisierung der sprachauslösbaren Funktionen auf das Er-
kennen neuer Sendernamen sowie das Zuweisen von Sprachbefehlen zu einer
Senderkennung. Diese Merkmale können jedoch weder allein noch in Kombination
mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag das Vorliegen einer
erfinderischen Tätigkeit begründen:

Aus der Druckschrift 1 ist nämlich bekannt, dass das dort beschriebene Verfahren
für die Sprachsteuerung einer Vielzahl von verschiedenen Geräten verwendet wird
(Absatz 0005: „speech recognizer facilitating the control of several devices.“) und
insbesondere auch in Fahrzeugen eingesetzt werden kann (Absatz 0036: „the
same speech unit at home, in the car or even other networks“). Dabei wird bereits
in der Beschreibungseinleitung als Anwendungsmöglichkeit für die Sprach-
steuerung eine Audioanlage in Kraftfahrzeugen genannt (Absatz 0004: „Speech
recognition devices enhance comfort and, if used in a car may improve security, …
e.g. controlling of a car stereo.“).

Da in einem Ausführungsbeispiel der Druckschrift 1 die Suche nach bestimmten
Radiosendern per Sprachbefehl genannt wird (Absatz 0013: „Such spoken-
commands can e.g. be play, search for radio station YXZ …“) liest der Fachmann
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mit, dass in der Audioanlage eine Zuordnung der Sprachbefehle über Sprachmus-
tervergleich mit der Senderkennung bestehen muss (Merkmal i).

Hinsichtlich der Merkmale iii und iv des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag, die mit den Merkmalen iii bis iv nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
identisch sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwie-
sen (siehe hierzu 6.2).

Wie auch bereits zum Merkmal v des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Haupt-
antrag ausgeführt wurde, werden auch beim Verfahren der Druckschrift 1 die über
eine Funkverbindung und über Telematikdienste oder world wide web (www)-
Dienste ad hoc einkommenden Daten ad hoc in sprachbefehlsansteuerbare
Sprachmuster transkribiert (Absatz 0011: „… the present invention … is well-
suited for all kinds of wired or wireless home networks or other networks“, Ab-
satz 0059: „The speech unit according to the invention, on the other hand can
dynamically create the vocabulary and/or grammars similar to the processes as
described above. The name and/or pronunciation of a media description or
program name is acquired in one of the following ways: … from a database
accessed over an information transport mechanism, e.g. the internet, DAB, a
home network, telephone lines.“, Absatz 0064: „It might also be possible that a
database delivered on some medium, e.g. … a database stored in the internet, i.e.
an internet page, or transmitted via digital broadcasting contains the user-network-
commands and corresponding vocabulary and/or grammars of a remotely con-
trollable network device, in this case this information can be downloaded by the
speech unit 2 like the media descriptions, e.g. when a new device 11 is connected
to the network or when a user initiates a vocabulary update”). Zusätzlich ist dem
Fachmann bekannt, dass beim DAB-Standard für den terrestrischen Empfang von
Digitalradio (Digital Audio Broadcasting) parallel zu den Sendern generell zusätz-
liche Informationen wie beispielsweise eine Liste aller verfügbaren Programme
und die Namen der jeweiligen Sender bzw. Senderkennungen übertragen werden
(Merkmal v).
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Somit bleibt das dem Fachmann offenbarte Verfahren der Druckschrift 1 nur in
dem Merkmal hinter dem nach Hilfsantrag beanspruchten Verfahren zurück,
wonach durch Ad-hoc-Generierungen und -Zuweisungen von neuen Sprachmus-
tern, ad hoc das Erkennen neuer Sendernamen ermöglicht wird (Merkmal ii).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag gilt somit gegenüber dem
Stand der Technik nach Druckschrift 1 als neu (§ 3 PatG).

Jedoch ist es nach Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegend, die
in Druckschrift 1 für eine Vielzahl von Geräten beschriebene Methode der Ad-hoc-
Generierung und -Zuweisung von neuen Sprachmustern auch auf die bei Radio-
sendern mit übermittelten Sendernamen zu übertragen, d. h. diese phonem-ba-
siert zu transkribieren und somit das Erkennen über ihren Sendernamen zu
ermöglichen.

Dies ist insbesondere der Fall, weil der Fachmann

‒ bei allen Anwendungen in Kraftfahrzeugen neben der Erhöhung des
Komforts vor allem den Sicherheitsaspekten Rechnung tragen
muss, und daher dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer seinen Blick
völlig unabgelenkt auf den Verkehrsfluss gerichtet halten kann und
jede Möglichkeit nutzt, ihn durch sprachgesteuerte Befehlseingabe
von der Notwendigkeit einer ablenkungsträchtigen Tastenbedienung
zu befreien,
‒ der Druckschrift 1 ein Verfahren zur Sprachsteuerung einer Audio-
anlage in Kraftfahrzeugen entnimmt (Absatz 0004: „Speech
recognition devices enhance comfort and, if used in a car may
improve security, … e.g. controlling of a car stereo.“) und
‒ die Druckschrift 1 spezielle Audioanlagen, nämlich Digitalradio-
empfänger beschreibt, von denen er weiß, dass diese als
programmbegleitende Zusatzinformationen unter anderem auch die
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Senderkennungen empfangen können (vgl. z. B. den Absatz 0060:
„a DAB receiver“).

Daher liegt es für ihn im Rahmen fachgemäßer Überlegungen nahe, durch Ad-
hoc-Generierungen und -Zuweisungen von neuen Sprachmustern, zusätzlich zu
anderen sprachauslösbaren Funktionen im Kraftfahrzeug auch das Ad-hoc-Erken-
nen neuer Sendernamen zu ermöglichen (Merkmal ii).

Somit ergibt sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unter
Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender
Weise aus der Kenntnis der Druckschrift 1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.4 Die Anmelderin wendet sinngemäß ein, es bestehe ein Unterschied zwi-
schen den „Ad-hoc“-Generierungen von neuen Sprachmustern durch Transkription
von „ad hoc“ einkommenden Daten/Funktionen durch die „ad hoc“ neuen Funktio-
nen ermöglicht werden in der Patentanmeldung einerseits und dem ebenfalls
automatisch ablaufenden Verfahren zur phonem-basierten Transkription in der
Druckschrift 1 andererseits. In der Druckschrift 1 werde weder der Begriff „ad hoc“
verwendet, noch wäre eine überraschende beziehungsweise unplanmäßige „Ad-
hoc“-Generierung und -Zuweisung von neuen Sprachmustern überhaupt möglich.
Vielmehr würde das dynamische Erzeugen von neuem Vokabular und Grammatik
auf einer Lernfunktion basieren, zu der immer ein planmäßiges Handeln erforder-
lich wäre.

Dieser Einwand der Anmelderin hält einem genauen Vergleich des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mit dem Stand der Technik in Bezug
auf die „Ad-hoc“-Funktionen nicht stand. Sowohl beim Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag als auch beim Stand der Technik gemäß Druck-
schrift 1 stehen die einkommenden Daten spontan also plötzlich, unvorhergese-
hen und somit unplanmäßig zur Verfügung und werden anschließend durch die
- 19 -
sprachgesteuerte Einrichtung transkribiert, so dass entsprechende sprachbefehls-
auslösbare Funktionen unmittelbar zur Verfügung stehen, dies bedeutet jedoch
nicht, dass auch die Transkription selbst oder die sich daran anschließenden Ver-
fahrensschritte in irgendeiner Weise unplanmäßig ablaufen würden. Vielmehr
werden die lediglich „ad-hoc“-ausgelösten Verfahrensschritte durch die Hardware
der sprachgesteuerten Einrichtung und der darauf installierten Software in deter-
ministischer Weise ausgeführt. Dies bedeutet, dass bei gleicher Eingabe immer
dasselbe Ergebnis auftritt, dieses also determiniert ist. Eine „improvisierte“, „un-
planmäßige“ oder gar „überraschende“, d. h. nicht-deterministische Ausführung
der Transkription bzw. des Verfahrens würde nicht zu dem gewünschten Ergebnis
führen, dass neue Sprachbefehle zum Aufruf neuer Funktionen zur Verfügung
stehen. Dies gilt gleichermaßen sowohl für den Anmeldungsgegenstand wie für
den in der Druckschrift 1 offenbarten Gegenstand.

Auch ohne dass dies in der Druckschrift 1 explizit so benannt ist, handelt es sich
bei dem dort die Transkription und Speicherung der Sprachmuster beschreiben-
den Begriff des „Lernens“ (Spalte 4, Zeile 46 bis 50: „learning function“), tatsäch-
lich um nichts anderes als um ein „ad hoc“ und „adaptiv“ arbeitendes Verfahren im
Sinne des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag (zur Ausle-
gung der Begriffe „ad hoc“ und „adaptiv“ siehe vorstehend unter II.4.1 und II.4.2).

So wie bei der hier zu beurteilenden Patentanmeldung wird durch die Druck-
schrift 1 ein Verfahren offenbart, bei dem nichtkatalogisierte Sprachbefehl-Funk-
tionszuweisungen selbsttätig erlernbar sind. Dieses Lernen erfolgt ausgelöst durch
das Eintreffen neuer Daten, wobei der Zeitpunkt dafür nicht vorher bekannt sein
muss (also „überraschend“). Das System passt sich damit an eine neue Situation
an. Diese Anpassung ist wie beim Gegenstand der Anmeldung determiniert.

6.5 Die auf die unabhängigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag
direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche teilen deren Schicksal, zumal
sie keine Besonderheiten nennen, die aus Sicht des Senats zur Grundlage einer
- 20 -
gewährbaren Anspruchsfassung hätten werden können. Auch die Beschwerdefüh-
rerin hat Derartiges nicht geltend gemacht.

Nachdem sich nach Überzeugung des Senats weder die Gegenstände der Patent-
ansprüche nach Hauptantrag, noch die Gegenstände nach Hilfsantrag als patent-
fähig erwiesen haben, war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

- 21 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Dr. Haupt

Ko



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