19 W (pat) 21/15  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 21/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2011 121 793.6

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter

- 2 -

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 22. Juni 2015 aufgehoben und das Patent mit der
Nummer 10 2011 121 793 erteilt.

Bezeichnung: Fremderregter Synchronmotor

Anmeldetag: 21. Dezember 2011

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 18. Januar 2017,

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 12, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 18. Januar 2017,

13 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, vom Anmeldetag
21. Dezember 2011.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 21. Dezember 2011 eingereichte Anmeldung durch am Ende der Anhörung
vom 22. Juni 2015 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen
Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der Patentan-
- 3 -

sprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhten nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der Hilfsan-
trag 3 sei unzulässig, weil der Gegenstand seines Anspruchs 1 den Gegenstand
der Anmeldung erweitere (§ 38 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
9. Juli 2015. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht
und stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2015 aufzuheben
und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu
erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11 und
Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 12, gemäß Hauptantrag über-
reicht in der mündlichen Verhandlung,
13 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, vom Anmeldetag 21. De-
zember 2011.

Der Patentanspruch 1 vom 18. Januar 2017 lautet unter Hinzufügung einer Gliede-
rung:

M1 Fremderregter Synchronmotor mit
M2 einem Rotor,
M3 wobei der Rotor ein Rotorblechpaket aufweist,
M4 wobei das Rotorblechpaket derart sternförmig ausgeführt ist,
M5 dass das Rotorblechpaket aus einem ringförmigen Grund-
körper und
M6 daran einstückig verbundenen, nach radial außen er-
streckenden Strahlenbereichen zusammengesetzt ist,
- 4 -

M7 wobei auf mindestens einen Strahlenbereich eine Einzelwick-
lung aufgeschoben ist, insbesondere wobei die Strahlenbe-
reiche in Umfangsrichtung voneinander regelmäßig beab-
standet sind,
M8 wobei auf jeden Strahlenbereich jeweils ein Polkopf form-
schlüssig verbunden ist,
M9 wobei in Umfangsrichtung zwischen den Polköpfen und zwi-
schen den Strahlenbereichen jeweils ein Deckschieber oder
zumindest ein Teilbereich eines Deckschiebers angeordnet
ist,
M10 wobei der Deckschieber jeweils ein nach radial innen sich er-
streckenden Schwertabschnitt aufweist, der jeweils zwei in
Umfangsrichtung nächstbenachbarte Einzelwicklungen von-
einander beabstandet und somit auch zur elektrischen Isola-
tion beiträgt,
M11 wobei der Deckschieber einen Höckerabschnitt aufweist, der
in Umfangsrichtung zwischen zwei in Umfangsrichtung
nächstbenachbarten Polköpfen angeordnet ist,
M12 wobei der Deckschieber zwei Deckflügelabschnitte aufweist,
deren erster sich in Umfangsrichtung und deren zweiter sich
entgegen der Umfangsrichtung erstreckt, so dass jeder
Deckflügelabschnitt eine jeweilige Einzelwicklung nach radial
außen begrenzt, wobei die Begrenzung der Einzelwicklung
durch zwei Deckflügelabschnitte und einen Polkopf ausge-
führt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 5 -

1. Die Anmeldung betrifft einen fremderregten Synchronmotor, bei dem das
Magnetfeld des Rotors nicht durch Permanentmagnete, sondern durch eine auf
dem Rotor angeordnete Erregerwicklung erzeugt wird. Der als Innenläufer ausge-
bildete Rotor ist mittels Lager an dem ihn umgebenden Stator gelagert und wird
von dessen bewegtem Drehfeld synchron mitgenommen (Beschreibung, Seite 1,
Zeilen 7 bis 10 und Seite 11, Zeilen 24 bis 26).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen solchen fremderregten Syn-
chronmotor einfach und mit hoher Genauigkeit zu fertigen und dabei eine siche-
rere Platzierung der Bauteile (des Rotors) zu erreichen (Beschreibung, Seite 1,
Zeilen 26 bis 28).

Gelöst wird diese Aufgabe durch einen fremderregten Synchronmotor nach An-
spruch 1.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 10 und 11 zeigen den Rotoraufbau:



- 6 -



Der Rotor wird wie folgt hergestellt:

1. Stanzen der Einzelbleche des Rotorblechpakets 2, die derart stern-
förmig aufgebaut sind, dass sie jeweils aus einem ringförmigen
Grundkörper und damit einstückig verbundenen, radial nach außen
erstreckenden Strahlenbereichen bestehen und Stanzen der Ein-
zelbleche der Polköpfe 60 (vgl. Beschreibung, Seite 8, Zeilen 5 bis
9 und Zeilen 23 bis 25 sowie Seite 9, Zeile 9).
2. Verbinden der jeweiligen Einzelbleche des Rotorblechpakets 2 und
der jeweiligen Einzelbleche der Polköpfe 60 durch Stanzpaketieren,
Kleben und/oder Schweißen (vgl. Seite 9, Zeilen 9 bis 11).
3. Wickeln der Einzelwicklungen 31 auf die jeweiligen Wicklungsträger
30 (vgl. Seite 10, Zeilen 8 bis 12).
4. Aufstecken bzw. Aufschieben der bewickelten Wicklungsträger auf
die Strahlenbereiche des Rotorblechpakets 2 von radial außen
nach innen (vgl. Seite 2, Zeilen 17 bis 20 und Seite 10, Zeilen 19,
20).
5. Axiales Einschieben/Aufschieben oder radiales Aufklipsen der Pol-
köpfe 60 auf die Strahlenbereiche des Rotorblechpakets 2 (vgl. Sei-
- 7 -

te 2, Zeilen 17 bis 33; Seite 2, Zeilen 1 bis 3; Seite 8, Zeilen 28
bis 30).
6. Alternativ oder zusätzlich: Thermisches Aufschrumpfen der Pol-
köpfe 60 auf die Strahlenbereiche des Rotorblechpakets 2 (vgl.
Seite 8, Zeile 30 bis Seite 9, Zeile 3)
7. Axiales Einschieben der Deckschieber 70 in die Raumbereiche zwi-
schen den Polköpfen 60 und den bewickelten Strahlenbereichen
(vgl. Seite 3, Zeilen 20 bis 26).
8. Aufsetzen der beiden Endkappen 110 auf die Rotorwelle 1 und an-
schließendes Aufschrumpfen oder Kleben (vgl. Seite 10, Zeilen 25
bis 28).
9. Vergießen des Rotors durch Einfüllen von Vergussmasse durch
Öffnungen in den Endkappen 110 (vgl. Seite 5, Zeile 35 bis Seite 6,
Zeile 2; Seite 11, Zeilen 10 bis 13).

Vorteilhafterweise ergibt sich die gewünschte sehr einfache Fertigung des Rotors,
da die Einzelwicklungen nur zusammen mit ihren Wicklungsträgern auf einen je-
weiligen Strahlbereich aufgeschoben werden müssen und danach die Polköpfe
und die Deckschieber zur radialen Begrenzung und Sicherung der Einzelwicklun-
gen eingeschoben werden (Seite 2, Zeilen 17 bis 20).

Der sich radial nach innen erstreckende Schwertabschnitt jedes Deckschiebers
trägt zur elektrischen Isolation der Einzelwicklungen bei und ermöglicht so Be-
triebsweisen des Stators, bei denen sich die Potentiale der Einzelwicklungen des
Rotors erheblich voneinander unterscheiden dürfen (Seite 4, Zeilen 4 bis 7). Die
beiden sich in und entgegen der Umfangsrichtung erstreckenden Deckflügelab-
schnitte zweier benachbarter Deckschieber begrenzen zusammen mit einem
Polkopf eine jeweilige Einzelwicklung, so dass auch bei hoher Drehzahl ein radia-
les Herauswandern von Wicklungsdrähten verhindert wird (Seite 4, Zeilen 13
bis 21).

- 8 -

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde,
der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren
und deren Komponenten verfügt und insofern auch mit den mechanischen Anfor-
derungen an einen Elektromotor vertraut ist.

3. Einige Angaben im Anspruch 1 bedürften der Erläuterung:

Der Fachmann entnimmt den Merkmalen M3 bis M6, dass jedes Einzelblech des
Rotorblechpakets aus einem ringförmigen Grundkörper und daran einstückig ver-
bundenen, sich nach radial außen erstreckenden Strahlenbereichen besteht und
damit eine Sternform aufweist. Das durch axiales Stapeln mehrerer Einzelbleche
hergestellte Rotorblechpaket ist somit ebenfalls sternförmig ausgeführt.

4. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

M1 ursprüngliche Seite 1, Zeilen 7, 8: „Es ist bekannt, bei
fremderregten Synchronmotoren auf dem Rotor eine
Erregerwicklung anzuordnen.“; ursprüngliche Seite 7,
Zeilen 1, 2: „Wie in den Figuren gezeigt, weist der Rotor
des erfindungsgemäßen Elektromotors, insbesondere
fremderregten Synchronmotors“;
M2 bis M7 ursprünglicher Anspruch 1;
M8 ursprünglicher Anspruch 2;
M9 ursprünglicher Anspruch 5;
M10 ursprünglicher Anspruch 6;
M11 ursprünglicher Anspruch 7;
M12 ursprünglicher Anspruch 8.
- 9 -

Die Ansprüche 2 bis 11 sind die in ihren Rückbezügen angepassten ursprüngli-
chen Unteransprüche 3, 4, 5 (teilweise), sowie 9 bis 15.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

5.1 Die im Prüfungsverfahren entscheidungserhebliche und auch vom Senat
als nächstliegender Stand der Technik angesehene Entgegenhaltung
US 2 986 633 (Druckschrift E42) bezieht sich auf eine Rotorkonstruktion für eine
fremderregte Synchronmaschine zur Verbesserung der Wärmeableitung von der
Rotorwicklung auf die Rotorwelle. Dazu sind zwischen den Einzelwicklungen des
Rotors strahlenförmig sich in radialer Richtung erstreckende Rippen angeordnet,
die aus Metall mit einem hohen Wärmeleitungskoeffizienten bestehen (vgl.
Spalte 1, Zeilen 59 bis 62; Spalte 2, Zeilen 5 bis 9; Spalte 3, Zeilen 4 bis 17). Zur
Sicherung der Einzelwicklungen des Rotors auf den strahlenförmigen Polen sind
Polköpfe und Deckschieber vorgesehen (vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 68). Die
Deckschieber und wärmeleitenden Rippen sind baulich getrennt und haben unter-
schiedlichen Funktionen.

Die Druckschrift E42 offenbart somit, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1,
nicht mehr als einen

M1teils fremderregten Synchronmotor[generator] mit
(vgl. Spalte 1, Zeile 28: „a synchronous dynamoelectric
machine”; Spalte 1, Zeilen 34, 35: „a revolving field and a
stationary armature“; Spalte 2, Zeilen 39, 40: „the generator
G, shown in Figure 1”)
M2 einem Rotor (14),
(vgl. Spalte 2, Zeilen 44, 45: „The rotor 14 is made up
essentially of a rotor core structure 16 carrying rotor windings
18.”)

- 10 -

M3 wobei der Rotor (14) ein Rotorblechpaket (16) aufweist,
(vgl. Spalte 1, Zeilen 46 bis 48: „Rotors for revolving field
synchronous machines generally comprise a shaft carrying a
laminated core structure”; Spalte 3, Zeilen 18 bis 20: „The
laminated core structure 16 preferably is made up of a stack
of punchings of various configurations”)
M4 wobei das Rotorblechpaket (16) derart sternförmig ausgeführt
ist,
(vgl. Figuren 2, 3 und 4)
M5teils dass das Rotorblechpaket (16) aus einem ringförmigen
Grundkörper (23) und,
(vgl. in der Figuren 2, 3 und 4 den jedenfalls nicht ringför-
migen Grundkörper 23 der Einzelbleche 50 und 54, die das
Rotorblechpaket 16 bilden; Spalte 2, Zeilen 47 bis 49: „The
rotor core structure 16, suitably mounted on shaft 15, is
formed with poles 19, 20, 21 and 22 extending radially from a
central portion 23“)
M6 daran einstückig verbundenen, nach radial außen erstrecken-
den Strahlenbereichen (51, 55) zusammengesetzt ist,
(vgl. in der Spalte 3, Zeilen 20 bis 27 und Figur 3 die „full
pole projections 51“ bzw. in der Figur 4 die „partial pole
projections 55“)
M7 wobei auf jeden Strahlenbereich (51, 55) eine Einzelwicklung
(26, 27, 28, 29) aufgeschoben ist, wobei die Strahlenbereiche
(51, 55) in Umfangsrichtung voneinander regelmäßig beabstan-
det sind,
(vgl. Figur 2 und Spalte 2, Zeilen 52 bis 54: „The rotor
excitation windings are formed in coils 26, 27, 28 and 29
placed coaxially about each of the poles.”)
M8 wobei auf jeden Strahlenbereich (51, 55) jeweils ein Polkopf
(31, 32, 33, 34) formschlüssig verbunden ist,
- 11 -

(vgl. Figur 2; Spalte 2, Zeilen 58 bis 61: „The poles 19, 20, 21
and 22 extend longitudinally from one end of the rotor 14 to
the other and project radially to its outer periphery,
terminating at their outer ends in pole shoes 31, 32, 33 and
34”; Spalte 3, Zeilen 30 bis 33: „The entire stack of
punchings is held together by axially extending tie rods 57
passing through the various holes 58 located about the outer
periphery of each of the various punchings extending
thereto.”)
M9teils wobei in Umfangsrichtung zwischen den Polköpfen (31, 32, 33,
34) und zwischen den Strahlenbereichen jeweils ein Deck-
schieber (36, 37, 38, 39) angeordnet ist,
(vgl. Figur 2 und Spalte 2, Zeilen 66 bis 68: „Braces 36, 37,
38 and 39 overlie the coils holding them in place and
resisting centrifugal force at high speed.”)
M12teils wobei der Deckschieber (36, 37, 38, 39) zwei Deckflügelab-
schnitte aufweist, deren erster sich in Umfangsrichtung und de-
ren zweiter sich entgegen der Umfangsrichtung erstreckt, so
dass jeder Deckflügelabschnitt eine jeweilige Einzelwicklung
(26, 27, 28, 29) nach radial außen begrenzt, wobei die Begren-
zung der Einzelwicklung durch zwei Deckflügelabschnitte und
einen Polkopf ausgeführt wird.
(vgl. Figur 2 und Spalte 2, Zeilen 61 bis 68: „The pole shoes
overhang the sides of the poles […] This overhang also
serves to confine the coils 26, 27, 28 and 29 within the
spaces between adjacent poles and within the outer
periphery of rotor 15. Braces 36, 37, 38 and 39 overlie the
coils holding them in place and resisting centrifugal force at
high speed.”)

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Nur soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus der Druck-
schrift E42 bekannten fremderregten Synchronmotor überein.

Als Unterschiede verbleiben:

- die Ausführung als Motor statt als Generator (Rest des Merk-
mals M1),
- die ringförmige statt quadratische Ausgestaltung des Grundkörpers
der Einzelbleche des Rotorblechpakets (Rest des Merkmals M5),
- das Vorsehen des Deckschiebers auch zwischen den Strahlen-
bereichen (Rest des Merkmals M9) und spezifischer:
- das Vorsehen eines nach radial innen sich erstreckenden Schwert-
abschnitts bei jedem Deckschieber, wobei der Schwertabschnitt je-
weils zwei in Umfangsrichtung nächstbenachbarte Einzelwicklungen
voneinander beabstandet und somit auch zur elektrischen Isolation
beiträgt; bei dem aus der Druckschrift E42 bekannten Rotor 14 ist im
Gegensatz dazu zwischen den nächstbenachbarten Einzelwicklun-
gen 26, 27, 28 und 29 jeweils eine metallische und rechteckige Rippe
41, 42, 43 und 44 vorgesehen, die nicht mit dem jeweiligen Deck-
schieber 36, 37, 38 und 39 verbunden ist und auch nicht zur elektri-
schen Isolation beiträgt (Merkmal M10),
- die Ausbildung eines Höckerabschnitts bei jedem Deckschieber, wo-
bei der Höckerabschnitt in Umfangsrichtung zwischen zwei in Um-
fangsrichtung nächstbenachbarten Polköpfen angeordnet ist; bei
dem aus der Druckschrift E42 bekannten Rotor 14 weisen die Deck-
schieber 36, 37, 38 und 39 im Wesentlichen die Form eines Kreisbo-
gens auf (vgl. Figur 6), und haben keinen Höckerabschnitt (Merk-
mal M11).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik
nach der Entgegenhaltung E42 als neu.
- 13 -

5.2 Die im Prüfungsverfahren ebenfalls entscheidungserhebliche Entgegenhal-
tung EP 1 947 755 A1 (Druckschrift E6) beschäftigt sich nicht mit dem Rotor, son-
dern mit dem Stator eines Drehstrom-Synchronantriebs. Diesen möchte sie so
weiterbilden, dass das aus Zahnspulen aufgebaute Wicklungssystem bei einfacher
baulicher Gestaltung eine optimale Nut- und Phasenisolierung gewährleistet (vgl.
Absatz 0006). Hierzu sind als Phasenisolierung zwischen den Einzelwicklungen
stabförmige Trennkörper mit T-förmigem Querschnitt als Deckschieber vorgese-
hen, die nach der Bewicklung der Statorpole mittels eines Nadelwickelautomaten
axial zwischen die Einzelwicklungen geschoben werden (Absätze 0024 und 0025;
Figuren 1, 2, 5, 6, 7, 9 bis 13).

Die Druckschrift E6 offenbart somit, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1,
nicht mehr als einen

M1 fremderregten Synchronmotor mit,
(vgl. Absatz 0018: „Elektromotors, insbesondere eines
Drehstrom-Synchronantriebs”)
M2 einem Rotor,
(vgl. Absatz 0022: „Der durch diesen gebildete innere
Zylinderraum des Statorteils 2 dient der Aufnahme des
Rotors des Elektromotors”)
M3teils wobei der Rotor [der Stator] ein Rotor[Stator]blechpaket
umfasst,
(vgl. Absatz 0020: „Das Statorteil 2 besteht aus
ferromagnetischem Material, insbesondere ist es als Blech-
paket ausgebildet”)
M4teils wobei das Rotor[Stator]blechpaket derart sternförmig ausge-
führt ist,
(vgl. Figur 3)

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M5teils dass das Rotor[Stator]blechpaket aus einem ringförmigen
Grundkörper 10 und
(vgl. Figur 3; Absatz 0022: „Das Statorteil 2 weist einen
äußeren zylindrischen Mantelabschnitt 10 […] auf“)
M6teils daran einstückig verbundenen, nach radial außen [innen]
erstreckenden Strahlenbereichen 11 zusammengesetzt ist,
(vgl. Figur 3; Absatz 0022: „Das Statorteil 2 weist […] neun
von diesem aus nach innen gerichtete Zähne 11 auf“)
M7teils wobei auf jeden Strahlenbereich 11 eine Einzelwicklung 5
aufgeschoben ist [mit einem Nadelwickelautomaten aufge-
wickelt wird], wobei die Strahlenbereiche 11 in Umfangsrichtung
voneinander regelmäßig beabstandet sind,
(vgl. Figuren 3, 11 und 12; Spalte 6, Zeilen 42 bis 47:
„Anschließend wird der jeweilige Gesamtzahn, der aus dem
zentralen Zahn 11 und den Zähnen 21 der Endscheiben 3
und 4 gebildet ist, mit der Wicklung versehen, so dass dort
die Zahnspule 5 gebildet ist. Das Wickeln der Zahnspule
erfolgt beispielsweise mittels des eingangs genannten Nadel-
wickelautomats.“)
M8teils wobei auf jeden Strahlenbereich 11 jeweils ein Polkopf
formschlüssig verbunden [Vorsprung 14 vorgesehen] ist,
(vgl. Figuren 3, 10, 12 und 13)
M9teils wobei in Umfangsrichtung zwischen den Polköpfen [den Vor-
sprüngen 14] und den Strahlenbereichen 11 jeweils ein Deck-
schieber 6 angeordnet ist,
(vgl. Figuren 1, 2, 5, 6, 7, 9, 12, 13)
M10teils wobei der Deckschieber 6 jeweils ein nach radial innen [außen]
sich erstreckenden Schwertabschnitt 26 aufweist, der jeweils
zwei in Umfangsrichtung nächstbenachbarte Einzelwicklungen
23, 24 voneinander beabstandet und somit auch zur elektri-
schen Isolation beiträgt,
- 15 -

(vgl. Figuren 1, 6, 9, 12, 13; Spalte 5, Zeilen 32 bis 34:
„zwischen den Zahnspulen angeordneten Phasenisolierun-
gen, die als Trennkörper 6 ausgebildet sind“)
M11teils wobei der Deckschieber 6 einen Höckerabschnitt (ausgebildet
auf dem Quersteg 25) aufweist, der in Umfangsrichtung zwi-
schen zwei in Umfangsrichtung nächstbenachbarten Polköpfen
[Vorsprüngen] 14 angeordnet ist.
(vgl. Figuren 1, 9, 12, 13)
M12teils wobei der Deckschieber 6 zwei Deckflügelabschnitte 29 auf-
weist, deren erster sich in Umfangsrichtung und deren zweiter
sich entgegen der Umfangsrichtung erstreckt, so dass jeder
Deckflügelabschnitt 29 eine jeweilige Einzelwicklung 23, 24
nach radial außen begrenzt, wobei die Begrenzung der Einzel-
wicklung 24 durch zwei Deckflügelabschnitte 29 und einen
Polkopf ausgeführt wird.
(vgl. Figur 12)

Nur soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus der Druckschrift
E6 bekannten fremderregten Synchronmotor überein.

Als Unterschiede verbleiben:

- die Ausbildung des Rotors in einer konstruktiv ähnlichen, gewisser-
maßen spiegelbildlichen, Art und Weise zu der des Stators gemäß
der Druckschrift E6; diese schweigt zum Aufbau des Rotors (Rest
der Merkmale M3 bis M6 und M10),
- das Aufschieben einer (extern auf einem Wicklungsträger gewickel-
ten) Einzelwicklung auf jeden Strahlenbereich; gemäß der Druck-
schrift E6 werden die Strahlenbereiche des Statorblechpakets vor Ort
mit einem Nadelwickelautomaten bewickelt (Rest des Merkmals M7),
- 16 -

- das formschlüssige Verbinden von Polköpfen mit den Strahlenberei-
chen des Rotorblechpakets; bei dem Stator nach Druckschrift E6
sind lediglich Vorsprünge an den radial inneren Enden der Strahlen-
bereiche ausgebildet (Rest der Merkmale M8, M9 und M11),
- das Vorsehen eines Schwertabschnitts am Deckschieber, der nach
radial außen zeigt; der entsprechende, nach radial innen zeigende,
Abschnitt des Deckschiebers gemäß der Druckschrift E6 ist dagegen
rechteckförmig (weiterer Rest des Merkmals M10),
- das Begrenzen einer Einzelwicklung nach radial außen durch zwei
Deckflügelabschnitte (zweier Deckschieber) und einen Polkopf; ge-
mäß der Druckschrift E6 wird eine Einzelwicklung nach radial innen
nur durch zwei Deckflügelabschnitte begrenzt (Rest des Merkmals
M12).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik
nach der Entgegenhaltung E6 als neu.

5.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt auch gegenüber den 44 übrigen im
Verfahren genannten Entgegenhaltungen, die weiter ab liegen, als neu.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt auch als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung US 2 986 663 (Druckschrift E42).

Das Ausführungsbeispiel der Druckschrift E42 zeigt zwar einen Generator, für den
Fachmann dürfte sich jedoch die Ausbildung der elektrischen Maschine als Motor
(Rest des Merkmals M1) noch in naheliegender Weise ergeben, weil der in der
Druckschrift E42 gezeigte fremderregte Synchrongenerator ohne größere Ände-
rungen auch als Motor betrieben werden kann.
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Die ringförmige statt quadratische Ausgestaltung des Grundkörpers der jeweiligen
Einzelbleche des Rotorblechpakets (Rest des Merkmals M5) dürfte ebenfalls noch
im Griffbereich des Fachmanns liegen.

Die Druckschrift E42 liefert jedoch keine Veranlassung, einen einteiligen Deck-
schieber mit einem Höckerabschnitt und zwei Deckflügelabschnitten vorzusehen,
der einerseits elektrisch isolierend und andererseits mechanisch begrenzend wirkt.
Dazu müsste sich aus der Lehre der Druckschrift E42 die Anregung ergeben die
Rippen (head conducting ribs; Bezugszeichen 41 bis 44) einstückig mit den
Klammern (braces; 36 bis 39) auszubilden.

Für die einstückige Ausbildung der Rippen (41 bis 44) und der als Deckschieber
bezeichenbaren Klammern (36 bis 39) besteht indes keine Veranlassung. Die aus
einem bzw. zwei Metallen mit einem hohen Wärmleitungskoeffizienten bestehen-
den Rippen (41 bis 44) dienen dem Wärmeabtransport von den Rotorwicklungen
(26 bis 29) zu der gekühlten Rotorwelle (15) und sind einstückig mit den Einzel-
blechen des Rotors ausgebildet (vgl. Figuren 2, 3 und 4). Die sich zwischen den
Polköpfen (31 bis 34) befindlichen und mit diesen über Bohrungen (58) und
Spannstangen (57) verbundenen metallischen Deckschieber (36 bis 39) dienen
der mechanischen Sicherung der Rotorwicklungen (26 bis 29) gegen die im Be-
trieb auftretenden Zentrifugalkräfte (vgl. Spalte 2, Zeilen 66 bis 68). Zwischen den
Deckschiebern (36 bis 39) und den Rotorwicklungen und damit auch zwischen
den Deckschiebern (36 bis 39) und den Rippen (41 bis 44) ist jeweils eine Isolier-
schicht (40) angeordnet (vgl. Spalte 2, Zeilen 68, 69).

Deckschieber (36 bis 39) und Rippen (41 bis 44) sind somit baulich getrennt, lie-
gen auf unterschiedlichem elektrischem Potential und sind hinsichtlich Form und
Material spezifisch auf ihren jeweiligen Verwendungszweck optimiert. Damit ergibt
sich nach Überzeugung des Senats eine Verbindung dieser Bauteile (Rest des
Merkmals M10) für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

- 18 -

Für den Fachmann ergibt sich auch keine Veranlassung, einen Höckerabschnitt
nach Merkmal M11 vorzusehen.

Die ansonsten im Verfahren betrachteten Druckschriften liefern zur Überzeugung
des Senats keine Veranlassung und Anregung, ausgehend von der Lehre der
Entgegenhaltung E42 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

6.2 Die Entgegenhaltung EP 1 947 755 A1 (Druckschrift E6) zeigt zwar hin-
sichtlich des Aufbaus und der Form der Deckschieber eine gewisse Überein-
stimmung mit den entsprechenden Merkmalen des Gegenstands des An-
spruchs 1, jedoch beschäftigt die Druckschrift E6 sich ausschließlich mit dem
Stator – mithin dem feststehenden Teil – eines fremderregten Synchronmotors.

Zwischen dem Stator und dem Rotor einer elektrischen Maschine bestehen hin-
sichtlich ihrer elektrischen bzw. magnetischen Funktionen zumindest so viele
Übereinstimmungen, dass ein Fachmann stets auch die Übertragbarkeit eines den
Stator betreffenden Merkmals auf seine Eignung für den Rotor – und umgekehrt –
überprüfen wird.

Hinsichtlich des mechanischen Aufbaus gilt dies jedoch nicht, denn auf beide
Baugruppen wirken zwar elektromagnetische Kräfte ein, der Rotor hat jedoch im
Gegensatz zum Stator zusätzlich die im Betrieb auftretenden drehzahlabhängigen
Zentrifugalkräfte aufzunehmen. Daher geht der Fachmann, der mit der Entwick-
lung eines Rotors einer fremderregten Synchronmaschine beauftragt ist und dabei
auf eine einfache Herstellung und eine hohe mechanische Stabilität achtet und
deshalb insbesondere die mechanischen Gesichtspunkte im Blick hat, nicht von
der Druckschrift E6 aus, die sich ausschließlich mit der Erzielung einer hohen Nut-
und Phasenisolation beim dem Stator eines fremderregten Synchronmotors be-
schäftigt. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift aus demselben Grund auch
keine Anregungen, ihre Lehre mit der Lehre der Entgegenhaltung E42 zu kombi-
nieren.
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7. Nachdem auch die übrigen Unterlagen nach dem zuletzt gestelltem Antrag
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft,
wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag
gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt
werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektroni-
sche Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreich-
bar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu
den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt
werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


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