19 W (pat) 20/15  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 20/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
3. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2013 217 077.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -

2. Die Teilungserklärung vom 13. November 2015 gilt als nicht abge-
geben.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat
die am 27. August 2013 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
11. Mai 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 sei nicht neu. (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

Die Erfindung trägt die Bezeichnung

„Bürsteneinrichtung für eine elektrische Maschine und elektrische
Maschine“.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 27. Mai 2015 richtet sich gegen den Be-
schluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2015 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 9, und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils vom 27. August 2013,

hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. März 2017,
- 3 -

weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4 vom 28. März 2017,

übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017 lautet unter Ein-
fügung einer Gliederung:

Bürsteneinrichtung (100)

a für eine elektrische Maschine (10),

b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a)
b2 in Richtung eines Kontaktelements (16)
b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20),
b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16)
anliegt,

c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist,
c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,

d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnsei-
te (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Feder-
elements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16)
hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist,
d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest
bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungs-
elements (21; 21a) drückt,
- 4 -

dadurch gekennzeichnet, dass

e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der
Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden
Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt.

Der Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017 lautet:

Elektrische Maschine (10), insbesondere drehrichtungsumkehrbarer
Antriebsmotor in einem Komfortantrieb eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Bürsteneinrichtung (100) nach einem der Ansprüche 1 bis 13.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. März 2017 lautet
unter Einfügung einer Gliederung:

Bürsteneinrichtung (100)

a für eine elektrische Maschine (10),

b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a)
b2 in Richtung eines Kontaktelements (16)
b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20),
b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16)
anliegt,

c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist,
c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,

- 5 -

d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnsei-
te (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Feder-
elements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16)
hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist,
d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest
bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungs-
elements (21; 21a) drückt,

dadurch gekennzeichnet, dass

e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der
Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden
Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zuge-
ordneten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28)
ausgebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) ledig-
lich im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontakt-
fläche (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt,

g1 und dass der zweite schräge Winkel () zwischen 40° und 70°
aufweist,
g2 und dass die auf die Bürste (20) wirkende Federkraft (F) zumin-
dest in etwa senkrecht zum Anlagebereich (31) verläuft.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 28. März 2017 lautet
unter Einfügung einer Gliederung:

- 6 -

Bürsteneinrichtung (100)

a für eine elektrische Maschine (10),

b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a)
b2 in Richtung eines Kontaktelements (16)
b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20),
b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16) an-
liegt,

c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist,
c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,

d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnsei-
te (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Feder-
elements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16)
hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist,
d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest
bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungs-
elements (21; 21a) drückt,

dadurch gekennzeichnet, dass

e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der
Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden
Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zugeord-
neten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28) aus-
- 7 -

gebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich
im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontaktflä-
che (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e3 und dass die Kontaktfläche (30) bis maximal zur axial mittigen
Längsachse (25) der Bürste (20) reicht,

h und dass die Bürste (20) und das Bürstenführungselement (21;
21a) jeweils einen zumindest annähernd quadratischen Quer-
schnitt aufweisen,

i und dass die Begrenzungswände (38) des Bürstenführungsele-
ments (21a) in einem Winkel (δ) von etwa 45° zur Dreh-
achse (11) des Kontaktelements (16) ausgerichtet sind.

Gemäß Beschreibungseinleitung seien Ausgangspunkt der Erfindung Probleme
mit bzw. aufgrund von Vibrationen, die bei bekannten Bürsteneinrichtungen auf-
träten (Seite 1, Zeile 13 bis Seite 2, Zeile 27).

Davon ausgehend bestünde die Aufgabe, eine Bürsteneinrichtung für eine elektri-
sche Maschine derart weiterzubilden, dass eine verbesserte Vibrationsdämpfung
der Bürste in dem Bürstenführungselement erzielbar sei (Seite 2, Zeilen 31-35).

Wegen weiterer Einzelheiten, auch zum jeweiligen Wortlaut der abhängigen Pa-
tentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

- 8 -

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Absolvent einer
Hochschule für angewandte Wissenschaften (vormals Fachhochschule) der Fach-
richtung Elektromaschinenbau oder Elektrotechnik mit Schwerpunkt elektrische
Maschinen mit Bachelorabschluss zugrunde, der Einzelheiten rotierender elektri-
scher Maschinen entwickelt.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu
und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG):

Wie schon die Prüfungsstelle festgestellt hat, kann der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der aus der Entgegenhaltung
JP 2003-164117 A (1) bekannten Bürsteneinrichtung nicht als neu gelten. Diese
zeigt (vgl. insb. Figur 3 i. V. m. der englischsprachigen Übersetzung) eine

Bürsteneinrichtung (Anspruch 9: „brush supporting structure“)

a für eine elektrische Maschine (vgl. Titel: „electric machine“),

b11 mit einer in einem Bürstenführungselement 4
b2 in Richtung eines Kontaktelements 3
b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste 6,
b3 die mit einer Kontaktfläche (Absatz 0033: „tip part“) an dem Kon-
taktelement 3 anliegt,

c11 wobei die Bürste 6 eine Längsachse aufweist,
c12 die in einem ersten schrägen Winkel (90° - 1) zu einer Dreh-
achse 2 des Kontaktelements 3 angeordnet ist (Anspruch 5, Ab-
sätze 0019, 0051),

- 9 -

d1 wobei die der Kontaktfläche („tip part“) gegenüberliegende
Stirnseite 35 der Bürste 6 von der Federkraft P eines Feder-
elements 15 in einem Anlagebereich kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste 6 eine in Richtung zum Kontaktelement 3 hin
wirkenden ersten Kraftanteil P × cos 2
d31 und einen zweiten Kraftanteil P × sin 2 aufweist,
d32 wobei der zweite Kraftanteil P × sin 2 die Bürste 6 zumindest
bereichsweise gegen eine Wand 11a des Bürstenführungsele-
ments 4 drückt,
wobei

e1 die dem Kontaktelement 3 zugewandte Stirnseite 37 der Bürste 6
lediglich mit einem die Kontaktfläche („tip part“) bildenden Teilbe-
reich an dem Kontaktelement 3 anliegt.

Die Anmelderin mag zwar zu Recht darauf hinweisen, dass in der Entgegen-
haltung 1 keine Kontaktfläche sondern eine Kontaktlinie dargestellt sei. Diesen
Unterschied hat die Prüfungsstelle jedoch nach Überzeugung des Senats zu
Recht als faktisch nicht gegeben behandelt, da sich bereits nach kurzer Betriebs-
zeit aus der Linie eine Fläche gebildet hat. In der Praxis gibt es ohnehin keine
linienförmigen Kontakte, sondern allenfalls Kontakte mit sehr schmalen Flächen.

Abgesehen davon hält die Behauptung des Anmeldevertreters, die heutigen Bürs-
ten seien praktisch verschleißfrei, da deren Material härter als das der Schleifringe
sei, so dass sich ausgehend von einem linienförmigen Kontakt, wie er in der Ent-
gegenhaltung 1 gezeigt sei, keine Fläche an der Bürste ausbilde, einer Überprü-
fung anhand der Entgegenhaltung 1 nicht stand, da in Absatz 0033 der englisch-
sprachigen Übersetzung der Entgegenhaltung 1 erläutert ist, dass der Flächen-
kontakt der Bürste 6 mit dem Kommutator 3 erst allmählich bei der Inbetriebnahme
der elektrischen Maschine durch Formung der Spitze der Bürste entsteht. Diese
Aussage impliziert, dass Material der Bürste abgetragen wird und kein „Eingraben“
- 10 -

in das Material des Kommutators stattfindet, wie es der Anmeldevertreter für
üblich hält.

2.2 Auch wenn der Senat die im ursprünglichen Patentanspruch 5 genannte
Definition des Winkels  in seine Überlegungen einbezieht, wonach die der Kon-
taktfläche (30) gegenüberliegende Stirnseite (23) der Bürste (20) zumindest in
dem Anlagebereich (31) des Federelements (32) eine zweite Schräge (29) auf-
weist, die gegenüber der Längsachse (25) der Bürste (20) in einen zweiten schrä-
gen Winkel () angeordnet ist, erweist sich der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 als nicht neu und daher als nicht patentfähig (§ 1
Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG):

An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich gemäß Hilfsantrag 2
folgende Merkmale an:

e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zugeord-
neten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28) aus-
gebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich
im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontaktflä-
che (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e3 und dass die Kontaktfläche (30) bis maximal zur axial mittigen
Längsachse (25) der Bürste (20) reicht,

g1 und dass der zweite schräge Winkel () zwischen 40° und 70°
aufweist,
g2 und dass die auf die Bürste (20) wirkende Federkraft (F) zumin-
dest in etwa senkrecht zum Anlagebereich (31) verläuft.

Auch das Merkmal e2 ist durch die Entgegenhaltung 1 mit der Schräge 37 vorweg-
genommen, da die Stirnseite der Bürste 6 lediglich im Bereich der Schräge 37, die
die Kontaktfläche („tip part“) ausbildet, an dem Kontaktelement 3 anliegt. Ausweis-
- 11 -

lich der zeichnerischen Darstellung der Kontaktfläche in der Entgegenhaltung 1
reicht die Kontaktfläche („tip part“) bei weitem nicht bis zur mittigen Längsachse
der Bürste. Somit ist auch das Merkmal e3 durch die Entgegenhaltung 1 vorweg-
genommen.

Für den Winkel 2 ist in der englischsprachigen Übersetzung der Entgegen-
haltung 1 (Absatz 0005) ein Bereich von 5° bis 30° angegeben; aus dem Vergleich
der beiden Zeichnungen folgt, dass die beiden Winkel  und 2 zueinander kom-
plementär sind, mithin  = 90° - 2 gilt. Somit ergibt sich gemäß Entgegenhal-
tung 1 für den Winkel  ein Bereich von 60° bis 85°, also eine zumindest bereichs-
weise Übereinstimmung mit den in Merkmal g1 genannten Größen.

Schließlich verläuft bei der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung 1 die auf
die Bürste 6 wirkende Federkraft P, wie in Merkmal g2 gefordert, in etwa senkrecht
zum Anlagebereich 35. Zeichnerisch mag der Vektor P in der Entgegenhaltung 1
zwar um einige Grad abweichend von der Senkrechten dargestellt sein, in der Pra-
xis darf jedoch der tangentiale Anteil, der von der Feder 15 auf die Fläche übertra-
genen Kraft den Wert der dort auftretenden Reibung zwischen der Feder und der
Bürste nicht überschreiten, da sie ansonsten abrutschen würde, so dass der Fach-
mann selbstverständlich mitliest, dass die Kraft zumindest näherungsweise senk-
recht zum Anlagebereich verläuft.

2.3 Auch wenn der Senat die im ursprünglichen Patentanspruch 11 genannte
vollständige Definition des Winkels δ in seine Überlegungen einbezieht, wonach
die Begrenzungswände (38) des Bürstenführungselements (21a) in einem Win-
kel (δ) von etwa 45° zur Drehachse (11) und zu einer Ebene senkrecht zur Dreh-
achse (11) des Kontaktelements (16) ausgerichtet sind, erweist sich der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 als nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhend und damit als nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 4 PatG):

- 12 -

Der Entgegenhaltung DE 10 2009 001 714 A1 (3) entnimmt der Fachmann zumin-
dest einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen (vgl. insb. Figuren 1 bis 3):

Eine

Bürsteneinrichtung 1

a für eine elektrische Maschine (vgl. Bezeichnung: „Elektrischer
Antriebsmotor“),

b11 mit einer in einem Bürstenführungselement 9
b2 in Richtung eines Kontaktelements 2
b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste 3,
b3 die mit einer Kontaktfläche an dem Kontaktelement 2 anliegt,

c11 wobei die Bürste 3 eine Längsachse aufweist,

d1 wobei die der Kontaktfläche gegenüberliegende Stirnseite der
Bürste 3 von der Federkraft F eines Federelements 4 in einem
Anlagebereich kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste 3 eine in Richtung zum Kontaktelement 2 hin
wirkenden ersten Kraftanteil (FX)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (FZ) aufweist,
d32 wobei der zweite Kraftanteil (FZ) die Bürste 3 zumindest
bereichsweise gegen eine Wand des Bürstenführungselements 9
drückt (siehe Kennzeichen des dortigen Patentanspruchs 1),

- 13 -

wobei

h die Bürste 3 und das Bürstenführungselement 9 jeweils einen
zumindest annähernd quadratischen Querschnitt aufweisen
(siehe die dortigen Patentansprüche 8 und 9),

i und die Begrenzungswände des Bürstenführungselements 9 in
einem Winkel von etwa 45° zur Drehachse 8 des Kontakt-
elements 2 ausgerichtet sind (siehe die dortige Figur 3 i. V. m.
dem dortigen Patentanspruch 10).

Sollte es beim Betrieb dieser Bürsteneinrichtung zu Vibrationen kommen, die zu
störenden Geräuschen bei Fensterheber- oder Schiebedachmotoren, Sitzverstel-
lungsantrieben oder Ähnlichem in einem Kraftfahrzeug und in Folge dessen zu Be-
schwerden von Benutzern führen, kommt der Fachmann nicht umhin, die Vibratio-
nen, die die störenden Geräusche verursachen, zu beseitigen oder zumindest we-
sentlich besser als bislang zu dämpfen.

Nach Überzeugung des Senats liegt es im Rahmen des sinnvollen Handelns des
Fachmanns zunächst zu untersuchen, ob das aufgetretene Problem bereits ander-
weitig beschrieben ist und dafür Lösungsansätze angegeben sind.

Da auch der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung JP 2003 164 117 A (1)
das Problem unerwünschter Vibrationen bei Kommutatormotoren zugrunde liegt
(Absatz 0003) und auch die damit verbundenen Geräusche dort genannt sind (Ab-
sätze 0039, 0051, Figur 7), musste diese Druckschrift schon aus diesem Grund in
das Blickfeld des Fachmanns rücken. Nachdem in der Entgegenhaltung 1 zudem
vielfach die Behauptung erhoben wird, das Problem der Vibration werde beseitigt
(Absätze 0015 bis 0020, 0023, 0036, 0039, 0040, 0046 bis 0049, 0051, 0052),
stellt es keine erfinderische Tätigkeit dar, die dort genannte Maßnahme auf ihre
Wirkung zu untersuchen, den Bürstenhalter und damit auch die Bürste in einem
- 14 -

Winkel zur Drehachse auszurichten (Anspruch 5, Absätze 0019, 0051), die er bei
der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung 3 noch nicht als Maßnahme
gegen vibrationsbedingte Geräusche erprobt hatte.

Damit ergeben sich außer dem Merkmal c12, die Längsachse der Bürste in einem
ersten schrägen Winkel zu der Drehachse des Kontaktelements anzuordnen, auch
die Merkmale, nach denen

e1 die dem Kontaktelement zugewandte Stirnseite der Bürste ledig-
lich mit einem die Kontaktfläche bildenden Teilbereich an dem
Kontaktelement anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche der Bürste zugeordneten Stirn-
seite der Bürste eine erste Schräge ausgebildet ist, so dass die
Stirnseite der Bürste lediglich im Bereich außerhalb der ersten
Schräge, die Kontaktfläche ausbildend, an dem Kontaktelement
anliegt,
e3 und dass die Kontaktfläche bis maximal zur axial mittigen Längs-
achse der Bürste reicht.

Zur Begründung im Einzelnen, was der Fachmann hinsichtlich der Merkmale e1, e2
sowie e3 der Entgegenhaltung 1 entnimmt, sei auf die diesbezüglichen vorstehen-
den Ausführungen zum Hautantrag sowie zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

Daraus folgt im Übrigen auch, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentan-
sprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 sich gegenüber einer Zusammenschau
der Gegenstände der Entgegenhaltungen 3 und 1 nicht als auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit beruhend erweisen würden.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

- 15 -

III.

Mit Eingang 7. Dezember 2015 beim Bundespatentgericht hat die Anmelderin die
Teilung der Anmeldung erklärt und beim Deutschen Patent- und Markenamt
Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht. Für die Teilanmeldung hat das
Deutsche Patent- und Markenamt in Amtshilfe eine Trennakte angelegt, das
Aktenzeichen 10 2013 022 391.1 vergeben und die fristgerechte Gebührenzah-
lung überwacht. Da der Eingang der gemäß § 39 Abs. 2 PatG gleichen Gebühren,
die bis zur Teilung für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren, nach
Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung nicht festgestellt
werden konnte, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 3 PatG).

Der Senat sieht dabei seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Schicksal
der Trennanmeldung 10 2013 022 391.1 gegeben, welche während eines bezüg-
lich der Stammanmeldung beim Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdever-
fahrens erklärt wurde (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, Rdn. 35 zu § 39).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
- 16 -

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreen, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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