19 W (pat) 19/16  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 19/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Patentanmeldung 10 2010 000 999.7


hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 7. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys.
Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungs-
stelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. April 2016 aufgehoben und das Patent mit der Num-
mer 10 2010 000 999 erteilt.

Bezeichnung: Dynamoelektrische Maschine mit Läuferblockierein-
richtung

Anmeldetag: 19. Januar 2010

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 19. Februar 2015,

Beschreibung, Seiten 1, 2, 9 und 10 vom 12. September 2012,
Beschreibung, Seiten 3 bis 8 und 11 vom Anmeldetag 19. Januar 2010,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag
19. Januar 2010.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 19. Januar 2010 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung „Dynamo-
elektrische Maschine mit Läuferblockiereinrichtung“ durch Beschluss vom
22. April 2016, der auf den Prüfungsbescheid vom 2. März 2015 verweist, zurück-
- 3 -
gewiesen. In dem genannten Prüfungsbescheid ist sinngemäß ausgeführt, die
Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 gingen über den Gegen-
stand der Anmeldung hinaus (§ 38 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin vom 24. Mai 2016.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. April 2016 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent zu erteilen.

Es gelten die folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 19. Februar 2015,
Beschreibung, Seiten 1, 2, 9 und 10 vom 12. September 2012,
Beschreibung, Seiten 3 bis 8 und 11 vom Anmeldetag 19. Januar 2010,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag
19. Januar 2010.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11, 13 und 14 vom 19. Februar 2015
haben folgenden Wortlaut:

1. Dynamoelektrische Maschine (1) mit einem Stator, einem Rotor
mit einer Welle (2), einer Steuereinrichtung zur Drehrichtungsum-
kehr des Rotors und einer Blockiereinrichtung (4) zum Blockieren
des Rotors gegenüber dem Stator, wobei die Blockiereinrich-
tung (4) derart gestaltet ist, dass sie
- in einem unblockierten Zustand ein Rotieren des Rotors in
einer ersten Drehrichtung zulässt,
- 4 -
- in einem blockierten Zustand ein Rotieren des Rotors sowohl
in als auch entgegen der ersten Drehrichtung remanent
blockiert,
- durch Rotieren des Rotors entgegen der ersten Drehrichtung,
nicht aber durch Rotieren des Rotors in der ersten Drehrich-
tung, vom unblockierten Zustand in den blockierten Zustand
überführbar ist und
- durch Drehen in die erste Drehrichtung unter Aufbringung
eines Mindestdrehmomentes, nicht aber durch Drehen des
Rotors entgegen der ersten Drehrichtung vom blockierten
Zustand in den unblockierten Zustand überführbar ist.

11. Dieselelektrischer Antrieb mit einer dynamoelektrischen Maschi-
ne (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche und einem
über die Welle (2) mit der dynamoelektrischen Maschine (1) derart
gekoppelten Verbrennungsmotor (11), dass die dynamoelektrische
Maschine (1) in der ersten Drehrichtung im Generatorbetrieb und
in der zweiten Drehrichtung im Motorbetrieb betreibbar ist.

13. Dieselelektrisches Fahrzeug mit einem dieselelektrischen Antrieb
nach einem der Ansprüche 11 oder 12.

14. Verfahren zum Betreiben einer dynamoelektrischen Maschine (1)
mit folgenden Verfahrenschritten:
- in einem unblockierten Zustand einer Blockiereinrichtung (4)
Rotieren des Rotors gegenüber einem Stator der dynamo-
elektrischen Maschine (1) in einer ersten Drehrichtung,
- in einem blockierten Zustand der Blockiereinrichtung (4) rema-
nentes Blockieren des Rotierens des Rotors sowohl in als
auch entgegen der ersten Drehrichtung,
- 5 -
- Überführen der Blockiereinrichtung (4) vom unblockierten
Zustand in den blockierten Zustand durch Rotieren des Rotors
entgegen der ersten Drehrichtung, nicht aber durch Rotieren
des Rotors in der ersten Drehrichtung,
- Überführen der Blockiereinrichtung (4) vom blockierten Zu-
stand in den unblockierten Zustand durch Drehen des Rotors
in die erste Drehrichtung unter Aufbringung eines Mindest-
drehmomentes, nicht aber durch Rotieren des Rotors entge-
gen der ersten Drehrichtung.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgen-
de Druckschriften genannt:

E1 DE 10 2006 045 231 A1
E2 DE 103 59 632 A1
E3 DE 103 47 422 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der übrigen
Ansprüche, wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibungseinleitung eine dynamoelektri-
sche Maschine, insbesondere einen Generator eines Dieselgeneratorsatzes. Die
Erfindung komme besonders vorteilhaft bei dieselelektrischen Schienenfahrzeu-
gen zum Einsatz, sei aber generell überall dort denkbar, wo dynamoelektrische
Maschinen auch im Stillstand mechanischen Belastungen ausgesetzt seien. Bei-
spielsweise würden bei einem dieselelektrischen Fahrzeug mit mehr als einem
- 6 -
Dieselgeneratorsatz aus Gründen der Kraftstoffeinsparung im Teillastbereich ein
oder mehrere Dieselgeneratorsätze stillgesetzt, wobei ein Dieselgeneratorsatz aus
einem Dieselmotor besteht, der eine elektrische Maschine antreibt, die im Gene-
ratorbetrieb arbeitet und somit elektrische Energie zum Antrieb der Fahrmotoren
und zur Versorgung des Bordstromnetzes zur Verfügung stellt (vgl. Beschreibung
vom 12. September 2012, Seite 1, Zeilen 5 bis 21).

In dem Teillastbereich seien die stehenden Generatoren den Schwingungsanre-
gungen aus Fahrzeugdynamik, beispielsweise bedingt durch Gleislagefehler bei
Schienenfahrzeugen, und laufenden Dieselmaschinen ausgesetzt. Diese Schwin-
gungsanregungen bewirkten eine Relativbewegung zwischen dem Ständer der
dynamoelektrischen Maschine und ihrem Läufer. Je nach Grad dieser Relativbe-
wegung könne die Schwingungsanregung die Laufbahnen und Wälzkörper der
Lager beschädigen, die zur Lagerung der Rotorwelle verwendet werden (vgl. Be-
schreibung vom 12. September 2012, Seite 1, Zeilen 23 bis 31; Beschreibung vom
19. Januar 2010, Seite 7, Zeilen 19 bis 22).

Daher liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, verschleißerzeugende Belastun-
gen stillstehender dynamoelektrischer Maschinen möglichst effektiv zu vermeiden
(vgl. Beschreibung vom 12. September 2012, Seite 2, Zeilen 5 bis 7).

Gelöst werde diese Aufgabe durch eine dynamoelektrische Maschine nach An-
spruch 1 bzw. durch ein Verfahren zum Betreiben einer solchen Maschine nach
Anspruch 14, somit durch eine besondere Ausgestaltung einer Blockiereinrichtung
zum Blockieren des Rotors gegenüber dem Stator.

Die Blockiereinrichtung lasse im Normalbetriebszustand ein freies Rotieren des
Rotors in der ersten Drehrichtung zu. Sie sei auch nicht geeignet, den Rotor wäh-
rend des Rotierens in der ersten Drehrichtung zu bremsen (vgl. Beschreibung vom
19. Januar 2010, Seite 3, Zeilen 2 bis 14) und könne daher auf den Normalbetrieb
- 7 -
der dynamoelektrischen Maschine keinen Einfluss nehmen (vgl. Beschreibung
vom 19. Januar 2010, Seite 4, Zeilen 1 bis 4).

Hingegen ermögliche die Blockiereinrichtung nach einer Drehrichtungsumkehr des
Rotors von der ersten Drehrichtung in die zweite Drehrichtung ein remanentes
Blockieren des Rotors, wobei remanent bedeute, dass dem System zur Aufrecht-
erhaltung des Blockierzustandes keine weitere Energie mehr zugeführt werden
müsse, sobald der Blockierzustand einmal erreicht wurde (vgl. Beschreibung vom
19. Januar 2010, Seite 3, Zeilen 16 bis 24).

Die Blockade könne jedoch erfindungsgemäß durch eine weitere Drehmomentum-
kehr zurück in die erste Drehrichtung wieder aufgehoben werden. Hierzu müsse
ein durch die Konstruktion der Blockiereinrichtung vorbestimmbarer Schwellwert
für ein auf die Welle wirkendes Drehmoment überschritten werden. Sobald dies
geschehen sei, löse sich die Blockade und die dynamoelektrische Maschine bzw.
deren Rotor könne wieder frei in der ersten Drehrichtung, die vorzugsweise der
Drehrichtung der Maschine im Normalbetrieb entspreche, rotieren (vgl. Beschrei-
bung vom 19. Januar 2010, Seite 3, Zeilen 26 bis 34).

Dadurch, dass die Blockade automatisch durch die weitere Drehmomentumkehr
und damit durch die Rückkehr der dynamoelektrischen Maschine in den Normal-
betrieb aufgehoben werde, sei ein fehlersicheres Verhalten ermöglicht (vgl. Be-
schreibung vom 19. Januar 2010, Seite 3, Zeile 36 bis Seite 4, Zeile 1).

Wenn die Steuereinrichtung zur Drehrichtungsumkehr des Rotors einen als Puls-
gleichrichter ausgebildeten Umrichter aufweise, der einen bidirektionalen Energie-
fluss zulasse, so könne der Pulsgleichrichter die dynamoelektrische Maschine
auch motorisch betreiben und somit ein in der zweiten Drehrichtung orientiertes
Drehmoment erzeugen (vgl. Beschreibung vom 19. Januar 2010, Seite 4, Zeilen 6
bis 15).

- 8 -
Der auf eine dynamoelektrische Maschine gerichtete Anspruch 1 vom
19. Februar 2015 lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:

1 Dynamoelektrische Maschine (1) mit
a einem Stator,
b einem Rotor mit einer Welle (2),
c einer Steuereinrichtung zur Drehrichtungsumkehr des Rotors und
d einer Blockiereinrichtung (4) zum Blockieren des Rotors gegen-
über dem Stator, wobei die Blockiereinrichtung (4) derart gestal-
tet ist, dass sie
d1 - in einem unblockierten Zustand ein Rotieren des Rotors in
einer ersten Drehrichtung zulässt,
d2 - in einem blockierten Zustand ein Rotieren des Rotors sowohl
in als auch entgegen der ersten Drehrichtung remanent
blockiert,
d3 - durch Rotieren des Rotors entgegen der ersten Drehrich-
tung, nicht aber durch Rotieren des Rotors in der ersten
Drehrichtung, vom unblockierten Zustand in den blockierten
Zustand überführbar ist und
d4 - durch Drehen in die erste Drehrichtung unter Aufbringung
eines Mindestdrehmomentes, nicht aber durch Drehen des
Rotors entgegen der ersten Drehrichtung vom blockierten
Zustand in den unblockierten Zustand überführbar ist.

Der auf ein Verfahren zum Betreiben einer dynamoelektrischen Maschine gerich-
tete Anspruch 14 vom 19. Februar 2015 lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliede-
rung:

14 Verfahren zum Betreiben einer dynamoelektrischen Maschine (1)
mit folgenden Verfahrenschritten:
- 9 -
D1 - in einem unblockierten Zustand einer Blockiereinrichtung (4)
Rotieren des Rotors gegenüber einem Stator der dynamo-
elektrischen Maschine (1) in einer ersten Drehrichtung,
D2 - in einem blockierten Zustand der Blockiereinrichtung (4)
remanentes Blockieren des Rotierens des Rotors sowohl in
als auch entgegen der ersten Drehrichtung,
D3 - Überführen der Blockiereinrichtung (4) vom unblockierten Zu-
stand in den blockierten Zustand durch Rotieren des Rotors
entgegen der ersten Drehrichtung, nicht aber durch Rotieren
des Rotors in der ersten Drehrichtung,
D4 - Überführen der Blockiereinrichtung (4) vom blockierten Zu-
stand in den unblockierten Zustand durch Drehen des Rotors
in die erste Drehrichtung unter Aufbringung eines Mindest-
drehmomentes, nicht aber durch Rotieren des Rotors entge-
gen der ersten Drehrichtung.

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH) zugrunde, der
über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung mechanischer Kompo-
nenten elektrischer Maschinen verfügt.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in den Ansprüchen 1 und 14 versteht
der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

a) Die im Merkmal c genannte Steuereinrichtung zur Drehrichtungsumkehr
des Rotors sieht der Fachmann als eine Kombination von (An-)Steuerschaltung
und gesteuerten Leistungselektronikbauelementen an, die dafür sorgt, dass die in
Merkmal 1 genannte dynamoelektrische Maschine bei einer Ausgestaltung als
Generator auch als Motor bzw. bei einer Ausgestaltung als Motor auch als Gene-
rator betrieben werden kann.

- 10 -
b) Unter dem in den Merkmalen d2 bzw. D2 genannten blockierten Zustand
des Rotors versteht der Fachmann eine Verbindung zwischen Rotor und Stator,
die eine Drehbewegung des Rotors relativ zu dem Stator verhindert. Laut den An-
gaben in der Beschreibung soll „remanent“ bedeuten, dass nach Erreichen des
Blockierzustandes zu dessen Aufrechterhaltung keine weitere Energie mehr zu-
geführt werden muss (vgl. Beschreibung vom 19. Januar 2010, Seite 3, Zeilen 21
bis 24, Beschreibung vom 12. September 2012, Seite 9, Zeilen 5 und 6). Das
„remanente“ Blockieren des Rotors hat für den Fachmann zudem die Folge, dass
die drehfeste Verbindung von Rotor zu Stator eine gewisse Beständigkeit aufweist
und sich nicht schon bei geringen Störeinflüssen wieder löst.

c) Weiter entnimmt der Fachmann den Merkmalen d2/D2 und d4/D4, dass die
remanente Blockade des Rotors dadurch aufgehoben werden kann, dass auf den
Rotor ein Mindestdrehmoment in der ersten Drehrichtung einwirkt, d. h. ein Dreh-
momentschwellwert überschritten wird. Bei auf den Rotor einwirkenden Drehmo-
mentwerten in der ersten Drehrichtung, die kleiner als der Schwellwert sind, bleibt
die Blockade bestehen und die Rotorlager sind gegen Verschleiß geschützt.

Dagegen lässt sich die Blockade des Rotors gegenüber dem Stator durch Aufbrin-
gen eines Drehmoments in der zweiten Drehrichtung nicht aufheben, allenfalls
durch ein nicht bestimmungsgemäßes sehr hohes Drehmoment, das zur Zerstö-
rung der Blockiereinrichtung führen würde.

4. Die geltenden Ansprüche erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht
(§ 38 PatG).

Die Prüfungsstelle hat in dem Prüfungsbescheid vom 2. März 2015, auf den der
Zurückweisungsbeschluss vom 22. April 2016 Bezug nimmt, die Auffassung ver-
treten, dass der Anspruch 1 vom 19. Februar 2015 gemäß § 38 PatG nicht zuläs-
sig sei, weil zwei Merkmale des Gegenstands des ursprünglichen Anspruchs 1
nicht mehr enthalten seien. Dabei handelt es sich um die Merkmale
- 11 -
- „und den Rotor durch eine Drehrichtungsumkehr von der ersten in
eine zweite Drehrichtung remanent blockiert.“
- „wobei die Blockade durch eine weitere Drehmomentumkehr zurück
in die erste Drehrichtung unter Aufbringung eines Mindestdreh-
momentes aufhebbar ist“.

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der zur Prüfung gestellte
Anspruch mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der
Anspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet sein, den die Anmeldeunter-
lagen in der ursprünglich eingereichten Fassung aus Sicht des Fachmanns nicht
als zur Erfindung gehörend erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017
– X ZB 5/16, juris – Phosphatidylcholin, Rdn. 21).

Würde der Fachmann den geänderten Gegenstand den ursprünglichen Unterla-
gen nicht ohne weiteres, d. h. unmittelbar und eindeutig, explizit oder implizit, ent-
nehmen, so liegt eine unzulässige Erweiterung vor. Kann er aber den geänderten
Gegenstand in der ursprünglichen Offenbarung erkennen, ist für die Feststellung
einer unzulässigen Erweiterung kein Raum. Bei dem Vergleich ist auf den Gegen-
stand selbst, nicht auf die Art seiner Bezeichnung abzustellen (Schulte/Moufang,
PatG, 10. Auflage, § 38 Rdn. 20, m. N.).

Es sind die gesamten ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung zu berücksichti-
gen, also die ursprünglichen Ansprüche, die ursprüngliche Beschreibung und die
ursprünglichen Figuren. Den ursprünglichen Ansprüchen kommt in diesem Zu-
sammenhang keine beschränkende Bedeutung zu.

Entscheidend ist – wie es auch der Wortlaut des § 38 PatG ausdrückt – ob der
beanspruchte Gegenstand den Gegenstand der Anmeldung erweitert oder nicht.

- 12 -
4.1 Nach diesen Maßgaben beinhaltet der Anspruch 1 vom 19. Februar 2015
keine unzulässige Änderung; er geht wie folgt in zulässiger Weise auf die
ursprüngliche Offenbarung zurück:

1 Dynamoelektrische Maschine (1) mit
(wörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 1)

a einem Stator,
(aus dem ursprünglichen Anspruch 1 bis auf eine gram-
matikalische Korrektur: „einem“ statt „einen“)

b einem Rotor mit einer Welle (2),
(aus dem ursprünglichen Anspruch 1 bis auf eine gram-
matikalische Korrektur: „einem“ statt „einen“)

c einer Steuereinrichtung zur Drehrichtungsumkehr des Rotors und
(wörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 1)

d einer Blockiereinrichtung (4) zum Blockieren des Rotors gegen-
über dem Stator, wobei die Blockiereinrichtung (4) derart gestal-
tet ist, dass sie
(wörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 1)

d1 - in einem unblockierten Zustand ein Rotieren des Rotors in
einer ersten Drehrichtung zulässt,
(ursprünglicher Anspruch 1: „sie ein Rotieren des Rotors
in einer ersten Drehrichtung zulässt und den Rotor durch
eine Drehrichtungsumkehr von der ersten in eine zweite
Drehrichtung remanent blockiert“; hier liest der Fachmann
ohne weiteres mit, dass das Rotieren in der ersten Dreh-
richtung nur in dem unblockierten Zustand möglich ist)
- 13 -
d2 - in einem blockierten Zustand ein Rotieren des Rotors sowohl
in als auch entgegen der ersten Drehrichtung remanent
blockiert,
(vgl. ursprünglicher Anspruch 1: „den Rotor … remanent
blockiert“; der Fachmann entnimmt der gesamten
ursprünglichen Offenbarung, dass in dem blockierten Zu-
stand das Rotieren des Rotors bestimmungsgemäß, d. h.
entsprechend der Funktion einer „Blockiereinrichtung“, in
beiden Richtungen nicht möglich ist; erst durch Über-
schreiten eines bestimmten Drehmomentschwellwerts in
der ersten Drehrichtung (z. B. durch erneuten Antrieb der
Welle mittels des Dieselmotors) wird die Blockierung ge-
löst und der Rotor kann wieder in der ersten Drehrichtung
rotieren; auch die beiden Ausführungsbeispiele für die
Blockiereinrichtung – Klemmrollenfreilauf und Gewinde –
zeigen eine Blockade des Rotors in beiden Richtungen,
wobei diese Blockade durch Überschreiten eines Drehmo-
mentschwellwerts in der ersten Drehrichtung wieder auf-
gelöst werden kann; angesichts der Aufgabenstellung
– Vermeidung von verschleißerzeugenden Belastungen
bei stillstehendem Rotor durch externe Schwingungsanre-
gungen – liest der Fachmann ohne weiteres mit, dass die-
se störenden externen Einflüsse jedenfalls nur solche
Drehmomente auf die Rotorwelle wirken lassen, die die er-
findungsgemäße Blockade nicht lösen; vgl. ursprüngliche
Beschreibung, Seite 3, Zeilen 26 bis 34: „Die Blockade
kann jedoch erfindungsgemäß durch eine weitere Dreh-
momentumkehr zurück in die erste Drehrichtung wieder
aufgehoben werden. Hierzu muss ein durch die Konstruk-
tion der Blockiereinrichtung vorbestimmbarer Schwellwert
für ein auf die Welle wirkendes Drehmoment überschritten
- 14 -
werden. Sobald dies geschehen ist, löst die Blockade und
die dynamoelektrische Maschine bzw. deren Rotor kann
wieder frei in der ersten Drehrichtung, die vorzugsweise
der Drehrichtung der Maschine im Normalbetrieb ent-
spricht, rotieren.“; Seite 8, Zeilen 30 bis 34: „Da die dyna-
moelektrische Maschine 1 im Teillastbereich nach wie vor
Schwingungsanregungen, die während der Fahrt erzeugt
werden, ausgesetzt ist, ist ein Blockieren des Rotors wün-
schenswert, um Lagerschäden zu vermeiden.“; Seite 9,
Zeilen 7 bis 9: „Erst wenn der Verbrennungsmotor 11 die
Welle 2 wieder in der vorgesehenen ersten Drehrichtung
antreibt, kann diese remanente Blockade wieder aufgeho-
ben werden.“; Seite 9, Zeilen 33 bis 36: „Um diesen Blo-
ckadezustand schließlich wieder aufzulösen, muss der
Stern 5 nur noch einmal in die dargestellte Pfeilrichtung
gedreht werden. Hierbei ist die durch die Verklemmung
bewirkte Haftreibung zu überwinden.“; Seite 10, Zeilen 32
bis 34: „Die Blockade ist permanent, denn sie kann nur
durch die Zuführung eines Mindestdrehmomentes, wel-
ches in die erste Drehrichtung orientiert ist, wieder aufge-
hoben werden.“)

d3 - durch Rotieren des Rotors entgegen der ersten Drehrichtung,
nicht aber durch Rotieren des Rotors in der ersten Drehrich-
tung, vom unblockierten Zustand in den blockierten Zustand
überführbar ist und
(vgl. ursprünglicher Anspruch 1: „den Rotor durch eine
Drehrichtungsumkehr von der ersten in eine zweite Dreh-
richtung remanent blockiert“; im generatorischen „Normal-
betrieb“, in dem die Welle und damit der Rotor in der ers-
ten Drehrichtung rotieren, kann die Blockiereinrichtung
- 15 -
nicht blockieren, sie kann nicht einmal bremsen, vgl. ur-
sprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeile 38 bis Seite 3,
Zeile 2: „In der ersten Drehrichtung lässt die Blockierein-
richtung ein freies Rotieren des Rotors zu“; Seite 3, Zei-
len 4 bis 14: „Vorzugsweise ist die Blockiereinrichtung
überhaupt nicht in der Lage, den Rotor während eines Ro-
tierens in der ersten Drehrichtung abzubremsen bzw. zu
blockieren. Hierdurch wird vermieden, dass während des
normalen Betriebs der dynamoelektrischen Maschine ein
unerwünschter Blockierzustand durch die Blockiereinrich-
tung hervorgerufen wird. Für ein Abbremsen aus dem
Normalbetrieb ist die erfindungsgemäße Blockiereinrich-
tung vorzugsweise nicht vorgesehen. Dadurch, dass die
Blockiereinrichtung hierfür insbesondere auch gar nicht
geeignet ist, kann sehr effektiv auch ein unerwünschtes
Bremsen vermieden werden.“; Seite 4, Zeilen 1 bis 4: „Die
Blockiereinrichtung ist derart gestaltet, dass sie auf den
Normalbetrieb der dynamoelektrischen Maschine – sprich
den Betrieb in erster Drehrichtung – keinen Einfluss neh-
men kann.“)

d4 - durch Drehen in die erste Drehrichtung unter Aufbringung
eines Mindestdrehmomentes, nicht aber durch Drehen des
Rotors entgegen der ersten Drehrichtung vom blockierten Zu-
stand in den unblockierten Zustand überführbar ist.
(vgl. ursprünglicher Anspruch 1: „wobei die Blockade
durch eine weitere Drehmomentumkehr zurück in die erste
Drehrichtung unter Aufbringung eines Mindestdrehmo-
mentes (1) aufhebbar ist.“; der Fachmann entnimmt den
Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig, dass die
- 16 -
Blockade durch Drehen des Rotors in der zweiten Dreh-
richtung nicht lösbar ist).

Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 19. Januar 2015 vollstän-
dig sowie unmittelbar und eindeutig den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen
und somit zulässig.

Dass die Merkmale d2 und d4 des geltenden Anspruchs 1 anders als in der ur-
sprünglichen Anspruchsfassung formuliert wurden, ist unschädlich und führt nicht
zu einer unzulässigen Änderung.

4.2 Auch die geänderte Fassung des Patentanspruchs 14 der geltenden Fas-
sung ist zulässig. Das beanspruchte Verfahren ist in den ursprünglichen Unterla-
gen offenbart. Hierfür gelten dieselben Erwägungen wie vorstehend unter 4.1 zur
dynamoelektrischen Maschine.

4.3 Die Nebenansprüche 11 und 13 sowie die Unteransprüche 2 bis 10, 12 und
15 sind wortidentisch mit den entsprechenden ursprünglichen Patentansprüchen
und somit zulässig.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erweist sich als patentfähig.

5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu (§ 1 i. V. m. § 3 PatG).

a) Die Druckschrift DE 10 2006 045 231 A1 (= E1) beschäftigt sich mit einer
verschleißarm arbeitenden Blockiereinrichtung, dort Positionshaltevorrichtung ge-
nannt, zum Blockieren des Rotors gegenüber dem Stator eines Elektromotors in
beiden Drehrichtungen (vgl. Absätze 0003 und 0004). Dafür ist ein – im Unter-
schied zur vorliegenden Anmeldung in beiden Drehrichtungen wirkender – Klemm-
rollenfreilauf vorgesehen, der über eine in axialer Richtung verschiebbare Anker-
- 17 -
platte zwischen blockierender Position und Freilaufposition aktiviert und deaktiviert
werden kann (vgl. Absätze 0004, 0005, 0008).

Damit offenbart die Druckschrift E1 eine dynamoelektrische Maschine mit den
Merkmalen 1, a, b, d, d1 und d2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann eine Steuereinrichtung zur Dreh-
richtungsumkehr des Rotors des Elektromotors nach Merkmal c bei der Druck-
schrift E1 mitliest. Jedenfalls sind das Merkmal d3, das Überführen der Blockier-
einrichtung vom unblockierten in den blockierten Zustand durch Rotieren des Ro-
tors entgegen der ersten Drehrichtung, und das Merkmal d4, das Überführen der
Blockiereinrichtung vom blockierten in den unblockierten Zustand durch Drehen
des Rotors in die erste Drehrichtung unter Aufbringung eines Mindestdrehmo-
ments, aus der Druckschrift E1 nicht bekannt.

b) Die Druckschrift DE 103 59 632 A1 (= E2) beschäftigt sich mit einer Weiter-
bildung eines sogenannten Startergenerators in Kraftfahrzeugen, also der Kombi-
nation eines durch den Verbrennungsmotor des Kraftfahrzeugs angetriebenen
Generators zur Stromversorgung der elektrischen Verbraucher („Lichtmaschine“)
mit einem Elektromotor zum Starten des Verbrennungsmotors („Anlasser“). Um
die Momenten- oder Kraftübertragung in beide Richtungen zuzulassen und gleich-
zeitig eine Entkopplungsmöglichkeit zu schaffen, ist eine Fliehkraftkupplung zwi-
schen einem fest mit dem Startergenerator verbunden Wellenring und einer
koaxial diesen umgebenden und fest über einen Riemen mit dem Verbrennungs-
motor verbunden Riemenscheibe vorgesehen (vgl. Absatz 0005; Figuren 2 und 4).
Die Koppelelemente bestehen aus Kugeln, die ab einer bestimmten Drehzahl auf-
grund der Fliehkraft sich entgegen einer Federkraft nach außen bewegen und so
die starre Kopplung von Wellenring und Riemenscheibe unterbrechen, die zum
Anlassen des Verbrennungsmotors nötig ist (vgl. Absatz 0005; Figur 2 (starre
Kopplung zwischen Wellenring 4 und Riemenscheibe 2 über die beiden Kupp-
lungsringe 6 und 7, die über die Kugeln 9 fest gekoppelt sind), Figur 4 (Wellen-
- 18 -
ring 4 und Riemenscheibe 2 sind entkoppelt, weil die Kugeln 9 durch die Fliehkraft
nach außen bewegt werden und so die feste Kopplung der Kupplungsringe 6 und
7 unterbrechen)).
Neben diesem Mechanismus, der im Wesentlichen dem Anlassen des Verbren-
nungsmotors dient, gibt es auch noch eine Freilaufkupplung 3 zwischen Riemen-
scheibe 2 und Generatorwelle, die dafür sorgt, dass bei laufendem Verbrennungs-
motor (= Generatorbetrieb) Kraft bzw. Drehmoment nur in der Richtung von der
Riemenscheibe 2 auf die Generatorwelle übertragen werden kann (vgl. Ab-
satz 0017, Satz 1 und Figur 1, Bezugszeichen 3).

Die Druckschrift E2 zeigt damit allenfalls die Merkmale 1, a und b des Gegen-
stands des Anspruchs 1.

c) Die Druckschrift DE 103 47 422 A1 (= E3) beschäftigt sich wie die Druck-
schrift E2 mit der Weiterbildung eines Startergenerators für Kraftfahrzeuge. Eine
Riemenscheibe 7, die über einen Riemen 9 mit einem Verbrennungsmotor 15 ver-
bunden ist, beinhaltet einen Doppelfreilauf, der dafür sorgt, dass in beiden Rich-
tungen Drehmomente übertragen werden können, so dass ein Anlassen des Ver-
brennungsmotors und ein Generatorbetrieb möglich sind (vgl. Absatz 0004 und
Figur 1). Dabei ist der Doppelfreilauf so ausgebildet, dass vor dem Starten des
Verbrennungsmotors die mit dem Generator/Motor verbundene Welle 3 entgegen
der normalen Drehrichtung bewegt werden kann, um den Riemen zu spannen
(vgl. Absätze 0024, 0025; Figur 3). Hier mag zwar durch die Drehrichtungsumkehr
eine Blockade der Welle 3 gegenüber der Riemenscheibe 7 erreicht werden, je-
doch betrifft dies nicht die Blockade von Stator und Rotor einer dynamoelektri-
schen Maschine.

Insgesamt gesehen zeigt die Druckschrift E3 allenfalls die Merkmale 1, a, b und
einen Teil des Merkmals d3 des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1.

- 19 -
5.2 Der Gegenstand der Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

a) Die Druckschrift E1 zeigt eine magnetisch betätigbare Blockiereinrichtung
einer Rotorwelle eines Elektromotors, die eine Blockade der Rotorwelle unabhän-
gig von deren Drehrichtung erlaubt (vgl. Anspruch 2: „magnetisch schaltbar“; An-
spruch 1: „doppelt wirkender Klemmrollenfreilauf“). Damit führt die Druckschrift E1
vom Gegenstand der Anmeldung weg, denn nach der Druckschrift E1 ist ein Nor-
malbetrieb des Elektromotors in beiden Richtungen möglich, womit ein Auslösen
der Blockierung der Rotorwelle durch eine Drehrichtungsumkehr nicht in Betracht
kommt. Es ist somit nicht ersichtlich, welche Veranlassung es für den Fachmann
geben sollte, die aus der Druckschrift E1 bekannte Blockiervorrichtung im Sinne
der Merkmale d3 und d4 abzuändern.

b) Der aus der Druckschrift E2 bekannte Startergenerator wird entweder als
Motor oder als Generator betrieben, wobei sich die Rotorwelle in beiden Fällen in
die gleiche Richtung dreht. Damit wäre zwar ein Blockieren des Rotors gegenüber
dem Stator mittels Drehrichtungsumkehr grundsätzlich möglich, da sich die Rotor-
welle des Statorgenerators im Fahrzeugbetrieb jedoch ständig dreht, gibt es für
den Fachmann keine Veranlassung, eine Blockiereinrichtung nach den Merkmalen
d bis d4 zum Blockieren des Rotors gegenüber dem Stator vorzusehen.

Aus dem gleichen Grund ergibt sich für den Fachmann auch ausgehend von der
ebenfalls einen Startergenerator zeigenden Druckschrift E3 der Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise.

c) Eine Veranlassung für den Fachmann, die Druckschriften E1 bis E3 zu
kombinieren, ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben. Zudem würde eine
solche Kombination auch nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des An-
spruchs 1 führen.

- 20 -
6. Der dieselelektrische Antrieb gemäß dem nebengeordneten Patentan-
spruch 11 sowie das dieselelektrische Fahrzeug gemäß dem nebengeordneten
Patentanspruch 13 umfassen jeweils die patentfähige dynamoelektrische Maschi-
ne gemäß Patentanspruch 1 und erweisen sich dadurch ebenfalls als patentfähig.

7. Das Verfahren zum Betreiben einer dynamoelektrischen Maschine gemäß
Patentanspruch 14 erweist sich aus denselben Gründen wie vorstehend unter 5.
zur dynamoelektrischen Maschine selbst dargelegt, als patentfähig.

8. Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das Patent wie beantragt zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
- 21 -
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


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Ko



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