19 W (pat) 13/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 13/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. September 2017





B E S C H L U S S


In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2008 015 684

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Ing. J. Müller als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 25. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein-
gegangene Patentanmeldung 10 2008 015 684. 1 ist die Erteilung des nachge-
suchten deutschen Patents am 19. Januar 2012 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung

„Antrieb für einen Flügel eines Fensters“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. April 2012, ein-
gegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. April 2012, Einspruch
erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, mit der Be-
gründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

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Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften
Bezug genommen:

D1 DE 39 15 569 A1
D2 DE 30 00 579 A1
D3 DE 103 37 480 A1
D4 GEZE GmbH: Katalogauszug „Elektro-Oberlichtschere
GEZE OL 80 E“, eingegangen im DPMA am 10.01.2008, Seiten 1 – 4
D5 GEZE GmbH: Schriftsatz zum Aktenzeichen 103 37 480.9, vom
09.01.2008, eingegangen im DPMA am 15.01.2008, 1 Seite
D6 GEZE GmbH & Co.: Katalogauszug „GEZE OL 90 N, GEZE OL 100
Flachformoberlichtöffner“, Leonberg, 3 Seiten
D7 HAUTAU GmbH: Katalogauszug „Oberlichtöffner HAUTAU PRIMAT
08/2006“, Helpsen, Deckblatt, Seiten 14 und 15
D8 DE 31 40 855 A1
D9 GEZE GmbH: Zeichnung „OL 90 N mit E 212 Vertikalmontage“, Zeich-
nungs-Nr. 40444-EP-004“, 1 Seite
D10 Wilh. Schlechtendahl & Söhne GmbH & Co. KG: Katalogauszug
„Katalog OE-4, WSS Oberlichtöffner, ALU-KIPP-170, ALU-KIPP-230,
ALU-KLAPP, ALU-KIPP-300“, Heiligenhaus, Oktober 2001, Deckblatt,
Seiten II, OE4 – 15 bis OE4 – 17
D11 EP 1 223 287 A2,

wobei die Druckschriften D1 bis D3 bereits im Prüfungsverfahren diskutiert und in
der Patentschrift abgehandelt, die Druckschriften D4 bis D10 im Einspruchsverfah-
ren eingeführt und die Druckschrift D11 im Beschwerdeverfahren aufgegriffen
wurden.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat beantragt, das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

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Am Ende der Anhörung vom 20. Januar 2015 hat das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt – Patentabteilung 1.23 – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents
im Umfang eines in der Anhörung überreichten Anspruch 1 und ansonsten mit den
Unteransprüchen 2 bis 12, der Beschreibung, Seiten 2 bis 6 und den Figuren 1
bis 8 gemäß Patentschrift, verkündet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
2. März 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben
Tag.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das Pa-
tent 10 2008 015 684 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

In der Fassung, in der das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde, lautet der
Anspruch 1 wie folgt:

Antrieb für einen Flügel eines Fensters, mit einer elektromotorischen
Antriebseinheit und einer Ausstellschere zum Schwenken des Flügels,
wobei zur Betätigung der Ausstellschere zwischen der Antriebseinheit
und der Ausstellschere eine Schubstange vorgesehen ist, wobei die
motorische Antriebseinheit (13) und die Ausstellschere (5) in Längser-
streckung aneinander anschließen, als Baueinheit mit einer gemeinsa-
men Abdeckung (9) versehen sind, und wobei die Ausstellschere (5)
zum Öffnen des Flügels (2) aus einer Aufnahme (8) der Abdeckung (9)
- 5 -
heraus schwenkt, in welcher die Ausstellschere (5) in ihrer Ruhelage
aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausstellschere (5)
schwenkbar um die Schubstange (14) angeordnet ist, um die vertikale
Verlagerung des Flügelbocks (6) beim Öffnen und Schließen des Flü-
gels (2) auszugleichen.

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht beschränkt aufrechterhalten.

2. Die Erfindung betrifft einen Antrieb für einen Flügel eines Fensters mit einer
elektromotorischen Antriebseinheit und einer Ausstellschere zum Schwenken des
Flügels, wobei zur Betätigung der Ausstellschere zwischen der Antriebseinheit und
der Ausstellschere eine Schubstange vorgesehen ist (Absatz 0001 der Streitpa-
tentschrift).

Nachteilig sei bei solchen Fensterflügeln nach dem Stand der Technik, dass durch
den aufwändigen Aufbau der Abstand der Oberlichtschere zum Flügel sehr groß
und die Anlenkung des Flügels an die Oberlichtschere außermittig angeordnet sei,
wodurch die Krafteinleitung auf den Flügel ungünstig wäre (Absatz 0003).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine universelle, vielseitig ein-
setzbare Betätigungsvorrichtung für einen Flügel eines Fensters zu schaffen, wel-
che eine günstige Krafteinleitung auf den Flügel ermögliche (Absatz 0006).

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Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der beschränkten
Fassung des Patents eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Antrieb für einen Flügel eines Fensters,
2. mit einer elektromotorischen Antriebseinheit
3. und einer Ausstellschere zum Schwenken des Flügels,
4. wobei zur Betätigung der Ausstellschere zwischen der Antriebs-
einheit und der Ausstellschere eine Schubstange vorgesehen ist,
5. wobei die motorische Antriebseinheit (13) und die Ausstell-
schere (5) in Längsrichtung aneinander anschließen,
6. als Baueinheit mit einer gemeinsamen Abdeckung (9) versehen
sind, und
7.1. wobei die Ausstellschere (5) zum Öffnen des Flügels (2) aus einer
Aufnahme (8) der Abdeckung (9) heraus schwenkt,
7.2. in welcher die Ausstellschere (5) in ihrer Ruhelage aufgenommen
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
8. die Ausstellschere (5) schwenkbar um die Schubstange (14) ange-
ordnet ist, um die vertikale Verlagerung des Flügelbocks (6) beim
Öffnen und Schließen des Flügels (2) auszugleichen.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der Öffnungsvorrichtungen von Fensterflügeln zu
Grunde.

4. Die Patentansprüche, mit denen das Patent beschränkt aufrechterhalten
wurde, sind zulässig.

4.1 Die Ansprüche 1 bis 12 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
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Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gehen wie folgt auf die ursprünglichen
Unterlagen zurück:

1. bis 3. ursprünglicher Anspruch 1;
4. ursprünglicher Anspruch 5;
5. bis 7.1. ursprünglicher Anspruch 1;
7.2. ursprüngliche Beschreibung, Seite 6, zweiter Absatz;
8. ursprünglicher Anspruch 6.

Die Unteransprüche 2 bis 12 des Anspruchssatzes der beschränkten Aufrecht-
erhaltung sind identisch mit denen der Streitpatentschrift und entsprechen den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 14.

4.2 Die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 stellen weder eine
Beschränkung noch eine Erweiterung des Schutzbereichs dar (§ 22 Abs. 1
2. Alternative PatG), sondern lediglich eine Änderung der Abgrenzung des zwei-
teilig gefassten Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik durch ein Verschie-
ben von „dadurch gekennzeichnet, dass“ und sich daraus ergebender sprachlicher
Änderungen des entsprechenden Pronominaladverbs bzw. der Konjunktionen,
dar.

5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis der Angaben in
den Patentansprüchen zugrunde:

5.1 Eine „Ausstellschere“ (Merkmale 3. bis 5. und 7.1. bis 8.) zählt zu den Fens-
terbeschlägen und ist ein dem Fachmann wohlbekanntes Funktionselement an
Drehkippflügeln bzw. Kippflügeln, das in der Kippstellung den Öffnungswinkel des
Flügels auf üblicherweise ca. 15° begrenzt. Dabei hält die Ausstellschere den Flü-
gel meist an seiner Oberkante fest, während dieser an seiner Unterkante durch
Scharniere als waagerechte Drehachse fixiert ist. Die umgekehrte Anordnung mit
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der Ausstellschere an der Unterseite und Scharnieren an der Oberseite ist jedoch
ebenfalls möglich.

Die Ausstellschere eines Fensters weist mindestens eine an einem Flügel befes-
tigbare flügelseitige Montageeinheit und eine an einem Fensterrahmen befestig-
bare rahmenseitige Montageeinheit auf. Die Ausstellschere ist mittels eines Sche-
renlagers am Fensterrahmen angelenkt, gemäß Streitpatent mittels einer
Schubstange (siehe hierzu die Abschnitte 5.2 und 5.4 dieses Beschlusses). Flü-
gelseitig ist die Ausstellschere an einem sogenannten Flügelbock befestigt (siehe
hierzu Abschnitt 5.3). Die Bezeichnung der Ausstellschere erklärt sich durch die
Art, wie sie sich öffnet und schließt: Die beiden Ausstellarme bewegen sich wie die
beiden Klingen einer Schere relativ zueinander.

Die folgende Figur 1 aus der Streitpatentschrift zeigt perspektivisch ein Ausfüh-
rungsbeispiel mit einer an einem Fenster mit Rahmen und Flügel angeordneten
Ausstellschere und weitere für den Patentgegenstand typische Komponenten.


Figur 1 des Streitpatents mit Ergänzungen des Senats
- 9 -
5.2 Im Bereich der Fenstertechnik wird der Begriff Schubstange üblicherweise
für die Stangen an Einhand-Flügelbeschlägen verwendet, welche die Verbindung
zwischen dem Getriebe hinter dem Griff, der sogenannten Olive und den Eckum-
lenkungen herstellen. Sie können jedoch auch zwischen der Eckumlenkung und
den Funktionsbeschlägen und Raststiften am Flügelumfang liegen oder, wie beim
Streitpatent, die Kraft zwischen Ausstellschere und Antriebseinheit übertragen. Es
sind im Fall rein mechanischer Systeme in der Regel einfache Flachstäbe aus
Aluminium oder Edelstahl, die in Kanälen des Flügels geführt werden und die
Rundumbetätigung der Funktionselemente eines Beschlages erlauben.

Auch im Kontext der Streitpatentschrift versteht der Fachmann unter einer Schub-
stange eine Stange bzw. einen Stab, d. h. ein einstückiges gerades Bauteil mit
einer in Längsrichtung viel größeren Ausdehnung als in der dazu senkrechten
Ebene, das aufgrund des Merkmals 8. zumindest nahezu zylindrisch ist, d. h.
einen nahezu kreisförmigen Querschnitt aufweist, da bei einem anderen Quer-
schnitt eine rotatorische und – wie der Fachmann als notwendig unterstellt – spiel-
freie Bewegung der Ausstellschere um die Schubstange nicht möglich wäre.

Der Fachmann verbindet jedenfalls beim Gegenstand des Streitpatents mit dem
Begriff der Schubstange keine Gewindespindel, bei der die Rotation einer daran
befestigten, ebenfalls ein Gewinde aufweisenden Komponente, d. h. einer Spin-
delmutter gleichzeitig eine Translationsbewegung mit sich bringen würde. Dies gilt
umso mehr, weil in der Antriebseinheit 13 ein Spindelantrieb mit Gewindespin-
del 15 und Spindelmutter 16 gemäß den in der Streitpatentschrift wiedergegebe-
nen Ausführungsbeispielen zusätzlich vorhanden ist und von der Schubstange 14
räumlich und funktionell abgegrenzt ist, vgl. dazu die Figur 5 des Streitpatents mit
rot markierter Schubstange 14.
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Figur 5 des Streitpatents mit Ergänzungen des Senats

5.3 Ein „Flügelbock“ (Merkmal 8.) ist ein Fensterbeschlag, welcher die Ausstell-
schere mit dem Fensterflügel verbindet, wie es im Streitpatent in der Figur 1 (siehe
hierzu Abschnitt 5.1) – in diesem Fall an der Oberseite des Flügels – andeutungs-
weise erkennbar ist (Bezugszeichen 6).

5.4 Die Angabe, wonach „die Ausstellschere (5) schwenkbar um die Schub-
stange (14) angeordnet ist, um die vertikale Verlagerung des Flügelbocks (6) beim
Öffnen und Schließen des Flügels (2) auszugleichen“ bildet den kennzeichnenden
Teil des geltenden Anspruchs 1 (Merkmal 8.).

Wird ein Fenster „gekippt“, also durch Rotation des Flügels um eine, gemäß
Ausführungsbeispiel, untere horizontale Drehachse aus der Vertikalen teilweise
geöffnet, ergibt sich für den Befestigungspunkt (Flügelbock 6) der Ausstellschere
am oberen Teil des Fensterrahmens gegenüber der geschlossenen Stellung des
Fensters eine vertikale Verlagerung, d. h. eine Höhendifferenz von ∆𝐻 = 𝐻 ∙
(1 − cos 𝛼), wobei 𝐻 den Abstand zwischen der durch die Beschläge gebildeten
untenliegenden horizontalen Drehachse des Fensters und dem Befestigungspunkt
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am Flügelbock am oberen Teil des Fensterrahmens angibt und 𝛼 den Öffnungs-
winkel des Fensters.

Bei der Ausgestaltung gemäß Merkmal 8. handelt es sich nach Überzeugung des
Senats um eine Rotationsbewegung der (starren) Ausstellschere relativ zu bzw.
um die Schubstange herum, wobei sich die Schubstange relativ zum Fensterrah-
men lediglich translatorisch, nicht aber rotatorisch bewegt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin, durch die Formulierung „um die vertikale
Verlagerung … auszugleichen“ im Anspruch 1 bliebe offen, ob die Schubstange
rotieren würde, da es sich sowohl beim Wortlaut des Merkmals 8., als auch bei
den entsprechenden Angaben in den Absätzen 0039 und 0042 der Beschreibung
um eine rein funktionelle Angabe handeln würde, hält einer Überprüfung nicht
stand. Im Merkmal 8. des Anspruchs 1 und insbesondere im genannten Ab-
satz 0039, indirekt auch im Absatz 0042, sind vielmehr körperlich konstruktive
Merkmale einer Anordnung angegeben, nämlich die, wonach die Ausstellschere 5
bzw. deren Komponenten, das Gelenklager 19, der Schlitten 20 und das Lenkerla-
ger 25, um die Schubstange 14 schwenkbar angeordnet sind. Somit hat der Fach-
mann bei verständiger Auslegung der Beschreibung keinen Anlass, dem Merk-
mal 8. eine andere als seine wörtliche Bedeutung beizumessen. Es ist nicht nur
angegeben, welche Wirkung erzielt werden soll, sondern auch, dass und wie er
die Ausstellschere und ihre Komponenten an der Schubstange anzuordnen hat.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, erweist sich als patentfähig.

6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu (§ 1 i. V. m. § 3 PatG), da
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11 alle Merkmale 1.
bis 8. dieses Gegenstandes offenbart.

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6.1.1 Der von der Beschwerdeführerin genannte, und vorveröffentlichte Katalog-
auszug D4, der nach Erkenntnis des Senats den nächstliegenden Stand der Tech-
nik wiedergibt, zeigt einen Antrieb für einen Flügel eines Fensters (Seite 1 oder
Seite 2, Überschrift: „Oberlicht“ in „Elektro-Oberlichtschere“, Seite 3, linke Spalte,
5. Absatz: „Flügel“), mit einer elektromotorischen Antriebseinheit (Seite 3, linke
Spalte, 1. Absatz: „Elektro-Antrieb“, Seite 1: „Motor mit Wicklungsschutz“) und
eine Ausstellschere zum Schwenken des Flügels (Seite 3, linke Spalte, 1. Absatz:
„Elektro-Oberlichtschere“, „Flachform-Oberlichtschere“), also die Merkmale 1.
bis 3.

Die motorische Antriebseinheit (Seite 1, links: „Motor mit Wicklungsschutz“, „ge-
räuscharmes Getriebe“) und die Ausstellschere (Seite 1, rechts: händisch „Aus-
stellschere“) schließen im Sinne des Merkmals 5. in Längsrichtung aneinander an
(Abbildungen Seite 1 und Seite 3, unten).

Nur soweit stimmt der Gegenstand der beschränkt aufrechterhaltenden Fassung
des Anspruchs 1 mit dem Antrieb für einen Flügel eines Fensters nach Druck-
schrift D4 überein. Es bestehen jedoch folgende Unterschiede:

 Ob zur Betätigung der Ausstellschere zwischen der Antriebseinheit
und der Ausstellschere eine Schubstange gemäß obiger Definition
(siehe hierzu Abschnitt 5.2) vorgesehen ist, kann der Druckschrift D4
nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zwar ist in der perspektivischen
Darstellung auf Seite 1 zwischen der links gezeigten Antriebseinheit
(Seite 1: „Motor mit Wicklungsschutz“, „geräuscharmes Getriebe“) und
der rechts zu sehenden Ausstellschere eine kleine homogene und
zylindrisch erscheinende Komponente erkennbar. Jedoch ist die Her-
kunft der händischen Beschriftung („Schubstange“) unklar und daher
unbeachtlich. Einzelheiten dieser Komponente, wie tatsächliche Geo-
metrie und Oberflächenbeschaffenheit, sind nicht zu erkennen, so
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dass der Fachmann der Druckschrift D4 das Merkmal 4. nicht unmit-
telbar und eindeutig entnimmt.

Nach Druckschrift D4 wird der Fensterflügelantrieb zwar teilweise
durch ein Gehäuse abgedeckt, jedoch lässt die Abbildung auf Seite 1
auch die Betrachtungsweise zu, dass diese Abdeckung aus mehreren
einzelnen Teilen besteht (insbesondere Seite 1: quaderförmiges Bau-
teil mit der Aufschrift „GEZE“, die links anschließend angebrachte
kleinere, nahezu quaderförmige separate Abdeckung mit einer Öff-
nung für das Anschlusskabel und die rechts nach einem deutlich er-
kennbaren Spalt nicht direkt anschließende, längliche, ebenfalls im
Wesentlichen quaderförmige, mit einer rechteckigen nach oben orien-
tierten Öffnung und der händischen Aufschrift „ – offen – “ versehene
Abdeckung mit der Angabe „Abdeckung abnehmbar. Somit ist der
Druckschrift D4 auch das Merkmal 6. nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

 Die Abbildung auf dem unteren Teil der Seite 3 von Druckschrift D4,
welche die auf Seite 1 wiedergegebenen Einzelkomponenten im zu-
sammengebauten Zustand darstellt, zeigt, dass die Ausstellschere in
Ruhelage nicht (vollständig) durch die Abdeckung aufgenommen wird,
so dass sie auch nicht zum Öffnen des Flügels aus einer Aufnahme
der Abdeckung heraus schwenken kann. Somit unterscheidet sich der
Gegenstand des Anspruchs 1 von dem Antrieb gemäß Druckschrift D4
auch durch die Merkmale 7.1. und 7.2.

 Schließlich ist der Druckschrift D4 keine Angabe darüber zu entneh-
men, ob sich die Ausstellschere verbiegt, zusammen mit der händisch
als Schubstange bezeichneten Komponente rotiert, oder sich relativ
zu dieser bewegt. Somit kann auch das Merkmal 8., wonach die Aus-
stellschere schwenkbar um die Schubstange angeordnet ist, und da-
mit geeignet wäre, die vertikale Verlagerung des Flügelbocks beim
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Öffnen und Schließen des Flügels auszugleichen, nicht als durch die
Druckschrift D4 vorweggenommen gelten.

Die Einsprechende hat sinngemäß vorgetragen, die die Abdeckung betreffenden
Merkmale 6., 7.1. und 7.2. müssten so breit ausgelegt werden, dass auch die
Ausführungen gemäß den Figuren 3, 4, 7 und 8 der Streitpatentschrift darunter
fielen. Diese würden nämlich zeigen, dass auch eine lediglich teilweise Abdeckung
zur Erfindung gehören würde, vor allem werde die Unterseite der Ausstellschere
nicht abgedeckt. Durch die Druckschrift D4 sei daher eine Abdeckung im Sinne
dieser erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele bekannt geworden. Jedenfalls
sei den Abbildungen auf den Seiten 1 und 3 der Druckschrift D4 zu entnehmen,
dass die Ausstellschere in Ruhelage ebenfalls zumindest teilweise abgedeckt sei.

Dieser Einwand konnte den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da
die Figuren 3, 4, 7 und 8 der Streitpatentschrift zeigen, dass die Ausstellscheren in
der Ruheposition durch die Abdeckung von drei Seiten (in Einbauposition: oben,
rechts und links) abgedeckt sind, sich also innerhalb eines von diesen drei Be-
grenzungen aufgespannten Volumens befinden, wohingegen die Abdeckung ge-
mäß Druckschrift D4 die Oberlichtschere in Ruhelage in diesem Sinne nicht abge-
deckt, wie nach Überzeugung des Senats auf der Abbildung auf Seite 3 unten
zweifelsfrei zu erkennen ist.

6.1.2 Auch die Druckschrift D3 zeigt hinsichtlich des Streitgegenstandes lediglich
einen Antrieb für einen Flügel eines Fensters (Zusammenfassung: „eine motorisch
betriebene Scherenanordnung für ein Betätigen … von Flügeln, wie Oberlichte …
oder Fenstern“), mit einer elektromotorischen Antriebseinheit (Absatz 0046: „…
des Antriebs 2. Der Antrieb ist bevorzugt ein elektromotorischer Antrieb“) und
einer Ausstellschere zum Schwenken des Flügels (Zusammenfassung: „eine mo-
torisch betriebene Scherenanordnung für ein Betätigen … von Flügeln, wie Ober-
lichte … oder Fenstern“), also die Merkmale 1. bis 3.

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Zur Betätigung der Ausstellschere ist weiter, wie in Merkmal 4. angegeben, zwi-
schen der Antriebseinheit und der Ausstellschere eine Schubstange vorgesehen
(Figur 1 und Absatz 0039: „Auf dieser Schubstange 80, … sind mehrere Scheren-
glieder mit Hülsen aufgefädelt, wobei zwei Gelenkpunkte 31, 32 vorgesehen sind,
um die herum Scherenglieder ausschwenken, bei einem zusätzlichen großen
Haupt-Scherenarm, der durch die Hilfsarme gesteuert ausschwenkt.“).

Der Druckschrift D3 sind nach Beurteilung des Senats jedoch nicht entnehmbar:

 Eine geometrische Anordnung, bei der die motorische Antriebseinheit
und die Ausstellschere in Längsrichtung aneinander anschließen wür-
den, wie durch Merkmal 5. beansprucht. Vielmehr befinden sich die
Antriebseinheit („Antrieb 2“) und die Ausstellschere („Scherenanord-
nung 7“) in Querrichtung übereinander (insbesondere Figuren 1 bis 5,
9 und 10).

 Eine gemeinsame Abdeckung für die Antriebseinheit und die Ausstell-
schere als Baueinheit (Merkmal 6.), da die Ausstellschere („Scheren-
anordnung 7“) sich immer außerhalb des Gehäuses befindet (insbe-
sondere Figuren 1 bis 5, 9 und 10: „Gehäuse 1“).

 Folglich kann die Ausstellschere weder in Ruhelage in einer Auf-
nahme der Abdeckung aufgenommen sein, noch aus dieser heraus
geschwenkt werden, wie in den Merkmalen 7.1 und 7.2 angegeben ist.

 Das kennzeichnende Merkmal 8., wonach die Ausstellschere
schwenkbar um die Schubstange angeordnet ist, um die vertikale
Verlagerung des Flügelbocks beim Öffnen und Schließen des Flügels
auszugleichen, ist der Druckschrift D3 ebenfalls nicht zweifelsfrei zu
entnehmen. Zwar könnte der Wortlaut eines Teils der Beschreibung
zu Figur 1 eine solche Anordnung vermuten lassen (Absatz 0039: „Bei
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einer Ausstellbewegung und bei einem Flügel, der sich am vorderen
Ende der Scherenanordnung über einen Flügelbock angeordnet hält,
neigt sich die Schere gegenüber der Scherenebene E leicht abwärts,
um das Absenken des oberen Holms des Flügels zu kompensieren.
Diese Schwenkbewegung ist bei der Anbringung der Scherenanord-
nung 7 in dem dargestellten Gehäuse 1 zugelassen, so dass die
Scherenanordnung nur nicht in axialer Längsrichtung insgesamt be-
weglich ist, aber eine Neigungsbewegung um die dargestellte Schub-
stange 80 (für Schub- und Zugkraft) ausführen kann.“).

Eine fachmännische Analyse der Gesamtoffenbarung der Ausgestal-
tung des Flügelantriebs nach Druckschrift D3 zeigt jedoch, dass es
sich bei der zitierten Formulierung um eine sprachliche Ungenauigkeit
handelt und bei allen Ausführungsbeispielen der Druckschrift D3 die
Ausstellschere tatsächlich nicht schwenkbar um die Schubstange an-
geordnet, sondern drehfest an der Schubstange fixiert ist und zusam-
men mit dieser rotiert, um die vertikale Verlagerung des Flügelbocks
beim Öffnen und Schließen des Flügels auszugleichen (Absatz 0040:
„Eine Kraftübertragung erfolgt über ein Zwischenglied 82, welches
mittels Madenschraube 81 an dem Schubglied 80 angeordnet ist und
bei einer Linksbewegung der Schubstange 80, die bevorzugt rund,
zumindest aber im Wesentlichen rund ausgestaltet ist, nach links be-
wegt wird.“, sowie Absatz 0053: „Dieses Lager 4a … erlaubt aber
eine begrenzte Drehbewegung der Schubstange 80, um die beschrie-
bene Neigungsbewegung der zumindest einen Scherenanordnung 7,
7a auffangen und ausgleichen zu können.“). Das Funktionsprinzip der
begrenzt drehfähigen Schubstange („… leichte Drehbewegungen der
Stange 80 zulassende Lager 4a, 4a', 4a'' “) wird auch durch die Fi-
gur 8 und die zugehörigen Absätze 0071 und 0072 verdeutlicht.

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6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung außerdem
noch diskutierte Druckschrift D11 zeigt einen Antrieb für einen Flügel eines Fens-
ters (Absatz 0014: „Zentralantrieb … Einfensterlösung“, Absatz 0022: „Flügel F“),
mit einer elektromotorischen Antriebseinheit (Absatz 0018: „Antriebseinheit 2“,
Absatz 0028: „Motor wird über eine Lastabschaltung abgeschaltet“) und einer
Ausstellschere zum Schwenken des Flügels (Absatz 0009: „Ausstellschere“, Zu-
sammenfassung, linke Spalte: „Scherenanordnung zur Betätigung von Oberlicht-
flügeln“), also die Merkmale 1. bis 3.

Wie die Figuren 1 und 2 der Druckschrift D11 zeigen, schließen die motorische
Antriebseinheit (Absatz 0018: „Antriebseinheit 2“) und die Ausstellschere (Ab-
satz 020: „Scherenarm 7“) im Sinne des Merkmals 5. in Längsrichtung aneinander
an, wobei es nicht darauf ankommt, dass sie zusätzlich in einer Richtung senk-
recht zur Längsrichtung zueinander versetzt sind.

Der Druckschrift D11 sind jedoch nicht entnehmbar:

 Die in Merkmal 4. genannte Schubstange zwischen der Antriebsein-
heit und der Ausstellschere zur Betätigung der Ausstellschere, statt-
dessen wird eine Spindelstange mit Spindelmutter eingesetzt (Figu-
ren 1 und 2, Absätze 0018 und 0019 und darin die Bezugszeichen 3
und 4).

 Eine gemeinsame Abdeckung für die Antriebseinheit und die Ausstell-
schere als Baueinheit entsprechend Merkmal 6; vielmehr befindet sich
die Ausstellschere immer außerhalb der Abdeckung („Gehäuse 1“, Fi-
guren 1 und 2).

 Deshalb kann die Ausstellschere weder in Ruhelage (Figur 1) in einer
Aufnahme einer Abdeckung aufgenommen sein, noch aus dieser
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heraus geschwenkt werden (Figur 2). Deshalb sind auch die Merk-
male 7.1 und 7.2 nicht durch die Druckschrift D11 vorweggenommen.

 Eine Vorrichtung bei der die Ausstellschere, wie durch Merkmal 8. be-
ansprucht, schwenkbar um eine Schubstange angeordnet wäre. Zwar
ist die Ausstellschere schwenkbar um eine Spindelstange angeordnet,
um, wie auch beim Streitpatentgegenstand, die vertikale Verlagerung
des Flügelbocks beim Öffnen und Schließen des Flügels auszuglei-
chen (Absatz 0019: „Sie hat die Möglichkeit, sich um einen bestimm-
ten Winkel zu drehen, um eine Ausgleichsbewegung der Scherenarme
der mehrgliedrigen Schere bei einem Absenken des Flügels (bei sei-
ner Öffnungsbewegung) zu erlauben.“), jedoch ist die Drehung einer
Spindelmutter am Gewinde einer Spindelstange eine technisch an-
dersartige Lösung als das Schwenken der Ausstellschere um eine
(glatte) Schubstange, wobei insbesondere die Rotation immer von
einer Translationsbewegung überlagert ist.

6.1.4 Auch in keiner der weiteren von der Prüfungsstelle oder der Einsprechen-
den in das Verfahren eingeführten Druckschriften ist ein Antrieb für einen Flügel
eines Fensters offenbart, der eines der Merkmale 6. bis 8. des Gegenstands des
Streitpatents zeigen würde. Auch die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung
Derartiges nicht geltend gemacht.

6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4
PatG).

6.2.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D4 kommt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

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Selbst wenn der Senat bei der Auslegung der Druckschrift D4 der Beschwerdefüh-
rerin darin folgen wollte, wonach es sich bei dem Bauteil zwischen der Motorein-
heit und der Ausstellschere um eine Schubstange im Sinne des Merkmals 4. han-
delt, und dem Merkmal 7.2 die Bedeutung zumäße, dass die Ausstellschere auch
nur teilweise in ihrer Ruhelage in der Abdeckung aufgenommen sein müsse, so-
wie aus der Tatsache, dass die Druckschrift D4 offen lässt, ob die dortige Ab-
deckung mehr- oder einteilig ausgeführt ist, den Schluss zöge, dass es in das Be-
lieben des Fachmanns gestellt ist, wie er eine derartige Abdeckung ausgestaltet,
gelangte er doch noch nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1,
da der Druckschrift D4 nichts darüber zu entnehmen ist, wie das als Schubstange
interpretierte Bauteil mit der Ausstellschere zusammenwirkt.

Wie in den obigen Abschnitten 6.1.2 sowie 6.1.3 dargelegt, entnimmt der Fach-
mann auch den Druckschriften D3 oder D11 keinen Hinweis dahingehend, die
Ausstellschere schwenkbar um die Schubstange anzuordnen, wie gemäß Merk-
mal 8. gefordert ist, um so die vertikale Verlagerung des Flügelbocks beim Öffnen
und Schließen des Flügels auszugleichen.

6.2.2 Zu keiner anderen Beurteilung konnte der Vortrag der Einsprechenden füh-
ren, der Beschreibung des Streitpatents sei nicht zu entnehmen, dass gegenüber
den bereits bekannten Lösungen, durch die die vertikale Verlagerung des Flügel-
bocks beim Öffnen und Schließen des Flügels ausgeglichen wird, ein besonderer
Effekt hervorgerufen werde. Daher stelle die Maßnahme gemäß Merkmal 8. des
Anspruchs 1, wonach die vertikale Verlagerung des Flügelbocks beim Öffnen und
Schließen des Flügels dadurch ausglichen wird, dass die Ausstellschere relativ zu
einer Schubstange rotiert, keine erfinderische Tätigkeit dar.

Zum einen kann ein mit einer Erfindung erzielter Vorteil zwar als Anzeichen dafür
gewertet werden, dass eine Erfindung nicht nahegelegen hat, jedoch müssen we-
der in einer Patentschrift tatsächliche oder vermeintliche Vorteile zwingend ge-
- 20 -
nannt werden, noch darf aus dem Nichtvorhandensein eines Vorteils darauf ge-
schlossen werden, dass keine erfinderische Tätigkeit gegeben ist.
Zum anderen liegen nach Einschätzung des Senats bei der Ausgestaltung des
Patentgegenstandes gemäß Merkmal 8. durchaus Anzeichen vor, dass es vorteil-
haft sein könnte, beim Ausgleich des Höhenversatzes die Rotations- und die
Translationsbewegung voneinander zu entkoppeln und damit eine einfachere
Kinematik der beweglichen Teile zu ermöglichen. Außerdem ist die glatte Oberflä-
che einer Schubstange weniger für Verunreinigung anfällig als eine Gewinde-
stange eines Spindelantriebs mit ihrem Gewindegang. Hierbei ergibt sich in Ver-
bindung mit den Merkmalen 6. bis 7.2. der Synergieeffekt, dass die Schubstange
durch die gemeinsame Abdeckung zusätzlich vor Verunreinigung geschützt wird
und die möglichen Einsatzbereiche des Flügelantriebs gemäß dem Streitpatent
damit erweitert werden.

7. Auch die Unteransprüche und übrigen Unterlagen der beschränkt aufrecht-
erhaltenen Fassung erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.

8. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

- 21 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

- 22 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Müller Kirschneck Matter Dr. Haupt

Ko



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