19 W (pat) 12/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 12/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
16. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2006 042 458

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller,
Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I

Auf die am 9. September 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2006 042 458 am 3. Februar 2011 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung

„Antriebseinrichtung“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 3. Mai 2011, beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erho-
ben mit der Begründung, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offen-
bart, das ein Fachmann sie ausführen könne, außerdem beruhten die Gegen-
stände der unabhängigen Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.

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Die Patentabteilung 1.23 hat das Patent mit Beschluss vom 23. Oktober 2014
widerrufen.

Die Patentinhaberin beschwert sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gegen
den Beschluss der Patentabteilung.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und das Pa-
tent 10 2006 042 458 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-
erhalten:

Patentanspruch 1 wie erteilt,

Patentanspruch 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
16. Oktober 2017,

Patentansprüche 3 bis 32 wie erteilt,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der unverändert geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet:

1. Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahr-
zeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem beweg-
baren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem
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an dem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende
axial relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr, das an seinem dem ersten
Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegba-
ren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Be-
festigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine
auf der Gewindespindel angeordneten Spindelmutter aufweisenden
Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäu-
serohr zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposition
axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindel-
trieb von einem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Gewindespindel (8) des Spindel-
triebes in der Einfahrendposition der Spindelmutter (9) von einer Tor-
sionsfeder (22) mit einem Drehmoment beaufschlagt ist, welches das
von dem motorischen Drehantrieb auf die Gewindespindel (8) ausge-
übte Drehmoment in Ausfahrrichtung unterstützt.

Der geltende Patentanspruch 2 vom 16. Oktober 2017 lautet:

2. Antriebseinrichtung, insbesondere für eine Klappe eines Fahr-
zeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem bewegli-
chen Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem
an dem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende axial
relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr (1), das an seinem dem ersten
Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren
Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befesti-
gungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel (8) und eine auf
der Gewindespindel (8) angeordneten Spindelmutter (9) aufweisenden
Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäu-
serohr (1) zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposi-
tion axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spin-
deltrieb von einem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist,
- 5 -

dadurch gekennzeichnet, dass an der Spindelmutter (9) ausgehend
von der Einfahrendposition über einen Teil des Bewegungsweges, da-
mit über den der Einfahrendposition nahen Endbereich des Bewe-
gungsweges der Spindelmutter (9) des Spindeltriebes, eine Schrauben-
druckfeder (26) mit Vorspannung axial anliegt, wodurch die von dem
motorischen Drehantrieb über die Gewindespindel (8) auf die Spindel-
mutter (9) ausgeübte Axialkraft in Ausfahrrichtung unterstützt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

2.1 Gegenstand des Streitpatents ist ein elektromechanischer Antrieb, bei dem
zwei Gehäuseteile translatorisch zueinander bewegt werden. Speziell handelt es
sich um einen sogenannten Spindelantrieb, bei dem die rotierende Bewegung
eines Elektromotors mittels eines Untersetzungsgetriebes auf eine Gewindespin-
del übertragen wird. Die Gewindespindel wirkt ihrerseits mit einer Spindelmutter
zusammen, die sich bei einer Drehung der Gewindespindel axial bewegt. Die
Dimensionierung des Elektromotors ist im Wesentlichen davon abhängig, welche
Nutzlasten mit dem Antrieb bewegt werden müssen, sowie von den Hebelverhält-
nissen unter denen die beiden Gehäuseteile jeweils an ihren Angriffspunkten an-
gelenkt sind.
Laut Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird durch den motorischen
Drehantrieb der Durchmesser der Antriebseinrichtung bestimmt; je größer die auf-
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zubringenden Kräfte seien, umso größer sei auch der Durchmesser des motori-
schen Antriebs (Absatz 0002).

Aufgabe der Erfindung sei es daher laut Beschreibungseinleitung (Absatz 0003),
eine Antriebseinrichtung zu schaffen, die bei einfachem Aufbau einen geringen
Außendurchmesser aufweise.

2.2 Als Fachmann legt der Senat vor diesem Hintergrund seiner Entscheidung
einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinen-
bau zugrunde, der mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von Linearantrie-
ben für Klappen und Türen hat.

2.3 Im Verfahren ist insgesamt auf folgende Druckschriften Bezug genommen
worden:

D1 DE 10 2005 030 052 A1
D2 DE 20 2005 003 466 U1
D3 DE 297 19 801 U1
D4 DE 20 2006 007 781 U1.

2.4 Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern, wobei die Bezugszei-
chen zur Zeichnung ergänzt sind, soweit dies in der erteilten Fassung nicht der
Fall war:

1. Antriebseinrichtung
1.1 insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs,

2. mit einem
2.1 mit einem feststehenden Bauteil
2.2 oder einem bewegbaren Bauteil
2. verbindbaren ersten Befestigungselement (3)
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3.1 und mit einem an dem dem ersten Befestigungsele-
ment (3) entgegengesetzten Ende axial relativ dazu be-
wegbaren
3. Gehäuserohr (1),
3.2 das an seinem dem ersten Befestigungselement (3) ent-
gegengesetzten Ende
3.3 ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden
Bauteil befestigbares
3.4 zweites Befestigungselement (4) aufweist,

4. mit einem
4.1 eine Gewindespindel (8)
4.2 und eine auf der Gewindespindel (8) angeordneten Spin-
delmutter (9) aufweisenden
4. Spindeltrieb (8, 9),

5. durch den das erste Befestigungselement (3) und das Gehäuse-
rohr (1) zwischen
5.1 einer Ausfahrendposition
5.2 und einer Einfahrendposition
5.3 axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind,

6. wobei der Spindeltrieb (8, 9) von einem motorischen Drehan-
trieb (21) drehbar antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.1 die Gewindespindel (8) des Spindeltriebs (8, 9)
7.2 in der Einfahrendposition der Spindelmutter (9)
7.1 von einer Torsionsfeder (22) mit einem Drehmoment beauf-
schlagt ist,
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7.3 welches das von dem motorischen Drehantrieb (21) auf die
Gewindespindel (8) ausgeübte Drehmoment in Ausfahrrichtung
unterstützt.

Der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 2 stimmt – abgesehen von dem
Austausch des Wortes „bewegbaren“ gegen das Wort „beweglichen“ in Merk-
mal 2.2 – mit dem des Patentanspruchs 1 überein, das Kennzeichen lässt sich wie
folgt gliedern:

8.1a an der Spindelmutter (9) ausgehend von der Einfahrendposition
über einen Teil des Bewegungsweges,
8.1b damit über den der Einfahrendposition nahen Endbereich
des Bewegungsweges der Spindelmutter (9) des Spindel-
triebes (8, 9),
8.2 eine Schraubendruckfeder (26) mit Vorspannung axial anliegt,
8.3 wodurch die von dem motorischen Drehantrieb (21) über die Ge-
windespindel (8) auf die Spindelmutter (9) ausgeübte Axialkraft in
Ausfahrrichtung unterstützt wird.

3. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 ist nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG):

Wie die Einsprechende schon in ihrem Einspruchsschriftsatz geltend gemacht hat,
ist weder in den Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Patentschrift und
den ursprünglichen Unterlagen angegeben, wie eine Torsionsfeder – die mit ihrem
einen Ende im Gehäuse des Drehantriebs festgelegt ist, sowie mit ihrem anderen
Ende an der Gewindespindel befestigt ist – ausgebildet ist bzw. vom Fachmann
auszubilden ist, um die angestrebte Wirkung, ein in Ausfahrrichtung unterstützen-
des Drehmoment auf die Gewindespindel zu übertragen, zu erreichen. Dazu
müsste die Torsionsfeder den zur Bewegung einer Klappe eines Fahrzeugs erfor-

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derlichen Umdrehungen der Gewindespindel folgen können, ohne dabei zu Bruch
zu gehen.

Auch die Ausführungen des Vertreters der Patentinhaberin, wonach dem Fach-
mann durch die Figur 2 der Streitpatentschrift, in der die Torsionsfeder 24 trich-
terförmig dargestellt ist, der entscheidende Hinweis gegeben sei, wie er die Tor-
sionsfeder auslegen müsse, damit die erwünschte Wirkung zumindest beim An-
fahren der Antriebseinrichtung in Ausfahrrichtung gegeben sei, konnten zu keinem
anderen Ergebnis führen.

Der Fachmann mag aufgrund der dargestellten Trichterform noch den Schluss
ziehen, dass er den Federdraht in dem Bereich größerer Krümmung schwächer
ausführen muss als in dem mit kleinerer Krümmung. Bestimmte Dimensionie-
rungshinweise sind jedoch in den gesamten Unterlagen nicht gegeben.
Hinzu kommt der Umstand, dass gemäß der zeichnerischen Darstellung der
Wickelsinn im Verlauf der Feder scheinbar wechselt, ohne dass die Umkehrstelle
selbst dargestellt oder in der Beschreibung erläutert wäre.
Somit wirft die zeichnerische Darstellung zusätzliche Fragen auf, statt dem Fach-
mann die entscheidende Richtung zu weisen, wie er die Erfindung ausführen
kann.

Selbst wenn der Senat zugunsten der Patentinhaberin einschränkend beim
Patentanspruch 1 mitlesen würde, dass die Torsionsfeder ausgehend von der Ein-
fahrendposition nur wenige Umdrehungen bis hin zu nur einem Teil einer einzigen
Umdrehung vollführen würde, bliebe noch offen, wie der dann erforderliche Frei-
lauf der Torsionsfeder ausgestaltet sein könnte, damit die Gewindespindel die wei-
teren Umdrehungen ungebremst ausführen kann und die Torsionsfeder erst am
Ende des Rücklaufs der Spindelmutter wieder gespannt wird.

Da Torsionsfedern im Bereich von Antriebseinrichtungen, die die im Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 genannten Merkmale aufweisen, offensichtlich unüblich
- 10 -

sind – zumindest wurde weder von der Prüfungsstelle noch von der Einsprechen-
den Derartiges ermittelt –, gibt es zu deren Auslegung sowie zu deren Zusam-
menwirken mit Getriebespindel und/oder Spindelmutter auch keine Vorbilder aus
dem Stand der Technik, auf die der Fachmann zurückgreifen konnte, um die Er-
findung auszuführen, die durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt wer-
den sollte.

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 vom 16. Oktober 2017
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Aus der Druckschrift DE 297 19 801 U1 (D3) ist hinsichtlich des Gegenstandes
des Patentanspruchs 2 folgendes bekannt: eine

1. Antriebseinrichtung 1,

2. mit einem
2.1 mit einem feststehenden Bauteil (Gebäude)
2.2 oder einem beweglichen Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln,
Klappen)
2. verbindbaren ersten Befestigungselement 11

3.1 und mit einem an dem dem ersten Befestigungsele-
ment 11 entgegengesetzten Ende axial relativ dazu be-
wegbaren
3. Gehäuserohr 2,
3.2 das an seinem dem ersten Befestigungselement 11 entge-
gengesetzten Ende
3.3 ein mit dem bewegbaren Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln,
Klappen) oder dem feststehenden Bauteil (Gebäude) be-
festigbares
3.4 zweites Befestigungselement 17 aufweist,
- 11 -

4. mit einem
4.1 eine Gewindespindel 15
4.2 und eine auf der Gewindespindel 15 angeordneten Spin-
delmutter (Seite 5, Zeilen 16-18) aufweisenden
4. Spindeltrieb,

5. durch den das erste Befestigungselement 11 und das Gehäuse-
rohr 2 zwischen
5.1 einer Ausfahrendposition (Fig. 3)
5.2 und einer Einfahrendposition (Fig. 2)
5.3 axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind,

6. wobei der Spindeltrieb von einem motorischen Drehantrieb 10
drehbar antreibbar ist (Seite 5, Zeilen 10-13),

8.1b damit über den der Einfahrendposition nahen Endbereich des
Bewegungsweges der Spindelmutter des Spindeltriebes (Fig. 2)
8.2 eine Feder 12 mit Vorspannung axial an der Spindelmutter an-
liegt (Seite 5, Zeilen 15-16).

In der Druckschrift D3 ist zwar nicht angegeben, zu welchem Zweck die Feder 12,
die ausweislich der zeichnerischen Darstellung nicht als Schraubendruckfeder,
sondern als Tellerfederpaket ausgeführt ist, vorgesehen ist, jedoch ergibt sich die
Wirkung gemäß den Merkmalen

8.1a an der Spindelmutter (9) ausgehend von der Einfahrendposition
über einen Teil des Bewegungsweges,
8.3 die von dem motorischen Drehantrieb (21) über die Gewinde-
spindel (8) auf die Spindelmutter (9) ausgeübte Axialkraft in Aus-
fahrrichtung unterstützt wird,

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ohne weitere Maßnahmen, da jede Feder, die komprimiert wird, das Bestreben hat
sich wieder in ihre Ausgangslage zurückzustellen. Mit der Aussage aus der Druck-
schrift D3, wonach die Mutter gegen ein Federpaket anläuft (Seite 5, Zei-
len 16-17), verbindet der Fachmann daher die Wirkung, dass die Mutter in ihrer
Einfahrendposition wenigstens geringfügig unter axialer Vorspannung steht, die
durch das Federpaket auf sie ausgeübt wird.
In Folge dessen übt das Federpaket seinerseits eine Axialkraft auf die Spindel-
mutter aus, die in Ausfahrrichtung wirkt, also im Sinne des Merkmals 8.3 den moto-
rischen Drehantrieb unterstützt.

Soweit der Vertreter der Patentinhaberin auf die zur Spannung des in der Druck-
schrift D3 dargestellten Tellerfederpakets erforderlichen Kräfte und den geringen
dabei zurückgelegten Hub hingewiesen hat, ist festzustellen, dass dem Wortlaut
des Patentanspruchs 2 keine quantitativen Angaben über auftretende Kräfte oder
über Federwege zu entnehmen sind. Vielmehr bleiben die Angaben „über einen
Teil des Bewegungsweges“ in Merkmal 81a sowie über die „ausgeübte Axialkraft“
in Merkmal 83, derart im Allgemeinen, dass sie in der Wirkung durch die aus der
Druckschrift D3 bekannte Antriebsvorrichtung vorweggenommen sind.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2 von dem aus der
Druckschrift D3 bekannten lediglich durch die Schraubendruckfeder statt eines
Tellerfederpakets. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen beiden Fe-
dertypen um bloße äquivalente Lösungen handelt, aus denen der Fachmann nach
Belieben auswählt, da er jedenfalls durch die Druckschrift DE 20 2006 007 781 U1
(D4) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich eine Druckfeder 16 zur
Unterstützung der Öffnungsbewegung einer Fahrzeugklappe 6 eignet (Ab-
satz 0040). Der zeichnerischen Darstellung in Figur 2 entnimmt der Fachmann
eindeutig, dass es sich bei der Druckfeder 16 um eine Schraubendruckfeder han-
delt.
- 13 -

Dadurch wird der Fachmann dazu angeregt, bei der Antriebseinrichtung gemäß
Druckschrift D3 statt dem dortigen Tellerfederpaket eine entsprechende Schrau-
bendruckfeder vorzusehen.
Für den Senat sind auch keine Hinderungsgründe oder Vorurteile ersichtlich, die
den Fachmann davon abgehalten haben könnten, einen solchen vom Stand der
Technik angeregten Austausch auch tatsächlich vorzunehmen, vielmehr scheint
eine Schraubendruckfeder einfacher und weniger fehleranfällig zu montieren zu
sein, als ein Tellerfederpaket.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in naheliegender Weise
aus einer Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D4.

5. Nach alledem war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.

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5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt J. Müller Dr. Himmelmann Dr. Kapels

Ko



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