19 W (pat) 12/15  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 12/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 011 601.6









hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels
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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Marken-
amtes vom 11. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2004 011 601.6 mit der Bezeichnung „Kontaktfeder für
Antennenverstärker“ ist am 10. März 2004 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung 103 47 917.1
vom 10. Oktober 2003 eingereicht worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 zurückgewiesen. Dabei ist
auf die Gründe des Bescheides vom 21. Februar 2007 verwiesen worden. Diesem
Bescheid ist zu entnehmen gewesen, der Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt
geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu und damit nicht patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
16. Januar 2015.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2014 aufzu-
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heben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unter-
lagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 6. Februar 2017,
mit noch anzupassender Beschreibung,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag
10. März 2004.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 6. Februar 2017 lautet:

„Trägerplatte (1) mit einer Kontaktfeder (2), die zur Kontaktierung
zwischen zumindest zwei Kontaktstellen zwischen diesen Kon-
taktstellen in der Trägerplatte (1) angeordnet ist, wobei die Kon-
taktfeder (2) jeweils in Richtung einer Kontaktstelle zumindest ei-
nen Wölbungsbereich (21, 22) aufweist, wobei die Kontaktfeder
(2) im Bereich eines Endes (23) in einem Fixierbereich (5) unbe-
wegbar mit der Trägerplatte (1) verbunden und ein weiteres Ende
(24) der Kontaktfeder (2) bewegbar an der Trägerplatte (1) fest-
gelegt ist, wobei sich die Wölbungsbereiche (21, 22) zwischen den
beiden Enden befinden,
dadurch gekennzeichnet, dass
das weitere Ende (24) der Kontaktfeder (2) zwischen einem Aufla-
gebereich (41) und einem Gegenhalter (42) an der Trägerplatte
(1), die einen Schlitz zur Aufnahme des weiteren Endes (24) der
Kontaktfeder (2) bilden, bewegbar eingeführt ist.“

An den Patentanspruch 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 7 an, die nunmehr
eine Trägerplatte zum Gegenstand haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
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II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg,
dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-
sung der Anmeldung zur weiteren Behandlung – auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche – an das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG führt.

2. Gemäß den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Seite 1, Zeilen 10-34),
die noch nicht an die geltenden Patentansprüche angepasst sind, betrifft die An-
meldung eine Kontaktfeder für eine Antenneneinrichtung für ein Fahrzeug, bei der
eine Trägerplatte zumindest eine Kontaktfeder aufnimmt.
Bei einer aus dem Stand der Technik bekannten Kontaktfeder weise die Träger-
platte, die beispielsweise zwischen einer Scheibe eines Fahrzeuges und einem
elektronischen Gerät (insbesondere Antennenverstärker) oder dessen Gehäuse
angeordnet ist, eine Ausnehmung auf, um die herum eine Kontaktfeder mit einer
bestimmten Ausführungsform (in etwa O-förmig mit am Ende umgebogenen End-
bereichen) über einen Steg in der Ausnehmung geschoben werde, wobei nach
dem Überschieben die beiden gebogenen Endbereiche zusammengedrückt wer-
den, so dass sie zur überlappenden Anlage aneinander kämen.
Beim Einsatz derart gestalteter Kontaktfedern habe sich gezeigt, dass zwar die
Verliersicherheit und Montagefreundlichkeit erhöht werde, da einmal aufgesteckte
Kontaktfedern nicht mehr verloren gehen könnten und diese auch keine abste-
henden Teile aufwiesen, die sich bei der Lagerung, dem Transport oder der Mon-
tage verbiegen könnten. Gleichzeitig habe die Form einer solchen Kontaktfeder
große Anlageflächen im Bereich der Kontaktstellen auf der Scheibe beziehungs-
weise an dem elektronischen Gerät, so dass eine problemlose und zuverlässige
Kontaktierung möglich sei.
Andererseits habe sich jedoch gezeigt, dass eine derart gestaltete Kontaktfeder
zwar manuell montierbar ist, es aber bei der automatisierten Montage Schwierig-
keiten gebe. Außerdem lasse die Präzision der Lage der Kontaktfeder zu wün-
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schen übrig, da sich die Kontaktfeder um den Steg in der Herausnehmung herum
immer noch bewegen könne.

Ausgehend davon liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Kontaktfeder
und ihre Anordnung an einer Trägerplatte hinsichtlich der Montagefreundlichkeit
und Präzision ihrer Lage an der Trägerplatte zu verbessern (Seite 2, Zeilen 1–3).

3. Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einem Diplom-Ingenieur (FH)
oder Techniker der Feinwerktechnik als Fachmann aus, der Einzelheiten elektri-
scher Federkontakte entwickelt.

4. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
vom 6. Februar 2017 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

Trägerplatte (1) mit einer
a Kontaktfeder (2), die zur Kontaktierung zwischen zumindest zwei
Kontaktstellen zwischen diesen Kontaktstellen in der Trägerplat-
te (1) angeordnet ist,
b wobei die Kontaktfeder (2) jeweils in Richtung einer Kontaktstelle
zumindest einen Wölbungsbereich (21, 22) aufweist,
c wobei die Kontaktfeder (2) im Bereich eines Endes (23) in einem
Fixierbereich (5) unbewegbar mit der Trägerplatte (1) verbunden
d und ein weiteres Ende (24) der Kontaktfeder (2) bewegbar an der
Trägerplatte (1) festgelegt ist,
e wobei sich die Wölbungsbereiche (21, 22) zwischen den beiden
Enden befinden,
dadurch gekennzeichnet, dass
f das weitere Ende (24) der Kontaktfeder (2) zwischen einem Auf-
lagebereich (41) und einem Gegenhalter (42) an der Trägerplat-
te (1), die einen Schlitz zur Aufnahme des weiteren Endes (24) der
Kontaktfeder (2) bilden, bewegbar eingeführt ist.
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4.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs geht in zulässiger Weise
auf die ursprüngliche eingereichten Unterlagen zurück; die Merkmale a, b sowie c
gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 1, das Merkmal d auf den ur-
sprünglichen Patentanspruch 2, das Merkmal f auf den ursprünglichen Patentan-
spruch 3 zurück.
Das Merkmal e kann der Fachmann unmittelbar und eindeutig der zeichnerischen
Darstellung der Feder in den Figuren 1 sowie 3 entnehmen.
Die Umbenennung von „Seite“ in „Ende“ ist dem Umstand geschuldet, dass in der
Beschreibung und in der Bezugszeichenliste für den betreffenden Sachverhalt
überwiegend von „Ende“ die Rede ist (Seite 2, Zeilen 12, 28, 33, 35, 36; Seite 3,
Zeilen 1, 2, 3, 19, 20; Seite 4, Zeilen 23; 25, 27, 29, 32, 34, 35; Seite 5, Zeilen 1,
4, 10, 12; Seite 6, Zeilen 6, 9, 10) und diese Bezeichnung eine bessere Unter-
scheidung gegenüber den anderen Seiten der Kontaktfeder ermöglicht.

4.2 Die Angabe in Merkmal d, wonach das weitere Ende (24) der Kontaktfe-
der (2) bewegbar an der Trägerplatte (1) festgelegt ist, versteht der Fachmann
derart, dass das weitere Ende der Kontaktfeder einerseits in mindestens einem
Freiheitsgrad in ihrer Bewegung eingeschränkt ist, andererseits in mindestens ei-
nem anderen Freiheitsgrad beweglich ist. Wie viele und/oder welche Bewegungs-
möglichkeiten der Kontaktfeder genommen und welche möglich sind, ist dem
Merkmal d und auch dem Merkmal f nicht zu entnehmen.

Gemäß dem – den Patentanspruch 1 nicht beschränkenden – Ausführungsbei-
spiel ist das Ende (24) der Kontaktfeder ausschließlich in Richtung des in Figur 2
eingezeichneten Pfeiles 6 beweglich, hinsichtlich der beiden dazu senkrechten
Richtungen festgelegt und auch eine Drehung ist am „weiteren Ende (24)“ ge-
nauso wenig möglich wie an dem „einen Ende (23)“.

4.3 Bei den in den Merkmalen a sowie b genannten Kontaktstellen handelt es
sich um keine Einzelheiten der Kontaktfeder selbst, sondern um die elektrischen
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Kontakte der Geräte, die durch die Kontaktfedern elektrisch kontaktiert werden
sollen.

5. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde
folgende Druckschrift entgegengehalten:

D1 GB 1 393 771 A.

Aus dem parallelen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, in dem die Prio-
rität der verfahrensgegenständlichen Anmeldung in Anspruch genommen worden
ist, hat der Senat bei seiner Entscheidung zusätzlich folgende Druckschriften be-
rücksichtigt:

D2 US 5 730 619 A,
D3 US 5 975 959 A.

6. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gilt gegenüber diesem Stand der
Technik als neu (§ 3 PatG).

6.1 Gemäß Entgegenhaltung D1 sind die Enden 28, 30 der Kontaktfedern 26
nicht festgelegt, sondern frei beweglich, so dass sich der Gegenstand es gelten-
den Patentanspruchs 1 zumindest durch die Merkmale d sowie f davon unter-
scheidet.

6.2 Die Kontaktfedern 38 gemäß Entgegenhaltung D2 sind nur in eine Richtung
gewölbt, also ist nur in eine Richtung eine Kontaktierung vorgesehen ist, während
die Kontaktfeder gemäß geltendem Patentanspruch 1 zur Kontaktierung zwischen
zwei Kontaktstellen dient (Merkmal a) und jeweils in Richtung einer – also eben-
falls mindestens in Richtung zweier – Kontaktstellen einen Wölbungsbereich auf-
weist (Merkmal b).

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6.3 Gemäß Entgegenhaltung D3 liegen die Enden 30, 38 der Kontaktfedern 18
einseitig unter Vorspannung an Schultern 63, 65 an, während gemäß geltendem
Patentanspruch 1 die entsprechenden Enden zwischen ein Auflagebereich und
einem Gegenhalter festgelegt sind.

7. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gilt darüber hinaus gegenüber dem
bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

Der dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zumindest vorläufig
nächstkommende Stand der Technik ist nach Erkenntnis des Senats aus der Ent-
gegenhaltung D3 (US 5 975 959 A) bekannt. Dieser geht jedoch in Worten der
Anmeldung ausgedrückt, nicht über Folgendes hinaus:

Eine Trägerplatte 4 mit
a Kontaktfedern 6, 8 (Fig. 5, i.V.m. Sp. 2, Z.15-22),
die zur Kontaktierung zwischen zumindest zwei Kontaktstellen
(Sp. 1, Z 13-21; Sp. 2, Z. 15-18) zwischen diesen Kontaktstellen
in der Trägerplatte 4 angeordnet ist,
b wobei die Kontaktfedern 6, 8 jeweils in Richtung einer Kontakt-
stelle zumindest einen Wölbungsbereich 28, 36 aufweist und
cteil unbewegbar mit der Trägerplatte 4 verbunden (Sp. 3, Z. 8-16) und
d jeweils ein weiteres Ende 30, 38 der Kontaktfedern 6, 8 bewegbar
an (den Schultern 63, 65) der Trägerplatte 4 festgelegt ist (Sp. 4,
Z. 19-27),
wobei
fteil die weiteren Enden 30, 38 der Kontaktfedern 6, 8 jeweils unter
Vorspannung an je einen Gegenhalter 63, 65 an der Trägerplat-
te 4 angelegt sind.

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Es liegt nach Überzeugung des Senats noch im Belieben des Fachmanns, statt
der symmetrischen Anordnung der Kontaktfedern 6, 8, wie sie in der Entgegenhal-
tung D3 gezeigt ist, eine asymmetrische vorzusehen, derart, dass

crest die Kontaktfedern 6,8 im Bereich eines Endes 14 in einem Fixier-
bereich unbewegbar mit der Trägerplatte verbunden sind
e und die Wölbungsbereiche 28, 36 sich zwischen den beiden
Enden befinden.

Ob die symmetrisch oder eine asymmetrische Anordnung gewählt wird, hängt ins-
besondere von der Zahl und der Anordnung der Kontaktstellen der durch die Trä-
gerplatte mit Kontaktfeder miteinander zu verbindenden elektrischen Geräte ab.
Abhängig von diesen Randbedingungen ergibt sich eine Kontaktfeder sowie eine
damit korrespondierende Trägerplatte, die auch das Restmerkmal crest sowie das
Merkmal e aufweisen, von selbst, ohne dass der Fachmann dazu erfinderisch tätig
wird.

Dagegen gibt die Entgegenhaltung D3 keinerlei Anlass oder Anregung, zusätzlich
zu den Gegenhaltern in Form der Schultern 63, 65 Auflagebereiche für die weite-
ren Enden 30, 38 der Kontaktfedern 6, 8 vorzusehen, wie sie in Restmerkmal frest
genannt sind, da diese Enden 30, 38 gegen die Schultern 63, 65 vorgespannt
sind. Derartige Auflagebereiche wären bei der Trägerplatte mit einer Kontaktfeder
gemäß Entgegenhaltung D3 nicht nur überflüssig, sie würden sogar die Herstel-
lung der Trägerplatte aufwändiger machen und die Montage der Kontaktfedern
erschweren.

Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Bereich zwischen den Schultern 63, 65
als Schlitz im Sinne der Anmeldung anzusehen sein könnte, da es hierauf nicht
ankommt.

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8. Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmel-
dung wird deshalb mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Patent-
ansprüchen zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückverwiesen. § 79 Abs. 3
Satz 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung
aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen
Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr bestehen, aber eine neue Sachprüfung
erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegen-
stand der Prüfung war (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG, vgl. Busse PatG,
8. Aufl., § 79 Rdn. 89; Schulte PatG, 9. Auflage, § 79 Rdn. 27).

Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Zurückweisungsbeschluss vom 11. De-
zember 2014 und der darin in Bezug genommene vorangegangenen Prüfungs-
bescheid vom 21. Februar 2007 zwar zu Recht auf die fehlende Neuheit des ur-
sprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung GB 1 393 771 A
gestützt hatte. Soweit aus der Akte ersichtlich, wurde aber unter der Annahme,
dass die Ergänzung des Hauptanspruches durch die im ursprünglichen Patentan-
spruch 2 genannten Merkmale zu einer Patenterteilung führen würde, nach dem
Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 3 bislang nicht recherchiert, aus
dem das Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs (Merkmal f) hervorgegan-
gen ist. Auch eine diesbezüglich inhaltliche Stellungnahme zu dieser Ausgestal-
tung hat die Prüfungsstelle noch nicht abgegeben.

Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prü-
fungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache
zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.

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Aufgrund dessen hat der Senat davon Abstand genommen, auf die im Falle einer
grundsätzlich in Aussicht stehenden Patenterteilung noch erforderliche Überarbei-
tung der abhängigen Patentansprüche und der Beschreibung hinzuwirken.

Es obliegt vielmehr der Prüfungsstelle, im Rahmen der weiteren Prüfung darauf zu
achten, dass gegebenenfalls auch die Unterlagen alle Erfordernisse des Patentge-
setzes und der Patentverordnung erfüllen.

Neben anderem wird zu beachten sein, dass der Gegenstand der Anmeldung
nicht mehr als Kontaktfeder, sondern als Trägerplatte mit eine Kontaktfeder be-
zeichnet ist, dementsprechend wird auch die Beschreibung zu überarbeiten sein,
ohne dabei den Bereich des ursprünglich Offenbarten zu verlassen.
Des Weiteren sollten Widersprüche zwischen Figurenbeschreibung und zeichne-
rischen Darstellung geklärt bzw. ausgeräumt werden. So ist auf Seite 4, Zei-
len 29-30 davon die Rede, dass die Stirnseite des Auflagebereiches 41 und/oder
des Gegenhalters 42 eine Einführschräge aufweisen würden, während gemäß
Zeichnung die Ecken des weiteren Endes 24 abgeschrägt sind. Inwiefern diese
Abschrägungen eine Einführhilfe darstellen sollten, ist nicht nachvollziehbar. In der
Figur 3 ist anders als in den übrigen Unterlagen der Gegenhalter mit dem Bezugs-
zeichen 41 versehen, der Auflagebereich ist zwar dargestellt, jedoch nicht mit Be-
zugszeichen- und linie versehen.
Schließlich ist unverständlich, was durch den letzten Satz der Beschreibung (Sei-
te 6, Zeilen 9-12) zum Ausdruck gebracht werden soll, da keine Vormontageposi-
tion gezeichnet oder beschrieben ist, bei der die Möglichkeit bestünde, dass die
Stirnseite der Kontaktfeder 2 an dem freien Ende 24 mit einer der Längskanten
der Ausnahme 3 der Trägerplatte 1 in Anlage kommt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn
einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt
wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich
einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt
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werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektro-
nische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreich-
bar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu
den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt wer-
den (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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